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Koninklijk Besluit van 13 november 2003
gepubliceerd op 04 december 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000834
pub.
04/12/2003
prom.
13/11/2003
ELI
eli/besluit/2003/11/13/2003000834/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 NOVEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 13 november 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 11.

Dezember 1998 und 7. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Kreditgeber: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder jede Gruppe solcher Personen, mit Ausnahme der Person oder jeder Gruppe von Personen, die einen Teilzahlungsverkauf oder ein Leasing anbietet oder abschliesst, wenn dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers ist, ». 2. Nr.3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Einem Kreditvermittler gleichgesetzt wird die Person, die einen Teilzahlungsverkauf oder ein Leasing anbietet oder gewährt, wenn dieser Vertrag oder die aus diesem Vertrag hervorgehende Schuldforderung Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers ist, ». 3. Nr.8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8. Sollzins: Zinssatz, der nach der versicherungsmathematischen Methode berechnet, als jährlicher oder periodischer Prozentsatz ausgedrückt, auf den aufgenommenen Teil des Kapitals angewandt und auf der Grundlage der vom König angegebenen Elemente und gemäss der von Ihm bestimmten Weise ermittelt wird, ». 4. In Nr.9 werden die Wörter « zur Erbringung von Dienstleistungen führt und dessen Preis » durch die Wörter « zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei Sachgut beziehungsweise Dienstleistungen von dem Kreditgeber oder dem in Artikel 1 Nr. 3 Absatz 2 erwähnten Kreditvermittler verkauft werden und der Preis » ersetzt. 5. Nr.12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12. Krediteröffnung: jeder Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der davon durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem mittels Zahlungs- oder Legitimationskarte oder anders, Gebrauch macht und sich zur Rückzahlung gemäss den vereinbarten Bedingungen verpflichtet, ». 6. Eine Nr.12bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 12bis. Kreditvertag im Fernabsatz: jeder Kreditvertrag, der gemäss Artikel 77 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, abgeschlossen wird, ». 6bis. In Nr. 18 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter « der fälligen Vertragszinsen » durch die Wörter « der fälligen Sollzinsen und, im Falle eines einfachen Zahlungsverzugs wie in Artikel 27bis § 2 erwähnt, der auf den Überschreitungsbetrag fälligen Verzugszinsen » ersetzt. 7. Eine Nr.21 und eine Nr. 22 mit folgendem Wortlaut werden hinzugefügt: « 21. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, 22. Minister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten: der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister.» Art. 3 - Artikel 2 Nr. 2 erster Gedankenstrich desselben Gesetzes wird durch die Wörter « oder dass » ergänzt.

Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1992 und 11. April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Versicherungsverträge, Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zur Begleichung des Preises dieser Dienstleistungen zu leisten, und für die die Festlegung eines Gesamtpreises oder Gesamttarifs bei Vertragsabschluss unmöglich ist, ». 2. a) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Kreditverträge über weniger als 200 EUR sind vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, ausser von den Bestimmungen der Artikel 2, 4 bis 11, 13, 21, 27bis bis 40, 47 und 48, 54 und 55, 57, 59 und 60, 62 bis 67 und 74 bis 109, ausgeschlossen.» b) Nach § 2 Absatz 1 wird eine neue Bestimmung mit folgendem Wortlaut eingefügt, die Absatz 2 wird: « In einer öffentlichen Urkunde festgehaltene Kreditverträge über mehr als 20 000 EUR unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, ausser den Bestimmungen der Artikel 2, 4 bis 11, 13, 14 § 3 Nr.1 bis 6, 10 und 11 und der Artikel 15, 21, 27bis bis 40, 47 und 48, 54 und 55, 57, 59 und 60 und 62 bis 109. » Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden die Wörter « leserlich, gut sichtbar und unzweideutig » durch die Wörter « unzweideutig, leserlich und gut sichtbar beziehungsweise hörbar » ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In jeder Werbung, die einen Zinssatz oder eine andere Zahl in Bezug auf die Kreditkosten enthält, muss der effektive Jahreszins unzweideutig, leserlich und gut sichtbar oder hörbar angegeben werden. Ist in einer Werbung ein effektiver Vorzugsjahreszins enthalten, müssen auch die Bedingungen für den Erhalt dieses Vorzugszinses enthalten sein und der effektive Basisjahreszins angegeben werden. Ist die Angabe des genauen effektiven Jahreszinses nicht möglich, muss in der Werbung der effektive Jahreszins anhand eines repräsentativen Beispiels angegeben werden.

Der König bestimmt, was unter einem repräsentativen Beispiel zu verstehen ist und in welchen Fällen ein solches Beispiel verwendet werden muss. » 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden Paragraphen und der Artikel 6 und 6bis müssen Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbrauchern Informationen in der Form eines Prospekts zur Verfügung stellen, der die Finanzdaten in Bezug auf die angebotenen Kreditverträge, unter anderem Höhe und Laufzeit des Kredits, effektiven Jahreszins, gegebenenfalls Sollzins und wiederkehrende und einmalige Kosten und Zahlungsmodalitäten enthalten muss. Der König bestimmt die im Prospekt anzugebenden Finanzdaten. » Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort « Kreditvertrag » die folgenden drei Gedankenstriche hinzugefügt: « - die den Verbraucher, der seine Schulden nicht begleichen kann, dazu verleitet, einen Kredit aufzunehmen, - die die Möglichkeit, einen Kredit einfach oder schnell zu erhalten, unberechtigt hervorhebt, - die unberechtigt zur Zusammenlegung oder Zentralisierung laufender Kredite verleitet, ».2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « leserlich, gut sichtbar und unzweideutig » durch die Wörter « unzweideutig, leserlich und gut sichtbar beziehungsweise hörbar » ersetzt. Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - Ist in Werbung für einen Kreditvertrag die finanzierte Ware oder Dienstleistung und ein effektiver Jahreszins von 0 Prozent vermerkt, müssen die Vorteile angegeben werden, die dem bar zahlenden Verbraucher gegebenenfalls gewährt werden.

Der Preis der Ware oder Dienstleistung für den auf Kredit kaufenden Verbraucher muss dem Preis für den bar zahlenden Verbraucher entsprechen. » Art. 8 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Kreditgeber und Kreditvermittler sind verpflichtet, bei dem einen Kreditvertrag beantragenden Verbraucher und gegebenenfalls demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, die genauen und vollständigen Auskünfte anzufragen, die sie für notwendig erachten, um deren Finanzlage und Rückzahlungsmöglichkeiten und auf jeden Fall deren laufende finanzielle Verpflichtungen zu beurteilen. Der Verbraucher und derjenige, der eine persönliche Sicherheit leistet, sind verpflichtet, genau und vollständig auf die Anfrage zu antworten. » Art. 9 - In Artikel 11 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « bei Vertragsschluss » und den Wörtern « am besten entsprechen » die Wörter « und dem Zweck des Kredits » eingefügt.

Art. 10 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter « Verwalters der von ihm konsultierten Datei mit, an den der Verbraucher sich gemäss Artikel 70 wenden kann » durch die Wörter « für die Verarbeitung der von ihm konsultierten Dateien Verantwortlichen, an den der Verbraucher sich gemäss Artikel 70 wenden kann, und gegebenenfalls Identität und Adresse des konsultierten Kreditversicherers mit » ersetzt.

Art. 11 - In Kapitel III Abschnitt 1 wird in der Überschrift von Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes das Wort « Kreditangebot » durch das Wort « Kreditvertrag » ersetzt.

Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Januar 2001 und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 45 § 2 des vorliegenden Gesetzes ist der Kreditvertrag durch die Unterschrift eines Schriftstückes abgeschlossen, das in so vielen Ausfertigungen angefertigt ist, wie es Parteien mit einem unterschiedlichen Interesse am Kreditvertrag gibt.Eine zusätzliche Ausfertigung ist dem Kreditvermittler zu übergeben.

Die Unterschrift des Kreditgebers ist in jeder Form zulässig, sofern sie es dem Verbraucher ermöglicht, zum Zeitpunkt der Aushändigung des Kreditvertrags den Kreditgeber, der die Verpflichtung eingegangen ist, klar zu identifizieren.

Bei einer Krediteröffnung muss der Verbraucher seiner Unterschrift den handschriftlichen Vermerk der Höhe des Kredits voranstellen: « Gelesen und genehmigt für einen Kredit in Höhe von ... EUR. » Bei allen anderen Kreditverträgen muss der Verbraucher seiner Unterschrift den handschriftlichen Vermerk der zurückzuzahlenden Summe voranstellen: « Gelesen und genehmigt für eine Schuldsumme von ... EUR. » In beiden Fällen muss der Verbraucher im Vertrag zudem den handschriftlichen Vermerk des Datums und der genauen Adresse der Vertragsunterzeichnung angeben. » 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Im früheren § 3, der § 2 wird, werden in limine die Wörter « Im Angebot werden angegeben » durch die Wörter « Im Kreditvertrag werden angegeben » ersetzt.4. Der frühere § 3 Nr.4, der § 2 Nr. 4 wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Kreditbetrag, » 5. Der frühere § 3 Nr.13, der § 2 Nr. 13 wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 13. je nach Kreditvertrag der Text von Artikel 18 oder von Artikel 20bis Absatz 2. » 6. Der frühere § 3, der § 2 wird, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Im Falle einer Rückzahlung durch Kapitaltilgung müssen im Kreditvertrag die periodischen Rückzahlungen und die Zeitpunkte und Bedingungen, zu denen diese Beträge gezahlt werden müssen, festgelegt werden.Der Kreditvertrag muss ebenfalls einen Tilgungsplan, in dem die Zusammensetzung jeder periodischen Rückzahlung aus getilgtem Kapital und Gesamtkosten des Kredits vermerkt ist, und die Angabe der nach jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten; dies gilt nicht für Krediteröffnungen.

Im Falle einer Anpassung des effektiven Jahreszinses gemäss Artikel 30 § 2 muss dem Verbraucher kostenlos ein neuer Tilgungsplan übergeben werden.

Im Falle einer Rückzahlung ohne Kapitaltilgung müssen im Kreditvertrag die Zeitpunkte und Bedingungen, zu denen Sollzinsen und Nebenkosten gezahlt werden, angegeben sein.

Der effektive Jahreszins muss auf die Restschuld berechnet werden. Im Falle einer Krediteröffnung müssen der Sollzins und gegebenenfalls die Nebenkosten auf den aufgenommenen Teil des Kapitals berechnet werden. » 7. Der frühere § 4, der § 3 wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Kreditvertrag enthält ebenfalls in separaten Absätzen in anderer, fettgedruckter Schriftart: 1.auf Höhe der Stelle für die Unterschrift des Verbrauchers folgende Vermerke: a) « Niemals einen unausgefüllten Vertrag unterschreiben.», b) « Es besteht keine Versicherungspflicht.Gemäss Artikel 4 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang beim Versicherer der vorunterzeichneten Police oder des Antrags vom Vertrag zurückzutreten mit sofortiger Wirkung ab der Notifizierung. », 2. den Vermerk: « Der Verbraucher darf weder Wechsel noch Eigenwechsel als Zahlungsversprechen oder als Sicherheitsleistung für seine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag unterzeichnen.Er darf auch keine Schecks als Sicherheit für die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag unterzeichnen. », 3. den Vermerk: « Neben dem vereinbarten effektiven Jahreszins dürfen vom Verbraucher nur solche Kosten und Entschädigungen gefordert werden, die ausdrücklich vereinbart wurden.», 4. den Vermerk: « Enthält der Kreditvertrag eine Eigentumsvorbehaltsklausel, muss im Vertrag der Text von Artikel 491 des Strafgesetzbuches vermerkt sein.Ist dieser Text nicht im Vertrag enthalten, gilt die Klausel als nicht geschrieben. » 8. Der frühere § 5 wird § 4.9. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 5 - Ist in einem Kreditvertrag die finanzierte Ware oder Dienstleistung vermerkt und beträgt der vereinbarte effektive Jahreszins 0 Prozent, müssen die Vorteile angegeben werden, die dem bar zahlenden Verbraucher gegebenenfalls gewährt werden. Der Preis der Ware oder Dienstleistung für den auf Kredit kaufenden Verbraucher muss dem Preis für den bar zahlenden Verbraucher entsprechen. » 10. Paragraph 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7.Januar 2001, wird aufgehoben. 11. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 6 - Macht der Verbraucher von seinem in § 3 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Recht auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag Gebrauch und sind die diesbezüglichen Kosten in den Gesamtkosten des Kredits einbegriffen, setzt der Kreditgeber den Verbraucher schriftlich und unverzüglich über den neuen effektiven Jahreszins, den neuen Verzugszinssatz und gegebenenfalls den neuen Tilgungsplan in Kenntnis, die daraus resultieren. » Art. 13 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15 - Der Kreditgeber darf einen Kreditvertrag nur abschliessen, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er unter anderem aufgrund der in Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen geregelten Konsultierung und aufgrund der in Artikel 10 erwähnten Auskünfte verfügt oder verfügen müsste, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen. » Art. 14 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden die Wörter « Solange das Angebot nicht angenommen worden ist » durch die Wörter « Solange der Kreditvertrag nicht von allen Parteien unterzeichnet worden ist » ersetzt.

Art. 15 - In Kapitel III Abschnitt 1 wird die Überschrift « Unterabschnitt 3 - Zustandekommen und Form des Kreditvertrags » aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998 und den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Der Kreditgeber darf einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über eine persönliche Sicherheitsleistung nur abschliessen nach Überprüfung der Erkennungsdaten aufgrund je nach Fall: - des in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises, - des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, - des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins, der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird.

Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels abändern, um sie mit Gesetzen in Übereinstimmung zu bringen, die in vorliegendem Artikel aufgezählte Texte abändern. » Art. 17 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 18 - § 1 - Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ab dem ersten Werktag nach Unterzeichnung des Vertrags von dem Kreditvertrag zurückzutreten. Dieses Recht findet keine Anwendung auf Teilzahlungsverkäufe, Leasing und Teilzahlungsdarlehen, insofern der Kreditbetrag dieser Verträge unter 1 250 EUR liegt.

Der König kann diesen Kreditbetrag erhöhen. § 2 - Der Verbraucher hat zudem das Recht, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ab dem ersten Werktag nach Unterzeichnung des Vertrags von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn der Vertragsschluss in Gegenwart beider Parteien ausserhalb des Unternehmens des Kreditgebers oder Kreditvermittlers stattgefunden hat. § 3 - Wenn der Verbraucher vom Kreditvertrag zurücktritt, teilt er seine Entscheidung dem Kreditgeber per Einschreiben mit.

Der Verbraucher, der von der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, ist gleichzeitig verpflichtet, erhaltene Beträge oder Waren zurückzugeben und die für den Zeitraum der Kreditaufnahme zu entrichtenden Zinsen, die gemäss dem vereinbarten effektiven Jahreszins berechnet werden, zu zahlen.

Der Vertragsrücktritt des Verbrauchers berechtigt zu keiner anderen Entschädigungsforderung und die im Rahmen eines Teilzahlungskaufvertrags geleistete Anzahlung wird dem Verbraucher innerhalb dreissig Tagen nach Vertragsrücktritt zurückgezahlt.

Die Auflösung des Kreditvertrags bringt von Rechts wegen die Auflösung von Zusatzverträgen mit sich. § 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf den in Artikel 20bis Absatz 1 erwähnten Kreditvertrag im Fernabsatz. » Art. 18 - In Artikel 20 desselben Gesetzes werden Absatz 1 und 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn ein Preis ganz oder teilweise durch einen Kreditvertrag beglichen wird, für den der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer im Hinblick auf den Abschluss dieses Kreditvertrags als Kreditgeber oder Kreditvermittler auftritt, kann der Verbraucher dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer gegenüber keine gültige Verbindlichkeit eingehen und es kann keine Zahlung von dem einen an den anderen erfolgen, solange der Verbraucher den Kreditvertrag nicht unterzeichnet hat. » Art. 19 - In Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzes wird ein neuer Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20bis - Ist in einem Kreditvertrag im Fernabsatz die finanzierte Ware, die im Fernabsatz verkauft wird, erwähnt oder wird der Kreditbetrag oder der aufgenommene Betrag sofort vom Kreditgeber an den Fernverkäufer gezahlt, kann die Lieferung der Ware in Abweichung von den Artikeln 16 und 20 Absatz 1 vor Unterzeichnung des Kreditvertrags seitens des Verbrauchers erfolgen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Lieferung über den Kreditvertrag verfügt.

Unbeschadet des Artikels 45 § 2 ist der in Absatz 1 erwähnte Kreditvertrag im Fernabsatz erst nach Ablauf der Bedenkzeit rechtskräftig, die beim Fernverkauf anwendbar ist und in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken erwähnt ist, sofern der Verbraucher nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.

Während dieser Bedenkzeit hat der Verbraucher zudem das Recht, dem Kreditgeber seinen Rücktritt vom Kreditvertrag mitzuteilen.

In Abweichung von Artikel 45 § 1 kann vor Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedenkzeit keine Anzahlung verlangt werden. Der Verbraucher, der nicht von dem Geschäft zurücktritt, muss die Anzahlung spätestens innerhalb sieben Werktagen nach Ablauf der Bedenkzeit leisten. » Art. 20 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der König bestimmt das Verfahren zur Festlegung und gegebenenfalls zur Anpassung der Sätze des maximalen effektiven Jahreszinses und legt je nach Art, Betrag und eventuell Laufzeit des Kredits den maximalen effektiven Jahreszins fest.» 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Muss bei der Berechnung des in Artikel 1 Nr.6 erwähnten effektiven Jahreszinses auf Hypothesen zurückgegriffen werden, kann der König gemäss den in § 1 erwähnten Bestimmungen ebenfalls die maximalen Kreditkosten festlegen, und zwar unter anderem den maximalen Sollzins und gegebenenfalls die maximalen wiederkehrenden und die maximalen einmaligen Kosten, die mit der Krediteröffnung verbunden sind. » 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Senkungen des maximalen effektiven Jahreszinses und gegebenenfalls der maximalen Kreditkosten sind sofort auf laufende Kreditverträge anwendbar, die in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes die Schwankung des effektiven Jahreszinses oder Sollzinses vorsehen.» Art. 21 - In Artikel 22 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden ein § 2 und ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - In unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten Kreditverträgen, die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen, muss eine Frist zur Erreichung des Nullwertes, in der der zurückzuzahlende Gesamtbetrag beglichen werden muss, festgelegt werden. Der König kann eine maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes festlegen. § 3 - Ermöglicht der Kreditvertrag in Anwendung von Artikel 30 § 2 die Anpassung des effektiven Jahreszinses, enthält er die Bestimmung, dass der Verbraucher im Fall einer Anpassung die Aufrechterhaltung der Rate und die Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Rückzahlungsfrist verlangen kann. Die Ausübung dieses Rechts kann zur Überschreitung der in § 1 erwähnten maximalen Rückzahlungsfrist führen.

Vor Abschluss des Kreditvertrags setzt der Kreditgeber den Verbraucher ausdrücklich über dieses Recht in Kenntnis. » Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - § 1 - Der Verbraucher ist jederzeit berechtigt, den geschuldeten Restbetrag an Kapital vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Er informiert den Kreditgeber mindestens zehn Tage vor der Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht. § 2 - Im Kreditvertrag kann eine Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung festgelegt werden.

Bei vollständiger vorzeitiger Rückzahlung muss diese Entschädigung zum vereinbarten effektiven Jahreszins auf die Restschuld zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung berechnet werden. Sie darf nicht mehr betragen als: - zwei Monate der Gesamtkosten des Kredits für Kreditverträge mit einem Kreditbetrag unter 7 500 EUR, - drei Monate der Gesamtkosten des Kredits für Kreditverträge mit einem Kreditbetrag von oder über 7 500 EUR. § 3 - Keine Entschädigung darf verlangt werden: 1. wenn in Anwendung der Artikel 85, 86, 87, 91 oder 92 die Verbindlichkeiten des Verbrauchers auf den Barzahlungspreis oder den aufgenommenen Betrag beschränkt wurden, 2.im Falle einer Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet. » Art. 23 - In Artikel 26 desselben Gesetzes wird das Wort « Kreditangebot » jeweils durch das Wort « Kreditvertrag » ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 27 desselben Gesetzes werden die Wörter « ursprünglichen Kreditgeber » durch die Wörter « Zedenten oder Übertragenden » ersetzt.

