gepubliceerd op 03 november 2016
Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de wet van 10 januari 2011 ter uitvoering van het Verdrag inzake octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse bepalingen inzake uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
9 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de
wet van 10 januari 2011Relevante gevonden documenten
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10/01/2011
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16/02/2011
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2011011025
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federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Wet ter uitvoering van het Verdrag inzake octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse bepalingen inzake uitvindingsoctrooien
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20/07/2011
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2011000459
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet ter uitvoering van het Verdrag inzake octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse bepalingen inzake uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
sluiten ter uitvoering van het Verdrag inzake octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse bepalingen inzake uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, 7, 8, 11 tot 24, 26 tot 28, 30 tot 42, 44, 45 en 47 tot 50 van het koninklijk besluit van 9 maart 2014 tot wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op onder meer de aanpassing aan de
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Wet ter uitvoering van het Verdrag inzake octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse bepalingen inzake uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
sluiten ter uitvoering van het Verdrag inzake octrooirecht en de Akte tot herziening van het Verdrag inzake de verlening van Europese octrooien, alsook tot wijziging van diverse bepalingen inzake uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das Gesetz vom 10.Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung folgender internationaler Akte: 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Straßburg am 27.November 1963, 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19.Juni 1970, 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, abgeschlossen in München am 5.Oktober 1973, 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Luxemburg am 15.Dezember 1975, der Artikel 1 und 5/1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien, des Artikels 4/1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente, des Artikels 53;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1984 über die Führung und die Vermerke des Registers der zugelassenen Vertreter in Anwendung von Artikel 59 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.661/1 des Staatsrates vom 20. Januar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1986, wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - Die in Artikel 5/1 des Billigungsgesetzes erwähnten sprachtechnologischen Dienste werden anhand eines Links auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien Art. 2 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Diese Übermittlungsgebühr beträgt 120 EUR." (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten (...) Art. 7 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Beteiligte dürfen eine Vollmacht einreichen, die einen zugelassenen Vertreter bevollmächtigt, eine oder mehrere Handlungen in Bezug auf eine oder mehrere ihrer Patentangelegenheiten vor dem Amt vorzunehmen.
Die Vollmacht wird beim Amt im Original eingereicht.
Bei Bestellung einer Vertretergruppe wird davon ausgegangen, dass sich die Vertretungsvollmacht auf alle Vertreter erstreckt, die dieser Gruppe angehören. § 2 - Handelt ein Vertreter in Bezug auf eine Patentanmeldung oder ein Patent, für die/das bereits ein anderer Vertreter oder eine andere Vertretergruppe vor dem Amt gehandelt hat, muss er außer in den in Artikel 69 des Gesetzes erwähnten Fällen eine Vollmacht einreichen.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall muss der Vertreter innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Vornahme der Handlung beim Amt: 1. eine Vollmacht einreichen, 2.das Amt davon in Kenntnis setzen, ob die neue Vollmacht das Mandat des früheren Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet oder ob beide Vertreter oder Vertretergruppen Handlungen vor dem Amt vornehmen dürfen.
Gibt der neue Vertreter oder die neue Vertretergruppe in Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 an, dass die neue Vollmacht das Mandat des früheren Vertreters oder der früheren Vertretergruppe beendet, setzt das Amt den früheren Vertreter oder die frühere Vertretergruppe davon in Kenntnis und teilt ihm/ihr mit, dass die Verfahren mit dem neuen Vertreter oder der neuen Vertretergruppe fortgesetzt werden. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 muss für folgende Handlungen eine Vollmacht eingereicht werden: 1. Einreichung eines Antrags auf Zurücknahme der Patentanmeldung wie in Artikel 22 § 2bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnt, 2.Einreichung einer Gesamtverzichtserklärung wie in Artikel 48bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, 3. Einreichung einer Gesamtwiderrufserklärung wie in Artikel 48ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt. § 4 - Reicht der zugelassene Vertreter in den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Fällen keine Vollmacht ein, fordert das Amt den Vertreter auf, diese Vollmacht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist einzureichen. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.
In Abweichung von Absatz 1 muss die Vollmacht für die in § 3 Nr. 1 erwähnten Handlungen innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist eingereicht werden, ohne dass diese Frist die in Artikel 30ter erwähnte Frist überschreiten darf.
Werden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frist erfüllt, gilt die verrichtete Handlung als nicht vorgenommen." Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Das Amt kann den Vertreter um jede zusätzliche Information ersuchen, um zu überprüfen, ob diese Person gemäß Kapitel III des Gesetzes ermächtigt ist, vor ihm zu handeln.
Die Vollmacht muss dem Amt auf jedes seiner Ersuchen hin vorgelegt werden.
Erteilt der Vertreter die angeforderten Informationen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem vom Amt versandten Ersuchen oder legt er innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vor, gilt die verrichtete Handlung als nicht von einer Person vorgenommen, die gemäß Kapitel III des Gesetzes zu diesem Zweck ermächtigt ist. Das Amt setzt den Patentanmelder oder -inhaber davon in Kenntnis. § 2 - Das Amt kann den Patentanmelder oder -inhaber um die Bestätigung ersuchen, dass der Vertreter im Namen des Patentanmelders oder -inhabers handelt. In dem Brief, durch den das Amt um diese Bestätigung ersucht, werden die in Absatz 3 erwähnte Frist und die in Absatz 3 erwähnten Folgen bei Nichtbeachtung des Ersuchens des Amtes ausdrücklich angegeben.
Der Vertreter erhält eine Abschrift des Briefes, durch den das Amt um diese Bestätigung ersucht.
Außer bei gegenteiliger Meldung des Patentanmelders oder -inhabers innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem in Absatz 1 erwähnten Bestätigungsersuchen gilt die vom Vertreter vorgenommene Handlung als bestätigt." (...) Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Zusammenfassung darf aus nicht mehr als hundertfünfzig Worten bestehen." 2. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Das Amt kann die Zusammenfassung überprüfen und der Form nach verbessern." Art. 12 - In Artikel 14 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "fotografische Wiedergabe " durch das Wort "Digitalisierung" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 bis 4 aufgehoben und wird der Vermerk " § 1" gestrichen.
Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Unterlagen der Patentanmeldung, die nicht elektronisch eingereicht werden, sind in einer Form einzureichen, die ihre Digitalisierung ermöglicht.Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein; sie dürfen nicht gefaltet sein. Nur eine Seite der Blätter darf beschriftet werden." 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Unterlagen der Patentanmeldung" und den Wörtern "sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier" die Wörter ", die nicht elektronisch eingereicht werden," eingefügt.3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Jeder Bestandteil der Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung)" und den Wörtern "muss auf einem neuen Blatt" die Wörter ", der nicht elektronisch eingereicht wird," eingefügt.4. In § 7 wird das Wort "soll" durch das Wort "muss" ersetzt.5. In § 8 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "und die Zusammenfassung" und den Wörtern "müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein" die Wörter ", die nicht elektronisch eingereicht werden," eingefügt.6. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: " § 10 - Einheiten der physikalischen Größen sind in Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI) anzugeben;wird ein anderes System verwendet, sind sie ebenfalls nach dem SI anzugeben.
Andere Größen sind in den in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten anzugeben, für mathematische Formeln sind die allgemein üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden.
Grundsätzlich sind nur solche technische Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind." 7. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: " § 12 - Jedes Blatt muss frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein." Art. 16 - Artikel 18 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Anmelder kann bis zum Datum der Patenterteilung von sich aus Teilanmeldungen zu der früheren Patentanmeldung einreichen." Art. 17 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 18 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 18 § 3" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "Artikel 21 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 21 § 1bis des Gesetzes" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Mai 1987, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Die Zahlung der Recherchengebühr muss spätestens dreizehn Monate nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag oder, wenn diese Frist vor der Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr abläuft, spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Anmeldegebühr erfolgen." Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung erstellt, die sich auf eine gleiche Erfindung beziehen wie die Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, können dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden, sofern ein Recherchenbericht und eine schriftliche Stellungnahme, die im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent erstellt worden sind, im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung verwendet werden können. § 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme werden dem in Artikel 21 § 8 des Gesetzes erwähnten Antrag beigefügt. Sind der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht erstellt, werden in dem Antrag die Angaben in Bezug auf die Beantragung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vermerkt.
Eine Abschrift des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme müssen dem Amt innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme wie in Absatz 1 erwähnt oder ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung übermittelt werden, wobei die zuletzt ablaufende Frist anzuwenden ist." Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme notifiziert hat, um eine neue Fassung der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme einzureichen.
Hat der Patentanmelder in Anwendung von Artikel 24 einen Recherchenbericht eingereicht, der im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vom Europäischen Patentamt erstellt worden ist, verfügt er über eine Frist von vier Monaten ab dem Datum, an dem der Recherchenbericht in Anwendung von Artikel 24 § 2 eingereicht worden ist, um eine neue Fassung der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und gegebenenfalls Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme einzureichen.
Die neue Fassung der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung und gegebenenfalls die Kommentare müssen auf einem von der an das Amt gerichteten Korrespondenz getrennten Blatt eingereicht werden. Die Bestimmungen von Artikel 17 sind anwendbar. § 2 - Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind." Art. 22 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel V wie folgt ersetzt: "KAPITEL V - Anpassung, Berichtigung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
Art. 23 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - § 1 - Die in Artikel 20 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Frist für die Anpassung der Anmeldung und für die Stellungnahme beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Mängel in der Anmeldung notifiziert hat. Die Zahlung der Anpassungsgebühr muss innerhalb derselben Frist erfolgen. § 2 - Die in Artikel 20 § 1ter des Gesetzes vorgesehene Frist für die Zahlung der Gebühr und der Zuschlagsgebühr beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das Amt zur Zahlung der Gebühr und der Zuschlagsgebühr aufgefordert hat." Art. 24 - In Artikel 27 Absatz 2 werden die Wörter "wird schriftlich eingereicht und" aufgehoben. (...) Art. 26 - In denselben Erlass wird ein Artikel 27ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27ter - Die in Artikel 58 § 1 des Gesetzes vorgesehene Frist beläuft sich auf drei Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Mängel notifiziert hat.
Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder, dem Inhaber oder anderen Interessehabenden Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab Vornahme der Handlung." Art. 27 - Artikel 28 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Widersetzt sich ein Erfinder vor Ende des siebzehnten Monats nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 des Gesetzes eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach der ältesten Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist, gemäß Artikel 12 des Gesetzes dem Vermerk im Patent, dass er der Erfinder der beanspruchten Erfindung ist, nennt das Amt diesen Erfinder nicht im Patent oder in der Patentanmeldung.
Das Amt überprüft nicht die Richtigkeit der Angabe des Erfinders." Art. 28 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Die in Artikel 48bis des Gesetzes erwähnte Verzichtserklärung und die in Artikel 48ter des Gesetzes erwähnte Widerrufserklärung müssen Folgendes enthalten: 1. Namen und Adresse des Patentinhabers oder der Patentinhaber, der/die die Verzichts- beziehungsweise Widerrufserklärung einreicht/einreichen.Natürliche Personen sind mit ihrem Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, 2. Nummer des Patents, für das die Verzichts- beziehungsweise Widerrufserklärung eingereicht worden ist. Gibt es mehrere Patentinhaber, muss die Erklärung von allen Patentinhabern unterzeichnet werden. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind in Anwendung der Artikel 48bis § 8 und 48ter § 7 des Gesetzes entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung." (...) Art. 30 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 30quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30quinquies - Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse müssen schriftlich beim Amt eingereicht werden.
Mit Ausnahme der in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes an das Amt gerichteten Mitteilungen müssen Notifizierungen, Kommentare und Handlungen in den Verfahren vor dem Amt immer unterzeichnet sein.
Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III des Gesetzes müssen Notifizierungen, Kommentare und Handlungen in den Verfahren vor dem Amt persönlich, per Post, per Fax oder elektronisch anhand eines Links auf den Seiten "Geistiges Eigentum" der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft vorgenommen werden." Art. 31 - Artikel 32 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33bis - § 1 - Die in Artikel 44 § 1 des Gesetzes erwähnte Notifizierung muss Folgendes enthalten: 1. Namen und Adresse der Parteien.Natürliche Personen sind mit ihrem Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, 2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents beziehungsweise der Patente, 3.Angabe, ob die rechtsgeschäftliche Übertragung zu Miteigentum führt. § 2 - Die Notifizierung erfolgt anhand eines vom Amt zur Verfügung gestellten Formulars. § 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 44 § 3 des Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar auf dingliche Rechte, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnt sind." Art. 33 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 45 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Bescheinigung muss Folgendes enthalten: 1. Namen und Adresse der Parteien.Natürliche Personen sind mit ihrem Namen, gefolgt von ihren Vornamen, zu bezeichnen; falls sie über eine Nationalregisternummer verfügen, müssen sie diese angeben. Juristische Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung aufzuführen; falls sie über eine Unternehmensnummer verfügen, müssen sie diese angeben, 2. Aktenzeichen und Anmeldetag der Patentanmeldung beziehungsweise der Patentanmeldungen oder Nummer und Datum der Erteilung des Patents beziehungsweise der Patente, 3.Angabe, ob die Lizenz eine ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz ist, 4. Datum des Inkrafttretens und Dauer der Lizenz und Gebiet, in dem die Lizenz anwendbar ist. § 2 - Die Bescheinigung muss auf einem vom Amt zur Verfügung gestellten Formular erfolgen. § 3 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel wird erst in das Register eingetragen, wenn alle in Artikel 45 § 4 des Gesetzes und in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind." KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Art. 34 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Minister: der für geistiges Eigentum zuständige Minister." Art. 35 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Auf dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren werden dem Amt per Banküberweisung oder elektronisch gezahlt.
Im Hinblick auf die Deckung der zukünftigen Zahlung von Gebühren oder Zusatzgebühren, die aufgrund des vorliegenden Erlasses zu entrichten sind, kann jeder Beteiligte einen Vorschuss auf das laufende Konto des Amtes einzahlen, das auf seinen Namen ein Konto eröffnet.
Diesbezügliche Modalitäten werden vom Minister festgelegt." Art. 37 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995 und den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006, wird aufgehoben. Art. 38 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Die Zahlung der auf dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren gilt als verrichtet: 1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, sofern die Zahlung per Überweisung oder elektronisch erfolgt, 2.an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden Betrag erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht, 3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß Artikel 4 Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in Nr.2 erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht.
In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden so rasch wie möglich darauf hin, dass der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt werden muss." Art. 39 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird er auf den ersten darauf folgenden Werktag verschoben." Art. 40 - Artikel 8 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 41 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 21. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Eine Quittung über gezahlte Gebühren und Zusatzgebühren wird vom Amt an die Person gerichtet, die die Gebühr bezahlt hat. Ein Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses entrichtet wird." Art. 42 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, werden die Wörter "Der Minister der Wirtschaft" durch die Wörter "Der Minister" ersetzt. (...) Art. 44 - Artikel 15 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 45 - Die Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2007, wird durch die Anlage ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. (...) KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 47 - Die in Artikel 70bis § 1 erwähnte Wiedereinsetzungsgebühr beträgt 350 EUR. Art. 48 - Die Artikel 25, 42, 48 und 50 des Gesetzes vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente und Artikel 52 desselben Gesetzes, soweit er auf die Artikel 25, 42, 48 und 50 anwendbar ist, treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 49 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Absatz 2 legt der König für jede Bestimmung des vorliegenden Erlasses das Datum des Inkrafttretens fest.
Die Artikel 25, 47, 48 und vorliegender Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 47 tritt an dem Datum außer Kraft, das in Anwendung von Absatz 1 für das Inkrafttreten von Artikel 45 festgelegt wird.
Art. 50 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente Auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren
Einzuziehende Gebühren
Betrag in Euro
Einreichung einer Patentanmeldung
50
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr
25
Inanspruchnahme des Prioritätsrechts
12
Wiederherstellung des Prioritätsrechts
50
Recherchengebühr
300
Einreichung eines Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Art
6
Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ)
200
Anpassung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung
12
Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite
12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt
350
Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Anmeldung, eines Patents oder eines Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder Teilwechsels des Eigentums an einer Anmeldung, einem Patent oder einem Zertifikat
12
Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat
12
Notifizierung der Änderung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat
12
Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Anmeldung, ein Patent oder ein Zertifikat
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Notifizierung des Nießbrauchs oder der Verpfändung einer Anmeldung, eines Patents oder eines Zertifikats
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2014 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Anpassung an das Gesetz vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE