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Koninklijk Besluit van 12 oktober 2005
gepubliceerd op 10 november 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000620
pub.
10/11/2005
prom.
12/10/2005
ELI
eli/besluit/2005/10/12/2005000620/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. JULI 2004 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Vorangehende Bestimmung Die Angelegenheit Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 14, 23 §§ 1 und 2, 27 § 1 Absatz 4 und § 2, 31 § 1 Absatz 3, 32, 33, 36, 40, 42, 43, 59, 61, 66, 73, 77, 85, 86, 96, 97, 109, 118, 121 § 4, 123, 126 § 1, 134, 135, 136 und 139 Nr. 5 und Nr. 8, die eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln.

Abschnitt 2 - Gegenstand Gegenstand Art. 2 - Unter Vorbehalt der Anwendung internationaler Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder von in besonderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen regelt vorliegendes Gesetz für internationale Fälle die Befugnis der belgischen Rechtsprechungsorgane, die Bestimmung des anwendbaren Rechts und die Bedingungen für die Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Belgien.

Abschnitt 3 - Bestimmung der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Wohnorts Staatsangehörigkeit Art. 3 - § 1 - Die Feststellung, ob eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, unterliegt dem Recht dieses Staates. § 2 - Wenn in vorliegendem Gesetz auf die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person, die eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten hat, verwiesen wird: 1. ist die belgische Staatsangehörigkeit gemeint, wenn sie eine dieser Staatsangehörigkeiten ist, 2.ist in den anderen Fällen die Staatsangehörigkeit des Staates gemeint, zu dem diese Person unter Berücksichtigung aller Umstände die engste Verbindung hat, wobei insbesondere der gewöhnliche Wohnort berücksichtigt wird. § 3 - Wenn in vorliegendem Gesetz auf die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person, die aufgrund des Gesetzes oder internationaler Verträge, die Belgien binden, die Eigenschaft eines Staatenlosen oder eines Flüchtlings hat, verwiesen wird, wird dieser Verweis durch einen Verweis auf den gewöhnlichen Wohnort ersetzt. § 4 - Wenn in vorliegendem Gesetz auf die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann, verwiesen wird, wird dieser Verweis durch einen Verweis auf den gewöhnlichen Wohnort ersetzt.

Wohnsitz und gewöhnlicher Wohnort Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Wohnsitz: 1. den Ort, wo eine natürliche Person den Bevölkerungsregistern, den Fremdenregistern oder dem Warteregister zufolge in Belgien ihren Hauptwohnort hat, 2.den Ort, wo eine juristische Person in Belgien ihren satzungsmässigen Sitz hat. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter gewöhnlichem Wohnort: 1. den Ort, wo eine natürliche Person sich hauptsächlich niedergelassen hat, auch wenn sie nicht eingetragen ist und unabhängig davon, ob sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hat;um diesen Ort zu bestimmen, werden insbesondere Umstände persönlicher oder beruflicher Art berücksichtigt, die auf dauerhafte Verbindungen mit diesem Ort oder auf den Willen, solche Verbindungen zu knüpfen, schliessen lassen, 2. den Ort, wo eine juristische Person ihre Hauptniederlassung hat. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Hauptniederlassung einer juristischen Person bestimmt, indem insbesondere die zentrale Verwaltungsstelle sowie die zentrale Geschäfts- oder Tätigkeitsstelle und subsidiär der satzungsgemässe Sitz berücksichtigt werden.

Abschnitt 4 - Gerichtliche Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit auf der Grundlage des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten Art. 5 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Gesetz sind die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig, wenn der Beklagte bei Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat.

Wenn es mehrere Beklagte gibt, sind die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig, wenn einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, es sein denn, der Antrag ist nur eingereicht worden, um einen Beklagten dem Rechtsprechungsorgan seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Wohnorts im Ausland zu entziehen. § 2 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind ebenfalls dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf das Betreiben der Zweigniederlassung einer juristischen Person, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, zu erkennen, wenn diese Niederlassung sich bei Einreichung des Antrags in Belgien befindet.

Willentliche Ausdehnung der internationalen Zuständigkeit Art. 6 - § 1 - Wenn die Parteien in einer Angelegenheit, in der sie aufgrund des belgischen Rechts frei über ihre Rechte verfügen können, rechtsgültig vereinbart haben, dass die belgischen Rechtsprechungsorgane oder eines dieser Organe dafür zuständig sein sollen, über bestehende oder künftige Streitfälle, die aus einem Rechtsverhältnis entstehen, zu erkennen, sind ausschliesslich diese Rechtsprechungsorgane zuständig.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Gesetz ist der belgische Richter, vor dem der Beklagte erscheint, dafür zuständig, über die gegen ihn erhobene Klage zu erkennen, ausser wenn der Beklagte hauptsächlich mit dem Ziel erscheint, die Zuständigkeit anzufechten. § 2 - In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann der Richter sich jedoch für unzuständig erklären, wenn aus den gesamten Umständen hervorgeht, dass die Streitsache keine einzige relevante Verbindung zu Belgien aufweist.

Willentliche Abweichung von der internationalen Zuständigkeit Art. 7 - Wenn die Parteien in einer Angelegenheit, in der sie aufgrund des belgischen Rechts frei über ihre Rechte verfügen können, rechtsgültig vereinbart haben, dass die ausländischen Rechtsprechungsorgane oder eines dieser Organe dafür zuständig sein sollen, über bestehende oder künftige Streitfälle, die aus einem Rechtsverhältnis entstehen, zu erkennen, und ein belgischer Richter mit der Sache befasst wird, muss dieser seine Entscheidung aufschieben, ausser wenn vorhersehbar ist, dass die ausländische Entscheidung in Belgien nicht anerkannt oder vollstreckt werden kann, oder wenn die belgischen Rechtsprechungsorgane aufgrund von Artikel 11 zuständig sind. Der belgische Richter erklärt sich für unzuständig, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund des vorliegenden Gesetzes anerkannt werden kann.

Gewährleistungs- oder Beitrittsklage und Widerklage Art. 8 - Ein belgisches Rechtsprechungsorgan, das dafür zuständig ist, über einen Antrag zu erkennen, ist ebenfalls dafür zuständig, über folgende Klagen zu erkennen: 1. eine Gewährleistungs- oder Beitrittsklage, es sei denn, diese Klage ist nur erhoben worden, um den Beklagten dem normalerweise zuständigen Rechtsprechungsorgan zu entziehen, 2.eine Widerklage, die auf denselben Sachverhalt oder dieselbe Handlung wie die Klage selbst beruht.

Internationaler Zusammenhang Art. 9 - Wenn die belgischen Rechtsprechungsorgane dafür zuständig sind, über einen Antrag zu erkennen, sind sie ebenfalls dafür zuständig, über einen Antrag zu erkennen, der so eng mit ihm verbunden ist, dass eine gleichzeitige Behandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Vorläufige und sichernde Massnahmen und Ausführungsmassnahmen Art. 10 - In Dringlichkeitsfällen sind die belgischen Rechtsprechungsorgane ebenfalls dafür zuständig, vorläufige oder sichernde Massnahmen und Ausführungsmassnahmen zu ergreifen mit Bezug auf Personen oder Güter, die sich bei Einreichung des Antrags in Belgien befinden, auch wenn die belgischen Rechtsprechungsorgane aufgrund des vorliegenden Gesetzes nicht dafür zuständig sind, über die Sache selbst zu erkennen.

Aussergewöhnliche Zuteilung internationaler Zuständigkeit Art. 11 - Ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die belgischen Rechtsprechungsorgane ausnahmsweise zuständig, wenn die Sache eine enge Verbindung zu Belgien aufweist und ein Verfahren im Ausland unmöglich erscheint oder es unannehmbar wäre, zu fordern, dass der Antrag im Ausland eingereicht wird. Überprüfung der internationalen Zuständigkeit Art. 12 - Der angerufene Richter überprüft von Amts wegen seine internationale Zuständigkeit.

Interne Zuständigkeit Art. 13 - Wenn die belgischen Rechtsprechungsorgane aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuständig sind, werden, ausser in dem in Artikel 23 vorgesehenen Fall, die sachliche Zuständigkeit und die territoriale Zuständigkeit durch die einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches oder besonderer Gesetze festgestellt.

Jedoch wird in Ermangelung von Bestimmungen, die die territoriale Zuständigkeit begründen, diese Zuständigkeit durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über die internationale Zuständigkeit festgestellt. Wenn diese Bestimmungen es nicht ermöglichen, die territoriale Zuständigkeit festzustellen, kann der Antrag beim Richter des Bezirks Brüssel anhängig gemacht werden.

Internationale Rechtshängigkeit Art. 14 - Wenn ein Antrag bei einem ausländischen Rechtsprechungsorgan anhängig ist und vorhersehbar ist, dass die ausländische Entscheidung in Belgien anerkannt oder vollstreckt werden kann, kann der belgische Richter, der später mit einem Antrag zwischen denselben Parteien mit gleichem Gegenstand und gleichem Grund befasst wird, seine Entscheidung aufschieben, bis die ausländische Entscheidung ausgesprochen worden ist. Der belgische Richter trägt den Anforderungen einer geordneten Rechtspflege Rechnung. Er erklärt sich für unzuständig, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund des vorliegenden Gesetzes anerkannt werden kann.

Abschnitt 5 - Rechtskollisionen Anwendung des ausländischen Rechts Art. 15 - § 1 - Der Inhalt des ausländischen Rechts, auf das im vorliegenden Gesetz verwiesen wird, wird vom Richter festgestellt.

Das ausländische Recht wird gemäss der im Ausland erhaltenen Interpretation angewandt. § 2 - Wenn der Richter diesen Inhalt nicht feststellen kann, kann er die Hilfe der Parteien beanspruchen.

Wenn es offensichtlich unmöglich ist, den Inhalt des ausländischen Rechts rechtzeitig festzustellen, wird das belgische Recht angewandt.

Rück- und Weiterverweisung Art. 16 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes und unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen sind unter dem Recht eines Staates die Rechtsregeln dieses Staates unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts zu verstehen.

Staaten mit mehr als einem Rechtssystem Art. 17 - § 1 - Wenn vorliegendes Gesetz auf das Recht eines Staates mit zwei oder mehr Rechtssystemen verweist, wird für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jedes System als das Recht eines Staates angesehen. § 2 - Ein Verweis auf das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine natürliche Person besitzt, bezieht sich im Sinne von § 1 auf das System, das durch die in diesem Staat geltenden Regeln bestimmt wird oder, in Ermangelung solcher Regeln, auf das System, zu dem diese Person die engste Verbindung hat.

Ein Verweis auf das Recht eines Staates mit einem oder mehr Rechtssystemen, die auf verschiedene Kategorien von Personen anwendbar sind, bezieht sich im Sinne von § 1 auf das System, das durch die in diesem Staat geltenden Regeln bestimmt wird oder, in Ermangelung solcher Regeln, auf das System, zu dem das Rechtsverhältnis die engste Verbindung aufweist.

Gesetzesumgehung Art. 18 - Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in einer Angelegenheit, in der die Personen nicht frei über ihre Rechte verfügen, wird den Fakten und Handlungen, die nur vorgebracht werden, um der Anwendung des durch vorliegendes Gesetz bestimmten Rechts zu entgehen, keine Rechnung getragen.

Ausnahmeklausel Art. 19 - § 1 - Das Recht, auf das vorliegendes Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn aus den gesamten Umständen offensichtlich hervorgeht, dass der Fall zu dem Staat, auf dessen Recht verwiesen wird, nur eine sehr geringe, zu einem anderen Staat jedoch eine sehr enge Verbindung aufweist. In diesem Fall findet das Recht dieses anderen Staates Anwendung.

Bei der Anwendung von Absatz 1 wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen: - dem Bedarf an Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und - dem Umstand, dass das betreffende Rechtsverhältnis ordnungsgemäss zustande gekommen ist nach den Regeln des internationalen Privatrechts von Staaten, zu denen dieses Verhältnis bei seinem Zustandekommen eine Verbindung aufwies. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn die Parteien gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes das anwendbare Recht wählen oder wenn die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf dem Inhalt dieses Rechts beruht.

Vorrangsregeln Art. 20 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht die Anwendung der zwingenden Vorschriften oder Vorschriften der öffentlichen Ordnung belgischen Rechts, durch die aufgrund des Gesetzes oder wegen ihrer unverkennbaren Absicht, ungeachtet des Rechts, auf das durch die Kollisionsnormen verwiesen wird, ein internationaler Sachverhalt geregelt werden soll.

Bei Anwendung des Rechts eines Staates aufgrund des vorliegenden Gesetzes kann den zwingenden Vorschriften oder Vorschriften der öffentlichen Ordnung des Rechts eines anderen Staates, zu dem der Fall eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Vorschriften nach dem Recht des letztgenannten Staates unabhängig davon anzuwenden sind, auf welches Recht die Kollisionsnormen verweisen. Bei der Entscheidung, ob diesen Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Art und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.

Vorbehalt der öffentlichen Ordnung Art. 21 - Die Anwendung einer Bestimmung des nach vorliegendem Gesetz bezeichneten ausländischen Rechts wird ausgeschlossen, wenn diese Anwendung eine Wirkung hätte, die mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre.

Bei der Beurteilung dieser Unvereinbarkeit wird insbesondere berücksichtigt, in welchem Masse der Fall mit der belgischen Rechtsordnung verbunden ist und wie gravierend die durch die Anwendung des ausländischen Rechts entstehende Wirkung wäre.

Wird eine Bestimmung des ausländischen Rechts aufgrund dieser Unvereinbarkeit nicht angewandt, wird eine andere einschlägige Bestimmung dieses Rechts oder gegebenenfalls des belgischen Rechts angewandt.

Abschnitt 6 - Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen Art. 22 - § 1 - Eine ausländische gerichtliche Entscheidung, die in dem Staat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist, wird gemäss dem in Artikel 23 erwähnten Verfahren in Belgien für ganz oder teilweise vollstreckbar erklärt.

Eine ausländische gerichtliche Entscheidung wird in Belgien ganz oder teilweise anerkannt, ohne dass das in Artikel 23 erwähnte Verfahren angewandt werden muss.

Wird die Anerkennung als Vorfrage vor einem belgischen Rechtsprechungsorgan geltend gemacht, ist dieses Organ dafür zuständig, darüber zu erkennen.

Die Entscheidung darf nur anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie nicht gegen die Bedingungen von Artikel 25 verstösst. § 2 - Jeder Interessehabende und - in Personenstandssachen - auch die Staatsanwaltschaft kann gemäss dem in Artikel 23 erwähnten Verfahren feststellen lassen, dass die Entscheidung ganz oder teilweise anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden muss oder es nicht werden darf. § 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes: 1. bezeichnet der Begriff gerichtliche Entscheidung alle Entscheidungen, die von einer Behörde, die eine Gerichtsbarkeit ausübt, erlassen worden sind, 2.verleiht die Anerkennung der ausländischen Entscheidung Rechtskraft.

Zuständigkeit und Verfahren für die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung Art. 23 - § 1 - Ausser in den in Artikel 121 erwähnten Fällen ist das Gericht Erster Instanz dafür zuständig, über einen Antrag auf Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung zu erkennen. § 2 - Ausser in dem in Artikel 31 erwähnten Fall ist das territorial zuständige Gericht das Gericht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des Orts der Vollstreckung.

Wenn der Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht werden kann, kann der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Wohnorts kann er die Sache vor das Gericht des Bezirks Brüssel bringen. § 3 - Der Antrag wird gemäss dem in den Artikeln 1025 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren eingereicht und behandelt.

Der Antragsteller muss im Amtsbereich des Gerichts einen Wohnsitz wählen. Der Richter muss unverzüglich entscheiden. § 4 - Die ausländische gerichtliche Entscheidung, gegen die ein gewöhnliches Rechtsmittel eingelegt werden kann oder eingelegt worden ist, kann vorläufig vollstreckt werden. Der Richter kann die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. § 5 - In Abweichung von Artikel 1029 des Gerichtsgesetzbuches können während der Frist, die für die Einreichung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung vorgesehen ist, und bis über diese Beschwerde entschieden worden ist, nur sichernde Massnahmen in Bezug auf die Güter der Partei, gegen die der Vollstreckungsantrag gestellt ist, ergriffen werden. Die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung beinhaltet die Genehmigung, diese Massnahmen zu ergreifen.

Schriftstücke, die für die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung vorzulegen sind Art. 24 - § 1 - Die Partei, die die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung geltend macht oder die Vollstreckbarerklärung einer solchen Entscheidung beantragt, muss folgende Schriftstücke vorlegen: 1. die Ausfertigung der Entscheidung, die nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, 2.wenn es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt: das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments, aus dem hervorgeht, dass der verfahrenseinleitende Akt oder ein gleichwertiger Akt nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, der säumigen Partei zugestellt oder notifiziert worden ist, 3. jedes Dokument, aus dem hervorgeht, dass nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, diese Entscheidung vollstreckbar ist und zugestellt oder notifiziert worden ist. § 2 - Werden die in § 1 erwähnten Dokumente nicht vorgelegt, kann der Richter eine Frist für die Vorlage dieser Dokumente festlegen oder gleichwertige Dokumente annehmen oder, wenn er sich als ausreichend informiert betrachtet, von der Vorlage dieser Dokumente befreien.

Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung Art. 25 - § 1 - Eine ausländische gerichtliche Entscheidung wird weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt, wenn: 1. die Wirkung der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre;bei der Beurteilung dieser Unvereinbarkeit wird insbesondere berücksichtigt, in welchem Masse der Fall mit der belgischen Rechtsordnung verbunden ist und wie gravierend die so entstehende Wirkung wäre, 2. gegen die Rechte der Verteidigung verstossen worden ist, 3.die Entscheidung in einer Angelegenheit erlangt worden ist, in der die Personen nicht frei über ihre Rechte verfügen, nur um der Anwendung des durch vorliegendes Gesetz bestimmten Rechts zu entgehen, 4. gegen sie, unbeschadet des Artikels 23, § 4, nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, noch ein gewöhnliches Rechtsmittel eingelegt werden kann, 5.sie mit einer in Belgien ergangenen Entscheidung oder mit einer vorher im Ausland ergangenen Entscheidung, die in Belgien anerkannt werden kann, unvereinbar ist, 6. der Antrag im Ausland eingereicht worden ist, nachdem in Belgien ein Antrag zwischen denselben Parteien und mit demselben Gegenstand eingereicht wurde, der immer noch anhängig ist, 7.die belgischen Rechtsprechungsorgane allein zuständig waren, über den Antrag zu erkennen, 8. die Zuständigkeit des ausländischen Rechtsprechungsorgans ausschliesslich auf der Anwesenheit des Beklagten oder der Anwesenheit von Gütern, ohne direkten Bezug zur Streitsache, im Staat dieses Rechtsprechungsorgans begründet war oder wenn 9.die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung mit einem der in den Artikeln 39, 57, 72, 95, 115 und 121 erwähnten Ablehnungsgründe im Widerstreit steht. § 2 - Die ausländische gerichtliche Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst revidiert werden.

Beweiskraft ausländischer gerichtlicher Entscheidungen Art. 26 - § 1 - Eine ausländische gerichtliche Entscheidung hat in Belgien Beweiskraft für die vom Richter gemachten Feststellungen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die vom ausländischen Richter gemachten Feststellungen werden ausgeschlossen, insofern sie eine Wirkung haben würden, die offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre. § 2 - Der Gegenbeweis für die vom ausländischen Richter festgestellten Fakten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.

Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer öffentlicher Urkunden Art. 27 - § 1 - Eine ausländische öffentliche Urkunde wird in Belgien, ohne dass auf irgendein Verfahren zurückgegriffen werden muss, von allen Behörden anerkannt, wenn ihre Rechtsgültigkeit gemäss dem aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendbaren Recht unter besonderer Berücksichtigung der Artikel 18 und 21 festgestellt worden ist.

Die Urkunde muss die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des Staates, in dem sie ausgestellt worden ist, erfüllen.

Artikel 24 ist, sofern notwendig, anwendbar.

Wenn die Behörde es ablehnt, die Gültigkeit der Urkunde anzuerkennen, kann, unbeschadet des Artikels 121, gemäss dem in Artikel 23 erwähnten Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Eine ausländische öffentliche Urkunde, die in dem Staat, in dem sie ausgestellt worden ist, vollstreckbar ist, wird in Belgien, unbeschadet des Artikels 121, gemäss dem in Artikel 23 erwähnten Verfahren und nach Überprüfung der in § 1 erwähnten Bedingungen vom Gericht Erster Instanz für vollstreckbar erklärt. § 3 - Ein vor einem ausländischen Richter geschlossener Vergleich, der in dem Staat, in dem er abgeschlossen worden ist, vollstreckbar ist, kann in Belgien unter denselben Bedingungen wie eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt werden.

Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden Art. 28 - § 1 - Eine ausländische öffentliche Urkunde hat in Belgien Beweiskraft für die von der ausländischen Behörde, die sie ausgestellt hat, festgestellten Fakten, wenn sie gleichzeitig: 1. die Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz an ihre Form gestellt werden, und 2.die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des Staates, in dem sie ausgestellt worden ist, erfüllt.

Die von der ausländischen Behörde gemachten Feststellungen werden ausgeschlossen, insofern sie eine Wirkung haben würden, die offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre. § 2 - Der Gegenbeweis für die von der ausländischen Behörde festgestellten Fakten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.

Faktische Wirkung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden Art. 29 - Es kann dem Bestehen einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder einer ausländischen öffentlichen Urkunde ohne Überprüfung der für ihre Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Beweiskraft erforderlichen Bedingungen in Belgien Rechnung getragen werden.

Legalisation Art. 30 - § 1 - Eine ausländische gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische öffentliche Urkunde muss legalisiert werden, um in Belgien vollständig oder auszugsweise als Original oder Abschrift vorgelegt werden zu können.

Mit der Legalisation wird lediglich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt. § 2 - Die Legalisation wird von folgenden Personen vorgenommen: 1. von einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter, der in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder die Urkunde ausgestellt wurde, akkreditiert ist, 2.in Ermangelung eines solchen: von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Staates, der die Interessen Belgiens in diesem Staat vertritt, 3. in Ermangelung eines solchen: vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Legalisation.

Vermerkung und Übertragung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden in Sachen Stand und Rechtsfähigkeit Art. 31 - § 1 - Eine ausländische öffentliche Urkunde über den Personenstand kann nur am Rand einer Personenstandsurkunde vermerkt oder in ein Personenstandsregister übertragen werden oder als Grundlage für die Eintragung in ein Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister dienen, nachdem überprüft worden ist, ob die in Artikel 27, § 1, erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Vermerkung oder Übertragung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung kann erst stattfinden, nachdem überprüft worden ist, ob die in den Artikeln 24 und 25 und, je nach Fall, die in den Artikeln 39, 57 und 72 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Wenn der Verwahrer den Vermerk oder die Übertragung verweigert, kann gemäss dem in Artikel 23 erwähnten Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem das Register geführt wird, Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Die Überprüfung wird vom Verwahrer der Urkunde oder des Registers vorgenommen.

Der Minister der Justiz kann Richtlinien aufstellen, mit denen eine einheitliche Anwendung der in § 1 erwähnten Bedingungen gewährleistet wird.

Der Verwahrer der Urkunde oder des Registers kann im Falle ernsthafter Zweifel bei der Beantwortung der Frage, ob die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, der Staatsanwaltschaft die Urkunde oder die Entscheidung zur Stellungnahme übermitteln; die Staatsanwaltschaft nimmt nötigenfalls zusätzliche Überprüfungen vor. § 3 - Der König kann ein Register anlegen und die Modalitäten der Führung dieses Registers festlegen mit Bezug auf Entscheidungen und Urkunden, die den in § 1 erwähnten Bedingungen entsprechen und Belgier oder in Belgien ansässige Ausländer betreffen.

KAPITEL II - Natürliche Personen Abschnitt 1 - Stand, Rechtsfähigkeit, elterliche Gewalt und Schutz handlungsunfähiger Personen Internationale Zuständigkeit in Sachen Stand und Rechtsfähigkeit Art. 32 - Ausser in Angelegenheiten, für die es in vorliegendem Gesetz anders lautende Bestimmungen gibt, sind die belgischen Rechtsprechungsorgane über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf den Stand oder die Rechtsfähigkeit von Personen zu erkennen, wenn: 1. diese Personen bei Einreichung des Antrags ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben oder 2.diese Personen bei Einreichung des Antrags Belgier sind.

Internationale Zuständigkeit in Sachen elterliche Gewalt, Vormundschaft und Schutz handlungsunfähiger Personen Art. 33 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind in den in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 32 vorgesehenen Fällen dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft, die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit von Erwachsenen oder den Schutz handlungsunfähiger Personen zu erkennen.

Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 32 vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Verwaltung des Vermögens handlungsunfähiger Personen zu erkennen, wenn der Antrag sich auf in Belgien gelegenes Vermögen bezieht.

Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind ebenfalls dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Ausübung der elterlichen Gewalt und des Rechts der Eltern auf persönlichen Umgang mit ihren Kindern, die das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, zu erkennen, wenn sie mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung der Ehe, auf Ehescheidung oder auf Trennung von Tisch und Bett befasst werden.

In Dringlichkeitsfällen sind die belgischen Rechtsprechungsorgane ebenfalls dafür zuständig, gegenüber Personen, die sich in Belgien befinden, alle Massnahmen zu ergreifen, die die Situation erfordert.

Anwendbares Recht in Sachen Stand und Rechtsfähigkeit Art. 34 - § 1 - Ausser in Angelegenheiten, für die es in vorliegendem Gesetz anders lautende Bestimmungen gibt, unterliegen der Stand und die Rechtsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat.

Die Rechtsfähigkeit unterliegt jedoch dem belgischen Recht, wenn das ausländische Recht zur Anwendung dieses Rechts führt.

Die gemäss dem aufgrund der Absätze 1 und 2 anwendbaren Recht erworbene Rechtsfähigkeit geht infolge eines Wechsels der Staatsangehörigkeit nicht verloren. § 2 - Handlungsunfähigkeiten, die sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen, unterliegen dem auf dieses Verhältnis anwendbaren Recht.

Anwendbares Recht in Sachen elterliche Gewalt, Vormundschaft und Schutz handlungsunfähiger Personen Art. 35 - § 1 - Die elterliche Gewalt und die Vormundschaft sowie die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit eines Erwachsenen und der Schutz einer handlungsunfähigen Person oder ihres Vermögens unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet diese Person zum Zeitpunkt der Umstände, die zur Bestimmung der elterlichen Gewalt, zur Eröffnung der Vormundschaft oder zur Ergreifung von Schutzmassnahmen führen, ihren gewöhnlichen Wohnort hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Wohnorts unterliegt die Bestimmung der elterlichen Gewalt oder der von einer Person, die noch nicht Vormund ist, übernommenen Vormundschaft dem Recht des Staates, in dem sich der neue gewöhnliche Wohnort befindet.

Die Ausübung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Kind zu dem Zeitpunkt, wo diese Ausübung geltend gemacht wird, seinen gewöhnlichen Wohnort hat. § 2 - Wenn durch das in § 1 bezeichnete Recht der Schutz, den die Person oder ihr Vermögen benötigen, nicht gewährleistet werden kann, ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat, anwendbar.

Das belgische Recht ist anwendbar, wenn sich herausstellt, dass es materiell oder rechtlich unmöglich ist, die durch das anwendbare ausländische Recht vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.

Abschnitt 2 - Name und Vornamen Internationale Zuständigkeit in Sachen Name und Vornamen Art. 36 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge auf Bestimmung des Namens oder der Vornamen von Personen zu erkennen, wenn diese Personen bei Einreichung des Antrags Belgier sind oder ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben.

Die belgischen Behörden sind ebenfalls dafür zuständig, über Anträge auf Änderung des Namens oder der Vornamen von Personen zu erkennen, wenn diese bei Einreichung des Antrags Belgier sind.

Auf die Bestimmung des Namens und der Vornamen anwendbares Recht Art. 37 - Die Bestimmung des Namens und der Vornamen einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat.

Die Wirkung eines Wechsels der Staatsangehörigkeit auf den Namen und die Vornamen einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person zuletzt angenommen hat.

Auf die Änderung von Name oder Vornamen anwendbares Recht Art. 38 - Die freiwillige oder von Gesetzes wegen erfolgende Änderung von Name oder Vornamen einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person zum Zeitpunkt der Änderung hat.

Wenn das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner hat, es ihm ermöglicht, anlässlich der Eheschliessung einen Namen zu wählen, vermerkt der Standesbeamte diesen Namen in der Eheschliessungsurkunde.

Bestimmung oder Änderung von Name oder Vornamen im Ausland Art. 39 - Eine ausländische gerichtliche oder administrative Entscheidung mit Bezug auf die Bestimmung oder die Änderung von Name oder Vornamen einer Person wird in Belgien nicht anerkannt, wenn neben einem gemäss Artikel 25 bestehenden Ablehnungsgrund: 1. diese Person, im Falle einer freiwilligen Änderung, zum Zeitpunkt der Änderung Belgier war, es sei denn, der erhaltene Name entspricht den Regeln über die Bestimmung des Namens, die im Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit diese Person ebenfalls hat, anwendbar sind, oder 2.die Bestimmung des Namens oder der Vornamen nicht dem belgischen Recht entspricht, wenn diese Person zum Zeitpunkt dieser Bestimmung Belgier war, oder 3. in den anderen Fällen: diese Bestimmung oder diese Änderung in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat, nicht anerkannt wird. Abschnitt 3 - Verschollenheit Internationale Zuständigkeit in Sachen Verschollenheit Art. 40 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme von Artikel 5 vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge auf Feststellung der Verschollenheit oder auf Bestimmung ihrer Wirkungen zu erkennen, wenn: 1. die verschwundene Person bei ihrem Verschwinden Belgier war oder ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hatte oder 2.dieser Antrag sich auf Vermögen des Verschollenen bezieht, das sich bei Einreichung des Antrags in Belgien befindet.

In Sachen Verschollenheit anwendbares Recht Art. 41 - Die Verschollenheit unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person bei ihrem Verschwinden hatte.

Die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Verschollenen unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Person bei ihrem Verschwinden ihren gewöhnlichen Wohnort hatte, oder, wenn dieses Recht diese Möglichkeit nicht vorsieht, dem belgischen Recht.

KAPITEL III - Ehebeziehungen Abschnitt 1 - Internationale Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit in Sachen Ehebeziehungen Art. 42 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Ehe oder ihre Wirkungen, den ehelichen Güterstand, die Ehescheidung oder die Trennung von Tisch und Bett zu erkennen, wenn: 1. einer der Ehepartner, im Falle eines gemeinsamen Antrags, bei Einreichung dieses Antrags seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, 2.der letzte gemeinsame gewöhnliche Wohnort der Ehepartner sich weniger als zwölf Monate vor Einreichung des Antrags in Belgien befand, 3. der antragstellende Ehepartner bei Einreichung des Antrags seinen gewöhnlichen Wohnort seit mindestens zwölf Monaten in Belgien hat, oder 4.die Ehepartner bei Einreichung des Antrags Belgier sind.

Ausdehnung der Zuständigkeit in Sachen Eheschliessung und Ehescheidung Art. 43 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind ebenfalls dafür zuständig, über Anträge zu erkennen: 1. die sich auf die Umwandlung einer in Belgien ergangenen Entscheidung über die Trennung von Tisch und Bett in eine Ehescheidung oder auf die Revision einer in Belgien ergangenen Entscheidung mit Bezug auf die Wirkungen der Ehe, der Ehescheidung oder der Trennung von Tisch und Bett beziehen, 2.die von der Staatsanwaltschaft eingereicht werden und die Rechtsgültigkeit einer Ehe betreffen, wenn diese in Belgien geschlossen worden ist oder wenn einer der Ehepartner bei Einreichung des Antrags Belgier ist oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat.

Zuständigkeit der belgischen Behörden, die Eheschliessung vorzunehmen Art. 44 - Die Ehe kann in Belgien geschlossen werden, wenn einer der zukünftigen Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschliessung Belgier ist, in Belgien seinen Wohnsitz hat oder seit mehr als drei Monaten in Belgien seinen gewöhnlichen Wohnort hat.

Abschnitt 2 - Auf das Eheversprechen anwendbares Recht Auf das Eheversprechen anwendbares Recht Art. 45 - Das Eheversprechen unterliegt: 1. dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet beide zukünftigen Ehepartner zum Zeitpunkt des Eheversprechens ihren gewöhnlichen Wohnort haben, 2.in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts auf dem Gebiet eines selben Staates: dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide zukünftigen Ehepartner zum Zeitpunkt des Eheversprechens haben, 3. in den anderen Fällen: dem belgischen Recht. Abschnitt 3 - Auf die Ehe anwendbares Recht Auf die Eheschliessung anwendbares Recht Art. 46 - Unter Vorbehalt von Artikel 47 unterliegen die Bedingungen für die Gültigkeit der Ehe, für jeden Ehepartner, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Eheschliessung hat.

Eine Bestimmung aus dem durch Absatz 1 für anwendbar erklärten Recht, die die Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts verbietet, findet keine Anwendung, wenn eine dieser Personen die Staatsangehörigkeit eines Staates oder ihren gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet eines Staates hat, dessen Recht eine solche Eheschliessung erlaubt.

Auf die Formalitäten für die Eheschliessung anwendbares Recht Art. 47 - § 1 - Die Formalitäten für die Eheschliessung unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird. § 2 - Dieses Recht bestimmt insbesondere, ob und nach welchen Modalitäten: 1. in diesem Staat gewisse Erklärungen und Veröffentlichungen vor der Eheschliessung erforderlich sind, 2.die Eheschliessungsurkunde in diesem Staat ausgefertigt und übertragen werden muss, 3. die vor einer religiösen Instanz geschlossene Ehe Rechtsfolgen hat, 4.die Eheschliessung mittels Vollmacht stattfinden kann.

Auf die Wirkungen der Ehe anwendbares Recht Art. 48 - § 1 - Unter Vorbehalt der Artikel 49 bis 54 unterliegen die Wirkungen der Ehe: 1. dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Wohnort haben zu dem Zeitpunkt, wo diese Wirkungen geltend gemacht werden, oder, wenn die geltend gemachte Wirkung eine Rechtshandlung beeinflusst, zu dem Zeitpunkt, wo diese Handlung stattgefunden hat, 2.in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts auf dem Gebiet eines selben Staates: dem Recht des Staates, dessen Staatangehörigkeit beide Ehepartner haben zu dem Zeitpunkt, wo diese Wirkungen geltend gemacht werden oder, wenn die geltend gemachte Wirkung eine Rechtshandlung beeinflusst, zu dem Zeitpunkt, wo diese Handlung stattgefunden hat, 3. in den anderen Fällen: dem belgischen Recht. § 2 - Das Recht, auf das in § 1 verwiesen wird, bestimmt insbesondere: 1. die Verpflichtung zum Zusammenwohnen und zur Treue, 2.den Beitrag der Ehepartner zu den Aufwendungen der Ehe, 3. den Bezug von Einkünften durch jeden Ehepartner und ihre Verwendung, 4.die Annehmbarkeit von Verträgen und unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehepartnern und deren Widerrufung, 5. die Modalitäten für die Vertretung eines Ehepartners durch den anderen, 6.die Rechtsgültigkeit - einem Ehepartner gegenüber - einer vom anderen Ehepartner durchgeführten, den Interessen der Familie schadenden Handlung sowie die Wiedergutmachung der schädigenden Folgen einer solchen Handlung diesem Ehepartner gegenüber. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 unterliegt die Ausübung - durch einen der Ehepartner - der Rechte mit Bezug auf die Liegenschaft, die der Familie als Hauptwohnung dient, oder mit Bezug auf die beweglichen Güter, die sich darin befinden, dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Liegenschaft sich befindet.

Abschnitt 4 - Auf den ehelichen Güterstand anwendbares Recht Wahl des auf den ehelichen Güterstand anwendbaren Rechts Art. 49 - § 1 - Der eheliche Güterstand unterliegt dem von den Ehepartnern gewählten Recht. § 2 - Die Ehepartner dürfen nur eines der folgenden Rechte bestimmen: 1. das Recht des Staates, auf dessen Gebiet sie nach der Eheschliessung erstmals ihren gewöhnlichen Wohnort festlegen, 2.das Recht des Staates, auf dessen Gebiet einer der beiden zum Zeitpunkt der Wahl seinen gewöhnlichen Wohnort hat, 3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden zum Zeitpunkt der Wahl hat. Modalitäten für die Rechtswahl Art. 50 - § 1 - Die Rechtswahl kann vor der Eheschliessung oder während der Ehe getroffen werden. Sie kann eine frühere Wahl abändern. § 2 - Die Wahl muss gemäss Artikel 52 Absatz 1 erfolgen.

Sie muss sich auf das gesamte Vermögen der Ehepartner beziehen. § 3 - Die Änderung des anwendbaren Rechts, die sich aus der von den Ehepartnern getroffenen Wahl ergibt, hat nur für die Zukunft Wirkung.

Die Ehepartner können sich anders entscheiden, dürfen jedoch die Rechte von Dritten nicht verletzen.

Bei nicht erfolgter Rechtswahl anwendbares Recht Art. 51 - Wenn die Ehepartner keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der eheliche Güterstand: 1. dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet beide Ehepartner nach der Eheschliessung erstmals ihren gewöhnlichen Wohnort festlegen, 2.in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts auf dem Gebiet eines selben Staates: dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschliessung haben, 3. in den anderen Fällen: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Ehe geschlossen worden ist. Auf die Form der Wahl eines ehelichen Güterstands anwendbares Recht Art. 52 - Die Wahl eines ehelichen Güterstands ist gültig, was die Form betrifft, wenn diese Form entweder dem auf den ehelichen Güterstand zum Zeitpunkt der Wahl anwendbaren Recht entspricht oder dem Recht des Staates entspricht, auf dessen Gebiet die Wahl getroffen worden ist. Die Wahl muss zumindest durch ein datiertes, von beiden Ehepartnern unterzeichnetes Schriftstück festgestellt werden.

Eine Änderung des ehelichen Güterstands muss nach den Modalitäten erfolgen, die das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Änderung vorgenommen wird, vorsieht.

Geltungsbereich des auf den ehelichen Güterstand anwendbaren Rechts Art. 53 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 52 bestimmt das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht insbesondere: 1. die Gültigkeit der Zustimmung zur Wahl des anwendbaren Rechts, 2.die Annehmbarkeit und die Gültigkeit des Ehevertrags, 3. die Möglichkeit und die Tragweite der Wahl eines ehelichen Güterstands, 4.ob und inwieweit die Ehepartner den ehelichen Güterstand ändern können und ob der neue Güterstand rückwirkend gilt oder ob die Ehepartner ihn rückwirkend gelten lassen können, 5. die Zusammensetzung der Vermögensmassen und die Zuweisung der Verwaltungsbefugnisse, 6.die Auflösung des ehelichen Güterstands und die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Regeln für die Teilung. § 2 - Die Weise der Zusammensetzung und der Zuweisung der Anteile unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Güter sich zum Zeitpunkt der Teilung befinden.

Schutz von Dritten Art. 54 - § 1 - Die Wirksamkeit des ehelichen Güterstands Dritten gegenüber unterliegt dem auf den Güterstand anwendbaren Recht.

Wenn jedoch der Dritte und der Ehepartner, dessen Gläubiger er ist, bei Entstehung der Schuld ihren gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet desselben Staates hatten, ist das Recht dieses Staates anwendbar, es sei denn: 1. die Bekanntgabe- oder Registrierungsbedingungen, die das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht vorsieht, sind erfüllt worden oder 2.der Dritte kannte den ehelichen Güterstand bei Entstehung der Schuld oder kannte ihn nur aufgrund seiner eigenen Unachtsamkeit nicht oder 3. die Vorschriften in Sachen Bekanntgabe, die im Bereich der dinglichen Rechte an einem unbeweglichen Gut durch das Recht des Staates, auf dessen Gebiet das unbewegliche Gut sich befindet, vorgesehen sind, sind eingehalten worden. § 2 - Das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht bestimmt, ob und inwieweit Schulden, die einer der Ehepartner für die Bedürfnisse des Haushalts oder für die Erziehung der Kinder eingeht, den anderen Ehepartner verpflichtet.

Wenn jedoch der Dritte und der Ehepartner, dessen Gläubiger er ist, bei Entstehung der Schuld ihren gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet desselben Staates hatten, ist das Recht dieses Staates anwendbar.

Abschnitt 5 - Auflösung der Ehe und Trennung von Tisch und Bett Auf die Ehescheidung und die Trennung von Tisch und Bett anwendbares Recht Art. 55 - § 1 - Die Ehescheidung und die Trennung von Tisch und Bett unterliegen: 1. dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet beide Ehepartner bei Einreichung des Antrags ihren gewöhnlichen Wohnort haben, 2.in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts auf dem Gebiet eines selben Staates: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Wohnort der Ehepartner befand, wenn einer von ihnen bei Einreichung des Antrags seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet dieses Staates hat, 3. in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts eines der Ehepartner auf dem Gebiet des Staates, wo sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Wohnort befand: dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner bei Einreichung des Antrags haben, 4.in den anderen Fällen: dem belgischen Recht. § 2 - Die Ehepartner können jedoch das auf die Ehescheidung oder die Trennung von Tisch und Bett anwendbare Recht wählen.

Sie können nur eines der folgenden Rechte wählen: 1. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide bei Einreichung des Antrags haben, 2.das belgische Recht.

Diese Wahl muss beim ersten Erscheinen geäussert werden. § 3 - Die Anwendung des in § 1 bezeichneten Rechts wird ausgeschlossen, wenn dieses Recht die Ehescheidung als solche nicht kennt. In diesem Fall findet das Recht Anwendung, auf das aufgrund des in § 1 subsidiär festgelegten Kriteriums verwiesen wird.

Geltungsbereich des auf die Ehescheidung und die Trennung von Tisch und Bett anwendbaren Rechts Art. 56 - Das auf die Ehescheidung und die Trennung von Tisch und Bett anwendbare Recht bestimmt insbesondere: 1. die Annehmbarkeit der Trennung von Tisch und Bett, 2.die Gründe und Bedingungen für die Ehescheidung oder die Trennung von Tisch und Bett oder, bei einem gemeinsamen Antrag, die Bedingungen für die Einwilligung, einschliesslich der Art und Weise, wie sie ausgedrückt wird, 3. die Verpflichtung für die Ehepartner, eine Vereinbarung zu schliessen über die Massnahmen mit Bezug auf die Person, den Unterhalt und das Vermögen der Ehepartner und der Kinder, für die sie die Verantwortung haben, 4.die Auflösung des Ehebandes oder, bei einer Trennung, den Umfang der Lockerung dieses Bandes.

Auf dem Willen des Ehemanns begründete Auflösung der Ehe im Ausland Art. 57 - § 1 - Eine im Ausland ausgestellte Urkunde, mit der der Wille des Ehemanns, die Ehe aufzulösen, festgestellt wird, ohne dass die Frau ein gleiches Recht gehabt hat, kann in Belgien nicht anerkannt werden. § 2 - Eine solche Urkunde kann jedoch in Belgien anerkannt werden, nachdem nachgeprüft worden ist, ob folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Urkunde ist von einem Rechtsprechungsorgan des Staates, in dem sie ausgestellt worden ist, beglaubigt worden.2. Zum Zeitpunkt der Beglaubigung hatte keiner der Ehepartner die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Recht diese Form der Auflösung der Ehe nicht kennt.3. Zum Zeitpunkt der Beglaubigung hatte keiner der Ehepartner einen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat, dessen Recht diese Form der Auflösung der Ehe nicht kennt.4. Die Frau hat der Auflösung der Ehe eindeutig und ohne Zwang zugestimmt.5. Kein in Artikel 25 erwähnter Ablehnungsgrund steht der Anerkennung im Wege. KAPITEL IV - Zusammenlebensbeziehung Begriff « Zusammenlebensbeziehung » Art. 58 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff « Zusammenlebensbeziehung » eine Situation des Zusammenlebens, die die Registrierung durch eine öffentliche Behörde erforderlich macht und zwischen den Zusammenwohnenden kein mit der Ehe gleichwertiges Band schafft.

Internationale Zuständigkeit in Sachen Zusammenlebensbeziehungen Art. 59 - Artikel 42 ist entsprechend anwendbar auf Anträge mit Bezug auf eine Zusammenlebensbeziehung.

Die Registrierung der Schliessung einer Zusammenlebensbeziehung darf nur dann in Belgien erfolgen, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Schliessung einen gemeinsamen gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben.

Die Registrierung der Beendigung der Zusammenlebensbeziehung darf nur dann in Belgien erfolgen, wenn die Schliessung der Beziehung in Belgien registriert worden ist.

Auf die Zusammenlebensbeziehung anwendbares Recht Art. 60 - Die Zusammenlebensbeziehung unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sie erstmals registriert worden ist.

Dieses Recht bestimmt insbesondere die Bedingungen für die Feststellung der Beziehung, die Wirkungen der Beziehung auf das Vermögen der Parteien sowie die Gründe und die Bedingungen für die Beendigung der Beziehung.

Artikel 54 ist entsprechend anwendbar. Wenn das Recht, auf das verwiesen wird, eine Zusammenlebensbeziehung jedoch nicht kennt, ist das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Beziehung registriert worden ist, anwendbar.

KAPITEL V - Abstammung Abschnitt 1 - Biologische Abstammung Internationale Zuständigkeit in Sachen Abstammung Art. 61 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Feststellung oder die Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft zu erkennen, wenn: 1. das Kind bei Einreichung des Antrags seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, 2.die Person, deren Vaterschaft oder Mutterschaft geltend gemacht oder angefochten wird, bei Einreichung des Antrags ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat oder 3. das Kind und die Person, deren Vaterschaft oder Mutterschaft geltend gemacht oder angefochten wird, bei Einreichung des Antrags Belgier sind. Auf die Abstammung anwendbares Recht Art. 62 - § 1 - Die Feststellung und die Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn diese Feststellung aus einer freiwilligen Handlung hervorgeht, zum Zeitpunkt dieser Handlung hat.

Wenn die Rechtsordnung, auf die vorliegender Artikel verweist, keine Zustimmung des Kindes vorsieht, unterliegen die Forderung einer solchen Zustimmung und die Bedingungen für eine solche Zustimmung sowie die Art und Weise, wie die Zustimmung ausgedrückt wird, dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Kind zum Zeitpunkt dieser Zustimmung seinen gewöhnlichen Wohnort hat. § 2 - Wenn nach dem aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendbaren Recht ein Abstammungsverhältnis gegenüber mehreren Personen gleichen Geschlechts rechtsgültig festgestellt wird, bestimmt das Recht, das auf die Abstammung anwendbar ist, die sich von Rechts wegen aus dem Gesetz ergibt, welche Wirkungen eine Anerkennung darauf hat. Bei einem Konflikt zwischen mehreren Abstammungen, die sich von Rechts wegen aus dem Gesetz ergeben, ist unter den Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, das Recht des Staates anwendbar, zu dem der Fall die engste Verbindung aufweist.

Wenn das Kind nach dem aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendbaren Recht von mehreren Personen gleichen Geschlechts rechtsgültig anerkannt wird, bestimmt das Recht, dem die erste Anerkennung unterliegt, die Wirkungen, die eine spätere Anerkennung auf die erste hat.

Geltungsbereich des auf die Abstammung anwendbaren Rechts Art. 63 - Das aufgrund von Artikel 62 anwendbare Recht bestimmt insbesondere: 1. wem es erlaubt ist, ein Abstammungsverhältnis feststellen zu lassen oder anzufechten, 2.die Beweislast und den Beweisgegenstand in Sachen Abstammungsverhältnis sowie die Festlegung der Beweismittel, 3. die Bedingungen für den Besitz des Standes und seine Wirkungen, 4.die Fristen für die Einreichung der Klage.

Auf die Anerkennungsformalitäten anwendbares Recht Art. 64 - Die Anerkennungsurkunde wird nach den Formalitäten ausgestellt, die entweder durch das aufgrund von Artikel 62 § 1 Absatz 1 auf die Abstammung anwendbare Recht oder durch das Recht des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgestellt wird, vorgesehen sind.

Zuständigkeit für die Erlangung der Anerkennung Art. 65 - Eine Anerkennungsurkunde kann in Belgien ausgestellt werden, wenn: 1. der Elternteil bei Ausstellung der Urkunde Belgier ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, 2.das Kind in Belgien geboren ist oder 3. das Kind bei Ausstellung der Urkunde seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Abschnitt 2 - Adoptive Abstammung Internationale Zuständigkeit in Sachen Adoption Art. 66 - In Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die belgischen Rechtsprechungsorgane nur dafür zuständig, eine Adoption auszusprechen, wenn der Adoptierende, einer der Adoptierenden oder der Adoptierte bei Einreichung des Antrags Belgier ist oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat.

Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind dafür zuständig, die Umwandlung einer Adoption, die nicht zu einem Bruch des bestehenden Abstammungsverhältnisses geführt hat, in eine Volladoption auszusprechen, wenn die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind oder die Adoption in Belgien zustande gekommen ist.

Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind dafür zuständig, den Widerruf einer Adoption auszusprechen, wenn die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind oder wenn die Adoption in Belgien zustande gekommen ist.

Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind dafür zuständig, unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen die Revision einer Adoption auszusprechen, wenn die Adoption in Belgien zustande gekommen ist oder wenn eine gerichtliche Entscheidung, aus der die Adoption hervorgeht, in Belgien anerkannt oder für vollstreckbar erklärt worden ist.

Auf die Bedingungen für das Zustandekommen der Adoption anwendbares Recht Art. 67 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 357 des Zivilgesetzbuches unterliegt das Zustandekommen der adoptiven Abstammung dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Adoptierende oder beide Adoptierenden zu diesem Zeitpunkt haben.

Wenn die Adoptierenden nicht die Staatsangehörigkeit eines selben Staates haben, unterliegt das Zustandekommen der adoptiven Abstammung dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet beide zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Wohnort haben, oder, in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts im selben Staat, dem belgischen Recht.

Wenn der Richter jedoch der Auffassung ist, dass die Anwendung des ausländischen Rechts dem Wohl des Adoptierten offensichtlich schaden könnte oder dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden eine offensichtlich enge Verbindung zu Belgien haben, wendet er das belgische Recht an.

Auf die Zustimmung anwendbares Recht Art. 68 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 358 des Zivilgesetzbuches unterliegen die Zustimmungen des Adoptierten und seiner Eltern oder gesetzlichen Vertreter sowie die Art und Weise, wie sie ausgedrückt werden, dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Adoptierte unmittelbar vor der Verbringung im Hinblick auf die Adoption oder, in Ermangelung einer solchen Verbringung, zum Zeitpunkt der Adoption seinen gewöhnlichen Wohnort hat.

Die Zustimmung des Adoptierten unterliegt jedoch dem belgischen Recht, wenn das aufgrund von Absatz 1 anwendbare Recht die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung nicht vorsieht oder die Adoption als Einrichtung nicht kennt.

Auf den Modus für das Zustandekommen der Adoption anwendbares Recht Art. 69 - Der Modus für das Zustandekommen einer Adoption in Belgien unterliegt dem belgischen Recht.

Wenn eine Adoptionsurkunde im Ausland ausgestellt worden ist gemäss dem Recht des Staates, in dem sie erstellt wurde, und wenn dieses Recht die Notwendigkeit eines Gerichtsverfahrens vorsieht, kann dieses Verfahren in Belgien gemäss dem durch das belgische Recht vorgesehenen Verfahren fortgesetzt werden.

Art des durch die Adoption geschaffenen Bandes Art. 70 - Das aufgrund von Artikel 67 anwendbare Recht bestimmt die Art des durch die Adoption geschaffenen Bandes und ob der Adoptierte aufhört, seiner Ursprungsfamilie anzugehören.

Auf die Umwandlung, den Widerruf und die Revision der Adoption anwendbares Recht Art. 71 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 359-2 des Zivilgesetzbuches unterliegt die Umwandlung einer Adoption dem aufgrund der Artikel 67 bis 69 anwendbaren Recht. § 2 - Der Widerruf einer Adoption unterliegt dem aufgrund der Artikel 67 bis 69 anwendbaren Recht. Die massgeblichen Anknüpfungspunkte werden jedoch nach ihrer Konkretisierung zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Adoption beurteilt. § 3 - Die Revision einer Adoption unterliegt dem belgischen Recht.

Anerkennung einer im Ausland zustande gekommenen Adoption Art. 72 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird eine gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische öffentliche Urkunde über das Zustandekommen, die Umwandlung, Widerrufung, Revision oder Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Belgien nicht anerkannt, wenn die Bestimmungen der Artikel 365-1 bis 366-3 des Zivilgesetzbuches nicht eingehalten worden sind und solange eine in Artikel 367-1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entscheidung nicht gemäss Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches registriert worden ist.

KAPITEL VI - Unterhaltspflichten Internationale Zuständigkeit in Sachen Unterhaltspflichten Art. 73 - § 1 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf eine Unterhaltspflicht zu erkennen, wenn: 1. der Unterhaltsberechtigte bei Einreichung des Antrags seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat oder 2.der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige bei Einreichung des Antrags Belgier sind. § 2 - Wenn es sich um einen Antrag handelt, über den im Zusammenhang mit einer Klage in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, ist der belgische Richter, der dafür zuständig ist, über diese Klage zu erkennen, ebenfalls dafür zuständig, über den Antrag auf Unterhalt zu erkennen.

Auf die Unterhaltspflicht anwendbares Recht Art. 74 - § 1 - Die Unterhaltspflicht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte zu dem Zeitpunkt, wo die Pflicht geltend gemacht wird, seinen gewöhnlichen Wohnort hat.

Die Unterhaltspflicht unterliegt jedoch dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige zu dem Zeitpunkt, wo die Pflicht geltend gemacht wird, haben, wenn der Unterhaltspflichtige zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet dieses Staates hat. § 2 - Wenn die Rechtsordnung, auf die in § 1 verwiesen wird, dem Unterhaltsberechtigten kein Recht auf Unterhalt zuerkennt, unterliegt die Unterhaltspflicht unter Ehepartnern oder einem minderjährigen Kind gegenüber dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige zu dem Zeitpunkt, wo die Pflicht geltend gemacht wird, haben. Wenn dieses Recht kein Recht auf Unterhalt zuerkennt, ist das belgische Recht anwendbar.

Vereinbarung über die Leistung von Unterhalt Art. 75 - § 1 - Eine Vereinbarung über die Leistung von Unterhalt aufgrund von Elternschaft, Ehe oder Schwägerschaft unterliegt, nach Wahl der Parteien, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine dieser Parteien zum Zeitpunkt dieser Wahl hat oder auf dessen Gebiet eine der Parteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Wohnort hat. § 2 - Ist keine Wahl getroffen worden, unterliegt die Vereinbarung dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung seinen gewöhnlichen Wohnort hat.

Diese Vereinbarung unterliegt jedoch dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt ihres Abschlusses haben, wenn der Unterhaltspflichtige zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet dieses Staates hat. § 3 - Die Vereinbarung ist gültig, was die Form betrifft, wenn diese Form entweder dem aufgrund der Paragraphen 1 und 2 anwendbaren Recht oder dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Vereinbarung abgeschlossen worden ist, entspricht.

Geltungsbereich des auf die Unterhaltspflicht anwendbaren Rechts Art. 76 - § 1 - Das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht bestimmt insbesondere: 1. inwieweit und von wem der Unterhaltsberechtigte Unterhalt fordern kann, 2.wer die Unterhaltsklage einreichen kann und welche Fristen für die Einreichung der Klage gelten, 3. ob und unter welchen Bedingungen der Unterhalt geändert werden kann, 4.die Gründe für das Erlöschen des Rechts auf Unterhalt, 5. die Grenzen der Pflichten des Unterhaltspflichtigen, wenn die Person, die dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt hat zukommen lassen, die Rückzahlung des Unterhalts fordert. § 2 - Die Übertragung der Rechte des Gläubigers an einen Dritten, der ihn entschädigt hat, unterliegt, unbeschadet § 1 Nr. 5, dem Recht, das auf die Verpflichtung des Dritten, diesen Gläubiger zu entschädigen, anwendbar ist.

KAPITEL VII - Erbfolge Internationale Zuständigkeit in Sachen Erbfolge Art. 77 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 5, vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Erbfolge zu erkennen, wenn: 1. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hatte oder 2.der Antrag sich auf Güter bezieht, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags in Belgien befinden.

Auf die Erbfolge anwendbares Recht Art. 78 - § 1 - Die Erbfolge unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Wohnort hatte. § 2 - Die Vererbung von unbeweglichem Gut unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das unbewegliche Gut sich befindet.

Wenn das ausländische Recht jedoch zur Anwendung des Rechts des Staates führt, auf dessen Gebiet der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, ist das Recht dieses Staates anwendbar.

Wahl des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts Art. 79 - Eine Person kann ihren gesamten Nachlass dem Recht eines bestimmten Staates unterwerfen. Die Bezeichnung dieses Staates wird nur wirksam, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Bezeichnung dieses Staates oder ihres Todes die Staatsangehörigkeit dieses Staates besass oder ihren gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet dieses Staates hatte.

Diese Bezeichnung darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Erbe seinen Anspruch auf den Pflichtteil verliert, der ihm durch das aufgrund von Artikel 78 anwendbare Recht zugesichert wird.

Die Bezeichnung des Staates und deren Widerrufung müssen in einer Erklärung in Form einer letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen.

Geltungsbereich des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts Art. 80 - § 1 - Das auf die Erbfolge anwendbare Recht bestimmt insbesondere: 1. die Gründe und den Zeitpunkt der Nachlasseröffnung, 2.die Berufung der Erben und Vermächtnisnehmer, einschliesslich der Rechte des hinterbliebenen Ehepartners sowie sonstiger Rechte auf den Nachlass, die durch die Eröffnung des Nachlasses entstehen, 3. die Berufung des Staates, 4.die Gründe für eine Enterbung und für Erbunwürdigkeit, 5. die materielle Gültigkeit letztwilliger Verfügungen, 6.den frei verfügbaren Teil, den Pflichtteil und andere Einschränkungen der Freiheit, letztwillig zu verfügen, 7. die Art und den Umfang der Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie die vom Verstorbenen auferlegten Lasten, 8.die Bedingungen und die Wirkungen der Annahme oder der Ausschlagung, unbeschadet § 2, 9. die besonderen Gründe für die Verfügungs- oder Entgegennahmeunfähigkeit, 10.die Anrechnung und Herabsetzung unentgeltlicher Zuwendungen sowie ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der Erbteile. § 2 - Die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt in der durch das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die betreffenden Güter sich zum Zeitpunkt des Todes befinden, vorgesehenen Weise, wenn nach diesem Recht besondere Formalitäten erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass die beweglichen Güter sich zum Zeitpunkt des Todes am gewöhnlichen Wohnort des Verstorbenen befinden.

Modalitäten für die Teilung Art. 81 - Die Art und Weise, wie sich die Anteile zusammensetzen und wie sie zugeteilt werden, unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Güter sich zum Zeitpunkt der Teilung befinden.

Verwaltung und Übertragung des Nachlasses Art. 82 - § 1 - Die Verwaltung und Übertragung des Nachlasses unterliegen dem Recht, das aufgrund der Artikel 78 und 79 auf den Nachlass anwendbar ist.

In Abweichung von Absatz 1 unterliegen die Verwaltung und die Übertragung eines Guts dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet dieses Gut sich befindet, wenn dieses Recht das Eingreifen der Behörden dieses Staates erforderlich macht. § 2 - Die Befugnisse einer Person, die aufgrund von § 1 dazu ermächtigt ist, den Nachlass zu verwalten, dürfen die Befugnisse, die aufgrund einer in Belgien ergangenen oder anerkannten gerichtlichen Entscheidung erteilt worden sind, nicht beeinträchtigen.

Form der letztwilligen Verfügungen Art. 83 - Die Form der testamentarischen Verfügungen und ihres Widerrufs unterliegt dem Recht, das aufgrund des am 5. Oktober 1961 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht anwendbar ist.

Die Anwendung dieses Übereinkommens wird auf die anderen letztwilligen Verfügungen ausgeweitet.

Auslegung der letztwilligen Verfügungen Art. 84 - Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung und ihres Widerrufs unterliegt dem vom Verfügenden gemäss Artikel 79 gewählten Recht. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder eindeutig aus der Verfügung oder aus ihrem Widerruf hervorgehen.

Ist keine Wahl getroffen worden, unterliegt die Auslegung dem Recht des Staates, zu dem die Verfügung oder ihr Widerruf die engste Verbindung aufweist. Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Rechtshandlung die engste Verbindung zu dem Staat hat, auf dessen Gebiet der Verfügende zum Zeitpunkt der Verfügung oder ihres Widerrufs seinen gewöhnlichen Wohnort hatte.

KAPITEL VIII - Güter Abschnitt 1 - Internationale Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit in Sachen dingliche Rechte Art. 85 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf dingliche Rechte an einem Gut zu erkennen, wenn dieses Gut sich bei Einreichung des Antrags in Belgien befindet oder sich aufgrund von Artikel 87 § 2 dort befinden soll oder wenn, bei einem Antrag mit Bezug auf dingliche Rechte an einer Schuldforderung, der Schuldner bei Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat.

Internationale Zuständigkeit in Sachen geistiges Eigentum Art. 86 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf den Schutz geistiger Eigentumsrechte zu erkennen, wenn diese Anträge einen auf das belgische Staatsgebiet beschränkten Schutz betreffen.

In Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die belgischen Rechtsprechungsorgane nur dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Eintragung oder die Gültigkeit geistiger Eigentumsrechte, die eine Hinterlegung oder Registrierung erforderlich machen, zu erkennen, wenn diese Hinterlegung oder Registrierung in Belgien beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens als dort vorgenommen gilt.

Abschnitt 2 - Anwendbares Recht Auf dingliche Rechte anwendbares Recht Art. 87 - § 1 - Die dinglichen Rechte an einem Gut unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet dieses Gut sich zum Zeitpunkt, wo diese Rechte geltend gemacht werden, befindet.

Der Erwerb und der Verlust dieser Rechte unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Gut sich zum Zeitpunkt, wo die Handlungen oder Fakten, die geltend gemacht werden, um den Erwerb oder den Verlust dieser Rechte zu begründen, eintreten, befindet. § 2 - Wenn das in § 1 erwähnte Gut aus einem Vermögen besteht, das sich aus einer Reihe von Gütern mit besonderer Bestimmung, wie beispielsweise einem Handelsgeschäft, zusammensetzt, wird davon ausgegangen, dass es sich auf dem Gebiet des Staates befindet, zu dem das Vermögen die engste Verbindung aufweist. § 3 - Die Begründung von dinglichen Rechten an einer Schuldforderung sowie die Wirkungen der Abtretung einer Schuldforderung auf solche Rechte unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Partei, die diese Rechte begründet oder die Forderung abgetreten hat, zum Zeitpunkt der Begründung oder der Abtretung ihren gewöhnlichen Wohnort hatte.

Die Wirkungen eines vertraglichen Forderungsübergangs auf dingliche Rechte unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der bisherige Gläubiger zum Zeitpunkt der Abtretung seinen gewöhnlichen Wohnort hatte.

Auf Transitgüter anwendbares Recht Art. 88 - Die Rechte an einem Transitgut und die Wertpapiere bezüglich eines Transitguts unterliegen dem Recht des Bestimmungsstaats.

Auf Beförderungsmittel anwendbares Recht Art. 89 - Die Rechte an einem Luftfahrzeug, Schiff, Boot oder jedem anderen in einem öffentlichen Register eingetragenen Beförderungsmittel unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Eintragung erfolgt ist.

Auf Kulturgüter anwendbares Recht Art. 90 - Wenn ein Gut, das ein Staat zu seinem Kulturerbe zählt, das Gebiet dieses Staates auf eine Weise verlassen hat, die durch das Recht dieses Staates zum Zeitpunkt der Ausführung für unrechtmässig erachtet wird, unterliegt die Rückforderung durch diesen Staat dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht des besagten Staates oder, nach dessen Wahl, dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Gut sich zum Zeitpunkt seiner Rückforderung befindet.

Wenn das Recht des Staates, der das Gut zu seinem Kulturerbe zählt, jedoch keinen Schutz des gutgläubigen Besitzers vorsieht, kann dieser den Schutz geltend machen, den ihm das Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Gut sich bei der Rückforderung befindet, zusichert.

Auf die übertragbaren Wertpapiere anwendbares Recht Art. 91 - § 1 - Die Rechte an einem Wertpapier, für das das Gesetz die Registrierung vorsieht, unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Register, in dem die Konten der Inhaber der Rechte gebucht sind, sich befindet.

Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass das Register sich am Ort der Hauptniederlassung der Person, die die Konten der Inhaber führt, befindet. § 2 - Die Rechte an einem Wertpapier, für das es keine Buchung im Sinne von § 1 gibt, unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Wertpapier sich befindet, wenn diese Rechte geltend gemacht werden.

Der Erwerb und der Verlust dieser Rechte unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Wertpapier sich zum Zeitpunkt, wo die Handlungen oder Fakten, die geltend gemacht werden, um den Erwerb oder den Verlust dieser Rechte zu begründen, eintreten, befindet. § 3 - Das Recht des Staates, auf dessen Gebiet ein Wertpapier ausgegeben worden ist, bestimmt, ob dieses Wertpapier ein Gut oder Effekten darstellt und ob es übertragbar ist und welche Rechte damit verbunden sind.

Auf gestohlene Güter anwendbares Recht Art. 92 - Die Rückforderung eines gestohlenen Guts unterliegt, nach Wahl des ursprünglichen Eigentümers, entweder dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Gut sich zum Zeitpunkt des Verschwindens befand, oder dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Gut sich zum Zeitpunkt der Rückforderung befindet.

Wenn das Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Gut sich zum Zeitpunkt seines Verschwindens befand, jedoch keinen Schutz des gutgläubigen Besitzers vorsieht, kann dieser den Schutz geltend machen, den ihm das Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Gut sich bei der Rückforderung befindet, zusichert.

Auf geistiges Eigentum anwendbares Recht Art. 93 - Die geistigen Eigentumsrechte unterliegen dem Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz des Eigentums beantragt wird.

Die Bestimmung des ursprünglichen Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts unterliegt jedoch dem Recht des Staates, zu dem die geistige Tätigkeit die engste Verbindung aufweist. Wenn die Tätigkeit im Rahmen vertraglicher Beziehungen erfolgt, wird, ausser bei Beweis des Gegenteils, vorausgesetzt, dass dieser Staat derjenige ist, dessen Recht auf diese Beziehungen anwendbar ist.

Geltungsbereich des auf die Güterregelung anwendbaren Rechts Art. 94 - § 1 - Das aufgrund des vorliegenden Abschnitts anwendbare Recht bestimmt insbesondere: 1. ob ein Gut beweglich oder unbeweglich ist, 2.das Bestehen, die Art, den Inhalt und den Umfang der dinglichen Rechte, die ein Gut betreffen können, sowie der geistigen Eigentumsrechte, 3. die Inhaber dieser Rechte, 4.die Verfügbarkeit dieser Rechte, 5. die Art und Weise, wie diese Rechte begründet, abgeändert, übertragen werden oder erlöschen, 6.die Wirkung eines dinglichen Rechts Dritten gegenüber. § 2 - Im Hinblick auf die Realisierung des Guts eines Schuldners bestimmt das aufgrund des vorliegenden Abschnitts anwendbare Recht, unbeschadet des Artikels 119, ebenfalls das Bestehen eines Vorrangsrechts und die Rangfolge sowie die Verteilung des Ertrags der Realisierung.

Abschnitt 3 - Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen Rechtsgültigkeit der Entscheidungen in Sachen geistiges Eigentum Art. 95 - Eine ausländische gerichtliche Entscheidung mit Bezug auf die Eintragung oder die Gültigkeit geistiger Eigentumsrechte, die eine Hinterlegung oder Registrierung erforderlich machen, wird in Belgien nicht anerkannt, wenn, neben dem Bestehen eines in Artikel 25 erwähnten Ablehnungsgrunds, die Hinterlegung oder Registrierung in Belgien beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens als dort vorgenommen gilt.

KAPITEL IX - Schuldverhältnisse Abschnitt 1 - Internationale Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit in Sachen vertragliche und ausservertragliche Schuldverhältnisse Art. 96 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf Schuldverhältnisse zu erkennen, wenn diese Anträge Folgendes betreffen: 1. ein vertragliches Schuldverhältnis, a) wenn es in Belgien entstanden ist oder b) wenn die Verpflichtung aus dem vertraglichen Schuldverhältnis in Belgien erfüllt wird oder erfüllt werden muss, 2.ein Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, a) wenn das schädigende Ereignis ganz oder teilweise in Belgien eingetreten ist oder einzutreten droht oder b) wenn und insofern der Schaden in Belgien eingetreten ist oder einzutreten droht, 3.ein quasivertragliches Schuldverhältnis, wenn die Handlung, aus der es hervorgeht, in Belgien erfolgt ist.

Internationale Zuständigkeit in Sachen Verbrauch und Arbeitsverhältnisse Art. 97 - § 1 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in Artikel 96 vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf ein in Artikel 96 erwähntes Schuldverhältnis, die von einer natürlichen Person, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, das heisst vom Verbraucher gegen eine Partei, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ein Gut oder eine Dienstleistung geliefert beziehungsweise erbracht hat oder liefern beziehungsweise erbringen musste, eingereicht worden sind, zu erkennen, wenn: 1. der Verbraucher in Belgien die für den Abschluss des Vertrags erforderlichen Handlungen verrichtet hat und zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hatte, 2.das Gut oder die Dienstleistung einem Verbraucher, der zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hatte, geliefert beziehungsweise erbracht worden ist oder werden musste, wenn dieser Bestellung ein Angebot oder eine Werbung in Belgien vorausging. § 2 - In Sachen individuelle Arbeitsverhältnisse wird die Verpflichtung aus dem vertraglichen Schuldverhältnis im Sinne von Artikel 96 in Belgien erfüllt, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Streitfalls seine Arbeit gewöhnlich in Belgien verrichtet. § 3 - Ein Übereinkommen, durch das einem Richter internationale Zuständigkeit verliehen wird, wird dem Arbeitnehmer oder dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn es nach dem Entstehen der Streitsache abgeschlossen wird.

Abschnitt 2 - Anwendbares Recht Auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht Art. 98 - § 1 - Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht wird durch das am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossene Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bestimmt.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Gesetz unterliegen die vertraglichen Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, dem aufgrund seiner Artikel 3 bis 14 anwendbaren Recht. § 2 - Das auf Wechsel und Eigenwechsel anwendbare Recht wird durch das am 7. Juni 1930 in Genf abgeschlossene Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts bestimmt. § 3 - Das auf Schecks anwendbare Recht wird durch das am 19. März 1931 in Genf abgeschlossene Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts bestimmt.

Auf Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anwendbares Recht Art. 99 - § 1 - Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung unterliegen: 1. dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die verantwortliche Person und der Geschädigte zum Zeitpunkt der unerlaubten Handlung ihren gewöhnlichen Wohnort haben, 2.in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts auf dem Gebiet eines selben Staates: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das schädigende Ereignis und der Schaden in vollem Umfang eingetreten sind oder einzutreten drohen, 3. in den anderen Fällen: dem Recht des Staates, zu dem das betreffende Schuldverhältnis die engste Verbindung aufweist. § 2 - Jedoch unterliegen Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung: 1. bei übler Nachrede oder bei Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, nach Wahl des Antragstellers: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das schädigende Ereignis oder der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, es sei denn die verantwortliche Person weist nach, dass sie nicht vorhersehen konnte, dass der Schaden in diesem Staat eintreten würde, 2.bei unlauterem Wettbewerb oder restriktiven Handelspraktiken: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, 3. bei einer Schädigung von Gütern oder Personen infolge einer Umweltschädigung: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, 4.bei einer Produkthaftung des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadensereignisses seinen gewöhnlichen Wohnort hat, 5. bei einem Strassenverkehrsunfall: dem Recht, das aufgrund des am 4. Mai 1971 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht anwendbar ist.

Akzessorische Anknüpfung Art. 100 - In Abweichung von Artikel 99 unterliegen Schuldverhältnisse aus einer unerlaubten Handlung, die eine enge Verbindung zu einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis hat, dem auf dieses Rechtsverhältnis anwendbaren Recht.

Wahl des auf Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anwendbaren Rechts Art. 101 - Nach Entstehung der Streitsache können die Parteien, unbeschadet des am 4. Mai 1971 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, wählen, welches Recht auf das Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung anwendbar ist. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen und darf die Rechte Dritter nicht verletzen.

Berücksichtigung der Sicherheits- und Verhaltensregeln Art. 102 - Ungeachtet des auf Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anwendbaren Rechts müssen bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit die am Ort und zum Zeitpunkt der unerlaubten Handlung geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln berücksichtigt werden.

Geltungsbereich des auf Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anwendbaren Rechts Art. 103 - Das auf Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere: 1. die Bedingungen und den Umfang der Haftung, 2.die Haftung für durch Personen, Sachen oder Tiere verursachte Schäden, 3. die Gründe für die Haftungsbefreiung sowie die Beschränkung und Teilung der Haftung, 4.das Bestehen und die Art der ersatzfähigen Schäden, 5. die Massnahmen, die der Richter zur Vorbeugung oder Beendigung des Schadens ergreifen kann, 6.die Modalitäten und den Umfang des Schadenersatzes, 7. die Personen, die einen Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben, 8.inwieweit das Recht des Opfers auf Schadenersatz von seinen Erben ausgeübt werden kann, 9. die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, einschliesslich des Beginns, der Unterbrechung und Aussetzung der Fristen, 10.die Beweislast und die Rechtsvermutungen.

Auf quasivertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht Art. 104 - § 1 - Quasivertragliche Schuldverhältnisse unterliegen dem Recht des Staates, zu dem sie die engste Verbindung aufweisen. Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass das Schuldverhältnis die engste Verbindung zu dem Staat hat, auf dessen Gebiet die Handlung, aus der das Schuldverhältnis entstanden ist, erfolgt ist. Jedoch wird, ausser bei Beweis des Gegenteils, vorausgesetzt, dass ein Schuldverhältnis, das durch die Begleichung einer fremden Schuld entstanden ist, die engste Verbindung zu dem Staat hat, dessen Recht für die Schuld massgebend ist.

Bei der Beurteilung der engsten Verbindung kann einem bereits bestehenden oder erwogenen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Rechnung getragen werden. § 2 - Nach Entstehung der Streitsache können die Parteien wählen, welches Recht auf das quasivertragliche Schuldverhältnis anwendbar ist. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen und darf die Rechte Dritter nicht verletzen.

Auf Schuldverhältnisse aus einer Verpflichtung durch einseitige Willenserklärung anwendbares Recht Art. 105 - Schuldverhältnisse aus einer Verpflichtung durch einseitige Willenserklärung unterliegen dem von der Person, die sich verpflichtet, gewählten Recht. In Ermangelung einer solchen Wahl unterliegt das Schuldverhältnis dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet diese Person zu dem Zeitpunkt, wo sie die Verpflichtung eingeht, ihren gewöhnlichen Wohnort hat.

Auf die Direktklage gegen den Versicherer anwendbares Recht Art. 106 - Das aufgrund der Artikel 98 bis 105 auf Schuldverhältnisse anwendbare Recht bestimmt, ob der Geschädigte das Recht hat, direkt gegen den Versicherer des Verantwortlichen vorzugehen.

Wenn das aufgrund von Absatz 1 anwendbare Recht dieses Recht nicht kennt, darf es trotzdem ausgeübt werden, wenn es durch das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht zuerkannt wird.

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsübertragung anwendbares Recht Art. 107 - Die gesetzlich vorgeschriebene Übertragung der Rechte des Gläubigers an einen Dritten, der ihn entschädigt hat, unterliegt dem Recht, das auf die Verpflichtung des Dritten, diesen Gläubiger zu entschädigen, anwendbar ist.

Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar, wenn mehrere Personen derselben ausservertraglichen Verpflichtung nachzukommen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen entschädigt worden ist.

Auf die Wirkungen einer Vertretung gegenüber Dritten anwendbares Recht Art. 108 - Die Frage, ob eine Zwischenperson die Person, für deren Rechnung sie zu handeln behauptet, gegenüber Dritten vertreten darf, unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Zwischenperson handelt. Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass dieser Staat derjenige ist, auf dessen Gebiet die Person ihren gewöhnlichen Wohnort hat.

KAPITEL X - Juristische Personen Internationale Zuständigkeit in Sachen juristische Personen Art. 109 - In Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die belgischen Rechtsprechungsorgane nur dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Gültigkeit, die Arbeitsweise, die Auflösung oder die Liquidation einer juristischen Person zu erkennen, wenn die Hauptniederlassung oder der satzungsmässige Sitz dieser Person sich bei Einreichung des Antrags in Belgien befindet.

Auf juristische Personen anwendbares Recht Art. 110 - Juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich ab ihrer Gründung ihre Hauptniederlassung befindet.

Wenn das ausländische Recht auf das Recht des Staates verweist, aufgrund dessen die juristische Person gegründet worden ist, ist das Recht dieses Staates anwendbar.

Geltungsbereich des auf juristische Personen anwendbaren Rechts Art. 111 - § 1 - Das auf juristische Personen anwendbare Recht bestimmt insbesondere: 1. das Bestehen und die Rechtsform der juristischen Person, 2.den Namen oder Firmennamen, 3. die Gründung, die Auflösung und die Liquidation, 4.die Rechtsfähigkeit der juristischen Person, 5. die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Arbeitsweise ihrer Organe, 6.die internen Beziehungen zwischen Gesellschaftern oder Mitgliedern sowie die Beziehungen zwischen der juristischen Person und den Gesellschaftern oder Mitgliedern, 7. den Erwerb und den Verlust der Eigenschaft eines Gesellschafters oder Mitglieds, 8.die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den Anteilen oder Aktien und ihre Ausübung, 9. die Haftung für Verstösse gegen das Gesellschaftsrecht oder gegen die Satzungen, 10.inwieweit die juristische Person Dritten gegenüber zur Begleichung der von ihren Organen eingegangenen Schulden verpflichtet ist. § 2 - Eine juristische Person kann einer Gegenpartei gegenüber jedoch keine Unfähigkeit, die auf Einschränkungen der Vertretungsbefugnis aufgrund des anwendbaren Rechts beruht, geltend machen, wenn diese Unfähigkeit im Recht des Staates, auf dessen Gebiet diese Gegenpartei das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, nicht vorgesehen ist und sie diese Unfähigkeit zu diesem Zeitpunkt weder kannte noch kennen musste.

Verlegung der Hauptniederlassung Art. 112 - Die Verlegung der Hauptniederlassung einer juristischen Person von einem Staat in einen anderen erfolgt ohne Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit nur unter den Bedingungen, unter denen das Recht dieser Staaten es erlaubt.

Bei einer Verlegung der Hauptniederlassung in das Gebiet eines anderen Staates unterliegt die juristische Person ab der Verlegung dem Recht dieses Staates.

Fusion Art. 113 - Die Fusion juristischer Personen unterliegt, für jede von ihnen, dem Recht des Staates, das vor der Fusion auf diese juristischen Personen anwendbar war.

Rechte aus einer öffentlichen Emission Art. 114 - Rechte aus der öffentlichen Emission von Wertpapieren unterliegen nach Wahl des Inhabers der Wertpapiere entweder dem auf die juristische Person anwendbaren Recht oder dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die öffentliche Emission stattgefunden hat.

Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen Art. 115 - Eine ausländische gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Gültigkeit, die Arbeitsweise, die Auflösung oder die Liquidation einer juristischen Person wird in Belgien nicht anerkannt, wenn neben einem gemäss Artikel 25 bestehenden Ablehnungsgrund die Hauptniederlassung der juristischen Person sich bei Einreichung des Antrags im Ausland in Belgien befand.

KAPITEL XI - Gesamtinsolvenzverfahren Anwendungsbereich Art. 116 - Vorliegendes Kapitel ist auf Gesamtverfahren, die auf der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beruhen, anwendbar.

Begriffsbestimmungen Art. 117 - In vorliegendem Kapitel versteht man unter: 1. « Insolvenzverfahren »: die in Artikel 116 erwähnten Gesamtverfahren, 2.« Hauptverfahren »: ein Insolvenzverfahren, dessen Wirkungen sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners erstrecken, 3. « Territorialverfahren »: ein Insolvenzverfahren, dessen Wirkungen sich auf das Vermögen des Schuldners beschränken, das sich auf dem Gebiet des Staates befindet, in dem das Verfahren eröffnet wird, 4.« Insolvenzverordnung »: die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, 5. « Verwalter »: jede Person oder Stelle, die aufgrund einer ausländischen Entscheidung damit beauftragt ist, die Güter, die der Schuldner nicht mehr verwalten darf oder über die er nicht mehr verfügt, zu verwalten oder zu liquidieren;in Ermangelung einer solchen Person: den Schuldner selbst.

Internationale Zuständigkeit in Sachen Insolvenz Art. 118 - § 1 - In Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die belgischen Rechtsprechungsorgane nur in den in Artikel 3 der Insolvenzverordnung vorgesehenen Fällen dafür zuständig, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

In den anderen Fällen sind sie jedoch dafür zuständig: 1. ein Hauptverfahren zu eröffnen: wenn die Hauptniederlassung oder der satzungsmässige Sitz einer juristischen Person sich in Belgien befindet oder wenn der Wohnsitz einer natürlichen Person sich in Belgien befindet, 2.ein Territorialverfahren zu eröffnen: wenn der Schuldner eine in Belgien gelegene Niederlassung besitzt. § 2 - Wenn der belgische Richter sich dafür zuständig erklärt hat, auf der Grundlage der Insolvenzverordnung oder von § 1 ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, ist er ebenfalls dafür zuständig, über die direkt daraus entstehenden Streitfälle zu erkennen. § 3 - Die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Belgien, durch die ein Hauptverfahren eröffnet wird, hindert einen belgischen Richter nicht daran, ein Territorialverfahren zu eröffnen.

Auf Gesamtinsolvenzverfahren anwendbares Recht Art. 119 - § 1 - Ein aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 eröffnetes Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen dem belgischen Recht.

Das belgische Recht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verfahren eröffnet wird, wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) bis m) der Insolvenzverordnung aufgeführten Rechtsfragen. § 2 - In Abweichung von § 1, aber unbeschadet der Anwendung des aufgrund von § 1 bezeichneten Rechts auf die Geltendmachung der Nichtigkeit, der Anfechtbarkeit oder der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, unterliegt die Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf: 1. die dinglichen Rechte Dritter mit Bezug auf Güter, die dem Schuldner gehören und die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens auf dem Gebiet eines anderen Staates befinden, dem auf diese dinglichen Rechte anwendbaren Recht, 2.das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, dem auf die Forderung des zahlungsunfähigen Schuldners anwendbaren Recht, 3. den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers mit Bezug auf ein Gut, das sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens auf dem Gebiet eines anderen Staates befindet, dem auf die dinglichen Rechte an diesem Gut anwendbaren Recht. § 3 - In Abweichung von § 1 unterliegt die Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf: 1. einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Guts berechtigt, dem auf diesen Vertrag anwendbaren Recht, 2.die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs -oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes dem auf das betreffende System oder den betreffenden Markt anwendbaren Recht, 3. die Arbeitsverträge und die Arbeitsverhältnisse dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht, 4.die Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gut, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, dem auf diese Rechte anwendbaren Recht. § 4 - In Abweichung von § 1: 1. ist, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass diese Handlung dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist, für die Nichtigkeit, die Anfechtbarkeit und die relative Wirksamkeit dieser Handlung das Recht dieses Staates massgebend, 2.ist, wenn der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Entgelt vorgenommene Rechtshandlung über ein unbewegliches Gut, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist, verfügt hat, für die Wirksamkeit einer solchen Rechtshandlung dem Dritterwerber gegenüber das Recht des Staates massgebend, auf dessen Gebiet das unbewegliche Gut sich befindet oder das Register geführt wird, 3. ist für die Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über ein Gut oder ein Recht, das der Schuldner nicht mehr verwalten darf oder über das er nicht mehr verfügt, das Recht des Staates massgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Informations- und Zusammenarbeitspflicht Art. 120 - Der Konkursverwalter eines Hauptverfahrens oder eines Territorialverfahrens, das von einem aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 zuständigen Richter eröffnet worden ist, ist dazu verpflichtet, mit den Verwaltern der ausländischen Insolvenzverfahren zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Diese Verpflichtung gilt nur unter der Bedingung, dass das Recht des ausländischen Staates, in dem das Verfahren eingeleitet worden ist, für dieses Verfahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine gleichwertige Zusammenarbeit und einen gleichwertigen Informationsaustausch organisiert.

Den in Absatz 1 beschriebenen Pflichten muss nur insoweit nachgekommen werden, als die Kosten für die Eintragung, die Offenlegung und die Zusammenarbeit angesichts der Aktiva des Schuldners nicht übertrieben hoch sind, auch wenn das ausländische Recht bestimmte örtliche Massnahmen vorschreibt.

Können bei der Verwertung der Masse des Territorialverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptverfahrens, unter der Bedingung, dass im betreffenden Verfahren gegenseitige Zusammenarbeit und gegenseitiger Austausch von Informationen stattfindet.

Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Sachen Insolvenz Art. 121 - § 1 - Eine ausländische gerichtliche Entscheidung, die sich auf die Eröffnung, den Ablauf oder die Beendigung eines Insolvenzverfahrens bezieht und nicht auf der Grundlage der Insolvenzverordnung ausgesprochen worden ist, wird gemäss Artikel 22 in Belgien anerkannt oder für vollstreckbar erklärt: 1. als eine Entscheidung in einem Hauptverfahren, wenn die Entscheidung von einem Rechtsprechungsorgan des Staates, in dem die Hauptniederlassung des Schuldners sich zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens befand, erlassen worden ist, 2.als eine Entscheidung in einem Territorialverfahren, wenn die Entscheidung von einem Rechtsprechungsorgan des Staates, in dem eine andere Niederlassung als die Hauptniederlassung des Schuldners sich zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens befand, erlassen worden ist; in diesem Fall sind nur die Güter, die sich auf dem Gebiet des Staates, in dem dieses Verfahren eröffnet worden ist, befinden, von der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung betroffen. § 2 - Eine in § 1 erwähnte ausländische gerichtliche Entscheidung darf in Belgien keine Wirkungen haben, die den Rechten der Parteien nach Artikel 119 § 2 bis § 4 zuwiderlaufen. § 3 - Bei einer Anerkennung kann der Verwalter die ihm durch die ausländische Entscheidung übertragenen Befugnisse ausüben, wie beispielsweise die Befugnis, in Belgien ein Territorialverfahren zu eröffnen oder in seiner Eigenschaft als Verwalter eines ausländischen Hauptverfahrens vorläufige oder sichernde Massnahmen zu beantragen. § 4 - In Abweichung von Artikel 23 ist das Handelsgericht dafür zuständig, über die in § 1 erwähnten Anträge zu erkennen.

Das Handelsgericht ist ebenfalls dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung, die auf der Grundlage der Insolvenzverordnung ergangen ist, zu erkennen.

Diese Abweichungen gelten nicht für Anträge mit Bezug auf die kollektive Regelung von Schulden einer Person, die nicht Kaufmann im Sinne des belgischen Rechts ist.

KAPITEL XII - Trust Merkmale des Trusts Art. 122 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bedeutet der Begriff « Trust » ein Rechtsverhältnis, das durch eine Rechtshandlung des Gründers oder durch eine gerichtliche Entscheidung geschaffen wird, wobei Güter unter die Kontrolle eines Trustee gestellt werden, damit sie im Interesse eines Begünstigten oder mit einem bestimmten Ziel verwaltet werden. Dieses Rechtsverhältnis weist folgende Merkmale auf: 1. Die Güter des Trusts bilden ein getrenntes Vermögen und sind nicht Bestandteil des Vermögens des Trustee;2. der Rechtstitel mit Bezug auf die Güter des Trusts wird auf den Namen des Trustee oder auf den Namen einer anderen Person für Rechnung des Trustee ausgestellt;3. der Trustee hat die Befugnis und die Pflicht, in deren Rahmen er Bericht erstatten muss, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Trusts und den durch das Gesetz vorgeschriebenen besonderen Regeln die Güter des Trusts zu verwalten oder darüber zu verfügen. Internationale Zuständigkeit in Sachen Trust Art. 123 - § 1 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Beziehungen zwischen dem Gründer, dem Trustee oder dem Begünstigten eines Trusts zu erkennen, wenn: 1. der Trust in Belgien verwaltet wird oder 2.der Antrag Güter betrifft, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in Belgien befinden. § 2 - Wenn die Trusturkunde den belgischen Rechtsprechungsorganen oder den Rechtsprechungsorganen eines ausländischen Staates oder einem von ihnen Zuständigkeit verleiht, sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anwendbar.

Auf den Trust anwendbares Recht Art. 124 - § 1 - Der Trust unterliegt dem vom Gründer gewählten Recht.

Die Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Bestimmungen der Trusturkunde, aus dem Schriftstück, mit dem das Bestehen des Trusts nachgewiesen wird, oder aus den Umständen des Falles ergeben. Durch diese Wahl kann der Gründer das Recht bestimmen, das auf den gesamten Trust oder nur auf einen Teil des Trusts anwendbar ist.

Wenn alle relevanten Elemente des Trusts, die Rechtswahl ausgenommen, auf einen Staat verweisen, dessen Recht den Trust als Einrichtung nicht kennt, ist diese Wahl unwirksam. § 2 - Wenn das auf den Trust anwendbare Recht nicht gemäss § 1 gewählt worden ist oder wenn das gewählte Recht den Trust nicht für gültig erachtet, unterliegt der Trust dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Trustee zum Zeitpunkt seiner Gründung seinen gewöhnlichen Wohnort hat. § 3 - Die Anwendung des Rechts, dem der Trust unterliegt, darf nicht dazu führen, dass ein Erbe seinen Anspruch auf den Pflichtteil verliert, der ihm durch das aufgrund von Artikel 78 anwendbare Recht zugesichert wird.

Geltungsbereich des auf den Trust anwendbaren Rechts Art. 125 - § 1 - Das auf den Trust anwendbare Recht bestimmt insbesondere: 1. die Gründung und die Modalitäten des Trusts, 2.die Auslegung des Trusts, 3. die Verwaltung des Trusts sowie die sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, 4.die Wirkungen des Trusts, 5. die Beendigung des Trusts. § 2 - Dieses Recht bestimmt weder die Rechtsgültigkeit der Urkunden über den Erwerb oder die Übertragung dinglicher Rechte an den Gütern des Trusts, noch die Übertragung dinglicher Rechte an diesen Gütern, noch den Schutz von Dritterwerbern dieser Güter. Die Rechte und Pflichten eines Dritten, der ein Gut des Trusts besitzt, unterliegen weiterhin dem aufgrund von Kapitel VIII anwendbaren Recht.

KAPITEL XIII - Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen Internationale Zuständigkeit und Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und öffentlicher Urkunden Art. 126 - § 1 - Die Artikel mit Bezug auf die internationale Zuständigkeit der Rechtsprechungsorgane sind auf die nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Anträge anwendbar.

Die Artikel mit Bezug auf die internationale Zuständigkeit der Behörden sind auf die nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ausgestellten Urkunden anwendbar. § 2 - Die Artikel mit Bezug auf die Rechtsgültigkeit ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und ausländischer öffentlicher Urkunden sind auf die nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes erlassenen Entscheidungen und ausgestellten Urkunden anwendbar.

Eine Entscheidung oder eine Urkunde, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes erlassen beziehungsweise ausgestellt worden ist, kann jedoch ebenfalls in Belgien wirksam werden, wenn sie den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes entspricht.

In Abweichung von Absatz 2 kann eine zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossene Ehe ab dem 1. Juni 2003 in Belgien wirksam werden, wenn sie die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt.

Rechtskollisionen Art. 127 - § 1 - Vorliegendes Gesetz bestimmt das Recht, das auf die nach seinem In-Kraft-Treten eintretenden Rechtshandlungen und Rechtstatsachen anwendbar ist.

Vorliegendes Gesetz bestimmt das Recht, das auf die Wirkungen, die nach seinem In-Kraft-Treten durch eine vor seinem In-Kraft-Treten eingetretene Rechtshandlung oder Rechtstatsache entstehen, anwendbar ist, mit Ausnahme der Wirkungen, die durch eine in den Artikeln 98, 99, 104 und 105 erwähnte Handlung oder Tatsache entstehen. § 2 - Eine vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes von den Parteien getroffene Rechtswahl ist gültig, wenn sie den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes entspricht. § 3 - Artikel 46 Absatz 2 ist auf ab dem 1. Juni 2003 geschlossene Ehen anwendbar. § 4 - Die Artikel 55 und 56 sind auf nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingereichte Anträge anwendbar. § 5 - Die Artikel 62 bis 64 sind auf nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingereichte Anträge anwendbar.

Sie haben jedoch keinen Einfluss auf ein vor diesem Tag gültig festgestelltes Abstammungsverhältnis. § 6 - Die Artikel 67 bis 69 sind auf nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ausgestellte Urkunden anwendbar. § 7 - Artikel 90 ist auf Güter anwendbar, die das Staatsgebiet nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf unrechtmässige Weise verlassen haben. § 8 - Die Artikel 124 und 125 sind auf vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ausgestellte Urkunden anwendbar.

Sie haben jedoch keinen Einfluss auf vor diesem Datum gültig ausgestellte Urkunden.

Abschnitt 2 - Abänderungsbestimmungen Übertragung ausländischer Personenstandsurkunden mit Bezug auf Belgier Art. 128 - Artikel 48 des Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 48 - § 1 - Jeder Belgier, oder sein gesetzlicher Vertreter, kann beantragen, dass eine ihn betreffende und in einem anderen Land ausgestellte Personenstandsurkunde in die Personenstandsregister der Gemeinde übertragen wird, in der er bei der Rückkehr in das Staatsgebiet des Königreichs seinen Wohnsitz oder seine erste Niederlassung hat. Diese Übertragung wird am Rand der laufenden Register am Datum des Ereignisses, auf das die Urkunde sich bezieht, vermerkt.

In Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien kann die Übertragung einer in Absatz 1 erwähnten Urkunde in die Personenstandsregister der Gemeinde, in der der Betreffende oder einer seiner Verwandten in aufsteigender Linie zuletzt seinen Wohnsitz in Belgien hatte, oder der Gemeinde, in der sein Geburtsort ist, oder aber in die Personenstandsregister von Brüssel erfolgen. § 2 - Der Prokurator des Königs kann beantragen, dass eine in einem anderen Land ausgefertigte Personenstandsurkunde mit Bezug auf einen Belgier gemäss § 1 in die Personenstandsregister übertragen wird. ».

Nachweis des Wohnorts bei Ankündigung der Eheschliessung Art. 129 - Artikel 64 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt vervollständigt: « sowie gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten ».

Vermerk der Wahl des auf den ehelichen Güterstand anwendbaren Rechts Art. 130 - In Artikel 76 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember 1851 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden nach den Wörtern « des ehelichen Güterstands der Ehegatten » folgende Wörter eingefügt: « und, in internationalen Fällen, die eventuell von den Ehegatten getroffene Wahl des auf ihren ehelichen Güterstand anwendbaren nationalen Rechts ».

Tragweite des Gesetzes über die Adoption Art. 131 - In Artikel 359-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « Die Regeln des internationalen Privatrechts und » gestrichen.

Wahl des ehelichen Güterstands, wenn einer der Ehepartner Belgier ist Art. 132 - In Artikel 1389 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter « oder, wenn einer von ihnen Belgier ist, auf ausländische Rechtsvorschriften » gestrichen. Änderung des ehelichen Güterstands im Ausland Art. 133 - Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1976 und 9. Juli 1998, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 6 - Eine ausländische Urkunde, mit der der eheliche Güterstand geändert wird, kann, wenn sie die für ihre Anerkennung in Belgien erforderlichen Bedingungen erfüllt, am Rand einer von einem belgischen Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten gegenüber wirksam wird. » Zuständigkeit des Gerichts Erster Instanz und des Handelsgerichts Art. 134 - Artikel 570 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 570 - Das Gericht Erster Instanz befindet, ungeachtet des Streitwerts, über die in den Artikeln 23 § 1, 27 und 31 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erwähnten Anträge.

In Abweichung von Absatz 1 befindet das Handelsgericht über die in Artikel 121 desselben Gesetzes erwähnten Anträge. » Territoriale Zuständigkeit in Sachen Konkurs Art. 135 - Artikel 631 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1997 und 4. September 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Das Handelsgericht, das für die Eröffnung eines territorialen oder sekundären Konkursverfahrens in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Schuldner die betreffende Niederlassung hat. Bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen ist das zuständige Gericht das Gericht, das zuerst angerufen wird. » Territoriale Zuständigkeit in Sachen kollektive Schuldenregelung Art. 136 - In Artikel 1675/2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « ihren Wohnsitz in Belgien hat und » gestrichen.

Anerkennung ausländischer Gesellschaften Art. 137 - In Artikel 58 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingeführt durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, werden die Wörter « ihren tatsächlichen Sitz » durch die Wörter « ihre Hauptniederlassung » ersetzt.

Territorialer Konkurs des Schuldners Art. 138 - Artikel 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: A. Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: « § 1 - Wird aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren oder aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ein territoriales Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Konkurszustand der Niederlassung unabhängig von der Kaufmanneigenschaft des Schuldners und vom Zustand seiner im Ausland gelegenen Niederlassungen beurteilt.

Wird aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 der besagten Verordnung oder aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des besagten Gesetzes infolge der Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung zur Eröffnung eines Hauptverfahrens ein territoriales Insolvenzverfahren eröffnet, erfolgt die Konkurseröffnung, ohne dass die Lage des Schuldners auf irgendeine Weise untersucht wird. » B. Absatz 2 wird § 2.

Abschnitt 3 - Aufhebungsbestimmungen Aufgehobene Bestimmungen Art. 139 - Es werden aufgehoben: 1. die Artikel 3, 15 und 47 des Zivilgesetzbuches, 2.Artikel 170 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 1931, 1.März 2000 und 13. Februar 2003, 3. Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12.Juli 1931, 4. Artikel 171 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 1931 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2003, 5. Artikel 359-5 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24.April 2003, 6. Artikel 912 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15.Dezember 1980, 7. Artikel 999 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15.Dezember 1949 und 29. Juli 1971, 8. die Artikel 586 Nr.2 und Nr. 3, 635, 636 und 638 des Gerichtsgesetzbuches, 9. das Gesetz vom 27.Juni 1960 über die Annehmbarkeit der Ehescheidung, wenn mindestens einer der Ehepartner Ausländer ist, 10. Artikel 56 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches, 11. Artikel 145 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 12. Artikel 24 § 1 des Gesetzes vom 24.April 2003 zur Reform der Adoption.

Abschnitt 4 - In-Kraft-Treten In-Kraft-Treten Art. 140 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Kapitel V Abschnitt 2 Artikel 131 und Artikel 139 Nr. 5 und Nr. 12 treten jedoch frühestens am Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption in Kraft. Kapitel I wird erst ab dem Datum des In-Kraft-Tretens von Kapitel V Abschnitt 2 auf die Adoption oder den Widerruf der Adoption anwendbar.

Artikel 15 des Zivilgesetzbuches und die Artikel 635, 636 und 638 des Gerichtsgesetzbuches bleiben bis zum selben Datum in Kraft, sofern sie sich auf die Adoption oder auf den Widerruf der Adoption beziehen können.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2004.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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