Art. 25 - Artikel 27bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Vertrag gemäss Artikel 58 § 3 gekündigt wird oder endet und der Verbraucher seine Verbindlichkeiten innerhalb dreier Monate nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt hat, dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - fälliges, nicht gezahltes Kapital, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht gezahlte Kapital berechnet werden, - vereinbarte Vertragsstrafen oder Entschädigungen innerhalb der in § 1 erwähnten Grenzen und Höchstbeträge.» 2. In § 4 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Eine neue Unterlage, die die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 geschuldeten Beträge detailliert angibt und rechtfertigt, muss dem Verbraucher, der sie beantragt, höchstens dreimal pro Jahr kostenlos ausgehändigt werden.» Art. 26 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter « obschon der Kreditgeber sich gemäss Artikel 46 das diesbezügliche Eigentum vorbehalten hat » durch die Wörter « obschon der Kreditgeber sich gemäss Artikel 14 § 3 Nr. 4 das diesbezügliche Eigentum vorbehalten hat oder die Eigentumsübertragung gemäss den Leasingregeln noch nicht stattgefunden hat » ersetzt. 2. Der Artikel wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. Der Verbraucher überschreitet den in den Artikeln 60bis und 60ter erwähnten Kreditbetrag und hat seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt. Der Kreditgeber muss den Verbraucher bei der Inverzugsetzung an diese Regeln erinnern. » Art. 27 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - § 1 - Ausser in den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Ausnahmen gilt jede Klausel, die es ermöglicht, Bedingungen des Kreditvertrags zu ändern, als ungeschrieben. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 §§ 1 und 3 können Kreditverträge mit einer Rückzahlungsfrist von mehr als fünf Jahren die Bestimmung enthalten, dass der effektive Jahreszins gemäss den Regeln, die durch und aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 4.

August 1992 über den Hypothekarkredit festgelegt sind, angepasst werden kann. In diesem Fall ist die in diesem Artikel 9 erwähnte « Bestellungsurkunde » als « Kreditvertrag » zu verstehen. » Art. 28 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 31 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von § 4 dürfen Kreditgeber und Kreditvermittler im Rahmen des Abschlusses eines Kreditvertrags den Verbraucher nicht dazu verpflichten, einen anderen Vertrag bei dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten Dritten zu unterzeichnen. § 2 - Zudem dürfen Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbraucher bei Abschluss eines Kreditvertrags nicht durch eine Klausel dazu verpflichten, das geliehene Kapital ganz oder teilweise zu verpfänden beziehungsweise für eine Einlage oder zum Erwerb von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten zu verwenden. § 3 - Das Verfahren der Kapitalwiederherstellung im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit ist verboten. § 4 - Ist der Kreditvertrag im Hinblick auf die Gewährleistung der Rückzahlung des Kredits mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung, die das Todesfallrisiko abdeckt, einer Versicherung gegen den Verlust des Arbeitsplatzes, einer Krankenversicherung oder einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung verbunden und ist einer der Begünstigten der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der Kreditversicherer, müssen die diesbezüglichen Kosten in den Gesamtkosten des Kredits einbegriffen sein. Der König kann gemäss Artikel 21 § 1 für diese Verträge den maximalen effektiven Jahreszins festlegen. Vorliegender Absatz ist nicht anwendbar auf Kreditverträge mit einem Kreditbetrag über 5 000 EUR. Der König kann diesen Betrag anpassen.

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsvertrag nach Abschluss des Kreditvertrags und auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers abgeschlossen wird. Der Nachweis, dass ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden ist, muss vom Kreditgeber erbracht werden, und zwar durch ein Schriftstück, das sich vom Versicherungsvertrag unterscheidet und nach Abschluss des Kreditvertrags erstellt worden ist.

Der Kreditvertrag darf mit keinem anderen Personenversicherungsvertrag verbunden werden. § 5 - Vorliegendem Artikel entgegengesetzte Klauseln gelten als ungeschrieben.

Art. 29 - In Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Hat der Verbraucher bereits Summen in Höhe von mindestens 40 Prozent des Barzahlungspreises einer Ware gezahlt, die entweder Gegenstand einer Eigentumsvorbehaltklausel oder eines Pfandversprechens mit unwiderruflicher Vollmacht ist, darf diese Ware nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder schriftlichen Vereinbarung, die nach Inverzugsetzung per Einschreiben geschlossen wurde, zurückgenommen werden. Artikel 54 § 1 bleibt anwendbar.

Der Kreditgeber muss innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum des Verkaufs der finanzierten Ware dem Verbraucher den erhaltenen Preis mitteilen und ihm den zu viel erhobenen Betrag zurückerstatten. Auf keinen Fall darf eine Vollmacht oder Vereinbarung, die im Hinblick auf die Rücknahme einer durch einen Kreditvertrag finanzierten Ware geschlossen wurde, zu einer unberechtigten Bereicherung führen. » Art. 30 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz von Absatz 1 wird durch die Wörter « , unter Ausschluss jeglicher Vertragsstrafen oder Kosten wegen Nichterfüllung » ergänzt.2. Im zweiten Satz von Absatz 1 werden die Wörter « des Kreditangebots oder » gestrichen.3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für Kreditverträge auf unbegrenzte Dauer kann der Kreditgeber eine Bürgschaft oder persönliche Sicherheit nur für einen Zeitraum von fünf Jahren verlangen.Dieser Zeitraum kann ausschliesslich nach Ablauf dieses Zeitraums und mit ausdrücklicher Zustimmung des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, erneuert werden. » Art. 31 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: « und kann nur in Höhe der Beträge, die zum Zeitpunkt der Abtretungsnotifizierung aufgrund des Kreditvertrags fällig sind, durchgeführt und angewandt werden. » Art. 32 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Unbeschadet des Artikels 1244 des Zivilgesetzbuches kann der Friedensrichter » werden durch die Wörter « Der Friedensrichter kann » ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Richter kann dem Verbraucher für die in Artikel 27bis §§ 1 und 2 erwähnten Schulden einen Zahlungsaufschub oder eine Neuverteilung bewilligen, selbst wenn der Kreditgeber eine Klausel wie in Artikel 29 erwähnt anwendet oder deren Anwendung verlangt.» Art. 33 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In limine des Artikels werden die Wörter « das Angebot » durch die Wörter « der Vertrag » ersetzt.2. Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. genaue Frist zwischen dem Datum der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung und dem Datum der ersten Zahlung, ». 3. In Nr.8 werden die Wörter « und die Modalitäten für die Berechnung der Ermässigung oder Rückerstattung gemäss Artikel 23 Absatz 3 » gestrichen.

Art. 34 - Die Artikel 42 bis 44 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 35 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Kreditgeber muss bei Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung erhalten, die nicht weniger als 15 Prozent des Barzahlungspreises betragen darf. » Art. 36 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 37 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Kreditgeber setzt den Verbraucher einen Monat vor dem letzten zu diesem Zweck vereinbarten Datum per Einschreiben davon in Kenntnis, dass er die Möglichkeit zur Ausübung der Kaufoption hat. Findet die Ausübung der Kaufoption oder Eigentumsübertragung nicht statt, kann der Leasingvertrag nur durch Abschluss eines Mietvertrags in ein Mietverhältnis umgewandelt werden. » Art. 38 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird das Wort « gegebenenfalls » gestrichen. 2. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Gesamtbetrag der Zahlungen wie in Artikel 49 § 3 Nr. 2 erwähnt, ».

Art. 39 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 49 - § 1 - In Bezug auf Leasing ist der in Artikel 14 § 2 Nr. 4 erwähnte Kreditbetrag der Barzahlungspreis des zum Leasing angebotenen beweglichen Sachguts abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer. Werden zusätzliche Dienstleistungen zur Finanzierung angeboten, ist ihr Preis, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer und unbeschadet der Anwendung von Artikel 31, auch im Kreditbetrag enthalten. In diesem Fall ist der Preis der Bestandteile des Kreditvertrags im Vertrag angegeben. § 2 - Sind im Leasingvertrag ein oder mehrere Zeitpunkte vorgesehen, zu denen eine Ausübung der Kaufoption möglich ist, muss im Kreditvertrag jeweils der entsprechende Restwert angegeben werden.

Können diese Restwerte bei Abschluss des Kreditvertrags nicht festgelegt werden, müssen im Vertrag Parameter angegeben werden, die es dem Verbraucher bei Ausübung der Kaufoption ermöglichen, diese Restwerte festzulegen.

Der König kann diese Parameter und ihren Gebrauch bestimmen. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 enthält der Leasingvertrag folgende Angaben: 1. Barzahlungspreis des beweglichen Sachguts und gegebenenfalls Barzahlungspreis jeder zusätzlichen Dienstleistung, 2.Gesamtbetrag der Zahlungen, die der Verbraucher zu leisten hat, der bei Ausübung der Kaufoption zu zahlende Restwert der Ware einbegriffen. Ist die Ausübung der Kaufoption zu mehreren Zeitpunkten möglich, ist im Kreditvertrag der Gesamtbetrag der Zahlungen bis zu dem Zeitpunkt vermerkt, zu dem die Ausübung der Kaufoption zum ersten Mal und zum letzten Mal möglich ist. Kann bei Abschluss des Kreditvertrags der Restbetrag nur mit Hilfe von Parametern festgelegt werden, müssen im Kreditvertrag einerseits der Gesamtbetrag der zu leistenden Zahlungen und andererseits der durch den Verbraucher zum Zeitpunkt der Ausübung der Kaufoption zu zahlende minimale und maximale Restwert, berechnet auf Basis dieser Parameter, vermerkt sein, 3. Zahl, Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, 4.genaue Frist zwischen dem Datum der Lieferung der Ware und dem Datum der ersten Zahlung, 5. gegebenenfalls Betrag der Sicherheit und Verpflichtung des Kreditgebers, den finanziellen Ertrag der als Sicherheit hinterlegten Depositen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen, 6.die jederzeit gegebene Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung. » Art. 40 - Die Artikel 50, 51 und 52 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 41 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In limine des Artikels wird das Wort « Angebot » durch das Wort « Vertrag » ersetzt.2. Nr.1 wird aufgehoben. 3. Nr.5 wird durch folgenden Text ersetzt: « 5. genaue Frist zwischen einerseits dem Datum, an dem der Kreditbetrag dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, beziehungsweise dem in Artikel 19 erwähnten Datum der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung und andererseits dem Datum der ersten Zahlung, ». 4. In Nr.6 in fine werden die Wörter « und die Modalitäten für die Berechnung der Ermässigung oder Rückerstattung gemäss Artikel 23 Absatz 3" gestrichen.

Art. 42 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Artikel 14 mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 Nr.3 ist ebenfalls auf die Krediteröffnung anwendbar. » 2. In § 2 in limine werden die Wörter « das Angebot » durch die Wörter « der Vertrag » ersetzt.3. Paragraph 2 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. jährlicher Sollzins, ». 4. In § 3 wird das Wort « Angebot » durch das Wort « Vertrag » ersetzt.5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Artikel 3 § 1 Nr.4 ist nicht auf Überschreitungen des Betrags oder der Dauer von Krediteröffnungen anwendbar. » Art. 43 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 59 - § 1 - Für jede Krediteröffnung übermittelt der Kreditgeber monatlich einen Auszug, in dem er folgende Angaben vermerkt: 1. genauen Zeitraum, auf den der Kontoauszug sich bezieht, 2.aufgenommene Beträge und ihr Datum, 3. gegebenenfalls Restschuld des vorherigen Auszugs und Datum, 4.Datum und Betrag der geschuldeten Kosten, 5. Datum und Betrag der Zahlungen des Verbrauchers, 6.letzten vereinbarten jährlichen Sollzins, 7. Datum und Gesamtbetrag der geschuldeten Zinsen, 8.gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag, 9. gegebenenfalls neue Restschuld, 10.neuen geschuldeten Gesamtbetrag.

Wertstellungsdaten der Kreditaufnahmen des Verbrauchers und vom Kreditgeber vereinnahmte Zahlungen unterliegen gegebenenfalls der Anwendung des Gesetzes vom 10. Juli 1997 über das Wertstellungsdatum von Bankgeschäften. § 2 - Nutzt der Kreditgeber die in Artikel 60 erwähnte Möglichkeit den Sollzins zu ändern, muss der Verbraucher deutlich und vorab anhand eines Kontoauszugs darüber und über den neuen effektiven Jahreszins informiert werden. § 3 - Verfügt der Kreditgeber über Auskünfte, aus denen er ableiten kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann der Kreditgeber die Kreditaufnahmen aussetzen unter der Bedingung, dass er dem Verbraucher anhand eines Einschreibens unverzüglich seine ordnungsgemäss mit Gründen versehene Entscheidung notifiziert hat; anderenfalls ist die Entscheidung des Kreditgebers nichtig. » Art. 44 - In Artikel 60 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Absatz ersetzt: « In der Krediteröffnung kann bestimmt werden, dass der Sollzins geändert werden kann. » Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 60bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 60bis - § 1 - Die Überschreitung des Kreditbetrags ist verboten. Der Kreditgeber muss dieses Verbot im Vertrag vermerken.

Kommt es jedoch zu einer Überschreitung, muss der Kreditgeber die Kreditaufnahmen aussetzen und die Rückzahlung der Überschreitung innerhalb einer Frist von maximal fünfundvierzig Tagen ab dem Tag der Überschreitung verlangen.

In diesem Fall können nur ausdrücklich vereinbarte und durch vorliegendes Gesetz erlaubte Verzugszinsen und Kosten eingefordert werden. Die Verzugszinsen müssen auf die Überschreitung berechnet werden. § 2 - Hält der Verbraucher die aus dem vorhergehenden Paragraphen hervorgehenden Verpflichtungen nicht ein, muss der Kreditgeber entweder den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel 29 Nr. 3 kündigen oder unter Berücksichtigung aller Bestimmungen des Gesetzes durch Schuldersetzung einen neuen Vertrag mit einem höheren Kreditbetrag aufsetzen. » Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 60ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 60ter - Auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers kann der Kreditgeber schriftlich zum letzten angewandten Sollzins und ausschliesslich jeglicher Vertragsstrafe, jeglicher Entschädigung oder jeglichen Verzugszinses eine zeitweilige Überschreitung des Kreditbetrags für eine maximale Dauer von fünfundvierzig Tagen erlauben.

Ist die Überschreitung bei Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums nicht beglichen, muss der Kreditgeber die Kreditaufnahmen aussetzen und entweder den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel 29 Nr. 3 kündigen oder unter Berücksichtigung aller Bestimmungen des Gesetzes durch Schuldersetzung einen neuen Vertrag mit einem höheren Kreditbetrag aufsetzen. » Art. 47 - Artikel 63 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Vermittlung eines Kreditvertrages über einen Vermittlungsvertreter oder als Vermittlungsvertreter ist verboten, ausser wenn dieser Kreditvermittler selbst ein zugelassener oder registrierter Kreditgeber ist. » Art. 48 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 64 - § 1 - Der Kreditvermittler kann keinen Kreditantrag für einen Verbraucher einreichen, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er unter anderem aufgrund der in Artikel 10 erwähnten Auskünfte verfügt oder verfügen müsste, annimmt, dass der Verbraucher offensichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen. § 2 - Der Kreditvermittler darf Kreditanträge nicht teilen. Er muss dem Kreditgeber die in Artikel 10 erwähnten notwendigen Informationen mitteilen. § 3 - Wer als Kreditvermittler auftritt, muss allen kontaktierten Kreditgebern den Betrag der anderen Kreditverträge mitteilen, die er innerhalb zweier Monate vor Einreichung jedes neuen Kreditantrags zugunsten desselben Verbrauchers beantragt oder erhalten hat. » Art. 49 - Artikel 70 § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - Identität und Adresse des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Besitzt dieser keine ortsfeste Niederlassung auf dem Gebiet der Europäischen Union, muss er einen Vertreter mit Niederlassung auf belgischem Staatsgebiet bestimmen, unbeschadet der Klagen, die gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst eingereicht werden können, ».

Art. 50 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten » die Wörter « oder seines Beauftragten » hinzugefügt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 51 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Natürliche Personen und juristische Personen müssen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten zudem ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument übermitteln.» 2. In § 3 werden eine Nr.1bis und eine Nr. 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis. ein Liquiditätsverhältnis von mindestens 1,5 zu besitzen und zu behalten, das gemäss folgender Formel berechnet wird: Umlaufvermögen geteilt durch Schulden mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, 1ter. ein über dem Bedarf an Umlaufvermögen liegendes Umlaufvermögen zu besitzen und zu behalten, wobei - das Umlaufvermögen dem Unterschied zwischen einerseits dem Dauerkapital, das heisst dem Eigenkapital, Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen und für zeitversetzte Steuern und Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, und andererseits dem Anlagevermögen entspricht, - der Bedarf an Umlaufvermögen dem Unterschied zwischen einerseits dem Betriebsvermögen, das heisst den Warenbeständen und den in Ausführung befindlichen Bestellungen, den Schuldforderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und dem Ausgleichskonto der Aktiva, und andererseits den Betriebspassiva, das heisst den nichtfinanziellen Schulden mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und dem Ausgleichskonto der Passiva, entspricht, ». 3. In § 3 Nr.3 und 4 werden die Wörter « dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. 4. In § 3 Nr.3 werden die Wörter « an Daten und unter Bedingungen, die der König bestimmt » durch die Wörter « an Daten und gemäss Bedingungen und Modalitäten, die der König bestimmt » ersetzt. 5. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Sie müssen sich auch dazu verpflichten, auf Antrag der zuständigen Bediensteten des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten die Buchführungsdaten zu übermitteln, die zur Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit erforderlich sind.» 6. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » und den Wörtern « entscheidet über » die Wörter « oder sein Beauftragter » eingefügt.7. Paragraph 7 letzter Absatz wird aufgehoben. Art. 52 - Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach dem Begriff « Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » beziehungsweise « Minister » wird jeweils der Begriff « oder sein Beauftragter » eingefügt.2. In § 2 Absatz 2 wird der letzte Satz aufgehoben. Art. 53 - In Artikel 76 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern « Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » die Wörter « oder sein Beauftragter » eingefügt.

Art. 54 - Artikel 77 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. nur im Hinblick auf den Abschluss eines Kreditvertrags bei einem zugelassenen Kreditgeber oder im Hinblick auf die Erfüllung eines Kreditvertrags für eine in Artikel 25 erwähnte Person zu vermitteln, ». 2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » und den Wörtern « entscheidet über » die Wörter « oder sein Beauftragter » eingefügt.3. Paragraph 4 letzter Absatz wird aufgehoben. Art. 55 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.Unternehmen, in denen das Amt des geschäftsführenden Verwalters oder des Verwalters, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder die Direktion, oder von Unternehmen, in denen die effektive Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Kreditgeschäfte, die vorliegendem Gesetz unterliegen, einer in vorliegendem Paragraphen erwähnten Person anvertraut ist. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Zulassung oder Eintragung kann verweigert oder entzogen werden: 1.für nicht rehabilitierte Personen, die mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Monat, selbst mit Aufschub, belegt worden sind wegen eines Verstosses, der im vorliegenden Gesetz oder in folgenden Bestimmungen vorgesehen ist: a) Buch I Titel V und IX des Handelsgesetzbuches, b) Königlicher Erlass Nr.41 vom 15. Dezember 1934 zum Schutz der Ersparnisse durch Regelung des Teilzahlungsverkaufs von verlosbaren Effekten, c) Königlicher Erlass Nr.43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften, d) Königlicher Erlass Nr.185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, e) Königlicher Erlass Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen (aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz vom 4.

August 1992 über den Hypothekarkredit), f) Königlicher Erlass Nr.71 vom 30. November 1939 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und die Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren, g) Königlicher Erlass Nr.72 vom 30. November 1939 zur Regelung der Börsen und Termingeschäfte in Waren und Lebensmitteln, des Berufs der Makler und Zwischenpersonen, die sich um diese Geschäfte kümmern, und der Regelung des Spieleinwands, h) Gesetz vom 22.Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise, i) Gesetz vom 27.März 1957 über die Investmentfonds, j) Gesetz vom 9.Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung (aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz vom 12.

Juni 1991 über den Verbraucherkredit), k) Gesetz vom 10.Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, l) Königlicher Erlass vom 23.Juni 1967 zur Koordinierung der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, m) Königlicher Erlass Nr.64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften, n) Gesetz vom 14.Juli 1971 über die Handelspraktiken (aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher), o) Gesetz vom 30.Juni 1975 über den Status der Banken, der privaten Sparkassen und bestimmter anderer Finanzinstitute, p) Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, q) Gesetz vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, r) Gesetz vom 13.August 1986 über die Ausübung des Wandergewerbes (aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte), s) Gesetz vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, t) Gesetz vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, u) Gesetz vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, v) Gesetz vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, w) Gesetz vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit, x) Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, y) Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, z) Gesetz vom 25.Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, aa) Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, bb) Gesetz vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich, cc) Konkursgesetz vom 8. August 1997.

Es werden nur Verurteilungen berücksichtigt, die weniger als zehn Jahre vor dem Zulassungsantrag und weniger als fünf Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgesprochen worden sind, 2. für Unternehmen, in denen das Amt des geschäftsführenden Verwalters oder des Verwalters, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder die Direktion, oder für Unternehmen, in denen die effektive Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Kreditgeschäfte, die vorliegendem Gesetz unterliegen, einer in Nr.1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Person anvertraut ist, 3. für Unternehmen, in denen das Amt des geschäftsführenden Verwalters oder des Verwalters, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder die Direktion, oder für Unternehmen, in denen die effektive Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Kreditgeschäfte, die vorliegendem Gesetz unterliegen, einer natürlichen Person anvertraut ist, die ein vergleichbares Amt in einem Unternehmen ausübt, das Gegenstand eines Entzugs oder einer Aussetzung der Zulassung beziehungsweise einer Streichung oder Aussetzung der Eintragung ist, für die Dauer dieser Massnahme, 4.für Unternehmen, in denen das Amt des geschäftsführenden Verwalters oder des Verwalters, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder die Direktion, oder für Unternehmen, in denen die effektive Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Kreditgeschäfte, die vorliegendem Gesetz unterliegen, einer natürlichen Person anvertraut ist, die Gegenstand eines Entzugs oder einer Aussetzung der Zulassung beziehungsweise einer Streichung oder Aussetzung der Eintragung ist, für die Dauer dieser Massnahme, 5. für natürliche Personen, die das Amt des geschäftsführenden Verwalters oder des Verwalters, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder die Direktion, oder für natürliche Personen, die die effektive Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Kreditgeschäfte, die vorliegendem Gesetz unterliegen, in einem Unternehmen ausüben, das Gegenstand eines Entzugs oder einer Aussetzung der Zulassung beziehungsweise einer Streichung oder Aussetzung der Eintragung ist, für die Dauer dieser Massnahme, 6.für Personen, die durch ein ausländisches Gericht für Verstösse, die den in Nr. 1 erwähnten Verstössen entsprechen, verurteilt wurden; in diesen Fällen ist Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 anwendbar. » 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels abändern, um sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen zu bringen, die in diesem Artikel aufgezählte Texte abändern. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden natürliche oder juristische Personen, die am Kapital eines Unternehmens eine direkte Beteiligung von mindestens 5 Prozent oder eine indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent besitzen, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, Personen gleichgestellt, die in diesem Unternehmen das Amt des Verwalters, Geschäftsführers, Direktors oder Bevollmächtigten ausüben. » Art. 56 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 79 - Änderungen der Angaben, über die gemäss den Artikeln 75, 75bis und 77 Auskunft erteilt werden muss, müssen unverzüglich dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden.

Die Zulassung, die einem Kreditgeber erteilt wird, der nicht der Kontrolle der Kommission für das Bank- und Finanzwesen unterliegt, und die Eintragung haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ab dem in Artikel 111 erwähnten Datum der Erteilung, Verlängerung oder Bestätigung. Zugelassene oder eingetragene Personen müssen ab dem sechsten Monat vor Ablauf dieser Frist die Verlängerung der Eintragung oder der Zulassung per an den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten oder seinen Beauftragten gerichtetes Einschreiben beantragen.

Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten oder sein Beauftragter: - sendet der betreffenden Person drei Monate vor Ablauf der Eintragung oder Zulassung ein Erinnerungsschreiben an die letzte bekannte Adresse, - nimmt von Amts wegen die Streichung der Eintragung oder den Entzug der Zulassung vor, wenn innerhalb des Monats der Versendung des Erinnerungsschreibens keine Antwort eingeht, - prüft nach Erhalt des Verlängerungsantrags, ob die Bedingungen der Eintragung oder Zulassung noch erfüllt werden, - verlängert die Eintragung oder Zulassung oder nimmt von Amts wegen die Streichung beziehungsweise den Entzug vor. » Art. 57 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 58 - In Artikel 85 desselben Gesetzes werden die Wörter « hat der Verbraucher die Wahl zwischen der vom Richter ausgesprochenen Nichtigkeit des Vertrags und der Ermässigung seiner Verbindlichkeiten » durch die Wörter « erklärt der Richter den Vertrag für nichtig oder ermässigt die Verbindlichkeiten des Verbrauchers höchstens bis » ersetzt.

Art. 59 - Artikel 86 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « über die Überreichung und die Vermerke des Angebots » durch die Wörter « über die Vermerke des Kreditvertrags und der Artikel 60bis und 60ter über die Überschreitung des Kreditbetrags » ersetzt.2. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 1 und 2 eingefügt: « Der Richter ermässigt die Verbindlichkeiten des Bürgen und desjenigen, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, höchstens bis auf den Barzahlungspreis oder den aufgenommenen Betrag, wenn der Kreditgeber die Bestimmungen des Artikels 35 nicht einhält.» 3. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers, des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, ermässigt, behalten sie den Vorteil der Zahlung in Raten.» Art. 60 - Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 5. der Kreditgeber die in Artikel 31 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen sie verstossen hat. » Art. 61 - Artikel 89 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 89 - Wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler trotz des in Artikel 16 erwähnten Verbots eine Zahlung leistet oder eine Ware liefert beziehungsweise eine Dienstleistung erbringt, muss der Verbraucher die geleistete Zahlung nicht erstatten, die gelieferte Dienstleistung oder die gelieferte Ware nicht bezahlen und letztere nicht zurückgeben. » Art. 62 - Artikel 91 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 91 - Werden die in den Artikeln 27bis § 4, 30 § 2 und 59 §§ 1 und 2 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten, ist der Verbraucher von Rechts wegen für den Zeitraum, auf den der Verstoss sich bezieht, von Zinsen und Kosten befreit.

Falls der Verbraucher ungeachtet des in Artikel 31 § 3 erwähnten Verbots die Wiederherstellung des Kreditkapitals vorgenommen hat, kann er die sofortige Rückzahlung des wiederhergestellten Kapitals, erworbene Zinsen einbegriffen, oder die Rückzahlung des Kredits nach Verhältnis des wiederhergestellten Kapitals, erworbene Zinsen einbegriffen, verlangen. » Art. 63 - Artikel 92 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern « in den Artikeln » und « 11 und 15 » die Wörter « 10 Absatz 1, » eingefügt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « 11 und 63 §§ 1, 2, 4 und 5 » durch die Wörter « 10 Absatz 1, 11, 63 §§ 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 und 64 § 1 » ersetzt.

Art. 64 - In Artikel 94 desselben Gesetzes werden die Wörter « Absatz 1 und 2 » durch die Wörter « Absatz 1 » ersetzt.

Art. 65 - In Artikel 97 desselben Gesetzes werden die Wörter « Kreditangebots oder » gestrichen.

Art. 66 - In Artikel 98 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Rücknahme des beweglichen Sachguts unter Verstoss gegen Artikel 33bis führt zur Auflösung des Kreditvertrags. » Art. 67 - Artikel 99 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 99 - Keine Provision wird geschuldet, wenn der Kreditvertrag aufgelöst oder gekündigt wird oder Gegenstand einer Fälligkeit ist und der Kreditvermittler die Bestimmungen des Artikels 64 nicht eingehalten hat. » Art. 68 - In Artikel 100 desselben Gesetzes wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Verbraucher kann beim Gericht Erster Instanz seines Wohnsitzes anhand eines kontradiktorischen schriftlichen Antrags jegliche Anträge einreichen, die einen Streitfall über das Recht auf Zugang zu, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten betreffen. » Art. 69 - Artikel 101 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar 1994, 11. Dezember 1998 und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « 50 000 Franken » durch die Wörter « 100 000 EUR » ersetzt.2. In § 1 Nr.1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « zum Abschluss » und den Wörtern « eines Kreditvertrags » die Wörter « oder zur Ausführung » eingefügt. 3. Paragraph 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. wer eine der in den Artikeln 28 bis 32 erwähnten missbräuchlichen Klauseln verwendet oder gegen Artikel 33bis verstösst, ». 4. Paragraph 1 Nr.8 wird aufgehoben. 5. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 16.wer gegen die Artikel 5, 6, 6bis, 40, 48, 55 oder 57 verstösst, 17. wer gegen die Artikel 7, 8 oder 9 verstösst, 18.wer gegen Artikel 63 § 3 verstösst, 19. wer die Verpflichtung, die in den Artikeln 27bis § 4 und 59 §§ 1 und 2 erwähnten Unterlagen auszuhändigen, nicht einhält.» Art. 70 - Artikel 106 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Hat der Kreditgeber sechs Monate nach Ablauf des Entzugszeitraums keine neue Zulassung erhalten, darf er für laufende unbefristete Kreditverträge keine neuen Kreditaufnahmen mehr bewilligen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes von sechs Monaten muss der Kreditgeber diese Verträge zudem unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen. » Art. 71 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 72 - In Artikel 109 desselben Gesetzes werden die Wörter « die Artikel 5, 6, 7 bis 9, 14, 29 bis 31, 33, 40 bis 42, 44, 48 bis 50, 52, 55 bis 58, 63 bis 65 beziehungsweise gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 43 § 1 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 2 » durch die Wörter « die Artikel 5 bis 9, 14, 29 bis 31, 33, 33bis , 40, 41, 48, 49, 55 bis 58 und 63 bis 65 » ersetzt.

Art. 73 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 110 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Verpflichtungen Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen anpassen, insofern es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Entwürfe Königlicher Erlasse werden der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt.

Das Gutachten des Staatsrates wird gleichzeitig mit dem Bericht an den König und dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht. § 3 - In Ausführung von § 1 ergangene Königliche Erlasse hören auf wirksam zu sein, wenn sie nicht im Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind. » Art. 74 - In Artikel 115 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Zahlen « 43, 51, » gestrichen.

KAPITEL III - Verschiedene Abänderungsbestimmungen Art. 75 - In Artikel 1418 Nr. 2 Buchstabe e) des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter « auf Teilzahlung zu kaufen oder zu leihen, einen Personalkredit auf Teilzahlung aufzunehmen » durch die Wörter « einen im Gesetz vom 12.

Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Kreditvertrag abzuschliessen » ersetzt.

Art. 76 - Artikel 574 Nr. 8 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 1991, werden aufgehoben.

Art. 77 - In Artikel 591 Nr. 21 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 1991, wird zwischen den Wörtern « auf Kreditverträge » und den Wörtern « , wie sie durch das Gesetz » die Wörter « , über Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterungen und über Streitfälle in Bezug auf Sicherheitsleistungen bei Kreditverträgen » eingefügt.

Art. 78 - Artikel 628 Nr. 8 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juni 1991, wird durch folgende Wörter ergänzt: « , einschliesslich über Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterungen und Anträge in Bezug auf Sicherheitsleistungen bei Kreditverträgen, ».

Art. 79 - Artikel 1337ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von § 1 wird durch folgende Wörter ersetzt: « Der Antrag enthält: ».2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine Abschrift des Kreditvertrags wird dem Antrag beigelegt.» Art. 80 - Artikel 1337quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1337quater - Sind die in Artikel 1337ter erwähnten Vermerke und Anlagen unvollständig, fordert der Richter den Antragsteller innerhalb acht Tagen dazu auf, seinen Antrag zu vervollständigen. » Art. 81 - Artikel 1337octies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1337octies - Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet einer Berufung und ohne Sicherheitsleistung.

Der Greffier schickt der Belgischen Nationalbank eine beglaubigte Abschrift jedes Urteils zur Gewährung oder Verweigerung von Zahlungserleichterungen. » Art. 82 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird durch Nr. 47 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 47. Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich des Verbraucherkredits, die gemäss den Artikeln 1337bis bis 1337octies des Gerichtsgesetzbuches erlassen werden. » Art. 83 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird das Wort « ausschliesslich » durch das Wort « hauptsächlich » ersetzt.

Art. 84 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Januar 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « In diesen Fällen kann der vereinbarte Verzugszinssatz in den in Artikel 4 bestimmten Grenzen geändert werden. » KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 85 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf laufende Kreditverträge, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 1 und 2, 4 Nr. 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 23, 30 Nr. 2, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 47, 48, 63, 64, 65, 67, 69 Nr. 5 und 83.

Für laufende Kreditverträge muss der in Artikel 12 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tilgungsplan dem Verbraucher kostenlos und unverzüglich übergeben werden, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: - entweder Auflösung des Kreditvertrags oder Fälligkeit, - oder einfacher Zahlungsverzug.

Spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt sind die Parteien verpflichtet, laufende unbefristete Kreditverträge dem vorliegenden Gesetz und dem Gesetz vom 7. Januar 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit anzupassen.

Vor Ablauf dieser Frist müssen der Verbraucher und gegebenenfalls der Bürge über die Änderungen des Vertrags informiert werden, die aus vorliegendem Gesetz und dem Gesetz vom 7. Januar 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit hervorgehen.

Der Nachweis, dass diese Information erteilt worden ist, muss vom Kreditgeber erbracht werden. Haben Anpassungen jedoch auch zur Folge, dass vertragliche Verpflichtungen des Verbrauchers geändert werden, muss diese Information in der Form eines Zusatzes zum Kreditvertrag geschehen. Dieser Zusatzvertrag gilt nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab seiner Versendung als vom Verbraucher angenommen.

Verstösse gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 75bis § 3, 81 bis 84, 106 und 109 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ermittelt, festgestellt und bestraft.

KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 86 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 Nr. 6bis , 4, 11, 12 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 und Nr. 10, 13, 14, 15, 16, 18, 23, 25, 33 Nr. 1, 35, 41 Nr. 1, 42 Nr. 2 und 4, 48, 49, 64, 65, 67, 69 Nr. 1 und 2, 73, 75 und 84, die am 1.

Juni 2003 in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 november 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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