gepubliceerd op 06 april 2017
Koninklijk besluit tot vaststelling van het model van de legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 SEPTEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het model van de legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 september 2014 tot vaststelling van het model van de legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Föderalagentur für Nuklearkontrolle 11. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der Artikel 9, 10 und 46bis § 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. November 2001 zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Juni 2014;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
In der Erwägung, dass dieses Gesetz eine erhebliche Erweiterung der Befugnisse der Nuklearinspektoren beinhaltet;
In der Erwägung, dass dieses Gesetz am 17. Juni 2014 in Kraft tritt;
In der Erwägung, dass zwingende Gründe der Aufrechterhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung rechtfertigen, dass dieses Gesetz so schnell wie möglich ausgeführt wird und dass die Nuklearinspektoren sich ab ihrer Ernennung, die auf den 23. Juni 2014 festgelegt ist, anhand einer Legitimationskarte ausweisen können;
In der Erwägung, dass das Muster dieser Legitimationskarte demnach unverzüglich festgelegt werden muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.513/3 des Staatsrates vom 25. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle übergibt den Nuklearinspektoren, wie in den Artikeln 9 und 46bis § 5 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde beschrieben, eine Legitimationskarte.
Art. 2 - Die Legitimationskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 mm breiten Rechtecks und ist plastifiziert.
Art. 3 - Die Legitimationskarte enthält auf der Vorderseite folgende Vermerke: 1. am Kopf "Königreich Belgien", 2.im mittleren Teil der Karte ein Rechteck mit: - links, einem Passfoto des Inhabers in einer Mindestgröße von 20 auf 30 mm, - in der Mitte oben, dem Namen und dem Vornamen des Inhabers, - in der Mitte darunter, der laufenden Nummer, gefolgt von dem Vermerk "nucleair inspecteur" beziehungsweise "inspecteur nucléaire" je nach Muttersprache des Inhabers, - in der Mitte unten, der Nummer des Personalausweises des Inhabers, - im Hintergrund, der Abkürzung "FANK", 3. in der Mitte unten: "Der Generaldirektor" und dessen Unterschrift, 4.unten links: die Gültigkeitsdauer der Karte. 5. An der rechten Seite der Karte befindet sich ein Streifen in den drei Farben der Nationalflagge. Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber dieser Legitimationskarte ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des Königreichs Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags kann er den Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen Polizei anfordern." Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber dieser Legitimationskarte hat die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, inne und ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des Königreichs Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags kann er den Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen Polizei anfordern." Art. 4 - Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2 und 3 erwähnten Vermerke sind in Niederländisch, Französisch und Deutsch abgefasst, wobei die Muttersprache des Inhabers Vorrang hat.
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister bestimmt die Regeln: 1. in Bezug auf den Verlust, den Diebstahl und die Beschädigung der Karte, 2.für den Fall, dass der Inhaber, ungeachtet der Dauer und des Grundes, sein Amt nicht ausüben kann oder darf.
Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 21. November 2001 zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET