gepubliceerd op 11 augustus 2014
Koninklijk besluit betreffende het federaal reductieprogramma van pesticiden voor de periode 2013-2017. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende het federaal reductieprogramma van pesticiden voor de periode 2013-2017. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2013 betreffende het federaal reductieprogramma van pesticiden voor de periode 2013-2017 (Belgisch Staatsblad van 23 december 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes für den Zeitraum 2013-2017 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 107 und 108; Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 8bis § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 9 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 27. Juli 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. September 2012 über das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes, einschließlich des Aspekts der nachhaltigen Verwendung der Pestizide;
Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes vom 7. Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Zulassung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke vom 8. Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 17. Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23.
Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 24. Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 28. Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses für Biozidprodukte vom 30. Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Mai 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses während der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" am 30. Mai 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Juni 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.729/1/V des Staatsrates vom 13.
September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz keine Stellungnahme binnen der gesetzten Frist abgegeben hat;
In Erwägung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des Innern, des Ministers der Volksgesundheit, des Ministers der Landwirtschaft, des Staatssekretärs für Umwelt und des Staatssekretärs beauftragt mit Berufsrisiken und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Pflanzenschutzmittel: ein Pflanzenschutzmittel oder einen Zusatzstoff, wie in der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates definiert, 2. Biozid: ein Biozidprodukt, wie in der Verordnung Nr.528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten definiert, 3. Pestizid: ein Pflanzenschutzmittel oder ein Biozid, 4.Rahmenerlass FPVP: den Königlichen Erlass vom 4. September 2012 über das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes, einschließlich des Aspekts der nachhaltigen Verwendung der Pestizide.
Art. 2 - Mit vorliegendem Erlass wird in Anlage I das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes für den Zeitraum von 2013 bis 2017 gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Rahmenerlasses FPVP festgelegt.
Art. 3 - In Artikel 5 des Rahmenerlasses FPVP wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Inhalt der allgemeinen Informationen, die in den Verkaufsstellen verfügbar sein müssen, und gegebenenfalls die Modalitäten (Format, Anbringungsort im Verhältnis zu den Produkten usw.), nach denen diese Informationen erteilt werden müssen, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmt. Diese Informationen werden mindestens einmal bei jeder Revision des föderalen Verringerungsprogramms aktualisiert".
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 15. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET Der Staatssekretär beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 über das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes für den Zeitraum 2013-2017 Föderales Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes für den Zeitraum 2013-2017 A. Abkürzungen und Begriffsbestimmungen Abkürzungen: KE: Königlicher Erlass NAPAN: Nationaler Aktionsplan NTF: NAPAN-Taskforce FPVP: föderales Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes PSM: Pflanzenschutzmittel, so wie in Artikel 1 bestimmt PVPB: Programm zur Verringerung des Pestizid- und Biozideinsatzes Begriffsbestimmungen: 1. KE Nachhaltige Verwendung: Königlicher Erlass vom 19.03.2013 zur Verwirklichung einer nachhhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Zusatzstoffen. 2. NAPAN-Beirat: Versammlung der am NAPAN beteiligten Parteien.Bis zur offiziellen Einsetzung des NAPAN-Beirats holt die NTF Stellungnahmen der beteiligten Parteien übergangsweise über den in Artikel 4 § 4 des Rahmenerlasses FPVP bestimmten FPVP-Beirat ein. 3. Mitglieder der NTF: Vertreter der föderierten Teilgebiete und der Föderalbehörden.4. NAPAN-Taskforce (NTF): Koordinierungsstelle der Föderalbehörde und der föderierten Teilgebiete Belgiens, deren Aufgabe es ist, den Behörden den NAPAN vorzulegen und über dessen koordinierte Umsetzung zu wachen.5. Beteiligte Parteien: belgische Vereinigungen, die in den NAPAN einbezogen sind. B. Einleitung Das FPVP (föderales Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes) ist der belgische föderale Aktionsplan zur Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Bioziden. Es ist Teil des Nationalen Aktonsplans NAPAN. Der NAPAN ist der belgische nationale Aktionsplan zur Verringerung des Pestizideinsatzes. Er besteht aus dem föderalen Programm (dem FPVP), dem flämischen Regionalplan, dem Brüsseler Regionalplan und dem wallonischen Regionalplan. Jeder dieser Pläne umfasst spezifische Aktionen (bezeichnet als "Föd." für die föderale Ebene) und Aktionen, die mit den anderen Mitgliedern der NAPAN-Taskforce (NTF) durchgeführt werden (bezeichnet als "Bel."). Die Koordinierung des NAPAN erfolgt innerhalb der NTF unter der Leitung der Interministeriellen Konferenz "Umwelt", erweitert auf alle Zuständigkeiten, die den NAPAN betreffen.
Die am NAPAN beteiligten belgischen Vereinigungen begleiten den NAPAN im NAPAN-Beirat.
Rechtsrahmen und Zielvorgaben werden nachstehend in Teil C angeführt.
In Teil D werden die vorgesehenen Aktionen erläutert.
C. Rechtsrahmen und Zielvorgaben 2013-2017 Rechtsrahmen Das FPVP 2013-2017 ist Gegenstand einer Konsultation gewesen, die im Rahmen der Umsetzung des Aspekts "Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme" des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (1), mit Ausnahme des die Prüfung der Umweltauswirkungen betreffenden Teils, organisiert worden ist. (1) Gesetz vom 13.Februar 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme.
Aus der vorläufigen Analyse darüber, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung des FPVP 2013-2017 notwendig ist oder nicht, konnte nämlich gefolgert werden, dass es nicht sinnvoll wäre, eine vollständige strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SEA) vorzunehmen (Stellungnahme vom 22. Mai 2012 des Sekretariats und des Vorsitzes des SEA-Ausschusses). Einerseits beschränkt das FPVP sich hauptsächlich auf die Vorschriften der Richtlinie 2009/128 (für die sich die EU-Kommission auch in diesem Sinne ausgesprochen hat) und andererseits ermöglicht keine der vorgeschlagenen Maßnahmen die Entwicklung von Projekten, die für eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden könnte.
Für die PSM: Die EU-Richtlinie 2009/128 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen nationalen Aktionsplan in Sachen PSM auszuarbeiten und darin Maßnahmen zur Verringerung der Risiken und der Verwendung von PSM zu integrieren. Der Aktionsplan muss der Öffentlichkeit zur Konsultation vorgelegt werden. Bis zum 26.11.2012 muss er der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU übermittelt worden sein. Der nationale Aktionsplan muss quantitative Vorgaben, Maßnahmen und einen Zeitplan für die Durchführung der beschlossenen Maßnahmen umfassen, um die Risiken und die Auswirkungen der Verwendung von PSM zu verringern. Diese Maßnahmen werden weiter unten nach Themen aufgeführt.
Für die Biozide: Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer verpflichtet zur Erstellung eines Programms zur Verringerung des Biozideinsatzes.
Allgemeine Zielvorgaben Das FPVP bezweckt mit allen verfügbaren Mitteln eine Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von PSM und Bioziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich einer Verringerung der Verwendung und des Inverkehrbringens dieser Produkte, insbesondere wenn die Verringerung der Verwendung ein geeignetes Instrument zur Erreichung von Zielvorgaben zur Verringerung des Risikos ist.
Das Inverkehrbringen jedes einzelnen Produkts wird durch die EU-Verordnungen 1107/2009 und 528/2012 geregelt. Die thematische Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden, aus der sich die Richtlinie 2009/128 und Artikel 8bis des Gesetzes über Produktnormen (2) ergeben, ergänzt diese Bestimmungen.In diesen ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen wird die allgemeine Zielvorgabe des FPVP 2013-2017 festgelegt. Dies betrifft also nicht die Marktzugangsbedingungen für die einzelnen Produkte, sondern alle anderen Aspekte in Bezug auf die Handhabung der Gesundheits- oder Umweltrisiken im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten. (2) Gesetz vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer.
Die Rechtmäßigkeit der Verordnung 1107/2009 und die Kohärenz mit der durch den Rahmenerlass FPVP umgesetzten Richtlinie 2009/128 sind bereits auf europäischer Ebene überprüft worden.
Das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes umfasst insgesamt 41 Aktionen. Sechs dieser Aktionen, unter der Bezugsangabe "Bel.", werden in Abstimmung mit den Regionen durchgeführt.
Die allgemeine Zielvorgabe ist quasi unmöglich quantifizierbar.
Dagegen werden die Aktionen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, so weit wie möglich quantifiziert und geplant.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die meisten Zuständigkeiten in Sachen Umwelt den Regionen obliegen.
D. Thematisch gegliederte Zusammenfassung der Maßnahmen 1. Bescheinigung der Kenntnisse der beruflichen Verwender von PSM
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Föd.1.1
Ausstellung der Phytolizenz
Einrichtung des Sekretariats für die Phytolizenz Die Phytolizenz ist ein Kenntnisnachweis, der von allen Personen verlangt wird, die PSM für berufliche Zwecke verwenden, verkaufen oder empfehlen. Sie ist durch den KE Nachhaltige Verwendung eingeführt worden.
Das Sekretariat für die Phytolizenz ist ab 2013 funktionsfähig und ist dafür zuständig, allen Antragstellern, die die im vorerwähnten KE festgelegten Bedingungen erfüllen, die Phytolizenz binnen der vorgesehenen Fristen auszustellen.
Einhaltung der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Antwortfristen
Ab 2013
Föd. 1.2
Jahresbericht Phytolizenz
Erstellung eines Jahresberichts Jedes Jahr wird ein Bericht über die Ausstellung der Phytolizenz erstellt. Er umfasst insbesondere Statistiken über bestehende Phytolizenzen, absolvierte Weiterbildungen und Statistiken in Bezug auf die Einhaltung der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Antwortfristen.
Verfügbarkeit des Jahresberichts
Ab 2016
Föd. 1.3
Information der von der Phytolizenz betroffenen Personen über die zu befolgenden Vorschriften
Durchführung von Informationskampagnen 2013 und 2015 findet eine Informationskampagne statt, um das System der Phytolizenz anhand von Broschüren und/oder Konferenzen zu erläutern. Diese Kampagnen werden gestützt durch ein System von FAQ im Internet.
Vorhandensein zweier Kommunikationskampagnen über die Phytolizenz
2013 und 2015
2. Bedingungen für den Verkauf der Produkte
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Föd.2.1
Einführung eines Verfahrens zur Bestimmung der "Borderline-Produkte"
Anpassung der Rechtsvorschriften Die Rechtsvorschriften in Bezug auf PSM und Biozide werden angepasst, damit die "Borderline-Produkte" (Produkte, die weder als PSM noch als Biozide deklariert sind, jedoch zu diesen Zwecken verkauft werden) nicht den Kontrollgarantien, die diese Rechtsvorschriften für die Volksgesundheit und die Umwelt ermöglichen, entzogen werden.
Anzahl Produkte, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind / Gesamtanzahl "Borderline-Produkte"
2015
Föd. 2.2
Verringerung des Risikos für nicht berufliche Verwender von PSM
Bewertung der Machbarkeit einer Maßnahme zur Begrenzung von PSM für nicht berufliche Verwender In dieser Studie wird mindestens das erforderliche Verfahren definiert und dessen Auswirkung auf die nachhaltige Entwicklung bewertet. Auch die Frage einer diesbezüglichen europäischen Koordinierung muss darin behandelt werden.
Vorhandensein einer Analyse der Machbarkeit dieser Begrenzung
2014
Föd. 2.3
Regulierung in Bezug auf die zur beruflichen Verwendung bestimmten Biozide
Anpassung und Anwendung des KE Infolge der Entwicklung auf europäischer Ebene in Bezug auf Produkte, zu denen der Öffentlichkeit der freie Zugang verboten werden soll, wird das heutige System der beruflichen Verwendung derzeit überarbeitet. Je nach Ergebnis werden Anwendungsaktionen unternommen.
Verfügbarkeit angepasster Rechtsvorschriften
2013 (Anpassung)
3. Information der breiten Öffentlichkeit
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Bel.3.1 / Föd. 3.1
An der Verkaufsstelle den nicht beruflichen Verwendern von Produkten die Zurverfügungstellung ausgewogener Informationen über die Bedingungen einer ordnungsgemäßen Verwendung und die Risiken für die Volksgesundheit und die Umwelt gewährleisten
Erzielung eines Abkommens auf Ebene der Interministeriellen Konferenz "Umwelt", das für den NAPAN auf alle Zuständigkeiten in Bezug auf obligatorische Informationen an der Verkaufsstelle ausgeweitet wird An jeder Verkaufsstelle für PSM und Biozide müssen ausgewogene Informationen für nicht berufliche Verwender vorhanden sein. Das heißt: allgemeine Informationen über die mit der Verwendung von PSM und Bioziden verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung und die Anweisungen für die Handhabung, die Anwendung und die sichere Entsorgung, und zwar gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle, sowie über Alternativen mit geringem Risiko.
Die Maßnahme besteht darin, diese Mindestinformationen, die an der Verkaufsstelle verfügbar sein müssen, und die Modalitäten über die Mitteilung der Informationen festzulegen.
Diese Informationen werden spätestens 2017 von den Mitgliedern der NAPAN-Taskforce, jedes entsprechend seinen Zuständigkeiten, festgelegt. Der NAPAN-Beirat wird hierzu konsultiert.
Erzielung eines Abkommens Verfügbarkeit der Informationen an der Verkaufsstelle
Zu bestimmen auf Ebene des NAPAN
Föd. 3.2
An der Verkaufsstelle den nicht beruflichen Verwendern von Produkten die Zurverfügungstellung ausgewogener föderaler Informationen über die Bedingungen einer ordnungsgemäßen Verwendung und die Risiken für die Volksgesundheit gewährleisten
Anpassung der Rechtsvorschriften, die diese Informationen verpflichtend machen Die föderalen Rechtsvorschriften werden ab 2013 angepasst in Bezug auf die Informationen im föderalen Zuständigkeitsbereich.
Die Rechtsvorschriften sind angepasst.
2013
An jeder Verkaufsstelle für PSM und Biozide müssen ausgewogene föderale Informationen für nicht berufliche Verwender vorhanden sein.
Das heißt: allgemeine Informationen über die mit der Verwendung von PSM und Bioziden verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung und die Anweisungen für die Handhabung. Die Maßnahme besteht darin, diese Mindestinformationen, die an der Verkaufsstelle verfügbar sein müssen, und die Modalitäten über die Mitteilung der Informationen festzulegen. Diese Informationen werden spätestens 2014 in Zusammenarbeit mit dem FPVP-Beirat festgelegt.
Verfügbarkeit der Informationen an der Verkaufsstelle
Ab 2014
Föd. 3.3
Bereitstellung im Internet der verfügbaren Dokumentation zur Information der Bevölkerung
Schnellstmögliche Veröffentlichung im Internet der verfügbaren Informationen in Bezug auf PSM und Biozide
Aktualisierung der Websites mindestens alle 6 Monate
Ab 2013
Überarbeitung von Fytoweb im Hinblick auf eine anwenderfreundlichere Benutzeroberfläche für die Öffentlichkeit und, falls erforderlich, zwecks Darstellung der Angaben auf dem Etikett und gegebenenfalls zusätzlicher Erläuterungen Die Modalitäten der Bewertung der Zulassungen der PSM werden in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erläutert.
Verfügbarkeit der neuen Website Fytoweb
2015
Föd. 3.4
Neuauflage der Broschüre "Biocides et pesticides : pas sans risques !" / "Ongewenste gasten in je huis of tuin?"
Neuauflage, Druck Neuauflage der Broschüre "Biocides et pesticides : pas sans risques !" / "Ongewenste gasten in je huis of tuin?" nach Überarbeitung in Zusammenarbeit mit den am FPVP beteiligten Parteien. Druck dieser neuen Auflage.
Neue Broschüre verfügbar auf Französisch, Niederländisch und Deutsch
2014
Föd. 3.5
Verbreitung allgemein verständlicher Informationen in der breiten Öffentlichkeit
Begegnungen mit der Öffentlichkeit Verbreitung der Inhalte des FPVP in der Bevölkerung anlässlich von Messen, Ausstellungen sowie größeren Veranstaltungen und Umweltfesten.
Anzahl besuchter Handelsmessen und Anzahl verteilter Broschüren
Ab 2013
4. Überwachung der Vergiftungsfälle
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Föd.4.1
Entwicklung einer Methode zur Überwachung der akuten Vergiftungsfälle durch PSM bei beruflichen Verwendern
Methodik Es wird eine Methode zur Erstellung von zuverlässigen Statistiken in Belgien entwickelt.
Grundlage der Studie wird die optimale Nutzung der bestehenden Überwachungsinstrumente wie die Giftnotrufzentrale und, wenn möglich, die beruflichen Netzwerke wie das Phytolizenz-Netz sein.
Eine auf Belgien abgestimmte Überwachungsmethode ist entwickelt.
2013
Föd. 4.2
Überwachung der akuten Vergiftungsfälle durch PSM bei beruflichen Verwendern
Überwachung der akuten Vergiftungsfälle durch PSM bei beruflichen Verwendern Umsetzung der unter Föd. 4.1 beschriebenen Methode und Erstellung repräsentativer Statistiken
Verfügbarkeit von Statistiken über akute Vergiftungsfälle durch PSM bei beruflichen Verwendern
Ab 2014
Föd. 4.3
Über ein Instrument zur Überwachung der akuten Vergiftungsfälle durch PSM und Biozide bei nicht beruflichen Verwendern verfügen
Überwachung der akuten Vergiftungsfälle durch PSM und Biozide bei nicht beruflichen Verwendern Die akuten Vergiftungsfälle durch PSM und Biozide bei nicht beruflichen Verwendern werden 2014 überwacht, nach dem Beispiel der 2007 und 2011 im Rahmen des PVPB durchgeführten Studie in Sachen Giftstoffüberwachung.
Verfügbarkeit repräsentativer Statistiken
2014
Föd. 4.4
Bestandsaufnahme über chronische Vergiftungsfälle in Risikogruppen durch PSM und Biozide
Entwicklung eines Rahmens, um die komplexe Problematik der chronischen Vergiftungsfälle objektiv zu begreifen und um die Prioritäten (Überwachung, Prävention usw.) auf der Grundlage der internationalen (europäischen) Entwicklungen und je nach Zielgruppen und Wirkstoffen festzulegen
Einreichung eines Arbeitsplans
2015
5. Technische Kontrolle der Anwendungsgeräte für PSM
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Föd.5.1
Technische Kontrolle aller Spritz- und Sprühgeräte für PSM zur beruflichen Verwendung
Verfügbarkeit einer angepassten Kontrollmethode Technische Kontrolle aller vom KE vom 13. März 2011 betroffenen Spritz- und Sprühgeräte. Zur Gewährleistung der Kontrolle aller Arten Spritz- und Sprühgeräte ist eine spezifische Kontrollmethodik erforderlich. Für bestimmte Gerätetypen (Geräte für Ultra-low-Volume-Verfahren, Thermalnebelgeräte und Geräte zur Anwendung von PSM in fester Form) ist noch keine Methode verfügbar. In Erwartung der Entwicklung spezifischer Kontrollmethoden werden diese Geräte also noch nicht kontrolliert.
Veröffentlichung einer Kontrollmethode im Rahmen des KE vom 13. März 2011
Sobald dies auf belgischer oder europäischer Ebene ausgearbeitet ist
Föd. 5.2
Ausnahme bestimmter Arten von Spritz- und Sprühgeräten für PSM von der technischen Kontrolle
Rechtfertigung der Ausnahmen Die betroffenen Spritz- und Sprühgeräte näher bezeichnen und ihre Ausnahme von der technischen Kontrolle rechtfertigen. Artikel 8 der Richtlinie 2009/128 über die technische Kontrolle von Spritz- und Sprühgeräten erlaubt es den Mitgliedstaaten, von der systematischen Kontrolle bestimmter Gerätetypen abzuweichen, und zwar auf der Grundlage einer Analyse der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich einer Beurteilung des Verwendungsumfangs der Geräte. Im KE vom 13. März 2011 wird derzeit für Rückenspritzen und handgeführte Spritzen eine Ausnahme von der Kontrolle vorgesehen.
Die Ausnahme von Rücken- und handgeführten Spritzen und potenziell anderen Arten von Spritz- und Sprühgeräten von der Kontrolle muss begründet werden.
Einreichung einer Akte bei der EU-Kommission
Modalitäten von der EUKommission festzulegen
Föd. 5.3
Sensibilisierung der beruflichen Verwender von PSM
Informationen über die ordnungsgemäße Verwendung der von der Kontrolle ausgenommenen Spritz- und Sprühgeräte Die beruflichen Verwender müssen über die Notwendigkeit einer regelmäßigen Ersetzung der Zubehörteile und über die spezifischen Risiken in Verbindung mit Geräten, die von einer Kontrolle ausgenommen sind, unterrichtet werden. Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird die beruflichen Verwender rechtzeitig informieren.
Verfügbarkeit des Informationsmaterials
2016
Föd. 5.4
Eigenkontrolle von Spritz- und Sprühgeräten für PSM
In den Leitfäden in Sachen Eigenkontrolle angeben, welcher Kontrolle Spritz- und Sprühgeräte zu unterziehen sind Kalibrierung und regelmäßige technische Kontrollen der Anwendungsgeräte für PSM (Selbstkontrolle). Dies wird in den Leitfäden in Sachen Eigenkontrolle und im Rahmen der Phytolizenz vorgesehen sein.
Abänderung der Leitfäden in Sachen Eigenkontrolle und des vermittelten Lehrstoffs im Rahmen der Phytolizenz
25. Nov.2015 (Datum der konkreten Einführung der Phytolizenz)
Föd. 5.5
Gegenseitige Anerkennung der Kontrollen der Spritz- und Sprühgeräte (für PSM) mit den Nachbarstaaten
Ausarbeitung von Abkommen Gegenseitige Anerkennung der Kontrollen. Ein Gerät, das einer Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat genügt, sollte in Belgien verwendet werden können, solange die Kontrollbescheinigung gültig ist - unter der Voraussetzung, dass der in Belgien anwendbare Kontrollintervall von drei Jahren nicht überschritten wird. In diesem Sinne sollten auch Geräte, die einer Kontrolle in Belgien genügt haben, in den anderen Mitgliedstaaten verwendet werden können.
Abkommen zur Formalisierung dieses Prinzips werden mit den angrenzenden Mitgliedstaaten geschlossen.
Bilaterale Abkommen mit allen Nachbarstaaten
2016
Föd. 5.6
Das Vorhandensein von Prallblechen auf pneumatischen Drillmaschinen für mit PSM behandeltes Saatgut zur Auflage machen
Anpassung der Rechtsvorschriften Seit 2010 müssen die pneumatischen Drillmaschinen für mit PSM behandeltes Saatgut mit Prallblechen ausgestattet sein. Es war vorgesehen, die Rechtsvorschriften zu verschärfen, um die Kontrolle dieser Verpflichtung zu erleichtern.
Aufgrund der Komplexität und der Dauer eines solchen Gesetzgebungsverfahrens, sind hierfür etwa zwei Jahre vorzusehen. Die Maßnahme zielt also darauf ab, die Rechtsvorschriften 2015 anzupassen und auf deren Grundlage dann die Kontrolle dieser Geräte durchzuführen.
Veröffentlichung einer Rechtsgrundlage
2015
Durchführung der Kontrollen entsprechend den Rechtsvorschriften
Tatsächliche Kontrollen
Ab Veröffentlichung der Rechtsgrundlage
6. Spritzen und Sprühen von PSM mit Luftfahrzeugen
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Föd.6.1
Verschärfung der Einschränkung der Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen
Umsetzung der Rechtsvorschriften Mit dem KE Nachhaltige Verwendung ist das Spritzen und Sprühen von PSM aus der Luft in Belgien grundsätzlich verboten worden. Für außergewöhnliche Umstände ist jedoch eine an drastische, von der Behörde wirksam kontrollierte Bedingungen geknüpfte Abweichung vorgesehen.
Strikte Einhaltung der Bedingungen bei einer Abweichung vom allgemeinen Verbot
Ab 2013
7. Schutz bestimmter Gebiete gegen PSM
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Föd.7.1
Verringerung der Exposition der in der Nähe von Anwendungsgebieten lebenden Menschen gegenüber PSM
Machbarkeitsstudie für verschiedene Verringerungsmaßnahmen Für diese Angelegenheit, die zahlreiche Verwender von PSM betrifft, ist es wichtig, die verschiedenen Maßnahmen zur Verringerung des Einsatzes der Produkte auf ihre Machbarkeit hin zu prüfen, bevor sie verbindlich vorgeschrieben werden.
Zunächst muss die Machbarkeitsstudie, nach Überprüfung des Nutzens, eine Bestandsaufnahme und eine Beurteilung der bei der Zulassung der PSM bestehenden Instrumente enthalten. Die Studie muss zudem eine zumindest theoretische Beurteilung der tatsächlichen Expositionssituationen enthalten.
Diese Studie sollte verschiedene Aktionsmöglichkeiten erörtern und diesbezüglich die repräsentative Stellungnahme aller beteiligten Parteien sowie eine Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft enthalten.
Die Machbarkeitsstudie wird Gegenstand von Konzertierungen mit den Regionen sein, um praktische Lösungen zum Schutz der Anwohner entlang von Gebieten, in denen PSM ausgebracht werden, zu berücksichtigen.
Verfügbarkeit des Studienberichts
2015
8. Handhabung von PSM zur beruflichen Verwendung
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Bel.8.1 / Föd. 8.1
Lokale PSM: Optimierung der Kontrolle, um berufliche Verwender, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, anzuregen, die Normen anzuwenden
Anpassung der Checklisten Es ist unverzichtbar, dass die Lagerstätten der PSM mit äußerster Sorgfalt verwaltet werden, wobei besonders die Gesetzesbestimmungen einzuhalten sind. Ab dem Inkrafttreten des KE Nachhaltige Verwendung werden die beruflichen Verwender über die Pflichten zusammenfassend informiert und werden die Checklisten entsprechend angepasst.
Einfügung der neuen Kontrollkriterien in die Checklisten
Ab dem 25.11.2015
Föd. 8.2
Verbesserung der PSM-Behälter zur Begrenzung von Produktverlusten
Suche nach Ad-hoc-Lösungen Die Verpackung der PSM für berufliche Verwender verursacht manchmal punktuelle Produktverluste. Die Möglichkeiten zur Verringerung dieses Risikos werden gemeinsam mit den beteiligten Parteien geprüft und Lösungen werden gegebenenfalls umgesetzt.
Bericht über die Suche nach Lösungen
2015
9. Schutz der Bienen
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Föd.9.1
Überwachung der Auswirkungen von PSM und Bioziden auf Bienen
Mitarbeit an der Koordinierung der föderalen Initiativen Auf föderaler Ebene fällt die Gesundheit der Bienen in verschiedene Zuständigkeiten, die von verschiedenen Diensten der Verwaltung ausgeübt werden. Der Dienst Pestizide und Düngemittel wird aktiv an der Koordinierung der föderalen Initiativen mitarbeiten, damit diese effizienter werden. Mindestens eine Zusammenfassung dieser Initiativen ist 2013, 2015 und 2017 anlässlich der Veröffentlichung der Ergebnisse der Überwachung der Exposition der Bienen gegenüber Insektiziden der Familie der Neonicotinoide zu erstellen.
Mitarbeit an der Koordinierung der Überwachung
2013, 2015, 2017
10. Beobachtungsstelle für PSM und Biozide
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Bel.10.1 / Föd. 10.1
Harmonisierung der Methoden, Normen und Berichte über die Kontamination der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) mit PSM auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene
Machbarkeitsstudie der Harmonisierung Der Schutz der Gewässer gegen PSM ist Gegenstand mehrerer Rechtsvorschriften auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene.
Jede dieser Rechtsvorschriften begründet Pflichten zur Überwachung, zu Normen und zu Berichten. Aufgrund der Komplexität der Umsetzung dieser Verpflichtungen ist derzeit eine Harmonisierung erforderlich. Die Maßnahme zielt darauf ab, dass für 2017 eine Bestandsaufnahme dieser Verpflichtungen erstellt wird und die harmonisierbaren Aspekte identifiziert werden. Wenn möglich, muss die Harmonisierung durchgeführt werden.
Verfügbarkeit des Machbarkeitsberichts
2017
Föd. 10.2
Über ausführliche Verkaufsstatistiken für PSM verfügen
Ausarbeitung und Qualitätskontrolle der Verkaufsstatistiken für PSM Die Verkaufsstatistiken für PSM müssen erstellt und kontrolliert werden, damit sie ab 2012 den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden entsprechen. Diese Statistiken betreffen die in Belgien verkauften Wirkstoffe. Ab 2015 wird eine genaue Unterscheidung zwischen den für berufliche Verwendung verkauften Produkten und den anderen Produkten möglich sein.
Jährliche Veröffentlichung der Statistiken in dem gemäß der Verordnung 1185/2009 festgelegten Format
Ab 2013
Föd. 10.3
Abschätzung der Exposition der belgischen Bevölkerung gegenüber PSM-Rückständen durch den Verzehr von Obst und Gemüse und des sich daraus ergebenden Risikos
Information der Zielgruppen Die Kombination aus der Überwachung von PSM-Rückständen in Lebensmitteln (Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette) mit der Verfolgung der Essgewohnheiten der Belgier (Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit) gibt Hinweise auf die Exposition der Bevölkerung gegenüber PSM durch den Verzehr von Obst und Gemüse. Dieses mit der zulässigen Tagesdosis verglichene Indiz ermöglicht Rückschlüsse über das Risiko infolge der Ingestion von PSM-Rückständen über die gewöhnlich in Belgien verzehrte Nahrung. Diese von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführte Studie wird jährlich veröffentlicht.
Veröffentlichung der Expositionsstudie
2016
Föd. 10.4
Konsolidierung der Zahlen in Bezug auf den Verkauf und die Verwendung der PSM außerhalb der Landwirtschaft
Abgleich der Daten in Bezug auf den Verkauf und die Verwendung der PSM außerhalb der Landwirtschaft Über die Verwendung der PSM außerhalb der Landwirtschaft ist zu wenig bekannt. Im Rahmen eines von EUROSTAT in Höhe von 125 k kofinanzierten Projekts läuft seit 2011 eine methodologische Studie über die Überwachung dieser Daten. Ab 2014 müssten die ersten Ergebnisse dieser Studie einen Abgleich der Daten in Bezug auf die Verwendung der PSM außerhalb der Landwirtschaft mit den Daten in Bezug auf den Verkauf von PSM an nicht berufliche Verwender ermöglichen.
Korrelation zwischen Verkäufen und Verwendung, die für 90 % der mit diesem Instrument vergleichbaren Produkte gültig ist
Ab 2014
Föd. 10.5
Überwachung der besonders bedenklichen PSM (im Sinne von Artikel 3 § 3 des Rahmenerlasses FPVP)
Erstellung jährlicher Verkaufs- und Verwendungsstatistiken für diese bedenklichen PSM Es geht darum, die in Belgien verwendeten Pflanzenschutzmittel, die entsprechend der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 80 Absatz 7 der Verordnung 1107/2009 erstellten Liste der Wirkstoffe Substitutionskandidaten sein werden, zu überwachen. Für unmissverständliche Kriterien wird zudem ein Verzeichnis der Wirkstoffe, die die Kriterien der Punkte 3.6 bis 3.8 von Anhang II zur Verordnung 1107/2009 nicht erfüllen, erstellt. Gegebenenfalls können bei einem Verbot dieser Pflanzenschutzmittel besondere Begleitmaßnahmen vorgesehen werden.
Jährlich verfügbare Verkaufs- und Verwendungsstatistiken
Ab 2013 für die Verkaufsstatistiken Ab 2016 für die Verwendungsstatistiken
Föd. 10.6
Über harmonisierte Risikoindikatoren in Bezug auf PSM für die Gesundheit der Öffentlichkeit und der beruflichen Verwender verfügen
Berechnung der Risikoindikatoren in Bezug auf PSM für die Gesundheit Sobald die harmonisierten europäischen Risikoindikatoren und auch Statistiken zur Verwendung der PSM in der Landwirtschaft (ab 2015) vorliegen, wird es möglich und verbindlich sein, die harmonisierten Risikoindikatoren für Belgien zu berechnen und zu veröffentlichen. Auf föderaler Ebene werden die Indikatoren für die Volksgesundheit berechnet werden. Für die Sammlung der Daten über die Verwendung der PSM wird eine Zusammenarbeit mit den Regionen angestrebt.
Veröffentlichung der europäischen harmonisierten Indikatoren über die Bewertung der Risiken der PSM für die Gesundheit
Sobald der Indikator und die Verwendungsdaten verfügbar sind
Föd. 10.7
Kenntnis des belgischen Marktes der Biozide
Zusammentragung und Konsolidierung der Verkaufsdaten Kenntnis des belgischen Marktes der Biozide. Jedes Jahr werden mehrere Indikatoren über das Inverkehrbringen der Biozide auf der Grundlage der jährlichen Meldungen der in Belgien zugelassenen und registrierten Produkte veröffentlicht. Sowohl die Daten über die Biozidprodukte als auch die Daten über die Wirkstoffe sind verfügbar.
Dieser Bericht dient als Grundlage für die Ausarbeitung mehrerer Indikatoren für das Risiko, die Verwendung und die Auswirkungen der Biozide auf die Gesundheit und die Umwelt.
Jährliche Veröffentlichung der Daten Zu einem bevorzugten europäischen Partner im Rahmen der Verwendung der Biozide werden
Ab 2013
Föd. 10.8
Konsolidierung der nationalen Verkaufsdaten für Biozide durch einen Vergleich mit dem Markt der Nachbarstaaten
Errichtung eines Netzes für den Austausch von Daten mit den Nachbarstaaten: Märkte und politische Maßnahmen auf freiwilliger Basis in Sachen Risikomanagement Der Vergleich der Daten des Berichts (siehe Föd. 10.7) mit den in den Nachbarstaaten verfügbaren Statistiken wird es ermöglichen, die in Belgien festgestellten Unterschiede zwischen dem Verbrauch und der Produktion von Bioziden zu analysieren. Dadurch wird es möglich sein, eine effizientere Kontrollstrategie auszuarbeiten und die Sensibilisierung auf bestimmte Anwendungen besser abzustimmen.
Verfügbarkeit der Statistiken Einbeziehung relevanter Informationen in das FPVP
Ab 2013
Föd. 10.9
Über eine Übersicht über die Indikatoren für die Problematik der PSM und der Biozide verfügen
Eine Reihe von Indikatoren in zwei Übersichtstabellen bündeln und/oder ausarbeiten (die eine für PSM und die andere für Biozide) Für das Management der Risiken der PSM und der Biozide müssen repräsentative Statistiken für mehrere Parameter vorliegen, die für die Problematik bezeichnend sind. Mit der Aktion sollen die in einer Übersichtstabelle verfügbaren Indikatoren gebündelt werden. Auf föderaler Ebene geht es um ausführliche Informationen über PSM und Biozide und über die Kontrolle dieses Markts. Es geht auch um Informationen über die Volksgesundheit. Es geht insbesondere um die im Rahmen der Föd-Aktionen 1.2, 4.2, 4.3, 9.1 und 10.2 bis 10.7 gesammelten Informationen.
Für PSM werden mindestens der Anteil an Produkten für nicht berufliche Verwender und an Produkten für berufliche Verwender sowie die Entwicklung des Marktes der Biopestizide aufgenommen.
Veröffentlichung der Reihe von Indikatoren, die für die Ausübung der föderalen Zuständigkeiten erforderlich sind
2016
11. Follow-up des FPVP und des NAPAN
Zeichen
Zielvorgabe
Maßnahme
Indikator
Frist
Bel.11.1 / Föd. 11.1
Koordinierter nationaler Bericht
Koordinierung des Berichts innerhalb der NTF Am Ende des Programms im Jahr 2017 wird ein nationaler Bericht zur Koordinierung der spezifischen Berichte der Mitglieder der NTF erstellt und veröffentlicht.
Veröffentlichung eines nationalen Berichts
2017
Bel. 11.2 / Föd. 11.2
Koordinierung des NAPAN
Bestimmung und Anwendung der Arbeitsweise der NTF Ab 2013 wird jedes Mitglied der NTF bei der NTF mitwirken, um eine Koordinierung des NAPAN zu gewährleisten. Die Arbeitsweise der NTF für den Zeitraum 2013-2017 wird spätestens 2013 durch ein Ad-hoc-Abkommen bestimmt.
Arbeitsweise des Sekretariats der NTF und des NAPAN-Beirats
2013-2017
Bel. 11.3 / Föd. 11.3
Die breite Öffentlichkeit an dem Entscheidungsverfahren hinsichtlich des NAPAN aktiv beteiligen
Öffentliche Konsultation über den NAPAN 2018-2023 Bei der Revision des NAPAN im Jahr 2017 zur Bestimmung der Aktionen des NAPAN für den Zeitraum 2018-2023 wird die Bevölkerung in der im Gesetz vom 13. Februar 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme vorgesehenen Form konsultiert.
Bericht über die öffentliche Konsultation
2017
Föd. 11.4
Aktualisierung des FPVP im Hinblick auf die notwendigen Anpassungen
Abänderung des Gesetzes über Produktnormen; Zwischenbewertung des FPVP 2015 erfolgt eine Zwischenbewertung des FPVP, das bei Bedarf aktualisiert wird. Diese Bewertung wird in einem Bericht festgehalten.
Eine Abänderung des Gesetzes vom 21.12.1998 über Produktnormen wird erforderlich sein, um die Aktualisierungsfrist von 2 Jahren auf 2,5 Jahre zu verlängern.
Veröffentlichung des abgeänderten Gesetzes
2014
Verfügbarkeit des Bewertungsberichts
2015
Föd. 11.5
Die Funktionsfähigkeit der Entscheidungsorgane des FPVP sicherstellen
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Entscheidungsorgane des FPVP Auf föderaler Ebene wird das FPVP von zwei Entscheidungsorganen geleitet: dem Vorstand der Verwaltungsebene und dem strategischen Ausschuss auf politischer Ebene
Funktionsweise des Vorstands und des strategischen Ausschusses
Ab 2013
Föd. 11.6
Die Kontrollkampagnen nach den Zielvorgaben des FPVP für die PSM ausrichten
Die Kontrollvorschläge werden bewertet und in das Kontrollprogramm aufgenommen.
Wenn möglich, richten die föderalen ihre Inspektionskampagnen nach bestimmten Aktionen des FPVP aus. Diese Änderungen werden bei den Beratungen zwischen den föderalen Verwaltungen zur Erstellung der Kontrollprogramme beantragt und behandelt.
Konzertierung zur Durchführung der Maßnahme
Ab 2013
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 über das föderale Programm zur Verringerung des Pestizideinsatzes für den Zeitraum 2013-2017 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET Der Staatssekretär beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD