gepubliceerd op 04 juli 1997
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van vijf koninklijke besluiten betreffende de wapens voor wapenrekken en de alarm-, gas- en luchtwapens
13 APRIL 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van vijf koninklijke besluiten betreffende de wapens voor wapenrekken en de alarm-, gas- en luchtwapens
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op arti-kel 76, 1, 1° en 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 30 maart 1995 tot indeling van sommige gas- en luchtwapens en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken en het koninklijk besluit van 11 januari 1995 tot indeling van sommige alarmwapens bij de categorie verweerwapens, - van het koninklijk besluit van 26 september 1995 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 18 november 1996 tot indeling van sommige alarmwapens bij de categorie verweerwapens, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: - van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 30 maart 1995 tot indeling van sommige gas- en luchtwapens en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken en het koninklijk besluit van 11 januari 1995 tot indeling van sommige alarmwapens bij de categorie verweerwapens, - van het koninklijk besluit van 26 september 1995 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 18 november 1996 tot indeling van sommige alarmwapens bij de categorie verweerwapens.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 13 april 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, VANDE LANOTTE Annexe 1 - Bijlage 1 20. SEPTEMBER 1991 Königlicher Erlass über Sammlerwaffen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1.Als Sammlerwaffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition gelten Waffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse: 1. die durch den Verschluss, durch die Laufmündung oder durch die Vorderseite der Trommel ausschliesslich mit Schwarzpulver oder mit Schwarzpulverpatronen mit getrennter Zündung geladen werden, 2.bei denen ausschliesslich Schwarzpulverpatronen mit integrierter Zündung verwendet werden, deren Modell oder Patent von vor 1890 datiert und die vor 1945 hergestellt wurden, 3. bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden und deren Liste in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist.
Art. 2.Als Sammlerwaffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 gelten Feuerwaffen, die gemäss den in Anlage 2 beschriebenen Modalitäten unbrauchbar gemacht wurden. Diese Änderungen werden vom Prüfstand für Feuerwaffen vorgenommen, der die betreffenden Stücke mit nachstehendem Zeichen prägt : Können eine oder mehrere dieser Änderungen an bestimmten Waffentypen nicht durchgeführt werden, bestimmt der Direktor des Prüfstandes für Feuerwaffen, welche besonderen Änderungen vorzunehmen sind.
Art. 3.Als Sammlerwaffen gelten ebenfalls Feuerwaffen, die gemäss den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen beschriebenen Modalitäten unbrauchbar gemacht wurden.
Art. 4.Die Artikel 2 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 finden Anwendung auf die im vorliegenden Erlass definierten Sammlerwaffen.
Art. 5.Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen wird aufgehoben.
Art. 6.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Anlagen zum Königlichen Erlass vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen Anlage 1 Liste der Waffen, bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden 1. Faustfeuerwaffen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Schulterfeuerwaffen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Anlage 2 Änderungen, die an Feuerwaffen vorzunehmen sind, um sie unbrauchbar zu machen I. Einschüssige, Repetier- und halbautomatische Langwaffen a) Lauf - Eine Spitzkerbe bis zur Seelenachse in den Lauf schneiden und einen selbsthärtenden Schweisspunkt in der Spitze anbringen. - In das Patronenlager einen Spannstift einsetzen, mit dem der Lauf und das Verschlussgehäuse fest verbunden werden, so dass das Patronenlager keine Patrone mehr aufnehmen kann. b) Riegel - Das Zündloch um mindestens 10 mm erweitern.Ein Loch in den Schlagbolzenkanal einbohren und einen selbsthärtenden Schweisspunkt im unteren Teil davon anbringen. - Den Schlagbolzen entfernen.
II. Automatische Langwaffen a) Austauschlauf - Einen mit herkömmlichen Mitteln nicht bearbeitbaren dauerhaften Gewindestöpsel aus Stahl in den Lauf einsetzen, so dass das Patronenlager keine Patrone mehr aufnehmen kann. - Im Lauf zwei Löcher in einem Achsabstand von 50 mm in die Laufseele einbohren und eine Kerbe fräsen, die beide Löcher verbindet. Einen selbsthärtenden Schweisspunkt im unteren Teil dieser Löcher anbringen. - Den Lauf ganz und dauerhaft auf das Gehäuse aufschweissen. b) Mit dem Gehäuse verbundener Lauf - Eine Spitzkerbe bis zur Seelenachse in den Lauf schneiden und einen selbsthärtenden Schweisspunkt in der Spitze anbringen. - Einen Spannstift in den Lauf und in das Verschlussgehäuse einsetzen, so dass das Patronenlager keine Patrone mehr aufnehmen kann. c) Beweglicher Verschluss oder Riegel - Das Zündloch um mindestens 10 mm erweitern.Ein Loch in den Schlagbolzenkanal einbohren und einen selbsthärtenden Schweisspunkt im unteren Teil davon anbringen. - Den unteren Teil des Stossbodens auf einer Länge von mindestens 10 mm fräsen. - Den Schlagbolzen entfernen.
III. Revolver a) Am Gehäuse festgeschraubter Lauf - Einen mit herkömmlichen Mitteln nicht bearbeitbaren dauerhaften Gewindestöpsel aus Stahl in den Lauf einsetzen und einen Spannstift einsetzen, mit dem der Lauf und das Verschlussgehäuse fest verbunden werden. - Einen selbsthärtenden Schweisspunkt am unteren Teil des Stifts anbringen. b) Mit dem Gehäuse verbundener Lauf - Einen Spannstift in den Lauf und in das Gehäuse einsetzen. - Einen selbsthärtenden Schweisspunkt am unteren Teil des Stifts anbringen. c) Schlagbolzen Den Schlagbolzen entfernen, das Zündloch erweitern und einen selbsthärtenden Schweisspunkt darin anbringen.d) Trommel Jede zweite Wand zwischen den Abteilungen entfernen. IV. Pistolen a) Lauf - Einen mit herkömmlichen Mitteln nicht bearbeitbaren dauerhaften Gewindestöpsel aus Stahl in den Lauf einsetzen, so dass das Patronenlager keine Patrone mehr aufnehmen kann.b) Schlitten - Den Schlagbolzenkanal auf einer Länge von mindestens 10 mm je nach Stossboden auf den grösstmöglichen Durchmesser erweitern. - Ein Loch senkrecht zur Schlagbolzenachse hin einbohren und einen selbsthärtenden Schweisspunkt darin anbringen. - Den unteren Teil des Stossbodens auf einer Länge von mindestens 10 mm fräsen. - Den Schlagbolzen entfernen. c) Gehäuse - Die Rampe für die Zuführung der Patronen und Schlittenführung zur Hälfte entfernen. - Einen selbsthärtenden Schweisspunkt am Ende des Schlittenfanghebels anbringen, so dass der Schlitten mit dem Griffstück fest verbunden ist.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 - Bijlage 2 19. JANUAR 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzungdes Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 über Sammlerwaffen ALBERT II., König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und überden Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1.In Artikel 1 Nummer 1 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 über Sammlerwaffen werden die Wörter « deren Modell oder Patent von vor 1890 datiert und die vor 1945 hergestellt wurden, » nach den Wörtern « mit Schwarzpulverpatronen mit getrennter Zündung geladen werden, » eingefügt.
Art. 2.In der in Anlage 1 zum selben Erlass aufgeführten Liste der Waffen, bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, wird die Rubrik « 2. Schulterfeuerwaffen » durch die Waffen ergänzt, die in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind.
Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung Unseres Erlasses vom20. September 1991 über Sammlerwaffen beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Annexe 3 - Bijlage 3 30. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 über Sammlerwaffen und des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen ALBERT II., König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli 1978 und 30. Januar 1991, insbesondere der Artikel 3, 12bis, 13 und 26;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. August 1980 zur Zuordnung der sogenannten Nunchakus und bestimmter Schleudern zur Kategorie der verbotenen Waffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.
März 1983;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993, und der Punkte 9 und 20 von Anlage I zu diesem Erlass;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 25;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, insbesondere des Artikels 1;
In der Erwägung, dass bestimmte Gegenstände, die wie Feuerwaffen aussehen, als getreue Nachahmungen, Kopien oder Replicas von echten Waffen hergestellt und verkauft werden;
In der Erwägung, dass diese nachgebildeten Waffen eine für die öffentliche Sicherheit gefährliche Verwirrung stiften können, wenn sie ohne rechtmässigen Grund mitgeführt werden;
In der Erwägung, dass mit bestimmten nachgebildeten oder anderen Waffen Geschosse durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von Pulver abgeschossen werden können;
In der Erwägung, dass dies ebenfalls auf bestimmte Wurfwaffen wie Bogen, Armbrüste und Unterwassergewehre, mit Ausnahme der Schleudern, zutrifft;
In der Erwägung, dass diese Geschosse ab einer bestimmten Wucht eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit darstellen können;
In der Erwägung, dass diese Gefahr bei Kurzwaffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition noch grösser ist;
In der Erwägung, dass verhindert werden muss, dass diese in mancher Hinsicht gefährlichen Waffen an Minderjährige verkauft werden und ohne rechtmässigen Grund mitgeführt werden können;
In der Erwägung, dass diese Waffen nicht unter die Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug fallen und Waffen zweifelhaften Typs sind;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Kinder nicht mehr länger durch den freien Verkauf von nachgebildeten Waffen, Luftdruck- oder Gaswaffen in irgendwelchen Geschäften gefährdet werden sollte;
In der Erwägung, dass in der Tat bei Identitätskontrollen immer häufiger nachgebildete Waffen entdeckt werden, die von den Betroffen mitgeführt werden, um andere zu beeindrucken oder zu bedrohen;
In der Erwägung, dass der in diesem Bereich herrschenden Rechtsunsicherheit, die der Ausübung sportlicher Tätigkeiten Abbruch tut, ebenfalls unverzüglich ein Ende gesetzt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind nachgebildete Waffen getreue Nachahmungen von echten Feuerwaffen und Kopien und Replicas von Feuerwaffen.
Art. 2.Unter die Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen fallen nachgebildete Waffen und Waffen, mit denen Geschosse durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von Pulver abgeschossen werden können.
Art. 3.Nachgebildete Kurzwaffen, kurze Repetierwaffen, halb- oder vollautomatische Kurzwaffen und kurze Wurfwaffen, mit denen Geschosse durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von Pulver abgeschossen werden können, werden jedoch der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet, wenn die auf 2,5 m von der Laufmündung gemessene kinetische Energie des Geschosses mehr als 7,5 Joule beträgt.
Kurzwaffen, die für das Sportschiessen entworfen worden sind, bleiben dagegen der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet, wenn sie folgende Merkmale aufweisen : 1. Visierlänge von mehr als 300 mm, 2.Gesamtgewicht von mehr als 1 kg, 3. Visiereinrichtung mit mindestens einem seitlich oder der Höhe nach verstellbaren Visier, 4.Kaliber 4,5 mm (.177), 5. Einsteckmagazin oder festes Magazin mit einer Kapazität von höchstens fünf Schüssen.
Art. 4.1 - Die in den Artikeln 2 und 3 Absatz 2 erwähnten Waffen fallen unter die Bestimmungen : 1. von Artikel 14bis Nr.2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, 2. der Artikel 2 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 zur Ausführung desselben Gesetzes, 3. von Artikel 25 1 Absatz 1 und Artikel 26 desselben Erlasses. 2 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Waffen fallen unter die Bestimmungen : 1. der Artikel 5, 6, 14 und 14bis Nr.2, 4 und 5 desselben Gesetzes, 2. der Artikel 2 bis 14, 18, 23, 24, 25, 26, 29 und 30 desselben Erlasses. KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen
Art. 5.In den Königlichen Erlass vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Unter die Kategorie der Sammlerwaffen fallen ebenfalls nachgebildete Waffen, mit denen keine Geschosse abgeschossen werden können und die nicht in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt sind. »
Art. 6.In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Die Artikel 2 bis 8 » durch die Wörter « Artikel 14bis Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, und die Artikel 2 bis 8 und 25 1 Absatz 1 » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen
Art. 7.(...) [Art. 7 ist durch Art. 5 des K.E. vom 18.11.1996 (B.S. vom 20.12.1996) aufgehoben worden] KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 8.Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Spielzeug, das entworfen worden ist, um von Kindern unter vierzehn Jahren zum Spielen benutzt zu werden, oder die offenkundig dazu bestimmt ist.
Er findet ebenfalls keine Anwendung auf Schleudern im Sinne von Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 9. August 1980, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1983.
Art. 9.Der Königliche Erlass vom 16. März 1967 zur Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen wird aufgehoben.
Art. 10.Artikel 4 1 Nr. 2 und Artikel 6 treten am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, in Kraft.
Art. 11.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. März 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Vizepremierminister und Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Annexe 4 - Bijlage 4 26. SEPTEMBER 1995 - Königlicher Erlass zur Ergänzungdes Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 über Sammlerwaffen ALBERT II., König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Januar 1995 und 30. März 1995;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass bestimmte Waffen, die nach altem Brauch bei zahlreichen folkloristischen Zügen mitgeführt werden, durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen ungewollt den Verteidigungswaffen zugeordnet worden sind und demzufolge vor dem 1. Oktober 1995 auf den Namen einer natürlichen Person registriert werden müssen;
In der Erwägung, dass die Betroffenen zum Mitführen dieser Waffen bei den betreffenden Zügen zudem verpflichtet sind, einen Verteidigungswaffenschein zu beantragen und dazu Steuern oder Gebühren zu entrichten;
In der Erwägung, dass die meisten dieser Waffen folkloristischen Verbänden gehören, die sie ihren Mitgliedern lediglich für die Züge zur Verfügung stellen;
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Verfahren auf diese Weise den Fortbestand einer alten weitverbreiteten Tradition, die keine echte Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, beeinträchtigen können;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1.In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Januar 1995 und 30.März 1995, wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 4. die bei folkloristischen Zügen oder historischen Rekonstruktionen mitgeführt werden, sofern es sich um von der Laufmündung aus mit Schwarzpulver geladene einschüssige Schulter- oder Faustwaffen mit glattem Lauf und mit getrennter Steinschloss- oder Perkussionszündung handelt. »
Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. September 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Annexe 5 - Bijlage 5 18. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffenzur Kategorie der Verteidigungswaffen ALBERT II., König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 3 Absatz 6;
In der Erwägung, dass Alarmwaffen oder ihnen gleichgesetzte Startwaffen als Waffen zweifelhaften Typs eine Sonderregelung erfordern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1995;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die derzeitig geltenden Bestimmungen für Alarmwaffen so schnell wie möglich bestätigt werden sollten und dabei die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (83/189/EWG) vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zu beachten ist;
In der Erwägung, dass die Praxis erwiesen hat, dass eine Reihe von Übergangsbestimmungen ausführlicher erstellt werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1.1 - Unter die Kategorie der Verteidigungswaffen fallen kurze Alarmwaffen, für die der Prüfstand für Feuerwaffen den Bauartzulassungsschein, aus dem hervorgeht, dass mit der Waffe, auch nach einfacher Bearbeitung, keine Geschosse mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen abgefeuert werden können, nicht ausgestellt hat.
Alarmwaffen, für die dieser Bauartzulassungsschein ausgestellt worden ist, werden der Kategorie der Sammlerwaffen zugeordnet. 2 - Das Zulassungsverfahren wird in der Anlage zum vorliegenden Erlass beschrieben.
Wenn anhand der von einer anerkannten Einrichtung ausgestellten erforderlichen Unterlagen nachgewiesen wird, dass ein Waffenmodell in einem anderen Mitgliedstaat des EWR gleichwertigen Zulassungs- und Zuordnungsprüfungen unterzogen worden ist, wird davon ausgegangen, dass dieses Waffenmodell den durch vorliegenden Erlass festgelegten technischen Spezifikationen genügt.
Art. 2.Artikel 14bis Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, und die Artikel 2 bis 8 und 25 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung desselben Gesetzes finden Anwendung auf die in Artikel 1 1 Absatz 2 erwähnten Sammlerwaffen.
Art. 3.Zulassungsinhaber, die in Artikel 1 erwähnte Waffen besitzen, verfügen über eine Frist von sechs Monaten, um deren Bauartzulassung beim Prüfstand für Feuerwaffen zu beantragen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die eine Zulassung im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen erhalten haben.
Art. 4.Personen, die keine Zulassung besitzen und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Alarmwaffe, die nicht als Verteidigungswaffe betrachtet wurde, frei erworben haben, dürfen sie weiterhin ohne besonderes Verfahren besitzen, sofern diese Waffe gemäss Artikel 1 zugelassen worden ist oder der Prüfstand für Feuerwaffen noch nicht über den Antrag auf Bauartzulassung dieser Waffe befunden hat.
Personen, die keine Zulassung besitzen und unter den gleichen Bedingungen eine Alarmwaffe erworben haben, die nicht als Verteidigungswaffe betrachtet wurde, deren Bauartzulassung jedoch vom Prüfstand für Feuerwaffen verweigert worden ist, müssen sie gemäss dem in Artikel 18 Nr. 1 bis 3 des in Artikel 2 erwähnten Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 vorgesehenen Verfahren registrieren lassen. Der Besitzerlaubnisschein wird unentgeltlich ausgestellt, wobei weder eine Steuer noch eine Gebühr erhoben werden darf.
Art. 5.Der Königliche Erlass vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1995, wird aufgehoben.
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Anlage zum Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen BAUARTZULASSUNG VON ALARMWAFFEN 1. Zulassungsverfahren für Hersteller und Importeure 1.1.Dem Zulassungsantrag muss folgendes beigefügt werden: - eine Schnittzeichnung mit allen zur Kontrolle der Abmessungen, der verwendeten Materialien und deren Verarbeitung erforderlichen Angaben, - zwei Musterexemplare der Alarmwaffe. 1.2.Die Alarmwaffe muss folgende Kennzeichen tragen: - das Kennzeichen des Herstellers oder der Person, die für ihn bürgt (Ursprungs- oder Herstellerzeichen), - das Kaliber entsprechend den CIP-Normen oder die handelsübliche Bezeichnung, - den Typ und das Modell der Waffe. 1.3.Merkmale der Alarmwaffe: - Die Abmessungen des Patronenlagers beziehungsweise der Patronenlager müssen den von der CIP vorgeschriebenen Abmessungenn entsprechen. - Beim Giessen des Laufes muss ein Stopfen aus Stahl mit einer Härte von g 65 HB + 2, einer Länge von mindestens 30 mm und einem Durchmesser, der mindestens dem Durchmesser des Laufes entspricht, darin eingesetzt werden, und zwar: für Pistolenläufe: ab dem Ende des Patronenlagers, für Revolverläufe: am Anfang des Laufes (Trommelseite). - Ist ein Gasauslass erforderlich, so muss sich die Öffnung senkrecht zur Seelenachse entweder über oder unter dem Lauf befinden. 1.4.Beim Zulassungsverfahren wird geprüft, ob: - die Waffe den beigefügten Zeichnungen und Beschreibungen entspricht, - die Waffe die erforderlichen Kennzeichen trägt, - mit der Waffe, auch nach einfacher Bearbeitung, keine Patronen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Geschossen abgefeuert werden können. 1.5.Nach der Zulassung wird ein Exemplar der Waffe am Sitz des Prüfstands für Feuerwaffen hinterlegt. Das andere Exemplar wird mit dem Zulassungszeichen versehen und dem Hersteller beziehungsweise Importeur zurückgegeben.
Der Prüfstand stellt einen Bauartzulassungsschein aus. 2.Anbringung des Zulassungszeichens durch den Hersteller oder den Importeur 2.1.Der Prüfstand für Feuerwaffen kann dem Hersteller, der Person, deren Firma auf der Waffe angegeben ist und die für ihn bürgt, oder dem Importeur die Genehmigung erteilen, das Zulassungszeichen auf einen bestimmten Waffentyp oder ein bestimmtes Waffenmodell aufzuprägen. 2.2.Die Genehmigung ist ab dem Datum der Bauartzulassung zwei Jahre gültig. 2.3.Die Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn sich bei der durch den Prüfstand durchgeführten Inspektion herausstellt, dass die Zulassungsbedingungen nicht beachtet werden. 3.Inspektion Mindestens alle zwei Jahre muss der Hersteller oder der Importeur den Prüfstand bitten, die hergestellten beziehungsweise eingeführten zugelassenen Waffen kontrollieren zu kommen. 4.Zulassungsverfahren für andere Personen als Hersteller und Importeure Für Waffen, die auf dem Markt sind, muss der Prüfstand für Feuerwaffen jeden Fall einzeln untersuchen, und, wenn die Waffe zugelassen werden kann, muss er das Zulassungszeichen darauf aufprägen und einen Bauartzulassungsschein ausstellen. 5.Zulassungszeichen B.E.L. plus eine Nummer mit 5 Ziffern.
Zum Beispiel : B.E.L. 99999 Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. November 1996 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE