gepubliceerd op 15 september 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk
16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Jugendarbeitsschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4 und 80;
Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz; Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1990 und 27.August 1993, und des Titels II Kapitel IV, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13.
März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 16. Oktober 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 22. Juni 1996 in belgisches Recht umgesetzt werden musste; dass es dringend notwendig ist, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staats unberührt bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, soweit Jugendliche bei der Arbeit betroffen sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Jugendlicher bei der Arbeit »: jede in den Nummern 2 bis 5 erwähnte Person und jeden minderjährigen Arbeitnehmer, der 15 Jahre alt oder älter ist und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, 2.« Lehrling »: jede Person, die aufgrund eines Lehrvertrags eine Ausbildung im Betrieb erhält, 3. « Praktikant »: jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines vollständigen Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um Berufserfahrung zu erlangen, 4.« Werkstudent »: jeden Studenten, der gemäss Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, ausschliesslich der Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122 desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich der Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tun, 5. « Schüler und Student »: jeden Schüler oder Studenten, der ein Studium absolviert, bei dem der Lehrplan eine Form von Arbeit vorsieht, die in der Lehranstalt verrichtet wird, 6.« Ausschuss »: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in dessen Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.
Abschnitt II - Risikoanalyse und Gefahrenverhütungsmassnahmen Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit muss der Arbeitgeber eine Analyse der Gefahren durchführen, denen die Jugendlichen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, damit sämtliche Gefahren für die Sicherheit, die körperliche und die geistige Gesundheit oder die Entwicklung beurteilt werden, die aus mangelnder Erfahrung, fehlendem Bewusstsein für Gefahren oder der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des Jugendlichen herrühren.
Diese Analyse muss durchgeführt werden, bevor die Jugendlichen mit ihrer Arbeit beginnen; sie muss zumindest einmal pro Jahr und bei jeder bedeutenden Änderung am Arbeitsplatz erneuert oder angepasst werden. § 2 - Diese Analyse muss es ermöglichen, in jedem Fall die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien, denen die Jugendlichen bei der Arbeit ausgesetzt werden können, die Verfahren und Arbeiten, in die sie einbezogen werden können, und die Stätten, an denen sie anwesend sein können, zu erkennen.
Der Arbeitgeber muss zur Identifizierung jeder Tätigkeit, die eine spezifische Gefährdung darstellen kann, folgende Punkte definieren, genau festlegen und beurteilen: a) Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, b) Art, Grad und Dauer der chemischen, physikalischen und biologischen Einwirkungen, c) Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen und -mitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, d) Arbeitsorganisation, das heisst Gestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen und ihr Zusammenwirken, e) Stand von Ausbildung und Unterweisung der Jugendlichen bei der Arbeit. Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber muss die nötigen Gefahrenverhütungsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit treffen, damit sie vor jeder Gefahr, die ihre Sicherheit, ihre körperliche oder geistige Gesundheit oder ihre Entwicklung beeinträchtigen kann, geschützt sind. § 2 - Wenn sich aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse ergibt, dass eine Gefährdung besteht, wendet der Arbeitgeber die der Lage des betreffenden Jugendlichen angemessenen Massnahmen an, wobei er die Addition dieser Massnahmen oder ihren kombinierten Effekt berücksichtigt. § 3 - Die in § 2 erwähnten Massnahmen umfassen: 1. die in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Massnahmen, 2. die in den Artikeln 8 bis 12 vorgeschriebenen Massnahmen. Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die in Artikel 3 erwähnte Risikoanalyse durch und legt die in Artikel 4 erwähnten zu ergreifenden Massnahmen fest in Zusammenarbeit mit dem beziehungsweise den Gefahrenverhütungsberatern der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die über die in Artikel 14 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten angemessenen Fachkenntnisse verfügen.
Art. 6 - Die Ergebnisse der Analyse und die zu ergreifenden Massnahmen werden in dem in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Globalplan zur Gefahrenverhütung festgehalten.
Art. 7 - Der Arbeitgeber unterweist die Jugendlichen bei der Arbeit über eventuelle Gefahren und über sämtliche zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit getroffenen Massnahmen.
Abschnitt III - Verbotsbestimmungen Art. 8 - Es ist verboten, Jugendliche bei der Arbeit Arbeiten verrichten zu lassen, die als gefährlich angesehen werden, wie: 1. Arbeiten, die objektiv die physische oder psychische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen, 2.Arbeiten, die eine Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit sich bringen, 3. Arbeiten, die eine Einwirkung von ionisierenden Strahlen mit sich bringen, 4.Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 5. Arbeiten, die eine Einwirkung von extremer Kälte oder Hitze, Lärm oder Erschütterungen mit sich bringen. Das in Absatz 1 erwähnte Verbot findet in jedem Fall Anwendung auf: 1. Arbeiten, die eine Einwirkung der unter den Punkten A.1, A.2 und A.3 Buchstabe a), b), c) und d) in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien zur Folge haben, 2. Arbeiten, bei denen es nicht möglich ist, anhand einer Analyse festzustellen, ob die Grenzwerte für die unter Punkt A.3 Buchstabe e) in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten chemischen Agenzien ständig eingehalten werden, 3. die unter Punkt B in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Verfahren und Arbeiten, 4.die Anwesenheit von Jugendlichen bei der Arbeit an den unter Punkt C in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Stätten.
Art. 9 - Die in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Feststellung der ständigen Einhaltung des Grenzwertes kann nur gemacht werden, wenn das Arbeitsverfahren so geplant ist, dass der Grenzwert während eines langen Zeitraums nicht überschritten wird.
Dies ist der Fall, sobald eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. wenn das Arbeitsverfahren als solches vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit anerkannt ist, 2.wenn anhand einer mit einem Alarmsystem verbundenen fortdauernden automatischen Messung und durch einschlägige Massnahmen gewährleistet ist, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden, 3. wenn aus der Messung hervorgeht, dass die Konzentrationen ein Viertel des 8-Stunden-Grenzwertes nicht überschreiten, wobei gleichzeitig die Kurzzeitgrenzwerte eingehalten werden. Abschnitt IV - Abweichungen Art. 10 - Ausser für Werkstudenten findet das in Artikel 8 erwähnte Verbot keine Anwendung auf Jugendliche bei der Arbeit, wenn sie Arbeiten verrichten, durch Verfahren oder Arbeiten betroffen sind oder an Stätten anwesend sind, die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnt sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es handelt sich um Arbeiten, Tätigkeiten oder Anwesenheiten, die für ihre berufliche Ausbildung unerlässlich sind.2. Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die in Artikel 4 § 3 Nr.1 erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen effektiv sind und von einer vom Arbeitgeber bestimmten Führungskraft kontrolliert werden. 3. Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die vorerwähnten Arbeiten im Beisein eines erfahrenen Arbeitnehmers ausgeführt werden und dass die Anwesenheit an den vorerwähnten Stätten im Beisein eines erfahrenen Arbeitnehmers erfolgt. Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 10 findet das in Artikel 8 erwähnte Verbot unter folgenden Bedingungen keine Anwendung auf Werkstudenten über 18 Jahre: 1. Sie sind nicht mit der Führung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen beschäftigt.2. Ihre Studienrichtung stimmt mit den Arbeiten überein, für die die Verbotsbestimmung gilt.3. Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des Ausschusses und des beziehungsweise der Gefahrenverhütungsberater der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein, die über die in Artikel 14 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten angemessenen Fachkenntnisse verfügen, bevor er die Werkstudenten beschäftigt. § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter « kraftbetriebenes Flurförderzeug » sämtliche Fahrzeuge auf Rädern, Fahrzeuge auf Schienen ausgenommen, die dazu bestimmt sind, Lasten jeder Art zu befördern, zu ziehen, zu schieben, zu heben, zu stapeln oder in Gestellen zu lagern, und die von einem Führer bedient werden, der entweder neben dem Flurförderzeug läuft oder auf einem eigens eingerichteten, auf dem Fahrgestell befestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt.
Werkstudenten über 18 Jahre dürfen jedoch unter folgenden Bedingungen nichtstapelnde kraftbetriebene Flurförderzeuge mit niedrigem Hub bedienen: 1. Es handelt sich um einen Ladungsträger, das heisst ein Flurförderzeug, das seine Ladung auf einer festen Plattform oder auf einem nicht hebbaren Lastträger befördert, oder um einen Gabelhubwagen, das heisst einen nichtstapelnden Niederhubwagen, der mit einer gesteuerten Gabel zur Beförderung von Paletten ausgestattet ist, oder um einen Hubwagen mit Plattform, das heisst einen Niederhubwagen mit Plattform, oder eine sonstige für die Beförderung von Lasten dienende Vorrichtung.2. Gemäss den Anforderungen von Artikel 49bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um sich zu vergewissern, dass die mit der Bedienung dieser Vorrichtungen beauftragten Werkstudenten ausreichend zuverlässig und kompetent sind.3. Die Bedienungsorgane der Vorrichtungen müssen derart sein, dass der Führer sie ständig bedienen muss und sie automatisch in die neutrale Position zurückfallen, sobald sie nicht mehr bedient werden.4. Die Fahrgeschwindigkeit, unbeladen und auf horizontalem Boden, ist auf 6 km/h für mitgängergeführte Vorrichtungen und auf 16 km/h für Vorrichtungen mit aufsitzendem Fahrer beschränkt. Abschnitt V - Gesundheitsaufsicht Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber gewährleistet die angemessene Gesundheitsaufsicht der Jugendlichen bei der Arbeit, die jünger als 21 Jahre sind, und der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, die älter als 15 Jahre und jünger als 21 Jahre sind, gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, die in Artikel 28 Absatz 2 derselben Ordnung erwähnten Schüler und Studenten jedoch ausgenommen. § 2 - Dazu unterwirft der Arbeitgeber die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung, so wie in Artikel 125 § 1 Nr. 1 derselben Ordnung erwähnt: 1. vor der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben, 2.bevor ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird. § 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung: 1. wenn sie Arbeiten verrichten, die aufgrund der in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnten Analyse eine spezifische Gefährdung darstellen, 2.wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten.
Abschnitt VI - Schlussbestimmungen Art. 13 - Artikel 124 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1990 und 27. August 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Jugendliche bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitschutz erwähnt, ». 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « für Arbeitnehmer unter 21 Jahren und für die in § 1 Nr.4 erwähnten Behinderten » durch die Wörter « für die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Personen » ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter « der Arbeitnehmer unter 21 Jahren und der in § 1 Nr.4 erwähnten behinderten Arbeitnehmer » durch die Wörter « der in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Personen » ersetzt; in § 4 Absatz 2 werden die Wörter « von Arbeitnehmern unter 21 Jahren und von Behinderten, die in § 1 Nr. 4 erwähnt sind » durch die Wörter « von Personen, die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnt sind » ersetzt.
Art. 14 - Titel II Kapitel IV der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1972 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1978, 13.
März 1991, 24. Juni 1991 und 11. April 1995, wird aufgehoben.
Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1991 zur Abweichung von den Vorschriften von Artikel 183sexies § 3 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung über Werkstudenten wird aufgehoben.
Art. 16 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und Sozialkontrolleure der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, 2.Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich.
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VIII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1.« Titel VIII: Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere Arbeitssituationen », 2. « Kapitel II: Jugendliche bei der Arbeit ». Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage Nicht erschöpfende Liste der in Artikel 3 § 2 und in Artikel 8 erwähnten Agenzien, Verfahren, Arbeiten und Stätten A. Agenzien 1. Physikalische Agenzien a) Ionisierende Strahlungen b) Arbeiten unter Überdruckbedingungen, beispielsweise in Senkkästen, bei Taucheinsätzen 2.Biologische Agenzien a) Biologische Agenzien der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 4.August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz 3. Chemische Agenzien a) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung und dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, als giftig (T), sehr giftig (Tx), ätzend (C) oder explosiv (E) eingestuft sind b) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen Erlassen vom 11.Januar 1993 und 24. März 1982 als gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft und mit einem oder mehreren der folgenden R-Sätze versehen sind: - R 39: Gefahr von sehr ernsten irreversiblen Wirkungen - R 40: mögliche Risiken von irreversiblen Wirkungen - R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen - R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt - R 45: krebserzeugend - R 46: erbgutverändernd - R 48: schwerwiegende Wirkungen nach längerer Exposition - R 60: fruchtbarkeitsbeeinträchtigend - R 61: fruchtschädigend c) Stoffe und Zubereitungen, die gemäss den vorerwähnten Königlichen Erlassen vom 11.Januar 1993 und 24. Mai 1982 als reizend (Xi) eingestuft und mit einem oder mehreren der folgenden R-Sätze versehen sind: - R 12: hochentzündliche Stoffe - R 42: mögliche Sensibilisierung durch Einatmen - R 43: mögliche Sensibilisierung durch Hautkontakt d) Im Königlichen Erlass vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Stoffe und Zubereitungen e) - Geschmolzenes Blei und geschmolzene Bleilegierungen, Lötmetalle ausgenommen - Staub von Blei und von Bleiverbindungen, der in Fabriken und Reparaturwerkstätten für Bleiakkumulatoren verwendet wird - Bleihaltige Farbstoffe, die anhand einer Pistole oder durch elektrostatische Verfahren aufgetragen werden - Quecksilber oder Quecksilberverbindungen - Schwefelkohlenstoff - Arsenverbindungen - Fluor und seine Verbindungen - Benzen - Tetrachlorkohlenstoff, 1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan B.Verfahren und Arbeiten 1. Herstellung, Verwendung, Vertrieb im Hinblick auf die Verwendung, Lagerung und Beförderung von Sprengstoffen oder von Geschossen, Zündmitteln oder sonstigen Sprengstoff enthaltenden Gegenständen 2.Arbeiten in Überdruckbehältern und in Überdruckatmosphäre 3. Arbeiten, die mit der Handhabung von Geräten zur Herstellung, Lagerung oder Füllung von Behältern mit entzündlichen Flüssigkeiten und mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas verbunden sind; Arbeiten, die einen ernsthaften Brand oder schwere Explosionen verursachen können 4. Erd- und Abstützungsarbeiten bei Ausschachtungen, die mehr als 2 m tief sind und deren Breite auf halber Höhe kleiner als die Höhe ist; Arbeiten, die einen Einsturz verursachen können 5. Bedienung von Erdbaugeräten und -maschinen 6.Bedienung von Pfahlrammen 7. Bedienung von Hebevorrichtungen und Lenkung der Führer dieser Vorrichtungen durch Signale 8.Abbruch von Gebäuden 9. Auf- und Abbau von Gerüsten 10.Schweissen oder Schneiden mit dem Lichtbogen oder Schweissbrenner in Behältern 11. Benutzung von Bolzenschussgeräten 12.Unterhalt, Reinigung und Reparatur elektrischer Anlagen in Hochspannungskabinen; Arbeiten, die mit Gefahren auf dem Gebiet der Hochspannungselektrizität verbunden sind 13. Laden und Abladen von Schiffen 14.Ausästung und Fällen hochstämmiger Bäume und Handhabung von nicht entrindetem Stammholz 15. Bedienung in Metallbetrieben von Herstellungs- und Transportanlagen, die die Sicherheit des Personals stark gefährden können, wie Hochöfen, Schmelzöfen, Konverter und Roheisenmischer, Schmelzpfannen, Warmwalzanlagen;Bedienung von Kohlewagen, Kokswagen und Ausdrückmaschinen für Koks in Kokereien 16. Arbeit an gefährlichen Maschinen, es sei denn, die Maschine ist ständig mit ausreichenden Schutzvorrichtungen ausgestattet, die unabhängig vom Benutzer der Maschine funktionieren Folgende Maschinen werden als gefährlich betrachtet: - Folgende Holzbearbeitungsmaschinen: Kreissägen, Bandsägen, Abrichthobel, Dickenhobel, Fräsen, Langlochbohrmaschinen, Zapfenschneider, kombinierte Maschinen - Folgende Gerbereimaschinen: Walzen, Pressen und Falzmaschinen, Schleifmaschinen, Rollpressen, Stollmaschinen und Vakuum-Trockner - Folgende Metallpressen: Schraubenpressen mit Reibungskupplung, Exzenterpressen mit mechanischer, pneumatischer oder hydraulischer Kupplung, hydraulische Pressen - Formpressen für Kunststoffe - Mechanisch betriebene Metallscheren und Schneidemaschinen - Fallhammer 17.In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz erwähnte Verfahren und Arbeiten 18. Arbeiten in Tierschauen mit wilden oder giftigen Tieren 19.Anstricharbeiten, bei denen Bleiweiss, Bleisulfat oder ein diese Farbstoffe enthaltendes Produkt verwendet wird, sofern der Bleigehalt dieser Produkte über 2 Gewichtsprozent liegt, berechnet im metallischen Zustand 20. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die unter Punkt A.3 erwähnte chemische Agenzien enthalten 21. Arbeiten, deren Takt durch Maschinen bestimmt ist und die nach Akkord bezahlt werden C.Stätten 1. Stätten, an denen Arbeiten verrichtet werden, die ernsthafte Brände oder Explosionen verursachen können wie: - Herstellung von flüssigem Sauerstoff und Wasserstoff - Herstellung von Kollodium, Celluloid, entzündlichem Gas und entzündlichen Flüssigkeiten - Destillation und Raffination von Kohlenwasserstoffen aus Erdöl und Steinkohle - Füllung beweglicher Behälter mit Druckgas, Flüssiggas oder gelöstem Gas - abgesehen von Luft - unter einem Druck von mehr als 1 kg/cm2 2.- Für Autopsien bestimmte Räume - Stätten der Abdeckereien, wo Kadaver und Häute behandelt und bearbeitet werden - Zur Tierschlachtung bestimmte Räume - Räume, in denen Arbeiten verrichtet werden, bei denen die Gefahr besteht, mit Cyanwasserstoffsäure (Blausäure) oder jedem anderen Stoff, der sie freisetzen kann, in Berührung zu kommen - Räume oder Baustellen, wo Tätigkeiten oder Arbeiten eine Freisetzung von Asbeststoffen verursachen können Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE