gepubliceerd op 19 juni 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties
10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. AUGUST 2002 - Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zur Ausführung.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Geschäftsverkehr »: die Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen, 2.« Unternehmen »: jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird, 3. « öffentlichem Auftraggeber oder Auftraggeber »: jeder öffentliche Auftraggeber oder jeder Auftraggeber im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 4. « Bezugszinssatz »: der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendete Zinssatz, wenn der Zinssatz bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wird.Wurde die betreffende Operation nach einem variablen Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz, 5. « Berufsbehörde »: die Berufskammer oder das Berufsinstitut, die/das aufgrund des Gesetzes für die Regulierung der Berufstätigkeit eines bestimmten freien Berufs zuständig ist. Art. 3 - Das vorliegende Gesetz ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.
Es beeinträchtigt nicht die besonderen Regeln in Bezug auf die Insolvenzverfahren, insbesondere nicht die Bestimmungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gesetzes vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich und von Teil V Titel IV « Kollektive Schuldenregelung » des Gerichtsgesetzbuches.
Es beeinträchtigt auch nicht die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen.
KAPITEL I - Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Art. 4 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes vereinbart haben, muss eine als Entgelt für Handelsgeschäfte geleistete Zahlung innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag erfolgen: 1. der dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder 2.der dem Tag des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, oder 3. der dem Tag des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens folgt, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, wenn das Gesetz oder der Vertrag ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorsieht und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält. Art. 5 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger ab dem darauffolgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung von Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich sieben Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet.
Der Minister der Finanzen teilt anhand einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den auf diese Weise festgelegten Zinssatz und alle Änderungen dieses Zinssatzes mit.
Art. 6 - Wenn die Parteien unbeschadet des Artikels 7 nichts anderes vereinbart haben und wenn der Schuldner nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist oder in deren Ermangelung innerhalb der in Artikel 4 festgelegten Zahlungsfrist zahlt, hat der Gläubiger - unbeschadet seines Rechts auf Erstattung der Gerichtskosten gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches - zudem gegenüber dem Schuldner Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten. Die Anwendung dieses Artikels schliesst die Zuerkennung zugunsten des Gläubigers der in den Artikeln 1018 Absatz 1 Nr. 6 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Summen aus.
Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des betreffenden Schuldbetrags zu beachten.
Der König legt einen Höchstbetrag für diesen angemessenen Ersatz der Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen fest.
Art. 7 - Vertragsklauseln, die von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels abweichen, werden auf Antrag des Gläubigers vom Richter revidiert, wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falls, einschliesslich der guten Handelspraxis und der Art der Ware oder Dienstleistung, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen sind, wobei die vom Richter festgelegten fairen Bedingungen dem Gläubiger jedoch nicht mehr Rechte zuerkennen können als die, über die er aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verfügen würde.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des vorhergehenden Absatzes grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter anderem, ob der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat.
Klauseln, die im Widerspruch zu vorliegendem Artikel stehen, gelten als nicht geschrieben.
KAPITEL III - Unterlassungsklage Art. 8 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder, wenn die Klage gegen Kaufleute oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände erhoben wird, der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer grob nachteiligen Klausel im Sinne von Artikel 7 fest und ordnet an, dass sie nicht mehr verwendet wird.
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen Minister(s), 3. der Berufsbehörde oder eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit. In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 3 erwähnten Instanzen gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen.
Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Instanz eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.
Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden. Sie wird von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird den zuständigen Berufsbehörden und den zuständigen Ministern auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt.
Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen einen solchen Beschluss eingelegt wird, die zuständigen Berufsbehörden und die zuständigen Minister unverzüglich darüber informieren.
Art. 11 - Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird, dies alles auf Kosten des Zuwiderhandelnden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 12 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 3. April 1997, 10. August 1998 und 4. Mai 1999, wird wie folgt ergänzt: « 10. über Anträge, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehen sind und gegen Personen, die keine Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet sind. » Art. 13 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1999, wird wie folgt ergänzt: « 7. in Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die gegen Personen, die keine Kaufleute sind, oder ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet sind. » Art. 14 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Zahlungen, die zur Erfüllung von Verträgen geleistet werden, die nach dem 7. August 2002 geschlossen, erneuert oder verlängert werden.
Es ist auf jeden Fall anwendbar auf Zahlungen, die zwei Jahre nach dem 7. August 2002 zur Erfüllung laufender Verträge geleistet werden. Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Für den Minister der Finanzen, abwesend: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, abwesend: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE