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Koninklijk Besluit van 12 januari 2006
gepubliceerd op 13 februari 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in dierentuinen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000005
pub.
13/02/2006
prom.
12/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/12/2006000005/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in dierentuinen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in dierentuinen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in dierentuinen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 3. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung der Zulassungsanträge, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen werden kann, 2.Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist, 3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen Wetterbedingungen schützen kann, 4.Schlafbox: einen geschützten Raum, der so gestaltet ist, dass er dem Tier ermöglicht, dort zu schlafen, und der mit den geeigneten Materialien ausgestattet ist, 5. Ruhebereich: einen Bereich, der so gestaltet ist, dass ein Tier dort schlafen oder sich ausruhen kann, 6.Wurfbox: einen mit Nestmaterial ausgestatteten geschützten Raum, in den sich ein weibliches Tier zurückziehen kann, um zu werfen oder ihre Jungen zu säugen.

Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die Einrichtung von Gehegen, in denen Säugetiere in einem zoologischen Garten zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.

Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Tierart halten möchte, die nicht in der Anlage aufgeführt ist, muss vorab beim Dienst eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser Tierart gut informiert hat. Die Genehmigung, die Tierart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder verweigert.

Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten festgelegt. § 2 - Wenn die Tiere über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, überschritten wird. § 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2 festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der Dienst diesen Zeitraum verlängern.

Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Tieren als der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt: 1. aus tiermedizinischen Gründen, 2.wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe befasst ist, 3. wenn der zoologische Garten die Haltung der Tierart beenden will und die Unterbringung der Exemplare in einer anderen Einrichtung nicht möglich ist. Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Tierart hält, für die in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung dieser Tierart unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

K. PINXTEN

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten Erklärung der Tabellen I und II: (1) Tierarten: Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur nach Wilson & Reeder (1993).(2) Anzahl: * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im gegebenen Raum gehalten werden kann: - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) gehalten werden muss. - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche gehalten werden darf. * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter leben, nicht als Einzelwesen gezählt. * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier vorgesehenen Fläche gehalten werden. (3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: - Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. - Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die pro zusätzliches Tier erforderliche Fläche. - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier hinzugefügt werden darf. (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen.(5) Innen- und Aussengehege - Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr.1 und 2. - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. (6) Becken - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar sein muss.Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein Absonderungsbecken vorgesehen werden.

Tabelle I - Mindestnormen für Gehege Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Tabelle II - Mindestnormen für Becken Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Tabelle III - Besondere Anforderungen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 beigefügt zu werden.

Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL I

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