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Koninklijk Besluit van 10 april 2022
gepubliceerd op 27 november 2023

Koninklijk besluit nr. 56 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat van teruggaaf en aan niet in de Gemeenschap gevestigde belasting-plichtigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2023045514
pub.
27/11/2023
prom.
10/04/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


10 APRIL 2022. - Koninklijk besluit nr. 56 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat van teruggaaf en aan niet in de Gemeenschap gevestigde belasting-plichtigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit nr. 56 van 10 april 2022 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat van teruggaaf en aan niet in de Gemeenschap gevestigde belastingplichtigen (Belgisch Staatsblad van 19 april 2022, err. van 7 juni 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. APRIL 2022 - Königlicher Erlass Nr.56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, und Steuerpflichtige, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Einleitung mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird der Königliche Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, ersetzt - Belgisches Staatsblatt vom 17. Dezember 2009, Ausg. 2 - (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009").

Diese Ersetzung ist durch die Notwendigkeit bedingt, das bestehende Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind, zu modernisieren.

Gemäß Artikel 170 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.

November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Mehrwertsteuerrichtlinie") haben nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige Anspruch auf die Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der die ihnen gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen belastet wurden.

Die Bedingungen und das Verfahren, nach denen diese Steuerpflichtigen diesen Anspruch geltend machen können, sind durch die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige - die sogenannte "Dreizehnte Richtlinie" - geregelt.

Im Gegensatz zur neuesten Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.

Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (nachstehend: "Richtlinie 2008/9/EG") sind in dieser Dreizehnten Richtlinie nur eine Mindestharmonisierung und eine bestimmte Anzahl verbindlicher Begriffsbestimmungen und Grundsätze vorgesehen, darunter insbesondere die Tatsache, dass die Erstattung nicht zu günstigeren Bedingungen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige erfolgen darf.

Seit Annahme und Inkrafttreten der Richtlinie 2008/9/EG, mit der ein vollständig harmonisierter Rahmen für Erstattungen an Steuerpflichtige geschaffen wurde, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, ist der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten somit erheblich verringert worden.

Um dieser in der Dreizehnten Richtlinie enthaltenen juristischen Verpflichtung besser nachzukommen, und aufgrund der erwarteten signifikanten Zunahme solcher Anträge infolge des Brexits und des Strebens nach mehr Effizienz innerhalb der betreffenden Diensten wurde beschlossen, die Verfahren für Steuerpflichtige, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind, an die Verfahren für Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässig sind, anzugleichen und zu einem digitalen Verfahren überzugehen.

Um diese Angleichung zu erreichen, wird der Königliche Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 durch neue Verfahren ergänzt, die für Steuerpflichtige gelten, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind.

Unter Berücksichtigung der zahlreichen Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009, die die Einführung dieser neuen Bestimmungen zur Folge gehabt hätte, ist entschieden worden, diesen Königlichen Erlass zu ersetzen, anstatt ihn abzuändern.

Die erforderlichen Abänderungen von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer und Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2.

April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen werden durch einen getrennten Königlichen Erlass angebracht.

Schließlich ist daran zu erinnern, dass Erstattungen an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, ebenfalls den Bestimmungen von Kapitel XII der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.

Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer unterliegen.

Was die in diesem Königlichen Erlass ausdrücklich bestimmten und begründeten Zwecke der Datenerhebung betrifft, wird auf die in Artikel 55 der vorerwähnten Verordnung erwähnten Zwecke verwiesen.

Den Bemerkungen, die die Datenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme Nr. 243/2021 vom 17. Dezember 2021 gemacht hat, und den Bemerkungen, die der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 70.968/3 vom 8. März 2022 gemacht hat, mit Ausnahme der vom Staatsrat in den Punkten 13.2 und 14 geäußerten Bemerkungen, ist Rechnung getragen worden.

Kommentar zu den Artikeln Dieser Königliche Erlass umfasst vier Kapitel.

Das erste Kapitel (Artikel 1 und 2) enthält eine gewisse Anzahl allgemein geltender Bestimmungen.

In den zwei folgenden Kapiteln werden die Vorschriften und die spezifischen Anwendungsregeln behandelt. Dabei wird danach unterschieden, ob der Steuerpflichtige, der die Erstattung beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung (Kapitel 2) oder nicht in der Gemeinschaft (Kapitel 3 Artikel 29 bis 47) ansässig ist. Darüber hinaus wird in Kapitel 2 danach unterschieden, ob Belgien Mitgliedstaat der Erstattung (Abschnitt 1 Artikel 3 bis 22) oder Mitgliedstaat der Niederlassung (Abschnitt 2 Artikel 23 bis 28) ist.

Das letzte Kapitel (Artikel 48 bis 50) enthält insbesondere die Schlussbestimmungen.

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 und 2 In Artikel 1 ist bestimmt, dass dieser Königliche Erlass der Umsetzung folgender Richtlinien dient: - Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und - Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.

In Artikel 2 dieses Entwurfs wird Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 übernommen, in dem die wichtigsten Begriffe, die regelmäßig im Text dieses Königlichen Erlasses vorkommen, bestimmt werden.

In Anbetracht der Einführung von Verfahren für die Erstattung an nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in das neue Kapitel 3 dieses Königlichen Erlasses wird in Artikel 2 eine neue Nummer 2 eingefügt, die die Bestimmung des Begriffs "nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger" enthält.

Außerdem werden die bestehenden Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 angepasst, um der Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses Nr. 56 auf nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige Rechnung zu tragen.

KAPITEL 2 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind Kapitel 2 dieses Entwurfs betrifft fortan die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind.

Abschnitt 1 - Belgien ist Mitgliedstaat der Erstattung Die Artikel 2 bis 21 werden größtenteils durch die Artikel 3 bis 22 des vorliegenden Entwurfs übernommen, ohne dass inhaltliche Abänderungen vorgenommen werden, mit Ausnahme des früheren Artikels 7 Absatz 2, des früheren Artikels 12 Absatz 2 und des früheren Artikels 22, die gestrichen werden. Jedoch wurde die Gelegenheit genutzt, um eine Reihe von gesetzgebungstechnischen und sprachlichen Verbesserungen anzubringen.

Artikel 3 und 4 In den Artikeln 3 und 4 des Entwurfs ist bestimmt, welche in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässigen Steuerpflichtigen Anspruch auf eine Erstattung haben, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang dieser Anspruch besteht und welche Ausnahmen von diesem Anspruch bestehen.

Die Erstattungsregelung gilt für jeden nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, der während des Erstattungszeitraums keine Umsätze bewirkt hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Vertragspartner nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet, c) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige eine der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Die in Buchstabe c) erwähnte Ausnahme von der allgemeinen Regel, gemäß der der betreffende Steuerpflichtige während des Zeitraums, auf den der Erstattungsantrag sich bezieht, keine Ausgänge in Belgien bewirken darf, ist eingefügt worden im Rahmen der Umsetzung in belgisches Recht einerseits von Teil 2 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.

Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen und andererseits der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen durch Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2021 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 und 56 über die Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2021, Ausg. 1, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 18. Oktober 2022). Es handelt sich um Umsätze (Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen), die in Belgien bewirkt werden und für die der Steuerpflichtige eine der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, sind für diese Umsätze im Rahmen dieser Sonderregelungen in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst. In Belgien ist daher keine Mehrwertsteueridentifikation erforderlich.

Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 11. Juni 2020 in der Rechtssache C-242/19 entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer allein deshalb zu versagen, weil er im Mitgliedstaat der Erstattung zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist oder sein müsste, und zwar unter Umständen, unter denen die in Artikel 3 der Richtlinie 2008/9/EG aufgenommenen Bedingungen erfüllt sind.

Aus diesem Grund wird der frühere Artikel 2 § 2 nicht mehr als separate zusätzliche Bedingung aufgenommen, selbst wenn die Tatsache, dass der Steuerpflichtige, der gemäß Artikel 3 des Entwurfs eine Erstattung erhalten kann, nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist oder sein muss, im Prinzip logischerweise aus der Tatsache hervorgeht, dass der Betreffende die in Artikel 3 des Entwurfs aufgenommenen Bedingungen erfüllt.

Artikel 5 bis 9 Die Artikel 5 bis 9 des Entwurfs betreffen die Regeln in Bezug auf Einreichung und Inhalt des Erstattungsantrags.

Um eine Erstattung der Mehrwertsteuer in Belgien zu erhalten, muss der Steuerpflichtige, der nicht in Belgien ansässig und dort nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, einen elektronischen Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.

Neben einer Reihe allgemeiner Angaben sind in dem Antrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument bestimmte Angaben wie Identifikationsdaten des Lieferers und seine Mehrwertsteueridentifikationsnummer in Belgien, Datum und Nummer der Rechnung, Steuerbemessungsgrundlage, Mehrwertsteuerbetrag und Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer zu machen. Wenn der Antragsteller ein Steuerpflichtiger ist, der zum Teilvorsteuerabzug berechtigt ist, muss der als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs angegeben werden.

Auf Stellungnahme der Datenschutzbehörde (Stellungnahme Nr. 243/2021) wird in Artikel 6 eine Bestimmung eingefügt, gemäß der die in Artikel 6 § 1 erwähnten Angaben während einer Frist aufbewahrt werden, die der in den Artikeln 81 bis 83 des Gesetzbuches erwähnten Frist entspricht.

Diese Angaben umfassen insbesondere die personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die verarbeitet werden können.

Die in den Artikeln 81 bis 83 des Gesetzbuches erwähnte Frist betrifft insbesondere die Frist für die Verjährung der Klage auf Beitreibung der Steuer, die grundsätzlich bei Ablauf des dritten Kalenderjahres (oder gegebenenfalls des siebten Kalenderjahres) nach dem Jahr endet, in dem der Anspruch auf die Steuer, die Zinsen und die Geldbußen entstanden ist. Diese Frist kann jedoch gemäß den in Artikel 83 § 1 des Gesetzbuches erwähnten Modalitäten unterbrochen oder ausgesetzt werden. Die Frist wird insbesondere infolge eines Gerichtsverfahrens in Bezug auf Anwendung, Einnahme oder Beitreibung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbußen ausgesetzt.

Als Beispiel kann folgende Situation angeführt werden. Der Erstattungsantrag eines deutschen Steuerpflichtigen in Bezug auf den Erstattungszeitraum 2020 wird fristgerecht am 2. September 2021 eingereicht. Der Antrag auf Erstattung der belgischen Mehrwertsteuer wird von der belgischen Mehrwertsteuerverwaltung fristgerecht am 18.

November 2021 genehmigt. Im Oktober 2022 übermittelt die deutsche Steuerverwaltung Informationen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Steuerpflichtige unrechtmäßige Abzüge vorgenommen hat. Aus diesem Grund wird die übliche Verjährungsfrist für Klagen auf Beitreibung der Steuer auf sieben Jahre verlängert. Wenn weitere Ermittlungen zu einem vom Belgischen Staat oder vom Schuldner selbst angestrengten Gerichtsverfahren führen, wird diese siebenjährige Frist wiederum ab dem verfahrenseinleitenden Akt ausgesetzt. Die Aussetzung endet, wenn die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Das Steuergesetz, einschließlich des Steuerverfahrens, betrifft die öffentliche Ordnung und die wesentlichen Interessen des Staates. Im Steuerrecht werden die Rechtsgrundlagen festgelegt, auf denen die wirtschaftliche Ordnung der Gesellschaft beruht, wie seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung bestätigt. Daher kann keine ausdrückliche Aufbewahrungsfrist festgelegt werden, insofern sie den steuerrechtlichen Verjährungsfristen, die in diesem Fall gelten, nicht entsprechen würde. In Anwendung der Artikel 81 bis 83 des Gesetzbuches kann diese Verjährungsfrist für jeden betroffenen Steuerpflichtigen unterschiedlich sein. Deswegen wird die Aufbewahrungsfrist durch eine begrenzte Anzahl Gesetzesartikel als bestimmte Frist festgelegt, um auf diese Weise sowohl die steuerrechtlichen Grundprinzipien als auch die Grundprinzipien der Datenverarbeitung zu beachten, da die Umsetzung des Steuergesetzes an die Einhaltung all dieser Grundprinzipien gebunden ist.

Falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft, reicht der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments ein; betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen das Recht der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung nicht beeinträchtigen, bei begründeten Zweifeln am Bestehen einer bestimmten Forderung durch ein Ersuchen um zusätzliche Informationen die Vorlage des Originals oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments anzufordern, auch wenn der Betrag der zweifelhaften Rechnung vorerwähnte Beträge nicht erreicht (s. Artikel 17 § 1).

Artikel 10 Artikel 10 des Entwurfs betrifft die Situation, in der der seitens des Steuerpflichtigen abzugsfähige Teil der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie berichtigt wird, nachdem der Steuerpflichtige den Erstattungsantrag eingereicht hat. Es handelt sich um den Fall, in dem sich der endgültige Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs von dem Pro-rata-Satz unterscheidet, auf dessen Grundlage die abzugsfähige Mehrwertsteuer berechnet und/oder erstattet wurde. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige den beantragten oder bereits erstatteten Betrag in einem Erstattungsantrag, der in dem auf den entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr eingereicht wird, oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten Erklärung über das vom Mitgliedstaat der Niederlassung eingerichtete elektronische Portal berichtigen.

Artikel 11 bis 13 In Artikel 12 des Entwurfs wird Artikel 12 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 übernommen, mit Ausnahme des früheren Artikels 12 Absatz 2, der nicht mehr als relevant erachtet wurde.

Die Artikel 11 bis 13 des Entwurfs betreffen den Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, die im Erstattungsantrag angegebenen Mindestmehrwertsteuerbeträge und das äußerste Datum für die Einreichung des Antrags.

Artikel 14 bis 19 Die Artikel 14 bis 19 des Entwurfs betreffen unter anderem die Frist, innerhalb derer die Verwaltung den Steuerpflichtigen vom Eingang des Erstattungsantrags in Kenntnis setzt, die Fristen in Bezug auf das Ersuchen um zusätzliche Informationen, die Mitteilung der Entscheidung der Verwaltung und die Zahlung des erstattungsfähigen Betrags.

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nr. 70.968/3 vom 8. März 2022 darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf mehr Rechtssicherheit für die betreffenden Steuerpflichtigen besser wäre, vorzusehen, dass der Antragsteller von der Frist, innerhalb derer die Entscheidung getroffen wird, in Kenntnis gesetzt wird und die Zahlungsfrist begrenzt wird.

Eine solche Inkenntnissetzung und eine weitere Begrenzung der Zahlungsfrist sind jedoch nicht in der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehen. Folglich wurden diese Empfehlungen des Staatsrates im Rahmen der strikten Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie nicht befolgt.

Die gleiche Argumentation gilt mutatis mutandis für Artikel 41 beziehungsweise Artikel 42 des Entwurfs.

Artikel 20 und 21 Die Artikel 20 und 21 des Entwurfs betreffen die Fälle, in denen die Erstattung auf betrügerischem oder unrechtmäßigem Wege erlangt wurde, die Art und Weise, wie die vom Anmeldepflichtigen angebrachten Berichtigungen auf den zu erstattenden Betrag angerechnet werden, beziehungsweise die Verpflichtung, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen zu zahlen.

Durch Artikel 20 des Erlasses wird Artikel 24 der Richtlinie 2008/9/EG umgesetzt und wird darauf abgezielt festzulegen, welcher Mitgliedstaat für die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sowie etwaiger festgesetzter Geldbußen und Zinsen verantwortlich ist und somit auch gemäß welchen Verfahrensregeln diese Beitreibung erfolgt. Da der Steuerpflichtige beispielsweise seinen Antrag auf Erstattung der belgischen Mehrwertsteuer nicht in Belgien, sondern im Mitgliedstaat der Niederlassung (über die einzige Anlaufstelle) einreicht, der anschließend Informationen mit der belgischen Verwaltung austauscht, könnte es hier zu Unsicherheiten kommen.

In dieser Hinsicht geht aus dieser Bestimmung eindeutig hervor, dass die belgische Mehrwertsteuerverwaltung (in diesem Fall das Zentrum Besondere Angelegenheiten in Brüssel) allein verantwortlich ist für die Beitreibung der belgischen Mehrwertsteuer im Rahmen von Erstattungsanträgen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56, und zwar direkt gegenüber den betreffenden Steuerpflichtigen (ohne notwendigerweise die Steuerverwaltung des Mitgliedstaates der Niederlassung des Antragstellers hinzuziehen zu müssen, selbstverständlich vorbehaltlich der etwaigen Anwendung der europäischen Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung).

Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 wird gestrichen, da diese Bestimmung angesichts der Anwendung von Artikel 91 § 3 Nr. 2 des Gesetzbuches überflüssig ist.

Abschnitt 2 - Belgien ist Mitgliedstaat der Niederlassung Artikel 22 bis 27 Die Artikel 23 bis 28 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 werden größtenteils durch die Artikel 22 bis 27 des Entwurfs übernommen, ohne dass inhaltliche Abänderungen vorgenommen werden.

Die Streichung von Artikel 26 Absatz 2 ergibt sich logischerweise aus der Nichtübernahme des früheren Artikels 12 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 durch Artikel 13 des vorliegenden Entwurfs.

Die Artikel 22 bis 27 enthalten die Bestimmungen, die in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, ausgenommen Mehrwertsteuereinheiten und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, in Bezug auf das Verfahren betreffen, das auf sie anwendbar ist, damit sie in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Erstattung) die Erstattung der Steuer erhalten können, mit der die ihnen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen belastet wurden.

Es handelt sich somit um den Fall, in dem Belgien Mitgliedstaat der Niederlassung ist, in dem der betreffende Steuerpflichtige über das in Belgien zur Verfügung gestellte elektronische Portal seinen an einen anderen Mitgliedstaat gerichteten Erstattungsantrag einreicht. Dieser Abschnitt entspricht eigentlich Abschnitt 1 dieses Kapitels, der sich auf die Situation bezieht, in der Belgien Mitgliedstaat der Erstattung ist. Die darin aufgenommenen Bestimmungen sind daher hier mutatis mutandis ebenfalls anwendbar.

Da Abschnitt 2 jedoch die Vorschriften der Richtlinie betrifft, so wie sie im Mitgliedstaat der Erstattung umgesetzt werden, wird in den Artikeln 22 bis 27 im Allgemeinen auf die Bestimmungen der Richtlinie verwiesen oder werden diese Bestimmungen in ihren Grundzügen übernommen.

Aus demselben Grund und in derselben Weise wie in Artikel 6 ist in Artikel 24 eine Aufbewahrungsfrist für die gesammelten Angaben vorgesehen.

KAPITEL 3 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind Artikel 28 und 29 In den Artikeln 28 und 29 des Entwurfs ist bestimmt, welche nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen Anspruch auf eine Erstattung haben, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang dieser Anspruch besteht und welche Ausnahmen von diesem Anspruch bestehen.

Zunächst ist es wichtig, dass der Steuerpflichtige während des Erstattungszeitraums in der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Wie bei der in Kapitel 2 dieses Königlichen Erlasses vorgesehenen Erstattungsregelung gilt diese Erstattungsregelung für jeden nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, der während des Erstattungszeitraums keine Umsätze bewirkt hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Vertragspartner nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet, c) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige eine der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 bis 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Steuerpflichtige, die diese Bedingungen erfüllen, können folglich die Erstattung der Steuer erhalten, mit der die ihnen in Belgien gelieferten beweglichen Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die in Belgien eingeführten Güter belastet wurden.

Diese Steuer ist jedoch nur in dem Maße erstattungsfähig, wie sie gemäß den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen Güter und Dienstleistungen belastet, die der Betreffende für die wirtschaftliche Tätigkeit verwendet, durch die er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erwirbt (s. Artikel 45 § 1 des Gesetzbuches).

Nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige unterliegen denselben Einschränkungen oder Ausschlüssen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs wie in Belgien ansässige Steuerpflichtige (Artikel 45 §§ 2 bis 4 des Gesetzbuches).

So können nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige auch kein oder nur ein eingeschränktes Recht auf Vorsteuerabzug ausüben, unter anderem in Bezug auf folgende Ausgaben: - Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerb von Tabakwaren, - Kosten für Wohnung, Speisen und Getränke, - Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen.

Außerdem wird von der Vorsteuer nur der Teil der Mehrwertsteuer erstattet, der auf Umsätze entfällt, für die in dem Land, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wenn der Steuerpflichtige in dem Land, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug in diesem Land besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht in diesem Land nicht besteht, bewirkt.

Artikel 30 bis 34 Die Artikel 30 bis 34 des Entwurfs betreffen die Regeln in Bezug auf Einreichung und Inhalt des Erstattungsantrags.

Um eine Erstattung der Mehrwertsteuer in Belgien zu erhalten, muss der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag über das von der belgischen Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen.

In Artikel 31 ist bestimmt, welche Angaben dieser Erstattungsantrag enthält, wie E-Mail-Adresse des Antragstellers, Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit und Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder Steuerregisternummer, mit der er in seinem Niederlassungsland identifiziert wird.

Darüber hinaus sind in dem Antrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument bestimmte Angaben wie Identifikationsdaten des Lieferers und seine Mehrwertsteueridentifikationsnummer in Belgien, Datum und Nummer der Rechnung, Steuerbemessungsgrundlage, Mehrwertsteuerbetrag und Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer zu machen. Wenn der Antragsteller ein Steuerpflichtiger ist, der zum Teilvorsteuerabzug berechtigt ist, wird der als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs angegeben.

Aus demselben Grund und in derselben Weise wie in den Artikeln 6 und 24 ist in Artikel 31 eine Aufbewahrungsfrist für die gesammelten Angaben vorgesehen.

Da der Antragsteller nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, fügt er dem elektronischen Erstattungsantrag einen Nachweis bei, aus dem hervorgeht, dass er gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt.

Dieser Nachweis enthält eine ausreichend detaillierte Beschreibung der Tätigkeit, die der Antragsteller während des Zeitraums, auf den im Erstattungsantrag Bezug genommen wird, ausgeübt hat, sodass das zuständige Kontrollzentrum in Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung über die vom Antragsteller beanspruchte Eigenschaft als Steuerpflichtiger treffen kann.

Für juristische Personen kann dieser Nachweis auch durch eine beglaubigte Kopie der Satzung (und etwaiger daran angebrachter Abänderungen) der antragstellenden Gesellschaft und die Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem vorerwähnten Zeitraum erbracht werden.

Falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft, reicht der Antragsteller jedoch zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments ein; betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen das Recht der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung nicht beeinträchtigen, bei begründeten Zweifeln am Bestehen einer bestimmten Forderung durch ein Ersuchen um zusätzliche Informationen die Vorlage des Originals oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments anzufordern, auch wenn der Betrag der zweifelhaften Rechnung vorerwähnte Beträge nicht erreicht (s. Artikel 42 § 1 Absatz 3).

Artikel 34 Artikel 34 des Entwurfs betrifft die Situation, in der der seitens des Steuerpflichtigen abzugsfähige Teil der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 46 § 1 des Gesetzbuches berichtigt wird, nachdem der Steuerpflichtige den Erstattungsantrag eingereicht hat. Es handelt sich um den Fall, in dem sich der endgültige Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs von dem Pro-rata-Satz unterscheidet, auf dessen Grundlage die abzugsfähige Mehrwertsteuer berechnet und/oder erstattet wurde. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige den beantragten oder bereits erstatteten Betrag in einem Erstattungsantrag, der in dem auf den entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr eingereicht wird, oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten Erklärung über das von der belgischen Verwaltung eingerichtete elektronische Portal berichtigen.

Artikel 35 bis 37 In den Artikeln 35 und 37 des Entwurfs ist bestimmt, dass sich der Erstattungsantrag auf Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder Einfuhren bezieht, die einen Erstattungszeitraum betreffen, der nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate beträgt. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Kalendermonaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt. Pro Quartal darf nur ein Erstattungsantrag eingereicht werden.

Gegebenenfalls kann sich der Erstattungsantrag auch auf Rechnungen oder Einfuhrdokumente beziehen, die noch nicht von vorangegangenen Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Rechnungen handeln, die vergessen und wiedergefunden wurden.

Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Kalendermonaten, so darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR liegen.

Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des Erstattungsantrags ist, nicht niedriger sein als 50 EUR. In Artikel 36 des Entwurfs ist bestimmt, dass der Erstattungsantrag spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen muss. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 31 und 32 dieses Erlasses erwähnten Angaben gemacht hat.

Wird der Erstattungsantrag nach der vorerwähnten Ausschlussfrist eingereicht, wird der Antrag endgültig abgewiesen und geht der Anspruch auf Erstattung endgültig verloren.

Artikel 38 bis 45 In Artikel 38 des Entwurfs ist bestimmt, dass die Mehrwertsteuerverwaltung den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum in Kenntnis setzt, an dem sein Erstattungsantrag eingegangen ist.

In Artikel 39 des Entwurfs wird präzisiert, dass die Entscheidung über die Zustimmung zum Antrag anschließend innerhalb vier Monaten ab Eingang des ursprünglichen Antrags auf elektronischem Wege mitgeteilt wird. Die vorerwähnte Frist von vier Monaten ist jedoch nur anwendbar, wenn die Verwaltung kein Ersuchen um zusätzliche Informationen schickt.

In Artikel 40 des Entwurfs ist nämlich vorgesehen, dass die Verwaltung beim Antragsteller sogenannte "zusätzliche" Informationen anfordern kann, wenn sie der Auffassung ist, dass sie nicht über alle erforderlichen Informationen für die Entscheidung über den ursprünglichen Erstattungsantrag verfügt. Dieses Ersuchen um zusätzliche Informationen wird innerhalb vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags auf elektronischem Wege an den Antragsteller gerichtet.

Wenn die Verwaltung zusätzliche Informationen anfordert, legt der Empfänger dieses Ersuchens die angeforderten Informationen innerhalb eines Monats ab Eingang dieses Ersuchens vor. In Ermangelung einer Antwort innerhalb dieser Frist darf die Verwaltung die Erstattung der Mehrwertsteuerbeträge, für die sie zusätzliche Informationen angefordert hat, ablehnen.

Ist die Verwaltung nach Erhalt der angeforderten zusätzlichen Informationen der Auffassung, dass sie immer noch nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt, um eine Entscheidung über die Gewährung der beantragten Mehrwertsteuererstattung zu treffen, kann sie weitere zusätzliche Informationen anfordern. Diese Informationen können derselben Art sein wie die im ursprünglichen Ersuchen angeforderten Informationen oder auch anderer Art.

Wenn die Verwaltung zusätzliche Informationen anfordert, wird die Viermonatsfrist ab Eingang des Erstattungsantrags, innerhalb derer die Verwaltung eine Entscheidung über die Erstattung der Mehrwertsteuer trifft, aufgrund von Artikel 41 des Entwurfs wie folgt verlängert: - Handelt es sich um ein erstes Ersuchen um zusätzliche Informationen, wird die Entscheidung über die Erstattung binnen zwei Monaten entweder ab Eingang der angeforderten Informationen oder nach Ablauf der Einmonatsfrist getroffen, innerhalb derer der Empfänger des Ersuchens auf das Ersuchen um zusätzliche Informationen hätte antworten sollen, dies aber versäumt hat. Auf jeden Fall verfügt die Verwaltung über sechs Monate ab Eingang des Erstattungsantrags, um ihre Entscheidung mitzuteilen. - Handelt es sich um ein zweites Ersuchen um zusätzliche Informationen, wird die Entscheidung, ob die Erstattung gewährt wird, binnen acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags getroffen.

Gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Entwurfs gilt die Erstattung als gewährt, wenn die Verwaltung innerhalb dieser Fristen keine Entscheidung trifft, es sei denn, es handelt sich um Betrug.

Auf jeden Fall wird die Entscheidung, den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abzuweisen, dem Antragsteller per Einschreibesendung mitgeteilt, und zwar grundsätzlich innerhalb vier Monaten ab Eingang des ursprünglichen Antrags (Artikel 39 und 43 Absatz 1 des Entwurfs).

Die Entscheidung, durch die die Verwaltung den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abweist, wird de jure und de facto mit Gründen versehen. Außerdem werden die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung dem Antragsteller per Einschreibesendung gleichzeitig mit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags mitgeteilt.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Artikel 46 bis 48 In Artikel 46 des Entwurfs ist bestimmt, dass der Königliche Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, aufgehoben wird.

Aus praktischen Gründen ist in Artikel 47 des Entwurfs vorgesehen, dass dieser Königliche Erlass am ersten Tag des darauffolgenden Kalenderquartals in Kraft tritt, nämlich am 1. Juli 2022 Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

10. APRIL 2022 - Königlicher Erlass Nr.56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, und Steuerpflichtige, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 3. Dezember 2021; Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 17. Dezember 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.968/3 des Staatsrates vom 8. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

In Erwägung des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge;

In Erwägung der Artikel 48 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 -- Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und der Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. "in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger": jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig ist, 2. "nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger": jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 4 § 1 des Gesetzbuches, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, 3."Mitgliedstaat der Erstattung": den Mitgliedstaat, mit dessen Mehrwertsteuer die dem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen beziehungsweise dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden, 4. "Erstattungszeitraum": den Zeitraum, auf den im Erstattungsantrag Bezug genommen wird, 5."Erstattungsantrag": den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem in Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten ansässigen Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat der Erstattung gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet hat, 6. "Antragsteller": den in Nr.1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, der den Erstattungsantrag stellt.

KAPITEL 2 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind Abschnitt 1 -- Belgien ist Mitgliedstaat der Erstattung Art. 3 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Erstattungsregelung gilt für jeden in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Er hat während des Erstattungszeitraums in Belgien weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort.2. Er hat während des Erstattungszeitraums keine Güter geliefert oder Dienstleistungen erbracht, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Vertragspartner nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet, c) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige eine der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Art. 4 - § 1 - Ein in Artikel 3 erwähnter Steuerpflichtiger kann die Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten, mit der die ihm in Belgien gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in Belgien belastet wurden, sofern dieser Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, Umsätze bewirkt, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, und die betreffenden Güter und Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden: 1. in Artikel 45 § 1 Nr.2 und 3 des Gesetzbuches genannte Umsätze, 2. Umsätze, für die der Vertragspartner nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches Schuldner der Mehrwertsteuer ist. § 2 - Der Anspruch auf Vorsteuererstattung wird nach den Artikeln 45, 48 und 49 des Gesetzbuches bestimmt.

Der Anspruch auf Erstattung gilt nicht für: 1. Steuerbeträge, die den Betrag übersteigen, der gesetzlich geschuldet wird, 2.in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen von Gütern, die gemäß den Artikeln 39 § 1 Nr. 2 oder 39bis des Gesetzbuches von der Steuer befreit sind oder befreit werden können. § 3 - Bewirkt ein in Artikel 3 erwähnter Steuerpflichtiger im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht in diesem Mitgliedstaat nicht besteht, darf aus der Vorsteuer nach den Paragraphen 1 und 2 nur der Teil der Steuer erstattet werden, der gemäß der Anwendung von Artikel 173 der Richtlinie 2006/112/EG im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Art. 5 - Um eine Steuererstattung in Belgien zu erhalten, muss der in Artikel 3 erwähnte Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.

Art. 6 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und vollständige Anschrift des Antragstellers, 2.eine Adresse für die elektronische Kommunikation, 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, 4.Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 3 Nr.2, 6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers, 7.seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

Neben den in Absatz 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen: 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, 2.außer im Falle der Einfuhr die in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, die die Buchstaben BE enthält, 3. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, 4.Steuerbemessungsgrundlage und Steuerbetrag in Euro, 5. gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 berechneter Betrag der abzugsfähigen Steuer in Euro, 6.gegebenenfalls der nach Artikel 4 § 3 berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, 7. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach folgenden Kennziffern: 1.= Kraftstoff, 2. = Vermietung von Beförderungsmitteln, 3.= Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Güter und Dienstleistungen), 4. = Maut und Straßenbenutzungsgebühren, 5.= Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, 6. = Beherbergung, 7.= Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen, 8. = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen, 9.= Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, 10. = Sonstiges. Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Güter und erbrachten Dienstleistungen anzugeben. § 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben werden während einer Frist aufbewahrt, die der in den Artikeln 81 bis 83 des Gesetzbuches erwähnten Frist entspricht.

Art. 7 - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung kann vom Antragsteller verlangen, dass er auf elektronischem Wege zusätzliche verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 2 Nr. 7 vorlegt, sofern sich dies aufgrund der im Gesetzbuch vorgesehenen Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug als erforderlich erweist.

Art. 8 - Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 16 reicht der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments ein, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft. Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR. Art. 9 - Der Antragsteller legt eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten numerischen NACE-Codes vor.

Art. 10 - Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der in Artikel 4 § 3 vorgesehene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 175 der Richtlinie 2006/112/EG angepasst, so muss der Antragsteller den beantragten oder bereits erstatteten Betrag berichtigen.

Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag in dem auf den entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen, oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten Erklärung über das elektronische Portal, das von dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtet ist.

Art. 11 - § 1 - Der Erstattungsantrag bezieht sich auf einen Erstattungszeitraum, der nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate beträgt. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Kalendermonaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt. § 2 - Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Kalendermonaten, so darf der Steuerbetrag, der Gegenstand des Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR liegen.

Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Steuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR. Art. 12 - Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 6, 7 und 9 geforderten Angaben gemacht hat.

Art. 13 - Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu beziehen: 1. die Steuer, mit der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen belastet wurden, für die innerhalb des Erstattungszeitraums gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine Rechnung ausgestellt worden ist, sofern der Steueranspruch vor oder zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung entstanden ist, oder für die der Steueranspruch während des Erstattungszeitraums entstanden ist, sofern für diese Umsätze vor Eintreten des Steueranspruchs gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine Rechnung ausgestellt wurde, 2.die Steuer, mit der die Einfuhr von Gütern belastet wurde, die im Erstattungszeitraum getätigt worden ist.

Der Erstattungsantrag kann sich auch auf Rechnungen oder Einfuhrdokumente beziehen, die noch nicht von vorangegangenen Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden.

Art. 14 - Die Verwaltung setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum in Kenntnis, an dem der Erstattungsantrag bei ihr eingegangen ist.

Art. 15 - Innerhalb vier Monaten ab dem in Artikel 14 erwähnten Datum: 1. teilt die Verwaltung dem Antragsteller auf elektronischem Wege mit, dass sie die Erstattung gewährt, 2.teilt die Verwaltung dem Antragsteller per Einschreibesendung mit, dass sie den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abweist.

Art. 16 - § 1 - Ist die Verwaltung der Auffassung, dass sie nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann sie insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des in Artikel 15 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates angefordert, ergeht das Ersuchen nur auf elektronischem Wege, wenn der Empfänger des Ersuchens über solche Mittel verfügt.

Gegebenenfalls kann die Verwaltung weitere zusätzliche Informationen anfordern.

Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn die Verwaltung begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Die in Artikel 8 genannten Schwellenwerte gelten nicht für diese Informationsersuchen. § 2 - Die gemäß § 1 angeforderten Informationen werden der Verwaltung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorgelegt.

Art. 17 - Fordert die Verwaltung zusätzliche Informationen an, so teilt sie dem Antragsteller ihre Entscheidung auf die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise in Abweichung von der in Artikel 15 erwähnten Frist binnen zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls sie keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach Artikel 16 § 2 mit. Der Zeitraum, der der Verwaltung für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des in Artikel 6 § 1 Absatz 1 erwähnten Erstattungsantrags zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens sechs Monate.

Wenn die Verwaltung gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 weitere zusätzliche Informationen anfordert, teilt sie dem Antragsteller auf die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise binnen acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags die Entscheidung mit.

Art. 18 - Wird eine Erstattung gewährt, so wird der erstattungsfähige Betrag innerhalb zehn Werktagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 15 oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach Artikel 17 erstattet.

Die Erstattung erfolgt unter Benutzung der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Bankverbindung, die der Antragsteller mitgeteilt hat.

Gegebenenfalls werden von dem an den Antragsteller auszuzahlenden Betrag die Kosten der Banküberweisung abgezogen.

Art. 19 - Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt die Verwaltung dem Antragsteller per Einschreibesendung gleichzeitig mit ihrer Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit.

Das Versäumnis, innerhalb der in vorliegendem Abschnitt festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu treffen, gilt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 20 als Zustimmung zum Antrag.

Art. 20 - Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die Verwaltung - unbeschadet der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer - nach dem im Gesetzbuch vorgesehenen Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sowie etwaiger festgesetzter steuerrechtlicher Geldbußen und Verzugszinsen vor.

Sind steuerrechtliche Geldbußen verhängt oder Verzugszinsen festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann die Verwaltung bis in Höhe des ausstehenden Betrags jede weitere Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen.

Art. 21 - Die Verwaltung berücksichtigt die in Bezug auf einen früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 10 in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch separate Auszahlung oder Einziehung.

Abschnitt 2 - Belgien ist Mitgliedstaat der Niederlassung Art. 22 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, ausgenommen Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, können gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG die Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten, mit der die ihnen im Mitgliedstaat der Erstattung gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden.

Art. 23 - Um eine Erstattung der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, muss der in Belgien ansässige Antragsteller einen elektronischen Erstattungsantrag an den Mitgliedstaat der Erstattung richten und diesen über das in Belgien von der Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen.

Art. 24 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und vollständige Anschrift des Antragstellers, 2.eine Adresse für die elektronische Kommunikation, 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, 4.Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 beziehungsweise 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Mehrwertsteuer schuldet, c) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige eine der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nimmt, 6.in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer, 7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). Neben den in Absatz 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen: 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, 2.außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne der Bestimmungen der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG, 3. außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaates der Erstattung im Sinne der Bestimmungen des Artikels 215 der Richtlinie 2006/112/EG, 4.Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, 5. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaates der Erstattung, 6.gemäß den Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug im Mitgliedstaat der Erstattung berechneter Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer in der Währung dieses Mitgliedstaates. Bewirkt ein Steuerpflichtiger in Belgien sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, darf aus diesem Betrag nur der nach Artikel 46 des Gesetzbuches erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer erstattet werden, 7. gegebenenfalls der nach den Bestimmungen von Artikel 46 des Gesetzbuches berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, 8.Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern, die in Artikel 9 der Richtlinie 2008/9/EG so wie im Mitgliedstaat der Erstattung umgesetzt vorgesehen sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben werden während einer Frist aufbewahrt, die der in den Artikeln 81 bis 83 des Gesetzbuches erwähnten Frist entspricht.

Art. 25 - Der Antragsteller kann aufgefordert werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten numerischen NACE-Codes vorzulegen.

Art. 26 - Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 24 und 25 geforderten Angaben gemacht hat.

Die Verwaltung übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung.

Art. 27 - Die Verwaltung übermittelt dem Mitgliedstaat der Erstattung den Erstattungsantrag nicht, wenn der in Belgien ansässige Antragsteller im Erstattungszeitraum: 1. für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist, 2.nur Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt, die aufgrund des Gesetzbuches ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, 3. die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen nach Artikel 56bis des Gesetzbuches in Anspruch nimmt, 4.die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Artikel 57 des Gesetzbuches in Anspruch nimmt.

Die Verwaltung teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 auf elektronischem Wege mit.

KAPITEL 3 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind Art. 28 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnte Erstattungsregelung gilt für jeden in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Er hat während des Erstattungszeitraums in der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort.2. Er hat während des Erstattungszeitraums keine Güter geliefert oder Dienstleistungen erbracht, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Vertragspartner nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet, c) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige eine der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 bis 4 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Art. 29 - § 1 - Ein in Artikel 28 erwähnter Steuerpflichtiger kann die Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten, mit der die ihm in Belgien gelieferten beweglichen Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in Belgien belastet wurden, sofern dieser Steuerpflichtige in dem Land, in dem er ansässig ist, Umsätze bewirkt, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, und die betreffenden Güter und Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden: 1. in Artikel 45 § 1 Nr.2 und 3 des Gesetzbuches genannte Umsätze, 2. Umsätze, für die der Vertragspartner nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches Schuldner der Mehrwertsteuer ist. § 2 - Der Anspruch auf Vorsteuererstattung wird nach den Artikeln 45, 48 und 49 des Gesetzbuches bestimmt.

Der Anspruch auf Erstattung gilt nicht für: 1. Steuerbeträge, die den Betrag übersteigen, der gesetzlich geschuldet wird, 2.in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen von Gütern, die gemäß den Artikeln 39 § 1 Nr. 2 oder 39bis des Gesetzbuches von der Steuer befreit sind oder befreit werden können. § 3 - Bewirkt ein in Artikel 28 erwähnter Steuerpflichtiger im Land, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht in diesem Land nicht besteht, darf aus der Vorsteuer nach den Paragraphen 1 und 2 nur der Teil der Mehrwertsteuer erstattet werden, der gemäß der Anwendung von Artikel 46 § 1 des Gesetzbuches auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Art. 30 - Um eine Steuererstattung in Belgien zu erhalten, muss der in Artikel 28 erwähnte Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag über das von der belgischen Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen.

Art. 31 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und vollständige Anschrift des Antragstellers, 2.eine Adresse für die elektronische Kommunikation, 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, 4.Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 28 Nr.2, 6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers in dem Land, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder - in Ermangelung eines solchen Sitzes - seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, 7.Gesamtbetrag der Steuer, auf den sich der Antrag bezieht, 8. seine Bankverbindung (inklusive Identifikationsdaten des Bankinstituts), 9.eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, alle zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.

Neben den in Absatz 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen: 1. laufende Nummer, 2.außer im Falle der Einfuhr Name und vollständige Anschrift sowie die in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, die die Buchstaben BE enthält, 3. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, 4.Steuerbemessungsgrundlage und Steuerbetrag in Euro, 5. gemäß Artikel 29 §§ 1 und 2 berechneter Betrag der abzugsfähigen Steuer in Euro, 6.gegebenenfalls der nach Artikel 29 § 3 berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, 7. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen. § 2 - Hat der Steuerpflichtige während des Erstattungszeitraums in Belgien in Artikel 28 Nr. 2 Buchstabe a) und b) erwähnte Umsätze bewirkt, so sind dem Erstattungsantrag neben den in § 1 erwähnten Angaben folgende Unterlagen beizufügen: 1. Kopien der ausgestellten Rechnungen, 2.Unterlagen, mit denen die Anwendung einer Steuerbefreiung belegt wird. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Angaben werden während einer Frist aufbewahrt, die der in den Artikeln 81 bis 83 des Gesetzbuches erwähnten Frist entspricht.

Art. 32 - Der Antragsteller fügt seinem elektronischen Erstattungsantrag einen Nachweis bei, aus dem hervorgeht, dass er gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzbuches die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt.

Art. 33 - Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 41 reicht der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments ein, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft. Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR. Art. 34 - Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der in Artikel 29 § 3 vorgesehene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 46 § 1 des Gesetzbuches angepasst, so muss der Antragsteller den beantragten oder bereits erstatteten Betrag berichtigen.

Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag in dem auf den entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen, oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten Erklärung über das von der belgischen Verwaltung eingerichtete elektronische Portal.

Art. 35 - § 1 - Der Erstattungsantrag bezieht sich auf einen Erstattungszeitraum, der nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate beträgt. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Kalendermonaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt. § 2 - Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Kalendermonaten, so darf der Steuerbetrag, der Gegenstand des Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR liegen.

Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Steuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR. Art. 36 - Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 31 und 32 geforderten Angaben gemacht hat.

Art. 37 - Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu beziehen: 1. die Steuer, mit der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen belastet wurden, für die innerhalb des Erstattungszeitraums gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine Rechnung ausgestellt worden ist, sofern der Steueranspruch vor oder zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung entstanden ist, oder für die der Steueranspruch während des Erstattungszeitraums entstanden ist, sofern für diese Umsätze vor Eintreten des Steueranspruchs gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine Rechnung ausgestellt wurde, 2.die Steuer, mit der die Einfuhr von Gütern belastet wurde, die im Erstattungszeitraum getätigt worden ist.

Der Erstattungsantrag kann sich auch auf Rechnungen oder Einfuhrdokumente beziehen, die noch nicht von vorangegangenen Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden.

Art. 38 - Die Verwaltung setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum in Kenntnis, an dem der Erstattungsantrag bei ihr eingegangen ist.

Art. 39 - Innerhalb vier Monaten ab dem in Artikel 38 erwähnten Datum: 1. teilt die Verwaltung dem Antragsteller auf elektronischem Wege mit, dass sie die Erstattung gewährt, 2.teilt die Verwaltung dem Antragsteller per Einschreibesendung mit, dass sie den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abweist.

Art. 40 - § 1 - Ist die Verwaltung der Auffassung, dass sie nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann sie beim Antragsteller innerhalb des in Artikel 39 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern.

Werden die zusätzlichen Informationen bei einer anderen Person als dem Antragsteller angefordert, ergeht das Ersuchen nur auf elektronischem Wege, wenn der Empfänger des Ersuchens über solche Mittel verfügt.

Gegebenenfalls kann die Verwaltung weitere zusätzliche Informationen anfordern.

Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn die Verwaltung begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Die in Artikel 33 genannten Schwellenwerte gelten nicht für diese Informationsersuchen. § 2 - Die gemäß § 1 angeforderten Informationen werden der Verwaltung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorgelegt.

Art. 41 - Fordert die Verwaltung zusätzliche Informationen an, so teilt sie dem Antragsteller ihre Entscheidung auf die in Artikel 39 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise in Abweichung von der in Artikel 39 erwähnten Frist binnen zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls sie keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach Artikel 40 § 2 mit. Der Zeitraum, der der Verwaltung für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des in Artikel 31 § 1 erwähnten Erstattungsantrags zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens sechs Monate.

Wenn die Verwaltung gemäß Artikel 40 § 1 Absatz 2 weitere zusätzliche Informationen anfordert, teilt sie dem Antragsteller auf die in Artikel 39 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise binnen acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags die Entscheidung mit.

Art. 42 - Wird eine Erstattung gewährt, so wird der erstattungsfähige Betrag innerhalb zehn Werktagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 39 oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach Artikel 41 erstattet.

Die Erstattung erfolgt unter Benutzung der in Artikel 31 § 1 Nr. 8 erwähnten Bankverbindung, die der Antragsteller mitgeteilt hat.

Gegebenenfalls werden von dem an den Antragsteller auszuzahlenden Betrag die Kosten der Banküberweisung abgezogen.

Art. 43 - Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt die Verwaltung dem Antragsteller per Einschreibesendung gleichzeitig mit ihrer Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit.

Das Versäumnis, innerhalb der in vorliegendem Kapitel festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu treffen, gilt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 44 als Zustimmung zum Antrag.

Art. 44 - Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die Verwaltung - unbeschadet der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer - nach dem im Gesetzbuch vorgesehenen Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sowie etwaiger festgesetzter steuerrechtlicher Geldbußen und Verzugszinsen vor.

Sind steuerrechtliche Geldbußen verhängt oder Verzugszinsen festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann die Verwaltung bis in Höhe des ausstehenden Betrags jede weitere Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen.

Art. 45 - Die Verwaltung berücksichtigt die in Bezug auf einen früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 34 in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch separate Auszahlung oder Einziehung.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 46 - Der Königliche Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, wird aufgehoben.

Art. 47 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2022 in Kraft für Erstattungsanträge, die nach dem 30. Juni 2022 vorgelegt werden.

Art. 48 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

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