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Koninklijk Besluit van 10 februari 2003
gepubliceerd op 28 mei 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 april 2002 betreffende de erkenning als kinesitherapeut en de erkenning van bijzondere beroepstitels en bijzondere bekwaamheden

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000044
pub.
28/05/2003
prom.
10/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/10/2003000044/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 april 2002 betreffende de erkenning als kinesitherapeut en de erkenning van bijzondere beroepstitels en bijzondere bekwaamheden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 april 2002 betreffende de erkenning als kinesitherapeut en de erkenning van bijzondere beroepstitels en bijzondere bekwaamheden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 april 2002 betreffende de erkenning als kinesitherapeut en de erkenning van bijzondere beroepstitels en bijzondere bekwaamheden.

Art. 2.- Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 15. APRIL 2002 - Königlicher Erlass über die Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung des Verfahrens in Bezug auf die Zulassung als Heilgymnast und in Bezug auf die Zulassung, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere Qualifikation zu berufen. Die Rechtsgrundlage für den Entwurf der Regelung ist in Artikel 21bis § 2 beziehungsweise in Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe zu finden.

Artikel 21bis § 2 bestimmt, dass der König die Bedingungen und Regeln zur Erlangung, zur Aufrechterhaltung und zum Entzug der Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten und zur Ausübung der Heilgymnastik festlegen kann.

Artikel 35sexies bestimmt, dass die Zulassung, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, gemäss dem vom König festgelegten Verfahren erteilt wird.

Artikel 47 § 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 78 sieht vor, dass über die in Ausführung von Artikel 21bis zu ergehenden Königlichen Erlasse im Ministerrat beraten wird. Sie werden von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat.

Paragraph 2 desselben Artikels bestimmt: "Wenn ein in § 1 erwähnter Königlicher Erlass von der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik abweicht, muss er zusammen mit einem Bericht an den König, in dem die Abweichungen zwischen dem Königlichen Erlass und der Stellungnahme gerechtfertigt werden, und dem Text der Stellungnahme veröffentlicht werden." In der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik wird in Artikel 4 § 1 Nr. 3 vorgesehen, dass die Kammern der Zulassungskommission als Aufgabe haben, dem Nationalen Rat auf seinen Antrag hin eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben über die Bedingungen für die Zulassung der Heilgymnasten und über die Bedingungen für die Zulassung, durch die die Heilgymnasten ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen.

Diese Zuständigkeit wird dahin gehend erweitert, dass die Kammern der Zulassungskommission dem Nationalen Rat auch aus eigener Initiative eine Stellungnahme abgeben können. Logischerweise müssen die Kammern der Zulassungskommission, wenn sie es aufgrund ihrer Schlussfolgerungen für notwendig erachten, dem Nationalen Rat eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, ohne einen entsprechenden Antrag erhalten zu haben, aufgrund des vorliegenden Erlasses die Möglichkeit haben, dies aus eigener Initiative zu tun.

In Anwendung von Artikel 27 beziehungsweise Artikel 49 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird die Überschrift des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen durch die Überschrift "Königlicher Erlass Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" und werden im niederländischen Text die Wörter "beroepsbekwaming" und "bekwamingen" durch die Wörter "beroepsbekwaamheid" und "bekwaamheden" ersetzt.

Der Staatsrat hat sein Gutachten 31.852/1/V am 26. Juli 2001 abgegeben. Die vom Staatsrat gemachten Textvorschläge werden im Erlassentwurf übernommen; für die Stellen, zu denen der Staatsrat keine Textvorschläge macht, wird der Entwurf dem Gutachten des Staatsrates unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik angepasst.

Schliesslich wird vom Gutachten des Staatsrates abgewichen, was die Auslassung des vorgeschlagenen Artikels 23 betrifft, der bestimmt, dass der Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass kein besonderer Grund vorliegt, von der normalen Regelung in Sachen In-Kraft-Treten Königlicher Erlasse abzuweichen, und dass der vorgeschlagene Artikel 23 demnach auszulassen ist.

Die Beibehaltung des Artikels einerseits und die Auslassung des Artikels andererseits haben zur Folge, dass der Königliche Erlass entweder zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung oder zehn Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt.

Aus zwei Gründen wird der Artikel jedoch in abgeänderter Form beibehalten.

Die einjährige Übergangsperiode, innerhalb deren Personen, die zurzeit die Heilgymnastik ausüben, einen Zulassungsantrag einreichen können, läuft ab In-Kraft-Treten des Erlasses. Wird der Artikel unverändert beibehalten oder ausgelassen, fallen diese Anträge und ihre Bearbeitung grösstenteils mit den Anträgen der Diplomierten des laufenden akademischen Jahres zusammen.

Das muss verhindert werden, da Letztere gegebenenfalls nicht in den Genuss der Übergangsmassnahmen kommen können und ohne Anerkennung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, den Beruf des Heilgymnasten nicht ausüben können und keinen Zulassungsantrag beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung einreichen können.

Durch In-Kraft-Treten nach dem laufenden akademischen Jahr wird gewährleistet, dass alle Heilgymnastikdiplomierten in den Genuss der gleichen Übergangsmassnahmen kommen können.

Es ist ebenfalls wünschenswert, dass alle Betroffenen zu gegebener Zeit über die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses informiert werden, damit die für ihre Anwendung erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.

Aus diesen Gründen sieht der abgeänderte Artikel 23 vor, dass der Erlass am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET

15. APRIL 2002 - Königlicher Erlass über die Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 21bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1995, und des Artikels 35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom 6. Juli 1999; Aufgrund des an die Königlichen Akademien für Medizin gerichteten Antrags vom 21. Oktober 1999 und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme innerhalb der in Artikel 47 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vorgeschriebenen Frist;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Februar 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

Oktober 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. Juli 2000;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 31.852/1/V des Staatsrates vom 26. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 2.Nationalem Rat: der Nationale Rat der Heilgymnastik, 3. Zulassungskommission: die Kommission für die Zulassung von Heilgymnasten. KAPITEL II - Organe, ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben Art. 2 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt werden folgende Kommissionen eingesetzt: 1. eine Kommission für die Zulassung von Heilgymnasten, 2.eine Berufungskommission.

Art. 3 - § 1 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus einer niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Kammer. § 2 - Jede Kammer der Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: 1. vier Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik ausüben und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben und die von ihren repräsentativen Berufsverbänden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, 2.vier Mitgliedern, die Heilgymnasten sind und seit mindestens zehn Jahren im Universitätsunterricht oder im nichtuniversitären Hochschulunterricht für Heilgymnastik effektiv Heilgymnastik unterrichten.

Diese Mitglieder, von denen zwei aus Universitäten und zwei aus Hochschulen kommen, werden für die niederländischsprachige Kammer einerseits vom Rat "Vlaamse Interuniversitaire Raad" und andererseits von den niederländischsprachigen Mitgliedern des Verbandes "Belgische Federatie van Hogescholen voor Kinesitherapie" und für die französischsprachige Kammer einerseits vom Rat "Conseil interuniversitaire de la Communauté française" und andererseits von den französischsprachigen Mitgliedern des Verbandes "Fédération belge des Hautes Ecoles en Kinésithérapie" auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen. § 3 - Bei der erstmaligen Bildung der Kammern der Zulassungskommission können die Personen, die vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung auf Vorschlag des bei diesem Institut arbeitenden Rates für die Zulassung von Heilgymnasten zugelassen sind, als Heilgymnasten angesehen werden. § 4 - Es besteht Unvereinbarkeit zwischen einem Mandat in der Zulassungskommission und einem Mandat im Nationalen Rat. § 5 - Die Mitglieder der Zulassungskommission werden vom Minister für eine erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Sie üben ihr Amt aus, bis der Minister über die Erneuerung ihres Mandats entschieden hat oder gegebenenfalls bis sie ersetzt werden. Stirbt ein Mitglied, legt ein Mitglied sein Amt nieder oder wird einem Mitglied sein Mandat entzogen, ernennt der Minister zwecks Beendigung des laufenden Mandats ein neues Mitglied gemäss dem in § 2 des vorliegenden Artikels bestimmten Verfahren. § 6 - Der Minister kann auf Stellungnahme des Nationalen Rates dem Mandat derjenigen Mitglieder der Kammern der Zulassungskommission ein Ende setzen, die offenkundig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht regelmässig an den Versammlungen teilnehmen oder es ihnen an Interesse für die ihnen anvertrauten Aufgaben fehlt, oder die die Heilgymnastik nicht mehr effektiv ausüben oder nicht mehr effektiv Heilgymnastik unterrichten. § 7 - Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

In Ermangelung oder bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten führt das älteste Mitglied den Vorsitz der Versammlung der Kammer der Zulassungskommission. § 8 - Das Amt des Sekretärs wird von einem vom Minister bestimmten Beamten ausgeübt.

Art. 4 - § 1 - Die Kammern der Zulassungskommission haben als Aufgabe: 1. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den Anträgen auf Zulassung als Heilgymnast abzugeben, wie sie in Artikel 21bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr.78 erwähnt ist, 2. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den Anträgen auf Zulassung abzugeben, wie sie in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr.78 erwähnt ist und durch die der Heilgymnast ermächtigt wird, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, 3. dem Nationalen Rat auf seinen Antrag hin oder aus eigener Initiative eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben über die Bedingungen für die Zulassung der Heilgymnasten und über die Bedingungen für die Zulassung, durch die die Heilgymnasten ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen. § 2 - Die Zulassungskommission oder jede Kammer kann dem Nationalen Rat jederzeit eine Mitteilung mit ihrer Stellungnahme und ihren Anmerkungen zu allgemeinen oder besonderen Fragen mit Bezug auf die Ausübung der Heilgymnastik übermitteln. § 3 - Damit die Kammer beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Sind die Mitglieder der Kammer nicht in ausreichender Anzahl anwesend, beruft der Präsident eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein; die Kammer ist dann ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Die Kammer befindet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Punkt, über den abgestimmt wurde, nicht angenommen.

Die Beratungen der Kammer sind geheim. Die Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein.

Art. 5 - § 1 - Die Berufungskommission umfasst eine niederländischsprachige und eine französischsprachige Kammer, die sich aus den niederländischsprachigen beziehungsweise den französischsprachigen Mitgliedern des Nationalen Rates zusammensetzt. § 2 - Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

In Ermangelung oder bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten führt das älteste Mitglied den Vorsitz der Versammlung der Berufungskammer. § 3 - Das Amt des Sekretärs wird von einem vom Minister bestimmten Beamten ausgeübt.

Art. 6 - § 1 - Die Kammern der Berufungskommission haben als Aufgabe, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die gegen die Stellungnahmen der Zulassungskommission eingelegten Widersprüche zu befinden. § 2 - Damit die Kammer beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Sind die Mitglieder der Kammer nicht in ausreichender Anzahl anwesend, beruft der Präsident eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein; die Kammer ist dann ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Die Kammer befindet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Punkt, über den abgestimmt wurde, nicht angenommen.

Die Beratungen der Kammer sind geheim. Die Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein.

Art. 7 - Die Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder der Zulassungskommission und der Berufungskommission haben ein Anrecht auf: 1. Anwesenheitsgeld gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5.Januar 1960 zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 15.

Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Mitglieder, die Beamte sind, können nur in dem Masse Anspruch auf das Anwesenheitsgeld erheben, wie ihre Anwesenheit bei den Sitzungen Leistungen ausserhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich bringt, 2. Rückzahlung der Fahrtkosten gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, 3. Rückzahlung der Aufenthaltskosten gemäss dem Königlichen Erlass vom 24.Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Zulassungskommission und der Berufungskommission, die keine Beamten sind, mit Bediensteten der Dienstgrade in einem der Ränge 15, 16 oder 17 gleichgestellt.

KAPITEL III - Zulassung Abschnitt I - Zulassung als Heilgymnast Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung als Heilgymnast wird vom Betreffenden anhand eines von der Direktion der Heilkunst bereitgestellten Formulars, dessen Muster der Minister festlegt, per Einschreiben an den Minister gerichtet.

Dem Antrag wird eine beglaubigte Kopie des Diploms oder des Dokuments beigefügt, mit dem die Lehranstalt bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung zur Erlangung des erforderlichen Diploms bestanden hat, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in Artikel 21bis § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe gestellten Anforderungen erfüllt, und gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie der Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Betreffende die Bedingungen, die von Uns in Anwendung von Absatz 1 desselben Paragraphen festgelegt werden können, erfüllt.

Der Minister leitet die Antragsakte zwecks Stellungnahme an die zuständige Kammer der Zulassungskommission weiter.

Art. 9 - § 1 - Für Personen, die den in Artikel 54quater desselben Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten Vorteil geniessen, muss dem in Artikel 8 erwähnten Antrag das Dokument beigefügt werden, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in Nr. 1 oder Nr. 2 dieses Artikels 54quater erwähnten Bedingungen erfüllt. § 2 - Personen, die die in Artikel 21bis § 2 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegte Bedingung erfüllen und ausserdem gemäss Artikel 215 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen sind, dürfen die Heilgymnastik weiterhin ausüben, solange über ihren Zulassungsantrag nicht befunden worden ist, sofern dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingereicht wird.

Personen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Zulassungsantrag einreichen, fügen ihrem Antrag ein Dokument bei, aus dem hervorgeht, dass sie vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen sind.

Art. 10 - Die zuständige Kammer der Zulassungskommission vergleicht die mitgeteilten Angaben mit den in Artikel 21bis § 2 Absatz 2 oder in Artikel 54quater des oben erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 gestellten Anforderungen und gegebenenfalls mit den von Uns festgelegten Bedingungen.

Fehlen die erforderlichen Angaben, schiebt sie die Verkündung der Stellungnahme auf und fordert den Kandidaten auf, die notwendigen Erläuterungen zu geben.

Art. 11 - § 1 - Die Kammer befindet über den Antrag auf Zulassung als Heilgymnast binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem sie mit der Sache befasst wurde. § 2 - Die Kammer befindet nach Aktenlage. Sind die in Artikel 21bis § 2 Absatz 2 oder in Artikel 54quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vorgesehenen Bedingungen oder die von Uns festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, schiebt sie die Verkündung der Stellungnahme auf.

In diesem Fall wird der Antragsteller, ausser im Dringlichkeitsfall, mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung, auf der seine Akte erneut überprüft wird, per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert, vor der Kammer zu erscheinen, um alle zweckdienlichen Erläuterungen zu geben. Er darf sich von einem oder mehreren Beiständen beistehen lassen. Erscheint der ordnungsgemäss vorgeladene Antragsteller nicht und ist seine Abwesenheit nicht gerechtfertigt, kann die Kammer nach Aktenlage befinden. § 3 - Die Akte steht dem Antragsteller oder seinem Beistand im Sekretariat zur Verfügung; sie kann während fünfzehn Tagen vor der Sitzung vor Ort eingesehen werden. § 4 - Die Bestimmung von § 1 des vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar auf die in Artikel 9 erwähnten Zulassungen.

Art. 12 - Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Kammer werden dem Minister übermittelt und dem Antragsteller binnen dreissig Tagen notifiziert.

Im Fall einer negativen Stellungnahme der Kammer erfolgt die Notifizierung an den Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein.

Art. 13 - § 1 - Wenn ein Heilgymnast die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, kann der Minister entweder aus eigener Initiative oder auf Initiative der zuständigen Kammer der Zulassungskommission die Zulassung entziehen.

Der Minister kann nur aus eigener Initiative handeln, nachdem er dem Betreffenden sein Vorhaben mitgeteilt und die Stellungnahme der zuständigen Kammer der Zulassungskommission eingeholt hat. Die Bestimmungen von Artikel 11 sind mutatis mutandis anwendbar. § 2 - Die mit Gründen versehene Stellungnahme der zuständigen Kammer der Zulassungskommission wird dem Minister übermittelt und dem Betreffenden binnen dreissig Tagen per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Art. 14 - Ein Heilgymnast, der nicht mehr über die ihm gemäss vorliegendem Erlass erteilte Zulassung verfügen möchte, muss dies dem Minister schriftlich mitteilen. In diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung.

Art. 15 - Ein Heilgymnast, dessen Zulassung in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 13 oder 14 des vorliegenden Erlasses entzogen wurde, kann jederzeit beim Minister eine neue Zulassung beantragen.

Das Zulassungsverfahren verläuft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8, 10, 11 und 12 des vorliegenden Erlasses.

Art. 16 - Wird innerhalb der in Artikel 19 vorgesehenen Frist gegen die Stellungnahmen der Zulassungskommission keine Berufung eingelegt, fasst der Minister einen Beschluss.

Hat die Zulassungskommission innerhalb der festgelegten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, kann der Minister ohne Stellungnahme einen Beschluss fassen.

Der Beschluss des Ministers wird dem Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Abschnitt II - Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen Art. 17 - Der Heilgymnast, der die Zulassung erhalten möchte, durch die er ermächtigt wird, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, ist verpflichtet, seinen Zulassungsantrag anhand des vom Minister festgelegten Formulars per Einschreiben beim Minister einzureichen.

Dem Antrag muss jeder zweckdienliche beglaubigte Beleg beigefügt werden, aus dem hervorgeht, dass der Heilgymnast die vom Minister festgelegten Zulassungskriterien erfüllt.

Der Minister leitet die Antragsakte zwecks Stellungnahme an die zuständige Kammer der Zulassungskommission weiter.

Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 gelten mutatis mutandis auch für die in vorliegendem Artikel erwähnten Zulassungsanträge.

KAPITEL IV - Berufungsverfahren Art. 18 - Kommt der Minister zu dem Schluss, dass er sich der Stellungnahme der Kammer der Zulassungskommission nicht anschliessen kann, setzt er den Betreffenden unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis und teilt ihm mit, dass er der zuständigen Kammer der Berufungskommission die Akte zur Stellungnahme unterbreitet, bevor er einen Beschluss fasst.

Art. 19 - Der Betreffende kann gegen jede ihn betreffende Stellungnahme der Kammer der Zulassungskommission Widerspruch einlegen.

Um zulässig zu sein, muss der Widerspruch mit Gründen versehen sein und binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme per Einschreiben an den Minister gerichtet werden.

Der Minister unterbreitet der zuständigen Kammer der Berufungskommission die Akte zur Stellungnahme.

Art. 20 - § 1 - Im Falle eines Widerspruchs oder bei Anwendung von Artikel 18 wird der Betreffende von der zuständigen Kammer der Berufungskommission angehört.

Ausser im Dringlichkeitsfall wird der Betreffende mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung, in der seine Akte überprüft wird, per Einschreiben mit Rückschein vorgeladen.

Er erscheint persönlich und darf sich von einem oder mehreren Beiständen beistehen lassen.

Erscheint der ordnungsgemäss vorgeladene Betreffende nicht und ist seine Abwesenheit nicht gerechtfertigt, kann die zuständige Kammer der Berufungskommission nach Aktenlage befinden. § 2 - Ab dem Tag der Vorladung steht die Akte dem Betreffenden oder seinem Beistand im Sekretariat zur Verfügung; sie kann vor Ort eingesehen werden.

Art. 21 - Die zuständige Kammer der Berufungskommission befindet binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem sie mit der Sache befasst wurde. Die Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein und auf den vom Antragsteller hinterlegten Schriftsatz eingehen. Die zuständige Kammer befindet über die Sache als Ganzes.

Art. 22 - Die zuständige Kammer der Berufungskommission übermittelt dem Minister ihre mit Gründen versehene Stellungnahme. Hat die zuständige Kammer innerhalb der festgelegten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, kann der Minister ohne Stellungnahme einen Beschluss fassen. Der Beschluss des Ministers wird dem Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Art. 24 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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