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Koninklijk Besluit van 16 december 2015
gepubliceerd op 15 juni 2016

Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de bedrijfsvoorheffing. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2016000343
pub.
15/06/2016
prom.
16/12/2015
ELI
eli/besluit/2015/12/16/2016000343/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


16 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de bedrijfsvoorheffing. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 december 2015 tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de bedrijfsvoorheffing (Belgisch Staatsblad van 21 december 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 275 §§ 1 und 2; Aufgrund des KE/EStGB 92: - des Artikels 88, - der Anlage 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2014 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 2015 und 23. August 2015;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - Artikel 154bis Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch das Gesetz vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales ab dem 1. Januar 2016 ersetzt und durch einen Absatz ergänzt wird, - vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar sein muss, - er Schuldnern des Berufssteuervorabzugs schnellstens zur Kenntnis gebracht werden muss, - dieser Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 3 zum KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2014 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 2015 und 23. August 2015, wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 2015 ANLAGE 3 ZUM KÖNIGLICHEN ERLASS ZUR AUSFÜHRUNG DES EINKOMMENSTEUERGESETZBUCHES 1992 Tabellen und Regeln, die auf die Berechnung des Berufssteuervorabzugs anwendbar sind, der an der Quelle auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte geschuldet wird (Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 88) ANWENDUNGSREGELN 1. KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Erhebungsgrundlage 1.1 Abzüge A. Der Berufssteuervorabzug auf Berufseinkünfte (Kapitel 2 bis 5 Abschnitt 1 bis 3) wird festgelegt auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Bruttoeinkünfte abzüglich der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen.

B. Bruttoentlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte (Kapitel 2 und 5 Abschnitt 1) werden außerdem um die in Artikel 89 des vorliegenden Erlasses erwähnten außergewöhnlichen Werbungskosten verringert.

C. Der Berufssteuervorabzug auf monatliche Entlohnungen von Unternehmensleitern (Nr. 3.3 bis 3.6, 5.16 bis 5.20), die dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen, wird festgelegt auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Bruttoeinkünfte abzüglich der in nachstehender Tabelle angegebenen Ermäßigung:

BRUTTOBETRAG DER MONATLICHEN ENTLOHNUNG

ERMÄSSIGUNG

bis 1.110,00 EUR von 1.110,01 EUR bis 4.775,00 EUR von 4.775,01 EUR bis 7.025,00 EUR mehr als 7.025,00 EUR

330,00 EUR 330,00 EUR + 23 Prozent für den Teilbetrag über 1.110,00 EUR 1.172,95 EUR + 14,50 Prozent für den Teilbetrag über 4.775,00 EUR 1.499,20 EUR


1.2 Verheiratete Personen und Ehepartner - gesetzlich Zusammenwohnende Gesetzlich Zusammenwohnende werden verheirateten Personen gleichgestellt und ein gesetzlich Zusammenwohnender wird einem Ehepartner gleichgestellt. 1.3 Vorteile jeglicher Art A. Der Wert der Vorteile jeglicher Art unterliegt dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Die Vorteile werden dem Empfänger gewährt oder gelten als dem Empfänger gewährt vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung: Der Wert der Vorteile wird: - zum Entlohnungsbetrag hinzugefügt, wenn diese Vorteile zum Zeitpunkt der Zahlung oder Zuerkennung der Entlohnung gewährt werden oder als gewährt gelten, - andernfalls wie in Nr.2.9 Punkt A erwähnte außerordentliche Entschädigungen behandelt. 2. Die Vorteile werden dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers gewährt oder gelten als dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers gewährt von einer Drittperson: Der Wert der Vorteile unterliegt gemäß den in Nr.2.17 vorgesehenen Regeln und Sätzen dem Berufssteuervorabzug.

B. Für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs werden Vorteile aus Darlehen zu Vorzugsbedingungen für das Jahr, in dem das Darlehen gewährt wird, und solange der König den für dieses Jahr zu berücksichtigenden Bezugszinssatz nicht festgelegt hat, auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz, der für das letzte vorhergehende Jahr gilt, und dem tatsächlich gewährten Zinssatz berechnet.

C. Beförderung Wohnsitz-Arbeitsplatz Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er für die Veranlagung der Einkünfte des betreffenden Jahres keinen Abzug seiner tatsächlichen Werbungskosten beanspruchen wird, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung des geschuldeten Berufssteuervorabzugs die in Artikel 38 § 1 des EStGB 92 vorgesehenen Steuerbefreiungen berücksichtigen. a) Der Arbeitnehmer nutzt öffentliche Verkehrsmittel. Insofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entschädigungen sich auf Zahlung oder Erstattung der Kosten der Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln beziehen, kann der Betrag der Entschädigung von der Steuer befreit werden. b) Der Arbeitnehmer nutzt eine organisierte gemeinschaftliche Beförderung. Insofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entschädigungen sich auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mittels einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung beziehen, kann der Betrag der Entschädigung in dem Maße von der Steuer befreit werden, wie er den Preis eines Zugabonnements erster Klasse für diese Strecke nicht übersteigt. c) Andernfalls (außer bei der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.14 des EStGB 92 erwähnten Fahrradentschädigung) kann ein Höchstbetrag von 31,70 EUR pro Monat von der Steuer befreit werden.

Sind vorerwähnte Bedingungen nicht erfüllt, muss der Gesamtbetrag der Entschädigung dem Berufssteuervorabzug unterworfen werden. 1.4 Trinkgelder Bei Arbeitnehmern, deren Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern besteht, versteht man für die Anwendung von Nr. 1.1 unter "Bruttoeinkünften": a) wenn die Trinkgelder auf die Einnahmen berechnet werden, ob diese Trinkgelder in dem von den Kunden gezahlten Preis einbegriffen sind oder nicht: Betrag der festen Entlohnung, erhöht um den Anteil des Arbeitnehmers an den Trinkgeldern (der Gesamtbetrag dieser Trinkgelder muss mindestens dem Produkt entsprechen, dass sich aus der Multiplikation der Einnahmen, auf die Trinkgeld eingenommen worden ist, mit dem üblicherweise im Unternehmen angewandten Prozentsatz ergibt) oder um den Betrag der pauschalen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat, sofern dieser Betrag höher ist, b) andernfalls: Betrag der pauschalen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat. 1.5 Gleichzeitiger Bezug bestimmter Pensionen oder Renten (Nr. 4.1 bis 4.5 und 4.8) A. Bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen oder Renten, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts zu Lasten eines selben Schuldners des Berufssteuervorabzugs gewährt werden, wird der geschuldete Berufssteuervorabzug pro Empfänger gemäß den Nummern 4.1 bis 4.5 auf der Grundlage des Gesamtbetrags der gleichzeitig bezogenen Pensionen oder Renten festgelegt.

B. Bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen oder Renten, die in Punkt A erwähnt sind und gezahlt werden: - entweder vom Landespensionsamt (nachstehend "Amt" genannt) und vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor (nachstehend "Dienst" genannt) - oder vom Amt und/oder vom Dienst und von einer anderen in Artikel 68 § 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Einrichtung, wird der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der pro Empfänger auf jede Pension oder Rente einzubehalten ist, vom Amt oder vom Dienst in Anlehnung an die Bestimmungen der Artikel 68 bis 68quinquies des vorerwähnten Gesetzes festgelegt und mitgeteilt.

Bei gleichzeitigem Bezug einer oder mehrerer Pensionen oder Renten, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden und von denen mindestens eine vom Amt oder vom Dienst gezahlt wird, und einer oder mehrerer Pensionen oder Renten, die nicht in Ausführung eines solchen Statuts gewährt werden, ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar, was die Festlegung des Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs betrifft, der pro Empfänger auf jede Pension oder Rente einzubehalten ist, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt wird.

Der Prozentsatz wird auf der Grundlage des Betrags des Berufssteuervorabzugs berechnet, der sich ergibt, indem die Nummern 4.1 bis 4.5 angewandt werden auf die Differenz zwischen: - einerseits dem Gesamtbruttobetrag der gesetzlichen Pensionen und der zusätzlichen Vorteile wie in Artikel 68 § 1 Buchstabe a) und c) des vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 1994 erwähnt, mit Ausnahme der in Kapitalform ausgezahlten Vorteile, so wie dieser Betrag für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies desselben Gesetzes mitgeteilt wird, - und andererseits den vorgeschriebenen sozialen Einbehaltungen wie in Nr. 1.1 Punkt A erwähnt oder einem Pauschalbetrag von 5 Prozent.

Dieser Prozentsatz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer des Hundertstels eines Punkts 5 erreicht oder nicht.

Bei Änderung des Prozentsatzes muss der Schuldner des Berufssteuervorabzugs die neue Lage berücksichtigen, sobald ihm die Änderung gemeldet wird. 1.6 Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen, die beiden Ehepartnern zusammen gezahlt oder zuerkannt werden (Pensionen zum Haushaltssatz) Für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs gelten Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen, die beiden Ehepartnern zusammen gezahlt oder zuerkannt werden, als Einkünfte des Ehepartners, aus dessen beruflicher Tätigkeit sie vollständig oder zum größten Teil stammen.

Abschnitt 2 - Ermäßigungen für Familienlasten 1.7 Familiäre Lage Für die Anwendung des Berufssteuervorabzugs versteht man unter: 1. Ehepartnern: verheiratete Personen, die sich nicht in einem der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Fälle befinden, 2. Alleinstehenden: a) nicht verheiratete Personen, b) verheiratete Personen: - für das Jahr der Eheschließung oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, - für das Jahr, in dem gesetzlich Zusammenwohnende heiraten, aber nur, wenn die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen im selben Jahr abgegeben wurde;ansonsten gelten sie als verheiratet, - ab dem Jahr nach dem Jahr, in dem eine tatsächliche Trennung erfolgte, sofern diese Trennung im Besteuerungszeitraum nicht aufgehoben wurde, - für das Jahr der Auflösung der Ehe oder der Trennung von Tisch und Bett oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, - die Einwohner des Königreichs sind, wenn der Ehepartner Berufseinkünfte über 10.290 EUR pro Jahr bezieht, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf die anderen Haushaltseinkünfte berücksichtigt werden, - die Gebietsfremde sind, wenn nur einer der Ehepartner in Belgien Einkünfte bezieht, die der Steuer unterliegen, und der andere Ehepartner Berufseinkünfte belgischer Herkunft, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind, oder Berufseinkünfte ausländischer Herkunft über 10.290 EUR pro Jahr bezieht.

Um den Betrag der Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für Familienlasten festzulegen, muss die familiäre Lage des Empfängers der Einkünfte berücksichtigt werden, wie sie am 1. Januar des Jahres, in dem die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt werden, besteht.

Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs: - kann jedoch bei Änderung der familiären Lage im Laufe des Jahres die neue Lage berücksichtigen, sobald ihm die Änderung gemeldet wird, - muss jedoch die familiäre Lage berücksichtigen, die ihm die Generalverwaltung Steuerwesen mitteilt; dies gilt ab der ersten Zahlung oder Zuerkennung von Einkünften während des zweiten Monats nach der Mitteilung. 1.8 Familienlasten A. Beziehen beide Ehepartner Berufseinkünfte, werden die Ermäßigungen für Familienlasten, mit Ausnahme der Ermäßigung für einen behinderten Ehepartner, dem von ihnen gewählten Ehepartner gewährt.

Diese Wahl muss durch eine Bescheinigung mitgeteilt werden, deren Muster von der zuständigen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen festgelegt wird.

Die Ermäßigung für den behinderten Ehepartner wird der betreffenden Person selbst gewährt.

B. Verstirbt ein Kind zu Lasten oder eine in Artikel 136 Nr. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Person zu Lasten, wird die Ermäßigung für dieses Kind oder diese Person bis zum Ende des Todesjahres gewährt.

C. In Bezug auf die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b) Nr. 6 und 7 erwähnte Ermäßigung und in Bezug auf die in Nr. 2.2 Punkt B, 2.4 Punkt B, 3.3 Punkt B, 3.5 Punkt B, 4.1 Punkt B und 4.3 Punkt B erwähnte Abweichung müssen die Grenzen für Berufseinkünfte von 216 EUR, 432 EUR beziehungsweise 130 EUR NETTO pro Monat wie folgt bestimmt werden: - Von den Bruttoberufseinkünften werden die in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen oder Beiträge abgezogen. - Diese Differenz wird dann um 20 Prozent verringert. 1.9 Behinderte A. Behindertes Kind Unter "behindertem Kind" versteht man: - ein Kind, das zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leidet, - ein Kind, für das ungeachtet des Alters festgestellt wird, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren ereignet haben und die vor diesem Alter festgestellt wurden: a) entweder seine körperliche oder geistige Verfassung seine Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine nichtbehinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat, b) oder sein Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbständigkeit oder eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, bestimmt gemäß dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder seine Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder es zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig ist;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden.

B. Andere behinderte Person Unter "anderer behinderter Person" versteht man: - eine Person, für die vor dem 1. Januar 1989 festgestellt worden ist, dass sie zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leidet, - eine Person, für die ungeachtet des Alters festgestellt wird, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren ereignet haben und die vor diesem Alter festgestellt wurden: a) entweder ihre körperliche oder geistige Verfassung ihre Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine nichtbehinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat, b) oder ihr Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbständigkeit oder eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, bestimmt gemäß dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder seine Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder sie zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig ist;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden.

Abschnitt 3 - Abrundung 1.10 Der Betrag des Berufssteuervorabzugs wird stets auf den unteren Cent abgerundet. 2. KAPITEL 2 - Entlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte 2.1 Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf: A. Einwohner des Königreichs, B. Gebietsfremde, die Entlohnungen beziehen: - für Arbeitsleistungen, die sie in Belgien erbringen, - in Ausführung eines oder mehrerer Arbeitsverträge, die das ganze Kalenderjahr abdecken, - und insofern die Arbeitsleistungen mindestens 75 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit pro Vertrag betragen.

Abschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 2.2 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.

Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten

ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)

ERMÄSSIGUNG

1

34,00 EUR

2

93,00 EUR

3

248,00 EUR

4

454,00 EUR

5

671,00 EUR

6

887,00 EUR

7

1.104,00 EUR

8

1.337,00 EUR

mehr als 8

1.337,00 EUR erhöht um 241,00 EUR pro Kind zu Lasten nach dem achten Kind

(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.

b) Ermäßigungen für andere Familienlasten

GRUND FÜR DIE ERMÄSSIGUNG

ERMÄSSIGUNG (1)

1.Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender (außer wenn seine Einkünfte sich aus PENSIONEN oder ARBEITSLOSENGELD MIT BETRIEBSZUSCHLAG zusammensetzen):

24,00 EUR

2. Der Empfänger der Einkünfte ist Witwer (Witwe) und nicht wieder verheiratet oder lediger Vater (ledige Mutter) mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten:

34,00 EUR

3.Der Empfänger der Einkünfte ist selbst behindert:

34,00 EUR

4. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):

70,00 EUR

5. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und nicht in vorstehender Nr. 4 angegeben sind; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):

34,00 EUR

6. Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht eigene Berufseinkünfte, die keine Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünfte sind und nicht mehr als 216,00 EUR NETTO pro Monat betragen (3):

108,00 EUR

7.Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht eigene Berufseinkünfte, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und nicht mehr als 432,00 EUR NETTO pro Monat betragen (3):

216,00 EUR

(1) Ermäßigungen können kumuliert werden.(2) Eine behinderte Person zu Lasten wird doppelt gezählt.(3) Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr.1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt.


c) Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Nach Anwendung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ermäßigungen wird der Berufssteuervorabzug noch verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.d) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden.

Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat.

Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist.

Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht.

Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) in Betracht kommt.

Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des "Bruttosozialbetrags" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat. e) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben Diese Ermäßigung ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers 2.370,74 EUR nicht übersteigt.

Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 6,46 EUR. f) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen Eine Ermäßigung wird Personen gewährt, die als statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe oder zeitweilige Bedienstete im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, der Gemeinden und der den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen stehen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind und die eine steuerpflichtige Entlohnung von mindestens 554,18 EUR und höchstens 1.987,62 EUR beziehen.

Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis e) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 5,83 EUR. g) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.

Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis f) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 28,03 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.

B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.3 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 130 EUR NETTO pro Monat betragen.

Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 2.3 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.

Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten

ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)

ERMÄSSIGUNG

1

34,00 EUR

2

93,00 EUR

3

248,00 EUR

4

454,00 EUR

5

671,00 EUR

6

887,00 EUR

7

1.104,00 EUR

8

1.337,00 EUR

mehr als 8

1.337,00 EUR erhöht um 241,00 EUR pro Kind zu Lasten nach dem achten Kind

(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.

b) Ermäßigungen für andere Familienlasten

GRUND FÜR DIE ERMÄSSIGUNG

ERMÄSSIGUNG (1)

1.Der Empfänger der Einkünfte ist selbst behindert:

34,00 EUR

2. Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte ist behindert:

34,00 EUR

3.Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):

70,00 EUR

4. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und nicht in vorstehender Nr. 3 angegeben sind; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):

34,00 EUR

(1) Ermäßigungen können kumuliert werden.(2) Eine behinderte Person zu Lasten wird doppelt gezählt.

c) Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Nach Anwendung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ermäßigungen wird der Berufssteuervorabzug noch verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.d) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden.

Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat.

Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist.

Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht.

Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 (EStGB 92) in Betracht kommt.

Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des "Bruttosozialbetrags" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat. e) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben Diese Ermäßigung ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers 2.370,74 EUR nicht übersteigt.

Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 6,46 EUR. f) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen Eine Ermäßigung wird Personen gewährt, die als statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe oder zeitweilige Bedienstete im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, der Gemeinden und der den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen stehen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind und die eine steuerpflichtige Entlohnung von mindestens 554,18 EUR und höchstens 1.987,62 EUR beziehen.

Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis e) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 5,83 EUR. g) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.

Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis f) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 28,03 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.

Abschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 2.4 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.287,26 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.2 Punkt A Buchstabe a) bis d) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.

B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.5 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 130 EUR NETTO pro Monat betragen.

Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 2.5 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 2.922,79 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.3 Buchstabe a) bis d) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.

Abschnitt 3 - Besondere Regeln 2.6 Zweiwöchentliche Zahlungen Für zweiwöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf die Hälfte des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der zweimal der zweiwöchentlichen Entlohnung entspricht. 2.7 Wöchentliche Zahlungen Für wöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf ein Viertel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der viermal der wöchentlichen Entlohnung entspricht. 2.8 Zahlungen pro Arbeitstag Für Entlohnungen, die pro Arbeitstag gezahlt werden, wird der Berufssteuervorabzug auf ein Zwanzigstel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der zwanzigmal der Entlohnung pro Arbeitstag entspricht. 2.9 Außerordentliche Entschädigungen A. Für außerordentliche Entschädigungen und Zulagen, die keine Entlassungsentschädigungen sind und die ein Arbeitgeber Personalmitgliedern außerhalb der normalen Entlohnung (gelegentliche Provisionen auf eine Gesamtheit von Geschäften, besondere und außerordentliche Zuwendungen, Urlaubsgeld usw.) zahlt, wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Buchstabe a) vorgesehenen Sätzen unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung des Empfängers der Einkünfte festgelegt. Übersteigt der Jahresbetrag der normalen Bruttoentlohnung jedoch nicht den Grenzbetrag, der je nach der Anzahl Kinder zu Lasten in der in Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, sind außerordentliche Entschädigungen bis zur Differenz zwischen dem vorerwähnten Grenzbetrag und dem Jahresbetrag der normalen Bruttoentlohnung befreit.

Hat der Empfänger außerordentlicher Entschädigungen höchstens fünf Kinder zu Lasten und übersteigt der Jahresbetrag seiner normalen Bruttoentlohnung nicht den Betrag, der - je nach der Anzahl Kinder zu Lasten - in Spalte 3 der in Buchstabe c) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, wird eine Ermäßigung auf den Berufssteuervorabzug gewährt, der gemäß den beiden vorhergehenden Absätzen auf außerordentliche Entschädigungen geschuldet wird; diese Ermäßigung wird je nach der Anzahl Kinder zu Lasten mittels des Prozentsatzes berechnet, der in Spalte 2 der in Buchstabe c) aufgenommenen Tabelle angegeben ist. a) Satz

JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG

PROZENTSATZ DES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS AUF

URLAUBSGELD

ANDERE ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN

1

2

3

bis 7.960,00 EUR von 7.960,01 EUR bis 9.820,00 EUR von 9.820,01 EUR bis 11.995,00 EUR von 11.995,01 EUR bis 14.175,00 EUR von 14.175,01 EUR bis 16.480,00 EUR von 16.480,01 EUR bis 18.795,00 EUR von 18.795,01 EUR bis 23.120,00 EUR von 23.120,01 EUR bis 25.275,00 EUR von 25.275,01 EUR bis 33.900,00 EUR von 33.900,01 EUR bis 44.390,00 EUR

0 19,17 21,20 26,25 31,30 34,33 36,34 39,37 42,39 47,44

0 23,22 25,23 30,28 35,33 38,36 40,38 43,41 46,44 51,48

mehr als 44.390,00 EUR

53,50


b) Befreiung für Kinder zu Lasten

ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)

GRENZBETRAG

1

2

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

10.321,00 EUR 12.995,00 EUR 18.434,00 EUR 24.127,00 EUR 29.694,00 EUR 35.240,00 EUR 40.640,00 EUR 46.040,00 EUR 51.440,00 EUR 56.840,00 EUR 62.240,00 EUR 67.640,00 EUR

(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.

c) Ermäßigung für Kinder zu Lasten

ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)

PROZENTSATZ DER ERMÄSSIGUNG

JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG, ÜBER DEN HINAUS KEINE ERMÄSSIGUNG GEWÄHRT WIRD

1

2

3

1 2 3 4 5

7,5 20 35 55 75

21.585,00 EUR 21.585,00 EUR 23.745,00 EUR 28.065,00 EUR 30.225,00 EUR

(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.

B. In Abweichung von Punkt A: a) wird der Berufssteuervorabzug einheitlich auf 16,15 Prozent (ohne Befreiung) festgelegt, was Jahresendprämien betrifft, die in einem Mal gezahlt werden und an Leistungen gebunden sind, die pro Stück oder pro Auftrag entlohnt werden, b) wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet, wenn ein Zwölftel des Jahresgesamtbetrags der normalen Bruttoentlohnung und der außerordentlichen Entschädigungen und Zulagen gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in Nr.2.2 (Tabelle I) oder Nr. 2.3 (Tabelle II) vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 2.10 Nachzahlungen A. Bei Nachzahlung von Entlohnungen (unter anderem, wenn Entlohnungen durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Buchstabe a) vorgesehenen Sätzen unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, die dem Empfänger der Einkünfte unmittelbar vor dem Jahr gezahlt worden ist, auf das sich die Nachzahlungen beziehen, festgelegt.

In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Nachzahlungen, insofern der Empfänger diese nachweist. Übersteigt die Referenzentlohnung jedoch nicht den Grenzbetrag, der je nach der Anzahl Kinder zu Lasten in der in Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, sind Nachzahlungen von Entlohnungen bis zur Differenz zwischen dem vorerwähnten Grenzbetrag und der Referenzentlohnung befreit. a) Satz

REFERENZENTLOHNUNG

PROZENTSATZ DES AUF NACHZAHLUNGEN GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

bis 8.845,00 EUR von 8.845,01 EUR bis 10.620,00 EUR von 10.620,01 EUR bis 11.795,00 EUR von 11.795,01 EUR bis 14.160,00 EUR von 14.160,01 EUR bis 15.340,00 EUR von 15.340,01 EUR bis 17.105,00 EUR von 17.105,01 EUR bis 20.055,00 EUR von 20.055,01 EUR bis 25.950,00 EUR von 25.950,01 EUR bis 31.845,00 EUR von 31.845,01 EUR bis 41.285,00 EUR von 41.285,01 EUR bis 46.590,00 EUR von 46.590,01 EUR bis 53.080,00 EUR von 53.080,01 EUR bis 61.920,00 EUR von 61.920,01 EUR bis 74.310,00 EUR von 74.310,01 EUR bis 93.180,00 EUR von 93.180,01 EUR bis 107.335,00 EUR von 107.335,01 EUR bis 126.205,00 EUR mehr als 126.205,00 EUR

0 2,68 6,57 10,77 13,55 16,55 19,17 24,92 29,93 31,30 36,90 38,96 40,93 42,92 44,99 46,47 47,48 48,00


b) Befreiung für Kinder zu Lasten

ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)

GRENZBETRAG

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

10.321,00 EUR 12.995,00 EUR 18.434,00 EUR 24.127,00 EUR 29.694,00 EUR 35.240,00 EUR 40.640,00 EUR 46.040,00 EUR 51.440,00 EUR 56.840,00 EUR 62.240,00 EUR 67.640,00 EUR

(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.

B. In Abweichung von Punkt A wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet, wenn ein Zwölftel des Betrags der Referenzentlohnung gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in Nr. 2.2 (Tabelle I) oder Nr. 2.3 (Tabelle II) vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 2.11 A) Entlassungsentschädigungen Der Berufssteuervorabzug wird gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass die Referenzentlohnung, die bei der Festlegung des Satzes des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist, die Entlohnung ist, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung die Entlohnung ist, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat.

In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Zahlung der Entlassungsentschädigungen, insofern der Empfänger diese nachweist.

B) Wiederbeschäftigungsentschädigungen Der Berufssteuervorabzug auf die in Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnten Wiederbeschäftigungsentschädigungen wird gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass die Referenzentlohnung, die bei der Festlegung des Satzes des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist, die Entlohnung ist, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung die Entlohnung ist, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat.

In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Zahlung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen, insofern der Empfänger diese nachweist. 2.12 Entschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall A. Gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen, die gezahlt oder zuerkannt werden als Entschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall, zum Beispiel infolge eines Unfalls, einer Krankheit, einer Invalidität oder anderer ähnlicher Ereignisse, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Wenn die Entschädigungen dem Empfänger vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung: a) zusammen mit der normalen Entlohnung eines selben Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, gelten die in den Nummern 2.2 bis 2.8 vorgesehenen Regeln unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags der normalen Entlohnung und der betreffenden Entschädigungen, b) nicht zusammen mit der normalen Entlohnung eines selben Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden: - gelten die in Nr.2.9 Punkt A vorgesehenen Regeln unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt der normalen Jahresentlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, - beträgt der Berufssteuervorabzug in Ermangelung der vorerwähnten Referenzentlohnung 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung). 2. Wenn die Entschädigungen dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers von einem Versicherungsträger, einer anderen Einrichtung oder einer anderen Zwischenperson gezahlt werden, gilt der Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen handelt. B. In Abweichung von Punkt A muss der Berufssteuervorabzug in den nachstehend erwähnten Fällen gemäß folgenden Regeln festgelegt werden: 1. Primäre Unfähigkeit a) Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während eines Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wie in Artikel 87 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Unfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. b) Der gemäß Buchstabe a) berechnete Berufssteuervorabzug darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrag der schließlich zu zahlenden Entschädigung niedriger ist als der in Artikel 93bis des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnte Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, außer wenn diese Entschädigung gleichzeitig mit Einkünften wie in Artikel 104 desselben Gesetzes erwähnt bezogen wird oder wenn Leistungen aufgrund von Artikel 136 § 2 desselben Gesetzes verweigert oder verringert werden. Für die Anwendung von Absatz 1 wird während der ersten sechs Monate primärer Arbeitsunfähigkeit nur der Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung für einen Berechtigten mit Familienlasten wie in Artikel 93bis des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnt berücksichtigt. c) - Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während der ersten sechs Monate des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wie in Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden und auf einen Zeitraum der Voll- oder Teilarbeitslosigkeit wie in Nr.2.13 Punkt A erwähnt folgen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden auf gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die den in Nr. 2.13 Punkt B erwähnten Vollarbeitslosen während der ersten sechs Monate des vorerwähnten Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit gezahlt oder zuerkannt werden. - Ab dem ersten Tag des siebten Monats desselben Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit unterliegen die im ersten und zweiten Gedankenstrich erwähnten Entschädigungen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung). 2. Wartegehalt infolge einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit Wartegehalt, das wegen Krankheit zur Disposition gestellten Bediensteten aufgrund von Kapitel IX Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Zurdispositionstellung nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 3. Seeleute Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 4. Überseeische soziale Sicherheit Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 5. Mutterschutz Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 113 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum des Mutterschutzes nach dem 31.

Dezember 2003 beginnt. 6. Stillpausen Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 116bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern die Stillpause nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 7. Vaterschaftsurlaub Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 30 § 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.8. Adoptionsurlaub Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 30ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Adoptionsurlaub nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.9. Gesetzliche Unterbrechungszulagen a) Gesetzliche Unterbrechungszulagen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die ihre Berufslaufbahn vollzeitig unterbrechen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,13 Prozent (ohne Ermäßigung).b) Gesetzliche Unterbrechungszulagen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die ihre Berufslaufbahn teilzeitig unterbrechen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,15 Prozent (ohne Ermäßigung). Dieser Satz von 17,15 Prozent wird auf 35 Prozent erhöht im Falle: 1. einer Laufbahnverkürzung um ein Fünftel der Arbeitszeit in Anwendung der Artikel 4 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung des Kapitels IV des Gesetzes vom 10.

August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, die ab 1. Juni 2007 beginnt, oder einer gleichen Laufbahnverkürzung in Anwendung der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2002 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen an die Personalmitglieder der öffentlichen Unternehmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eine Geschäftsführungsautonomie erhalten haben. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die ihre Laufbahn um ein Fünftel verkürzen und ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, 2. eines Zeitkredits für die Hälfte der Arbeitszeit oder einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, der/die ab 1. Januar 2009 beginnt, für Steuerpflichtige, die fünfzig Jahre oder älter sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die alleine wohnen oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, und für Steuerpflichtige, die einen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen (Elternschaftsurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege).

Der Satz von 17,15 Prozent wird jedoch auf 30 Prozent erhöht im Falle eines Zeitkredits für die Hälfte der Arbeitszeit oder einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, der/die ab 1.

Januar 2009 beginnt, für Steuerpflichtige, die jünger als fünfzig Jahre sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die alleine wohnen oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, und für Steuerpflichtige, die einen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen (Elternschaftsurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege). 10. Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren oder Viertagewoche Gesetzliche Prämien, die Personalmitgliedern öffentlicher Dienste anlässlich einer Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren oder einer Viertagewoche gewährt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,15 Prozent (ohne Ermäßigung). C. Selbständige und mithelfende Ehepartner 1. Primäre Unfähigkeit a) Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während eines Zeitraums primärer Unfähigkeit wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Unfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. b) Der gemäß Buchstabe a) berechnete Berufssteuervorabzug darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrag der schließlich zu zahlenden Entschädigung niedriger ist als der in Artikel 93bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, außer wenn Leistungen aufgrund von Artikel 28 oder 29 § 1 Nr. 1 bis 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses verweigert oder verringert werden. 2. Mutterschaftsversicherung Mutterschaftsgeld, das gemäß Artikel 94 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Mutterschaftsruhe nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.

D. Gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen, die als Entschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall gezahlt oder zuerkannt werden, selbst wenn sie aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit stammen, und die dem Empfänger durch einen Versicherungsträger, eine andere Einrichtung oder eine andere Zwischenperson gezahlt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen handelt.

E. Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, wenn der Empfänger der Entschädigung ein Arbeitnehmer ist, der nachweist, dass ein Zwölftel des Jahresbetrags der Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt.

F. Auf andere als die in den Punkten B und C erwähnten gesetzlichen Entschädigungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung zuerkannt werden, wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet. 2.13 Arbeitslosengeld A. Gesetzliche und außergesetzliche Beihilfen jeglicher Art, Eingliederungszulagen einbegriffen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall aufgrund einer Voll- oder Teilarbeitslosigkeit bezogen werden und nicht in den Nummern 2.15 und 2.16 erwähnt sind, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung).

B. In Abweichung von Punkt A muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden auf das gesetzliche Arbeitslosengeld oder gesetzliche Eingliederungszulagen eines Arbeitnehmers, der Vollarbeitsloser ist, keinerlei Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit bezieht und im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosigkeit die Eigenschaft hat: - entweder eines Zusammenwohnenden, der Anspruch auf eine Zulage wegen Ausfall des einzigen Einkommens hat, - oder eines Zusammenwohnenden, der weder auf eine Zulage wegen Ausfall des einzigen Einkommens noch auf eine Anpassungszulage Anspruch hat, und, wenn der Arbeitnehmer mit einem Ehepartner zusammenwohnt, unter der Voraussetzung, dass die Berufseinkünfte dieses Ehepartners ausschließlich aus Ersatzeinkünften bestehen, - oder eines Zusammenwohnenden, der nur Arbeitslosengeld bezieht, das aus dem gesetzlichen Pauschalbetrag, ob erhöht oder nicht, besteht, - oder eines Alleinstehenden - oder eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf eine Eingliederungszulage hat, - oder eines Arbeitnehmers, dem aus sozialen oder familiären Gründen eine Befreiung gewährt worden ist.

C. In Abweichung von den Punkten A und B unterliegen gesetzliche und außergesetzliche Beihilfen, die zeitweiligen Arbeitslosen erwähnt in Artikel 27 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung). 2.14 Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag Entschädigungen, die im Rahmen oder anlässlich einer Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag entlassenen oder frühpensionierten Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, sind vom Berufssteuervorabzug in dem Maße befreit, wie ihr Gesamtbetrag den für Arbeitslosengeld vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt.

Was den Teil des Gesamtbetrags dieser Entschädigungen betrifft, der den vorerwähnten Höchstbetrag für Arbeitslosengeld übersteigt, müssen Schuldner dieses Teils den Berufssteuervorabzug einbehalten und entrichten. Dieser Berufssteuervorabzug wird gemäß den in den Nummern 4.1 bis 4.5 vorgesehenen Regeln auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Entschädigungen berechnet.

Von dem gemäß dem vorhergehenden Absatz berechneten Berufssteuervorabzug wird dann die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c) erwähnte Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung abgezogen.

Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Arbeitslosengeld, 2.dem Betriebszuschlag erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 vom 19.

Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und dem Betriebszuschlag erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen entsprechen, die in vorerwähntem kollektivem Arbeitsabkommen Nr. 17 vorgesehen sind. 2.15 Zusatzentschädigungen, die zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag außerhalb der Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag bezogen werden A. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht: Zusatzentschädigungen, die der vorerwähnte Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in keinem kollektiven Arbeitsabkommen oder keinem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung).

B. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren nicht erreicht: Zusatzentschädigungen, die der vorerwähnte Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht, unterliegen gemäß der in Nr. 2.12 Punkt A Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Anwendungsregel (Entschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall) dem Berufssteuervorabzug. 2.16 Pseudoarbeitslosengeld mit Betriebszuschlag, das zusätzlich zu Arbeitslosengeld bezogen wird A. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht und das diesbezügliche Abkommen ist kein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder kein Sektorenabkommen, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung verlängert.

Zusatzentschädigungen, die ein in der Überschrift erwähnter Arbeitnehmer, der das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in keinem kollektiven Arbeitsabkommen oder keinem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung).

B. Der ehemalige Arbeitnehmer hat entweder das Alter von fünfzig Jahren nicht erreicht oder der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht UND das diesbezügliche Abkommen ist ein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder ein Sektorenabkommen, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung verlängert.

Zusatzentschädigungen, die der ehemalige Arbeitnehmer in einem dieser Fälle in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld nach Kündigung bezieht, unterliegen gemäß der in Nr. 2.13 vorgesehenen Anwendungsregel (Arbeitslosengeld) dem Berufssteuervorabzug. 2.17 Gelegentlich oder periodisch und zusätzlich gezahlte Entschädigungen und Zulagen A. Entschädigungen und Zulagen, die nicht in den Nummern 2.9 bis 2.16 erwähnt sind und von einem Schuldner des Berufssteuervorabzugs an Personen gezahlt werden, die nur gelegentlich oder periodisch und zusätzlich von ihm oder durch seine Beteiligung entlohnt werden (gelegentliche Provisionen, Vergütungen, Anwesenheitsgelder usw.), unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):

BETRAG DER ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN

PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DER ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

1

2

bis 500,00 EUR von 500,01 EUR bis 650,00 EUR mehr als 650,00 EUR

27,25 32,30 37,35


B. In Abweichung von Punkt A wird auf die regionale Wiederbeschäftigungsprämie, die gemäß Artikel 171 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert wird, ein Berufssteuervorabzug von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung) geschuldet. 2.18 Schuldforderungen, die als Entlohnungen gelten und in Artikel 270 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind Für Schuldforderungen, die als Entlohnungen im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gelten und von Konkursverwaltern, Liquidatoren gerichtlicher Vergleiche, Liquidatoren von Gesellschaften oder Personen, die ähnliche Funktionen ausüben, beglichen werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 26,75 Prozent festgelegt. 2.19 Entlohnungen für Akkordarbeit Der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen, die Akkordarbeitern gezahlt werden, deren unregelmäßige und vom Arbeitgeber nicht kontrollierte Leistungen nicht in Tagen, Wochen, zwei Wochen oder Monaten Arbeit ausgedrückt werden, wird gemäß den in den Nummern 2.2 bis 2.8 vorgesehenen Regeln festgelegt unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums, auf den sich die Entlohnungen beziehen. Der Berufssteuervorabzug darf in diesen Fällen jedoch nie weniger als 11,11 Prozent der Entlohnungen betragen. 2.20 a) Künstler und Musiker Für Entlohnungen, die Show- und Spielunternehmen Künstlern und Musikern zahlen, die keine festangestellten Personalmitglieder dieser Unternehmen sind und bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von den Unternehmen zusätzlich entlohnt werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 11,11 Prozent festgelegt. b) Personen, die zu Sonderkategorien gehören, die der mit der allgemeinen Leitung der Generalverwaltung Steuerwesen beauftragte Beamte bestimmt Für Entlohnungen, die Personen gezahlt werden, die zu Kategorien gehören, die der mit der allgemeinen Leitung der Generalverwaltung Steuerwesen beauftragte Beamte bestimmt, und die unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen sie ihre berufliche Tätigkeit ausüben, gemäß Sondermodalitäten entlohnt werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 11,11 Prozent festgelegt. 2.21 Von Urlaubskassen gezahltes Urlaubsgeld Urlaubsgeld, das ohne Beteiligung des Arbeitgebers von Jahresurlaubskassen gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):

BETRAG DES URLAUBSGELDES

PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

bis 1.300,00 EUR mehr als 1.300,00 EUR

17,16 23,22


2.22 Studenten In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf Entlohnungen, die Studenten gezahlt oder zuerkannt werden, die im Rahmen eines schriftlichen Beschäftigungsvertrags für Studenten für nicht mehr als fünfzig Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt sind, unter der Voraussetzung, dass für diese Entlohnungen in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Beiträge zu zahlen sind, mit Ausnahme des Solidaritätsbeitrags. 2.23 Jugendliche Arbeitnehmer In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf Entlohnungen, die während der Monate Oktober, November oder Dezember jugendlichen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Bedingungen erfüllen und die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, der während der vorerwähnten Monate Oktober, November oder Dezember beginnt, unter der Voraussetzung, dass der Bruttomonatsbetrag dieser Entlohnungen 2.950 EUR nicht übersteigt. 2.24 Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 33,31 Prozent festgelegt für Besoldungen für Leistungen, die während höchstens fünfzig Tagen pro Kalenderjahr erbracht werden und die Gelegenheitsarbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, vorausgesetzt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum oder einen Arbeitsvertrag für eine genau bestimmte Arbeit für höchstens zwei aufeinander folgende Tage schließen, für die die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden, die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist. 3. KAPITEL 3 - Entlohnungen von Unternehmensleitern 3.1 Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf: A. Einwohner des Königreichs, B. Gebietsfremde, die Entlohnungen beziehen: - für Arbeitsleistungen, die sie in Belgien erbringen, - in Ausführung eines oder mehrerer Arbeitsverträge, die das ganze Kalenderjahr abdecken, - und insofern die Arbeitsleistungen mindestens 75 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit pro Vertrag betragen. 3.2 Requalifizierung von Mieteinkünften Entlohnungen, die aus der in Artikel 32 Absatz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Requalifizierung von Einkünften aus unbeweglichen Gütern hervorgehen, werden für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs und solange der König den für das betreffende Jahr zu berücksichtigenden Neubewertungskoeffizienten nicht festgelegt hat, auf der Grundlage des Neubewertungskoeffizienten berechnet, der für das letzte vorhergehende Jahr gilt.

Abschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 3.3 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.

Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.

Nach diesen Ermäßigungen werden folgende Ermäßigungen angewandt: a) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben. Diese Ermäßigung beträgt 6,46 EUR und ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Unternehmensleiters 2.114,55 EUR nicht übersteigt, b) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.

Die Ermäßigung beträgt 28,03 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.

B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 3.4 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 130 EUR NETTO pro Monat betragen.

Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 3.4 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.

Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr. 2.3 Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.

Nach diesen Ermäßigungen werden folgende Ermäßigungen angewandt: a) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben. Diese Ermäßigung beträgt 6,46 EUR und ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Unternehmensleiters 2.114,55 EUR nicht übersteigt, b) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.

Die Ermäßigung beträgt 28,03 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.

Abschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 3.5 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.369,74 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.2 Punkt A Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.

B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 3.6 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 130 EUR NETTO pro Monat betragen.

Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 3.6 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.005,27 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.3 Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.

Abschnitt 3 - Besondere Regeln 3.7 Anders als monatlich getätigte periodische Zahlungen Für periodische Entlohnungen, die anders als monatlich gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Zwanzigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der gemäß den in den Nummern 3.3 bis 3.6 vorgesehenen Regeln auf die entsprechende monatliche Entlohnung geschuldet wird, mit der Anzahl Arbeitstage des Zeitraums, auf den sich die Entlohnung bezieht, ergibt. 3.8 Nicht periodische Entlohnungen Der Berufssteuervorabzug auf nicht periodische Entlohnungen entspricht zwölfmal der Differenz zwischen: - einerseits dem Vorabzug, der gemäß den in den Nummern 3.3 bis 3.6 vorgesehenen Regeln auf ein Einkommen geschuldet wird, das den periodischen Entlohnungen des Monats entspricht, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird, erhöht um ein Zwölftel der nicht periodischen Entlohnung, - und andererseits dem Vorabzug, der gemäß denselben Regeln auf die periodischen Entlohnungen des Monats geschuldet wird, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird. 4. KAPITEL 4 - Pensionen, Renten, Kapitalien, Rückkaufswerte und damit gleichgesetzte Einkünfte Abschnitt 1 - Monatliche Pensionen oder Renten bis zu 7.500 EUR 4.1 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.

Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle a) erwähnt, b) Ermäßigungen für andere Familienlasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle b) erwähnt, außer der Ermäßigung für Alleinstehende (wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle b) Nr. 1 erwähnt).

B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 4.2 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 130 EUR NETTO pro Monat betragen.

Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 4.2 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.

Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die Ermäßigungen für Kinder zu Lasten und für andere Familienlasten abgezogen; diese Ermäßigungen sind in den in Nr. 2.3 Buchstabe a) und b) aufgenommenen Tabellen angegeben.

Abschnitt 2 - Monatliche Pensionen oder Renten über 7.500 EUR 4.3 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatlichen Pensionen oder Renten werden auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.407,63 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Pensionen oder Renten, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: 1.Ermäßigung für Kinder zu Lasten wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle a) erwähnt, 2. Ermäßigungen für andere Familienlasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle b) erwähnt, außer der Ermäßigung für Alleinstehende (wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle b) Nr. 1 erwähnt).

B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 4.4 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 130 EUR NETTO pro Monat betragen.

Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 4.4 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatlichen Pensionen oder Renten werden auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.043,16 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Pensionen oder Renten, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die Ermäßigungen für Kinder zu Lasten und für andere Familienlasten abgezogen;diese Ermäßigungen sind in den in Nr. 2.3 Buchstabe a) und b) aufgenommenen Tabellen angegeben.

Abschnitt 3 - Besondere Regeln 4.5 Anders als monatlich getätigte Zahlungen Für Pensionen oder Renten, die anders als monatlich gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Dreißigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der auf die entsprechende monatliche Pension oder Rente geschuldet wird, mit der Anzahl Tage des Zeitraums, auf den sich die Pension oder Rente bezieht, ergibt. 4.6 Nachzahlungen Bei Nachzahlung von Pensionen oder Renten (das heißt, wenn Pensionen oder Renten durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass der anzuwendende Satz mutatis mutandis unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttopensionen oder -renten bestimmt wird, die dem Empfänger unmittelbar vor dem Jahr gezahlt worden sind, auf das sich die Nachzahlungen beziehen, oder in deren Ermangelung unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, erhöht um eventuelle Pensions- oder Rentenvorschüsse, die der Empfänger im letzten Jahr normaler Tätigkeit bezogen hat. 4.7 Urlaubsgeld Der Berufssteuervorabzug auf Urlaubsgeld, das Personen zuerkannt wird, die zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beziehen, wird gemäß dem in den nachstehenden Tabellen angegebenen Satz auf der Grundlage des steuerpflichtigen monatlichen Gesamtbetrags der Pensionen des Empfängers der Einkünfte festgelegt. a) Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte. STEUERPFLICHTIGER MONATLICHER PENSIONSBETRAG

PROZENTSATZ DES AUF DEN BETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

bis 1.149,99 EUR von 1.150,00 EUR bis 1.199,99 EUR von 1.200,00 EUR bis 1.249,99 EUR von 1.250,00 EUR bis 1.449,99 EUR von 1.450,00 EUR bis 1.649,99 EUR von 1.650,00 EUR bis 1.949,99 EUR von 1.950,00 EUR bis 2.249,99 EUR von 2.250,00 EUR bis 2.699,99 EUR von 2.700,00 EUR bis 3.349,99 EUR von 3.350,00 EUR bis 3.449,99 EUR von 3.450,00 EUR bis 3.599,99 EUR von 3.600,00 EUR bis 3.799,99 EUR ab 3.800,00 EUR

0 1 3 5 10 15 20 25 30 35 36 37 38


b) Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte. STEUERPFLICHTIGER MONATLICHER PENSIONSBETRAG

PROZENTSATZ DES AUF DEN BETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

bis 1.799,99 EUR von 1.800,00 EUR bis 1.849,99 EUR von 1.850,00 EUR bis 1.899,99 EUR von 1.900,00 EUR bis 2.049,99 EUR von 2.050,00 EUR bis 2.499,99 EUR von 2.500,00 EUR bis 2.949,99 EUR von 2.950,00 EUR bis 3.399,99 EUR von 3.400,00 EUR bis 3.949,99 EUR von 3.950,00 EUR bis 4.599,99 EUR von 4.600,00 EUR bis 5.799,99 EUR von 5.800,00 EUR bis 6.149,99 EUR von 6.150,00 EUR bis 6.499,99 EUR ab 6.500,00 EUR

0 1 2 3 5 10 15 20 25 30 35 36 37


4.8 Pensionen und Renten, die weder im Rahmen des Pensionssparens noch in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden A. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen oder -renten einerseits, die weder im Rahmen des Pensionssparens noch in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden, das die Betreffenden vom Anwendungsbereich der sozialen Rechtsvorschriften ausschließt, und Alters- und Witwenrenten andererseits, die Versicherungsträger als Gegenleistung für frei getätigte Zahlungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Pensionen zugunsten von Angestellten gewähren, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):

JAHRESBETRAG DER PENSION ODER RENTE

PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DER PENSION ODER RENTE GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

bis 1.790,00 EUR von 1.790,01 EUR bis 2.990,00 EUR von 2.990,01 EUR bis 8.900,00 EUR von 8.900,01 EUR bis 14.820,00 EUR von 14.820,01 EUR bis 29.640,00 EUR von 29.640,01 EUR bis 44.460,00 EUR mehr als 44.460,00 EUR

0 11,11 16,15 21,20 27,25 32,30 37,35


B. In Abweichung von Punkt A muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden: a) auf Pensionen und Renten, sofern und in dem Maße, wie sie in Ausführung von Verträgen gewährt wurden, die einer in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen, b) wenn der Empfänger der Pensionen oder Renten nachweist, dass ein Zwölftel des Jahresgesamtbetrags seiner gesetzlichen und ergänzenden Pension gemäß den Regeln, die in den Nummern 4.1 bis 4.4 vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 4.9 Zulagen oder Renten, die infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Invalidität gewährt werden Zulagen oder Renten, die direkt oder indirekt mit einer beruflichen Tätigkeit wie in Artikel 23 § 1 Nr. 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt in Zusammenhang stehen oder zur Entschädigung für einen dauerhaften Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall dienen und infolge eines Unfalls, einer Krankheit, einer Invalidität oder anderer ähnlicher Ereignisse gewährt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Wenn diese Zulagen oder Renten dem Empfänger vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung gezahlt werden, gelten die in Nr.2.9 Punkt A vorgesehenen Regeln mit der Maßgabe, dass der anzuwendende Satz festgelegt wird unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Zulagen oder Renten gedient hat. 2. Wenn diese Zulagen oder Renten dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers von einem Versicherungsträger, einer anderen Einrichtung oder einer anderen Zwischenperson gezahlt werden, gilt der Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Zulagen oder Renten handelt.Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, wenn der Empfänger der Renten oder Zulagen nachweist, dass ein Zwölftel der jährlichen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, gemäß den in den Nummern 4.1 bis 4.4 vorgesehenen Regeln keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 4.10 Kapitalien und Rückkaufswerte, die nicht im Rahmen des Pensionssparens gewährt werden A. Kapitalien und Rückkaufswerte oder Teilbeträge davon, die gemäß Artikel 169 § 1 oder Artikel 515bis Absatz 4 und 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen gemäß der Umwandlungsregelung besteuert werden, werden für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs nur bis zum Betrag der Leibrente berücksichtigt, die aus ihrer Umwandlung entsprechend den in Artikel 73 des vorliegenden Erlasses bestimmten Koeffizienten hervorgeht.

Die Rente unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung).

B. Auf Kapitalien und Rückkaufswerte, die gemäß Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe b) und d) oder 515quater § 1 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, wird ein Berufssteuervorabzug von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung) geschuldet.

C. Auf Kapitalien und Rückkaufswerte, auf Kapitalien, die als Renten oder Pensionen gelten, und auf den Rückkauf des kapitalisierten Wertes eines Teils der gesetzlichen Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die gemäß Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe f) bis h), 515bis Absatz 5 oder 515octies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder gemäß Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, wird ein Berufssteuervorabzug von 16,66 Prozent (ohne Ermäßigung) geschuldet.

C.1 Ein Berufssteuervorabzug von 18,17 Prozent (ohne Ermäßigung) wird auf die in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnten Kapitalien und Rückkaufswerte in dem Maße geschuldet, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von einundsechzig Jahren ausgezahlt werden.

C.2 Ein Berufssteuervorabzug von 20,19 Prozent (ohne Ermäßigung) wird auf die in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnten Kapitalien und Rückkaufswerte in dem Maße geschuldet, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt werden: - dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig Jahren, - dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung in den Ruhestand, wie in Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt, vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren.

D. Ein Berufssteuervorabzug von 33,31 Prozent (ohne Ermäßigung) wird geschuldet auf: 1. Kapitalien und Rückkaufswerte, die gemäß Artikel 171 Nr.1 Buchstabe d), f) oder h) oder 515quater § 1 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, 2. Kapitalien und Rückkaufswerte und Kapitalien, die als Renten oder Pensionen gelten, oder Teilbeträge davon, die nicht in den Punkten A bis D Nr.1 erwähnt sind.

E. In Abweichung von den Punkten B bis D weiter oben muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, sofern und in dem Maße, wie Kapitalien, Rückkaufswerte und Kapitalien, die als Renten oder Pensionen gelten, in Ausführung von Verträgen gewährt wurden, die einer in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern oder in Artikel 119 Nr. 1 des Gesetzes vom 28.

Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen erwähnten Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen. 4.11 Pensionssparen A. Pensionen und Renten einer Sparversicherung unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):

JAHRESBETRAG DER PENSION ODER RENTE

PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DER PENSION ODER RENTE GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

bis 1.500,00 EUR von 1.500,01 EUR bis 2.500,00 EUR mehr als 2.500,00 EUR

11,11 16,15 21,20


B. Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen, die aufgrund der Artikel 171 Nr. 1bis, 174 und 515ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und aufgrund von Artikel 105 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 8,08 Prozent (ohne Ermäßigung) mit der Maßgabe, dass der steuerpflichtige Betrag in Bezug auf Sparguthaben gemäß den Artikeln 34 § 3 und 515bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches festgelegt werden muss.

C. Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen, die aufgrund der Artikel 515bis Absatz 5 und 515ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 16,66 Prozent (ohne Ermäßigung) mit der Maßgabe, dass der steuerpflichtige Betrag in Bezug auf Sparguthaben gemäß den Artikeln 34 § 3 und 515bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches festgelegt werden muss.

Vorhergehender Absatz ist ebenfalls anwendbar auf Sparguthaben, Kapitalien und Rückkaufswerte, die in Artikel 9 § 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1986 zur Einführung einer Alters- und Pensionssparregelung erwähnt sind.

D. Ein Berufssteuervorabzug von 33,31 Prozent (ohne Ermäßigung) wird geschuldet auf: 1. Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen, die gemäß Artikel 171 Nr.1 Buchstabe g) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, mit der Maßgabe, dass der steuerpflichtige Betrag in Bezug auf Sparguthaben gemäß den Artikeln 34 § 3 und 515bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches festgelegt werden muss, 2. Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen, die nicht in den Punkten B bis D Nr.1 erwähnt sind. Außerdem muss der steuerpflichtige Betrag in Bezug auf Sparguthaben gemäß Artikel 515bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches festgelegt werden.

Vorhergehender Absatz ist ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 34 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Übertragungen.

E. In Abweichung von den Punkten B bis D muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, sofern und in dem Maße, wie Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen in Ausführung von Verträgen gewährt wurden, die einer Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen wie erwähnt in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, die in Artikel 185 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte vorzeitige Einnahme der Steuer ausgenommen, oder wie erwähnt in Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen. 5. KAPITEL 5 - Einkünfte von Gebietsfremden, die nicht in Nr.2.1 Punkt B und 3.1 Punkt B erwähnt sind Abschnitt 1 - Entlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte 5.1 In Abweichung von den Nummern 2.2 bis 2.11 und 2.19 wird der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen von Arbeitnehmern, die Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 2.1 Punkt B erwähnt sind, gemäß folgenden Regeln festgelegt.

Unterabschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 5.2 Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle III festgelegt. 5.3 Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Der Berufssteuervorabzug wird verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.b) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden.

Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat.

Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist.

Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf dreihundertsechzig Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht.

Die Steuerermäßigung ist nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 (EStGB 92) in Betracht kommt.

Die Ermäßigung wird nach der in Buchstabe a) erwähnten Ermäßigung angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des "Bruttosozialbetrags" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat.

Unterabschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 5.4 A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.422,35 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt.

B. Von dem gemäß Punkt A berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung und die Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, abgezogen; diese Ermäßigungen sind in Nr. 5.3 angegeben.

Unterabschnitt 3 - Besondere Regeln 5.5 Zweiwöchentliche Zahlungen Für zweiwöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf die Hälfte des Vorabzugs festgelegt, der gemäß der auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regel, die in Nr. 5.2 oder 5.4 vorgesehen ist, auf den Betrag geschuldet wird, der zweimal der zweiwöchentlichen Entlohnung entspricht. 5.6 Wöchentliche Zahlungen Für wöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf ein Viertel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß der auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regel, die in Nr. 5.2 oder 5.4 vorgesehen ist, auf den Betrag geschuldet wird, der viermal der wöchentlichen Entlohnung entspricht. 5.7 Zahlungen pro Arbeitstag Für Entlohnungen, die pro Arbeitstag gezahlt werden, wird der Berufssteuervorabzug auf ein Zwanzigstel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß der auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regel, die in Nr. 5.2 oder 5.4 vorgesehen ist, auf den Betrag geschuldet wird, der zwanzigmal der Entlohnung pro Arbeitstag entspricht. 5.8 Außerordentliche Entschädigungen Für außerordentliche Entschädigungen (Provisionen, Urlaubsgeld, Jahresendprämien usw.), die ein Arbeitgeber Personalmitgliedern außerhalb der normalen Entlohnung zahlt, wird der Berufssteuervorabzug (ohne Ermäßigung) unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, die dem Empfänger der Einkünfte in Belgien gezahlt oder zuerkannt wird, gemäß den nachfolgend vorgesehenen Sätzen festgelegt.

JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG

PROZENTSATZ DES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

1

2

von 0,01 EUR bis 15.640,00 EUR von 15.640,01 EUR bis 16.975,00 EUR von 16.975,01 EUR bis 23.470,00 EUR von 23.470,01 EUR bis 47.430,00 EUR mehr als 47.430,00 EUR

26,75 32,10 42,80 48,15 53,50


5.9 Nachzahlungen und Entlassungsentschädigungen Bei Nachzahlung von Entlohnungen (unter anderem, wenn Entlohnungen durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) und für Entlassungsentschädigungen wird der Berufssteuervorabzug (ohne Ermäßigung) gemäß den nachfolgend vorgesehenen Sätzen festgelegt unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt: - entweder des Jahresbetrags der in Belgien gezahlten oder zuerkannten normalen Bruttoentlohnung, die dem Empfänger der Einkünfte unmittelbar vor der Revision, die zu Nachzahlungen geführt hat, gezahlt wurde, - oder der Entlohnung, die als Grundlage für die Festlegung der Entlassungsentschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung der Entlohnung, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat.

REFERENZENTLOHNUNG

PROZENTSATZ DES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS

1

2

von 0,01 EUR bis 11.650,00 EUR von 11.650,01 EUR bis 15.175,00 EUR von 15.175,01 EUR bis 21.075,00 EUR von 21.075,01 EUR bis 42.320,00 EUR mehr als 42.320,00 EUR

26,75 32,10 42,80 48,15 53,50


5.10 Entlohnungen für Akkordarbeit Der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen, die Akkordarbeitern gezahlt werden, deren unregelmäßige und vom Arbeitgeber nicht kontrollierte Leistungen nicht in Tagen, Wochen, zwei Wochen oder Monaten Arbeit ausgedrückt werden, wird gemäß den in den Nummern 5.2 bis 5.7 vorgesehenen Regeln festgelegt unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums, auf den sich die Entlohnungen beziehen. 5.11 Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 33,31 Prozent festgelegt für Besoldungen für Leistungen, die während höchstens fünfzig Tagen pro Kalenderjahr erbracht werden und die Gelegenheitsarbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, vorausgesetzt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum oder einen Arbeitsvertrag für eine genau bestimmte Arbeit für höchstens zwei aufeinander folgende Tage schließen, für die die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden, die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist.

Abschnitt 2 - Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag 5.12 In Abweichung von Nr. 2.14 wird der Berufssteuervorabzug auf Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag von Arbeitnehmern, das Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt wird, die nicht in Nr. 2.1 Punkt B erwähnt sind, gemäß folgenden Regeln festgelegt. 5.13 Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag Entschädigungen, die im Rahmen oder anlässlich einer Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag entlassenen oder frühpensionierten Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, sind vom Berufssteuervorabzug in dem Maße befreit, wie ihr Gesamtbetrag den für Arbeitslosengeld vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt.

Was den Teil des Gesamtbetrags dieser Entschädigungen betrifft, der den vorerwähnten Höchstbetrag für Arbeitslosengeld übersteigt, müssen Schuldner dieses Teils den Berufssteuervorabzug einbehalten und entrichten. Dieser Berufssteuervorabzug wird gemäß den in den Nummern 5.14 und 5.15 vorgesehenen Regeln auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Entschädigungen berechnet. 5.14 Monatliches Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag A. Beträgt der Gesamtbetrag dieser monatlichen Entschädigungen nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle III, Spalte Pensionen, festgelegt.

B. Beträgt der Gesamtbetrag dieser monatlichen Entschädigungen mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Der monatliche Gesamtbetrag wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.501,05 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils des monatlichen Gesamtbetrags, der über 7.500 EUR liegt. 5.15 Anders als monatlich gezahltes Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag Für Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag, das anders als monatlich gezahlt wird, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Dreißigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der auf den entsprechenden monatlichen Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag geschuldet wird, mit der Anzahl Tage des Zeitraums, auf den sich das Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht, ergibt.

Abschnitt 3 - Entlohnungen von Unternehmensleitern 5.16 In Abweichung von den Nummern 3.3 bis 3.8 wird der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 3.1 Punkt B erwähnt sind, gemäß folgenden Regeln festgelegt.

Unterabschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 5.17 Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle III, Spalte Unternehmensleiter, festgelegt. 5.18 Der gemäß dieser Tabelle festgelegte Berufssteuervorabzug wird verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.

Unterabschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 5.19 Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.504,83 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. 5.20 Von dem gemäß Nr. 5.19 berechneten Berufssteuervorabzug kann noch die Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung abgezogen werden; diese Ermäßigung ist in Nr. 5.18 angegeben.

Unterabschnitt 3 - Besondere Regeln 5.21 Anders als monatlich getätigte periodische Zahlungen Für periodische Entlohnungen, die anders als monatlich gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Zwanzigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der gemäß der in Nr. 5.17 oder 5.19 vorgesehenen Regel auf die entsprechende monatliche Entlohnung geschuldet wird, mit der Anzahl Arbeitstage des Zeitraums, auf den sich die Entlohnung bezieht, ergibt. 5.22 Nicht periodische Entlohnungen Der Berufssteuervorabzug auf nicht periodische Entlohnungen entspricht zwölfmal der Differenz zwischen: - einerseits dem Vorabzug, der gemäß den in den Nummern 5.17 bis 5.21 vorgesehenen Regeln auf ein Einkommen geschuldet wird, das den periodischen Entlohnungen des Monats entspricht, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird, erhöht um ein Zwölftel der nicht periodischen Entlohnung, - und andererseits dem Vorabzug, der gemäß denselben Regeln auf die periodischen Entlohnungen des Monats geschuldet wird, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird.

Abschnitt 4 - Unterhaltsleistungen und Kapitalien, die in Artikel 90 Nr. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und Gebietsfremden gezahlt werden 5.23 Unterhaltsleistungen Auf den Betrag der in Artikel 90 Nr. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Unterhaltsleistungen, die Einwohner des Königreichs Gebietsfremden zahlen, wird ein Berufssteuervorabzug von 26,75 Prozent auf 80 Prozent des Betrags dieser Unterhaltsleistungen geschuldet. 5.24 Kapitalien Werden in Nr. 5.23 erwähnte Unterhaltsleistungen durch Kapitalien ersetzt, die Gebietsfremden gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug 26,75 Prozent auf 80 Prozent dieser Kapitalien.

Abschnitt 5 - Einkünfte, die in Artikel 87 Nr. 5 Buchstabe a) bis c), e) und f) des vorliegenden Erlasses erwähnt sind und Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden, die in derselben Bestimmung erwähnt sind 5.25 Erhebungsgrundlage und Satz Für Einkünfte, die in Artikel 87 Nr. 5 Buchstabe a) bis c), e) und f) des vorliegenden Erlasses erwähnt sind und Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden, die in demselben Artikel erwähnt sind, wird der Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung festgelegt: a) auf 30,28 Prozent des Bruttobetrags der in Artikel 87 Nr.5 Buchstabe a) erwähnten Gewinne und Profite, b) gemäß den in Nr.2.17 vorgesehenen Regeln und Sätzen für die in Artikel 87 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Einkünfte, c) auf 3,40 Prozent des Bruttobetrags der Prämien in Bezug auf die in Belgien getätigten Geschäfte für die in Artikel 87 Nr.5 Buchstabe c) erwähnten Gewinne, d) auf 32,29 Prozent des Bruttobetrags der in Artikel 87 Nr.5 Buchstabe e) erwähnten Gewinne, e) auf 33 Prozent der in Artikel 87 Nr.5 Buchstabe f) erwähnten Einkünfte (nach Abzug von Pauschalkosten in Höhe von 50 Prozent des Bruttobetrags der Einkünfte). Der Betrag dieses Vorabzugs ist jedoch auf den Höchstbetrag der Einbehaltung an der Quelle begrenzt wie in dem anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen.

Abschnitt 6 - Einkünfte gebietsfremder Unterhaltungskünstler 5.26 Erhebungsgrundlage und Satz In Abweichung von den Bestimmungen der Kapitel 2 und 5 und von Nr. 5.25 Buchstabe a) und b) wird der Berufssteuervorabzug einheitlich festgelegt auf 18 Prozent des Bruttobetrags der in Artikel 228 § 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte, abzüglich der in nachstehender Tabelle angegebenen Pauschalkosten:

ART DER KOSTEN

BETRAG

1. Fahrtkosten: 2.Verpflegungskosten und andere kleine Ausgaben: 3. Übernachtungskosten:

300,00 EUR 37,50 EUR 62,50 EUR

Gesamt:

400,00 EUR


Der Pauschalbetrag wird pro Schuldner des Berufssteuervorabzugs entsprechend der in Belgien geleisteten Tage festgelegt, für die der Unterhaltungskünstler entlohnt wird.Die Anzahl geleisteter Tage ist jedoch pro Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Unterhaltungskünstler auf zehn Tage pro Kalenderjahr zu begrenzen.

Folgende Beträge können berücksichtigt werden: - 400 EUR für den ersten Tag, - 100 EUR für jeden folgenden geleisteten Tag.

Abschnitt 7 - Gewinne und Profite gebietsfremder Gesellschafter oder Mitglieder von zivilrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit wie in Artikel 229 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt 5.27 Erhebungsgrundlage und Satz In Artikel 87 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte Einkünfte eines Gesellschafters oder Mitglieds unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: A. Einkünfte, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nicht-Einwohnern des Königreichs zuerkannt werden: Der Berufssteuervorabzug wird gemäß den nachfolgend vorgesehenen Sätzen festgelegt (ohne Ermäßigung):

GESAMTBETRAG DER GEWINNE ODER PROFITE EINES GESELLSCHAFTERS ODER EINES MITGLIEDS

GESCHULDETER BERUFSSTEUERVORABZUG

von 0,01 EUR bis 10.850,00 EUR von 10.850,01 EUR bis 11.900,00 EUR von 11.900,01 EUR bis 17.240,00 EUR von 17.240,01 EUR bis 38.080,00 EUR mehr als 38.080,00 EUR

26,75 Prozent 2.902,38 EUR + 32,10 Prozent für den Teilbetrag über 10.850,00 EUR 3.239,43 EUR + 42,80 Prozent für den Teilbetrag über 11.900,00 EUR 5.524,95 EUR + 48,15 Prozent für den Teilbetrag über 17.240,00 EUR 15.559,41 EUR + 53,50 Prozent für den Teilbetrag über 38.080,00 EUR


B. Einkünfte, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie in Artikel 227 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden zuerkannt werden: Der Berufssteuervorabzug wird einheitlich auf 33,99 Prozent festgelegt.

Abschnitt 8 - In Artikel 87 Nr. 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Mehrwerte, die von Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwirklicht werden 5.28 In Artikel 87 Nr. 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Mehrwerte, die gemäß Artikel 235 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: A. Mehrwerte, die von den in Artikel 227 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden verwirklicht werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den in Nr. 5.27 Punkt A festgelegten Sätzen (ohne Ermäßigung).

In Abweichung von vorhergehendem Absatz unterliegen Mehrwerte, die auf unbewegliche Güter verwirklicht werden, die zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung seit mehr als fünf Jahren zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt werden, dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,66 Prozent (ohne Ermäßigung).

B. Mehrwerte, die von den in Artikel 227 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden verwirklicht werden: Der Berufssteuervorabzug wird einheitlich auf 33,99 Prozent festgelegt. 6. KAPITEL 6 - Einkünfte von Sportlern, Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Betreuern 6.1 Einkünfte, die Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer und Betreuer während des Besteuerungszeitraums für ihre sportlichen Aktivitäten, ihre Tätigkeiten als Schiedsrichter bei Sportwettkämpfen oder ihre ausbildende, betreuende oder unterstützende Tätigkeit zugunsten von Sportlern beziehen, unterliegen gemäß folgenden Regeln dem Berufssteuervorabzug: A. Einwohner des Königreichs 1. Entlohnungen wie in Artikel 30 Nr.1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt von Sportlern, die am 1.

Januar 2017 das Alter von sechzehn Jahren erreicht haben, aber jünger als sechsundzwanzig Jahre sind: siehe Nr. 6.2. 2. Entlohnungen wie in Artikel 30 Nr.1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt von Sportlern, die am 1. Januar 2017 das Alter von sechsundzwanzig Jahren erreicht haben, und von Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Betreuern unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der Entlohnungen, die sie aufgrund der Gesamtheit ihrer vorerwähnten Tätigkeiten im Sportsektor beziehen, wie in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) des vorerwähnten Gesetzbuches bestimmt: siehe Nr. 6.3. 3. Entlohnungen von Einwohnern des Königreichs, die nicht in Nr.1 oder 2 erwähnt sind: Diese Entlohnungen unterliegen den Bestimmungen von Kapitel 2.

B. Gebietsfremde Sportler 1. Einkünfte, die Gebietsfremde persönlich beziehen, die in Belgien während höchstens dreißig Tagen, zu berechnen pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten und pro Schuldner der Einkünfte, persönlich eine Tätigkeit als Sportler ausüben: siehe Nr.5.25. 2. Gebietsfremde, die in Belgien während mehr als dreißig Tagen, zu berechnen pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten und pro Schuldner der Einkünfte, persönlich eine Tätigkeit als Sportler ausüben: a) Entlohnungen wie in Artikel 30 Nr.1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt, die Sportler persönlich beziehen, die am 1. Januar 2017 das Alter von sechzehn Jahren erreicht haben, aber jünger als sechsundzwanzig Jahre sind: siehe Nr. 6.2. b) Berufseinkünfte - mit Ausnahme der Entlohnungen von Unternehmensleitern -, die Sportler persönlich beziehen, die am 1. Januar 2017 das Alter von sechsundzwanzig Jahren erreicht haben, unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der Berufseinkünfte, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Sportler beziehen, wie in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) des vorerwähnten Gesetzbuches bestimmt: siehe Nr. 6.3. 3. Einkünfte, die aus einer in Belgien persönlich ausgeübten Tätigkeit als Sportler - ungeachtet der Dauer - stammen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person zuerkannt werden: siehe Nr.5.26. 4. Einkünfte von Sportlern, die nicht in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnt sind: siehe Kapitel 2 oder 5 in Bezug auf Entlohnungen und unter Berücksichtigung der eventuellen Gleichstellung (Nr.2.1 Punkt B) mit einem Einwohner des Königreichs und siehe Nr. 2.17 in Bezug auf andere Einkünfte.

C. Gebietsfremde Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer und Betreuer 1. Berufseinkünfte - mit Ausnahme der Entlohnungen von Unternehmensleitern - von Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Betreuern unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der Berufseinkünfte, die sie aufgrund der Gesamtheit ihrer vorerwähnten Tätigkeiten im Sportsektor beziehen, wie in Artikel 171 Nr.1 Buchstabe i) des vorerwähnten Gesetzbuches bestimmt: siehe Nr. 6.3. 2. Berufseinkünfte von Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Betreuern, die nicht in Nr.1 erwähnt sind: siehe Kapitel 2 oder 5 in Bezug auf Entlohnungen und unter Berücksichtigung der eventuellen Gleichstellung (Nr. 2.1 Punkt B) mit einem Einwohner des Königreichs und siehe Nr. 2.17 in Bezug auf andere Einkünfte. 6.2 Entlohnungen von Sportlern wie in Nr. 6.1 Punkt A Nr. 1 und B Nr. 2 Buchstabe a) erwähnt Der Berufssteuervorabzug wird wie folgt festgelegt: A. Das monatliche Einkommen beträgt nicht mehr als 1.574 EUR: Der Berufssteuervorabzug beträgt 16,66 Prozent dieses Betrags (ohne Ermäßigung).

B. Das monatliche Einkommen beträgt mehr als 1.574 EUR: a) Der Berufssteuervorabzug auf den ersten Teilbetrag von 1.574 EUR beträgt 262,22 EUR. b) Auf die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird ein Berufssteuervorabzug angewandt, der je nach Art der Einkünfte und Eigenschaft des Empfängers unterschiedlich ist: 1. Entlohnungen von Einwohnern des Königreichs und gleichgestellten Gebietsfremden wie in Nr.2.1 Punkt B erwähnt: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß den Tabellen I und II berechnet. Auf den so berechneten Berufssteuervorabzug können dann noch folgende Ermäßigungen angewandt werden: - für Kinder zu Lasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a)), - für andere Familienlasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b)), - für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe e)), - für Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe f)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe g)). 2. Entlohnungen anderer Gebietsfremder: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß Tabelle III berechnet. c) Der geschuldete Berufssteuervorabzug entspricht a + b. 6.3 Entlohnungen wie in Nr. 6.1 Punkt A Nr. 2 erwähnt und Berufseinkünfte wie in Nr. 6.1 Punkt B Nr. 2 Buchstabe b) und Punkt C Nr. 1 erwähnt Der Berufssteuervorabzug wird wie folgt festgelegt: A. Das monatliche Einkommen beträgt nicht mehr als 1.574 EUR: Der Berufssteuervorabzug beträgt 33,31 Prozent dieses Betrags (ohne Ermäßigung).

B. Das monatliche Einkommen beträgt mehr als 1.574 EUR: a) Der Berufssteuervorabzug auf den ersten Teilbetrag von 1.574 EUR beträgt 524,29 EUR. b) Auf die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird ein Berufssteuervorabzug angewandt, der je nach Art der Einkünfte und Eigenschaft des Empfängers unterschiedlich ist: 1. Entlohnungen von Einwohnern des Königreichs und gleichgestellten Gebietsfremden wie in Nr.2.1 Punkt B erwähnt: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß den Tabellen I und II berechnet. Auf den so berechneten Berufssteuervorabzug können dann noch folgende Ermäßigungen angewandt werden: - für Kinder zu Lasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a)), - für andere Familienlasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b)), - für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe e)), - für Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe f)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe g)). 2. Entlohnungen anderer Gebietsfremder: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.574 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß Tabelle III berechnet. c) Der geschuldete Berufssteuervorabzug entspricht a + b. 7. KAPITEL 7 - Verschiedenes Abschnitt 1 - Anwesenheitsgelder 7.1 Anwesenheitsgelder, die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Profite darstellen Anwesenheitsgelder, die Personen gezahlt oder zuerkannt werden, für die diese Anwesenheitsgelder in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Profite darstellen (Mitglieder von Provinzial- und Gemeinderäten, Agglomerationsräten, Sozialhilferäten, geschäftsführenden Ausschüssen öffentlicher Einrichtungen usw.), unterliegen für ihren Bruttobetrag dem Berufssteuervorabzug zu dem in Nr. 2.17 angegebenen Satz.

Abschnitt 2 - Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen wie in Artikel 90 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt 7.2 Erhebungsgrundlage und Satz Der Berufssteuervorabzug beträgt 18,17 Prozent des Bruttobetrags der Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern in Belgien von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gezahlt oder zuerkannt werden, ausschließlich der Summen, die als Entlohnungen für erbrachte Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden und Berufseinkünfte darstellen.

Jedoch beträgt der Berufssteuervorabzug 26,75 Prozent des Bruttobetrags der Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die gebietsfremden Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen gezahlt oder zuerkannt werden, ausschließlich der Summen, die als Entlohnungen für erbrachte Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden und Berufseinkünfte darstellen. 7.3 Befreiung Für Preise und Zuschüsse, die im Laufe von zwei Jahren gezahlt oder zuerkannt werden, wird auf den ersten Teilbetrag von 3.840 EUR kein Berufssteuervorabzug geschuldet.

Außerdem unterliegen Preise und Zuschüsse, die aufgrund von Artikel 53 des vorliegenden Erlasses steuerfrei sind, keinem Berufssteuervorabzug.

Abschnitt 3 - Persönliche Vergütungen wie in den Artikeln 90 Nr. 12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt 7.4 Erhebungsgrundlage und Satz Der Berufssteuervorabzug beträgt 33,31 Prozent des Nettobetrags (das heißt des steuerpflichtigen Bruttobetrags, verringert um Pauschalkosten in Höhe von 10 Prozent) der persönlichen Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung wie in den Artikeln 90 Nr. 12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt. 8. KAPITEL 8 - Zusätzliche Einbehaltungen 8.1 Allgemeines A. Ein Schuldner des Berufssteuervorabzugs MUSS spätestens ab der ersten Zahlung während des zweiten Monats nach dem Datum des diesbezüglichen schriftlichen Antrags, den der Empfänger der Einkünfte an ihn richtet, über die in den Nummern 1.1 bis 7.4 erwähnten Einbehaltungen hinaus zusätzliche Einbehaltungen des Berufssteuervorabzugs auf diese Einkünfte vornehmen.

Diese zusätzlichen Einbehaltungen müssen bei jeder Zahlung oder Zuerkennung von Einkünften vorgenommen werden und aus einem Festbetrag bestehen, den der Empfänger in seinem Antrag selbst vorschlägt.

Der Empfänger der Einkünfte ist durch vorerwähnten Antrag gebunden, bis er ihn widerruft. Ein Widerruf wird erst ab der ersten Zahlung während des dritten Monats nach diesem Widerruf wirksam.

B. Über die in Punkt A vorgesehene Regelung hinaus DARF ein Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf Antrag des Empfängers der Einkünfte auf die von ihm gezahlten oder zuerkannten Einkünfte höhere Beträge einbehalten als die Beträge, die gemäß den in den Nummern 1.1 bis 7.4 vorgesehenen Regeln festgelegt werden. 8.2 Berufssteuervorabzug wie in Artikel 158 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt In Nr. 8.1 erwähnte zusätzliche Einbehaltungen auf die in den Nummern 3.1 bis 3.8 erwähnten Entlohnungen müssen, um für die Anwendung von Artikel 158 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Berufssteuervorabzug gelten zu können: a) auf alle festen und variablen Entlohnungen vorgenommen werden, die der Arbeitgeber dem Empfänger während des Jahres zahlt oder zuerkennt, b) dem Steuereinnehmer innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt werden, c) wenn es sich um zusätzliche Einbehaltungen wie in Nr.8.1 Punkt B erwähnt handelt, außerdem: - entweder einen einheitlichen Teil des gemäß den Nummern 3.1 bis 3.8 berechneten Berufssteuervorabzugs darstellen - oder sich auf die Differenz zwischen dem Betrag, der für das ganze Jahr zu einem Pauschalsatz berechnet wird, und dem gemäß den Nummern 3.1 bis 3.8 berechneten Berufssteuervorabzug belaufen.

TABELLE I DIESE TABELLE IST ANWENDBAR: - WENN DER EMPFÄNGER DER EINKÜNFTE ALLEINSTEHENDER IST, - WENN DER EHEPARTNER DES EMPFÄNGERS DER EINKÜNFTE EBENFALLS EIGENE BERUFSEINKÜNFTE BEZIEHT. BERUFSSTEUERVORABZUG AUF: - ENTLOHNUNGEN VON ARBEITNEHMERN: SPALTE (2), - ENTLOHNUNGEN VON UNTERNEHMENSLEITERN: SPALTE (3), - PENSIONEN UND RENTEN: SPALTE (4), DIE AB DEM 1. JANUAR 2016 MONATLICH GEZAHLT ODER ZUERKANNT WERDEN. IN SPALTE (1) ANGEGEBENE BETRÄGE STELLEN DIE BRUTTOEINKÜNFTE DAR, D.H. NACH ABZUG DER EINBEHALTUNGEN UND LASTEN WIE IN NR. 1 DER ANWENDUNGSREGELN ERWÄHNT. BEFINDET SICH EIN EINKOMMEN ZWISCHEN ZWEI IN SPALTE (1) ANGEGEBENEN BETRÄGEN, WIRD DER BERUFSSTEUERVORABZUG GESCHULDET, DER GEGENÜBER DEM NIEDRIGEREN DER BEIDEN BETRÄGE STEHT. VON DEM IN DER TABELLE ANGEGEBENEN BERUFSSTEUERVORABZUG KÖNNEN NOCH DIE ERMÄSSIGUNGEN FÜR KINDER ZU LASTEN UND FÜR ANDERE FAMILIENLASTEN ABGEZOGEN WERDEN (SIEHE NR. 2.2 PUNKT A, 3.3 PUNKT A UND 4.1 PUNKT A DER ANWENDUNGSREGELN).

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Dezember 2015 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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