gepubliceerd op 14 februari 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de transacties uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische overmaking van geldmiddelen
12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de transacties uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische overmaking van geldmiddelen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de transacties uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische overmaking van geldmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de transacties uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische overmaking van geldmiddelen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 12 december 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELE GENHEITEN 17. JULI 2002 - Gesetz über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Instrument für elektronischen Geldtransfer: jedes Mittel, mit dem ein oder mehrere der folgenden Geschäfte ganz oder teilweise auf elektronischem Wege getätigt werden können: a) Geldtransfers, b) Barabhebungen und -einlagen, c) Fernzugang zu einem Konto, d) Auf- und Entladen eines wiederaufladbaren Instruments, 2.wiederaufladbarem Instrument: jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer, auf dem Werteinheiten elektronisch gespeichert werden, 3. Emittenten: jede Person, die im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit einer anderen Person gemäss einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag ein Instrument für elektronischen Geldtransfer zur Verfügung stellt, 4.Inhaber: jede natürliche Person, die gemäss einem zwischen ihr und einem Emittenten abgeschlossenen Vertrag Inhaber eines Instruments für elektronischen Geldtransfer ist, 5. Karte: jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer, dessen Funktionen mit einer Karte ausgeführt werden. Art. 3 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden keine Anwendung auf: 1. Geldtransfers, die mit Scheck getätigt werden, und Garantiefunktionen für die mit Scheck getätigten Geldtransfers, 2.Geldtransfers, die mit Wechsel getätigt werden, 3. Geldtransfers, die mit wiederaufladbaren Instrumenten ohne direkten Zugang zu einem Konto für das Auf- und Entladen getätigt werden und die nur bei einem einzigen Verkäufer verwendet werden können, 4.Geldtransfers, die infolge von ursprünglich handschriftlich ausgeführten Überweisungen, Zahlungsaufträgen oder Domizilierungen getätigt werden. § 2 - Die Artikel 5 § 1, 6 Nr. 4 und 7, 7 § 1 Nr. 1 und 2 und 8 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf Entladegeschäfte ohne direkten Zugang zu dem Konto des Inhabers eines wiederaufladbaren Instruments.
KAPITEL III - Informationspflichten des Emittenten Art. 4 - § 1 - Vor Abschluss des Vertrags über die Zurverfügungstellung und Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer teilt der Emittent dem Inhaber die Vertragsbedingungen mit, die für die Ausgabe und Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten.
Die Bedingungen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur Verfügung steht und für ihn zugänglich ist.
Der Nachweis der Erfüllung dieser Informationspflicht obliegt dem Emittenten. § 2 - Die Mitteilung der in § 1 erwähnten Bedingungen muss zumindest Folgendes enthalten: 1. eine Beschreibung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, gegebenenfalls auch der technischen Anforderungen für die für die Verwendung dieses Instruments zugelassene Kommunikationsausstattung des Inhabers, 2.eine Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten des Instruments, gegebenenfalls und soweit möglich einschliesslich der Verwendungsmöglichkeiten im Ausland, 3. gegebenenfalls angewandte Finanzobergrenzen, gegebenenfalls und soweit möglich einschliesslich der im Ausland geltenden Finanzobergrenzen, 4.für eine Karte den Vermerk, dass der Inhaber das Recht hat, Obergrenzen zu wählen, die seinen eigenen Bedürfnissen entsprechen.
Der Emittent kann jedoch bestimmte feste Obergrenzen bestimmen, unter denen der Inhaber wählen kann, und Höchstbeträge für diese Obergrenzen festlegen, sofern der Inhaber deutlich davon in Kenntnis gesetzt wird.
Der Emittent unterrichtet den Inhaber ebenfalls über dessen Recht eine Änderung der Obergrenzen zu beantragen und über die gemäss Artikel 6 Nr. 6 festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts, 5. eine Beschreibung der jeweiligen Pflichten und der jeweiligen Haftung des Inhabers und des Emittenten gemäss den Artikeln 5 bis 8 und eine Beschreibung der Risiken und Vorbeugemassnahmen in Bezug auf die Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, 6.die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der Meldung gemäss Artikel 8 § 1 Absatz 2, 7. gegebenenfalls die Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das Konto des Inhabers belastet oder kreditiert wird, einschliesslich des Wertstellungsdatums beziehungsweise - falls der Inhaber kein Konto bei dem Emittenten hat - der übliche Zeitraum, innerhalb dessen er eine Rechnung erhält, 8.die Angabe aller vom Inhaber zu tragenden Kosten, insbesondere gegebenenfalls der angewandten Zinsen und deren Berechnungsweise und des Berechnungsmodus des Wechselkurses, 9. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Anfechtung einer Transaktion, einschliesslich der geographischen Anschrift des Dienstes, an den der Inhaber seine Beschwerden richten kann. § 3 - Im Übrigen muss der Emittent ebenfalls jeder interessierten Person auf ihren Antrag hin eine Unterlage mit den Vertragsbedingungen, die für die Ausgabe und Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten, kostenlos übergeben.
Art. 5 - § 1 - Der Emittent lässt dem Inhaber Informationen über die mit dem Instrument für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte periodisch zukommen, so dass dieser den Stand seiner Ausgaben auf vernünftige Art und Weise verfolgen kann. Die Informationen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur Verfügung steht und für ihn zugänglich ist.
Die Informationen enthalten zumindest die Angabe: 1. des Geschäftsdatums und des Wertstellungsdatums und eine Identifizierung des Geschäfts;dazu gehören gegebenenfalls auch Angaben über den Akzeptanten (Name, Adresse), bei oder mit dem das Geschäft abgewickelt wurde, 2. des dem Inhaberkonto für das Geschäft belasteten Betrags in der Währung des Inhaberkontos und gegebenenfalls in der Fremdwährung, 3.des Betrags der Provisionen und Kosten, die der Inhaber für bestimmte Geschäftstypen zu entrichten hat, und gegebenenfalls des Wechselkurses, der für die Umrechnung der Fremdwährungsgeschäfte zugrunde gelegt wurde.
Der Nachweis der Erfüllung dieser periodischen Informationspflicht obliegt dem Emittenten. § 2 - Der Emittent unterrichtet den Inhaber periodisch über Vorbeugemassnahmen, die zu treffen sind, um jede missbräuchliche Verwendung seines Instruments für elektronischen Geldtransfer und der Mittel, die dessen Verwendung ermöglichen, zu vermeiden. § 3 - Der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments ermöglicht es dem Inhaber, zumindest die letzten fünf Geschäftsvorgänge, die mit diesem Instrument getätigt wurden, und den Restbetrag, der noch auf dem Instrument gespeichert ist, nachzuprüfen. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 32 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher muss der Emittent, der sich die Möglichkeit vorbehalten hat, einen unbefristeten Vertrag einseitig zu ändern, dem Inhaber persönlich jede Änderung der Vertragsbedingungen anzeigen, die für die Ausgabe und Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten. Diese Information muss schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur Verfügung steht und für ihn zugänglich ist, erfolgen, und zwar mindestens zwei Monate, bevor die betreffende Änderung anwendbar wird.
Zugleich mit den in Absatz 1 erwähnten Informationen vermerkt der Emittent, dass der Inhaber über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten verfügt, um sich ohne Kosten aus dem Vertrag zurückzuziehen, und dass in Ermangelung einer Aufkündigung seitens des Inhabers innerhalb dieses Zeitraums davon ausgegangen wird, dass dieser die geänderten Bedingungen angenommen hat.
Unbeschadet der im Bereich des Verbraucherkredits anwendbaren Regeln ist der in Absatz 1 vorgesehene Zeitraum bei Änderung des Debetzinssatzes nicht anwendbar. In diesem Fall und vorbehaltlich des Rechts des Inhabers, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, unterrichtet der Emittent den Inhaber sobald als möglich persönlich hiervon.
KAPITEL IV - Pflichten und Haftung des Emittenten Art. 6 - Der Emittent muss: 1. die Vertraulichkeit der persönlichen Kennnummer oder jedes sonstigen Identifizierungscodes des Inhabers gewährleisten, 2.die Risiken für den Versand eines Instruments für elektronischen Geldtransfer an den Inhaber oder eines Mittels, das seine Verwendung ermöglicht, tragen, 3. davon absehen, ein unerwünschtes Instrument für elektronischen Geldtransfer zu liefern, es sei denn, es ersetzt ein solches Instrument, 4.interne Aufzeichnungen der mit einem Instrument für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte führen, und zwar für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Abwicklung der Geschäfte, 5. dem Inhaber die geeigneten Mittel zur Verfügung stellen, um die in Artikel 8 § 1 Absatz 2 vorgesehene Meldung jederzeit machen zu können, und ihm ein Identifizierungsmittel geben, mit dem er die Meldung nachweisen kann, 6.für eine Karte auf Antrag des Inhabers die in Artikel 4 § 2 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Obergrenzen innerhalb der in Artikel 4 § 2 Nr. 4 festgelegten Grenzen ändern. Der Emittent kann die Bedingungen für die Ausübung des dem Inhaber somit eingeräumten Rechts festlegen, wobei der Inhaber die Änderung der Obergrenzen jedoch mindestens zweimal jährlich beantragen können muss; der Emittent muss die Obergrenzen ebenfalls auf Antrag eines Inhabers, der sich in einer in Artikel 8 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Situation befindet, ändern, 7. eine Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer vermeiden, sobald der Inhaber die in Artikel 8 § 1 Absatz 2 vorgesehene Meldung gemacht hat, 8.bei Anfechtung eines mit einem Instrument für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfts nachweisen, dass das Geschäft ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht von einer technischen Panne oder von einem sonstigen Mangel beeinträchtigt wurde, vorausgesetzt, dass die Anfechtung ihm weniger als drei Monate nach Mitteilung der Informationen über dieses Geschäft an den Inhaber zur Kenntnis gebracht wurde.
Der König kann die Regeln auferlegen, denen der Nachweis der Aufzeichnung und Verbuchung des angefochtenen Geschäfts entsprechen muss.
Er kann einen Unterschied je nach Art des Geschäfts und verwendetem Instrument für elektronischen Geldtransfer machen.
Der König kann ebenfalls die Sanktionen bestimmen, die bei Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind.
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 beschriebenen Pflichten und der dort beschriebenen Haftung des Inhabers ist der Emittent in folgenden Fällen haftbar: 1. für die Nichtabwicklung oder mangelhafte Abwicklung der Geschäfte, die mit einem Instrument für Geldtransfer und Einrichtungen, Terminals oder Geräte getätigt wurden, die vom Emittenten zur Verwendung freigegeben worden waren, ob diese unter der Kontrolle des Emittenten stehen oder nicht, 2.für die durch den Inhaber nicht genehmigten Geschäfte und für Fehler oder Unregelmässigkeiten, die dem Emittenten bei der Führung des Kontos des Inhabers anzulasten sind, 3. bei Nachahmung des Instruments für elektronischen Geldtransfer seitens eines Dritten, für die Verwendung des nachgeahmten Instruments. § 2 - In allen Fällen, in denen der Emittent haftbar ist, muss er dem Inhaber so schnell wie möglich folgende Beträge zurückzahlen: 1. den Betrag des nicht abgewickelten oder unzureichend abgewickelten Geschäfts und die gegebenenfalls darauf zu berechnenden Zinsen, 2.den Betrag, der eventuell erforderlich ist, um den Inhaber wieder in die Position zu versetzen, in der er sich vor der Abwicklung des nicht genehmigten Geschäfts befunden hat, und die gegebenenfalls darauf zu berechnenden Zinsen, 3. den Betrag, der erforderlich ist, um den Inhaber wieder in die Position zu versetzen, in der er sich vor der Verwendung des nachgeahmten Instruments befunden hat, 4.die weiteren finanziellen Folgen, insbesondere den Betrag der Kosten, die der Inhaber für die Bestimmung des Schadens, für den eine Entschädigung zu zahlen ist, getragen hat, 5. den Verlust eines auf einem wiederaufladbaren Instrument verzeichneten Werts, sofern dieser Verlust auf ein schlechtes Funktionieren dieses Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung vom Inhaber weder wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 herbeigeführt wurde, 6.den finanziellen Verlust, der Folge einer fehlerhaften Durchführung der Transaktion seitens des Inhabers ist, sofern diese fehlerhafte Durchführung auf ein schlechtes Funktionieren des wiederaufladbaren Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung vom Inhaber weder wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 herbeigeführt wurde.
KAPITEL V - Pflichten und Haftung des Inhabers Art. 8 - § 1 - Der Inhaber ist verpflichtet, sein Instrument für elektronischen Geldtransfer gemäss den Bedingungen zu verwenden, die für seine Ausgabe und Verwendung gelten.
Der Inhaber ist verpflichtet, dem Emittenten oder der von Letzterem genannten Einrichtung unverzüglich folgende Fälle nach ihrer Kenntnisnahme mitzuteilen: 1. Verlust oder Diebstahl des Instruments für elektronischen Geldtransfer oder der Mittel, die seine Verwendung ermöglichen, 2.Verbuchung eines nicht genehmigten Geschäfts auf seiner Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen, 3. auf seiner Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen festgestellte Fehler oder Unregelmässigkeiten. Der Inhaber ergreift alle sich vernünftigerweise aufdrängenden Massnahmen, um die sichere Verwahrung des Instruments für elektronischen Geldtransfer und der Mittel zu gewährleisten, die seine Verwendung ermöglichen.
Der Inhaber darf keinen Auftrag stornieren, den er mit seinem Instrument für elektronischen Geldtransfer erteilt hat, es sei denn, der Betrag war bei Erteilung des Auftrags noch offen geblieben. § 2 - Bis zum Zeitpunkt der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Meldung trägt der Inhaber die mit dem Verlust oder Diebstahl des Instruments für elektronischen Geldtransfer verbundenen Folgen bis zu 150 Euro, ausser wenn er mit grober Fahrlässigkeit oder betrügerisch gehandelt hat; in diesem Fall findet die festgelegte Obergrenze keine Anwendung.
Als grobe Fahrlässigkeit des Inhabers gelten unter anderem die Tatsache, dass er seine persönliche Kennnummer oder jeglichen sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem Instrument für elektronischen Geldtransfer selbst oder auf jeglichem Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem Emittenten den Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich nach seiner Kenntnisnahme mitgeteilt hat.
Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Verbrauchers trägt der Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens des Emittenten der in Artikel 6 Nr. 8 erwähnten Aufzeichnungen und die Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Inhaber selbst gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung der Fahrlässigkeit des Inhabers dar.
Klauseln und Bedingungen oder Kombinationen von Klauseln und Bedingungen im Vertrag über die Zurverfügungstellung und Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, die zur Folge hätten, die dem Verbraucher obliegende Beweislast zu erschweren oder die dem Emittenten obliegende Beweislast zu erleichtern, sind verboten und nichtig.
Nach der Meldung haftet der Inhaber nicht mehr für die mit dem Verlust oder Diebstahl des Instruments für elektronischen Geldtransfer verbundenen Folgen, ausser wenn der Emittent nachweist, dass der Inhaber betrügerisch gehandelt hat. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden Artikels haftet der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments bei dessen Verlust oder Diebstahl nicht für den Verlust des auf dem wiederaufladbaren Instrument verzeichneten Werts, selbst nicht nach der in § 1 Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Meldung, sofern der auf dem wiederaufladbaren Instrument speicherbare Wert auf 125 Euro begrenzt ist. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden Artikels ist der Inhaber nicht haftbar, wenn das Instrument für elektronischen Geldtransfer ohne dessen Vorlage und ohne dessen elektronische Identifizierung gebraucht wurde. Die Verwendung eines vertraulichen Codes oder eines anderen ähnlichen Identifizierungsnachweises allein genügt nicht, um den Inhaber haftbar zu machen. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge anpassen.
KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz verbotenen Handlungen Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift dieses Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres Amtes: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, 2.alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und sich Abschriften anfertigen, 3. die Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht.Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern. § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse ist oder auf Veranlassung des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu einer Unterlassungsklage führen kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 bevollmächtigte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab der Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung dieser Handlung notifiziert.
In der Verwarnung werden angegeben: 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) Gesetzesbestimmung(en), 2.die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der Minister eine Unterlassungsklage erheben kann oder die in Anwendung der Artikel 9 § 1 Absatz 1 und 11 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren beziehungsweise die in Artikel 11 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Art. 11 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 13 und 14 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § 1 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt.
Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 13 und 14 festgelegte Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König bestimmt.
KAPITEL VII - Sanktionen Abschnitt I - Zivilrechtliche Sanktionen Art. 12 - Verboten und von Rechts wegen nichtig sind: 1. Klauseln, durch die der Inhaber selbst teilweise auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Rechte verzichtet, 2.Klauseln, durch die der Emittent selbst teilweise von den aus vorliegendem Gesetz hervorgehenden Pflichten befreit wird.
Bei Nichteinhaltung der dem Emittenten aufgrund der Artikel 4 § 2 Nr. 5 und 6 Nr. 1, 3 und 5 obliegenden Pflichten haftet dieser dem Inhaber gegenüber weiter für alle Folgen der Verwendung eines Instruments für elektronischen Geldtransfer seitens eines nicht berechtigten Dritten, ausser wenn der Inhaber betrügerisch gehandelt hat.
Abschnitt II - Strafrechtliche Sanktionen Art. 13 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 Euro wird belegt: 1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, 2.wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 16 infolge einer Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht entspricht.
Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im Falle eines in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in diesem Artikel vorgesehene Strafe verdoppelt.
Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Verstösse.
KAPITEL VIII - Unterlassungsklage Art. 16 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst.
Art. 17 - Die auf Artikel 16 beruhende Unterlassungsklage wird erhoben auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 3. eines Berufsverbandes oder eines überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen erfüllt.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Verbände und Vereinigungen gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen.
Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher sind anwendbar.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 18 - Artikel 61 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 81 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Bei betrügerischer Verwendung eines Instruments für elektronischen Geldtransfer, das in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnt ist, oder eines wiederaufladbaren Instruments, dessen speicherbarer Wert den in Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Betrag überschreitet, kann der Verbraucher im Rahmen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz und unter den in Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes beschriebenen Bedingungen die Annullierung der geleisteten Zahlung beantragen, ausser wenn er selbst betrügerisch gehandelt hat. Bei Annullierung erstattet der Emittent ihm die gezahlten Beträge in bestmöglicher Frist. » Art. 20 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 8. in Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte. » Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 § 2 Nr. 4 und 6 Nr. 6, die am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE