gepubliceerd op 11 januari 2013
Koninklijk besluit tot vaststelling van de toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar bewaarde archiefstukken. - Duitse vertaling
PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID
16 SEPTEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar bewaarde archiefstukken. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 2011tot vaststelling van de toegangsvoorwaarden voor het publiek tot sommige lokalen van de Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën en van de wijze van beschikbaarstelling, raadpleging en reproductie van de aldaar bewaarde archiefstukken (Belgisch Staatsblad van 30 september 2011 - 2de editie).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van het Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 16. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zugangsbedingungen für die Besucher zu bestimmten Räumlichkeiten des Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen und der Modalitäten für die Einsichtnahme in die dort aufbewahrten Archivalien sowie deren Bereitstellung und Reproduktion ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, Artikel 3, Absatz 1 und 4, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009;
Aufgrund des Gutachtens des Wissenschaftlichen Rats des Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen, abgegeben am 29. Oktober 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 15/2010 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, abgegeben am 21. April 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.420/1 des Staatsrats, abgegeben am 16.
Dezember 2010;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin für Wissenschaftspolitik, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. « Archivgesetz »: das Archivgesetz vom 24.Juni 1955; 2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeiten das Staatsarchiv gehört;3. « Staatsarchiv »: die Sitze des Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen; 4 « Generalarchivar »: der Generaldirektor des Generalstaatsarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen oder dessen Beauftragter; 5. « Lesesäle »: die der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten eines Sitzes des Staatsarchivs, die der Einsichtnahme in Archive dienen;6. « Leser »: ein Besucher, der die Zugangsbedingungen erfüllt und als solcher registriert ist;7. « Archive »: alle Dokumente, die ungeachtet ihres Datums, ihrer materiellen Form, ihres Ausarbeitungszustandes oder ihres Trägermediums aufgrund ihrer Natur dazu bestimmt sind, von einer öffentlichen Behörde oder einer Person, Gesellschaft oder privatrechtlichen Vereinigung aufbewahrt zu werden, die diese Dokumente im Rahmen ihrer Tätigkeiten, Aufgaben oder zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten erhalten, erworben oder erstellt hat. Die im vorigen Abschnitt genannten Dokumente beinhalten diejenigen, die per Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Einverleibung, Säkularisierung, Verstaatlichung oder Enteignung in das Eigentum des Staates oder dessen Rechtsvorgänger übergegangen sind.
KAPITEL II - Zugang zu den Lesesälen Art. 2 - Die Lesesäle sind ausschliesslich für die Einsichtnahme in öffentliche Dokumente zugänglich.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als « öffentliche Dokumente » die Archivdokumente, die der Öffentlichkeit gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können.
Art. 3 - Auf Vorschlag des Generalarchivars erlässt die Ministerin die Lesesaalordnung des Staatsarchivs.
In dieser Lesesaalordnung wird unter anderem an die in den Artikeln 193, 213, 241, 242 und 527 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen für Verfälschung oder Vernichtung von Archiven erinnert.
KAPITEL III - Eingeschränkter Zugang zu Dokumenten Art. 4 - Öffentliche Originaldokumente in schlechtem Zustand oder deren Unversehrtheit und dauerhafte Aufbewahrung durch eine Einsichtnahme gefährdet werden, können als Kopie beim Staatsarchiv eingesehen werden.
Art. 5 - Archive, für die Einschränkungen im Depositalvertrag oder in der Schenkungserklärung festgelegt sind, können gemäss den im Depositalvertrag oder in der Schenkungserklärung genannten Einschränkungen eingesehen werden.
Art. 6 - Archivbestände, die inventarisiert, digitalisiert oder auf Mikrofilm übertragen werden, können nur eingesehen werden, falls dies die laufende Inventarisierung, Digitalisierung oder Mikrofilmübertragung nicht behindert.
KAPITEL IV - Bedingungen für Reproduktionen von Archiven Art. 7 - Die öffentlichen Dokumente, von denen der Staat Eigentümer ist, oder deren Reproduktion ausdrücklich vom Eigentümer genehmigt wurde, können in digitaler oder gedruckter Form reproduziert werden.
Reproduktionen sind auf Archivalien beschränkt, die keinen bedeutenden Teil des Archivbestandes ausmachen.
Art. 8 - Für jede Reproduktion ist die Genehmigung des Dienstleiters oder dessen Beauftragten erforderlich.
Für jede Reproduktion muss ein Entgelt, der in den Tarifen für die vom Staatsarchiv erbrachten Dienstleistungen festgelegt ist, entrichtet werden.
Art. 9 - Das Staatsarchiv behält sich das Recht vor, jede Anfrage für Fotokopien an die Königliche Bibliothek von Belgien oder eine andere öffentliche Bibliothek zu verweisen, falls es sich um Fotokopien von gedruckten Werken handelt, die auch in deren Sammlungen vorhanden sind.
Art. 10 - Jede Person, die eine Reproduktion anfragt, verpflichtet sich schriftlich dazu, alle diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Gesetzgebung betreffend das Urheberrecht.
Art. 11 - Reproduktionen mit einem Gerät, das das Dokument beschädigen kann, sind nicht gestattet.
Art. 12 - Jede Reproduktion und jede Verwendung eines Dokuments muss mit der entsprechenden Quellenangabe versehen sein. Diese enthält den Namen des Archivdepots, die Bezeichnung des Archivbestands oder der Sammlung und die laufende Nummer.
Art. 13 - Jegliche vollständige oder teilweise Reproduktion einer zu einem früheren Zeitpunkt vom Staatsarchiv genehmigten Reproduktion, jegliche Übertragung auf ein anderes Trägermedium und jegliche Transformation sind ohne vorherige neue Genehmigung des Staatsarchivs verboten.
Art. 14 - Eine Entgeltfreistellung kann für die Verwendung in Veröffentlichungen ausschliesslich wissenschaftlicher oder geistbildender Natur gewährt werden. Die Begründung für eine solche Ausnahmeregelung muss dem Generalarchivar durch den Antragsteller schriftlich erörtert werden und ein schriftliches Gutachten des Dienstleiters des Staatsarchivs, in dem die betreffenden Dokumente aufbewahrt werden, muss der Erörterung beigefügt sein.
Art. 15 - Eine vorherige Genehmigung des Generalarchivars ist erforderlich für jede Druckauflage zu Illustrationszwecken in einer digitalen Online-Veröffentlichung (Einzelbild), einem Film (bewegte Bilder) mit einmaliger Ausstrahlung oder zur Verbreitung als Video oder DVD, sowie für Bildaufnahmen und Duplizierungen eines Mikrofilms, für die Digitalisierung eines Mikrofilms und für die Aufnahme oder Duplizierung eines digitalen Archivbestands.
Art. 16 - Bei der Digitalisierung eines Originaldokuments oder eines Mikrofilms behält das Staatsarchiv sich das Recht vor, eine digitale Kopie hiervon zu erhalten.
KAPITEL V - Haftung Art. 17 - § 1. Bei Nicht-Einhaltung einer der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung erhält der Leser eine schriftliche Verwarnung. § 2. Falls der Leser die Verwarnung nicht beherzigt, kann der Leiter des betreffenden Sitzes des Staatsarchivs dem Leser vorübergehend die Zugangskarte entziehen. § 3. Bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung des vorliegenden Erlasses oder der Hausordnung durch einen Leser, kann diesem endgültig der Zugang zu den Lesesälen durch den Generalarchivar verweigert werden. § 4. Der Leser kann beim Generalarchivar schriftlich Einspruch gegen die unter § 1 und § 2 erwähnten Entscheidungen einlegen. § 5. Der Leser kann beim Minister schriftlich Einspruch gegen die unter § 3 erwähnten Entscheidungen einlegen. § 6. Der unter § 4 und § 5 erwähnte Einspruch hat keine aufhebende Wirkung. Die endgültige Entscheidung wird dem Betroffenen per Einschreiben mitgeteilt. § 7. Falls ein Leser eine strafrechtlich belangbare Tat begeht, unternimmt das Staatsarchiv alle erforderlichen Schritte bei den gerichtlichen Instanzen.
Art. 18 - Der Leser ist zivilrechtlich haftbar für jedwede Beschädigung, die er den Archiven oder deren Verpackung, dem Mobiliar, einem Gerät oder einem Ausrüstungsgegenstand des Staatsarchivs zuführt. Zusätzlich zu den anfallenden Verwaltungsgebühren muss er das Staatsarchiv in vollem Masse entschädigen.
Für jede Beanstandung wendet sich der Leser an den Leiter des entsprechenden Sitzes des Staatsarchivs.
KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 19 - Die Ministerin für Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2011.
ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin für Wissenschaftspolitik, Frau S. LARUELLE