Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 11 oktober 2001
gepubliceerd op 22 december 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten naar aanleiding van de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001018
pub.
22/12/2001
prom.
11/10/2001
ELI
eli/besluit/2001/10/11/2001001018/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten naar aanleiding van de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 16 tot 18 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten naar aanleiding van de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 16 tot 18 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten naar aanleiding van de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen Erlassen infolge der Einführung des Euro für die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro. Durch vorliegenden Erlass werden keine Gesetzestexte abgeändert, wie es möglich war auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2000, sondern nur einige gewöhnliche Königliche Erlasse, für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist und die unbedingt abgeändert werden müssen.

Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.

Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist.

Kommentar zu den Artikeln (...) Artikel 16 In Artikel 26 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist ein Betrag von 12 000 BEF vorgesehen, der ein Mindestbetrag ist, den die Gastfamilie, bei der der Au-pair-Jugendliche wohnt, ihm monatlich als Taschengeld per Überweisung auf sein Bankkonto auszahlen muss.

Es ist beschlossen worden, diesen Betrag abzuändern, weil er wörtlich im Gesetzestext angegeben ist, und ihn bei dieser Gelegenheit unter Berücksichtigung der im Gesetz vom 26. Juni 2000 vorgesehenen Abrundungsregeln transparent auf 300 EUR abzurunden (mathematische Umrechnung 297,47 EUR).

Artikel 17 und 18 Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Abänderungen treten selbstverständlich frühestens am 1. Januar 2002 in Kraft.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Frau L. ONKELINX

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen Erlassen infolge der Einführung des Euro für die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1888 über die Inspektion gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999; Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1989;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Dezember 1969 zur Ermächtigung des Königs, Gebühren festzulegen für die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz, gefährliche Maschinen und ionisierende Strahlungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1967 zur Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1969 zur Festlegung der Modalitäten für die Hinterlegung der kollektiven Arbeitsabkommen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1974 über die Festlegung von Gebühren für die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz, gefährliche Maschinen und ionisierende Strahlungen und zur Abänderung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Mai 1985;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.

März 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15.

Februar 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 17. Februar 2000;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrats vom 1.

März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer vom 22. Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.

Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.

Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. » Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse (...) Abschnitt 9 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Artikel 16 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^