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Koninklijk Besluit van 10 maart 2008
gepubliceerd op 24 oktober 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000873
pub.
24/10/2008
prom.
10/03/2008
ELI
eli/besluit/2008/03/10/2008000873/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 maart 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Protokolls Nr. 201/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Januar 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.

Juli 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. Mai 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.576/2 des Staatsrates vom 1. Oktober 2007;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Art. VIII.III.3 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn der Urlaub in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des Personalmitglieds, muss er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechzehn Tagen umfassen. » Art. 2 - In Artikel VIII.III.13 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Legen Personalmitglieder ihr Amt vor dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Zeitraum nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl Urlaubstage, die der Anzahl Feiertage entspricht, die im Laufe des Zeitraums, in dem sie noch im Dienst waren, nicht mit einem Samstag oder einem Sonntag zusammenfielen. Diese Tage können unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden. » Art. 3 - Artikel VIII.V.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « siebzehn Wochen » durch die Wörter « neunzehn Wochen » ersetzt.2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort « bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt. 3. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel VIII.V.4 Absatz 3 gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich nicht auf mehr als eine Woche beziehen. » 4. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Besoldung, die für die Verlängerung des in Anwendung von Artikel VIII.V.4bis gewährten postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich nicht auf mehr als vierundzwanzig Wochen beziehen. » Art. 4 - Artikel VIII.V.2 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « sechs Wochen » durch die Wörter « fünf Wochen » ersetzt.2. In Absatz 1 wird im niederländischen Text das Wort « bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter « acht Wochen » durch die Wörter « sieben Wochen » ersetzt. Art. 5 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.V.3 RSPol wird das Wort « bevallingsverlof » durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt.

Art. 6 - Artikel VIII.V.4 RSPol, dessen derzeitiger Text Absatz 2 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Es wird ein erster Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab der sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor der Entbindung gearbeitet haben. » 2. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Auf Antrag weiblicher Personalmitglieder wird der Mutterschaftsurlaub nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs um einen Zeitraum von einer Woche verlängert, wenn das betreffende weibliche Personalmitglied aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Krankheit abwesend war während des gesamten Zeitraums ab der sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird.» 3. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird der eventuell gemäss den Bestimmungen von Absatz 1, 2 und 3 verlängerte Mutterschaftsurlaub nach der neunten Woche des postnatalen Urlaubs auf Antrag der betreffenden weiblichen Personalmitglieder um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen verlängert.» Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel VIII.V.4bis - Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage ab der Geburt hinaus in der Pflegeanstalt bleiben, kann der postnatale Ruheurlaub auf Antrag der betreffenden weiblichen Personalmitglieder um den Zeitraum verlängert werden, der dem Zeitraum entspricht, in dem ihr Kind über die ersten sieben Tage hinaus in der Pflegeanstalt bleibt. Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermitteln die betreffenden weiblichen Personalmitglieder der Behörde, der sie unterstehen, folgende Unterlagen: 1. am Ende der postnatalen Ruhezeit eine Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen ab seiner Geburt in der Pflegeanstalt geblieben ist, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes, 2.am Ende der Verlängerung, die aus den im vorliegenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen hervorgeht, gegebenenfalls eine neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, in der bestätigt wird, dass das Neugeborene die Pflegeanstalt noch nicht verlassen hat, mit Angabe der Dauer des Aufenthaltes. » Art. 8 - In Artikel VIII.V.10 § 3 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « zwei Monate » durch die Wörter « zwei Wochen » ersetzt.

Art. 9 - Im niederländischen Text von Artikel VIII.VI.2 RSPol wird das Wort « bevallingsverlof durch das Wort « moederschapsverlof » ersetzt.

Art. 10 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Titel VIII - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub ».

Art. 11 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VIII.VIII.1 - Ein Adoptionsurlaub wird Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren adoptieren.

Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Der Urlaub kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach der Aufnahme des Kindes in der Familie des Personalmitglieds genommen werden. Auf Antrag des Personalmitglieds können höchstens drei Wochen dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der Familie aufgenommen wird.

Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an.

Die Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen vorlegen: 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft oder der gemeinsamen Gemeinschaftskommission ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an das Personalmitglied bestätigt, um den Urlaub von höchstens drei Wochen zu erhalten, bevor das Kind in der Familie aufgenommen wird, 2.eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den verbleibenden Urlaub nehmen zu können.

Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » Art. 12 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VIII.VIII.2 - Ein Aufnahmeurlaub wird Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, gewährt, die die Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren übernehmen oder die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen.

Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen. Der Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen wird und kann nicht in mehreren Malen genommen werden.

Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. » Art. 13 - Artikel VIII.IX.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « fünfzehn Jahren.» durch die Wörter « fünfzehn Jahren, » ersetzt. 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 3.Aufnahme von Kindern unter achtzehn Jahren während der Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66% oder an einer Krankheit leiden, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, 4. Aufnahme von Kindern während der Schulferien, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen.» 3. Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Um diesen Urlaub zu erhalten, können Personalmitglieder von ihrem Dienst aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass ein zwingender Grund familiärer Art besteht.» Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr. 1 und 4, 4, 6 Nr. 1 und 3, 7, die mit 1. Juli 2004 wirksam werden, und mit Ausnahme der Artikel 3 Nr. 3 und 6 Nr. 2, die auf Entbindungen Anwendung finden, die nach dem 1. September 2006 stattfinden.

Art. 15 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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