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Koninklijk Besluit van 16 oktober 2008
gepubliceerd op 12 november 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van diverse uitvoeringsbesluiten van de wapenwet. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000937
pub.
12/11/2008
prom.
16/10/2008
ELI
eli/besluit/2008/10/16/2008000937/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse uitvoeringsbesluiten van de wapenwet. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 oktober 2008 tot wijziging van diverse uitvoeringsbesluiten van de wapenwet (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 5 § 2 Absatz 1, Artikel 7 § 2, Artikel 12 Nr. 5 und Artikel 37 Nr. 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und des Waffengesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 28. Mai 2008 in Bezug auf Artikel 13;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.

September 2008;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass im Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Waffengesetzes bestimmt wird, dass die Artikel des Waffengesetzes, die noch nicht in Kraft getreten sind, am 1. September 2008 in Kraft treten; dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit die zur Ausführung dieser Artikel notwendigen Bestimmungen für dieses Datum erlassen sein müssen; dass es aus praktischen Gründen wünschenswert ist, die durch dieses Gesetz vorgenommenen Abänderungen des Waffengesetzes zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen und die allzu lange herrschende Verwirrung in Bezug auf die Anwendung des Waffengesetzes zu beenden; dass der verbleibende Teil der am 31. Oktober 2008 endenden Übergangsperiode im Interesse des Bürgers, der davon Gebrauch machen möchte, so lang wie möglich sein muss;

Aufgrund des Gutachtens 45.220/2 des Staatsrates vom 24. September 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20.

September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und des Waffengesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und » gestrichen.

Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter « das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch die Gesetze vom 29 Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli 1978 und 30. Januar 1991, sofern es noch zur Anwendung kommt, und für das Übrige » gestrichen.

Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses werden die Wörter « 1 und 27 » durch die Wörter « 5, 6 und 21 » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der in den Artikeln 5, 6 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassungsantrag wird beim Gouverneur, der für den Ort, in der die Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, ausgeübt wird, zuständig ist, anhand eines Formulars, das bei seinen Diensten erhältlich ist, gestellt.» 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für eine in den Artikeln 5 und 21 des Gesetzes erwähnte Zulassung muss der Antragsteller die Herkunft der für die Ausübung seiner Tätigkeit verwendeten finanziellen Mittel anhand überzeugender schriftlicher Belege wie Bankunterlagen und Finanzverträge nachweisen.» Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gouverneur oder der Minister der Justiz notifiziert seinen Beschluss zur Zulassung oder zur Ablehnung des Antrags per Einschreiben mit Rückschein.» 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « der Gouverneur » und den Wörtern « dem Betroffenen » die Wörter « oder der Minister » und zwischen den Wörtern « in der Anlage aus » und den Wörtern « Er unterrichtet » die Wörter «, ausser für eine Zulassung gemäss Artikel 6 § 2 des Gesetzes, für die eine Bescheinigung auf der Grundlage von Muster Nr.7 in der Anlage erstellt wird » eingefügt.

Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 2 § 2 » durch die Wörter « Artikel 7 § 2 » ersetzt.

Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, muss der Zulassungsinhaber den Gouverneur binnen acht Tagen darüber unterrichten und ihm die Bescheinigung zurückschicken. Eine Änderung der auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Angaben wird vorher beim Gouverneur beantragt, der das Dokument anpassen kann, wenn das Gesetz dies zulässt. » Art. 11 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht worden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Ferner wird bei der Überlassung einer in Artikel 1, 4 und 6 erwähnten Waffe das in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 20.

September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes vorgesehene Verfahren angewandt und ein Dokument nach Muster Nr. 9 erstellt. » Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Dezember 1998, 13. und 20. Juli 2000 und 29. Dezember 2006, wird aufgehoben. Art. 15 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition » durch die Wörter « des Waffengesetzes » ersetzt.

Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.Dezember 2006, wird wie folgt ergänzt: « Diese Bestimmung findet weder auf die Privatschützen, die Inhaber eines in Artikel 12 des Waffengesetzes erwähnten Dokuments sind, noch auf die in Artikel 12 Nr. 5 des Waffengesetzes erwähnten gelegentlichen Schützen noch auf die Privatschützen, die ausschliesslich mit frei verkäuflichen Waffen schiessen, Anwendung. » 2. In Nr.4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, werden die Wörter, « ihre Adresse » gestrichen.

Art. 17 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden § 2 und § 3 aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 5 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch folgende Sätze ergänzt: « Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf gelegentliche Schützen, die gemäss Artikel 12 Nr. 5 des Waffengesetzes bei einem Besuch auf einem zugelassenen Schiessstand eine Waffe unter folgenden Bedingungen besitzen: 1. Inhaber einer Tageskarte sein, die vom Betreiber des Schiessstands oder vom Veranstalter einer in Artikel 6 erwähnten Aktivität ausgestellt worden ist.Die Tageskarte wird in drei Exemplaren erstellt und ist nur auf dem Schiessstand gültig, wo sie im Laufe desselben Tages ausgestellt worden ist. Sie wird durchlaufend nummeriert. Darauf sind Name und Adresse des gelegentlichen Schützen, Datum und Ort des Ereignisses sowie Name und Zulassungsnummer des Schiessstands vermerkt. Der Veranstalter des Ereignisses beziehungsweise der Betreiber des Schiessstands unterzeichnet die Karte und händigt dem gelegentlichen Schützen ein Exemplar aus; er schickt binnen sieben Tagen ein Exemplar an den für den Wohnort des Betreffenden zuständigen Gouverneur und behält ein Exemplar, 2. in Begleitung einer vom Betreiber oder vom Veranstalter bestimmten Person sein, die gemäss Artikel 11 § 4 des Waffengesetzes von der praktischen Prüfung befreit ist.Diese Person erklärt dem gelegentlichen Schützen vorher die anwendbaren Sicherheitsregeln und die Funktionsweise der Waffe, stellt ihm die Waffe zur Verfügung, sorgt dafür, dass die Waffe sicher bedient wird, und nimmt die Waffe sofort danach wieder in ihren Besitz. » Art. 19 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 20 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen werden die Wörter « des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und » gestrichen.

Art. 21 - In Artikel 1 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird das Wort « zehn » durch das Wort « fünf » ersetzt.

Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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