gepubliceerd op 30 maart 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 houdende instemming met het Protocol opgesteld op basis van artikel 43, lid 1, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst , tot wijziging van die Overeenkomst, gedaan te Brussel op 27 november 2003
12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 houdende instemming met het Protocol opgesteld op basis van artikel 43, lid 1, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst (Europol-Overeenkomst), tot wijziging van die Overeenkomst, gedaan te Brussel op 27 november 2003
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 houdende instemming met het Protocol opgesteld op basis van artikel 43, lid 1, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst (Europol-Overeenkomst), tot wijziging van die Overeenkomst, gedaan te Brussel op 27 november 2003, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 houdende instemming met het Protocol opgesteld op basis van artikel 43, lid 1, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst (Europol-Overeenkomst), tot wijziging van die Overeenkomst, gedaan te Brussel op 27 november 2003.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 27.November 2003 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 27. November 2003, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Für die Ministerin der Justiz, abwesend: A. FLAHAUT Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2003, In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist erforderlich, das Europol-Übereinkommen in Anbetracht der diesbezüglichen Beratungen des Rates zu ändern.(2) Für Europol müssen die erforderliche Unterstützung und die notwendigen Möglichkeiten vorgesehen werden, damit es seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit effizient wahrnehmen kann.(3) Es müssen die notwendigen Änderungen am Europol-Übereinkommen vorgenommen werden, um somit die operative Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden zu stärken.(4) Der Europäische Rat hat hervorgehoben, dass Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsverhütung sowie der Analysen und Ermittlungen in Bezug auf Straftaten auf Unionsebene zukommt.In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat den Rat aufgefordert, für Europol die erforderliche Unterstützung vorzusehen, Sind über folgende Bestimmungen übereingekommen: Artikel 1 Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert: 1) Artikel 2 erhält folgende Fassung: « Artikel 2 Ziel 1.Europol hat das Ziel, im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach dem Vertrag über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Massnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung schwerer internationaler Kriminalität zu verbessern, sofern tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine kriminelle Organisationsstruktur beteiligt ist und zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Formen der Kriminalität als schwere internationale Kriminalität: Straftaten, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, illegaler Drogenhandel, Geldwäsche, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Kraftfahrzeugkriminalität sowie die im Anhang aufgeführten Straftaten oder ihre spezifischen Ausprägungen. 2. Der Rat legt auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden schweren Formen der internationalen Kriminalität fest.3. Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst auch die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten.Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 1 nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen.
Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Massgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten: - Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen, - Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden, - Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben. 4. Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.» 2) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: « 3.Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Massgabe seiner personellen und budgetären Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung insbesondere auf folgenden Gebieten unterstützen: 1) Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden, 2) Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten, 3) Methoden zur Verhütung von Straftaten, 4) kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden.» b) Folgender Absatz wird hinzugefügt: « 4.Unbeschadet des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Protokolls übernimmt Europol bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld. » 3) Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: « 2.Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den bezeichneten zuständigen Behörden und Europol nach Massgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.
Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den bezeichneten zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften. » b) In Absatz 5 wird die Formulierung « im Sinne des Artikels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union » durch folgenden Wortlaut ersetzt: « im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit ». c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: « 7.Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmässig zusammen, um Europol von sich aus oder auf Antrag mit ihrem Rat zu unterstützen. » 4) Folgender Artikel wird eingefügt: « Artikel 6bis Verarbeitung von Informationen durch Europol Europol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch Daten verarbeiten, um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 Absatz 1 aufgenommen werden können. Die im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrittelmehrheit die Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14 gebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat bereitet den Beschluss der Vertragsparteien vor und hört die in Artikel 24 genannte gemeinsame Kontrollinstanz. » 5) Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: « 1.Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäss ermächtigten Europol-Bediensteten sind befugt, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen. » b) Folgender Absatz wird hinzugefügt: « 4.Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen können auch hierfür von den Mitgliedstaaten bezeichnete zuständige Behörden das Europol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im Ergebnis der Abfrage nur angegeben, ob die gewünschten Daten im Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über die nationale Europol-Stelle eingeholt werden.
