gepubliceerd op 13 april 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen
14 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 14 februari 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. MÄRZ 2004 - Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung von Titel II des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - « Belgien »: das Königreich Belgien, - « Gerichtshof »: der Internationale Strafgerichtshof und seine Organe im Sinne von Artikel 34 des Statuts, das heisst das Präsidium des Gerichtshofs, die Berufungsabteilung, die Hauptverfahrensabteilung und die Vorverfahrensabteilung, die Anklagebehörde und die Kanzlei, - « Statut »: das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, - « Zentralbehörde »: die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Internationalen Strafgerichtshof zuständig ist, das heisst der Minister der Justiz, - « Verfahrens- und Beweisordnung »: die in Artikel 51 des Statuts erwähnte Verfahrens- und Beweisordnung, - « Ankläger »: die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs im Sinne von Artikel 42 des Statuts, - « Kanzlei »: die Kanzlei des Internationalen Strafgerichtshofs im Sinne von Artikel 43 des Statuts.
Art. 3 - Gemäss Artikel 86 des Statuts arbeitet Belgien bei den Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.
Art. 4 - Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof wird durch die Bestimmungen des Statuts, der Verfahrens- und Beweisordnung sowie durch Titel II des vorliegenden Gesetzes geregelt.
KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze zur Regelung der gerichtlichen Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Gerichtshof Art. 5 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür zuständig ist, die Ersuchen des Gerichtshofs entgegenzunehmen und dem Gerichtshof die Ersuchen der belgischen Gerichtsbehörden zu übermitteln. Er sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird.
Art. 6 - Die Ersuchen des Gerichtshofs werden über jegliches Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens abgefasst sein; ist dies nicht der Fall, muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt sein.
Art. 7 - Die belgischen Gerichtsbehörden können den Gerichtshof um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die der Gerichtshof an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht gemäss Artikel 50 des Statuts in einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen.
KAPITEL III - Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und Belgien Art. 8 - § 1 - In Anwendung von Artikel 14 des Statuts kann der Minister der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss eine Situation, in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, dem Gerichtshof unterbreiten und den Ankläger ersuchen, die Situation zu untersuchen, um festzustellen, ob eine oder mehrere identifizierte Personen angeklagt werden sollen, diese Verbrechen begangen zu haben.
In diesem Fall muss Belgien in der Unterbreitung, soweit möglich, die massgeblichen Umstände angeben und die Begründungsunterlagen vorlegen, über die es verfügt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 47 des vorliegenden Gesetzes und in Anwendung von Artikel 14 des Statuts kann der Minister der Justiz den Gerichtshof durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss von Taten in Kenntnis setzen, die mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches definierten Straftaten in Zusammenhang stehen und bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind.
Sobald die in Artikel 18 Absatz 1 des Statuts vorgesehene förmliche Benachrichtigung durch den Ankläger in Bezug auf die Taten, von denen der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, erfolgt ist, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die Entbindung des belgischen Rechtsprechungsorgans, bei dem dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus.
Teilt der Gerichtshof auf Ersuchen des Ministers der Justiz nach Entbindung des belgischen Rechtsprechungsorgans mit, dass der Ankläger des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt hat, dass der Gerichtshof sich für nicht zuständig erklärt hat oder die Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Rechtsprechungsorgane erneut zuständig.
Art. 9 - Wird die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs gemäss Artikel 13 des Statuts ausgeübt, kann die Zentralbehörde nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Artikel 18 des Statuts die Gerichtsbarkeit des belgischen Rechtsprechungsorgans geltend machen oder gegebenenfalls, in Anwendung von Artikel 19 des Statuts, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs oder die Zulässigkeit einer Sache anfechten.
Art. 10 - Die Zentralbehörde kann dem Gerichtshof aus eigener Initiative Beweismaterial und Informationen, die eine belgische Behörde gesammelt hat, übermitteln, wenn dieses Beweismaterial oder diese Informationen für den Gerichtshof von Bedeutung sein könnten.
Wenn das Beweismaterial und die Informationen, die die Zentralbehörde dem Gerichtshof übermittelt hat, nicht von der Staatsanwaltschaft stammen, setzt die Zentralbehörde die Staatsanwaltschaft vorab von der Übermittlung dieses Beweismaterials oder dieser Informationen an den Gerichtshof in Kenntnis.
KAPITEL IV - Festnahme, Überführung, Durchbeförderung und Überstellung von Personen an den Gerichtshof Abschnitt I - Ersuchen um Festnahme und Überstellung Art. 11 - Gemäss Artikel 89 des Statuts leistet Belgien den Ersuchen des Gerichtshofs um Festnahme und Überstellung Folge.
Art. 12 - Erhält Belgien in Bezug auf ein und dieselbe Person vom Gerichtshof ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung und von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferung oder Überstellung, setzt die Zentralbehörde den Gerichtshof und den ersuchenden Staat davon in Kenntnis und wendet die Bestimmungen von Artikel 90 des Statuts an.
Art. 13 - § 1 - Das Festnahme- und Überstellungsersuchen des Gerichtshofs in Bezug auf eine Person, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, erfolgt gemäss Artikel 91 Absatz 1 des Statuts schriftlich, ausser in dringenden Fällen, die durch denselben Artikel des Statuts geregelt sind.
Das Ersuchen wird von der Ratskammer des Wohnorts der betreffenden Person oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, für vollstreckbar erklärt. § 2 - Die Ratskammer überprüft, ob kein Irrtum in der Person vorliegt und ob die in Artikel 91 des Statuts aufgeführten Begründungsunterlagen vorgelegt worden sind. § 3 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beschluss der Ratskammer, mit dem abgelehnt wird, das Festnahme- und Überstellungsersuchen des Gerichtshofs für vollstreckbar zu erklären, kann die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer gegen diese Entscheidung Berufung einlegen. Die Anklagekammer befindet darüber binnen acht Tagen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Der Entscheid ist vollstreckbar. § 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung werden dem Beschuldigten die Entscheidung, durch die das Festnahme- und Überstellungsersuchen für vollstreckbar erklärt wird, und die beigefügten amtlichen Schriftstücke zugestellt. Der Beschuldigte verfügt über eine Frist von vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung, um bei der Anklagekammer Beschwerde einzureichen. Diese Beschwerde ist durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts oder durch eine Erklärung des Beschuldigten beim Direktor der Untersuchungshaftanstalt oder bei seinem Vertreter einzureichen.
Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand binnen vier Tagen nach Einreichung der Beschwerde an und befindet spätestens nach acht Tagen darüber. Der Entscheid ist vollstreckbar. Der Beschuldigte bleibt in Haft, bis die Anklagekammer über die Sache befunden hat. § 5 - Wenn die Beschwerde auf der Nichteinhaltung des Grundsatzes non bis in idem beruht, wird die Frist, innerhalb deren die Anklagekammer darüber befinden muss, ab dem Datum der Beschwerde, bis die Zentralbehörde die Antwort des Gerichtshofs auf die gemäss Artikel 89 Absatz 2 des Statuts vorgenommenen Konsultierungen erhalten hat, ausgesetzt.
Abschnitt II - Ersuchen um vorläufige Festnahme Art. 14 - § 1 - Gemäss Artikel 92 des Statuts kann der Gerichtshof in dringenden Fällen über jegliches Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, um vorläufige Festnahme einer gesuchten Person ersuchen. Das Ersuchen enthält die in Artikel 92 Absatz 2 des Statuts erwähnten Unterlagen, bis die in Artikel 91 des Statuts erwähnten Unterlagen übermittelt werden. § 2 - Das Ersuchen um vorläufige Festnahme erfolgt auf der Grundlage eines Haftbefehls, der vom Untersuchungsrichter des Wohnorts der Person, auf die dieses Ersuchen sich bezieht, oder des Orts, in dem diese Person angetroffen wurde, ausgestellt worden ist. Der Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung zugestellt werden. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob kein Irrtum in der Person vorliegt und ob die in Artikel 92 Absatz 2 des Statuts erwähnten Unterlagen vorgelegt worden sind. § 3 - Die Zentralbehörde wird von dem in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Untersuchungsrichter von der vorläufigen Festnahme in Kenntnis gesetzt. Sie setzt den Gerichtshof unmittelbar davon in Kenntnis und fordert ihn auf, ein Festnahme- und Überstellungsersuchen auszustellen. § 4 - Die Person, auf die die vorläufige Festnahme sich bezieht, wird binnen fünf Tagen an die Ratskammer ihres Wohnorts oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, verwiesen. Die Ratskammer überprüft, ob kein Irrtum in der Person vorliegt und ob die in Artikel 92 § 2 des Statuts erwähnten Unterlagen vorgelegt worden sind. Nachdem die Ratskammer die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand angehört hat, entscheidet sie gegebenenfalls binnen der oben genannten Frist, die vorläufige Festnahme aufrechtzuerhalten. Bei einer Anfechtung der vorläufigen Festnahme, die auf der Nichteinhaltung des Grundsatzes non bis in idem beruht, wird die Frist, binnen der die Ratskammer darüber befinden muss, für die Dauer der in Artikel 89 Absatz 2 des Statuts erwähnten Konsultierungen zwischen der Zentralbehörde und dem Gerichtshof ausgesetzt. § 5 - Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte können binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beschluss der Ratskammer bei der Anklagekammer Berufung einlegen. Der Beschuldigte bleibt bis zum Ablauf der besagten Frist in Haft. Die Anklagekammer befindet darüber binnen acht Tagen, nachdem sie die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand angehört hat. Wenn die Berufung sich auf die Anfechtung der Einhaltung des Grundsatzes non bis in idem bezieht, wird die Frist, binnen der die Anklagekammer darüber befinden muss, für die Dauer der in Artikel 89 § 2 des Statuts erwähnten Konsultierungen zwischen der Zentralbehörde und dem Gerichtshof ausgesetzt. Der Beschuldigte bleibt bis zur Entscheidung über die Berufung in Haft.
Art. 15 - Gemäss Artikel 92 des Statuts wird eine vorläufig festgenommene Person in jedem Fall aus der Haft entlassen, wenn die Zentralbehörde das Festnahme- und Überstellungsersuchen und die in Artikel 91 des Statuts erwähnten Unterlagen nicht binnen drei Monaten nach der vorläufigen Festnahme erhalten hat.
Abschnitt III - Überführung der festgenommenen Person Art. 16 - § 1 - Gemäss Artikel 59 Absatz 3 des Statuts hat die festgenommene Person das Recht, mittels eines Antrags auf Freilassung bei der Anklagekammer die vorläufige Haftentlassung bis zu ihrer Überstellung zu beantragen. § 2 - Gemäss Artikel 59 Absatz 5 des Statuts wird die Vorverfahrenskammer des Gerichtshofs von jedem Antrag auf vorläufige Haftentlassung in Kenntnis gesetzt und erteilt sie diesbezüglich Empfehlungen. Die Anklagekammer zieht diese Empfehlungen vollständig in Betracht, bevor sie ihre Entscheidung trifft. Wenn die Anklagekammer den Empfehlungen des Gerichtshofs nicht Folge leistet, gibt sie ausdrücklich die Gründe für diese Entscheidung an. § 3 - Die Anklagekammer trifft binnen acht Tagen nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung, nachdem sie die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand angehört hat. Bei der Entscheidung prüft die Anklagekammer, ob in Anbetracht der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Haftentlassung rechtfertigen. In diesem Fall legt sie die Bedingungen fest, durch die gewährleistet werden soll, dass Belgien seine Pflicht zur Überstellung der Person an den Gerichtshof erfüllen kann. Die Anklagekammer ist nicht dazu ermächtigt, zu prüfen, ob der Gerichtshof den Haftbefehl ordnungsgemäss erlassen hat. § 4 - Wird der Person vorläufige Haftentlassung gewährt, kann die Vorverfahrenskammer des Gerichtshofs gemäss Artikel 59 § 6 des Statuts von der Zentralbehörde regelmässige Berichte hierzu verlangen.
Art. 17 - Eine vorläufig festgenommene Person kann ihrer Überführung zustimmen, ohne dass die dazu erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Die Zustimmung muss vor einem Mitglied der Staatsanwaltschaft in einem Protokoll festgehalten werden, nachdem Letztere den Betreffenden angehört hat und ihn dabei von seinem Recht auf ein formelles Überstellungsverfahren in Kenntnis gesetzt hat. Die besagte Person kann sich bei ihrer Anhörung von einem Rechtsanwalt beistehen lassen.
Art. 18 - § 1 - Sobald die Entscheidung, durch die das Festnahme- und Überstellungsersuchen für vollstreckbar erklärt wird, definitiv ist, setzt die Zentralbehörde den Greffier unmittelbar davon in Kenntnis, damit die Überführung organisiert werden kann. § 2 - Die Person wird so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Entscheidung über die Überführung an den Gerichtshof überstellt. Die Überführung erfolgt unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. § 3 - Der Betreffende wird am Tag und nach den Modalitäten, die zwischen der Zentralbehörde und dem Greffier vereinbart worden sind, an den Gerichtshof überstellt. Wenn die Umstände die Überführung am vorgesehenen Tag unmöglich machen, legen die Zentralbehörde und der Greffier ein neues Datum und neue Modalitäten für die Überführung fest.
Art. 19 - In Anwendung von Artikel 101 Absatz 2 des Statuts gewährt die Zentralbehörde auf Ersuchen des Gerichtshofs eine Abweichung von dem in Artikel 101 Absatz 1 des Statuts erwähnten Grundsatz der Spezialität.
Abschnitt IV - Durchbeförderung Art. 20 - Auf Ersuchen des Gerichtshofs gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b des Statuts genehmigt die Zentralbehörde die Beförderung einer von einem anderen Staat an den Gerichtshof überstellten Person durch das belgische Hoheitsgebiet, soweit die Durchbeförderung die Überstellung nicht behindert oder verzögert.
Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im belgischen Hoheitsgebiet, kann gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe e des Statuts vom Gerichtshof ein Durchbeförderungsersuchen verlangt werden. Die beförderte Person wird so lange in Haft gehalten, bis das Durchbeförderungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist. Die Haft darf jedoch sechsundneunzig Stunden von der unvorhergesehenen Zwischenlandung an nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein.
KAPITEL V - Andere Formen der Zusammenarbeit Abschnitt I - Grundsätze Art. 21 - Gemäss Artikel 93 des Statuts wird dem Gerichtshof in den in Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fällen Rechtshilfe gewährt.
Art. 22 - Ersuchen des Gerichtshofs um Rechtshilfe in Zusammenhang mit Ermittlungen oder Strafverfolgungen müssen direkt an die Zentralbehörde gerichtet werden.
Gemäss Artikel 93 des Statuts können diese Ersuchen sich auf alle Handlungen beziehen, die nach belgischem Recht nicht verboten sind und die Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und die strafrechtliche Verfolgung dieser Verbrechen erleichtern können. Diese Ersuchen betreffen insbesondere: 1. die Identifizierung und Feststellung des Verbleibs von Personen oder die Lokalisierung von Gegenständen, 2.die Beweisaufnahme, einschliesslich beeideter Zeugenaussagen, und die Beibringung von Beweismitteln, einschliesslich Sachverständigengutachten und Berichte, die der Gerichtshof benötigt, 3. die Vernehmung von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden, 4.die Zustellung von Unterlagen, einschliesslich Verfahrensunterlagen, 5. die Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen als Zeugen oder Sachverständige vor dem Gerichtshof, 6.die zeitweilige Übergabe von Personen nach Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes, 7. die Untersuchung von Orten oder Stätten, einschliesslich Exhumierung und Untersuchung von Leichen in Massengräbern, 8.die Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, 9. die Beibringung von Akten und Unterlagen, einschliesslich amtlicher Akten und Unterlagen, 10.den Schutz von Opfern und Zeugen und die Sicherstellung von Beweismitteln, 11. die Identifizierung, das Aufspüren, das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Erlösen aus Verbrechen, Eigentum und Vermögensgegenständen sowie Tatwerkzeugen zum Zweck der späteren Einziehung, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. Abschnitt II - Form und Inhalt des Ersuchens um Rechtshilfe Art. 23 - Gemäss Artikel 96 Absatz 2 des Statuts enthält das Ersuchen oder werden ihm beigefügt: 1. eine knappe Darstellung des Zwecks des Ersuchens und der Art der erbetenen Rechtshilfe, einschliesslich der Rechtsgrundlage und der Gründe für das Ersuchen, 2.möglichst ausführliche Informationen über den Aufenthaltsort oder die Identifizierung von Personen oder die Orte, die gefunden oder identifiziert werden müssen, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann, 3. eine knappe Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, der dem Ersuchen zu Grunde liegt, 4.die Gründe für alle einzuhaltenden Verfahren oder Bedingungen und deren Einzelheiten, 5. alle Informationen, die nach belgischem Recht erforderlich sind, damit dem Ersuchen entsprochen werden kann, und 6.alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.
Die Ersuchen des Gerichtshofs und die von Belgien erteilten Antworten werden in einer der Amtssprachen Belgiens und in ihrer Originalform mitgeteilt.
Abschnitt III - Erledigung des Ersuchens um Rechtshilfe Art. 24 - Die Zentralbehörde überprüft, ob das Ersuchen die in Artikel 96 Absatz 2 des Statuts aufgeführten Angaben enthält beziehungsweise ob ihm die dort aufgeführten Angaben beigefügt sind, und erlässt eine Vorabentscheidung, gegen die keine Beschwerde eingelegt werden kann.
Wenn sie urteilt, dass das Ersuchen Artikel 96 Absatz 2 des Statuts entspricht, übermittelt sie es an die zuständige Gerichtsbehörde. Wenn ein Ersuchen die in Titel II Kapitel V Abschnitt II des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, kann die Zentralbehörde verlangen, dass es korrigiert oder ergänzt wird, unbeschadet der Sicherungsmassnahmen, die zwischenzeitlich auf gesetzlichem Wege getroffen werden könnten.
Art. 25 - Gemäss Artikel 99 des Statuts werden Rechtshilfeersuchen nach dem im belgischen Recht vorgesehenen Verfahren und, soweit durch dieses Recht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weise erledigt.
Auf Anfrage gestattet die Zentralbehörde den von ihr bestimmten Personen, bei der Erledigung des Ersuchens anwesend und behilflich zu sein.
Abschnitt IV - Spezifische Regeln für die Erledigung bestimmter Rechtshilfeersuchen Art. 26 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die der Gerichtshof ersucht, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss. Bevor die Schriftstücke dem Gerichtshof übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Orts, an dem die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Beschwerde von Drittinhabern oder anderen, die Anspruch auf ein Recht erheben. Sie befindet darüber in letzter Instanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs.
Art. 27 - Gemäss Artikel 93 Absatz 7 des Statuts kann jede Person, die in Belgien inhaftiert ist, auf Ersuchen des Gerichtshofs zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe zeitweilig an den Gerichtshof übergeben werden.
Diese Person kann unter folgenden Bedingungen übergeben werden: 1. Die Person gibt aus freien Stücken in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Übergabe und 2.die Zentralbehörde stimmt der Übergabe an den Gerichtshof unter den zwischen ihr und dem Gerichtshof vereinbarten Bedingungen zu.
Die zeitweilige Übergabe von Häftlingen wird von der Zentralbehörde in Zusammenarbeit mit dem Greffier und den Behörden des Gaststaates des Gerichtshofs organisiert.
Die Fristen in Sachen Untersuchungshaft werden ausgesetzt, solange der Betreffende sich nicht im Staatsgebiet befindet.
Art. 28 - Wenn der Gerichtshof einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen verleiht und Belgien darum ersucht, die notwendigen Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen.
Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben Gesetzbuches, durchgeführt.
Wenn der Gerichtshof einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen.
Abschnitt V - Aufschub der Erledigung und Ablehnung des Ersuchens um Rechtshilfe in bestimmten Fällen Art. 29 - Würde die sofortige Erledigung des Ersuchens um Rechtshilfe die laufenden Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, beeinträchtigen, kann die Zentralbehörde auf der Grundlage einer vorherigen Stellungnahme der Gerichtsbehörden die Erledigung des Ersuchens um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne gemäss Artikel 94 des Statuts aufschieben.
Art. 30 - Gemäss Artikel 95 des Statuts kann die Zentralbehörde, wenn der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach Artikel 18 oder 19 des Statuts prüft, die Erledigung eines Ersuchens im Rahmen der gerichtlichen Zusammenarbeit und Rechtshilfe bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19 des Statuts fortsetzen kann.
Art. 31 - Gemäss Artikel 93 Absatz 4 des Statuts setzt die Zentralbehörde, wenn sie ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die nationale Sicherheit gefährden könnte, den Gerichtshof unmittelbar davon in Kenntnis. Die Zentralbehörde kann beschliessen, alle für die Erledigung des Ersuchens erforderlichen Handlungen auszusetzen, bis die zuständige nationale Behörde gesetzmässig über ein Ersuchen befindet, das die Beibringung von Unterlagen oder die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die die nationale Sicherheit betreffen. Sobald die Zentralbehörde beschliesst, die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auszusetzen, berät sie sich gemäss Artikel 72 Absatz 5 des Statuts mit dem Gerichtshof, um alle angemessenen Schritte in Erwägung zu ziehen, um die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln. Wurden alle angemessenen Schritte unternommen, um die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln, setzt die Zentralbehörde den Gerichtshof gemäss Artikel 72 Absatz 6 des Statuts davon in Kenntnis, dass das Ersuchen nicht erledigt werden kann, ohne dass die belgischen nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden.
Abschnitt VI - Durchführung von in Artikel 99 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Handlungen durch den Ankläger in belgischem Hoheitsgebiet Art. 32 - Will der Ankläger in Artikel 99 Absatz 4 des Statuts vorgesehene Handlungen in belgischem Hoheitsgebiet durchführen, wird der Minister der Justiz gemäss dem besagten Artikel des Statuts konsultiert. Auf der Grundlage einer vorherigen Stellungnahme der Gerichtsbehörden kann der Minister der Justiz es ablehnen, dass der Ankläger die besagten Handlungen in belgischem Hoheitsgebiet durchführt, wenn diese Handlungen innerhalb derselben Fristen und nach den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Modalitäten durch Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens durchgeführt werden können.
KAPITEL VI - Vollstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofs Art. 33 - Auf Ersuchen des Gerichtshofs kann Belgien eine definitive und für vollstreckbar erklärte Entscheidung des Gerichtshofs über eine Freiheitsentziehung vollstrecken, sofern Belgien zugestimmt hat, auf der Liste der Vertragsstaaten zu stehen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, Verurteilte zu übernehmen.
Art. 34 - § 1 - Wenn die Zentralbehörde dem Ersuchen des Gerichtshofs um Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zustimmt, setzt sie den Gerichtshof davon in Kenntnis und teilt sie ihm alle relevanten Informationen über die Vollstreckung der Strafe mit. § 2 - Gemäss Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts teilt die Zentralbehörde dem Gerichtshof gegebenenfalls auch alle Umstände mit, die sich wesentlich auf die Bedingungen oder die Länge der Freiheitsstrafe auswirken könnten. Solche bekannten oder vorhersehbaren Umstände sind dem Gerichtshof 45 Tage im Voraus mitzuteilen. Kann sich der Gerichtshof gemäss Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts mit den veränderten Umständen nicht einverstanden erklären, teilt er dies der Zentralbehörde mit und bestimmt einen anderen Vollstreckungsstaat.
Art. 35 - § 1 - Gemäss Artikel 105 des Statuts ist die vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe in Belgien vollstreckbar, sobald die Zentralbehörde das Ersuchen akzeptiert hat. Die vom Gerichtshof verhängte Strafe darf auf keinen Fall geändert werden. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs zu entscheiden. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem die überstellte Person in der ihr zugewiesenen Strafanstalt eingetroffen ist, erscheint sie vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Orts der Inhaftierung. Der Prokurator des Königs befragt sie über ihre Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet auf der Grundlage des Originals oder einer Ausfertigung des Urteils des Gerichtshofs die sofortige Inhaftierung an. § 3 - Gemäss Artikel 106 Absatz 1 des Statuts unterliegt die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe der Aufsicht des Gerichtshofs. Die Haftbedingungen werden durch das belgische Recht geregelt. § 4 - Die Verfahren über die bedingte Freilassung werden durch Artikel 110 des Statuts geregelt. § 5 - Gemäss Artikel 104 Absatz 2 des Statuts kann ein vom Gerichtshof Verurteilter jederzeit beim Gerichtshof die Verlegung aus Belgien beantragen.
Art. 36 - Im Rahmen der durch Artikel 108 des Statuts festgelegten Grenzen kann Belgien in Anwendung seiner Rechtsvorschriften einen Verurteilten, der seine Strafe verbüsst hat, an den Staat, der seine Auslieferung oder seine Überstellung beantragt hat, oder an das Internationale Gericht, das seine Überstellung im Hinblick auf eine Verurteilung oder die Vollstreckung einer Strafe beantragt hat, ausliefern oder auf irgendeine andere Weise überstellen.
Art. 37 - Wenn der Verurteilte gemäss Artikel 81 des Statuts gegen einen Frei- oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch Berufung einlegt, gemäss Artikel 84 des Statuts einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs oder gemäss Artikel 110 des Statuts einen Antrag auf Herabsetzung des Strafmasses einreicht, kann sein Antrag durch die Zentralbehörde übermittelt werden, die ihn zusammen mit allen relevanten Unterlagen unverzüglich dem Gerichtshof zukommen lässt.
Art. 38 - Gemäss Artikel 106 Absatz 3 des Statuts ist der Verkehr zwischen einem Verurteilten und dem Gerichtshof ungehindert und vertraulich.
Art. 39 - Entweicht ein Verurteilter aus der Haft, kann die Zentralbehörde nach Rücksprache mit dem Gerichtshof den Staat, in dem sich der Flüchtige aufhält, in Anwendung der geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen um dessen Überstellung ersuchen oder den Gerichtshof ersuchen, die Überstellung des Flüchtigen in Übereinstimmung mit Teil 9 des Statuts zu erwirken.
Art. 40 - Geldbussen oder Einziehungen, die der Gerichtshof nach Teil 7 des Statuts angeordnet hat, werden unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter von Belgien vollstreckt. Wenn der Gerichtshof Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, kann das Korrektionalgericht des Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Statuts und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags anordnen. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde dem Gerichtshof übertragen.
KAPITEL VII - Straftaten gegen die Rechtspflege des Internationalen Strafgerichtshofs Art. 41 - Wer Straftaten gegen die Rechtspflege des Internationalen Strafgerichtshofs begeht, indem er eine oder mehrere der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a bis f des Statuts erwähnten Taten begeht, kann mit einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und mit einer Geldbusse von 50 Euro bis zu 100.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt werden.
KAPITEL VIII - Verfahren für den Vorschlag von Kandidaten für das Amt eines Richters beim Internationalen Strafgerichtshof Art. 42 - § 1 - Eine Vakanz für das Amt eines Richters beim Internationalen Strafgerichtshof wird im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht, wenn der Ministerrat auf Vorschlag des Ministers der Justiz beschliesst, einen Kandidaten für diese Wahl vorzuschlagen. In der Ankündigung im Belgischen Staatsblatt werden die Kandidatenprofile auf der Grundlage von Artikel 36 des Statuts und die Frist für das Einreichen der Kandidaturen beim Minister der Justiz angegeben. § 2 - Bei Ablauf dieser Frist bittet der Minister der Justiz die vereinigte Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates, zwei Kandidatenlisten zu erstellen: eine Liste mit einer Einstufung der Kandidaten, die dem in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i des Statuts erwähnten Profil entsprechen, und eine andere Liste mit einer Einstufung der Kandidaten, die der in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii des Statuts erwähnten Kategorie angehören. Diese beiden Listen werden erstellt, nachdem die Kandidaten von der vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission angehört worden sind. Diese Kommission übermittelt die Listen innerhalb einer Frist von 60 vollen Tagen, nachdem die Kandidatenakten vom Minister der Justiz zugestellt worden sind. Es wird jedoch nur eine dieser Listen erstellt, wenn die zu besetzende(n) Stelle(n) sich nur auf eine der in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b des Statuts erwähnten Kategorien bezieht/(beziehen). § 3 - Bei Ablauf der in § 2 erwähnten Frist von 60 Tagen verfügt der König über 60 volle Tage, um durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kandidaten auszuwählen, den Belgien für die zu besetztende Stelle vorschlägt. Die Entscheidung des Königs muss sich, im Fall einer einzigen Liste, auf die Person beziehen, die als erste auf der Liste steht, oder muss sich auf eine der beiden Personen beziehen, die als erste auf jeder Liste stehen, wenn gemäss § 2 zwei Listen erstellt worden sind. § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Wahl der Kommission in einer mit Gründen versehenen Entscheidung ablehnen. Die Kommission verfügt über eine Frist von 15 vollen Tagen, um gemäss § 2 eine oder zwei neue Kandidatenlisten vorzuschlagen. Bei Ablauf dieser Frist verfügt der König über eine Frist von 30 vollen Tagen, um entweder durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kandidaten, den Belgien für den zu besetzenden Sitz vorschlägt, nach dem in § 3 in fine erwähnten Verfahren auszuwählen oder um durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Wege einer mit Gründen versehenen Ablehnung zu entscheiden, keinen der zuerst vorgeschlagenen Kandidaten vorzuschlagen, wodurch das Verfahren abgeschlossen ist.
TITEL III - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien und dem Internationalen Gericht für Ruanda KAPITEL I - Allgemeines Art. 43 - Für die Anwendung von Titel III des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - « Gericht »: das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch seine Resolution 827 (1993) vom 25. Mai 1993 geschaffene Internationale Gericht zur Verfolgung der Personen, die für schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, und das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch seine Resolution 955 (1994) vom 8. November 1994 geschaffene Internationale Gericht zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Januar 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstösse verantwortlich sind, - « Resolution 808 (1993) »: die Resolution 808 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Februar 1993, - « Resolution 827 (1993) »: die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, - « Resolution 955 (1994) »: die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. November 1994, - « Statut »: das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 827 (1993) angenommene Statut des Gerichts und das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 955 (1994) angenommene Statut, - « Ordnung »: die am 11. Februar 1994 angenommene Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichts für das ehemalige Jugoslawien und die am 29. Juni 1995 angenommene Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichts für Ruanda, - « Ankläger »: der Ankläger des Gerichts sowie jede Person, die von ihm ermächtigt worden ist oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist.
Art. 44 - Aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird Belgien den Verpflichtungen zur Zusammenarbeit aus den auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen 808 (1993), 827 (1993) und 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nachkommen.
Art. 45 - Gemäss den Bestimmungen der in Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Resolutionen und gemäss den Bestimmungen des Statuts, der Ordnung und des vorliegenden Gesetzes sichern die zuständigen Behörden dem Gericht in Verfahren mit Bezug auf die in den Artikeln 1 bis 8 des Statuts des Gerichts für das ehemalige Jugoslawien und in den Artikeln 2 bis 4 des Statuts des Gerichts für Ruanda definierten Straftaten voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu.
Art. 46 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür zuständig ist, Ersuchen um gerichtliche Zusammenarbeit des Gerichts entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird.
KAPITEL II - Entbindung der belgischen Rechtsprechungsorgane Art. 47 - Wenn das Gericht in Bezug auf eine Tat, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, um die Entbindung der nationalen Rechtsprechungsorgane ersucht, spricht der Kassationshof, nachdem er überprüft hat, dass kein Irrtum in der Person vorliegt, auf Antrag des Generalprokurators und nach Anhörung des Betreffenden die Entbindung des belgischen Rechtsprechungsorgans, bei dem dieselbe Tat anhängig gemacht worden ist, aus.
Art. 48 - Durch den Entbindungsentscheid wird die Fortsetzung des Verfahrens in Belgien verhindert, unbeschadet der Anwendung von Artikel 49 des vorliegenden Gesetzes. Trotz dieser Entbindung hat die Zivilpartei das Recht, Schadenersatz zu fordern. Die Ausübung dieses Rechts wird ausgesetzt, solange die Sache beim Gericht anhängig ist.
Art. 49 - Teilt das Gericht nach Entbindung des belgischen Rechtsprechungsorgans mit, dass der Ankläger entschieden hat, keine Anklageschrift zu erstellen, dass das Gericht die Anklageschrift nicht bestätigt hat oder dass das Gericht sich für nicht zuständig erklärt hat, regelt der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators und nach Anhörung des Betreffenden das Verfahren und ordnet gegebenenfalls die Verweisung an den zuständigen Gerichtshof, das zuständige Gericht oder das zuständige Untersuchungsgericht an.
KAPITEL III - Rechtshilfe Art. 50 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts zur Durchführung von Massnahmen in Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung erforderlich sind, werden gemäss den durch die belgischen Rechtsvorschriften auferlegten Regeln erledigt. § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der sich auf eine Zwangsmassnahme bezieht, wird vom Untersuchungsrichter des Orts, an dem die Massnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt. § 3 - Belgien vollstreckt Einziehungen, die das Gericht angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. Wenn ein Gericht Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des Orts, an dem die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, werden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags angeordnet. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen. § 4 - Wenn das Gericht einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen verleiht und Belgien darum ersucht, die notwendigen Schutzmassnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches erwähnten Massnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen.
Unabhängig von den Massnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmassnahmen ergreifen. Diese Massnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Massnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben Gesetzbuches, durchgeführt.
Wenn das Gericht einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Massnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen.
Art. 51 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt das Gericht vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Massnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung beizuwohnen.
Art. 52 - Ist vor einem belgischen Gericht ein Verfahren wegen in den Artikeln 136bis bis 136quater, 136sexies und 136septies des Strafgesetzbuches erwähnter Taten anhängig, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fallen könnten, setzt der Minister der Justiz das Gericht davon in Kenntnis.
KAPITEL IV - Festnahme und Überführung Art. 53 - § 1 - Ein vom Gericht erlassener Haftbefehl gegen eine Person, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, wird von der Ratskammer des Wohnorts dieser Person oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, für vollstreckbar erklärt.
Die Ratskammer überprüft, ob die für die Festnahme erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob kein Irrtum in der Person vorliegt.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beschluss der Ratskammer, mit dem abgelehnt wird, den Haftbefehl des Gerichts für vollstreckbar zu erklären, kann die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer gegen diese Entscheidung Berufung einlegen. Die Anklagekammer befindet darüber binnen acht Tagen. Der Entscheid ist vollstreckbar.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung werden dem Betreffenden die Entscheidung, durch die der Haftbefehl des Gerichts für vollstreckbar erklärt wird, und die beigefügten amtlichen Schriftstücke zugestellt. Der Betreffende verfügt über eine Frist von vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung, um bei der Anklagekammer Beschwerde einzureichen. Diese Beschwerde ist durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts oder durch eine Erklärung des Beschuldigten beim Direktor der Untersuchungshaftanstalt oder bei seinem Vertreter einzureichen.
Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand binnen vier Tagen nach Einreichung der Beschwerde an und befindet spätestens nach acht Tagen darüber. Der Entscheid ist vollstreckbar. Der Beschuldigte bleibt in Haft, bis die Anklagekammer über die Sache befunden hat.
Wenn der Haftbefehl des Gerichts definitiv für vollstreckbar erklärt worden ist, muss die Überführung der festgenommenen Person binnen drei Monaten erfolgen. § 2 - Ein Ersuchen um vorläufige Festnahme, das in dringenden Fällen vom Ankläger gestellt wird, erfolgt auf der Grundlage eines Haftbefehls, der vom Untersuchungsrichter des Wohnorts der Person, auf die dieses Ersuchen sich bezieht, oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, ausgestellt worden ist. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die für die vorläufige Festnahme erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob kein Irrtum in der Person vorliegt.
Binnen fünf Tagen nach Ausstellung des Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter entscheidet die Ratskammer, nachdem sie die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand angehört hat, ob dieser Haftbefehl bestätigt werden muss. Sie überprüft, ob die für die vorläufige Festnahme erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob kein Irrtum in der Person vorliegt.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beschluss der Ratskammer, mit dem abgelehnt wird, den vom Untersuchungsrichter ausgestellten Haftbefehl zu bestätigen, kann die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer Berufung einlegen. Der Beschuldigte bleibt bis zum Ablauf der besagten Frist in Haft. Die Anklagekammer befindet darüber binnen acht Tagen nach der Berufung. Der Entscheid ist vollstreckbar.
Der Betreffende wird in jedem Fall wieder freigelassen, wenn ein vom Gericht ausgestellter Haftbefehl ihm nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Haftbefehls des belgischen Untersuchungsrichters zugestellt wird.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beschluss der Ratskammer können die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte bei der Anklagekammer Berufung einlegen. Die Anklagekammer befindet darüber binnen acht Tagen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und seines Beistands. Der Beschuldigte bleibt bis zur Entscheidung über die Berufung in Haft.
Art. 54 - Unter Einhaltung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten überführt die Regierung die festgenommene Person gemäss der Ordnung des Gerichts.
KAPITEL V - Strafvollstreckung Art. 55 - § 1 - Sofern Belgien auf der Liste der Staaten steht, die dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ihre Bereitschaft bekundet haben, Verurteilte zu übernehmen, damit diese ihre Gefängnisstrafe in Belgien verbüssen, und sofern eine vom Gericht verurteilte Person zu diesem Zweck gemäss dem zwischen Belgien und dem Gericht abgeschlossenen bilateralen Abkommen über die Strafvollstreckung nach Belgien überführt wird, ist die Gefängnisstrafe direkt und unmittelbar in Belgien vollstreckbar. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem die überführte Person in der ihr zugewiesenen Strafanstalt eingetroffen ist, erscheint sie vor dem Prokurator des Königs beim örtlichen Gericht Erster Instanz. Der Prokurator des Königs befragt sie über ihre Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet auf der Grundlage des Originals oder einer Ausfertigung des Urteils des Gerichts die sofortige Inhaftierung an. § 3 - Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs des Gerichts, die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und ihre Anwendung unterliegen dem Statut dieses Gerichts sowie dem zwischen Belgien und diesem Gericht abgeschlossenen bilateralen Abkommen über die Strafvollstreckung.
TITEL IV - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 56 - § 1 - Das Gesetz vom 22. März 1996 über die Anerkennung des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Gerichts für Ruanda und über die Zusammenarbeit mit diesen Gerichten wird am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes aufgehoben. § 2 - Artikel 28 des Gesetzes vom 5. August 2003 über schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht wird am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
Art. 57 - Handlungen der Zusammenarbeit im Rahmen des Gesetzes vom 22.
März 1996 über die Anerkennung des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Gerichts für Ruanda und über die Zusammenarbeit mit diesen Gerichten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in der Ausführung begriffen sind, werden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes weiter ausgeführt.
TITEL V - In-Kraft-Treten Art. 58 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2006.
ALBERT Par le Roi : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL