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Koninklijk Besluit van 17 januari 2019
gepubliceerd op 24 mei 2022

Koninklijk besluit betreffende het beroep van medisch laboratorium technoloog. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2022040869
pub.
24/05/2022
prom.
17/01/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


17 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit betreffende het beroep van medisch laboratorium technoloog. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2019 betreffende het beroep van medisch laboratorium technoloog (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des medizinischen Labortechnologen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 23 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, und Absatz 3 und § 2 Absatz 3 und 4, des Artikels 70 und des Artikels 71, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1993 über den Beruf des medizinischen Labortechnologen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. August 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 2016/03 des Föderalen Rates der Heilhilfsberufe vom 22. September 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 2017/04 der Fachkommission für Heilhilfsberufe vom 16. November 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.408/2 des Staatsrates vom 7. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Fachapotheker für klinische Biologie: Apotheker oder Lizentiat/Master der chemischen Wissenschaften, der befugt ist, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, wie in Artikel 23 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, 2. befugt, Blutentnahmen durchzuführen: befugt sein, zwecks Laboranalyse Blutentnahmen durch venöse Punktion durchzuführen, wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1.Mai 2006 über die Bedingungen, unter denen Apotheker und Lizentiaten der chemischen Wissenschaften, die befugt sind, Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, Probenahmen durchführen dürfen.

Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird unter der Berufsbezeichnung "medizinischer Labortechnologe" ausgeübt.

Art. 3 - Der Beruf des medizinischen Labortechnologen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen wird, die einer Ausbildung im Rahmen des Hochschulunterrichts des Niveaus 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, was mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht. Das Ausbildungsprogramm umfasst mindestens: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: i) Chemie, ii) Biochemie, iii) Physik, iv) Biologie, v) Genetik, vi) Physio(patho)logie, vii) Immunologie, viii) Statistik und Forschungsmethodik, ix) Strahlenschutz, x) Berufspflichten, xi) Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, b) eine theoretische und praktische Ausbildung, ausgerichtet auf die medizinische Anwendung in den Bereichen: i) klinische Chemie, ii) Mikrobiologie, iii) Hämatologie, iv) Zytologie/Histologie, v) pathologische Anatomie, vi) angewandte Biotechnologie, vii) In-vivo-Techniken, einschließlich Legen eines peripheren Venenkatheters, viii) Qualitätsmanagement, ix) medizinische Informatik, eHealth und mHealth, c) ein Praktikum von mindestens 600 Stunden, die auf mindestens drei der folgenden Bereiche verteilt sind: i) klinische Chemie, ii) Hämatologie, iii) Mikrobiologie, iv) Zyto(histo)logie, v) Humangenetik, vi) menschliches Körpermaterial, vii) funktionelle Tests. Praktika müssen für mindestens 400 Stunden auf die klinische medizinische Anwendung ihrer Fachbereiche in zugelassenen Einrichtungen ausgerichtet sein. Die verbleibenden 200 Stunden können ebenfalls im Rahmen wissenschaftlicher Forschung mit Schwerpunkt auf ihren Fachbereichen absolviert werden.

Diese Stunden sind durch ein Praktikumsheft, das der Anwärter fortschreiben muss, nachzuweisen, 2. ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr aufrechterhalten und aktualisieren, um den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen, die von Instituten und Einrichtungen organisiert werden.

Art. 4 - § 1 - Handlungen, die Ärzte in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, sind in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgenommen. § 2 - Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie in Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, sind in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgenommen. § 3 - Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie, die befugt sind, Blutentnahmen durchzuführen, in Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, sind in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass aufgenommen.

Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1993 über den Beruf des medizinischen Labortechnologen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 2001, wird aufgehoben.

Art. 6 - Personen, die die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1993 beschriebenen Ausbildungs- und Praktikumsbedingungen erfüllen und die spätestens 2019 eine Ausbildung als medizinischer Labortechnologe begonnen haben, so wie in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1993 beschrieben, werden Personen gleichgestellt, die die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Qualifikationsbedingungen erfüllen.

Art. 7 - § 1 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses während mindestens drei Jahren folgende Handlungen ausgeführt haben: 1. Laboranalysen: Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Proben menschlichen Ursprungs: a) molekularbiologische Analysen, b) Analysen menschlichen Körpermaterials, 2.Vorbereitung und Handhabung von biologischem Material zu therapeutischen Zwecken, dürfen weiterhin dieselben Handlungen unter denselben Bedingungen verrichten wie die den Beruf des medizinischen Labortechnologen ausübenden Fachkräfte, die diese Handlungen verrichten. § 2 - Personen, die die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen beanspruchen möchten, müssen sich binnen sieben Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses bei der zuständigen Behörde melden.

Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

ANLAGEN Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Ärzte medizinischen Labortechnologen anvertrauen können Bei den Handlungen, die Ärzte in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, handelt es sich um Folgendes: 1. Probenahmen: a) Entnahme von Blutproben durch venöse oder kapilläre Punktion oder an einem vorhandenen Venen- oder Arterienkatheter, b) Entnahme von Proben und Sammeln von Sekretionen und Ausscheidungen, mit Ausnahme invasiver Handlungen, 2.Laboranalysen: Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Proben menschlichen Ursprungs: a) chemische Analysen, b) hämatologische Analysen, c) immunologische Analysen, d) mikrobiologische Analysen, e) anatomopathologische Analysen, f) Genanalysen, g) molekularbiologische Analysen, h) Analysen menschlichen Körpermaterials, 3.funktionelle Tests: a) Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die Durchführung der Funktionsuntersuchungen, b) Durchführung und Ablesen von kutanen und intradermalen Tests, 4.den technischen Teil folgender In-vivo-Leistungen: a) Legen eines peripheren Venenkatheters zur Entnahme von Proben, b) Messung von Parametern mit Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen auf nicht invasive Weise, c) Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen, d) Handhabung und Benutzung von Geräten zur Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme, e) Vorbereitung, Handhabung und Verabreichung radioaktiver Erzeugnisse, 5.Vorbereitung und Handhabung von menschlichem Körpermaterial zu therapeutischen Zwecken.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie medizinischen Labortechnologen anvertrauen können Bei den Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie in Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, handelt es sich um Laboranalysen: Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Proben menschlichen Ursprungs: a) chemische Analysen, b) hämatologische Analysen, c) immunologische Analysen, d) mikrobiologische Analysen, e) Genanalysen, f) molekularbiologische Analysen, g) Analysen menschlichen Körpermaterials. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie, die befugt sind, Blutentnahmen durchzuführen, medizinischen Labortechnologen anvertrauen können Bei den Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie, die befugt sind, Blutentnahmen durchzuführen, in Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, handelt es sich um Folgendes: 1. Probenahmen: Entnahme von Blutproben durch venöse Punktion, 2.Laboranalysen: Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Proben menschlichen Ursprungs: a) chemische Analysen, b) hämatologische Analysen, c) immunologische Analysen, d) mikrobiologische Analysen, e) Genanalysen, f) molekularbiologische Analysen, g) Analysen menschlichen Körpermaterials. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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