gepubliceerd op 20 mei 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 8 februari 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 121 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste;
Aufgrund des Protokolls Nr. 103 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Juni 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31.
März 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 22. Oktober 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 6. Oktober 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.247/2 des Staatsrates vom 26. Oktober 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 4 RSPol wird ein Unterabschnitt 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 4bis - Sonderbestimmungen über den gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen Ausland Art. XI.IV.65bis - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts: 1. versteht man unter « gewöhnlichem Arbeitsplatz im grenznahen Ausland » den gewöhnlichen Arbeitsplatz, der ausserhalb des Königreichs innerhalb einer Entfernung von fünfzig Kilometern von der Grenze liegt, 2.erfolgt die Bestimmung der Entfernung von fünfzig Kilometern gemäss den Bestimmungen in Artikel XI.IV.18, 3. wird die Zuweisung zu einem gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen Ausland weder einem ständigen Dienst noch einem zeitweiligen Auftrag ausserhalb des Königreichs gleichgesetzt, 4.werden Personalmitglieder, denen ein gewöhnlicher Arbeitsplatz im grenznahen Ausland zugewiesen worden ist und die eine Dienstfahrt nach Belgien oder innerhalb dieser Entfernung von fünfzig Kilometern durchführen, auf der Grundlage der für Dienstfahrten in Belgien geltenden Bestimmungen entschädigt.
Art. XI.IV.65ter - Personalmitglieder, die einen gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen Ausland haben, erhalten: 1. eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20,00 EUR pro effektiv geleisteten Tag von mindestens sechs Stunden.Es wird davon ausgegangen, dass alle Mahlzeitkosten und anderen kleinen Ausgaben, sowohl diejenigen, die am gewöhnlichen Arbeitsplatz im grenznahen Ausland entstehen, als auch diejenigen, die während der in Artikel XI.IV.65bis Nr. 4 erwähnten Dienstfahrt entstehen, durch diese Entschädigung gedeckt werden, 2. wenn sie angeben, ihr Privatfahrzeug tatsächlich täglich zu benutzen, um sich zu ihrem Arbeitsplatz zu begeben, eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe des Preises einer Monatskarte der Bahn zweiter Klasse für die Strecke zwischen Wohnsitz beziehungsweise Zwischenbahnhof und Arbeitsplatz statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung.
Wenn sie ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ohne über einen Freifahrschein zu verfügen, haben sie auf Vorlage ihrer Fahrscheine statt der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung ein Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrtkosten, die jedoch auf die Benutzung der zweiten Klasse zwischen Wohnsitz beziehungsweise Zwischenbahnhof und Arbeitsplatz und umgekehrt beschränkt sind. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL