gepubliceerd op 13 oktober 2016
Koninklijk besluit betreffende de officiële controle op voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
9 JANUARI 1992. - Koninklijk besluit betreffende de officiële controle op voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 9 januari 1992 betreffende de officiële controle op voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad van 21 februari 1992), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 14 september 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 januari 1992 betreffende de officiële controle op voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 1995).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 9. JANUAR 1992 - Königlicher Erlass über die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Gesetz: Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, 2. Waren: a) Lebensmittel, b) Zusätze, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere Zusatzstoffe, die als solche für die Inverkehrbringung bestimmt sind, c) Erzeugnisse, die nicht in Artikel 1 Nr.2 Buchstabe a), b) und c) des Gesetzes erwähnt sind, 3. zuständigen Beamten: im Gesetz oder in Anwendung des Gesetzes bestimmte Beamte, 4.amtlicher Kontrolle, nachstehend Kontrolle genannt: von den zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der Waren auf ihre Vereinbarkeit mit den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen.
Art. 2 - Vorliegender Erlass legt die allgemeinen Grundsätze für die von den zuständigen Beamten durchgeführte Kontrolle der zur Vermarktung in Belgien oder für die Ausfuhr bestimmten Waren fest.
Art. 3 - § 1 - Die Kontrolle erfolgt: a) regelmäßig, b) bei Verdacht der Nichtübereinstimmung mit den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. § 2 - Die Kontrolle wird unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel durchgeführt. § 3 - Die Kontrolle erstreckt sich auf alle Stufen der Herstellung, der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und des Handels. § 4 - Die Kontrolle wird in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen. § 5 - Die zuständigen Beamten sind in jedem Einzelfall gehalten, aus den in § 3 erwähnten Stufen diejenige oder diejenigen auszuwählen, die sich für die geplante Untersuchung am besten eignen. § 6 - Die zuständigen Beamten tragen dafür Sorge, dass die Kontrolle der zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Waren mit der gleichen Sorgfalt durchgeführt wird wie die Kontrolle der für die Inverkehrbringung in Belgien bestimmten Waren. § 7 - Die zuständigen Beamten schließen die für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmten Waren nicht von einer angemessenen Kontrolle aus.
Art. 4 - Die Kontrolle besteht gemäß den in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Bedingungen und je nach der geplanten Untersuchung aus einer oder mehreren der nachfolgenden Tätigkeiten: 1. Inspektion, 2.Probenahme und Analyse, 3. Hygieneuntersuchung der Betriebsräume und des Personals, das mit der Herstellung und dem Handel betraut ist, 4.Prüfung der Schrift- und Datenträger, 5. Untersuchung der von oder in dem Betrieb eingerichteten Kontrollsysteme und der damit erzielten Ergebnisse. Art. 5 - § 1 - Der Inspektion unterliegen: 1. der Zustand von Grundstücken, Betriebsräumen, Geschäftsräumen, Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmitteln, Geräten und Materialien sowie der Gebrauch, der auf den in Artikel 3 § 3 erwähnten Stufen davon gemacht wird, 2.die zur Herstellung von Waren verwendeten Rohstoffe, Zutaten, technologischen Hilfsstoffe und anderen Zusatzstoffe, 3. die Halberzeugnisse, 4.die Enderzeugnisse, 5. die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, 6.die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die Schädlingsbekämpfungsmittel, 7. die für die Herstellung oder Behandlung von Waren angewandten Verfahren, 8.die Etikettierung und die Aufmachung der Waren sowie die Werbung dafür. § 2 - Die in § 1 erwähnten Kontrollmaßnahmen können, soweit erforderlich, ergänzt werden durch: 1. die Anhörung des für den überprüften Betrieb Verantwortlichen und der für Rechnung dieses Betriebs arbeitenden Personen, 2.das Ablesen von Aufzeichnungen der durch den oder in dem Betrieb eingesetzten Messgeräte, 3. die Überprüfung der Messergebnisse, die von durch den oder in dem Betrieb eingesetzten Messgeräten aufgezeichnet wurden, durch die zuständigen Beamten anhand ihrer eigenen Messgeräte. Art. 6 - Der in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Hygieneuntersuchung unterliegen die Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs unmittelbar oder mittelbar mit den in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Stoffen und Erzeugnissen in Berührung kommen.
Zweck dieser Untersuchung ist es nachzuprüfen, ob die Hygienevorschriften hinsichtlich der persönlichen Sauberkeit und der Kleidung eingehalten werden. Die Untersuchung erfolgt unbeschadet der ärztlichen Untersuchungen.
Art. 7 - § 1 - Die zuständigen Beamten können auf den verschiedenen in Artikel 3 § 3 erwähnten Stufen von den im Besitz der natürlichen und juristischen Personen befindlichen Schrift- und Datenträgern Kenntnis nehmen. § 2 - Die zuständigen Beamten können von den von ihnen untersuchten Schrift- und Datenträgern auch Kopien und Auszüge anfertigen.
Art. 8 - Stellen die zuständigen Beamten fest oder haben sie den Verdacht, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, so ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen.
Art. 9 - § 1 - Die zuständigen Beamten haben das Recht, die in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Tätigkeiten durchzuführen. [Die von der Europäischen Kommission bestimmten Personen, die über eine schriftliche Genehmigung der Europäischen Kommission verfügen, in der ihre Identität und ihre Eigenschaft angegeben sind, dürfen die zuständigen Beamten bei der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten begleiten.] § 2 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen müssen die gemäß vorliegendem Erlass durchgeführte Kontrolle dulden und die zuständigen Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. [Art. 9 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. September 1995 (B.S. vom 27. Oktober 1995)] Art. 10 - Die zuständigen Beamten unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.