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Koninklijk Besluit van 11 november 2019
gepubliceerd op 30 mei 2022

Koninklijk besluit betreffende het aanvragen door notarissen en geregistreerde gebruikers van hypothecaire inlichtingen en het afleveren ervan door de Algemene Administratie van de Patrimoniumdocumentatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2022040728
pub.
30/05/2022
prom.
11/11/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


11 NOVEMBER 2019. - Koninklijk besluit betreffende het aanvragen door notarissen en geregistreerde gebruikers van hypothecaire inlichtingen en het afleveren ervan door de Algemene Administratie van de Patrimoniumdocumentatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 november 2019 betreffende het aanvragen door notarissen en geregistreerde gebruikers van hypothecaire inlichtingen en het afleveren ervan door de Algemene Administratie van de Patrimoniumdocumentatie (Belgisch Staatsblad van 25 november 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass über die Beantragung von Hypothekenauskünften durch Notare und registrierte Nutzer und ihre Erteilung durch die Generalverwaltung Vermögensdokumentation BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft zum einen die Teilausführung von Artikel 142 des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851 und zum anderen die Ausführung von Artikel 144 Nr. 2 und 3 desselben Gesetzes.

Er zielt darauf ab, Fortschritte im Hinblick auf die automatisierte Erteilung von Hypothekenauskünften und insbesondere auf die automatisierte Ausstellung bestimmter hypothekarischer Bescheinigungen zu machen.

Es gehört zum Wesen der Öffentlichkeit der Hypotheken selbst, dass sie es ermöglicht, insbesondere Inhaber von dinglichen Rechten an bestimmten unbeweglichen Gütern, etwaige Hypothekeneintragungen, mit denen diese Rechte belastet sind, oder eingetragene Vorzugsrechte sowie Pfändungen und Zahlungsbefehle oder andere laufende Gerichtsverfahren (Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Verkaufs, auf Widerruf einer Schenkung usw.) zu ermitteln.

Daher ist in Artikel 127 des Hypothekengesetzes in Bezug auf die im Antrag erwähnten Personen oder Güter die Erteilung von Hypothekenauskünften in Form von Bescheinigungen oder Abschriften der Eintragungen und Übertragungen oder Bescheinigungen darüber, dass es deren keine gibt, vorgesehen.

Vorerwähnter Artikel 127 verpflichtet dazu, "allen Antragstellern" Auskünfte zu erteilen. Die jüngsten normativen Entwicklungen haben daran nichts geändert.

Die Öffentlichkeit der Hypotheken trägt wesentlich dazu bei, die Rechtssicherheit der Immobiliengeschäfte und somit des Grundkredits und im weiteren Sinne des Immobilienmarkts zu gewährleisten, was offensichtlich im öffentlichen Interesse liegt. Folglich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Güter oder Personen, über die Hypothekenauskünfte beantragt werden, aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachstehend DSGVO) rechtmäßig. Außerdem ist die Zustimmung der betreffenden Personen für die Erteilung der vorerwähnten Auskünfte nicht erforderlich.

So darf jeder schriftlich bei dem zuständigen Amt Rechtssicherheit Auskünfte beantragen, das diese dem Antragsteller in Papierform erteilt.

In diesem Zusammenhang wird mit dem Erlassentwurf darauf abgezielt, die Beantragung und Erteilung von Auskünften soweit wie möglich zu automatisieren, insbesondere im Falle zahlreicher Anträge von ein und derselben Person, die in der Regel im Rahmen ihrer Arbeit handelt.

Hier sind insbesondere Notare zu nennen, die aufgrund ihres absoluten Quasimonopols für die Beurkundung von der Hypothekenübertragung oder -eintragung unterliegenden Urkunden bei weitem die meisten Anträge stellen.

Der Erlassentwurf schließt jedoch andere Personen nicht aus, die relativ häufig Anträge stellen könnten. Er bietet diesen Personen daher die Möglichkeit, auch auf computergestützte Weise Auskünfte zu beantragen und zu erhalten. Ein Beispiel dafür sind Gerichtsvollzieher. In diesem Rahmen ist im Erlass der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller, der die von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Anwendung für die Beantragung und den Erhalt von Hypothekenauskünften nutzen möchte, und der Verwaltung, die die Anwendung verwaltet, vorgesehen. Der Antragsteller wird dann als "registrierter Nutzer" betrachtet (siehe Artikel 1 Nr. 2 und 3; für Notare wird dies auf der Ebene ihres Berufsverbands geregelt).

Im entworfenen System ist die Ausstellung von zwei Hauptarten von hypothekarischen Bescheinigungen vorgesehen: ursprüngliche Bescheinigungen und zusätzliche Bescheinigungen.

Zusätzliche Bescheinigungen können automatisch oder wenn nötig manuell erstellt werden (siehe weiter unten). Bescheinigungen werden unabhängig davon, ob es sich um automatisch oder manuell erstellte Bescheinigungen handelt, grundsätzlich immer über die Anwendung ausgestellt. Bei höherer Gewalt oder technischer Störung erfolgt die Ausstellung in Papierform oder über ein sicheres System (Art. 12).

Bevor das System, das eingeführt wird, näher beschrieben wird, ist eine zusammenfassende Darstellung erforderlich. Übersicht Zusammenfassung: 1. In ursprünglichen hypothekarischen Bescheinigungen werden die hypothekarischen Formalitäten vermerkt, die seit dem im Antrag erwähnten Datum bis zum Datum der Einreichung des Antrags ausgeführt worden sind (Art.1 Nr. 5 und 6). 2. Nach einer ursprünglichen Bescheinigung können eine oder mehrere automatisch erstellte zusätzliche Bescheinigungen beantragt werden, solange die Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.3. Manuell erstellte zusätzliche Bescheinigungen können erst nach einer automatisch erstellten zusätzlichen Bescheinigung beantragt werden, die zu komplex ist, ohne dass dazwischen eine Frist liegen muss.4. Nach einer manuell erstellten zusätzlichen Bescheinigung können eine oder mehrere automatisch erstellte zusätzliche Bescheinigungen beantragt werden, solange die Ausstellung der manuell erstellten zusätzlichen Bescheinigung, auf die sie folgen, nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.5. Nach einer manuell erstellten zusätzlichen Bescheinigung, gefolgt von einer (oder mehreren) automatisch erstellten zusätzlichen Bescheinigung(en), kann eine andere manuell erstellte zusätzliche Bescheinigung beantragt werden, aber immer unter der Bedingung, dass die automatisch erstellte zusätzliche Bescheinigung, auf die sie folgt, zu komplex ist und so weiter.6. In automatisch erstellten zusätzlichen Bescheinigungen werden die hypothekarischen Formalitäten vermerkt, die seit dem Datum der Einreichung des Antrags auf die ursprüngliche oder die letzte manuell erstellte zusätzliche Bescheinigung, die ihnen vorangeht, ausgeführt worden sind.7. In manuell erstellten zusätzlichen Bescheinigungen werden die hypothekarischen Formalitäten vermerkt, die seit dem Datum der Einreichung des Antrags auf die ursprüngliche oder die letzte vorhergehende manuell erstellte zusätzliche Bescheinigung ausgeführt worden sind. Zu beachten ist, dass der Begriff "zusätzliche Bescheinigung" im Sinne des vorliegenden Entwurfs nicht vollständig dem in Bezug auf Tarife verwendeten Begriff entspricht (siehe Art. 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen).

Es ist daher möglich, dass eine zusätzliche Bescheinigung im Sinne dieses Erlasses dem Tarif unterliegt, der auf eine "ursprüngliche" Bescheinigung im Sinne des vorerwähnten Tariferlasses anwendbar ist.

Erläuterung Der Antragsteller beantragt immer zunächst eine ursprüngliche hypothekarische Bescheinigung; diese ist in Artikel 1 Nr. 6 bestimmt.

Im Prinzip beziehen sich ursprüngliche Bescheinigungen auf einen Zeitraum von dreißig Jahren, aber dieser Zeitraum kann je nach Wunsch des Antragstellers auch kürzer oder länger sein.

Unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer von Hypothekeneintragungen und Vorzugsrechten (Artikel 90 des Hypothekengesetzes) beziehen sich ursprüngliche hypothekarische Bescheinigungen (siehe ihre Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nr. 5 und 6) nämlich grundsätzlich auf einen Zeitraum von dreißig Jahren (es handelt sich dabei also natürlich um "dreißigjährige ursprüngliche hypothekarische Bescheinigungen") (siehe Art. 6 § 1 Nr. 5 Buchstabe a)).

In einigen Fällen gibt der Antragsteller jedoch in seinem ersten Antrag ein älteres oder jüngeres Datum an, ab dem er die Auskünfte haben möchte. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben (z. B. den Wunsch, eine frühere Urkunde zu identifizieren, damit eine Abschrift davon beantragt werden kann, um Lasten, Abgrenzungen oder Dienstbarkeiten ganz genau zu überprüfen; bei Anträgen, die sich auf weniger als dreißig Jahre beziehen, wird dies zum Beispiel der Fall sein, weil der Notar Inhaber der Urschriften ist oder vor kurzem selbst eine übertragene Urkunde ausgefertigt hat und die vor dieser Urkunde bestehende Hypothekenlage bereits kennt). Es wird sich dabei um eine ursprüngliche (nicht dreißigjährige) Bescheinigung handeln.

Diese Begriffe sind in der Praxis so tief verankert, dass eine zusätzliche Begriffsbestimmung (der dreißigjährigen ursprünglichen hypothekarischen Bescheinigung) überflüssig wäre, da die "ursprüngliche hypothekarische Bescheinigung" bereits in Artikel 1 Nr. 6 bestimmt ist.

Anschließend beantragt ein Notar in der Regel unmittelbar vor der Beurkundung eine zusätzliche Bescheinigung, die den Zeitraum zwischen seinem ersten Antrag und dem Datum des Antrags auf diese zusätzliche Bescheinigung abdeckt.

In diesem Fall sind Notare und registrierte Nutzer nach Erhalt einer ursprünglichen Bescheinigung im Hinblick auf das Ziel der Automatisierung verpflichtet, danach immer zuerst eine automatisch erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung (in Artikel 1 Nr. 7 bestimmt) zu beantragen. Eine solche Bescheinigung kann jedoch nur innerhalb sechs Monaten nach Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung, auf die sie folgt, beantragt werden und enthält die Formalitäten, die seit dem Datum der Einreichung des Antrags auf die betreffende ursprüngliche Bescheinigung ausgeführt worden sind.

Bei längeren Fristen muss erneut eine ursprüngliche Bescheinigung beantragt werden, wobei der gewünschte Zeitraum vorzugsweise eingeschränkt wird, außer bei eventuellem Antrag auf eine manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung.

Es wurde berücksichtigt, dass automatisch erstellte Bescheinigungen sehr komplex sein können und der Antragsteller zusätzliche oder im Gegenteil weniger Auskünfte benötigen könnte. Daher wurde die Möglichkeit vorgesehen, manuell erstellte zusätzliche Bescheinigungen zu beantragen. Im Hinblick auf die Automatisierung ist in Artikel 5 jedoch Folgendes vorgesehen: "Manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen können nur beantragt werden, wenn die Komplexität der ausgestellten zusätzlichen hypothekarischen Bescheinigung, die automatisch erstellt wird, dies rechtfertigt." Es gibt keine Frist, nach deren Verstreichen keine manuell erstellte zusätzliche Bescheinigung mehr beantragt werden kann.

Da nicht alle Verrichtungen immer innerhalb weniger Monate oder sogar nach sechs Monaten abgeschlossen sind, ist es möglich, dass die Hypothekenlage nach einer ersten automatisch erstellten zusätzlichen Bescheinigung noch aktualisiert werden muss.

Wenn die erforderlichen zusätzlichen Auskünfte auf eine ursprüngliche Bescheinigung folgen, kann eine zweite oder sogar eine dritte (usw.) automatisch erstellte zusätzliche Bescheinigung nur beantragt werden, sofern die Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Folgen die erforderlichen zusätzlichen Auskünfte hingegen auf eine manuell erstellte zusätzliche Bescheinigung, die selbst unbedingt (siehe weiter oben) nach einer oder mehreren automatisch erstellten zusätzlichen Bescheinigungen (siehe weiter oben) beantragt worden ist, ist es nur möglich, eine neue automatisch erstellte zusätzliche Bescheinigung (oder mehrere nacheinander) zu beantragen, sofern die Ausstellung der manuell erstellten zusätzlichen Bescheinigung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

In manuell erstellten zusätzlichen Bescheinigungen werden grundsätzlich die Formalitäten vermerkt, die seit dem Datum der Einreichung des Antrags auf die ursprüngliche Bescheinigung ausgeführt worden sind. Wurde in der Zwischenzeit jedoch bereits eine manuell erstellte zusätzliche Bescheinigung ausgestellt, werden nur die Formalitäten vermerkt, die seit dem Datum der Einreichung des Antrags auf diese Bescheinigung ausgeführt worden sind. Dies ist logisch, da die Formalitäten, die seit dem Datum der Einreichung des Antrags auf die ursprüngliche Bescheinigung ausgeführt worden sind, bereits in der vorhergehenden manuell erstellten zusätzlichen Bescheinigung vermerkt worden sind.

Die Automatisierung der zusätzlichen Bescheinigungen stellt für die Verwaltung eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dar. Die Verwaltung wird weiterhin die Betriebs- und Wartungskosten der Anwendung tragen. Über diesen Aspekt hinaus und noch wichtiger ist, dass diese Automatisierung zu einer größeren Rechtssicherheit beitragen wird, indem die Fristen für die Ausstellung von Bescheinigungen verkürzt werden.

Artikel 1 des Entwurfs enthält einige Begriffsbestimmungen, darunter insbesondere die Begriffsbestimmung "hypothekarische Bescheinigung" in Nr. 5, in der auch die Art und Weise der Aufbewahrung ihres Ausstellungsdatums festgelegt ist.

In Artikel 127 Absatz 1 des Hypothekengesetzes ist die Ausstellung von Bescheinigungen vorgesehen, "durch die Wechsel des Eigentums und Bewilligungen dinglicher Rechte sowie Mietverträge festgestellt werden, denen von allen Personen zugestimmt wird, die in den schriftlichen Anträgen, die zu diesem Zweck an sie gerichtet werden, vermerkt sind." In Artikel 128 Absatz 2 desselben Gesetzes ist Folgendes bestimmt: "Es entsteht auch ein Recht auf Entschädigung, wenn in den Bescheinigungen eine oder mehrere bestehende Eintragungen oder Übertragungen nicht vermerkt sind, es sei denn, der Fehler geht auf unzulängliche Angaben in dem Antrag auf Erhalt der Bescheinigung zurück, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden können." Aus der Verbindung dieser Bestimmungen geht eindeutig hervor, dass Übertragungen und Eintragungen in Bescheinigungen erwähnt werden müssen.

In der Regel müssen alle Übertragungen und Eintragungen angegeben werden, die während des gesamten Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, in Bezug auf die betreffende Person und das betreffende Gut vorgenommen werden.

Unter Berücksichtigung der alten Tarifierung, die sich nach Anzahl vermerkter Formalitäten und Personen richtete, über die die Recherchen durchgeführt wurden, war jedoch in dem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular zur Beantragung hypothekarischer Bescheinigungen vorgesehen, dass der Antragsteller beantragen konnte, dass Zahlungsbefehls- oder Pfändungsurkunden nicht vermerkt werden.

Auch wenn dies keinen Einfluss mehr auf die Kosten von Bescheinigungen hat, liegt es sowohl im Interesse des Antragstellers als auch im Interesse der Verwaltung, diese Möglichkeit beizubehalten. Das ist das Ziel von Artikel 1 Nr. 5 Absatz 2.

Die weiter oben in Erinnerung gerufenen Gesetzesbestimmungen beziehen sich nicht unmittelbar auf Randvermerke. Daher werden Randvermerke logischerweise auch nicht in der in Artikel 1 Nr. 5 aufgenommenen Begriffsbestimmung erwähnt. "Randvermerke existieren [nämlich] nur zusammen mit den mit den betreffenden Randvermerken versehenen Formalitäten; sie haben keinen eigenständigen und unabhängigen Bestand" (frei übersetzt aus dem Verwaltungskurs "Hypothekengesetz - Vorbereitungskurs auf die Prüfung 'Aufsteigen' und die Prüfung der beruflichen Eignung" - "Steuerexperte - Teil 2", FÖD Finanzen, Verwaltung Rechtssicherheit, Ausg. 30 Juni 2017, S. 115-116, Nr. 134).

Außerdem "(...) muss zwischen Randvermerken, die vor dem 1. Januar 2001 vorgenommen worden sind, und Randvermerken, die nach dem 1.

Januar 2001 vorgenommen worden sind, unterschieden werden, wenn bei der Beantragung von Hypothekenauskünften die Recherchen auf 'nur ab diesem Datum' beschränkt werden.

Ab dem 1. Januar 2001 vorgenommene Randvermerke sind im Verzeichnis der Person, auf die sie sich beziehen, sofort einsehbar, mit einer bestimmten Anzahl Links, die diese Vermerke mit anderen Formalitäten verbinden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dass diese Randvermerke in Bescheinigungen nicht vermerkt werden.

Der Kohärenz halber müssen Bescheinigungen, die einen solchen Randvermerk enthalten, auch die Formalität enthalten, mit der der Randvermerk verbunden ist.

Vor dem 1. Januar 2001 vorgenommene Randvermerke werden nur erwähnt, wenn die Übertragung oder Eintragung, auf die sie sich beziehen, selbst in der Bescheinigung vermerkt ist" (ibidem).

In diesem Kurs wird weiterhin erklärt, dass jede ausgestellte Bescheinigung aus diesem Grund mit einem dementsprechenden Warnhinweis versehen wird.

Siehe auch den Kommentar zu Artikel 9.

Was seit dem 1. Januar 2001 ausgeführte Formalitäten betrifft (und für Hypothekenämter im Rahmen des damaligen Pilotprojekts, was Formalitäten betrifft, die schon vor etwas längerer Zeit ausgeführt worden sind), werden in den ausgestellten Bescheinigungen im Übrigen diese Formalitäten vermerkt und wird automatisch ein analytischer Auszug dieser Formalitäten einschließlich der Randvermerke beigefügt.

Bei älteren Randvermerken wird auch der Text des Vermerks, das heißt die Zusammenfassung der Urkunde, die zu dem vom Hypothekenbewahrer verfassten Vermerk geführt hat, übernommen.

Die Artikel 2 und 3 bedürfen keines Kommentars.

Die Anwendung wird es nicht ermöglichen, eine Bescheinigung und eine Abschrift oder einen Auszug gleichzeitig zu beantragen (Art. 4).

Artikel 5 bedarf keines anderen Kommentars.

Was Artikel 6 betrifft, wird neben dem, was weiter oben bereits gesagt worden ist, noch Folgendes präzisiert: Artikel 6 § 3 bezieht sich auf die Annahme, dass der Antragsteller beabsichtigt, nach einer oder mehreren hypothekarischen Formalitäten in Bezug auf eine authentische Urkunde, die sich auf das unbewegliche Gut bezieht, das Gegenstand der Beantragung von Auskünften war - insbesondere wenn es sich um eine Urkunde wie erwähnt in Artikel 1 Absatz 1 des Hypothekengesetzes handelt -, eine neue Bescheinigung in Bezug auf die Person zu beantragen, die dingliche Rechte an dem betreffenden unbeweglichen Gut erworben hat. In diesem Fall muss der Antragsteller diesen Erwerber gemäß den in § 1 Nr. 3 festgelegten Regeln bestimmen und identifizieren.

Andernfalls ist der Antragsteller dazu verpflichtet, einen neuen Antrag auf eine ursprüngliche Bescheinigung in Bezug auf diesen Erwerber einzureichen. (Natürliche oder juristische) Personen, über die die Auskünfte beantragt werden, sind alle Personen, die vor oder nach (im Rahmen von § 3) der Ausführung der Formalitäten, die sich auf die betreffende Urkunde beziehen, dingliche Rechte an dem betreffenden Gut innehaben können.

Paragraph 3 betrifft nur nachträgliche Anträge, die sich auf Erwerber dinglicher Rechte beziehen, wohingegen § 2 jede Person betreffen kann, die vom Antragsteller gemäß den in § 1 festgelegten Regeln identifiziert wurde, und somit frühere Inhaber dinglicher Rechte betrifft, über die Auskünfte erneut beantragt werden. Hier kann auf das Beispiel des Notars zurückgegriffen werden, der unmittelbar vor einer Beurkundung eine zusätzliche Bescheinigung beantragt, die den Zeitraum zwischen der Einreichung seines ersten Antrags und der Einreichung des Antrags auf die zusätzliche Bescheinigung abdeckt.

Die Artikel 7 und 8 bedürfen keiner Erläuterung.

Artikel 9, in dem es um die Beantragung von Abschriften bestehender Eintragungen und Übertragungen geht, bezieht sich wie die in Artikel 1 Nr. 5 aufgenommene Bestimmung des Begriffs der "hypothekarischen Bescheinigung" nicht ausdrücklich auf Randvermerke (siehe den diesbezüglichen Kommentar weiter oben).

Es versteht sich jedoch auch von selbst, dass die Abschrift einer Eintragung oder Übertragung bei ihrer Ausstellung mit den Vermerken versehen ist, mit denen die Eintragung oder Übertragung eventuell versehen ist.

Was Abschriften von Urkunden betrifft, händigte der Hypothekenbewahrer in der Ära der Papierregister eine Abschrift der Übertragung und der eventuellen Randvermerke aus (das heißt - wie weiter oben angegeben - die vom Hypothekenamt erstellte Zusammenfassung der Urkunde, die zum Vermerk geführt hatte).

In der Regel händigte er nicht unmittelbar eine vollständige Abschrift der in Artikel 84 des Hypothekengesetzes erwähnten Eintragungsbordereaus oder der Streichungsurkunden aus. Bei ausdrücklichem Antrag und sofern dies noch möglich war (da Unterlagen weder eingetragen noch übertragen wurden, wurden sie bei dem Hypothekenamt archiviert, bevor sie der Kanzlei eines Gerichts Erster Instanz übermittelt wurden), konnte der Hypothekenbewahrer jedoch im Prinzip eine vollständige Abschrift aushändigen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Artikel 3 des Hypothekengesetzes jegliche Klage auf Nichtigerklärung einer der Übertragung unterliegenden Urkunde Gegenstand eines Randvermerks sein muss. Wenn die angefochtene Urkunde nicht übertragen worden ist, ist ein Randvermerk nicht möglich und wird tatsächlich die Klage übertragen (die Übertragung gilt als Randvermerk). Diese Übertragung wird natürlich in extenso übernommen, wenn eine Abschrift der Urkunde beantragt wird. Somit ist die Bekanntmachung ebenso vollständig, unabhängig davon, ob der Randvermerk eine Urkunde betrifft, die übertragen worden ist oder nicht ("Traité des hypothèques et de la transcription" (Lehrbuch in Bezug auf Hypotheken und Übertragungen), E. Genin, Nr. 516).

Die anderen Artikel bedürfen keiner Erläuterung, mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 4, in dem bestimmt ist, dass der Antragsteller der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist.

Selbstverständlich ist er nur für das, was er mit den Auskünften, Abschriften oder Auszügen macht, die ihm erteilt beziehungsweise ausgestellt werden, der für die Verarbeitung Verantwortliche.

Es ist unmöglich, alle Zwecke aufzulisten, für die die Antragsteller diese Auskünfte verwenden können.

Jedoch ist es gut, daran zu erinnern, dass "... die Hypothekenbekanntmachung nicht entgegen ihrem Zweck verwendet werden darf.

Wer ein Hypothekenverzeichnis erhalten hat, kann es im Rahmen der Verteidigung seiner Interessen uneingeschränkt nutzen, aber er darf dieses Verzeichnis nicht missbräuchlich veröffentlichen, indem er es beispielsweise mit böswilliger Absicht in der Presse wiedergibt, ohne sich dabei der Gefahr einer Schadenersatzklage auszusetzen (Nancy, 18.

Juni 1870, Rec. enr. (Slg. Registrierung), Nr. 7711)" (frei übersetzt aus: "Traité des hypothèques et de la transcription", E. Genin, Nr. 3356).

Es versteht sich ebenfalls von selbst, dass der FÖD Finanzen ab dem Erhalt eines Antrags bis zur Erteilung der Auskünfte der für die Verarbeitung Verantwortliche ist.

Da dies bereits aus Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge hervorgeht, ist es nicht angebracht, dies im Erlass zu wiederholen, da der Staatsrat im Allgemeinen von der reinen Wiederholung von Rechtsnormen (im vorliegenden Fall einem Gesetz) in niedrigeren Rechtsnormen (diesem Erlass) abrät.

In Ermangelung einer Abweichung von dem vorerwähnten Gesetz aus dem Jahr 2012 gilt diese Bestimmung natürlich auch für personenbezogene Daten im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen und der Erteilung von Hypothekenauskünften.

Schließlich wird die Empfehlung der Datenschutzbehörde, im Königlichen Erlass die Frist für die Aufbewahrung der Daten zu erwähnen, natürlich nicht befolgt, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Selbstverständlich wird die Verwaltung die Daten mindestens während der Frist für die Verjährung einer eventuellen Klage aufbewahren (siehe Art. 2262bis Abs. 2 des ZGB).

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

11. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass über die Beantragung von Hypothekenauskünften durch Notare und registrierte Nutzer und ihre Erteilung durch die Generalverwaltung Vermögensdokumentation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851, des Artikels 142, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels 144 Nr. 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.

Juli 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Juli 2019;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 151/2019 der Datenschutzbehörde vom 4.

September 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.454 des Staatsrates vom 28. August 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass es sich um einen Erlass zur bloßen Ausführung von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und dieser Erlass an sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: 1. Verwaltung: die Generalverwaltung Vermögensdokumentation, 2.Antragsteller: einen Notar oder einen registrierten Nutzer, der Hypothekenauskünfte beantragt, 3. registriertem Nutzer: einen Nutzer, der mit der Verwaltung eine Vereinbarung über die Beantragung und Erteilung von Hypothekenauskünften gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geschlossen hat. Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter legt den Mustertext dieser Vereinbarung fest, 4. Hypothekenauskünften: hypothekarische Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge, 5.hypothekarischer Bescheinigung: eine Unterlage, in der für einen bestimmten Zeitraum und in Bezug auf die Person und das Gut, die im Antrag erwähnt sind, die übertragenen Urkunden und die Eintragungen angegeben sind, die das Gut belasten, wobei die Art der vom Antragsteller gewünschten Formalitäten berücksichtigt wird.

Zahlungsbefehls- und Pfändungsurkunden werden nicht vermerkt, wenn der Antragsteller diese in seinem Antrag ausschließt.

Die Zeitstempelung des Links zum Bild der hypothekarischen Bescheinigung, die dem Datum der Ausstellung der hypothekarischen Bescheinigung entspricht, wird in der entsprechenden Datenbank der Verwaltung aufbewahrt, 6. ursprünglicher hypothekarischer Bescheinigung: eine hypothekarische Bescheinigung, in der die hypothekarischen Formalitäten vermerkt sind, die seit dem im Antrag erwähnten Datum bis zum Datum der Einreichung des Antrags ausgeführt worden sind, 7.automatisch erstellter zusätzlicher hypothekarischer Bescheinigung: eine hypothekarische Bescheinigung, die innerhalb sechs Monaten nach Ausstellung einer ursprünglichen oder einer manuell erstellten zusätzlichen hypothekarischen Bescheinigung beantragt und auf der Grundlage der Referenznummer dieser hypothekarischen Bescheinigung automatisch erstellt wird und in der die Formalitäten vermerkt sind, die seit dem Datum der Einreichung des Antrags auf diese Bescheinigung ausgeführt worden sind, 8. manuell erstellter zusätzlicher hypothekarischer Bescheinigung: eine hypothekarische Bescheinigung, die manuell erstellt wird. Eine solche Bescheinigung kann erst nach einer automatisch erstellten zusätzlichen hypothekarischen Bescheinigung beantragt werden, die wiederum auf eine ursprüngliche oder eine automatisch beziehungsweise manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung folgt.

Darin werden die hypothekarischen Formalitäten vermerkt, die seit dem Datum der Einreichung des Antrags auf die ursprüngliche oder die manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung, die der ersten automatisch erstellten zusätzlichen hypothekarischen Bescheinigung vorangeht, ausgeführt worden sind.

TITEL 2 - Beantragung von Hypothekenauskünften KAPITEL 1 - Allgemeines Art. 2 - Um die Erteilung von Hypothekenauskünften zu beantragen, nutzt der Antragsteller die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Anwendung.

Der für Finanzen zuständige Minister kann technische Vorschriften für die Nutzung dieser Anwendung festlegen.

Art. 3 - Wenn die in Artikel 2 erwähnte Anwendung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht funktioniert, können Hypothekenauskünfte über einen Antrag in Papierform oder einen elektronischen Antrag, der an ein sicheres elektronisches Postfach der Verwaltung übermittelt wird, beantragt werden.

Art. 4 - Hypothekarische Bescheinigungen können nicht gleichzeitig mit Abschriften oder Auszügen beantragt werden.

Art. 5 - Manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen können nur beantragt werden, wenn die Komplexität der ausgestellten zusätzlichen hypothekarischen Bescheinigung, die automatisch erstellt wird, dies rechtfertigt.

KAPITEL 2 - Angaben in Anträgen auf ursprüngliche und auf manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen Art. 6 - § 1 - In Anträgen werden folgende Angaben vermerkt: 1. für die Identifizierung des Notars: a) Bezeichnung seiner Amtsstube, b) sein Amtssitz, c) Identifikationsnummer seiner Amtsstube wie erwähnt in Artikel 8 Absatz 1 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2018 zur Bestimmung der personenbezogenen Daten, die in der in Artikel 91 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten elektronischen Liste der Notarsanwärter, der Notariatsstubeninhaber, der assoziierten Notare und der stellvertretenden Notare enthalten sind, und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 189 Ziffern v) bis vii), 195 und 196 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz, d) von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, 2.für die Identifizierung des registrierten Nutzers: die in der Vereinbarung erwähnten Angaben, 3. für die Identifizierung einer Person, über die Auskünfte beantragt werden: a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt: 1) ihr Name und ihre ersten beiden Vornamen und gegebenenfalls ihre früheren Namen und Vornamen während des Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, 2) ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, 3) Nationalregisternummer, die in Ausführung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilt wird, oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird, während des Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, sofern der Antragsteller über diese Nummer verfügt und sie benutzen darf, b) wenn es sich um eine juristische Person handelt: 1) ihr Name und gegebenenfalls ihre früheren Namen während des Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, 2) von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer der juristischen Person während des Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, sofern der Antragsteller über diese Nummer verfügt, 3) ihr Sitz, 4) ihre Rechtsform, 5) wenn die juristische Person zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, eine ausländische Gesellschaft war: Datum ihrer Gründung, sofern es dem Antragsteller bekannt ist, 4.für die Identifizierung eines unbeweglichen Gutes: a) Bezeichnung und LAS-Code der Katastergemarkung, b) Katasterflur, c) Nummer der Katasterparzelle, d) Gesamtfläche, e) Straße und gegebenenfalls Hausnummer, f) Art des Gutes, g) wenn die vorstehenden Angaben den Angaben des zuletzt übertragenen Rechtstitels nicht entsprechen: Bestimmung des Gutes wie in diesem Rechtstitel beschrieben, 5.Angabe der Art der beantragten hypothekarischen Bescheinigung: a) entweder eine dreißigjährige ursprüngliche hypothekarische Bescheinigung b) oder eine ursprüngliche hypothekarische Bescheinigung ab einem bestimmten Datum oder eine manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung, 6.Angabe der gewünschten Formalitäten, 7. Angabe, ob der Antrag dringend ist oder nicht, 8.Identifizierung des Amts der Verwaltung, an das der Antrag gerichtet ist, 9. außer bei Anwendung von Artikel 3: Referenznummer der elektronischen Versendung, 10.Bezugszeichen der Akte des Antragstellers, 11. Sprache des Antrags. § 2 - Anträge enthalten auch die Bestimmung der Personen, über die später eine automatisch erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung beantragt werden kann. § 3 - Anträge dürfen die Bestimmung und Identifizierung der in § 1 Nr. 3 bestimmten Erwerber enthalten, über die später eine automatisch erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung beantragt werden kann.

Art. 7 - Anträge auf ursprüngliche hypothekarische Bescheinigungen können einen Antrag auf Durchführung von Recherchen über die vorherigen Eigentümer enthalten.

KAPITEL 3 - Angabe in Anträgen auf automatisch erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen Art. 8 - Anträge enthalten die Referenznummer der ursprünglichen oder der manuell erstellten zusätzlichen hypothekarischen Bescheinigung.

KAPITEL 4 - Angaben in Anträgen auf Abschriften oder Auszüge Art. 9 - Anträge auf Abschriften bestehender Eintragungen und Übertragungen enthalten folgende Angaben: 1. Formalitätsnummer, 2.Datum der Urkunde oder des Schriftstücks, wenn der Antragssteller darüber verfügt.

Art. 10 - Anträge auf Auszüge bestehender Übertragungen enthalten die in Artikel 9 erwähnten Angaben und den Vermerk des gewünschten Teils der Urkunde oder des Schriftstücks.

TITEL 3 - Erteilung von Hypothekenauskünften KAPITEL 1 - Allgemeines Art. 11 - Hypothekenauskünfte werden elektronisch über die in Artikel 2 erwähnte Anwendung erteilt.

Ein gemäß Artikel 3 gestellter Antrag verhindert nicht die Erteilung von Hypothekenauskünften über diese Anwendung.

Der für Finanzen zuständige Minister kann technische Vorschriften für die Erteilung über diese Anwendung festlegen.

Was die Verwendung der Hypothekenauskünfte betrifft, die dem Antragsteller erteilt worden sind, ist der Antragsteller der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Art. 12 - Wenn die in Artikel 2 erwähnte Anwendung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht funktioniert, erfolgt die Erteilung in Papierform oder über ein sicheres elektronisches Postfach der Verwaltung.

Durch eine Erteilung gemäß Absatz 1 wird nicht verhindert, dass später eine automatisch oder eine manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung über die in Artikel 2 erwähnte Anwendung ausgestellt wird.

Art. 13 - Hypothekenauskünfte, die über die in Artikel 2 erwähnte Anwendung oder das in Artikel 3 erwähnte elektronische Postfach erteilt werden, haben denselben offiziellen Charakter wie Hypothekenauskünfte, die von der Verwaltung in Papierform erteilt werden, sofern die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 5.

Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen eingehalten werden.

KAPITEL 2 - Ausstellung von hypothekarischen Bescheinigungen Art. 14 - Hypothekarische Bescheinigungen umfassen: 1. was ursprüngliche und manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen betrifft: a) die in Artikel 1 Nr.5 Absatz 1 und 2 erwähnten Angaben, b) Datum, an dem die Verwaltung den Antrag erhalten hat, der mit einem Zeitstempel versehen ist, nämlich das Datum, bis zu dem die hypothekarischen Recherchen durchgeführt worden sind, c) Datum, ab dem die hypothekarischen Recherchen durchgeführt worden sind, d) Erstellungsdatum, e) Referenznummer der ursprünglichen oder der manuell erstellten zusätzlichen hypothekarischen Bescheinigung, 2.was automatisch erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen betrifft: a) die in Nr.1 Buchstabe a) und d) erwähnten Angaben, b) Datum, ab dem die zusätzlichen hypothekarischen Recherchen durchgeführt worden sind, nämlich Datum, an dem die Verwaltung den Antrag auf die ursprüngliche oder die manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigung erhalten hat, der mit einem Zeitstempel versehen ist, c) Datum, bis zu dem die hypothekarischen Recherchen durchgeführt worden sind, genauer Datum, bis zu dem die Hypothekendokumentation des zuständigen Amts der Verwaltung in deren Anwendung bearbeitet wurde, was die Etappe "Parteien identifizieren" betrifft, d) Mitteilung, dass eine oder mehrere hypothekarischen Formalitäten in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 6 § 2 und § 3 bestimmten Personen noch in Bearbeitung sind, ab dem in Buchstabe b) bestimmten Datum bis einschließlich zu dem in Buchstabe c) bestimmten Datum, e) Referenznummer der automatisch erstellten zusätzlichen hypothekarischen Bescheinigung. Art. 15 - In dem in Artikel 3 erwähnten Fall wird eine Abschrift des Antrags beigefügt.

KAPITEL 3 - Ausstellung von Abschriften oder Auszügen Art. 16 - Ausgestellte Abschriften oder Auszüge enthalten die Formalitätsnummer.

In dem in Artikel 3 erwähnten Fall wird eine Abschrift des Antrags beigefügt.

TITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Er ist nur anwendbar auf Anträge auf ursprüngliche hypothekarische Bescheinigungen, Abschriften oder Auszüge, die ab diesem Datum gestellt werden, und darauffolgende Anträge auf automatisch oder manuell erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen.

Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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