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Koninklijk Besluit van 10 juni 2001
gepubliceerd op 24 oktober 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000552
pub.
24/10/2001
prom.
10/06/2001
ELI
eli/besluit/2001/06/10/2001000552/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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10 JUNI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 en 46 alsmede van bijlage 4 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 28, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 45 en 46 alsmede van bijlage 4 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 juni 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1989;

Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, insbesondere der Artikel 22 und 23;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28.

Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1984;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977; Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr;

Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.

März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe, insbesondere des Artikels 30;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, insbesondere des Artikels 16;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der Vergnügungsschifffahrt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flösse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1992; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern verursachten Schäden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6.

Juni 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.

Oktober 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.

November 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der Seefahrtinspektion;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20.

März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstrassen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.

Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen Küste;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür auf den 1. August 2000 anzusetzen ist.

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind.

Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.

Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.

Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur (...) Abschnitt V - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Artikel 28 - Artikel 4 Punkt 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark" werden gestrichen.b) Die Wörter "Belgischen Franken" werden durch das Wort "Euro" ersetzt.c) Im deutschen Text werden die Wörter "in belgischer Währung" durch die Wörter "mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt," ersetzt. (...) Abschnitt IX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Art. 33 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) KAPITEL IV - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung der Allgemeinen Dienste - Dienst für Naturkatastrophen Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998 Art. 39 - In den Tabellen I, II und III, die dem Königlichen Erlass vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998, beigefügt sind, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der in der Anlage aufgenommenen Tabellen angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte der entsprechenden Tabellen I, II und III der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass ersetzt. (...) KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft;

Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar 2002 eintreten.

Art. 46 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landwirtschaft J. GABRIELS Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlagen 1 - 3 (...) Anlage 4 Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur zuständig ist, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landwirtschaft J. GABRIELS Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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