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Koninklijk Besluit van 12 oktober 2023
gepubliceerd op 30 juli 2024

Koninklijk besluit tot vaststelling van de inwerkingtreding van artikel 61 van de wet van 22 november 2022 tot wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen en houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van het auditoraat bij de Nationale Kamer van notarissen vastgesteld door de Nationale Kamer van notarissen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2024006941
pub.
30/07/2024
prom.
12/10/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 OKTOBER 2023. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de inwerkingtreding van artikel 61 van de wet van 22 november 2022Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/11/2022 pub. 22/12/2022 numac 2022034342 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen sluiten tot wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen en houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van het auditoraat bij de Nationale Kamer van notarissen vastgesteld door de Nationale Kamer van notarissen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2023 tot vaststelling van de inwerkingtreding van artikel 61 van de wet van 22 november 2022Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/11/2022 pub. 22/12/2022 numac 2022034342 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen sluiten tot wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen en houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van het auditoraat bij de Nationale Kamer van notarissen vastgesteld door de Nationale Kamer van notarissen (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22.November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, des Artikels 97quater § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. November 2022; Aufgrund des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, des Artikels 124 Absatz 3 und 4;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass gemäß Artikel 97quater § 4 des Gesetzes vom 16.

März 1803 zur Organisierung des Notariats in der von der Nationalen Notarkammer festgelegten Geschäftsordnung insbesondere der Vorschlag der Bewerber für die Ernennung zum Auditor geregelt wird; dass der Bewerberaufruf und die Wahl der Auditoren unerlässliche Schritte im Hinblick auf die Schaffung des Auditorats sind; dass es in diesem Zusammenhang dringend erforderlich ist, Artikel 97quater in Kraft treten zu lassen, durch den dieses Auditorat innerhalb der Nationalen Notarkammer geschaffen wird und die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Auditorats festgelegt wird; dass gemäß Artikel 124 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen die Disziplinarbestimmungen für Notare und Gerichtsvollzieher, die Bestimmungen in Bezug auf die Disziplinarorgane und die Disziplinarverfahren am 1. Januar 2024 in Kraft treten; dass die Dringlichkeit begründet ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die am 22. Juni 2023 von der Nationalen Notarkammer verabschiedete und vorliegendem Erlass beigefügte Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer wird gebilligt.

Art. 2 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: 1. Artikel 61 des Gesetzes vom 22.November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, 2. vorliegender Erlass. Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer Verabschiedet von der Generalversammlung der Nationalen Notarkammer am 22. Juni 2023 Einleitung Vorliegende Geschäftsordnung ist auf der Grundlage von Artikel 97quater § 4 des Gesetzes vom 16.März 1803 zur Organisierung des Notariats erstellt worden.

TITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - In vorliegender Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: das Gesetz vom 16.März 1803 zur Organisierung des Notariats, zuletzt abgeändert am 22. November 2022, 2. Auditorat: das durch das Gesetz geschaffene Organ, das aus einer niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Abteilung mit jeweils drei Mitgliedern besteht, wie in Artikel 97quater § 1 des Gesetzes vorgesehen, 3.Auditor: Mitglied der niederländischsprachigen oder französischsprachigen Abteilung des Auditorats, 4. Klage: eine bei der zuständigen Behörde gegen einen Notar, Notaranwärter oder Ehrennotar rechtsgültig erhobene Anklage wegen Handlungen, die die Würde des Notariatswesens verletzen oder einen Verstoß gegen die Pflichten als Notar, Notaranwärter oder Ehrennotar darstellen, 5.Nationale Kammer: die in Titel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes erwähnte Nationale Notarkammer, 6. Generalversammlung: die in Artikel 92 § 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnte Generalversammlung der Nationalen Kammer, 7. Direktionsausschuss: der in Artikel 92 § 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnte Direktionsausschuss der Nationalen Kammer, 8. digitales Werkzeug: das digitale Aktenverwaltungssystem und die digitale Kommunikationsplattform des Auditorats, die von der Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden. Titel II - Aufgaben

Art. 2 - Das Auditorat übt seine Befugnisse und Aufgaben vollkommen unabhängig und unparteiisch aus.

Titel III - Zusammensetzung Allgemeines

Art. 3 - Der Direktionsausschuss und die Generalversammlung sorgen für die Kontinuität der Zusammensetzung des Auditorats.

Bei der Zusammensetzung des Auditorats wird einer bestmöglichen territorialen Verteilung Rechnung getragen.

Art. 4 - Jede Abteilung setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Für jede Abteilung werden außerdem drei Reserve-Auditoren gewählt.

Ein Reserve-Auditor setzt das Mandat eines Auditors fort, der sein Mandat nicht beenden kann, wie in Artikel 13 vorgesehen. Der Reserve-Auditor wird in der Reihenfolge der Einstufung auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen berufen.

Bewerbung

Art. 5 - Der Direktionsausschuss veröffentlicht einen Bewerberaufruf im Intranet des Notariats (eNotariat) und bringt ihn den Notarkammern zur Kenntnis, die ihn wiederum an die wählbaren Mitglieder und Ehrennotare ihrer Gemeinschaft weiterleiten.

Art. 6 - Die Bewerber müssen ihre Bewerbung innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs im eNotariat schriftlich beim Direktionsausschuss einreichen.

Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung Folgendes enthalten: - Angabe des Mandats (ordentlich oder Reserve), um das man sich bewirbt, - einen nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs ausgestellten Auszug aus dem Strafregister, - eine Bescheinigung der Notarkammer, aus der hervorgeht, dass in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung keine disziplinarrechtliche Verurteilung gegen den Bewerber ergangen ist, - Lebenslauf, - eine ehrenwörtliche Erklärung, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung keine mit dem Mandat unvereinbare Funktion ausübt, wie in Artikel 97quater § 1 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehen.

Art. 7 - Der Direktionsausschuss kann im Hinblick auf einen eventuellen Wahlvorschlag die Stellungnahme der Notarkammer der Gemeinschaft, der der Bewerber angehört, einholen.

Wahlen

Art. 8 - Der Direktionsausschuss schlägt der Generalversammlung die Bewerber spätestens fünfzehn Tage vor der Versammlung, auf der sie gewählt werden, in alphabetischer Reihenfolge vor.

Art. 9 - Die ordentlichen und Reserve-Auditoren der niederländischsprachigen und der französischsprachigen Abteilung werden jeweils von den Mitgliedern der Generalversammlung der französischen oder niederländischen Sprachrolle gewählt.

Art. 10 - Für jeden Wahlgang enthält der Wahlzettel die Namen der vorgeschlagenen Bewerber. Die Bewerber werden in alphabetischer Reihenfolge vorgestellt. Um gültig zu wählen, muss der Wähler bei jedem Wahlgang so viele Stimmen abgeben, wie es Mandate zu vergeben gibt.

Gewählt sind die Bewerber, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wenn mehr Bewerber diese Mehrheit erhalten, als Mandate zu vergeben sind, sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.

Wenn im ersten Wahlgang nicht alle Mandate vergeben worden sind oder bei Stimmengleichheit wird für die verbleibenden Mandate nach denselben Regeln ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

Wenn nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Mandate vergeben worden sind, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei diesem dritten Wahlgang sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit ist der älteste Bewerber gewählt.

Dauer des Mandats

Art. 11 - Die Generalversammlung legt das Datum fest, an dem das Mandat eines Auditors beginnt.

Art. 12 - Das Mandat eines Auditors dauert drei Jahre und kann anschließend einmal erneuert werden. Ein ehemaliger Auditor kann erneut gewählt werden, wenn er dieses Mandat seit mehr als einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Art. 13 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Weise der Beendigung endet das Mandat des Auditors mit der Einreichung seines Rücktritts als Auditor, durch seinen Tod oder infolge eines ununterbrochenen Zeitraums der Unfähigkeit von mindestens drei Monaten.

Das Mandat endet, wenn ein Auditor wegen groben Verschuldens abberufen wird, wenn er suspendiert wird oder wenn eine disziplinarrechtliche Verurteilung gegen ihn ausgesprochen wurde.

Die Generalversammlung entbindet den Auditor von seinem Mandat, wenn es schwerwiegende Gründe gibt, die die Ausübung seines Mandats unmöglich machen. Die Stimmabgabe ist geheim.

Art. 14 - Bei einer Ersetzung im Laufe des Mandats ist das Mandat des Auditors, der ersetzt wird, beendet.

In diesem Fall beruft der Direktionsausschuss den Reserve-Auditor unter Angabe des Datums, an dem sein Mandat beginnt, ein.

Art. 15 - Wenn es keine Reserve-Auditoren gibt, verfährt der Direktionsausschuss gemäß Artikel 5.

Die Wahl des neuen Auditors findet bei der nächstfolgenden Generalversammlung oder bei einer außerordentlichen Generalversammlung statt.

Titel IV - Arbeitsweise Organisation

Art. 16 - Jede Abteilung bestimmt einen Hauptauditor, der für die Leitung der Abteilung und die praktische Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und der anderen Abteilung verantwortlich ist.

Art. 17 - Das Auditorat tritt als Kollegium mit beiden vereinigten Abteilungen zusammen, wobei der älteste anwesende Hauptauditor den Vorsitz führt.

Das Auditorat bespricht alle Akten gemeinsam.

Jede Abteilung befindet getrennt über Disziplinarsachen und Klagen, die zu einer Disziplinarsache geführt haben und in ihre Zuständigkeit fallen. Über diese Disziplinarsachen wird ein gesonderter Bericht erstellt, der vom Hauptauditor der betreffenden Abteilung unterzeichnet wird. Wenn nur zwei Auditoren anwesend sind oder in dem in Artikel 23 vorgesehenen Fall ist die Stimme des ältesten Auditors ausschlaggebend.

Bei den anderen Themen entscheiden die Auditoren gemeinsam und es wird ein gemeinsamer Bericht erstellt, der von beiden Hauptauditoren unterzeichnet wird.

Art. 18 - Die Versammlungen des Auditorats können auf Beschluss der Hauptauditoren physisch oder digital abgehalten werden.

Die physischen Versammlungen finden in Räumlichkeiten statt, die von der Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden.

Art. 19 - Das Auditorat tritt im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen regelmäßig und mindestens einmal im Monat zusammen.

Art. 20 - Die Hauptauditoren der beiden Abteilungen erstellen zusammen mit dem Sekretariat die Tagesordnung für jede Versammlung und den Bericht. Dieser Bericht wird auf der nächstfolgenden Versammlung gebilligt.

Art. 21 - Die Versammlungen des Auditorats finden in geschlossener Gesellschaft statt und sind nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.

Die Verhandlungen sind streng vertraulich.

Zuteilung der Akten

Art. 22 - Der Hauptauditor bestimmt für jede Akte in Disziplinarsachen einen verantwortlichen Auditor. Bei dieser Bestimmung werden eventuelle Unvereinbarkeiten auf beruflicher, territorialer oder menschlicher Ebene berücksichtigt.

Art. 23 - Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der er direkt oder indirekt, persönlich oder gesellschaftsrechtlich ein Interesse hat oder betroffen ist.

Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der es irgendein Element gibt, aufgrund dessen seine Unparteilichkeit in Frage gestellt werden könnte.

In diesen Fällen setzt der Auditor die anderen Auditoren seiner Abteilung unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Auditor wird entweder nicht bestimmt oder ersetzt.

Art. 24 - Der Auditor erstellt für jede ihm zugeteilte Akte einen Bericht und eine Stellungnahme.

Art. 25 - Wenn das Auditorat beschließt, eine Verfolgung vor dem Disziplinarrat einzuleiten, tritt jeder Auditor für die ihm zugeteilten Akten auf. Er kann durch einen anderen Auditor der zuständigen Abteilung auf der Grundlage des Prinzips der Einheit der mit der Verfolgung beauftragten Behörde ersetzt werden.

Jahresbericht

Art. 26 - Das Auditorat legt dem Direktionsausschuss jedes Jahr einen Bericht über die praktische und administrative Arbeitsweise, das Arbeitsvolumen und die Erfahrungen vor, ohne dabei konkrete Akten oder Namen anzugeben. Dieser Bericht wird spätestens am 30. April für das vorhergehende Jahr übermittelt.

TITEL V - Sekretariat

Art. 27 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von Mitarbeitern wahrgenommen, die vom Direktionsausschuss unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualifikationen und einer ausreichenden Anzahl Mitarbeiter für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Auditorats bestimmt werden.

Art. 28 - Das Sekretariat ist für die mit der Arbeit des Auditorats verbundene administrative Unterstützung im weitesten Sinne zuständig.

Art. 29 - Das Sekretariat bewahrt in dem digitalen Werkzeug unter anderem Folgendes auf: - eingegangene Akten (laufende, abgeschlossene und bearbeitete), - Vergleichsregelungen der Notarkammern und des Auditorats, - ergriffene präventive Maßnahmen, - Disziplinarurteile und -entscheide, - Archive.

Art. 30 - Die Kommunikation zwischen dem Sekretariat und dem Auditorat sowie von den Notarkammern aus und mit den Notarkammern erfolgt über das digitale Werkzeug.

Die Kommunikation mit Dritten und mit den Disziplinarbehörden erfolgt in Papier- oder digitaler Form oder über das digitale Werkzeug.

TITEL VI - Kosten

Art. 31 - Der Jahreshaushalt des Auditorats wird von der Generalversammlung im Rahmen des Haushaltsplans festgelegt.

Art. 32 - Die Auditoren haben Anspruch auf eine Entschädigung und die Erstattung ihrer Fahrt- und Verwaltungskosten, wie vom Direktionsausschuss im Rahmen des vorerwähnten Haushalts festgelegt.

Der Direktionsausschuss kann beschließen, diese Entschädigung auf der Grundlage eines Pauschalbetrags zu gewähren.

Art. 33 - Die Nationale Kammer schließt die für die Auditoren im Rahmen der Ausübung ihres Mandats erforderlichen Versicherungen ab.

TITEL VII - Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung

Art. 34 - Zur Gewährleistung der Kontinuität des Auditorats wird bei der erstmaligen Bildung des Auditorats in jeder Abteilung ein Auditor für ein Jahr, ein zweiter für zwei Jahre und ein dritter für die reguläre Amtszeit von drei Jahren gewählt. Zu diesem Zweck bestimmt der Direktionsausschuss die Dauer des Mandats jedes vorgeschlagenen Auditors.

Inkrafttreten

Art. 35 - Vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zu ihrer Billigung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


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