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Koninklijk Besluit van 12 december 2002
gepubliceerd op 14 februari 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000854
pub.
14/02/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/besluit/2002/12/12/2002000854/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 12. JUNI 2002 - Gesetz zur Abänderung der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird ein Artikel 43ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 43ter - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden Anwendung auf die zentralen Dienststellen der zentralisierten föderalen öffentlichen Dienste, die Ministerien ausgenommen, auf die die Bestimmungen von Artikel 43 anwendbar bleiben. § 2 - Verwaltungen zentraler Dienststellen werden in französische und niederländische Direktionen oder Abteilungen, Büros und Sektionen aufgegliedert, wenn dies durch die Art der Angelegenheiten und die Anzahl Personalmitglieder gerechtfertigt ist. § 3 - Alle Stellen mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten des Direktionsausschusses, wenn die Anzahl der den Managementfunktionen entsprechenden Stellen und der damit gleichgesetzten Stellen ungerade ist, werden in zwei Sprachkader aufgeteilt: einen niederländischen Sprachkader und einen französischen Sprachkader.

Alle Bediensteten werden in eine Sprachrolle eingetragen: die niederländische Sprachrolle oder die französische Sprachrolle. § 4 - Der König legt für eine Dauer von höchstens sechs Jahren, die bei Ausbleiben von Veränderungen erneuert werden kann, für jede zentrale Dienststelle den Prozentsatz Stellen fest, die im niederländischen Sprachkader und im französischen Sprachkader zu vergeben sind, wobei Er in jeder Sprachstufe der Bedeutung Rechnung trägt, die das niederländische Sprachgebiet und das französische Sprachgebiet jeweils für jede Dienststelle einnehmen.

In jeder Sprachstufe werden jedoch die den Managementfunktionen entsprechenden Stellen und damit gleichgesetzten Stellen, die Stelle des Präsidenten des Direktionsausschusses ausgenommen, wenn die Anzahl erwähnter Stellen ungerade ist, zu gleichen Prozentsätzen auf die beiden Sprachkader verteilt.

Darüber hinaus werden alle Direktionsausschusspräsidentenstellen zu gleichen Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im niederländischen Sprachkader vergeben; falls dabei innerhalb der zentralisierten föderalen öffentlichen Dienste horizontale Dienste geschaffen werden, muss mindestens eine dieser Direktionsausschusspräsidentenstellen der anderen Sprachrolle zugeteilt werden.

Wenn jedoch die Gesamtanzahl Direktionsausschusspräsidentenstellen ungerade ist, wird die Stelle des geschäftsführenden Verwalters von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung mitgerechnet, um eine gerade Anzahl Stellen zu erhalten. Die so erreichte Anzahl wird zu gleichen Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im niederländischen Sprachkader vergeben.

Zwecks Anwendung der voranstehenden Regeln legt der König die verschiedenen Stellen fest, die eine gleiche Sprachstufe bilden.

Vorschläge zur Verteilung der Stellen auf die Sprachkader werden der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet.

Jede Dienststelle lässt der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle ihren Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des sechsten Jahres zukommen. Diese Kommission gibt ihre Stellungnahme spätestens drei Monate nach Eingang des Vorschlags zur Verteilung der Stellen ab. Diese letzte Frist ist eine Verfallfrist. Dieses Verfahren hat keinerlei Einfluss auf die neue sechsjährige Frist.

Nach Konsultierung dieser Kommission kann der König durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass von der Regel der Verteilung der den Managementfunktionen entsprechenden Stellen und der damit gleichgesetzten Stellen zugunsten zentraler Dienststellen abweichen, deren Befugnisse oder Tätigkeiten das französische und niederländische Sprachgebiet in ungleicher Weise betreffen.

In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die in Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor vorgesehene Ersetzung in dem Sprachenverhältnis vorgenommen, das auf Personalmitglieder des zentralen Dienstes mit gleicher Funktion anwendbar ist. § 5 - Wenn eine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, legen Bedienstete diese in Französisch oder in Niederländisch ab, je nachdem ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben, es sei denn, sie weisen durch eine vorherige Prüfung nach, dass sie die andere Sprache ebenso gut wie die Verkehrssprache ihres Studiums beherrschen.

Die Sprachrolle, in die Bedienstete aufgenommen werden, wird durch die Sprache, in der sie ihre Zulassungs prüfung ablegen, bestimmt. In Ermangelung einer solchen Prüfung wird die Zugehörigkeit anhand der Sprache bestimmt, die gemäss dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters die Verkehrssprache des absolvierten Studiums war.

Bewerber, die ihr Studium im Ausland in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in Französisch oder in Niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung vorausgeht, wird die Kenntnis der Sprache der Rolle, in die der Betreffende aufgenommen zu werden wünscht, anhand einer vorherigen Prüfung festgestellt.

Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, können ihre Zulassungsprüfung in Deutsch ablegen unter der Bedingung, dass sie ausserdem eine Prüfung über die Kenntnis der französischen oder der niederländischen Sprache ablegen, je nachdem, ob sie in die französische oder niederländische Sprachrolle aufgenommen werden möchten.

Es ist untersagt, von einer Sprachrolle in die andere hinüberzuwechseln, ausser wenn bei der Zuteilung offensichtlich ein Irrtum unterlaufen ist.

Beförderungsprüfungen finden in der Sprache der Rolle statt, der die Bewerber angehören. § 6 - Beförderungen und Benennungen erfolgen pro Sprachkader. § 7 - Um Bedienstete der anderen Sprachrolle bewerten zu können, muss ein Bediensteter vorher vor einem vom geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zusammengesetzten Prüfungsausschuss nachweisen, dass er über Kenntnisse der zweiten Sprache verfügt, die der Art der Aufgabe, nämlich der Ausübung der Bewertungsaufgabe, angemessen sind. Diese Prüfung umfasst in dieser Reihenfolge einerseits eine Teilprüfung über die mündliche Sprachfertigkeit in der zweiten Sprache und andererseits eine Teilprüfung über das Leseverständnis und die Fähigkeit zur inhaltlichen Kontrolle eines in dieser zweiten Sprache aufgesetzten Textes. Von dieser Prüfung werden Bedienstete befreit, die die in § 5 Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung bestanden haben.

Um eine Managementfunktion ausüben zu können, muss der Bewerber zur Vermeidung der vorzeitigen Beendigung seines Mandats spätestens sechs Monate nach seiner Benennung den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nachweis über die Kenntnisse der zweiten Sprache erbringen.

Diese der Bewertung angemessenen funktionellen Kenntnisse der anderen Sprache betreffen also aktive und passive mündliche Kenntnisse und passive schriftliche Kenntnisse dieser Sprache. Mit diesen Kenntnissen sollen Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Management, Bewerter und dessen Mitarbeitern verbessert werden.

In Abweichung von Artikel 39 § 1 können Bewerter und Inhaber einer Managementfunktion in den zentralisierten föderalen öffentlichen Diensten für die Aufsetzung von Unterlagen in Bezug auf die Bewertung eines Bediensteten Übersetzer in Anspruch nehmen.

Im Hinblick auf die Ausübung einer Aufgabe zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung müssen Bedienstete vor einem vom geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zusammengesetzten Prüfungsausschuss neben dem Nachweis der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache vorher auch den Nachweis über Kenntnisse erbringen, die einer Aufgabe zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung angemessen sind.

Dies setzt den Nachweis über die Kenntnis des Verwaltungs- und Rechtswortschatzes in dieser zweiten Sprache voraus. Zu diesem Zweck wird ihnen zuvor von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine Lernunterlage zur Verfügung gestellt. Von dieser Prüfung werden Bedienstete befreit, die die in § 5 Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung bestanden haben.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jeden zentralisierten föderalen öffentlichen Dienst die Funktionen fest, durch die eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet wird.

Die Bedingungen und das Programm der in Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen und die Zusammensetzung der in Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungsausschüsse werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Paragraphen gilt die in Artikel 43 § 3 Absatz 3 erwähnte Prüfung als Nachweis für die in Absatz 1 und 5 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache. § 8 - Der König legt durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass Übergangsmassnahmen zugunsten der Bediensteten fest, die am Datum des Wirksamwerdens des vorliegenden Artikels in Dienst sind. Diese Übergangsmassnahmen dürfen jedoch nicht über fünf Jahre ab dem Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 hinausgehen.

Für die Anwendung von § 4 werden übergangsmässig die Stellen der Bediensteten, die den zentralisierten föderalen öffentlichen Diensten übertragen werden und einen Dienstgrad im Rang 13, 15, 16 und 17 innehaben, mit Stellen gleichgesetzt, die als den Managementfunktionen entsprechend angesehen werden.

Bedienstete, die gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3, Artikel 43 § 4 Absatz 1 in fine oder Artikel 46 § 4 den Nachweis der in diesen Absätzen oder diesem Paragraphen erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache vor dem Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 erbracht haben, werden von den in § 7 Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit.

Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Laufbahn der Attachés für internationale Zusammenarbeit des föderalen öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, die die aufgrund von Artikel 47 § 5 Absatz 2 organisierte Prüfung bestanden haben, werden von den in § 7 Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit. » Art. 3 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 44bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44bis - In Abweichung von Artikel 44 finden die Bestimmungen des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung auf die Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen öffentlichen Dienste, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt. » Art. 4 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 46bis - In Abweichung von Artikel 46 § 1 und unbeschadet der in Artikel 46 §§ 2 bis 6 vorgesehenen Vorschriften finden die Bestimmungen des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung auf die Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen öffentlichen Dienste, deren Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt.

Ab In-Kraft-Treten von Artikel 43ter § 7 werden die in Artikel 43ter § 7 Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache als in Artikel 46 §§ 4 und 5 erwähnte ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache angesehen. » Art. 5 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 53bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 53bis - Die zuständige Behörde organisiert in Absprache mit SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine angepasste Ausbildung, die zur Erlangung des Nachweises über die in den vorliegenden koordinierten Gesetzen vorgesehenen erforderlichen Sprachkenntnisse notwendig ist. Das Personalmitglied, das sich zu einer Sprachprüfung anmeldet, darf an der dieser Prüfung angepassten Ausbildung teilnehmen. Abwesenheitszeiträume, die durch die Teilnahme an diesen Ausbildungsaktivitäten gerechtfertigt sind, werden dem aktiven Dienst gleichgesetzt. » Art. 6 - In Artikel 61 § 4 derselben Gesetze wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: « Ausserdem muss sie die Übereinstimmung des Prüfungsinhalts mit der Art der Funktion oder Aufgabe beurteilen, die der Funktionsinhaber ausübt oder ausüben wird und für die die erforderlichen Sprachkenntnisse durch die vorliegenden koordinierten Gesetze vorgeschrieben werden. Zu diesem Zweck lässt sie sich von einem Vertreter jeder der zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigungen beistehen, deren Vereinigungszweck die Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder im Bereich des Sprachengebrauchs in Verwaltungsangelegenheiten ist. Im Hinblick auf diese Beurteilung organisiert sie eine Bewertung im Wege von Stichproben. Die Bewertungsergebnisse werden in dem in Artikel 62 Absatz 2 erwähnten ausführlichen Bericht vermerkt. In dieser Hinsicht kann die Kommission die erforderlichen Empfehlungen machen. » Art. 7 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 69 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 69 - Personalmitglieder der föderalen Polizei und in Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes aufgezählte Personalmitglieder, die ein Amt in einem Dienst der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienste bekleiden, in der bestimmte Kenntnisse einer anderen Sprache durch die vorliegenden koordinierten Gesetze vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle während des durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten Zeitraums, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können.

Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums müssen sie den Anforderungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse genügen.

Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre und kann unterschiedlich sein, je nachdem ob es ein Personalmitglied des Einsatzkaders oder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste betrifft.

Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder der Polizeidienste ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäss den vorliegenden koordinierten Gesetzen in den Beziehungen mit der Öffentlichkeit Französisch, Niederländisch oder Deutsch benutzt werden kann. » Art. 8 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 70 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 70 - Artikel 43ter § 7 der vorliegenden koordinierten Gesetze tritt an dem durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Datum in Kraft. » Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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