gepubliceerd op 16 mei 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 april 2003 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en van het Kieswetboek
12 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 april 2003 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en van het Kieswetboek
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2 april 2003 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en van het Kieswetboek, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 april 2003 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en van het Kieswetboek.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 12 mei 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und zur Abänderung des Wahlgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni 1993, 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998 und 13. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 Absatz 2 letzter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: « - politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und Regionalräten und Provinzialräten und in Einrichtungen, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet sind und die Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese Versammlungen den politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen. » 2. In Nr.2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter « des Senats oder der Räte » durch die Wörter « des Senats, der Räte oder der Provinzialräte » ersetzt. 3. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 3bis .Inhabern politischer Mandate: natürliche Personen, die Mitglied einer parlamentarischen Versammlung oder einer Exekutive der Europäischen Union, des Föderalstaates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz, einer Gemeinde oder eines intrakommunalen Distrikts sind oder die von einer dieser Versammlungen oder Exekutiven bestimmt worden sind, um ein Mandat in einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts auszuüben, Bedienstete, die von diesen Versammlungen oder Exekutiven abhängen, ausgenommen, ». 4. Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Kontrollkommission: eine paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitz der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats.
Die Kontrollkommission bestimmt in ihrer Satzung die Modalitäten in Bezug auf ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und ihr Beschlussverfahren, unbeschadet der vom Gesetz vorgesehenen Mehrheitsbedingungen, und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausführung der ihr durch das Gesetz erteilten Aufträge. Die Satzung und die Geschäftsordnung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen vom Rechnungshof beraten zu lassen, sowohl für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten als auch für die Kontrolle der Finanzberichte der politischen Parteien und ihrer Komponenten. Die Kommission kann ebenfalls die Stellungnahme des Rechnungshofes für die Ausübung ihrer anderen gesetzlichen Befugnisse einholen, wenn sie dies für zweckmässig erachtet.
Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern.
Mit Ausnahme der in Artikel 4bis § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist werden die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission vorgesehenen Fristen während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume ausgesetzt. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1994, 19. November 1998, 27. Dezember 2000 und 13.
Dezember 2002, wird wie folgt angeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: - In Nr.1 werden die Wörter « 1,40 Franken » durch die Wörter « 0,035 EUR » ersetzt. - Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist.
Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, » 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten, die in Anwendung der in Artikel 118 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausnahme für die Wahl der Abgeordnetenkammer auf derselben Liste in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, darf sich nicht auf mehr belaufen als: 1.8 700 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei den letzten Wahlen für die Föderalen Kammern in den betreffenden Wahlkreisen eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten. Diese Kandidaten dürfen in jedem dieser Wahlkreise jedoch nicht mehr als den für die verschiedenen Wahlkreise geltenden Höchstbetrag, so wie dieser gemäss § 2 festgelegt ist, ausgeben, 2. den in Nr.1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder in den betreffenden Wahlkreisen nicht angetreten ist.
Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein. Er darf in jedem der betreffenden Wahlkreise jedoch nicht mehr als den für die verschiedenen Wahlkreise geltenden Höchstbetrag, so wie dieser gemäss § 2 festgelegt ist, ausgeben, 3. 5 000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr.1 nicht zugunsten des Letzteren angewandt werden, 4. 2 500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr.1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden.
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Kandidaten verteilen die festen Ausgaben für ihre Wahlwerbung, die sie nicht einem der Wahlkreise zuweisen können, proportional auf ihre Erklärungen für die verschiedenen Wahlkreise im Verhältnis zur Anzahl Wähler, die bei den letzten Wahlen für die Föderalen Kammern in den betreffenden Wahlkreisen eingetragen waren. » 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: - In Nr.1 werden die Wörter « 0,70 Franken » durch die Wörter « 0,0175 EUR » ersetzt. - Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist.
Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, ». 4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991, 18. Juni 1993, 19. Mai 1994, 12. Juli 1994 und 10.
April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. An Stelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, diese Kampagne zu beenden, - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände übermitteln, die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen.Diese Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » 2. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: « 6.Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen sind.Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums.» 3. In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni 1993, 19. Mai 1994, 10. April 1995 und 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Nr.1bis Nr. 2. 2. In § 1 wird Nr.2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, 5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in Kinosälen ausstrahlen.» 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Wahlkarawanen.» Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni 1993, 10. April 1995 und 19. November 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten: 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 16bis für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer stellen.
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 4 Absatz 3 und 4 befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 11bis vom Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen Informationen beantragen, die dazu notwendig sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die in Anwendung der Artikel 13 und 14 § 2 in Bezug auf die von der Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und 5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird.
Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: 1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei gemachten Wahlausgaben, 2.pro Wahlgebiet den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben.
Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage beigefügt. § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss gefasst hat.
Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes , die den Bericht binnen dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. » Art. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, werden die Wörter « Bei Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juni 1993, wird wie folgt ergänzt: « In Bezug auf die Kontrollkommission wird diese Frist gemäss Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3 und 4 unterbrochen oder ausgesetzt. » Art. 11 - Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1994 und 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den Empfängern jährlich registriert.» 2. In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen.» Art. 12 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 1998, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die in den Artikeln 6 und 16bis und in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die Hinterlegung dieser Registrierungen. » Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ersetzt: « Art. 18 - Die in Artikel 16 Nr. 1 und 2 erwähnten Beträge werden den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Indexe von Januar 1993 beziehungsweise Januar 2003 werden als Grundlage genommen. » Art. 14 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: « , die dafür Sorge tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten veröffentlicht wird.» 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Darüber hinaus übermitteln die Präsidenten ein Exemplar der Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragen ihn, in Anwendung von Artikel 1 § 2 innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben.» 3. In Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den Finanzbericht innerhalb zweihundert Tagen nach Abschluss der Rechnungen, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmässigkeiten festgestellt hat.Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der Kontrollkommission als Anlage beigefügt. » KAPITEL III - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 15 - Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1994, wird wie folgt ersetzt: « Art. 94ter - § 1 - Binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Datum der Wahlen verfassen die Vorsitzenden der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und die Vorsitzenden der in Artikel 94bis erwähnten Hauptwahlvorstände der Kollegien - jeder für seinen Bereich - für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnte Kontrollkommission einen Bericht in vierfacher Ausfertigung über die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Ausgaben und über den Ursprung der verwendeten Geldmittel.
Für die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle Informationen und näheren Erläuterungen anfordern, die notwendig sind.
Im Bericht werden vermerkt: - die Parteien und Kandidaten, die an den Wahlen teilgenommen haben, - die von ihnen gemachten Wahlausgaben, - die von ihnen begangenen Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und in Artikel 116 § 6 erwähnte Erklärungspflicht, - die Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen.
Die Erklärungen werden dem Bericht in der Anlage beigefügt.
Der Bericht wird anhand von Formularen erstellt, die der Minister des Innern zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. § 2 - Zwei Exemplare des Berichts werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes aufbewahrt, die beiden anderen Exemplare werden den Vorsitzenden der Kontrollkommission ausgehändigt.
Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz ausgelegt, wo er von allen Wahlberechtigten auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann; während derselben Frist können die Wahlberechtigten ihre Bemerkungen über den Bericht schriftlich formulieren.
Die beiden letzten Exemplare des Berichts und die von den Kandidaten und Wahlberechtigten gemachten Bemerkungen übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes anschliessend den Vorsitzenden der Kontrollkommission. » Art. 16 - Artikel 116 § 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 27.
Dezember 2000 und 13. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « § 6 - In der Annahmeakte verpflichten sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten: 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung einzureichen. Die in Artikel 2 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnten Kandidaten reichen bei den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, in denen sie vorgeschlagen werden, separate Erklärungen ein. Die in Artikel 2 § 2bis Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kandidaten reichen bei den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, in denen sie vorgeschlagen werden, die gleichen Erklärungen ein, 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von hundertfünfundzwanzig Euro und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahl der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 16bis des vorerwähnten Gesetzes vom 4.
Juli 1989 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Die Annahmeakte, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den Kandidaten spätestens bei Hinterlegung der Annahmeakte zur Verfügung gestellt.
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » KAPITEL IV- Übergangsbestimmung Art. 17 - Wird ein Kandidat gemäss Artikel 118 letzter Absatz des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, bei den ersten föderalen Parlamentswahlen nach In-Kraft-Treten des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember 2002 gleichzeitig für Kammer und Senat vorgeschlagen, ist er verpflichtet, seine Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel für beide Wahlen zusammen sowohl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises als auch beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums zu hinterlegen.
KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von: - Artikel 2 Nr. 1 und 2, die wirksam werden mit 1. Januar 2003, - Artikel 2 Nr. 4, der wirksam wird mit 20. Januar 2003.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 mei 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE