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Koninklijk Besluit van 15 juni 1999
gepubliceerd op 13 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van de effecten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000500
pub.
13/01/2000
prom.
15/06/1999
ELI
eli/besluit/1999/06/15/1999000500/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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15 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van de effecten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van de effecten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 april 1995 tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van de effecten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 15 juni 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER FINANZEN 7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der am 30.November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Abänderungen der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften Artikel 1 - In Artikel 30 Absatz 1 Nr. 10 der am 10. November 1935 [sic, zu lesen ist: am 30. November 1935] koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984, werden die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten » durch die Wörter « auf den Namen oder auf den Inhaber lauten oder entmaterialisiert sind » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 41 § 1 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 41 - § 1 - Das Kapital der Aktiengesellschaften ist in Aktien mit oder ohne Wertangabe zerlegt. Neben den Aktien, die das Grundkapital vertreten, können Gewinnanteile oder ähnliche Wertpapiere ausgegeben werden. Die damit verbundenen Rechte werden in der Satzung bestimmt.

Aktien lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind entmaterialisiert.

Inhaberaktien können in Aktienabschnitte gestückelt werden, die bei Anhäufung einer ausreichenden Anzahl dieselben Rechte wie die einzelne Aktie gewähren, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 71.

Die Gesellschaft kann entweder aus eigener Initiative bei der Ausgabe oder später auf Antrag und auf Kosten des Inhabers durch Umwandlung bestehender Inhaberaktien ein oder mehrere globale Inhaberpapiere, die Inhaberaktien mit aufeinanderfolgenden Nummern vertreten, schaffen.

Jeder andere Eintausch oder jede andere Zusammenlegung von Aktien erfolgt unbeschadet des Artikels 46 Absatz 3 unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in der Satzung bestimmt sind.

Inhaberaktien und Aktienabschnitte oder globale Wertpapiere, die Inhaberaktien vertreten, tragen eine laufende Nummer. » Art. 3 - In Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juni 1949, 10. November 1953 und 18. Juli 1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Entmaterialisierte Aktien werden durch eine Buchung auf einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer zugelassenen Einrichtung, die mit der Führung der Konten beauftragt ist, nachstehend zugelassener Kontenführer genannt, repräsentiert.

Auf einem Konto gebuchte Aktien werden durch Überweisung von Konto auf Konto übertragen.

Artikel 43 Absatz 4 ist auf Wertpapierkonten auf den Namen mehrerer Personen anwendbar.

Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die Einrichtung, die mit der Liquidation der Geschäfte mit entmaterialisierten Wertpapieren beauftragt ist, nachstehend Liquidationseinrichtung genannt. Die Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit individuell oder allgemein pro Einrichtungskategorie von Ihm zugelassen.

Die Anzahl der zu jedem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen entmaterialisierten Aktien wird pro Aktiengattung ins Aktienbuch auf den Namen der Liquidationseinrichtung eingetragen. » Art. 4 - In Artikel 42 dritter Gedankenstrich derselben koordinierten Gesetze werden die Wörter « oder in entmaterialisierte Wertpapiere » nach den Wörtern « in Inhaberpapiere » eingefügt.

Art. 5 - Artikel 50 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1961, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Sind sie in entmaterialisierter Form ausgegeben worden, ist Artikel 41 § 1bis anwendbar. » Art. 6 - In Artikel 74 § 1 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, werden zwischen den Wörtern « oder die Inhaberaktien » und den Wörtern « an den in der Einladung angegebenen Orten » die Wörter « oder eine vom zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der entmaterialisierten Aktien bis zum Datum der Hauptversammlung » eingefügt.

Art. 7 - Artikel 88 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. März 1989, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 88 - Schuldverschreibungen sind Inhaber-, Namens- oder entmaterialisierte Schuldverschreibungen. Entmaterialisierte Schuldverschreibungen werden durch eine Buchung auf einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einem vom König zugelassenen Kontenführer repräsentiert.

Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind anwendbar. » Art. 8 - Artikel 100 derselben koordinierten Gesetze wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Durch Auslosung rückzahlbare Schuldverschreibungen können keine entmaterialisierte Form im Sinne von Artikel 88 annehmen. » Art. 9 - Artikel 101bis, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juli 1962 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird wieder aufgenommen: « Diese lauten auf den Inhaber oder auf den Namen oder sind entmaterialisiert.Entmaterialisierte Optionsscheine werden durch eine Buchung auf einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einem vom König zugelassenen Kontenführer repräsentiert. » 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Die Artikel 41 § 1 Absatz 3 bis 6 und 41 § 1bis Absatz 2 bis 5 sind anwendbar.» Art. 10 - In Abschnitt IV derselben koordinierten Gesetze wird ein « § 3bis - Von Aktiengesellschaften ausgegebene entmaterialisierte Wertpapiere », der die Artikel 52octies/1 bis 52octies/7 umfasst, eingefügt: « Art. 52octies/1 - Zugelassene Kontenführer müssen entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf gesonderten Konten führen, die bei der Liquidationseinrichtung oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt, eröffnet sind.

In vorliegendem Artikel erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere, die ein zugelassener Kontenführer einem anderen zugelassenen Kontenführer verpfändet, dürfen jedoch bei letzterem auf einem besonderen Pfandkonto geführt werden.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der König spezifische Regeln erlassen in bezug auf die kontenmässige Führung in vorliegendem Artikel erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere durch eine Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei einer anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter Wertpapiere zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen.

Art. 52octies/2 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder kaufmännischen Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren, die in Artikel 52octies/1 erwähnt sind, erfolgt die Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere auf ein bei einem Kontenführer auf den Namen einer zu vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden nach ihrer Art identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht, das Pfandrecht an den in Artikel 52octies/1 erwähnten Wertpapieren, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden, anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu.

Art. 52octies/3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel und in Artikel 52octies/6 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer in Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem zugelassenen Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, geltend machen.

Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der in Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere, die der zugelassene Kontenführer schuldet, auf kollektive Weise auf die Gesamtheit der entmaterialisierten Wertpapiere derselben Gattung, die auf den Namen des zugelassenen Kontenführers bei anderen zugelassenen Kontenführern oder bei der Liquidationseinrichtung gebucht sind.

Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt.

Ist der zugelassene Kontenführer selbst Eigentümer einer Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere derselben Gattung, wird ihm bei der Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die er für Rechnung Dritter hält, übrigbleibt.

Wenn eine Zwischenperson in Artikel 52octies/1 erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung einer anderen Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung vorgenommen worden ist, vom zugelassenen Kontenführer die Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen dieser Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser Herausgabeanspruch wird nach den in den vorhergehenden Absätzen bestimmten Regeln geltend gemacht.

Die Herausgabe der in Artikel 52octies/1 erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen zugelassenen Kontenführer, der von der Person, die ihren Herausgabeanspruch geltend macht, bestimmt wird.

Art. 52octies/4 - Drittpfändung ist auf Konten für entmaterialisierte Wertpapiere, die bei der Liquidationseinrichtung auf den Namen eines zugelassenen Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 52octies/3 dürfen Gläubiger des Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs des Eigentümers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf einem Konto gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder Hinzurechnung der Wertpapiere, die aufgrund von Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten am Tag des Konkurses oder der Konkurrenzsituation gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt ist.

Art. 52octies/5 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale entmaterialisierter Wertpapiere an die Liquidationseinrichtung hat für den Ausgeber befreiende Wirkung.

Die Liquidationseinrichtung überträgt den zugelassenen Kontenführern diese Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der entmaterialisierten Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung.

Art. 52octies/6 - Alle Gesellschafterrechte des Eigentümers entmaterialisierter Wertpapiere werden unter Vorlage einer vom zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt.

Art. 52octies/7 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel 52octies/1 bis 52octies/6 kann der König Bedingungen für die Kontenführung seitens der zugelassenen Kontenführer, Funktionsweise der Konten, Art der den Konteninhabern auszustellenden Bescheinigungen und Weise, wie fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den zugelassenen Kontenführern und von der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, bestimmen. » KAPITEL II. - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10.

November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren Art. 11 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Wertpapieren alle in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte definierten Wertpapiere, die auf fungibler Basis umlaufen können, ungeachtet dessen, ob sie materialisiert oder entmaterialisiert sind, Inhaber-, Order- oder Namenspapiere sind, und ungeachtet der Form, in der sie nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind jedoch nicht auf die entmaterialisierten Wertpapiere anwendbar, die in den am 30. November 1935 koordinierten Gesetzen über die Handelsgesellschaften, im Gesetz vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente oder im Gesetz vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate erwähnt sind. » 2. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Der König bestimmt die für vorliegenden Erlass notwendigen Ausführungsmassnahmen.Er legt unter anderem Bedingungen für die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von der überberuflichen Einrichtung zu zahlen sind, fest. » Art. 12 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Mitglieder müssen Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten und die bei der überberuflichen Einrichtung hinterlegt worden sind, auf gesonderten Konten, die bei dieser Einrichtung eröffnet sind, führen.

Wertpapiere, die ein Mitglied einem anderen Mitglied verpfändet, können jedoch gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses bei letzterem auf einem besonderen Pfandkonto geführt werden.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann der König spezifische Regeln erlassen in bezug auf die kontenmässige Führung von Wertpapieren durch eine angeschlossene Einrichtung, die ein Wertpapierliquidationssystem verwaltet, bei einer anderen ähnlichen Einrichtung, um die Übertragung besagter Wertpapiere zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. » Art. 13 - Artikel 5 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Wertpapieren erfolgt die Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser Wertpapiere auf ein bei einem Mitglied auf den Namen einer zu vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten Wertpapiere werden nach ihrer Art identifiziert, ohne Nummerangabe. Das so bestellte Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener Realisierungsweisen hat der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung das Recht, das Pfandrecht an Wertpapieren, die vorliegendem Erlass unterliegen und entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder an einem geregelten, regelmässig stattfindenden, anerkannten und für das Publikum zugänglichen Markt gehandelt werden oder die aus Wertpapieren über übertragbare und liquide Schuldforderungen bestehen, deren Wert jederzeit oder mindestens zweimal monatlich genau bestimmt werden kann, in Belgien oder im Ausland binnen der unter Berücksichtigung des Transaktionsvolumens bestmöglichen Frist zu realisieren, nachdem er den Schuldner oder den Drittverpfänder schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Ertrag aus der Realisierung dieser Wertpapiere wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. » Art. 14 - Artikel 7bis desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - Vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel und in Artikel 11 vorgesehenen Ausnahmen können die Eigentümer fungibler Wertpapiere ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem Mitglied gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, geltend machen.

Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler Wertpapiere, die ein Mitglied schuldet, auf kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Wertpapiere derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen Mitgliedern oder bei der überberuflichen Einrichtung gebucht sind. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch die Hinterlegung dieser Wertpapiere seitens des Mitglieds oder der überberuflichen Einrichtung bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland per Überweisung auf ein Konto oder auf andere Weise keineswegs beeinträchtigt.

Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten Wertpapiere nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt.

Ist das Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl gebuchter Wertpapiere derselben Gattung, wird ihm bei der Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die er für Rechnung Dritter hält, übrigbleibt.

Wenn eine Zwischenperson fungible Wertpapiere für Rechnung einer anderen Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung vorgenommen worden ist, vom Mitglied oder von der überberuflichen Einrichtung die Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen dieser Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser Herausgabeanspruch wird nach den in den vorhergehenden Absätzen bestimmten Regeln geltend gemacht.

Art. 16 - Ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Königlichen Erlass eingefügt: « Art. 10bis - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale fungibler Wertpapiere an die überberufliche Einrichtung hat für den Ausgeber befreiende Wirkung.

Die überberufliche Einrichtung überträgt den Mitgliedern diese Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind.

Diese Zahlungen haben für die überberufliche Einrichtung befreiende Wirkung. » Art. 17 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren Haupt-, Gesellschafter-, beziehungsweise Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Wertpapiere, die bei der überberuflichen Einrichtung oder einem Mitglied eingezahlt worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der Nummern auf gültige Weise durch eine dem Hinterleger vom Mitglied oder von der überberuflichen Einrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum Datum der Haupt-, Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung ersetzt. Alle anderen Gesellschafterrechte des Eigentümers der Wertpapiere werden unter Vorlage einer vom Mitglied oder von der überberuflichen Einrichtung ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt. » Art. 18 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird demselben Königlichen Erlass, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1973, 4. Dezember 1990 und 6.August 1993, hinzugefügt: « Art. 14 - Unbeschadet der vom König in Anwendung der Artikel 70 bis 74 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte bestimmten Regeln ist es sowohl der überberuflichen Einrichtung als einem Mitglied, das das Einverständnis des Hinterlegers gemäss Artikel 13 bekommen hat, erlaubt, unter der durch vorliegenden Erlass organisierten Regelung der laufenden Konten jedes andere in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnte Finanzinstrument zu halten. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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