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Koninklijk Besluit van 14 oktober 2013
gepubliceerd op 03 december 2014

Koninklijk besluit betreffende de externe mobiliteit van de militairen. - Addendum

bron
ministerie van landsverdediging
numac
2014007452
pub.
03/12/2014
prom.
14/10/2013
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING


14 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de externe mobiliteit van de militairen. - Addendum


In het Belgisch Staatsblad nummer 321 van 31 oktober 2013, bladzijden 83276 tot en met 83278, dient men de volgende tekst toe te voegen :

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die externe Mobilität der Militärpersonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, des Artikels 146, ersetzt durch das Gesetz vom 31.

Juli 2013, des Artikels 152 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 156/15 Absatz 1 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 158 Absatz 1 Nr. 6, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 163/1 Absatz 1 Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 166 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 167 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 170 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 229 Nr. 2, und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2006 über das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die berufliche Neuorientierung der Militärpersonen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen außerhalb der Streitkräfte;

Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls N-338 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;

Aufgrund des Gutachtens 53.961/2/V des Staatsrates vom 9. September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen des Einsatzes, der Versetzung und Berufsumschulung Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter "dem Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte.

Art. 2 - Die Bewerbung für einen Einsatz, eine Versetzung und eine Berufsumschulung muss mit dem Vordruck "Modell B" beim Generaldirektor Human Resources oder bei der von ihm bestimmten Behörde vor dem von dieser Behörde bestimmten Datum eingereicht werden. Es gilt das Datum der Einreichung dieses Vordrucks.

Art. 3 - Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm bestimmte Behörde: 1. nimmt die in Artikel 152 Absatz 1 Nr.1, 158 Absatz 1 Nr. 1, und 163/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Bewerbungen an bzw. lehnt sie ab; 2. bestimmt das Muster des in Artikel 2 erwähnten Vordrucks. Art. 4 - Um für einen Einsatz, eine Versetzung und eine Berufsumschulung berücksichtigt werden zu können, muss eine Militärperson ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren aufweisen.

KAPITEL 2 - Der Einsatz Art. 5 - Die in Artikel 156/15 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Zulagen sind gegebenenfalls: 1. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18.März 2003 über das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage; 2. die in Artikel 31 § 2 desselben Erlasses erwähnte Stabfunktionszulage;3. die in Artikel 31 § 3 desselben Erlasses erwähnte Kommandozulage;4. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage;5. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage. KAPITEL 3 - Die Berufsumschulung Art. 6 - Die Dauer der Orientierungsphase wird auf einen Monat festgesetzt.

Die Höchstdauer der Wiederbeschäftigungsphase wird auf elf Monate festgesetzt.

Art. 7 - Die Zulagen, die den Charakter eines Zubehörs des Gehaltes im Sinne von Artikel 170 Absatz 3 des Gesetzes haben, sind: 1. die im Königlichen Erlass vom 26.November 1997 zur Ersetzung für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien erwähnte Haushalts- oder Ortszulage; 2. die in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18.März 2003 über das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers erwähnte Auswahlzulage; 3. die in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnte Ausbildungszulage;4. die in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnte Meisterzulage. KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 8 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 1.April 2006 über das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 2007 und 25. September 2007; 2. der Königliche Erlass vom 4.Oktober 2006 über die Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2011; 3. der Königliche Erlass vom 4.Oktober 2006 über die berufliche Neuorientierung der Militärpersonen; 4. der Königliche Erlass vom 12.Mai 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen außerhalb der Streitkräfte.

Art. 9 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft: 1. die Artikel 144 bis 170/3, 216/1, 237/6 bis 238/1, 241, 241/1 und 271/1 des Gesetzes, wie abgeändert durch das Gesetz vom 31.Juli 2013; 2. dieser Erlass. Art. 10 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM

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