gepubliceerd op 10 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 8 september 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 18. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Bezeichnung und die Strukturen des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur durch den Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. August 2002, und durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Juli 2002, der das Datum seines In-Kraft-Tretens festlegt, geändert worden sind; dass vorerwähnter Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 demzufolge unverzüglich angepasst werden muss;
In der Erwägung, dass die elektronische Fahrzeugzulassung eine alternative, zusätzliche und gleichwertige Möglichkeit zur Durchführung des Zulassungsverfahrens darstellt; dass es wichtig ist, allen beruflichen oder privaten Benutzern unverzüglich die Möglichkeit zu bieten, über das elektronische Kommunikationsnetz Internet von diesem Verfahren Gebrauch zu machen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt abgeändert: 1. In den Nummern 4 und 5 des besagten Artikels werden die Wörter « Föderalminister der Finanzen » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen » ersetzt.2. Nummer 16 des besagten Artikels wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 16.Direktion des Strassenverkehrs: die Direktion, die unter anderem für die Zulassung von Fahrzeugen bei der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit verantwortlich ist ». § 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Das Fahrzeugverzeichnis ist eine computergestützte Datenbank.
Sie wird von der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen geführt. » § 3 - In Artikel 15 § 2 werden die Wörter « des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten » durch die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit » ersetzt. § 4 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 des besagten Artikels werden die Wörter « den Generalsekretären und Kabinettschefs der Föderalregierung » durch die Wörter « den Präsidenten oder Generalsekretären und Kabinettschefs der Föderalregierung » ersetzt. 2. In § 4 des besagten Artikels werden die Wörter « des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten » durch die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit » ersetzt. § 5 - Artikel 27 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. für die in Artikel 26 Nr. 1 und 2 erwähnte personalisierte Aufschrift: nach den Anweisungen des leitenden Beamten durch Überweisung oder Einzahlung auf ein auf den Namen der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit-Einnahmen eröffnetes Konto; § 6 - Artikel 37 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. In den Artikeln 4.1, 4.5.1, 7.1, 9.1, 10, 13.1, 16.1, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23.2, 23.3, 24, 32 und 34.3 werden die Wörter « Direktion für Zulassungen des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur » durch die Wörter « Direktion des Strassenverkehrs des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen » ersetzt. § 7 - In den Artikeln 1 Nr. 20, 16 §§ 1 und 3, 19 §§ 1 und 2, 22, 24 § 1, 32 § 2, 33, 34 §§ 3 und 4 und 35 desselben Erlasses werden die Wörter « Direktion für Zulassungen » durch die Wörter « Direktion des Strassenverkehrs » ersetzt.
Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 2 desselben Erlasses mit der Überschrift « Der Zulassungsantrag » wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Abschnitt 2 - Der Zulassungsantrag Art. 10 - Der Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeugs wird vom Eigentümer oder Benutzer des besagten Fahrzeugs, nachstehend Antragsteller genannt, eingereicht.
Wenn Eigentümer und Benutzer für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf allein der Eigentümer als Antragsteller auftreten.
Wenn es mehrere Eigentümer gibt, die entweder einzeln oder gemeinsam für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf allein der Eigentümer, der Hauptbenutzer des Fahrzeugs ist, als Antragsteller auftreten.
Wenn mehrere Benutzer für das Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf allein der Hauptbenutzer als Antragsteller auftreten.
Art. 11 - § 1 - Der Antrag wird entweder per Post oder in einem Büro des « DIV »-Dienstes der Direktion des Strassenverkehrs anhand eines Formulars, das der Antragsteller zu diesem Zweck bei dieser Direktion erhalten hat, eingereicht.
Der Antragsteller füllt das Formular gemäss den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datiert und unterzeichnet es.
Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird, sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt.
Der Antragsteller kann eine Drittperson bevollmächtigen, den Antrag bei der Direktion des Strassenverkehrs einzureichen. Die Vollmacht wird auf dem Antragsformular selbst gegeben, und zwar durch den Vermerk der Identität des Bevollmächtigten und seiner Eintragungsnummer im Nationalregister und durch die Unterschrift des Antragstellers und des Bevollmächtigten. § 2 - 1. Der Antrag kann - jedes Mal, wenn die Möglichkeit besteht - ebenfalls durch elektronische Übertragung der Daten an den « DIV »-Dienst der Direktion des Strassenverkehrs gemäss den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Beauftragten eingereicht werden. 2. Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs darf nur von Personen eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der EDV-Anwendung, mit der die Zulassung des besagten Fahrzeugs erfolgt ist, nachweisbar echt sind. Art. 12 - Im Antrag wird auf jeden Fall vermerkt, ob die zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Sachen Motorfahrzeuge durch einen Versicherungsvertrag mit einjähriger Dauer gedeckt ist, unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, oder durch einen Versicherungsvertrag mit einer Mindestdauer von einem Monat im Falle einer vorübergehenden Zulassung.
In den Zulassungsanträgen, die von den in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnten Personen eingereicht werden, kann jedoch eine Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags von mehr als einem Jahr vermerkt werden infolge eines Abkommens, das abgeschlossen wurde durch den Austausch von in Brüssel datierten Briefen vom 23. Mai und 2. Juni 1967 zur Abänderung des Abkommens zwischen Belgien und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) zur Regelung gewisser Verwaltungsprobleme in Bezug auf die Niederlassung des SHAPE in Belgien.
Einem solchen Antrag wird eine Bescheinigung des SHAPE beigefügt, die bestätigt, dass der Provost Marshall des SHAPE überprüft hat, ob alle Formalitäten in Bezug auf dieses Fahrzeug erfüllt wurden, und auf der er das Verfalldatum der Versicherung vermerkt.
Gegebenenfalls wird ebenfalls im Antrag vermerkt, ob die steuerlichen Verpflichtungen und die technischen Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör oder im Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnt sind, korrekt eingehalten wurden. Art. 13 - Bei Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen war, wird die von den Behörden dieses Staates ausgestellte Zulassungsbescheinigung dem in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Antrag beigefügt.
Im Falle einer aus mehreren Teilen bestehenden Bescheinigung werden die verschiedenen Teile zusammen abgegeben.
Die für die Zulassung zuständigen Behörden behalten die abgegebenen Teile der besagten Bescheinigung und bewahren sie während mindestens sechs Monaten auf.
Sie informieren diesbezüglich innerhalb von zwei Monaten die Behörden des Mitgliedstaates, die die zurückbehaltene Bescheinigung ausgestellt haben.
Sie senden die Zulassungsbescheinigung den besagten Behörden zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückbehaltung darum bitten.
Art. 14 - Der Antragsteller ist stets dazu verpflichtet, dem leitenden Beamten oder seinem Beauftragten auf dessen Anfrage hin die Auskünfte zu erteilen, die er zur Feststellung der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit des Antrags für notwendig hält, insbesondere was die Zulassung von Fahrzeugen betrifft, die aufgrund einer zuverlässigen und administrativ überprüfbaren Quelle als gestohlen, zerstört oder derart verunglückt gemeldet sind, dass sie von der Versicherungsgesellschaft, die das Haftpflichtrisiko für dieses Fahrzeug deckt, als technischer Totalverlust angesehen werden. » Art. 3 - Artikel 25 § 2 letzter Satz desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Das Einverständnis wird auf dem in Artikel 11 § 1 erwähnten Formular gegeben. » Art. 4 - Artikel 41 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 3. Artikel 13, der am 1. Juni 2004 in Kraft tritt. » Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL