gepubliceerd op 11 juli 2016
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven. - Duitse vertaling
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15 APRIL 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 april 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. APRIL 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Tarif der Leistungen des Nationalregisters zu ergänzen.
Den Benutzern des Nationalregisters werden nämlich neue Dienste angeboten. Daher erweist es sich als notwendig, die Gebühr für diese Dienste im Tarif der Leistungen aufzunehmen.
Derzeit ermöglicht es der Dienst "Checkdoc - Checking Belgian Documents" (www.checkdoc.be) kostenlos und in Echtzeit zu überprüfen, ob ein belgisches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsschein mit integriertem Chip) den öffentlichen Behörden nicht als gestohlen, verloren, abgelaufen beziehungsweise ungültig bekannt ist oder nicht ausgestellt worden ist.
Dank dieses Dienstes wird das Ergebnis der Überprüfung in wenigen Sekunden in der Form einer "HIT/NO HIT"-Mitteilung angezeigt. Eine Antwort "HIT" bedeutet, dass das Dokument, das einer Überprüfungsabfrage unterzogen wird, belgischen Verwaltungsbehörden als gestohlen, verloren, abgelaufen beziehungsweise ungültig bekannt ist oder diese Behörden kein Dokument mit dieser Nummer ausgestellt haben (über den Grund für die Antwort "HIT" wird keine Auskunft gegeben). Anderenfalls wird eine Antwort "NO HIT" gegeben.
Dieser Vorgang erfolgt individuell durch Eingabe der Nummer des Identitätsdokuments, dessen Gültigkeit man überprüfen möchte.
Im Rahmen der Bekämpfung von Identitätsbetrug, die eine der Prioritäten der Regierung darstellt, ist es wichtig, bestimmten Marktteilnehmern die Möglichkeit zu bieten, Überprüfungen von Identitätsdokumenten im großen Rahmen durchzuführen, um die Sicherheit ihrer Transaktionen zu fördern. Dies gilt zum Beispiel für Marktteilnehmer wie Banken oder Telefonanbieter. Die individuelle Überprüfung stellt nämlich eine beträchtliche Arbeit für diese Marktteilnehmer dar und verhindert so eine wirksame Betrugsbekämpfung.
Um dem entgegenzukommen wurde eine Online-Anwendung geschaffen, die eine schnelle und gleichzeitige Überprüfung mehrerer Nummern von Identitätsdokumenten ermöglicht. Über diese Anwendung wird ebenfalls eine Antwort "HIT/NO HIT" übermittelt (wobei ebenfalls keine Auskunft über den Grund für die Antwort "HIT" gegeben wird).
Der neue Tarif, der im Königlichen Erlass vom 2. April 2003 in Bezug auf Informationen über die Gültigkeit von Identitätsdokumenten unter der Nummer 24 hinzugefügt wird, bezieht sich auf die schnelle und gleichzeitige Suche wie im vorhergehenden Absatz beschrieben.
Der aktuelle Online-Dienst "Checkdoc", der individualisierte Suchen ermöglicht, besteht natürlich weiter und ist auch weiterhin kostenlos.
Vorliegender Erlassentwurf wurde dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. Alle Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums sind berücksichtigt worden.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON
15. APRIL 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Dezember 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.951/2 des Staatsrates vom 9. März 2016;
In der Erwägung, dass Benutzern des Nationalregisters neue Dienste angeboten werden und ihre Gebühr im Tarif der Leistungen aufgenommen werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Dem Tarif, der der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2.
April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden, beigefügt wird, wird folgende Rubrik hinzugefügt: "VI. Verschiedene Informationen 24. Informationen über die Gültigkeit von Identitätsdokumenten - Pro Transaktion: Ersten 2.000 Transaktionen pro Jahr . . . . . 0,4958 EUR Transaktionen 2.001 bis 5.000, auf Jahresbasis . . . . . 0,3966 EUR Transaktionen 5.001 bis 10.000, auf Jahresbasis . . . . . 0,2975 EUR Transaktionen 10.001 bis 50.000, auf Jahresbasis . . . . . 0,2479 EUR Transaktionen über Transaktion 50.000 hinaus, auf Jahresbasis . . . . . 0,1488 EUR" Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON