gepubliceerd op 15 mei 2025
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft. - Duitse vertaling
12 AUGUSTUS 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/01/2013 pub. 29/08/2013 numac 2013000553 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. - Duitse vertaling sluiten tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2024 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 14 januari 2013Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
14/01/2013
pub.
29/08/2013
numac
2013000553
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. - Duitse vertaling
sluiten tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft (Belgisch Staatsblad van 16 september 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge hinsichtlich der Zahlungsregeln PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, des Artikels 35 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, der Artikel 86 Absatz 1 und 156 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 26. Mai 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am 4. August 2023 gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 29. April 2024; Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.540/1 des Staatsrates vom 17. Juni 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Februar 2014 und 22. Juni 2017, wird eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "27. Bearbeitungsfrist: die Frist, in der die Vergabestellen die Überprüfungs- und Zahlungsvorgänge vornehmen."
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014, 22. Juni 2017 und 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 2 - Außer im Hinblick auf die in § 3/1 erwähnten Abweichungsmöglichkeiten darf in den Auftragsunterlagen nicht von der in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten Frist abgewichen werden;jegliche anders lautende Bestimmung gilt als nicht geschrieben. Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist vorliegender Absatz jedoch nicht anwendbar, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere Bearbeitungsfrist vereinbart.2. Diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt.3. Die Bearbeitungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Tage.4. Diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig im Sinne von § 3. § 3 - Eine für den Auftragnehmer grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis im Hinblick auf den Bearbeitungstermin oder die Bearbeitungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten gilt als nicht geschrieben.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis grob nachteilig für den Auftragnehmer ist, werden alle Umstände des Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte: 1. jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, 2.die Art der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, 3. ob die Vergabestelle einen objektiven Grund für die Abweichung von der in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten Bearbeitungsfrist hat. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen: 1. ist eine Vertragsklausel oder eine Praxis als grob nachteilig anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden, 2.wird vermutet, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig ist, wenn in ihr die Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird." b) Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Für öffentliche Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind, kann die Vergabestelle - ausschließlich für Aufträge, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - durch eine entsprechende Bestimmung in den Auftragsunterlagen von den in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 oder 160 erwähnten Fristen abweichen und eine gesonderte Überprüfungsfrist von höchstens dreißig Tagen und eine gesonderte Zahlungsfrist von sechzig Tagen vorsehen, wobei die letztgenannte Frist erst ab dem Datum der Beendigung der Überprüfung zu laufen beginnt, insofern der Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.In diesem Fall legt die Vergabestelle die Dauer der Überprüfungsfrist, die dreißig Tage nicht überschreiten darf, in den Auftragsunterlagen fest.
Von der in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn in den Auftragsunterlagen tatsächlich ein Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus darf die in Absatz 1 erwähnte Überprüfungsfrist nicht lediglich dazu verwendet werden, die Gesamtzahlungsfrist zu verlängern.
Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Bauauftrag Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in Artikel 95 § 1 erwähnt empfangen hat. Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Lieferauftrag Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab der gemäß Artikel 120 festgestellten Lieferung. Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Dienstleistungsauftrag Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab dem Datum der vollständigen oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird.
Wird von der vorerwähnten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird. Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist, die dem Auftragnehmer zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumt wird, überschritten wird, 2.die erforderlich ist, um eine Antwort des Auftragnehmers zu erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen befragen muss."
Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 66/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 66/1 - Vergabestellen füllen die Felder in Bezug auf die in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Frist aus, die in einem elektronischen Formular vorgesehen sind, das zu diesem Zweck vom Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung erstellt wird.
Sie geben an, ob sie sich für die Anwendung der Frist entscheiden, die in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen vorgesehen ist, oder ob sie sich für eine der in Artikel 9 §§ 2 oder 3/1 erwähnten Abweichungen entscheiden. In letzterem Fall geben sie die in den Auftragsunterlagen enthaltene Frist an.
Dieses Formular muss im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 1 und 143 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Vergabebekanntmachung oder im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 2 und 143 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte vereinfachte Vergabebekanntmachung ausgefüllt werden."
Art. 5 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird das Wort "Zahlungsfrist" durch das Wort "Bearbeitungsfrist" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 69 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "Werden die aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 festgelegten Zahlungsfristen überschritten" durch die Wörter "Hat der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und wird die in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Bearbeitungsfrist überschritten, ohne dass die Zahlung getätigt wird" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird das Wort "Zahlungsfrist" durch das Wort "Bearbeitungsfrist" und das Wort "Zahlungsfristen" durch das Wort "Bearbeitungsfristen" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 95 - § 1 - Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung des Auftragswerts müssen Unternehmer eine datierte und unterzeichnete Schuldforderung mit detailliertem Baufortschrittsbericht, der ihrer Ansicht nach die beantragte Zahlung rechtfertigt, einreichen.
Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen: 1. Mengen, die auf der Grundlage der Posten des zusammenfassenden Aufmaßes ausgeführt wurden, 2.Mengen, die über die in den Posten des zusammenfassenden Aufmaßes vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden, 3. zusätzliche Bauleistungen, die aufgrund einer schriftlichen Anweisung ausgeführt wurden, 4.Bauleistungen, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom Unternehmer vorgeschlagen, von der Vergabestelle jedoch noch nicht angenommen worden sind. § 2 - Nach Empfang jeder Schuldforderung nimmt die Vergabestelle innerhalb der in § 3 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist folgende Handlungen vor: 1. Sie überprüft den eingereichten Baufortschrittsbericht und berichtigt ihn gegebenenfalls.Kommen darin Einheitspreise vor, die noch nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind, legt sie diese Preise unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen fest. 2. Sie erstellt ein Protokoll mit Angabe der Bauleistungen, die sie im Hinblick auf ihre Bezahlung annimmt, und des Betrags, den sie ihrer Ansicht nach schuldet.Sie setzt den Unternehmer schriftlich von diesem Protokoll in Kenntnis und ersucht ihn, innerhalb fünf Tagen eine Rechnung über den angegebenen Betrag einzureichen. § 3 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge innerhalb einer Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in § 1 erwähnt empfangen hat. Die Zahlung kann jedoch nur getätigt werden, insofern der Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten Baufortschrittsberichts getätigt. - Wenn die Vergabestelle die Schuldforderung vor Ausführung der durch den detaillierten Baufortschrittsbericht festgestellten Bauleistungen erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab Ausführung der Bauleistungen getätigt. § 4 - Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem Unternehmer aufgrund von § 2 Nr.2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumt wird, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen befragen muss."
Art. 9 - In Artikel 120 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 127 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 127 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung der dem Lieferanten geschuldeten Beträge innerhalb der Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Lieferung, insofern der Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei der Vergabestelle unsicher ist, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab der Lieferung getätigt. - Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor der Lieferung erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab der Lieferung getätigt.
Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Bearbeitungsfrist ab dem Datum der Lieferung für jede Teillieferung.
Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn die Vergabestelle eine Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer gesonderten Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung vorgesehen hat, 2.die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen befragen muss."
Art. 11 - In Artikel 129 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "der in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Frist von dreißig Tagen" durch die Wörter "der Frist von dreißig Tagen, die ab dem Datum der Lieferung zu laufen beginnt," ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 131 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Wörter "in Artikel 120" durch die Wörter "in Artikel 127" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 156 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 156 - Verfügt die Vergabestelle über die Liste der erbrachten Dienstleistungen oder die Rechnung und ist die vollständige oder partielle Beendigung der Dienstleistungen gemäß den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt worden, tätigt die Vergabestelle die Überprüfung, erfüllt sie die Abnahmeformalitäten und notifiziert sie dem Dienstleistungserbringer ihr Ergebnis. Auf jeden Fall erfolgt die Überprüfung innerhalb der in Artikel 160 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist.
Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten davon per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird, und beantragt die Abnahme."
Art. 14 - Artikel 160 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 160 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung der dem Dienstleistungserbringer geschuldeten Beträge innerhalb der Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Feststellung der vollständigen oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen gemäß den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten. Die Zahlung kann jedoch nur getätigt werden, insofern der Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung, die Liste der erbrachten Dienstleistungen und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen getätigt. - Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor Beendigung der Dienstleistungen erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab Beendigung der Dienstleistungen getätigt.
Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist überschritten wird, über die der Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn die Vergabestelle eine Überprüfung auf der Grundlage der Liste der erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung vorgesehen hat, 2.die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers zu erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen befragen muss."
Art. 15 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, tritt vorliegender Erlass am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre Auftragsbekanntmachungen ab diesem Datum veröffentlicht werden oder sofern für sie in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, tritt vorliegender Erlass am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre Auftragsbekanntmachungen ab diesem Datum veröffentlicht werden oder sofern für sie in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.Für diese Aufträge gilt das Datum der Versendung der Bekanntmachung über die e-Procurement-Plattform an das Amtsblatt der Europäischen Union als Datum der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung.
Art. 16 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO