gepubliceerd op 30 maart 2016
Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
15 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 november 2013 houdende diverse bepalingen betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 27 november 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 23 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Februar 1984 und 18. Juli 1990 und Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des Schulungsführerscheins;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.612/2/V des Staatsrates vom 22. Juli 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt vollständig die Richtlinien 2012/36/EU vom 19. November 2012 und 2013/47/EU vom 2. Oktober 2013 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein und teilweise die Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien um.
KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.
März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008 und 28. April 2011, werden die folgenden Änderungen angebracht: a) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: "10."Fahrzeug mit Handschaltung", jedes Fahrzeug mit einem Kupplungspedal oder im Falle der Klassen A1, A2 und A mit einem Schalthebel, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist,"; b) es wird eine Nummer 10/1 wie folgt eingefügt: "10/1."Fahrzeug mit Automatikgetriebe", jedes Fahrzeug, das die Definition unter Nummer 10 nicht erfüllt,".
Art. 3 - In Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die Wörter "für den Führerschein der Klasse A2 oder A, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sind" ersetzt durch die Wörter "um einen für die Klasse AM gültigen Führerschein".
Art. 4 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "kann nur in dem in § 6 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert werden" ersetzt durch die Wörter "kann nicht verlängert werden".
Art. 5 - In Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 Absatz 5 werden die Wörter "drei Tagen" durch die Wörter "drei Monaten" ersetzt;2. in Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "derselben Klasse" aufgehoben;3. in Paragraph 3 Absatz 2 werden die Wörter "derselben Klasse" aufgehoben. Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 1. September 2006, 28.
Dezember 2006, 24. August 2007, 27. Januar 2008 und 28. April 2011 wird durch einen Paragraphen 6 wie folgt vervollständigt: " § 6 - Der Code 78 wird nicht auf dem für die Klasse C, C + E, D oder D + E für gültig erklärten Führerschein angegeben, wenn der Führerscheininhaber bereits Inhaber von mindestens einer der Klassen B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D oder D + E ist, ohne Vermerk von Code 78." Art. 7 - In Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 24. August 2007, 28. April 2011 und 20. September 2012, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 2 werden der erste, zweite und dritte Absatz wie folgt ersetzt: "Der Bewerber um einen für die Klasse A1 gültigen Führerschein legt die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mindestens 0,1 kW/kg ab, das eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen kann.Der Hubraum eines Verbrennungsmotors muss mindestens 115 cm3 haben. Das Verhältnis Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens 0,08 kW/kg.
Der Bewerber um einen für die Klasse A2 gültigen Führerschein legt die praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und höchstens 35kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,2 kW/kg ab. Der Hubraum eines Verbrennungsmotors muss mindestens 395 cm3 haben. Das Verhältnis Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens 0,15 kW/kg.
Der Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Führerschein legt die praktische Prüfung mit einem Motorrad ohne Beiwagen mit einem Leergewicht über 175 kg und einer Leistung von mindestens 50 kW ab.
Der Hubraum eines Verbrennungsmotors muss mindestens 595 cm3 haben.
Das Verhältnis Leistung/Gewicht eines Motorrads mit Elektromotor beträgt mindestens 0,25 kW/kg."; 2. in Paragraph 5 Absatz 1 werden die Wörter "dessen Länge mindestens 9 m" durch die Wörter "dessen Länge mindestens 8 m" ersetzt;3. in Paragraph 5 Absatz 2 werden die Wörter "einer Schaltung mit mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt werden kann," 4.in Paragraph 6 Absatz 3 werden die Wörter "einer Schaltung mit mindestens acht Vorwärtsgängen" ersetzt durch die Wörter "einem Antriebssystem, bei dem der Getriebegang manuell vom Führer gewählt werden kann,".
Art. 8 - Im selben Erlass wird ein Artikel 38/1 wie folgt eingefügt: "Art. 38/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den für die Klasse C gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse D1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den für die Klasse D gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den für die Klasse C + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 +E zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 36 Nr. 3 legt er den für die Klasse D + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 + E zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse B + E gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse B im Hinblick auf den Vermerk von Code 96 mit einem in Artikel 38 § 3bis erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse B gültigen Führerscheins mit Vermerk von Code 96 nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 37 Nr. 2 legt er den für die Klasse B + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse B mit dem Vermerk von Code 96 zugelassen zu werden. § 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 2 Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse A1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse A2 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 2 Nr. 2 legt er den für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse A2 zugelassen zu werden. § 3 - Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C entspricht ebenfalls einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C1.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D entspricht ebenfalls einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D1.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C + E entspricht ebenfalls einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C1 + E. Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D + E entspricht ebenfalls einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D1 + E. Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A entspricht ebenfalls einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A2 und der Klasse A1.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A2 entspricht ebenfalls einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A1.
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse B + E entspricht ebenfalls einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse B mit Vermerk von Code 96.".
Art. 9 - In Artikel 61 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2005, 20. Juli 2007, 28. April 2011 und 3. April 2013, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Die Verlängerung eines Schulungsführerscheins oder eines Führerscheins der Klasse AM, A1, A2, A, B, B+E oder G, aus Gründen der medizinischen oder psychischen Tauglichkeit erwähnt in Artikel 21 § 3 gibt keinen Anlass zur Entrichtung einer Gebühr; diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar auf die in Artikel 21 § 2 erwähnten Führerscheine.
Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren fest.".
Art. 10 - In Artikel 78 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird eine Bestimmung unter Nr. 2/1 eingefügt: "2/1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein mit dem Vermerk "A ? 25 kW ? 0,16 kW/kg" und der Code 72 berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und A1;".
Art. 11 - Artikel 88 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "Art. 88 - § 1 - Artikel 38/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012 ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012 bestandene Prüfungen. § 2 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 gültigen vor dem 1. Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A1 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 1 erwähnten Fahrzeug ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 Nr. 2 legt er den für die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A gültigen vor dem 1.
Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A2 mit einem in Artikel 38 § 2 Absatz 2 erwähnten Fahrzeug ablegen. In Abweichung von Artikel 35/1 Absatz 1 Nr. 2 legt er den für die Klasse A gültigen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse A2 zugelassen zu werden." Art. 12 - Artikel 89 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "Art. 89 - In Abweichung von Artikel 38 § 2 Absatz 3 darf der Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Schulungsführerschein bis einschließlich 31. Dezember 2018, wenn er dies wünscht, die Prüfung mit einem Motorrad mit einem Leergewicht unter 175 kg und einer Leistung von höchstens 50 kW und wenigstens 40 kW ablegen.".
Art. 13 - In Artikel 90 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2008 und 28. April 2011 werden die Wörter "30. September 2013" ersetzt durch die Wörter "31. März 2014".
Art. 14 - In Anlage 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012, wird in Punkt 3 d) das Wort "Vozacka dozvola" zwischen dem Wort "Driving Licence" und dem Wort "Cead·nas Tiomssna" eingefügt.
Art. 15 - In Anlage 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. im deutschen Text wird der Titel "CHULUNGSFÜHRERSCHEINS" ersetzt durch das Wort "SCHULUNGSFÜHRERSCHEINS" 2.im deutschen Text unter Punkt 3 werden die Wörter "und Nationalregisternummer" aufgehoben; 3. die Wörter "Pantone hushed violet" werden ersetzt durch die Wörter "helles Lila". Art. 16 - In Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. September 2005, 1. September 2006, 23.
Dezember 2008 und 28. April 2011 wird im Punkt A.I.C. der Punkt 1 wie folgt ersetzt: "1. Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates,".
Art. 17 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006, 23. Dezember 2008 und 28. April 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in III.B. im Punkt 8 werden die Wörter "umweltfreundliches" ersetzt durch die Wörter "energieeffizientes"; 2. in IV.B. und V.B. wird Punkt 8 wie folgt ersetzt: "8. sicheres und energieeffizientes Fahren: während des Fahrens die Sicherheit gewährleisten, unter Berücksichtigung der Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Bremsung und der Beschleunigung, und den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen reduzieren bei der Beschleunigung, der Verzögerung oder bei Steigungen oder Gefällen, durch erforderlichenfalls manuelles Schalten.
Art. 18 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010 und 3. Juli 2012, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. ein Punkt 46 wird wie folgt eingefügt: "46.Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge" 2. Punkt 72 wird aufgehoben;3. Punkt 73 wird wie folgt ersetzt: "73.Beschränkt auf motorgetriebene Vierradfahrzeuge"; 4. die Punkte 74, 75, 76 und 77 werden aufgehoben.5. Punkt 79 wird wie folgt ersetzt: "79.Beschränkt auf Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen: 79.01. Beschränkt auf Zweiradfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 79.02. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM 79.03. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge 79.04. Beschränkt auf Dreiradfahrzeuge hinter denen ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt wird 79.05. Motorräder der Klasse A1 mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,1 kW/kg 79.06. Fahrzeuge der Klasse B + E mit einem Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht größer ist als 3 500 kg"; 6. die Punkte 80 und 81 werden wie folgt eingefügt: "80.Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Dreiradfahrzeuge der Klasse A, die noch nicht das Alter von 24 Jahren erreicht haben 81. Beschränkt auf Inhaber eines Führerscheins für Motorräder der Klasse A, die noch nicht das Alter von 21 Jahren erreicht haben";7. in Punkt 90 wird das Wort "Nebencodes" ersetzt durch die Wörter "Codes verwendet in Verbindung mit Codes, die die Ausstattung des Fahrzeugs definieren" 8.Punkt 96 wird wie folgt ersetzt: "96. Die Fahrzeuge der Klasse B hinter denen ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt wird, wobei das zulässige Gesamtgewicht der Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch höchstens 4 250 kg beträgt"; 9. ein Punkt 97 wird wie folgt eingefügt: "97.Keine Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt".
KAPITEL 3 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Art. 19 - Im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird das Wort "A3" jedes Mal durch das Wort "AM" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 7 § 1 Absatz 2 Punkt 3) Buchstabe a) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "und A" ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 und A".
Art. 21 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. April 2011, 20. September 2012 und 8.
Januar 2013, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. in Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "und A" ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 und A"; 2. in Paragraph 2 Absatz 6 dritter Spiegelstrich, werden die Wörter "der Klasse B" ersetzt durch die Wörter "der Klassen B und G";3. in Paragraph 2 Absatz 6 vierter Spiegelstrich wird das Wort "AM," eingefügt zwischen den Wörtern "Klasse" und "A1". Art. 22 - In Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "von jeder Fahrzeugklasse" eingefügt zwischen die Wörter "Schulungsfahrzeug" und "verfügen".
Art. 23 - Artikel 22 desselben Erlasses wird mit einem Paragraph 4 wie folgt ergänzt: " § 4 - In Abweichung von Paragraph 2: 1. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A oder A2 erteilte praktische Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A1 in Betracht kommen;2. kann der in einem Fahrzeug der Klasse A erteilte praktische Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins A2 in Betracht kommen;3. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C erteilte praktische Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 in Betracht kommen;4. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D erteilte praktische Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 in Betracht kommen;5. kann der in einem Fahrzeug der Klasse C + E erteilte praktische Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins C1 + E in Betracht kommen;6. kann der in einem Fahrzeug der Klasse D + E erteilte praktische Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins D1 + E in Betracht kommen; 7. kann der in einem Fahrzeug der Klasse B + E erteilte praktische Fahrunterricht für den Erhalt eines Führerscheins B mit Vermerk von Code 96 in Betracht kommen.".
Art. 24 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Um am in Kapitel III erwähnten Praktikum im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine anerkannte spezifische Ausbildung für Lastkraftwagen absolviert haben.
Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 5. von Anlage 2 erwähnten Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu erhalten.".
Art. 25 - In Artikel 31 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "der Königliche Erlass" aufgehoben und die Wörter "die Artikel 1 bis einschließlich 73 des Königlichen Erlasses" eingefügt zwischen die Wörter "sowie" und "vom 23. März 1998".
Art. 26 - In Artikel 33 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012, werden die Wörter "und mündlichen" eingefügt zwischen die Wörter "schriftlichen" und "Prüfung".
Art. 27 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012 werden die Wörter "beziehungsweise -unterklasse" aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E Art. 28 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2013, werden die Wörter "und § 3" zwischen den Wörtern " § 2" und den Wörtern "des Königlichen Erlasses" eingefügt.
Art. 29 - Im selben Erlass wird ein Artikel 41/1 wie folgt eingefügt: "Art. 41/1 - § 1 - Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse C1 mit einem in Artikel 38 § 9 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen.
In diesem Fall, erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse C1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2, legt er den für die Klasse C gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse D1 mit einem in Artikel 38 § 11 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen. In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse D1 gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung. In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse C + E gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse C1 + E mit einem in Artikel 38 § 10 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen.
In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse C1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung.
In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse C + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse C1 + E zugelassen zu werden.
Der Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse D + E gültigen Schulungsführerscheins ist, darf, wenn er dies wünscht, die praktische Prüfung für die Klasse D1 + E mit einem in Artikel 38 § 12 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Fahrzeug ablegen.
In diesem Fall erhält er einen Antrag auf Erhalt eines für die Klasse D1 + E gültigen Führerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung.
In Abweichung von Artikel 40 Nr. 2 legt er den für die Klasse D + E gültigen Schulungsführerschein, dessen Inhaber er ist, vor, um für die praktische Prüfung für die Klasse D1 + E zugelassen zu werden. § 2 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C gilt ebenfalls für die Klasse C1.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D gilt ebenfalls für die Klasse D1.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse C + E gilt ebenfalls für die Klasse C1 + E. Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 3 erwähnten Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der Klasse D + E gilt ebenfalls für die Klasse D1 + E. § 3 - Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten praktischen Prüfung der Klasse C gilt ebenfalls für die Klasse C1.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten praktischen Prüfung der Klasse D gilt ebenfalls für die Klasse D1.
Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten praktischen Prüfung der Klasse C + E gilt ebenfalls für die Klasse C1 + E. Der erfolgreiche Abschluss der in Artikel 42 § 1 Nr. 2 erwähnten praktischen Prüfung der Klasse D + E gilt ebenfalls für die Klasse D1 + E. Art. 30 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Januar 2011 und 10. Januar 2013, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen: a) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt wieder eingeführt: " § 2 - Jedes Ausbildungszentrum muss eine jährliche Gebühr von 250 EUR entrichten, um die Verwaltungs- und Kontrollkosten zu decken. Diese Gebühren sind spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zu zahlen. § 3 - Die in § 1 und § 2 vorgesehenen Gebühren werden auf das Konto Nr. BE86 6792 0060 1050 der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel eingezahlt."; b) in Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 erwähnten" ersetzt durch die Wörter "in § 1 und 2 erwähnten". Art. 31 - Im selben Erlass wird ein Artikel 74bis/1 wie folgt eingefügt: "Art. 74bis/1 - Artikel 41/1 ist anwendbar auf nach dem 1. Mai 2012 ausgestellte Schulungsführerscheine und auf nach dem 1. Mai 2012 bestandene Prüfungen.".
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. 32 - In Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 werden die Wörter ", mit einem geprüften Fahrschullehrer oder einem Prüfer" eingefügt zwischen den Wörtern "insofern sie alleine" und dem Wort "fahren".
Art. 33 - In den Anlagen 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 werden die Wörter "Pantone hushed violet" ersetzt durch die Wörter "helles Lila".
Art. 34 - Die Artikel 4, 9, 13, 15 und 33 werden am 1. Oktober 2013 wirksam.
Artikel 10 wird am 1. Mai 2013 wirksam.
Art. 35 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET