gepubliceerd op 05 augustus 2016
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 106 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.
Die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen seit dem 1. Januar 2015 hat gezeigt, dass es erforderlich ist, den Text an einigen Stellen anzupassen.
Artikel 1 Bewerber, die einen föderalen Befähigungsnachweis für den Kader des Personals im einfachen Dienst erlangt haben und die Bewerber um eine Stelle als Kapitän sind, sind vom Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten und von den Prüfungen der körperlichen Eignung befreit, da diese für Personal im höheren und im einfachen Dienst gleich sind. Die Prüfungen der körperlichen Eignung sind nur 2 Jahre lang gültig; die Befreiung wird also für eine bestimmte Dauer gewährt.
Artikel 2 Um zu vermeiden, dass Bewerber, die nicht bestanden haben, sich sofort wieder einschreiben, wird eine Wartezeit von 6 Monaten eingeführt.
Artikel 3 Mit dieser technischen Korrektur wird verdeutlicht, dass die zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebenen Veröffentlichungsformalitäten auf einen Aufruf für neue Bewerber beschränkt sind. Denn bei einem Rückgriff auf erfolgreiche Teilnehmer einer zonalen Anwerbungsreserve machen solche Veröffentlichungsformalitäten keinen Sinn.
Artikel 4 und 5 Die Artikel 4 und 5 Absatz 1 sind inhaltlich gleich und auf Anwerbungen als Feuerwehrmann beziehungsweise als Kapitän anwendbar.
Mitglieder des Einsatzpersonals, die sich um eine Stelle als Feuerwehrmann oder als Kapitän bewerben, müssen den föderalen Befähigungsnachweis nicht erlangen.
Dies gilt für Mitglieder des Berufspersonals, die Mitglieder des freiwilligen oder Berufspersonals einer anderen Zone werden möchten, für Mitglieder des freiwilligen Personals, die Mitglieder des Berufspersonals werden möchten, und für Mitglieder des freiwilligen Personals, die Mitglieder des freiwilligen Personals einer anderen Zone werden möchten, und zwar durch Anwerbung.
Diese Bestimmung ist nur auf Mitglieder des Einsatzpersonals im Sinne des Erlasses anwendbar, also nicht auf Personen, die diese Eigenschaft nicht oder nicht mehr haben.
Um es klar auszudrücken: Diese Artikel berühren nicht die in Artikel 22 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Unvereinbarkeit zwischen der Funktion eines Mitglieds des Berufspersonals und der Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals derselben Zone.
Mit Artikel 5 Absatz 2 wird Folgendes bezweckt. Ein Personalmitglied einer Zone, das kein Offizier ist, wird aufgrund von Artikel 37 § 1/1 von der Erlangung des FBN für das Personal im einfachen Dienst befreit, wenn es Bewerber um eine Anwerbung im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns ist. Bewirbt es sich um eine Stelle als Kapitän, kommt es nicht in den Genuss einer Befreiung vom FBN für das Personal im höheren Dienst. Da der Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten und die Prüfungen der körperlichen Eignung für Personal im höheren und im einfachen Dienst gleich sind, ist dieses Personalmitglied von diesen Prüfungen befreit. Es muss jedoch den Kompetenztest für Personal im höheren Dienst bestehen und natürlich die anderen Anwerbungsbedingungen erfüllen.
Artikel 6 In Nr. 1 handelt es sich um eine technische Korrektur. Die Ernennung im eigentlichen Sinn erfolgt erst nach der Probezeit.
In Nr. 2 wird die Höchstdauer der Probezeit für freiwillige Personalmitglieder auf Probe auf 6 Jahre festgelegt. So erhalten sie mehr Zeit, um ihr Brevet zu erlangen und den Ausbildungszeitraum mit der beruflichen Tätigkeit und dem Privatleben zu kombinieren.
Artikel 7 Der Artikel beinhaltet eine technische Verdeutlichung. In den Artikeln 300 Nr. 1 und 301 Nr. 1 wird die Entlassung wegen negativer Bewertung während der Probezeit für eine Anwerbung als eine Form des Ausscheidens aus dem Amt erwähnt.
In Artikel 49 wird daher ausdrücklich vorgesehen, dass die Entlassung wegen negativer Bewertung sowohl während als auch am Ende der Probezeit erfolgen kann. Denn es geht nicht darum, das Ende der Probezeit abzuwarten, um eine Entlassung vorzunehmen.
Artikel 8 Einerseits muss der Verweis auf aufgehobene Artikel aufgehoben werden.
Andererseits werden mit dem Königlichen Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse alle Dienstaltersbedingungen abgeschafft. Der letzte Satz ist also gegenstandslos.
Artikel 9 Der Prüfungsausschuss für die Beförderung der Offiziere wird in Zonen, die keine kommunalen Feuerwehrdienste der Klassen X oder Y umfasst haben, nicht immer für die Beförderung in den Dienstgrad eines Obersts gebildet werden können. Denn diese Zonen werden nicht immer über andere Offiziere verfügen, die Inhaber dieses Beförderungsdienstgrads sind. Deshalb wird vorgesehen, dass Offiziere mit dem betreffenden Dienstgrad, die der Zone nicht angehören, im Prüfungsausschuss sitzen können. Der Zonenrat, der die Beförderungsprüfung organisiert, bestimmt diese Offiziere.
Artikel 10 Mit diesem Artikel wird eine technische Korrektur angebracht.
Artikel 11 Die Veröffentlichung in allen Wachen aller anderen Zonen mit Personal derselben Sprachrolle muss abgeschafft werden. Denn die Zone, die die Stelle für vakant erklärt, hat keine Kontrolle über diese Veröffentlichung und würde keine Gewissheit über den korrekten Verlauf des Verfahrens haben. Diese Abänderung ist zudem eine Maßnahme zur administrativen Vereinfachung.
Artikel 12 Es geht geht darum zu präzisieren, dass die Probezeit für eine Anwerbung nicht für die verlangte zweckdienliche Berufserfahrung berücksichtigt wird.
Artikel 13 Es geht um die Behebung einer Diskrepanz zwischen der französischen und der niederländischen Fassung des Textes.
Artikel 14 Mit diesem Artikel wird eine technische Korrektur angebracht.
Artikel 15 Die Veröffentlichung in allen Wachen aller anderen Zonen mit Personal derselben Sprachrolle muss abgeschafft werden. Denn die Zone, die die Stelle für vakant erklärt, hat keine Kontrolle über diese Veröffentlichung und würde keine Gewissheit über den korrekten Verlauf des Verfahrens haben. Diese Abänderung ist zudem eine Maßnahme zur administrativen Vereinfachung.
Artikel 16 Das Verfahren zur Professionalisierung in derselben Zone und das Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad folgen nicht der gleichen Logik und sind daher Gegenstand unterschiedlicher Prüfungen, die technisch unvereinbar sind. Artikel 3 des Statuts ist anzuwenden. Der Rat entscheidet je nach den Umständen, ob eine Stelle durch Anwerbung, durch Mobilität oder durch Professionalisierung besetzt wird. Es gibt keine Priorität für das eine oder das andere Verfahren.
Artikel 17 Es geht darum zu präzisieren, dass die Probezeit für eine Anwerbung nicht für die verlangte zweckdienliche Berufserfahrung berücksichtigt wird.
Artikel 18 Es geht um die Behebung einer Diskrepanz zwischen der französischen und der niederländischen Fassung des Textes.
Artikel 19 Der Prüfungsausschuss wird in Zonen, die keine kommunalen Feuerwehrdienste der Klassen X oder Y umfasst haben, nicht immer für die Professionalisierung im Dienstgrad eines Obersts gebildet werden können. Denn diese Zonen werden nicht immer über andere Offiziere verfügen, die Inhaber dieses Dienstgrads sind. Deshalb wird vorgesehen, dass Offiziere mit dem betreffenden Dienstgrad, die der Zone nicht angehören, im Prüfungsausschuss sitzen können. Der Zonenrat bestimmt diese Offiziere.
Artikel 20 Mit diesem Artikel wird eine technische Korrektur angebracht.
Artikel 21 Das Verfahren zur Professionalisierung in einer anderen Zone und das Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad folgen nicht der gleichen Logik und sind daher Gegenstand unterschiedlicher Prüfungen, die technisch unvereinbar sind. Artikel 3 des Statuts ist anzuwenden. Der Rat entscheidet je nach den Umständen, ob eine Stelle durch Anwerbung, durch Mobilität oder durch Professionalisierung besetzt wird. Es gibt keine Priorität für das eine oder das andere Verfahren.
Artikel 22 Die Veröffentlichung in allen Wachen aller anderen Zonen mit Personal derselben Sprachrolle muss abgeschafft werden. Denn die Zone, die die Stelle für vakant erklärt, hat keine Kontrolle über diese Veröffentlichung und würde keine Gewissheit über den korrekten Verlauf des Verfahrens haben. Diese Abänderung ist zudem eine Maßnahme zur administrativen Vereinfachung.
Artikel 23 Es geht darum, die Neuzuweisung aus medizinischen Gründen auch bei definitiver Unfähigkeit im Sinne von Artikel 300 Nr. 6 des Statuts zu ermöglichen.
Artikel 24 Auch Artikel 147 muss auf die Funktion des Zonenkommandanten anwendbar sein.
Artikel 25 Die Weiterbildung ist unabdingbar für die Sicherheit der Einsatzkräfte. Eine Ablehnung der Teilnahme an dieser Art Ausbildung muss Gegenstand einer besonderen Begründung sein.
Artikel 26 Die wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden kann für freiwillige Feuerwehrleute, die grundsätzlich in einem System der Rufbereitschaft arbeiten, nicht jede Woche garantiert werden, aber es sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten vorgesehen.
In Artikel 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung wird bestimmt, dass die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit in einigen Fällen auf 24 Stunden festgelegt werden kann. Diese Möglichkeit wird durch die europäische Richtlinie geboten.
Artikel 27 Es geht darum, die Berechnung des Ausgleichs für die Feiertage für Mitglieder des Berufspersonals zu vereinfachen, sowohl für die Zone als auch für das Berufspersonal.
Das Berufspersonal, das Tagarbeit verrichtet, ist dasjenige, das gewöhnlich tagsüber arbeitet, von montags bis freitags, selbst wenn es in Rufbereitschaft ist und es sein kann, dass es außerhalb der üblichen Arbeitsstundenpläne Leistungen erbringt.
Artikel 28 Erbringt ein Mitglied des Berufspersonals verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen, wird sein Jahresurlaub entsprechend gekürzt.
Artikel 29 Dieser Artikel ermöglicht einem Personalmitglied, das seit mindestens einem Monat aus gesundheitlichen Gründen abwesend ist, die Arbeit schrittweise wieder aufzunehmen. Die verkürzten Leistungen müssen unmittelbar an den Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit anschließen. Diese verkürzten Leistungen aus medizinischen Gründen werden auf Antrag des Betreffenden oder auf Initiative des Dienstes für medizinische Kontrolle erbracht. Ein Widerspruchsverfahren wird bei einem Schiedsarzt eingeführt, um eventuelle Uneinigkeiten zwischen einem Personalmitglied und dem Dienst für medizinische Kontrolle zu regeln. Das System wird für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten vorgesehen. Diese Zeit kann notwendig sein, um die Arbeit wieder aufzunehmen, da es sich um eine operative Funktion handelt, die eine hohe körperliche Eignung erfordert.
Artikel 30 Mit diesem Artikel wird eine technische Korrektur bezweckt. Der Zeitraum der Aussetzung wird nur für das allgemeine Dienstalter berücksichtigt. Das Tabellendienstalter ist nicht auf Freiwillige anwendbar, da nur eine Gehaltstabelle pro Dienstgrad besteht. Für das finanzielle Dienstalter muss ein Freiwilliger 180 geleistete Stunden pro Dienstjahr aufweisen. Während der Aussetzung können diese Stunden nicht geleistet werden und kann der Zeitraum der Aussetzung nicht für das finanzielle Dienstalter gleichgesetzt werden.
Artikel 31 Mit diesem Artikel wird eine technische Korrektur angebracht. Die Disziplinarstrafen Gehaltskürzung, einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen mit Gehaltskürzung, Zurückstufung in der Gehaltstabelle und Entfernung aus dem Dienst sind nicht mit dem Statut sui generis der freiwilligen Feuerwehrleute vereinbar. Denn Letztere beziehen kein Gehalt, sondern eine Entschädigung, für die es nur eine Tabelle pro Dienstgrad gibt. Sie haben zudem keinen Anspruch auf eine Pension des öffentlichen Sektors.
Artikel 32 Mit diesem Artikel wird eine technische Korrektur angebracht.
Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter ist mit der Anlegung der Disziplinarakte beauftragt.
Artikel 33 Das betreffende Personalmitglied kann sich bei jeder Anhörung von einer Person seiner Wahl beistehen lassen, auch bei einer Anhörung, die nicht vor der Disziplinarbehörde erfolgt, sondern beispielsweise vor dem Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten, der die Disziplinarakte anlegt.
Artikel 34 Technische Korrektur: Es kann sich auch um eine Anhörung vor dem Kommandanten oder seinem Beauftragten handeln.
Artikel 35 bis 39 Mit diesen Artikeln wird eine technische Korrektur angebracht. Der bisherige Text führte zu Lücken im Disziplinarverfahren, in dem der Rat und das Kollegium jeweils eine eigene Disziplinarbefugnis haben.
In Artikel 39 wird bestimmt, dass der Rat die Sache an das Kollegium verweist, wenn er der Ansicht ist, dass der Verstoß mit einer Rüge oder einem Verweis geahndet werden muss. Der Rat verfügt hierfür über 10 Werktage ab dem Datum des Protokolls der Anhörung. Um nicht kurzfristig erneut zusammentreten zu müssen, kann der Rat bereits im Anschluss an die Anhörung, also noch in derselben Sitzung, über diese Verweisung beschließen. Mutatis mutandis gilt dies auch für Artikel 38.
Artikel 40 Dieser Artikel ist der Deutlichkeit halber überarbeitet worden. Der Grundsatz der Rechte der Verteidigung ist auf Anhörungen durch die Disziplinarbehörde anwendbar, jedoch nicht auf eine eventuelle Anhörung durch den Zonenkommandanten oder seinen Beauftragten.
Artikel 41 Dieser Artikel ist überflüssig, da im Verfahren kein Vorschlag zur Verhängung einer Disziplinarstrafe vorgesehen ist.
Artikel 42 Mit diesem Artikel wird eine technische Verdeutlichung angebracht.
Denn es handelt sich nicht um eine Anwerbung im eigentlichen Sinn, da weder die Bedingungen noch ein Verfahren für eine Anwerbung festgelegt sind.
Artikel 43 und 44 Der Ehrentitel eines Dienstgrads kann in den Situationen, die sowohl in Artikel 304 als auch in Artikel 305 aufgeführt sind, verliehen werden. Es ist also deutlicher, hieraus einen spezifischen Artikel zu machen.
Artikel 45 bis 47 Diese Artikel regeln die Situation der Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant, die nicht Inhaber eines Diploms der Stufe A sind und entweder in einer Anwerbungsreserve aufgenommen sind oder Bewerber in einem laufenden Anwerbungsverfahrens sind oder Personalmitglied auf Probe sind. Durch die Integrierung in die neuen Offiziersdienstgrade und den Umstand, dass der Anwerbungsdienstgrad der Dienstgrad eines Kapitäns geworden ist, für den ein Diplom der Stufe A erforderlich ist, drohten diese Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant in ein Rechtsvakuum zu geraten.
Für diese Situationen wird als Übergangsmaßnahme vorgesehen, dass sie im neuen Dienstgrad eines Leutnants angeworben werden können. Zudem wird der Inhalt ihrer Probezeit reglementiert.
Diese Änderungen treten rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft, damit auch der Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses abgedeckt ist.
Auch Artikel 314 wird für die laufenden Probezeiten abgeändert. Um zu vermeiden, dass die laufenden Probezeiten verlängert und die neuen Verpflichtungen, wie die vierteljährliche Bewertung und die Erlangung des Führerscheins C für Berufspersonalmitglieder auf Probe, im Laufe der Probezeit auferlegt werden, werden die laufenden Probezeiten gemäß der vor der Übertragung an die Zone anwendbaren Regelung fortgesetzt.
Diese Änderungen treten rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft, damit auch der Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses abgedeckt ist. So entsteht keine Ungleichheit zwischen Personalmitgliedern auf Probe, die ihre Probezeit vor der Übertragung der Feuerwehrdienste an die Hilfeleistungszonen begonnen haben.
Artikel 48 Die in Anlage 3 mit einem Sternchen versehenen Bestimmungen werden gestrichen. Diese Frage wird nämlich in den Bestimmungen über die Gleichsetzung der alten Brevets mit den neuen Brevets im Königlichen Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse geregelt. Durch die Aufnahme der Regelung in den KE Ausbildung wird zudem die Lesbarkeit verbessert.
Artikel 49 Für die neue Berechnung der Feiertage sollte vorzugsweise pro volles Kalenderjahr gearbeitet werden.
Artikel 50 Siehe Rechtfertigung der Artikel 45 bis 47.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern J. JAMBON
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Dezember 2015;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/05 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.057/2 des Staatsrates vom 30. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bewerber, die einen föderalen Befähigungsnachweis für den Kader des Personals im einfachen Dienst erlangt haben und die Bewerber um eine in Artikel 38 erwähnte Stelle als Kapitän sind, sind vom Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten und von den Prüfungen der körperlichen Eignung, erwähnt in Artikel 35 § 3 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3, befreit, unter Vorbehalt der in Artikel 35 § 6 vorgesehenen begrenzten Gültigkeit der Prüfungen der körperlichen Eignung." Art. 2 - In denselben Erlass wird in Kapitel 1 ein Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/1 - Die Bewerber, die die in Artikel 35 erwähnten Prüfungen der körperlichen Eignung nicht bestanden haben, dürfen sich erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Notifizierung des Versagens erneut für die Eignungsprüfungen für den gleichen Kader einschreiben." Art. 3 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "Aufruf" durch das Wort "Bewerberaufruf" ersetzt.2. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art.4 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1/1 - Es wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder einer Hilfeleistungszone die in § 1 Nr. 7 aufgeführte Bedingung erfüllen." Art. 5 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1/1 - Es wird davon ausgegangen, dass Offiziere einer Hilfeleistungszone die in § 1 Nr. 7 aufgeführte Bedingung erfüllen.
Die Personalmitglieder einer Hilfeleistungszone, die nicht Offizier sind, sind vom Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten und von den Prüfungen der körperlichen Eignung, erwähnt in Artikel 35 § 3 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3, befreit." Art. 6 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch den Satz "Jeder Ernennung geht eine Probezeit voraus." ersetzt. 2. In Absatz 6 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt. Art. 7 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "auf Probe" und den Wörtern "zu entlassen" werden die Wörter "während oder am Ende der Probezeit" eingefügt.2. Das Wort "dieses" wird durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt. Art. 8 - Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter ", unbeschadet der Artikel 90 Absatz 2 und 107 Absatz 2" werden aufgehoben. Der Satz "In Bezug auf die Mitglieder des freiwilligen Personals wird für die Erlangung des Dienstgrads eines freiwilligen Sergeanten, Leutnants oder Kapitäns das Dienstgradalter auf der Grundlage eines Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berücksichtigt werden kann." wird aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 57 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses wird zwischen dem Wort "entspricht." und den Wörtern "Kein Mitglied" folgender Satz eingefügt: "Gibt es nicht genügend Inhaber eines Dienstgrades, der mindestens gleichwertig mit dem Dienstgrad des betreffenden Personalmitglieds ist, sitzen Personalmitglieder aus anderen Hilfeleistungszonen, die Inhaber des betreffenden Dienstgrades sind, im Prüfungsausschuss, nachdem der Rat, dem das Personalmitglied untersteht, sie bestimmt hat." Art. 10 - In Artikel 65 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort "dieses" durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 69 desselben Erlasses wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Dieser Aufruf wird mindestens zwanzig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone und auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. Der Bewerberaufruf wird innerhalb derselben Frist allen anderen Zonen, die Personal derselben Sprachrolle beschäftigen, zur Information übermittelt." Art. 12 - In Artikel 70 desselben Erlasses wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren haben, Probezeit für eine Anwerbung nicht einbegriffen," Art. 13 - In Artikel 71 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "die Motivation," und den Wörtern "die Verfügbarkeit" die Wörter "die Einsatzbereitschaft," eingefügt.
Art. 14 - In Artikel 82 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort "dieses" durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 86 desselben Erlasses wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Dieser Aufruf wird mindestens zwanzig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone und auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. Der Bewerberaufruf wird innerhalb derselben Frist allen anderen Zonen, die Personal derselben Sprachrolle beschäftigen, zur Information übermittelt." Art. 16 - Artikel 90 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 92 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren haben, Probezeit für eine Anwerbung nicht einbegriffen,". 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr.2 müssen Anforderungen in Bezug auf den Führerschein oder das Brevet eines Krankenwagenfahrers, wenn sie in der Funktionsbeschreibung als Mitglied des Berufspersonals, jedoch nicht in der Funktionsbeschreibung des freiwilligen Bewerbers aufgeführt sind, spätestens am Ende der Probezeit für eine Professionalisierung erfüllt sein. In diesem Fall kann die in Artikel 95 erwähnte Probezeit für eine Professionalisierung drei Mal um einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden, um dem Personalmitglied auf Probe die Möglichkeit zu geben, diese neuen Anforderungen zu erfüllen." Art. 18 - In Artikel 93 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "die Motivation," und den Wörtern "die Verfügbarkeit" die Wörter "die Einsatzbereitschaft," eingefügt.
Art. 19 - In Artikel 99 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: ", wobei in dem Fall, wo es nicht genügend Inhaber eines Dienstgrades gibt, der mindestens gleichwertig mit dem Dienstgrad des betreffenden Personalmitglieds ist, Personalmitglieder aus anderen Hilfeleistungszonen, die Inhaber der betreffenden Dienstgrade sind, im Prüfungsausschuss sitzen, nachdem der Rat, dem das Personalmitglied untersteht, sie bestimmt hat." Art. 20 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort "dieses" durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 107 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 108 desselben Erlasses wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Dieser Aufruf wird mindestens zwanzig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen auf der Internetseite der Zone und auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. Der Bewerberaufruf wird innerhalb derselben Frist allen anderen Zonen, die Personal derselben Sprachrolle beschäftigen, zur Information übermittelt." Art. 23 - Artikel 117 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Rahmen des Möglichen erteilt der Rat dem Personalmitglied eine endgültige Neuzuweisung, wenn es aus medizinischer Sicht definitiv für untauglich erklärt wird, seine Funktion auszuüben, aber für tauglich erklärt wird, ein anderes Amt in der Zone auszuüben." Art. 24 - In Artikel 146 desselben Erlasses werden die Wörter "und 144" durch die Wörter ", 144 und 147" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 151 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Ablehnungsbeschluss in Bezug auf die in Artikel 150 Absatz 1 erwähnten Weiterbildungsstunden wird eigens mit Gründen versehen und wird von einem Vorschlag für eine andere Weiterbildung begleitet." Art. 26 - Artikel 180 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ferner kann, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es rechtfertigen, eine Mindestruhezeit von vierundzwanzig Stunden gewählt werden." Art. 27 - Artikel 195 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 198 erhält das Mitglied des Berufspersonals, das durchgehend im Dienst ist, pro Kalenderjahr zehn zusätzliche Jahresurlaubstage als Ausgleich für die Feiertage." 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Das Mitglied des Berufspersonals, das Tagarbeit verrichtet, hat an den zehn gesetzlichen Feiertagen Urlaub. Als Ersatz für einen in Absatz 1 erwähnten Feiertag, der mit einem Samstag oder einem Sonntag zusammenfällt, legt der Rat einen zonalen Feiertag für alle Mitglieder des Berufspersonals, die Tagarbeit verrichten, fest." Art. 28 - Artikel 198 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen." Art. 29 - Nach Artikel 239 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 5 - Verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen Art. 239/1 - Das Personalmitglied kann beantragen, seine Funktion im Rahmen von verkürzten Leistungen aus medizinischen Gründen auszuüben, um sich nach einer ununterbrochenen Abwesenheit wegen Krankheit von mindestens dreißig Kalendertagen wieder dem normalen Arbeitsrhythmus anzupassen.
Die Beurteilung des Gesundheitszustands des Personalmitglieds und die Zubilligung von verkürzten Leistungen aus medizinischen Gründen erfolgen durch einen Kontrollarzt des in Artikel 234 erwähnten Dienstes für medizinische Kontrolle.
Art. 239/2 - § 1 - Das Personalmitglied nimmt seine Funktion zu mindestens 50 Prozent seiner normalen Leistungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder auf. § 2 - Der Kontrollarzt bestimmt den Prozentsatz der normalen Leistungen, die das Personalmitglied erbringen kann, und die Grenzen, die in Sachen Verteilung dieser verkürzten Leistungen über den Monat einzuhalten sind.
Art. 239/3 - Der Zeitraum, der aufgrund von verkürzten Leistungen aus medizinischen Gründen nicht geleistet worden ist, wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.
Die Erlaubnis, verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen zu erbringen, wird ausgesetzt während einer Abwesenheit wegen Krankheit, infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls und wegen einer Berufskrankheit.
Art. 239/4 - § 1 - Das Personalmitglied, das verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen in Anspruch nehmen möchte, muss mindestens fünf Werktage vor Beginn der verkürzten Leistungen das Einverständnis des Kontrollarztes des Dienstes für medizinische Kontrolle erhalten haben.
Das Personalmitglied muss eine ärztliche Bescheinigung und einen Wiedereingliederungsplan vorlegen, die der behandelnde Arzt erstellt hat. Der behandelnde Arzt muss im Wiedereingliederungsplan das vermutliche Datum der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit vermerken. § 2 - Der Kontrollarzt befindet darüber, ob das Personalmitglied aus medizinischer Sicht fähig ist, seine Funktionen zu mindestens 50 Prozent der normalen Leistungen wieder aufzunehmen. Der Kontrollarzt gibt dem Personalmitglied so schnell wie möglich seine schriftlichen Feststellungen ab. § 3 - Nach Abgabe des Befunds des Kontrollarztes im Rahmen eines Antrags auf verkürzte Leistungen aus medizinischen Gründen kann das Personalmitglied im Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Dienst für medizinische Kontrolle innerhalb von zwei Werktagen nach Abgabe der Feststellungen einen Schiedsarzt bestimmen. Wenn binnen zwei Werktagen keine Einigung erzielt werden kann, kann das Personalmitglied im Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache einen Schiedsarzt bestimmen, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin genügt und auf der in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes aufgestellten Liste steht.
Der Schiedsarzt führt die ärztliche Untersuchung aus und befindet innerhalb von drei Werktagen nach seiner Bestimmung über die medizinische Streitsache. Alle anderen Feststellungen fallen weiterhin unter das Berufsgeheimnis.
Die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und die eventuellen Fahrtkosten des Personalmitglieds gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.
Der Schiedsarzt informiert so schnell wie möglich das Personalmitglied, die Zone, den Arzt, der die ärztliche Bescheinigung erstellt hat, und den Kontrollarzt des Dienstes für medizinische Kontrolle über seine Entscheidung.
Art. 239/5 - Erachtet der Dienst für medizinische Kontrolle ein wegen Krankheit abwesendes Personalmitglied für fähig, seine Funktionen zu mindestens 50 Prozent der normalen Leistungen auszuüben, bestimmt er den Prozentsatz der normalen Leistungen, die das Personalmitglied erbringen kann, und die Grenzen, die in Sachen Verteilung dieser verkürzten Leistungen über den Monat einzuhalten sind. Der Dienst für medizinische Kontrolle informiert die Zone darüber, die den Bediensteten auffordert, die Arbeit wieder aufzunehmen. Das in Artikel 239/4 § 3 vorgesehene Widerspruchsverfahren findet Anwendung." Art. 30 - Artikel 246 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der Zeitraum, in dem die Ernennung des Mitglieds des freiwilligen Personals ausgesetzt ist, wird nur für die Berechnung des allgemeinen Dienstalters berücksichtigt. Während dieses Zeitraums behält das Mitglied des freiwilligen Personals seine Ansprüche auf Beförderung durch Aufsteigen in den Dienstgrad." Art. 31 - Artikel 248 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 248 - Folgende Disziplinarstrafen können gegen das Mitglied des Berufspersonals verhängt werden: 1. Rüge, 2.Verweis, 3. Gehaltskürzung, 4.einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen mit oder ohne Gehaltskürzung, 5. Zurückstufung im Dienstgrad oder Zurückstufung in der Gehaltstabelle, 6.Entlassung von Amts wegen, 7. Entfernung aus dem Dienst. Folgende Disziplinarstrafen können gegen das Mitglied des freiwilligen Personals verhängt werden: 1. Rüge, 2.Verweis, 3. einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen, 4.Zurückstufung im Dienstgrad, 5. Entlassung von Amts wegen." Art. 32 - In Artikel 257 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "die Disziplinarbehörde" durch die Wörter "der Kommandant oder sein Beauftragter" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 258 desselben Erlasses werden die Wörter "Für eine Verteidigung vor der Disziplinarbehörde kann sich das betreffende Personalmitglied" durch die Wörter "Das betreffende Personalmitglied kann sich jedes Mal, wenn es angehört wird," ersetzt.
Art. 34 - Artikel 264 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "zur Anhörung" werden aufgehoben.2. Zwischen dem Wort "erstellt" und den Wörtern "die Disziplinarbehörde" werden die Wörter "der Kommandant beziehungsweise sein Beauftragter oder" eingefügt. Art. 35 - Artikel 265 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 265 - Ist der Kommandant oder sein Beauftragter der Ansicht, dass der Verstoß mit einer Rüge oder einem Verweis geahndet werden muss, leitet er die Disziplinarakte binnen zehn Werktagen ab dem Datum des Protokolls der Anhörung, des Verzichts oder des Nichterscheinens an das Kollegium weiter." Art. 36 - In denselben Erlass wird ein Artikel 265/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 265/1 - Ist der Kommandant oder sein Beauftragter der Ansicht, dass der Verstoß mit einer anderen Disziplinarmaßnahme als Rüge oder Verweis geahndet werden muss, leitet er die Disziplinarakte binnen zehn Werktagen ab dem Datum des Protokolls der Anhörung, des Verzichts oder des Nichterscheinens an den Rat weiter." Art. 37 - In Artikel 266 desselben Erlasses werden die Wörter "Der Rat" und "des Rates" durch die Wörter "Das Kollegium oder, je nach Fall, der Rat" beziehungsweise "des Kollegiums oder, je nach Fall, des Rates" ersetzt.
Art. 38 - Artikel 267 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 267 - Ist das Kollegium der Ansicht, dass der Verstoß mit einer anderen Disziplinarmaßnahme als Rüge oder Verweis geahndet werden muss, verweist es die Sache binnen zehn Werktagen ab dem Datum des Protokolls der Anhörung, des Verzichts oder des Nichterscheinens an den Rat." Art. 39 - In denselben Erlass wird ein Artikel 267/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 267/1 - Ist der Rat der Ansicht, dass der Verstoß mit einer Rüge oder einem Verweis geahndet werden muss, verweist er die Sache binnen zehn Werktagen ab dem Datum des Protokolls der Anhörung, des Verzichts oder des Nichterscheinens an das Kollegium." Art. 40 - Artikel 269 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 269 - Das Mitglied des Kollegiums oder, je nach Fall, des Rates, das nicht bei allen Anhörungen vor dem Kollegium oder, je nach Fall, vor dem Rat anwesend war, darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme teilnehmen." Art. 41 - Artikel 278 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 42 - In Artikel 303 § 2 desselben Erlasses wird das Wort "Anwerbung" durch das Wort "Ernennung" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 305 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 44 - In Buch 14 desselben Erlasses wird ein Artikel 305/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 305/1 - Dem Personalmitglied, das eine ehrenvolle Entlassung aus dem Amt erhält, kann der Ehrentitel seines Dienstgrads verliehen werden." Art. 45 - Artikel 312 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Artikel 38 kann ein in Absatz 2 erwähnter erfolgreicher Teilnehmer, der nicht Inhaber eines Diploms der Stufe A ist, von der Zone im Dienstgrad eines Leutnants angeworben werden.
Während der in Buch 4 Titel 2 erwähnten Probezeit absolviert dieses Personalmitglied auf Probe die Ausbildungen bis zur Erlangung der Brevets BO1, BO2, MO1, MO2 und OFF1." Art. 46 - In Artikel 313 desselben Erlasses werden nach Absatz 1 die beiden folgenden Absätze eingefügt: "In Abweichung von Artikel 38 kann ein Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant, der nicht Inhaber eines Diploms der Stufe A ist, von der Zone im Dienstgrad eines Leutnants angeworben werden.
Während der in Buch 4 Titel 2 erwähnten Probezeit absolviert dieses Personalmitglied auf Probe die Ausbildungen bis zur Erlangung der Brevets BO1, BO2, MO1, MO2 und OFF1." Art. 47 - Artikel 314 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 314 - Ab der Übertragung an die Zone werden die innerhalb der Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Probezeiten für eine Anwerbung gemäß den vor der Übertragung anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt, wobei die Rolle des Bewerters von dem vom Kommandanten bestellten Probezeitleiter übernommen wird.
In Abweichung von Artikel 38 kann ein Leutnant, der nicht Inhaber eines Diploms der Stufe A ist, am Ende der Probezeit im Dienstgrad eines Leutnants ernannt werden." Art. 48 - In Anlage 3 zum selben Erlass werden die Bestimmungen unter * und ** aufgehoben.
Art. 49 - Artikel 27 wird wirksam mit 1. Januar 2016.
Art. 50 - Die Artikel 45 bis 47 werden mit 1. Januar 2015 wirksam, außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, für die die Artikel 45 bis 47 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.Januar 2016 in Kraft treten.
Art. 51 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON