gepubliceerd op 28 juni 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen2005/00358
13 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen2005/00358
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 13 juni 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen abzuändern, um zu gewährleisten, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.
April 1999 über Zulassungsdokumente, die durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 bereits teilweise in Kraft gesetzt worden ist, vervollständigt werden kann, um somit die Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland, die nicht über Teil II einer mehrteiligen Zulassungsbescheinigung verfügen, zu ermöglichen. Ausserdem ist diese Richtlinie 1999/37/EG, was die Anhänge betrifft, durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, in der die Möglichkeit vorgesehen wird, Zulassungsdokumente in Form einer Chipkarte statt in Form von Papierdokumenten auszustellen, abgeändert worden.
Diese Möglichkeit sollte daher in den Text des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 aufgenommen werden.
Andere Abänderungen von Artikeln des vorerwähnten Erlasses werden eingeführt, um unter Berücksichtigung der Entwicklung im Verordnungs- und Rechtsprechungsbereich auf bestimmte praktische Fälle einzugehen.
Untersuchung des Erlassentwurfs Artikel 1: Die Abschaffung des Handwerksregisters einerseits und die Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen andererseits rechtfertigen diesen Artikel.
Ausserdem wird die Eintragung im Handelsregister als natürliche Person für Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit nicht länger als Bedingung für einen Wohnort in Belgien festgehalten, wie erwähnt in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, da bei der Zulassung eines Fahrzeugs eine Verwechslung zwischen der inzwischen von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilten Unternehmensnummer und der einer natürlichen Person zugeteilten Eintragungsnummer im Nationalregister entstehen könnte.
Artikel 2: Die praktische Anwendung von Artikel 3 § 2 desselben Erlasses zusammen mit der Notwendigkeit, die Grundsätze des Vertrags bestmöglich zu erfassen, rechtfertigt - unter Berücksichtigung des Fehlens einer Richtlinie in Sachen Zulassung und der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-451/99 Cura Anlagen GmbH - das Anbringen einiger näheren Angaben in Artikel 3 § 2. Die im Text angebrachten Anpassungen sind vorab mit den Beamten der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission Ende Januar 2004 besprochen worden.
In Artikel 3 § 2 Nr. 1 ist die Frist von 48 Stunden, die - darauf sei hingewiesen - keine Frist ist, bei deren Ablauf die Zulassung Pflicht wird, anfechtbar. Die Dienste der Kommission empfehlen eine nicht erneuerbare Frist von 6 Monaten, abgeschlossen mit einem ausländischen gewerbsmässigen Dienstleistungsbetrieb. Der unterzeichnete und datierte Mietvertrag ist im Fahrzeug mitzuführen.
Artikel 3 § 2 Nr. 2 ist insbesondere überarbeitet worden, um klar anzugeben, dass das Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom ausländischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, entweder Eigentum dieses Arbeitgebers ist oder von ihm gemietet wird, eine Situation, die bereits heute zulässig ist.
Durch eine neue Nummer 5 wird bezweckt, auf Fälle von Anhängern einzugehen, die im Ausland zugelassen sind und in Belgien gezogen werden im Rahmen ihrer Zurverfügungstellung an eine in Belgien wohnhafte juristische oder natürliche Person.
Artikel 3: Es wird auf die durch die vorerwähnte Richtlinie 1999/37/EG des Rates auferlegte Verpflichtung hingewiesen, die Zulassungsbescheinigung oder Teil I dieser Bescheinigung im grenzüberschreitenden Strassenverkehr im Fahrzeug mitzuführen.
Artikel 4, Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 11: Die Abänderungen rechtfertigen sich durch die Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, die nicht nur allen juristischen Personen, sondern auch allen als Handelsunternehmen eingetragenen natürlichen Personen systematisch eine einheitliche Unternehmensnummer zuteilt (siehe auch Kommentar zu Artikel 1).
Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 6: Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung an eine ausländische Gesellschaft, die es wünscht, ein Fahrzeug auf ihren Namen in Belgien in Betrieb zu nehmen, ohne dort eine Niederlassung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu haben, bezweckt, die Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere in der Rechtssache Cura Anlagen) zu ermöglichen und sie mit der Anwendung der vorerwähnten Richtlinie 1999/37/EG des Rates, die in ihrem Anhang I vorschreibt, auf der Zulassungsbescheinigung die Adresse eines Ansässigen im Ausstellerstaat anzugeben, zu vereinbaren.
Diese Adresse in Belgien wird die des Fahrzeugbenutzers sein, dessen vollständige Personalien im Zulassungsantrag stehen. Diese Lösung ist von den Diensten der Kommission angenommen worden.
Artikel 7: Es handelt sich um eine Textanpassung in der Absicht, auf die Möglichkeit eines Verlusts von Teil II einer mehrteiligen ausländischen Zulassungsbescheinigung einzugehen.
Artikel 8: Es wird die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung in Form einer Chipkarte ermöglicht.
Artikel 9: Es wird ausdrücklich bestimmt, dass die Zulassungsbescheinigung jedem befugten Bediensteten auf dessen Anfrage hin ausgehändigt werden muss, was zur Zeit in Artikel 4 § 1 desselben Erlasses ausschliesslich für ausländische Zulassungsbescheinigungen vorgesehen ist.
Mit Artikel 10 wird auf die letzten Änderungen im Rahmen der Modernisierung des öffentlichen Dienstes eingegangen und wird gemäss den jüngsten gesellschaftlichen und weltanschaulichen Entwicklungen ausserdem die Zuteilung der « A »-Kennzeichen erweitert.
Mit Artikel 12 wird eine zu breite Definition des in Artikel 30 desselben Erlasses erwähnten Wortes « Fahrzeug » korrigiert, nach der auch Motorräder an der Vorderseite mit einer Reproduktion des Zulassungskennzeichens ausgestattet sein müssten.
Artikel 13: Die Frist, innerhalb deren der Zulassungsantrag selbst eingereicht werden muss, war in Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses nicht ausdrücklich erwähnt.
Artikel 14: Die Möglichkeit, das Zulassungskennzeichen zu beschlagnahmen, wird auf die Fälle erweitert, in denen Missbräuche mit Bezug auf die Grundbedingungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf der öffentlichen Strasse festgestellt werden.
Das Gutachten des Staatsrates vom 9. September 2004 ist beigefügt.
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991 und durch das Programmgesetz vom 5. August 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Kapitels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 2002, 18. März 2003 und 22. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.
März 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens 37.641/2/V des Staatsrates vom 9. September 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Europäische Kommission am 9. Juli 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an Belgien gerichtet hat, durch die Belgien dazu angehalten wird, so schnell wie möglich die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seine Rechtsvorschriften dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 Cura Anlagen GmbH anzupassen; dies rechtfertigt insbesondere die Änderung der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 des Erlasses vom 20. Juli 2001 festgelegten Frist von 48 Stunden;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.
April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge es einerseits ermöglicht, Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage der Zulassungsbescheinigung im grenzüberschreitenden Strassenverkehr zu identifizieren, und andererseits das Verfahren angibt, durch das Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union trotz fehlenden Teils II der Zulassungsbescheinigung ausnahmsweise zugelassen werden können;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsieht, Zulassungsdokumente in Form einer Chipkarte auszustellen. Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Buchstaben b) und c) durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person eingetragen sein; c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird.» Art. 2 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; diese Fälle betreffen: 1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmässiger Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet;der Mietvertrag auf den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen; 2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem ausländischen Arbeitgeber, mit dem diese Person durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden;in diesem Fall ist eine von der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, ausgestellte Bescheinigung im Fahrzeug mitzuführen; die genauen Bedingungen über den Gebrauch des Fahrzeugs werden vom Minister der Finanzen festgelegt; 3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug mitzuführen;4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von Artikel 18 Nr.6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in Belgien abgestellt sind; 5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen werden.» Art. 3 - Artikel 4 § 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr hat der Fahrer jedes Mal, wenn er am Verkehr teilnimmt, die Zulassungsbescheinigung oder Teil I einer zweiteiligen Zulassungsbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen. » Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Nummern 5 und 6 aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 wird durch folgende Wörter ergänzt: « oder die Adresse des Benutzers des Fahrzeugs in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Fall ». 2. In Nr.5 werden die Wörter « Mehrwertsteuernummer oder Eintragungsnummer im Nationalregister » durch das Wort « Unternehmensnummer » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Ist dieser Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige juristische Person, kann er eine Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen beantragen, wobei die Adresse die des Benutzers des Fahrzeugs in Belgien ist. Die vollständige Identität des Benutzers ist in dem den Auskünften vorbehaltenen Feld des Zulassungsantrags anzugeben. » Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Wenn bei einer zweiteiligen Zulassungsbescheinigung Teil II fehlt, kann das Fahrzeug nur zugelassen werden, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch bestätigt haben, dass dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen werden darf. » Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 6 - Der Minister bestimmt, wann und unter welchen Bedingungen die besagte Zulassungsbescheinigung ebenfalls in Form einer Chipkarte ausgestellt werden kann. » Art. 9 - Artikel 17 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Zulassungsbescheinigung ist jedem befugten Bediensteten, der sich als solcher ausgewiesen hat, auf dessen Anfrage hin auszuhändigen. » Art. 10 - In Artikel 20 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. April 2003, werden die Wörter « den Vertretern des Hohen Klerus, den Präsidenten oder Generalsekretären und Kabinettschefs der Föderalregierung » durch die Wörter « den höchsten Vertretern der anerkannten konfessionellen Kulte sowie des Zentralen Rates der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens, den Präsidenten des Direktionsausschusses der föderalen öffentlichen Dienste und der öffentlichen Programmierungsdienste, den Direktoren der allgemeinen Politik und den Direktoren des Strategiebüros » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 26 Nr. 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April 2002, wird das Wort « Mehrwertsteuernummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Eine Reproduktion des Zulassungskennzeichens wird in der Mitte oder links an der Vorderseite eines in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses erwähnten Motorfahrzeugs angebracht. » Art. 13 - Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Der Antrag selbst ist binnen fünfzehn Tagen einzureichen. » Art. 14 - Artikel 36 erster Absatz desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Zulassungskennzeichen, die gestrichen worden sind oder hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 2 desselben Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Erlasses] missbräuchlich benutzt werden, werden bei Feststellung durch einen befugten Bediensteten beschlagnahmt. » Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 7, die mit 1. Juni 2004 wirksam werden, und des Artikels 12, der mit 1.
Oktober 2001 wirksam wird.
Art. 16 - Unser Premierminister, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL