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Koninklijk Besluit van 14 oktober 2008
gepubliceerd op 17 maart 2009

Koninklijk besluit betreffende een aantal maatregelen tot verhoging van de capaciteit van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008001035
pub.
17/03/2009
prom.
14/10/2008
ELI
eli/besluit/2008/10/14/2008001035/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit betreffende een aantal maatregelen tot verhoging van de capaciteit van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 2008 betreffende een aantal maatregelen tot verhoging van de capaciteit van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 7 november 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung einiger Massnahmen zur Erhöhung der Kapazität der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. Juni 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 9. Juli 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 20. August 2008; Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.538/2/V des Staatsrates vom 4.

September 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.X.16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. VIII.X.16bis - Der Jahresurlaub, der während eines Zeitraums krankheitsbedingter Teilzeitleistungen genommen wird, wird pro Abwesenheitstag nach Verhältnis eines vollen Tages auf die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet. » Art. 2 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: « Vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann das Personalmitglied auf eigenen Antrag vor die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste geladen werden.

Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Frist von sechs Monaten werden alle Tage der Zurdispositionstellung der letzten dreihundertfünfundsechzig Tage kumuliert.

Anwärter, die am Tag vor ihrer Zulassung zu der Ausbildung noch kein Personalmitglied eines Polizeidienstes gewesen sind und die wegen Krankheit abwesend sind, mit Ausnahme der Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, werden nach Erreichen der aufgrund von Artikel VIII.X.1 gewährten Anzahl Urlaubstage vor die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste geladen. » Art. 3 - In Artikel X.II.3 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Das Personalmitglied darf seinen Wohnsitz am ersten Krankheitstag nicht verlassen, es sei denn, dies wird ihm durch ein Attest des behandelnden Arztes gestattet. Der medizinische Abschnitt des ärztlichen Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der administrative Abschnitt des ärztlichen Attests muss dem betreffenden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. » Art. 4 - In Artikel X.II.4 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Der medizinische Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Attests muss dem medizinischen Dienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. Der administrative Abschnitt des in Absatz 1 erwähnten ärztlichen Attests muss dem betreffenden Personaldienst innerhalb vierundzwanzig Stunden zugeschickt werden oder durch irgendein anderes Mittel innerhalb vierundzwanzig Stunden dort abgegeben werden. » Art. 5 - In Artikel X.II.7 RSPol wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Die Vorladung erfolgt durch gleich welches Mittel und, wenn möglich, gegen Empfangsbestätigung. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 14. Oktober 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZE

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