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Koninklijk Besluit van 10 juli 2006
gepubliceerd op 24 augustus 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en voorafgaande registraties afgeleverd door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000488
pub.
24/08/2006
prom.
10/07/2006
ELI
eli/besluit/2006/07/10/2006000488/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en voorafgaande registraties afgeleverd door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 20, 73 tot 81 en 99 tot 117 alsmede de bijlagen I tot IV van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en voorafgaande registraties afgeleverd door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 20, 73 tot 81 en 99 tot 117 alsmede de bijlagen I tot IV van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en voorafgaande registraties afgeleverd door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 juli 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 16. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Umsetzung wichtiger Zielsetzungen bezweckt, damit unser Land seine europäischen Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrollen der Nahrungsmittelkette erfüllen kann und die FASNK in die Lage versetzt wird, ihre Aufgaben wirksam auszuführen. Die weitläufige und heterogene Landschaft der belgischen Anbieter, die der Kontrollbefugnis der FASNK unterliegen, macht eine ausgewogene Klassifizierung der verschiedenen Sektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung erforderlich. Diese Klassifizierung, die sich auf die Art der Niederlassung und die Art der ausgeübten Tätigkeiten gründet, hat für die Anbieter selbstverständlich Konsequenzen im Bereich der einzuhaltenden Verpflichtungen und Formalitäten. Die Einordnung von Betrieben und ihrer Tätigkeiten in eine der Kategorien Zulassung, Genehmigung und Registrierung beruht auf: 1. der Erfüllung der europäischen Verpflichtungen durch unser Land, insbesondere der in mehreren europäischen Verordnungen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Status, der den Niederlassungen verliehen wird, 2.den Risiken, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in der Nahrungsmittelkette verbunden sind. Hierbei wird unter anderem die Erfahrung berücksichtigt, die in der Vergangenheit auf diesem Gebiet erworben wurde, 3. der Aufrechterhaltung des aktuellen Status für die verschiedenen Kategorien von Niederlassungen, sofern dies möglich ist. Die Zielsetzungen des vorliegenden Entwurfs können wie folgt zusammengefasst werden: 1. Durch eine allgemeine Registrierung der Anbieter und aller ihrer in der Nahrungsmittelkette ausgeübten Tätigkeiten kann die Wirksamkeit der Kontrollen beträchtlich erhöht werden.In zahlreichen Bereichen, die der Kontrollbefugnis der Agentur unterliegen, ist eine solche systematische Registrierung derzeit nicht der Fall.

Diese Registrierung ist übrigens eng mit den von der FASNK unternommenen Anstrengungen zur Aktualisierung und Modernisierung ihrer diversen Datenbanken verbunden. 2. Durch die 15 in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der FASNK erwähnten Gesetze und ihre verschiedenen Ausführungserlasse werden die Agentur und die Anbieter, die den Kontrollen der Agentur unterliegen, mit einer Vielzahl von Begriffen und Begriffsbestimmungen konfrontiert, die sich auf eine gute Kommunikation manchmal nachteilig auswirken und einer effizienten Organisation abträglich sind.

Bei der Wahl der Begriffe und Begriffsbestimmungen stützte man sich so viel wie möglich auf: - die europäischen Verordnungen, insbesondere die Verordnungen 178/2002, 852/2004, 853/2004, 854/2004 und 882/2004. - die von der FASNK entwickelten « horizontalen Rechtsvorschriften », insbesondere den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 betreffend die Kontrollen, den Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle und die Entwürfe von Königlichen Erlassen betreffend die Finanzierung der FASNK. Ausserdem wird bei dieser Gelegenheit eine einheitliche Terminologie hinsichtlich der Bestimmung der Begriffe Zulassung, Genehmigung und Registrierung eingeführt. In den verschiedenen Ausführungserlassen werden oft dieselben Begriffe benutzt, ohne dass der Bedeutungsumfang derselbe wäre.

Es wurde entschieden, den Begriff « Niederlassung » dem Begriff « Betriebseinheit » vorzuziehen, da Letzterer die funktionelle Einheit, das heisst die Infrastruktur und die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung, bezeichnet. In einer Niederlassung oder von einer Niederlassung aus können mehrere Anbieter tätig sein, die jeweils über eine Betriebseinheit verfügen. 3. In den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, für die die FASNK die Kontrollbefugnis besitzt, sind sehr unterschiedliche Verfahren für die Beantragung, die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug vorgesehen.In einigen Fällen wurden sogar Erteilungsverfahren ohne Entzugs- oder Aussetzungsverfahren vorgesehen.

Die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Beantragung, die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug wird bei den beruflichen Organisationen auf grosse Zustimmung stossen, insbesondere weil der Wahrung der Widerspruchsmöglichkeiten und einer grösstmöglichen administrativen Vereinfachung besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Ausserdem wird die FASNK beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eine intensive Informationskampagne organisieren. 4. Die zum so genannten « Hygienepaket » gehörenden europäischen Verordnungen (Verordnungen 852/2004, 853/2004, 854/2004) und die Verordnung 882/2004 über amtliche Kontrollen im Lebensmittel- und im Futtermittelsektor verpflichten die zuständigen nationalen Behörden dazu, ein Verfahren betreffend die Erteilung von Zulassungen und Registrierungen zu entwickeln und ab dem 1.Januar 2006 anzuwenden.

Nun ist die Kontrollbefugnis der FASNK jedoch umfassender als der in den oben erwähnten Verordnungen vorgesehene Anwendungsbereich. Zur gerechten Behandlung von Anbietern, die derselben Kontrollbefugnis unterliegen, wurde beschlossen, ein einziges Verfahren auf alle Sektoren und Anbieter anzuwenden, die der Kontrollbefugnis der FASNK unterliegen. 5. Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung wurde eng mit dem Dienst Administrative Vereinfachung zusammengearbeitet.Diese administrative Vereinfachung wird übrigens nicht nur mittels eines einheitlichen Verfahrens und einer einheitlichen Terminologie umgesetzt.

Bis heute müssen Unternehmen für die Ausübung mehrerer Tätigkeiten auch mehrere Anträge auf Zulassung/Genehmigung stellen, deren Laufzeit darüber hinaus stark variiert und meistens zeitlich begrenzt ist.

Es lag in der Absicht der FASNK, sich bei der Registrierung der von der Nahrungsmittelkette betroffenen Anbieter auf die bei der Zentralen Datenbank der Anbieter verfügbaren Informationen zu stützen. Dennoch hat sich herausgestellt, dass die in der ZDU vorhandenen NACEBEL-Codes für die von den Anbietern wirklich ausgeübten Tätigkeiten nicht repräsentativ oder zu vage sind (Bsp. Transport).

Daher sieht sich die FASNK dazu verpflichtet, von jedem betroffenen Anbieter eine Notifizierung der wirklichen Tätigkeiten zu verlangen.

Vorliegender Erlassentwurf sieht einen einzigen Antrag für alle vom Anbieter ausgeübten Tätigkeiten, für die die FASNK zuständig ist, vor.

Im Fall einer Aussetzung oder eines Entzugs ist die Möglichkeit vorgesehen, sie beziehungsweise ihn auf eine einzige Tätigkeit zu beschränken.

Ausserdem wird die Zulassung oder die Genehmigung in der Regel für einen Zeitraum von unbestimmter Dauer ausgestellt, ausser bei punktuellen Veranstaltungen und bei Tätigkeiten, für die ausnahmsweise nach EU-Recht andere Fristen festgelegt wurden. In diesem letzten Fall geht die Initiative zur Erneuerung von der Agentur aus.

Kommentare zu einigen Kapiteln In Kapitel I wird der Anwendungsbereich festgelegt und eine bestimmte Anzahl wichtiger Begriffsbestimmungen eingeführt. Zur Förderung der Verständlichkeit und der Zugänglichkeit werden die festgelegten Begriffsbestimmungen zusammen mit Begriffsbestimmungen aus anderen « horizontalen Rechtsvorschriften » der FASNK in ein globales Glossar aufgenommen, das auf der Internetseite der Agentur einsehbar ist.

In den Kapiteln II und III wird angegeben, welche Tätigkeiten einer Zulassung (Anlage II), einer Genehmigung (Anlage III) oder einer einfachen Registrierung (Anlage I) unterliegen. Eine Zulassung oder eine Genehmigung wird einem Anbieter zur Ausübung einer Tätigkeit in oder von einer bestimmten Niederlassung aus erteilt.

In Kapitel II des Entwurfs werden ausserdem die Verfahren für die Beantragung, die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug von Zulassungen und Genehmigungen festgelegt.

Die beschriebenen Verfahren waren Gegenstand einer eingehenden Konzertierung mit den verschiedenen betroffenen Sektoren, insbesondere im Beratenden Ausschuss der FASNK. Es wurde vor allem darauf geachtet, die Rechte von Unternehmen, die Gegenstand eines Schliessungsvorschlags sind, so weit wie möglich zu wahren.

Wenn die Sicherheit der Nahrungsmittelkette nicht länger gewährleistet werden kann oder die Sicherheit des von der Agentur bestimmten Personals nicht mehr garantiert ist, kann von dieser Regel abgewichen werden und kann die FASNK eine Aussetzung oder einen Entzug der Zulassung oder der Genehmigung beschliessen, sofern dies durch objektive Feststellungen begründet ist.

Der Antrag kann mehrere Tätigkeiten umfassen; gegebenenfalls wird dem Anbieter eine Zulassung beziehungsweise eine Genehmigung ausgestellt, in der alle Tätigkeiten und die damit verbundenen Codes detailliert und pro Betriebssitz aufgeführt sind.

In Bezug auf die Zulassungen: - Der Erteilung einer Zulassung geht stets ein Inspektionsbesuch vor Ort voraus. Bei diesem ersten Inspektionsbesuch soll überprüft werden, ob die Niederlassung die gesetzlichen Anforderungen im Bereich Infrastruktur und Ausstattung erfüllt. Ist dies der Fall, so kann die Erteilung einer bedingten Zulassung beschlossen werden. Bei einer zweiten Inspektion wird dann die Einhaltung der Betriebsbedingungen überprüft. Je nach Situation kann jedoch nach der ersten Inspektion eine Zulassung für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt werden (Erneuerung einer Zulassung).

Für die im Rahmen des Zulassungsantrags durchgeführten Inspektionen sind in Ausführung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Vergütungen zu entrichten.

Der erste Besuch wird stets von einem Personalmitglied der FASNK durchgeführt, das prüft, ob die geforderte Infrastruktur und die geforderte Ausstattung vorhanden sind. Für eine neue Niederlassung oder eine neue Tätigkeit kann das System der Eigenkontrolle in diesem Stadium jedoch noch nicht geprüft werden, weshalb einige Monate später ein zweiter Besuch vorgesehen ist. Für diesen zweiten Besuch kann der Anbieter sich an folgende Einrichtungen wenden: - entweder an eine für die Validierung des Systems der Eigenkontrolle von der FASNK zugelassene und akkreditierte Inspektions- oder Zertifizierungsstelle. Gegebenenfalls informiert er vorher die Agentur und leitet das Zertifikat fristgerecht an diese weiter, - oder an die FASNK, die eine Inspektion hinsichtlich der Einhaltung aller Verordnungsbedingungen durchführen wird.

In Bezug auf die Genehmigungen: - Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung folgt stets eine administrative Untersuchung des Antrags. - Abhängig von der Art der Tätigkeit oder des Risikoprofils des Anbieters kann eine bedingte Genehmigung beschlossen werden. - Führt die FASNK keine Untersuchung binnen einer Frist von dreissig Werktagen nach Antragstellung durch, so wird die Genehmigung als erteilt betrachtet.

In Kapitel III werden die Modalitäten für die Registrierung angegeben.

Anlage I zu diesem Entwurf ist ein Leitfaden, anhand dessen Anbieter überprüfen können, ob sie in den Anwendungsbereich dieser allgemein angewandten Registrierung fallen.

Sowohl in Kapitel II als auch in Kapitel III wird die Möglichkeit angeboten, der FASNK den Antrag oder die Notifizierung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Die Änderung der Verfahren für Antragstellung, Erteilung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen und Genehmigungen sowie die Änderungen in der Terminologie haben die Abänderung und gegebenenfalls die Aufhebung einer Vielzahl von Erlassen zur Folge. Diese Änderungen sind in den Kapiteln VI und VII aufgenommen.

In Kapitel VIII wird erläutert, dass Unternehmen, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Entwurfs bereits registriert sind und je nach Fall über eine Genehmigung oder eine Zulassung für alle ausgeübten Tätigkeiten verfügen, keinen besonderen Formalitäten unterworfen sind. Die FASNK sorgt in diesem Fall dafür, dass der Status der Niederlassungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung gebracht wird.

In Ergänzung zu Anlage IV, in der ein Muster eines allgemeinen Notifizierungs- beziehungsweise Antragsformulars für Anbieter festgelegt ist, hat die FASNK die Möglichkeit einer Notifizierung oder Antragstellung auf elektronischem Weg vorgesehen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

16. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1989, 20. Juli 1991, 9. Januar 1992, 23. Dezember 1994 [sic, zu lesen ist: 21. Dezember 1994], 23. Dezember 1995 [sic, zu lesen ist: 20. Dezember 1995], 30. April 1996 [sic, zu lesen ist: 29. April 1996], 27. Mai 1997, 13. Februar 1998, 17. November 1998, 8. Dezember 1998, 30. Dezember 2001, 2. August 2002 und 9. Juli 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1991, 20. Dezember 1995, 29.April 1996, 27. Mai 1997, 17. November 1998, 8.

Dezember 1998 und 2. August 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998, 5. Februar 1999 und 22.Dezember 2003 und durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 2001 und 28. März 2003 [sic, zu lesen ist: durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und das Gesetz vom 28. März 2003]; Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 25. Oktober 1995 und 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 [sic, zu lesen ist: durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1995, das Gesetz vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001];

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 9. Februar 1994, 10. Dezember 1997, 12. August 2000, 4. April 2001, 18. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 19. Juli 2004 und 27. Dezember 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1995 und 22.

Februar 2001 und durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 28. August 1991, 26. März 1993, 4. Mai 1995, 19. Juli 2001 [sic] und 22. Dezember 2003 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999 und durch den Königlichen Erlass vom 22.Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001, 28.März 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27.

Dezember 2004 und 20. Juli 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, insbesondere des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über die Bekämpfung der Seuchen bei Geflügel und anderem Kleinvieh sowie die Vermarktung von Bruteiern, Eintagsküken und Zuchtgeflügel, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juli 1992 und 6. Juli 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1976 über die Fischbeschau und den Handel mit Fisch, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 und durch die Königlichen Erlasse vom 4.Juli 1986, 9.

Dezember 1987, 12. August 1988, 25. Februar 1989 [sic, zu lesen ist: 25. Januar 1989], 30.Dezember 1992, 19. Mai 1995, 12. März 2000, 4.

Juli 2004 und 14. März 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1992 über die Hygienevorschriften für die Entnahme und den Transfer von Rinderembryonen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1.

September 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Festlegung von Massnahmen zur Bestimmung des Vorkommens der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bei Salmoniden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Behandlung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.

September 1993, 12. November 1999 [sic, zu lesen ist: 12. November 2001] und 10. November 2005 und durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. September 1995 und 11.Juni 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1994, 11. April 1995, 19. August 1997, 11. Oktober 1997, 24. Oktober 1997 und 9. Oktober 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über den Transport von Frischfleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.

Oktober 1998, 18. März 2002, 9. Juni 2003 und 22. April 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2003 [sic, zu lesen ist: 19. März 2004] und den Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Zulassung und die Genehmigung von Anbietern für die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verpackung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. August 1996, 22. Dezember 1998, 3.März 1999, 28. September 1999, 20. Juli 2000 und 9. Juni 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1996 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf die Müllereien und den Mehlhandel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1998 über die Zulassung und die Registrierung von Herstellern und Vermittlern und die Genehmigung von Anbietern und Händlern im Futtermittelsektor, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Februar 1999, 13. Juni 1999, 18. November 1999, 10. Januar 2001, 19. Januar 2001, 29.

November 2002 und 23. Mai 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1999 über den Handel mit Früh- und Lagerkartoffeln;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 über die Zertifizierung für Hopfen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 2005 über das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. Juli 1992 zur Ausführung der Artikel 2, 6, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über die Bekämpfung der Seuchen bei Geflügel und anderem Kleinvieh sowie die Vermarktung von Bruteiern, Eintagsküken und Zuchtgeflügel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 1992;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und Erzeugnissen der Aquakultur, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 19. Juli 1995, 11. Dezember 1998 und 17. April 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. September 1995 zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter Fischkrankheiten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 5. Oktober 1998, 17.

April 2001 und 21. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Juli 1996 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anlagen I bis V zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. November 1997;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2004 zur Einführung einer Melde- und Registrierungspflicht bei der Einfuhr von Kartoffeln und eines Rückverfolgbarkeitssystems beim Verkehr mit Pflanzkartoffeln;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung der Anforderungen an diese Untersuchungen;

In Erwägung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen;

In Erwägung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1248/2001 vom 22. Juni 2001, Nr. 1326/2001 vom 29. Juni 2001, Nr. 270/2002 vom 14. Februar 2002, Nr. 1494/2002 vom 21. August 2002, Nr. 260/2003 vom 12. Februar 2003 und Nr. 650/2003 vom 10. April 2003, die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003, die Verordnungen (EG) Nr. 1128/2003 vom 16. Juni 2003, Nr. 1053/2003 vom 19. Juni 2003, Nr. 1139/2003 vom 27. Juni 2003, Nr. 1234/2003 vom 10. Juli 2003, Nr. 1809/2003 vom 15. Oktober 2003, Nr. 1915/2003 vom 30. Oktober 2003, Nr. 2245/2003 vom 19.

Dezember 2003, Nr. 876/2004 vom 29. April 2004, Nr. 1471/2004 vom 18.

August 2004, Nr. 1492/2004 vom 23. August 2004, Nr. 1993/2004 vom 19.

November 2004, Nr. 36/2005 vom 12. Januar 2005, Nr. 214/2005 vom 9.

Februar 2005, Nr. 260/2005 vom 16. Februar 2005 und Nr. 1292/2005 vom 1. September 2005; In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 808/2003 vom 12. Mai 2003, Nr.668/2004 vom 10. März 2004, Nr. 92/2005 vom 19.

Januar 2005, Nr. 93/2005 vom 19. Januar 2005 und Nr. 416/2005 vom 11.

März 2005;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23.

Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 818/2004 vom 29. April 2004 und Nr. 1515/2004 vom 26. August 2004;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Juni 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 26. September 2005;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 26. September 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.348/3 des Staatsrates vom 22. November 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Primärproduktion: die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Primärerzeugnissen, einschliesslich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten; dieser Begriff umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse, 3. Tätigkeit: die Einfuhr, die Primärproduktion oder die Herstellung eines Erzeugnisses, einschliesslich seiner Verpackung, seiner Lagerung, seines Transports, seines Verkaufs, seines Vertriebs beziehungsweise seiner Abgabe an den Endverbraucher oder Nutzer, wie in Anlage I erwähnt, 4.Erzeugnis: alle Erzeugnisse oder Stoffe, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehören, 5. Anbieter: die natürliche Person, das Unternehmen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, das/die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht in den Stadien der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist, 6. Niederlassung: einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine Tätigkeit ausgeübt wird, 7.Endverbraucher: den letzten Verbraucher eines Erzeugnisses, der dieses nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Anbieter verwendet, 8. PKE: die provinziale Kontrolleinheit der Agentur, 9.Königlichem Erlass vom 14. November 2003: den Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, 10. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. Art. 2 - § 1 - Ein Anbieter darf eine Tätigkeit in einer Niederlassung oder von einer Niederlassung aus nur ausüben, wenn er zuvor von der Agentur zugelassen, genehmigt oder registriert wurde. § 2 - In Abweichung von § 1 findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf: 1. Anbieter, die ohne Gewinnerzielungsabsicht oder im allgemeinen Interesse handeln als Vereinigungen und Organisationen, die eine Tätigkeit ausschliesslich unbezahlt, sporadisch und ausnahmsweise ausüben, 2.Niederlassungen, die Kunden, Besuchern oder Personalmitgliedern kostenlos Getränke anbieten und keine anderen in Anlage I erwähnten Tätigkeiten ausüben, 3. Pflegefamilien für Kinder, die gemäss den Vorschriften der Gemeinschaften als solche anerkannt sind, § 3 - Der Minister kann die Anlage I präzisieren oder gegebenenfalls in Ausführung einer Abänderung der betreffenden internationalen Vorschriften abändern oder ergänzen. KAPITEL II - Zulassungen und Genehmigungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - § 1 - Ein Anbieter darf die in Anlage II erwähnten Tätigkeiten in der Niederlassung oder von der Niederlassung aus nur mit der vorherigen Zulassung der Agentur ausüben. § 2 - Ein Anbieter darf die in Anlage III erwähnten Tätigkeiten in der Niederlassung oder von der Niederlassung aus nur mit der vorherigen Genehmigung der Agentur ausüben. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 findet vorliegender Artikel keine Anwendung auf: 1. Niederlassungen, die nur Zimmer mit Frühstück anbieten, 2.Niederlassungen, deren ausschliessliche Tätigkeit es ist, dem Endverbraucher Getränke und/oder vorverpackte Lebensmittel mit einer Mindesthaltbarkeit von drei Monaten bei Umgebungstemperatur zum Kauf anzubieten. § 4 - Der Minister kann die Anlagen II und III präzisieren oder gegebenenfalls in Ausführung einer Abänderung der betreffenden internationalen Vorschriften abändern oder ergänzen.

Art. 4 - § 1 - Pro Niederlassung reicht der Anbieter für alle in den Anlagen II und III erwähnten Tätigkeiten, die er dort ausüben möchte, beim Leiter der PKE des Ortes, an dem sich diese Niederlassung befindet, einen Antrag auf Zulassung und/oder Genehmigung ein. § 2 - Die Antragstellung kann per Brief, Fax oder auf elektronischem Weg gemäss dem Muster in Anlage IV erfolgen, das auf der Internetseite http//www.afsca.be beziehungsweise http//www.favv.be veröffentlicht ist. § 3 - Die Agentur führt binnen dreissig Werktagen nach Erhalt dieses Antrags - sofern dieser vollständig ist - eine administrative und/oder technische Untersuchung durch. Für diese Untersuchung übermittelt der Anbieter zusammen mit seinem Antrag alle von der Agentur angeforderten Daten und Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Einhaltung der Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsbedingungen. § 4 - Der Anbieter kann aus eigener Initiative und vor Beantragung der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung beim Leiter der PKE des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, einen Plan der Niederlassung zur Stellungnahme einreichen.

Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Zulassungen Art. 5 - Die Zulassung für eine Tätigkeit wird nur ausgestellt, wenn die gemäss der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt sind und die damit zusammenhängenden Vergütungen entrichtet wurden.

Art. 6 - § 1 - Die Agentur kann sich darauf beschränken, eine bedingte Zulassung zu erteilen, wenn sich aus einem Besuch vor Ort schliessen lässt, dass die Niederlassung den Vorschriften in Bezug auf Infrastruktur und Ausstattung nachkommt.

Diese bedingte Zulassung ist nur gültig für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Datum der Erteilung. § 2 - In oben erwähntem Fall nimmt die Agentur im Laufe der drei Monate nach Erteilung der bedingten Zulassung auf Bitte des Anbieters einen erneuten Besuch vor Ort vor, um zu prüfen, ob die Niederlassung die anderen gemäss der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt. § 3 - Dieser erneute Besuch kann auf Initiative des Anbieters von einer in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 erwähnten Stelle durchgeführt werden. In diesem Fall informiert der betreffende Anbieter die Agentur unverzüglich über dieses Vorhaben und übermittelt der Agentur den detaillierten Bericht der Stelle.

Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf Schlachthöfe, Zerlegebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, die Schlachtungen durchführen, und Wildverarbeitungsbetriebe. § 4 - Wenn die Niederlassung nicht alle oben erwähnten Bedingungen erfüllt, kann die Agentur die bedingte Zulassung verlängern.

Die Gesamtdauer der bedingten Zulassung darf in keinem Fall sechs Monate überschreiten.

Art. 7 - In Abweichung von den in Artikel 6 erwähnten Zeiträumen von drei und sechs Monaten kann die Agentur für Fabrikschiffe und Gefrierschiffe eine bedingte Zulassung erteilen, die die Gesamtdauer von zwölf Monaten nicht überschreiten darf.

Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für Genehmigungen Art. 8 - Die Genehmigung für eine bestimmte Tätigkeit wird nur ausgestellt, wenn die gemäss der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt sind.

Art. 9 - § 1 - Die Agentur kann sich darauf beschränken, eine bedingte Genehmigung zu erteilen, wenn sich aus der administrativen Untersuchung des Genehmigungsantrags schliessen lässt, dass die Niederlassung die gemäss der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt. § 2 - Diese bedingte Genehmigung ist nur gültig für eine Dauer von drei Monaten ab dem Datum der Erteilung. § 3 - In oben erwähntem Fall kann die Agentur im Laufe der drei Monate nach Erteilung der bedingten Genehmigung einen Besuch vor Ort vornehmen, um zu prüfen, ob die Niederlassung die gemäss der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt.

Abschnitt 4 - Erteilung der Zulassung und der Genehmigung Art. 10 - § 1 - Falls das in den Artikeln 6, 7 und 9 erwähnte Verfahren für bedingte Zulassungen oder Genehmigungen keine Anwendung findet und die Bestimmungen von Artikel 5 eingehalten werden, erteilt die Agentur eine Zulassung oder eine Genehmigung mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer. § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Zulassung oder die Genehmigung für punktuelle Veranstaltungen auf die Dauer der Veranstaltung beschränkt. § 3 - Die Agentur stellt dem Anbieter eine Zulassung oder eine Genehmigung mit einer detaillierten Angabe der Tätigkeiten, der Nummer der Niederlassung und gegebenenfalls den Codes der betreffenden Tätigkeiten aus.

Eine Kopie der Zulassung oder der Genehmigung steht der Agentur in jeder betroffenen Niederlassung zur Verfügung. § 4 - In Abweichung von § 1 werden die in Anlage III Nr. 12.3 erwähnten Genehmigungen für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt. § 5 - In Abweichung von § 1 werden die in Anlage II Nr. 18.1 und 18.2 erwähnten Zulassungen für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt.

Art. 11 - Falls die Agentur innerhalb der in Artikel 4 § 3 erwähnten Frist keine Untersuchung durchgeführt hat, wird diese Genehmigung ab dem Tag des Ablaufs dieser Frist als erteilt betrachtet.

Art. 12 - Der Anbieter, der eine Zulassung oder eine Genehmigung für eine Niederlassung erhalten hat, muss der Agentur jede Änderung, die eine Änderung der erteilten Zulassung oder Genehmigung zur Folge haben kann, unverzüglich gemäss den in Artikel 4 erwähnten Modalitäten mitteilen.

Abschnitt 5 - Verweigerung, Aussetzung, besondere Beschränkungen und Entzug von Zulassungen und Genehmigungen Art. 13 - § 1 - Die Agentur kann einem Anbieter die Erteilung einer Zulassung verweigern, wenn die Niederlassung die gemäss der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, nicht erfüllt oder wenn die in den Artikeln 6 und 7 erwähnte Höchstdauer überschritten wird. § 2 - Die Agentur kann einem Anbieter die Erteilung einer Genehmigung verweigern, wenn die Niederlassung die gemäss der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, nicht erfüllt oder wenn die in Artikel 9 erwähnte Höchstdauer überschritten wird.

Art. 14 - § 1 - Die Agentur kann eine Zulassung beziehungsweise eine Genehmigung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in oder von einer Niederlassung aus ausgestellt wurde, aussetzen oder sie besonderen Beschränkungen unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmässigkeiten feststellt, die innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können. § 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Zulassung oder der Genehmigung darf kein Anbieter mehr die betreffende Tätigkeit in oder von dieser Niederlassung aus ausüben.

Die Agentur kann jedoch gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die sie festlegt, die Weiterführung anderer Tätigkeiten oder der betreffenden Tätigkeit durch andere Anbieter in oder von der Niederlassung aus während der Dauer der Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung erlauben, sofern diese die Volksgesundheit, die Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder den Pflanzenschutz nicht gefährden. Gegebenenfalls kann eine verstärkte Kontrolle auferlegt werden, deren Kosten zu Lasten des Anbieters gehen. § 3 - Nach einer vom Anbieter vorgenommenen Regularisierung und einer auf seine Bitte hin von der Agentur vorgenommenen Untersuchung, die günstig ausfällt, wird die Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung beendet.

Art. 15 - § 1 - Die Agentur kann die für die Ausübung einer Tätigkeit in oder von einer Niederlassung aus erteilte bedingte oder nicht bedingte Zulassung beziehungsweise Genehmigung entziehen, wenn: 1. die Niederlassung die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer annehmbaren Frist erreicht werden kann, 2.die für die Niederlassung geltenden Betriebsbedingungen nicht mehr erfüllt werden, 3. in der Niederlassung andere Tätigkeiten ausgeübt werden als diejenigen, für die die Zulassung oder Genehmigung gilt, obwohl diese anderen Tätigkeiten einer Zulassung oder Genehmigung durch die Agentur bedürfen, 4.eine angemessene Begutachtung oder Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert wird, 5. die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur bedroht oder verletzt wird, 6.Erzeugnisse von der Niederlassung aus vermarktet werden, obwohl sie eine ernste Gefahr für die Volksgesundheit, die Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz darstellen, 7. die Produktion im Laufe der letzten zwei Jahre mehrmals gestoppt werden musste und der Anbieter immer noch nicht in der Lage ist, angemessene Garantien für zukünftige Produktionen zu bieten, 8.beim Anbieter ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen Herkunft des Erzeugnisses oder dem Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen, 9. Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Erzeugnisse übereinstimmt, 10.Verstösse festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen, die den Anbietern in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 auferlegt worden sind, 11. der Anbieter Gegenstand eines Konkurseröffnungsurteils gewesen ist, 12.die Bedingungen der Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung nicht eingehalten werden. § 2 - Ab dem Datum des Entzugs der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung darf kein Anbieter mehr die betreffende Tätigkeit in oder von einer Niederlassung aus ausüben.

Die Agentur kann jedoch gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die sie festlegt, die Weiterführung anderer Tätigkeiten oder der betreffenden Tätigkeit durch andere Anbieter in oder von der Niederlassung aus, insbesondere das In-Verkehr-Bringen von Warenbeständen, erlauben, sofern diese die Volksgesundheit, die Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz nicht gefährden. Gegebenenfalls kann eine verstärkte Kontrolle auferlegt werden, deren Kosten zu Lasten des Anbieters gehen.

Art. 16 - § 1 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass es Gründe gibt, die eine Anwendung der Bestimmungen der Artikel 13, 14 oder 15 rechtfertigen, teilt sie dem Anbieter per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung diese Gründe sowie die geplanten Massnahmen mit. § 2 - Der Anbieter verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Agentur per Einschreiben seine Einwände mitzuteilen und gegebenenfalls darum zu bitten, von ihr angehört zu werden, oder Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu machen. § 3 - Die betroffene PKE prüft die Einwände und Verbesserungsvorschläge und führt eine neue Kontrolle durch. Die Agentur teilt dem Anbieter per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung das Ergebnis dieser Kontrolle mit. § 4 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die Niederlassung noch immer nicht die Anforderungen in Bezug auf die Volksgesundheit, die Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder den Pflanzenschutz erfüllt, bestätigt sie die in § 1 erwähnten geplanten Massnahmen per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung. § 5 - Der Anbieter verfügt über eine Frist von fünf Tagen, um bei einem bei der Agentur eingerichteten Widerspruchsausschuss Widerspruch gegen die geplanten Massnahmen einzulegen. Dieser Widerspruchsausschuss prüft die eingegangenen Einwände, die Verbesserungsvorschläge und den Bericht der PKE und hört gegebenenfalls den Betroffenen an.

Dieser Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Dienste des geschäftsführenden Verwalters der Agentur, einem Vertreter der Generaldirektion Kontrollpolitik der Agentur, einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Agentur und einem externen Sachverständigen. Dieser Ausschuss gibt beim Minister oder bei seinem Beauftragten eine Stellungnahme ab.

Der Minister oder sein Beauftragter muss binnen fünfundvierzig Tagen ab Eingang der in § 2 erwähnten Einwände auf der Grundlage der oben erwähnten Stellungnahme einen Beschluss fassen und diesen dem Betroffenen per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung notifizieren. § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Agentur einen Beschluss fasst, der sich ganz oder teilweise auf einen der in Artikel 15 Nr. 4, 5, 6 oder 7 erwähnten Fälle stützt.

KAPITEL III - Registrierung Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II darf ein Anbieter eine in Anlage I erwähnte Tätigkeit nur ausüben, wenn er zuvor bei der Agentur registriert worden ist. § 2 - Als bei der Agentur registriert werden Anbieter betrachtet, die für sämtliche ihrer Tätigkeiten über eine Genehmigung, Zulassung oder Registrierung verfügen, die von der Agentur je nach Art der Tätigkeit in Ausführung entweder der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder der europäischen Verordnungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erteilt worden sind.

Art. 18 - § 1 - Die Notifizierung zwecks Registrierung muss vom Anbieter eingereicht werden und die in Anlage IV erwähnten Daten enthalten. § 2 - Diese Notifizierung kann auf dem Postweg, per Fax oder auf elektronischem Weg beim Leiter der PKE des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, eingereicht werden. Die Adressen, an die die Notifizierung gerichtet werden muss, werden in Form einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind zudem auf der Internetseite http//www.favv.be beziehungsweise http//www.afsca.be einsehbar. § 3 - Der Minister kann die Liste der in Anlage IV erwähnten Daten ergänzen oder abändern sowie die besonderen Modalitäten ihrer Notifizierung festlegen.

KAPITEL IV - Beendigung oder Wechsel der Tätigkeiten Art. 19 - Der Anbieter notifiziert der PKE auf dem Postweg, per Fax oder auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung der in Anlage IV erwähnten Daten, sofern diese Daten nicht in der Zentrale Datenbank der Unternehmen oder anderen Datenbanken, zu denen die Agentur Zugang hat, registriert sind.

Er notifiziert ausserdem unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit unter Angabe des Datums der Beendigung.

KAPITEL V - Veröffentlichung Art. 20 - Die Agentur veröffentlicht auf der Internetseite http//www.favv.be beziehungsweise http//www.afsca.be aktualisierte Listen der Niederlassungen, für die eine Zulassung erteilt wurde.

KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen (...) Abschnitt 16 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels Art. 73 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ». 2. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3.Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ». 3. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4.Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, mit dem ein Verantwortlicher gemäss dem Muster in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1992 zur Ausführung der Artikel 2, 6, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über die Bekämpfung der Seuchen bei Geflügel und anderem Kleinvieh sowie die Vermarktung von Bruteiern, Eintagsküken und Zuchtgeflügel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 1992, eine schriftliche Vereinbarung zur Gesundheits- und Hygieneüberwachung und zur Nachkontrolle der gesundheitlichen Einstufung seines Betriebs getroffen hat, ». 4. Es wird eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 18.Überwachungsbedienstetem: die Person im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der statutarischen Bediensteten und der Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Überwachung der Ausführung der Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, beauftragt sind, ».

Abschnitt 17 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen Art. 74 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ». 2. Nummer 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ». 3. Es wird eine Nummer 23 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 23.Anbieter: die natürliche Person, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche juristische Person oder Vereinigung, die während des Transports, als Händler, an den Aufenthaltsorten oder an Sammelstellen für die Tiere verantwortlich ist. » Art. 75 - In demselben Erlass wird der Begriff « Dienst » durch den Begriff « Agentur » ersetzt.

Art. 76 - Die Überschrift von Kapitels II Abschnitt 2 desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt 2 - Genehmigung ».

Art. 77 - In Artikel 30 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort « Registrierungsnummer » durch das Wort « Genehmigungsnummer » ersetzt.

Art. 78 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter « vom Minister » durch die Wörter « von der Agentur » ersetzt.

Art. 79 - In Artikel 36 desselben Erlasses wird das Wort « Genehmigung » durch das Wort « Zulassung » ersetzt ». [sic, das Wort « Genehmigung » kommt in Artikel 36 nicht vor] Art. 80 - Artikel 45 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der Minister » durch die Wörter « die Agentur » und wird das Wort « Lizenz » durch das Wort « Genehmigung » ersetzt und das Wort « Registrierung » wird gestrichen.2. In den ersten Satz von Absatz 1 wird zwischen dem Wort « verweigern » und « dem Wort oder » das Wort « aussetzen » eingefügt.3. Der dritte Satz von Absatz 1 wird gestrichen.4. In Absatz 2 werden die Wörter « der Minister » durch die Wörter « die Agentur » ersetzt.5. In Absatz 2 wird zwischen dem Wort « aussetzen » und dem Wort « oder » das Wort « verweigern » eingefügt. Art. 81 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter « Die Registrierungs- oder Zulassungsnummer » durch die Wörter « Die Genehmigungs- oder Zulassungsnummer » ersetzt. (...) KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen Art. 99 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 30.April 1976 über die Fischbeschau und den Handel mit Fisch, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 und die Königlichen Erlasse vom 4. Juli 1986, 9. Dezember 1987, 12.

August 1988, 25. Februar 1989, 30. Dezember 1992, 19. Mai 1995, 12.

März 2000, 4. Juli 2004 und 14. März 2005; 2. der Königliche Erlass vom 30.Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25.

Februar 1994, 11. April 1995, 19. August 1997, 11. Oktober 1997, 24.

Oktober 1997 und 9. Oktober 1998; 3. der Königliche Erlass vom 4.Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. August 1996, 22.

Dezember 1998, 3. März 1999, 28. September 1999, 20. Juli 2000 und 9.

Juni 2003, 4. der Königliche Erlass vom 30.Oktober 1998 über die Zulassung und die Registrierung von Herstellern und Vermittlern und die Genehmigung von Anbietern und Händlern im Futtermittelsektor.

Art. 100 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über die Bekämpfung der Seuchen bei Geflügel und anderem Kleinvieh sowie die Vermarktung von Bruteiern, Eintagsküken und Zuchtgeflügel wird aufgehoben.

Art. 101 - Anlage II zum Königlichen Erlass vom 23. Januar 1992 über die Hygienevorschriften für die Entnahme und den Transfer von Rinderembryonen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1.

September 1995, wird aufgehoben.

Art. 102 - Im Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Behandlung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 2 § 10, 2.Anlage 1 Kapitel I Nr. I.2, 3. Anlage 1 Kapitel II Nr.II.2, 4. Anlage 1 Kapitel III Nr.III.2, 5. Anlage 1 Kapitel IV Nr.IV.2.

Art. 103 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Festlegung von Massnahmen zur Bestimmung des Vorkommens der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bei Salmoniden wird aufgehoben.

Art. 104 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über den Transport von Frischfleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.

Oktober 1998 und 22. April 2005, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. § 1bis Absatz 2 bis 4, 2.Paragraphen 1ter bis 1quinquies.

Art. 105 - Im Königlichen Erlass vom 28. Februar 1994 über die Zulassung und die Genehmigung von Unternehmen für die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verpackung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. die Artikel 4 bis 7, 2.Anlage II. Art. 106 - Im Königlichen Erlass vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 5 Absatz 2 und 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.Juli 2001, 2. Artikel 7. Art. 107 - Die Artikel 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1996 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf die Müllereien und den Mehlhandel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2001, werden aufgehoben.

Art. 108 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern wird aufgehoben.

Art. 109 - Im Königlichen Erlass vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 5, 2.Artikel 23, 3. Artikel 25, 4.Artikel 35, 5. Artikel 38 Nr.1, 6. Artikel 42. Art. 110 - Im Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 über die Zertifizierung für Hopfen werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 6, 2.Artikel 7.2 Absatz 2 Art. 111 - In Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung der Anforderungen an diese Untersuchungen werden die Paragraphen 2 bis 5 aufgehoben.

Art. 112 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. März 2005 über das Anbringen der Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15 durch die Behandlungsbetriebe und Erzeuger von Verpackungsmaterial aus Holz werden die Paragraphen 4 und 5 aufgehoben.

Art. 113 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden die Paragraphen 1, 3 und 4 aufgehoben.

KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Art. 114 - § 1 - Der Anbieter, der am 1. Januar 2006 über eine Registrierung, Genehmigung oder Zulassung verfügt, die für die Ausübung einer in den Anlagen II und III erwähnten Tätigkeit erteilt worden ist, durch oder aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder der europäischen Verordnungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, kann diese Tätigkeit weiterhin ausüben, sofern er die gemäss der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, festgelegten Bedingungen erfüllt. § 2 - Der Anbieter, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine in Anlage I erwähnte Tätigkeit ausübt und nicht bei der Agentur registriert ist, muss binnen einem Jahr ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eine Notifizierung zwecks Registrierung dieser Tätigkeit gemäss den in Artikel 17 erwähnten Modalitäten einreichen. § 3 - Der Anbieter, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine in Anlage II oder III erwähnte Tätigkeit ausübt und nicht über eine Zulassung beziehungsweise eine Genehmigung verfügt, muss binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses einen Antrag auf Zulassung beziehungsweise Genehmigung gemäss den in Kapitel II erwähnten Modalitäten einreichen.

KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 115 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22.

Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 116 - Vorliegender Erlass tritt am 15. März 2006 in Kraft.

Art. 117 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage I Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II Niederlassungen, deren Tätigkeiten einer Zulassung durch die Agentur bedürfen 1. Fleisch und Fleischerzeugnisse 1.1 Fleisch Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 1.2 Verarbeitungserzeugnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 1.3 Fleisch und/oder Fleischerzeugnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2. Lebende Muscheln und Fischzucht a.Lebende Muscheln Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld b. Fischzucht Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 3.Fischereierzeugnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 4. Milch und Milcherzeugnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 5.Eier und Eiprodukte Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 6. Froschschenkel und Schnecken Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 7.Tierische Nebenprodukte Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 8. Futtermittel Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 9.Entnahme und Transfer von Embryonen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 10. Erzeugung, Behandlung, Lagerung, Einfuhr und Verwendung von Sperma und Handel damit Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 11.Handel mit Tieren Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 12. Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 13.Düngemittel, Bodenverbesserer und Kultursubstrate Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 14. Früh- und Lagerkartoffeln Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 15.Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 16. Bescheinigungslager und Siegelhallen für Hopfen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 17.Pflanzenbau - Pflanzenpässe Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 18. Obst und Gemüse mit verminderter Kontrollhäufigkeit Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 16.Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage III Niederlassungen, deren Tätigkeiten einer Genehmigung durch die Agentur bedürfen 1. Lebensmittel Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Fleischhandel, Fleischtransport, Fleischzubereitungen und Fischhandel Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 3. Fischereifahrzeuge Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 4.Milch und Milcherzeugnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 5. Eier und Eierzeugnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 6.Mühlen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 7. Tierische Nebenprodukte Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 8.Futtermittel Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 9. Schweinezucht Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 10.Geflügelzucht Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 11. Rinderzucht Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 12.Handel und Beförderung von Tieren ausser der Primärproduktion Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 13. Pflanz- und Speisekartoffeln Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 14.Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 15. Ein- und Ausfuhr von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 16.Einfuhr von Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juli 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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