Die Angaben bezüglich der bezeichneten zuständigen Behörden sowie spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates übermittelt, das diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. » 6) Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: « 1.Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden Personengruppen betreffen, in Bezug auf Straftaten, für die Europol zuständig ist, einschliesslich der für spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, verändern und nutzen: ». b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: « 1) die Analytiker und sonstige Bedienstete von Europol, die von der Europol-Leitung benannt werden, ».c) Folgender Unterabsatz wird nach Absatz 2 Nummer 2 eingefügt: »Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und diese Daten zu ändern;alle Teilnehmer können Daten aus der Datei abrufen. » d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: « 5.Soweit Europol durch Rechtsakte der Europäischen Union oder internationale Rechtsakte das Recht zum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist. Die Verwendung dieser Daten durch Europol wird durch die geltenden Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Rechtsakte geregelt. » e) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung: « Über die Verbreitung oder operative Auswertung der übermittelten Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der Europol die betreffenden Daten übermittelt hat.Kann nicht festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat die Daten an Europol übermittelt hat, so wird die Entscheidung über die Verbreitung oder operative Auswertung der Daten von den an der Analyse Beteiligten getroffen. Ein Mitgliedstaat oder ein hinzugezogener Sachverständiger, der sich nachträglich an einer laufenden Analyse beteiligt, darf insbesondere ohne die vorherige Zustimmung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine Daten verbreiten oder auswerten. » f) Folgender Absatz wird hinzugefügt: « 9.Europol kann Sachverständige von Drittstaaten oder Drittstellen im Sinne von Absatz 4 zur Beteiligung an der Tätigkeit einer Analysegruppe einladen, sofern 1) eine Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle in Kraft ist, die angemessene Bestimmungen über den Informationsaustausch einschliesslich der Übermittlung personenbezogener Daten sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen enthält, 2) die Beteiligung der Sachverständigen des Drittstaats oder der Drittstelle im Interesse der Mitgliedstaaten liegt, 3) der Drittstaat bzw.die Drittstelle direkt von der Analysetätigkeit betroffen ist und 4) alle Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 der Beteiligung der Sachverständigen des Drittstaats oder der Drittstelle an der Tätigkeit der Analysegruppe zustimmen. Die Beteiligung der Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle geregelt. Die für solche Vereinbarungen geltenden Bestimmungen werden vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder festgelegt. Die Vereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten oder Drittstellen werden der in Artikel 24 genannten gemeinsamen Kontrollinstanz vorgelegt; diese übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. » 7) Artikel 12 erhält folgende Fassung: « Artikel 12 Errichtungsanordnung 1.Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen: 1) Bezeichnung der Datei, 2) Zweck der Datei, 3) Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, 4) Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28.Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind, 5) Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschliessung der Daten dienen, 6) Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, 7) Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen, 8) Prüffristen und Speicherungsdauer, 9) Protokollierung.2. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 werden vom Direktor von Europol unverzüglich über eine Errichtungsanordnung unterrichtet und erhalten die entsprechenden Unterlagen. Die gemeinsame Kontrollinstanz übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. Der Direktor von Europol kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun. 3. Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol jederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schliessen.Der Verwaltungsrat beschliesst über das Datum, zu dem eine derartige Änderung oder Schliessung der Datei wirksam wird. 4. Die Datei darf nicht länger als drei Jahre gespeichert werden.Vor Ablauf des Dreijahreszeitraums überprüft Europol jedoch, ob die Datei weiter geführt werden muss. Der Direktor von Europol kann anordnen, dass die Datei für einen weiteren Dreijahreszeitraum zu führen ist, wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. » 8) Artikel 16 erhält folgende Fassung: « Artikel 16 Regelung der Überwachung von Abfragen Europol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwachung der Rechtmässigkeit von Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6bis. Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz. » 9) Artikel 18 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut: « 3) dies nach den allgemeinen Regeln im Sinne des Absatzes 2 zulässig ist;diese Regeln können in Ausnahmefällen eine Abweichung von Nummer 2 vorsehen, sofern der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten für absolut notwendig hält, um die grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol zu wahren oder um eine unmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden. Der Direktor von Europol trägt unter allen Umständen dem Datenschutzniveau in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Stelle Rechnung, um ein Gleichgewicht zwischen diesem Datenschutzniveau und den vorstehend genannten Interessen herzustellen. » 10) Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung: « 3.Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen und die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Speicherdauer dieser Daten in einer Datei nach Artikel 12 darf die Bestandsdauer der Datei nicht überschreiten. » 11) In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt: « 4.Die in diesem Titel niedergelegten Grundsätze für die Informationsverarbeitung sind auf in Akten enthaltene Daten anwendbar. » 12) In Artikel 24 Absatz 6 erhält der Satzteil « Diese werden im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Rat übermittelt;» folgende Fassung: »Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; ». 13) In Artikel 26 Absatz 3 wird der Passus « und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union » gestrichen.14) Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: « 1) wirkt an der Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden Formen der schweren internationalen Kriminalität mit (Artikel 2 Absatz 2), ».b) Die folgenden Nummern werden eingefügt: « 3bis ) wirkt an der Festlegung der Voraussetzungen für eine Verarbeitung von Daten mit, die darauf abzielt festzustellen, ob die betreffenden Daten für die Aufgabenstellung von Europol von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen aufgenommen werden können (Artikel 6bis ), ». « 4bis ) legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe fest (Artikel 10 Absatz 9), ». c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: « 7) kann den Direktor von Europol anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schliessen (Artikel 12 Absatz 3), ».d) Die folgende Nummer wird eingefügt: « 14bis ) legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten von Europol fest (Artikel 32bis ).» e) Nummer 22 erhält folgende Fassung: « 22) wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens oder des Anhangs mit (Artikel 43).» f) Absatz 10 erhält folgende Fassung: « 10.Unter Berücksichtigung der vom Rat gemäss Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Prioritäten sowie deren Aktualisierung durch den Direktor von Europol gemäss Artikel 29 Absatz 3 Nummer 6 verabschiedet der Verwaltungsrat jährlich durch einstimmigen Beschluss 1) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im vergangenen Jahr, 2) einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt. Diese Berichte werden dem Rat zur Kenntnisnahme und Billigung vorgelegt. Sie werden vom Rat auch dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt. » 15) In Artikel 29 Absatz 3: - erhält Nummer 6 folgende Fassung: « 6) die regelmässige Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prioritäten, », - wird folgende Nummer hinzugefügt: « 7) alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.» 16) In Artikel 30 Absatz 1 wird die Formulierung « Titel VI des » gestrichen.17) Der folgende Artikel wird eingefügt: « Artikel 32bis Zugang zu Dokumenten von Europol Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors von Europol mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Regeln über den Zugang von Unionsbürgern sowie natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu Europol-Dokumenten fest und berücksichtigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde.» 18) Artikel 34 erhält folgende Fassung: « Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments 1.Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im Einklang mit dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Konsultationsverfahren zu jedweder Initiative eines Mitgliedstaats oder zu allen Vorschlägen der Kommission hinsichtlich des Erlasses einer Massnahme im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle einer Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen Anhang. 2. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können an Sitzungen des Europäischen Parlaments zur Erörterung von allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Europol teilnehmen.Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter tragen hinsichtlich des Europäischen Parlaments den Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Rechnung. 3. Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte der nationalen Parlamente und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.» 19) In Artikel 35 Absatz 4 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: « Der fünfjährige Finanzplan wird dem Rat übermittelt.Er wird vom Rat auch an das Europäische Parlament zur Unterrichtung weitergeleitet. » 20) In Artikel 39 Absatz 4 erhält der mit « des Brüsseler Übereinkommens » beginnende Passus folgende Fassung: « der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. » 21) In Artikel 42 wird folgender Absatz hinzugefügt: « 3.Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Eurojust, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol und für die Verwirklichung seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem Erfordernis der Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist.
Die wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung geregelt, die gemäss diesem Übereinkommen und den Durchführungsmassnahmen zu diesem Übereinkommen zu treffen ist. » 22) Artikel 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Passus « Artikels K.1 Nummer 9 des » gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: « 3.Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den Verwaltungsrat einstimmig beschliessen, den Anhang dieses Übereinkommens dahin gehend zu ändern, dass er sonstige Formen der schweren internationalen Kriminalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthaltenen Definitionen ändert. » 23) Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: « Anhang betreffend Artikel 2 Liste sonstiger Formen der schweren internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Kriminalität unter Wahrung des Ziels von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst: ».b) Der mit « Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann » beginnende Absatz wird gestrichen.c) In dem mit « Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft » beginnenden Absatz wird « Artikel 2 Absatz 2 » durch « Artikel 2 Absatz 1 » ersetzt.d) Nach « des am 8.November 1990 in Strassburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten » wird folgender Gedankenstrich eingefügt: « - illegaler Drogenhandel die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und in den jenes Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind. » 24) In Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absätze 5 und 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 1 wird der Passus « im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union » gestrichen. Artikel 2 1. Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.2. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.3. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, die Notifizierung gemäss Absatz 2 vornimmt. Artikel 3 Tritt dieses Protokoll gemäss Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor das auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) erstellte Protokoll zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs des Übereinkommens (1) gemäss dessen Artikel 2 Absatz 3 in Kraft getreten ist, so gilt das letztgenannte Protokoll als aufgehoben.
Artikel 4 1. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunden über den Beitritt zum Europol-Übereinkommen nach dessen Artikel 46 noch nicht in Kraft getreten ist.2. Die Urkunden über den Beitritt zu diesem Protokoll werden gleichzeitig mit den Urkunden über den Beitritt zum Europol-Übereinkommen gemäss dessen Artikel 46 hinterlegt.3. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist in der Sprache des beitretenden Staates verbindlich.4. Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls gemäss Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.5. Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor der Zeitraum nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäss Absatz 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in der gemäss diesem Protokoll geänderten Fassung bei. Artikel 5 1. Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.2. Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Geschehen zu Brüssel am 27. November 2003 _______ Nota (1) ABl.C 358 vom 13. Dezember 2000, S. 1.
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 27. November 2003 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL