gepubliceerd op 18 november 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs
8 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 8 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, und der Artikel 26 und 47, abgeändert durch das Gesetz vom 9.Juli 1976;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 3. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.
September 2003 und 22. März 2004;
In der Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinien des Rates 96/47/EG vom 23. Juli 1996 und 97/26/EG vom 2. Juni 1997, durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 und durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003;
In der Erwägung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1996 über eine Ausnahme von den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. April 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
April 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37254/4 des Staatsrates vom 16. Juni 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein werden die Wörter « unter den Bedingungen von Artikel 27 Nr. 2 ausgestellten » gestrichen.
Art. 2 - Artikel 5 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Inhaber eines europäischen oder eines ausländischen nationalen Führerscheins, der mindestens für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse ausgestellt worden ist beziehungsweise für eine Fahrzeugklasse oder -unterklasse, die der Klasse oder Unterklasse entspricht, für die die Gültigkeitserklärung beantragt wird, ».
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe f) Absatz 1 werden die Wörter « nach dem 31.
Dezember 1988 ausgestellten, » gestrichen. 2. Nr.1 Buchstabe f) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « - für Bewerber, die Inhaber eines für dieselbe Klasse oder Unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sind, dessen Gültigkeit seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist.
In diesem Fall wird das Nichtbestehen der praktischen Prüfungen, die vor der Ausstellung des neuen provisorischen Führerscheins abgelegt worden sind, für die Anwendung von Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 2 Buchstabe a) und von Artikel 38 § 14 nicht berücksichtigt. » 3. Nr.2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « c) Es dürfen keine Güter zu Handelszwecken befördert werden, ausser wenn der Führer Inhaber eines für die Klassen C oder C + E oder die Unterklassen C1 oder C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins ist. » 4. Nr.3 Buchstabe d) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) Ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben. » 5. Nr.3 Buchstabe e) wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 Buchstabe d) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) Ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben. » 2. Nr.3 Buchstabe e) wird aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 27 Nr. 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Ausserdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein » durch die Wörter « Für ausländische Führerscheine müssen ausserdem folgende Bedingungen erfüllt sein » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 32 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in den Artikeln 23 § 1 Nr.2 und 38 des Gesetzes vorgesehene praktische Prüfung umfasst die in Anlage 5 aufgezählten Teilprüfungen. » 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Prüfung wird auf die in Anlage 5 angegebene Weise bewertet.» Art. 8 - Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 38 - § 1 - Bewerber um einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Kleinkraftrad der Klasse B ab.
Mehrspurige Fahrzeuge müssen mit einem Rückwärtsgang ausgestattet sein.
Die praktische Prüfung darf nicht abgelegt werden mit einem dreirädrigen Kleinkraftrad mit zwei auf derselben Achse montierten Rädern, deren Abstand zwischen den Mittelpunkten der Radaufstandsflächen kleiner als 0,46 m ist. § 2 - Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ab, das einem der folgenden Kriterien entspricht: 1. Motorrad ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 120 cm3 und einer Leistung von mindestens 20 kW und höchstens 25 kW, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht, 2.Motorrad ohne Beiwagen mit einer Leistung von mindestens 35 kW, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht.
Bewerber, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und Inhaber eines provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk « A <= 25 kW <= 0,16 kW/kg » legen die Prüfung mit einem Fahrzeug ab, das den in Nr. 1 erwähnten Anforderungen entspricht.
Die Bewerber müssen mit Handschuhen, einer Jacke mit langen Ärmeln und einer langen Hose oder einem Overall sowie mit Stiefeln oder Halbstiefeln, die die Fussknöchel schützen, ausgerüstet sein. § 3 - Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug dieser Klasse ab, das vier Räder und mindestens vier Sitzplätze hat, mit einem Innenraum ausgestattet ist und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht.
Das Fahrzeug muss vorne und hinten mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein. § 4 - Bewerber um einen für die Klasse B + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse B, das den in § 3 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 000 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination ab, die mindestens 9 m lang ist, nicht unter die Klasse B fällt und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht.
Der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Aufbau zu bestehen, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Aufbau des Anhängers darf auch geringfügig weniger breit als das Zugfahrzeug sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten allein über die Aussenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist.
Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen.
Die eventuelle Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. Nötigenfalls kann der Prüfer die Fahrzeugkombination wiegen lassen. § 5 - Bewerber um einen für die Klasse C gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse C ab, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 000 kg, dessen Länge mindestens 9 m und dessen Breite mindestens 2,40 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Das Fahrzeug muss mit einem Antiblockiersystem, einer Schaltung mit mindestens acht Vorwärtsgängen und mit einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Kontrollgerät ausgestattet sein.
Der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Aufbau zu bestehen, der mindestens genauso breit und hoch wie die Fahrerkabine ist und die gesamte Ladefläche bedeckt.
Das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs muss mindestens 10 000 kg betragen.
Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs entspricht. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug wiegen lassen. § 6 - Bewerber um einen für die Klasse C + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Gelenkfahrzeug oder mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse C, das den in § 5 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mindestens 7,5 m langen Anhänger bestehenden Fahrzeugkombination ab.
Das Gelenkfahrzeug oder die Fahrzeugkombination muss ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mindestens 20 000 kg haben, mindestens 14 m lang und mindestens 2,40 m breit sein und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen.
Das Gelenkfahrzeug oder die Fahrzeugkombination muss mit einem Antiblockiersystem, einer Schaltung mit mindestens acht Vorwärtsgängen und mit einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Kontrollgerät ausgestattet sein.
Der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Aufbau zu bestehen, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Aufbau darf auch geringfügig weniger breit als das Zugfahrzeug sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten allein über die Aussenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist.
Das tatsächliche Gesamtgewicht des Gelenkfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination muss mindestens 15 000 kg betragen.
Das Gelenkfahrzeug oder die Fahrzeugkombination muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Gelenkfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination entspricht. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen.
Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein und gegebenenfalls auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilt sein. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination wiegen lassen. § 7 - Bewerber um einen für die Klasse D gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse D ab, dessen Länge mindestens 10 m und dessen Breite mindestens 2,40 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Das Fahrzeug muss mit einem Antiblockiersystem und mit einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Kontrollgerät ausgestattet sein. § 8 - Bewerber um einen für die Klasse D + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse D, das den in § 7 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab. Die Fahrzeugkombination hat eine Breite von mindestens 2,40 m und eine Länge von mindestens 14 m und erreicht auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
Der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Aufbau zu bestehen, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.
Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen.
Die eventuelle Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination wiegen lassen. § 9 - Bewerber um einen für die Unterklasse C1 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterklasse C1 ab, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 5 500 kg und dessen Länge mindestens 5,5 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Aufbau zu bestehen, der mindestens genauso breit und hoch wie die Fahrerkabine ist und die gesamte Ladefläche bedeckt.
Das Fahrzeug muss mit einem Antiblockiersystem und mit einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Kontrollgerät ausgestattet sein.
Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs entspricht. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. Nötigenfalls kann der Prüfer die Fahrzeugkombination wiegen lassen. § 10 - Bewerber um einen für die Unterklasse C1 + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Unterklasse C1, das den in § 9 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 2 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab.
Die Fahrzeugkombination muss eine Länge von mindestens 9 m haben und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen.
Der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Aufbau zu bestehen, der mindestens genauso breit und hoch wie die Kabine des Zugfahrzeugs ist. Der geschlossene Aufbau des Anhängers darf auch geringfügig weniger breit als das Zugfahrzeug sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten allein über die Aussenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist.
Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen.
Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast der Fahrzeugkombination entspricht. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert und auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilt sein. Nötigenfalls kann der Prüfer die Fahrzeugkombination wiegen lassen. § 11 - Bewerber um einen für die Unterklasse D1 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterklasse D1 ab, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 4 000 kg und dessen Länge mindestens 5 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Das Fahrzeug muss mit einem Antiblockiersystem und mit einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Kontrollgerät ausgestattet sein. § 12 - Bewerber um einen für die Unterklasse D1 + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Unterklasse D1, das den in § 11 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Aufbau zu bestehen, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.
Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen.
Die eventuelle Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. Nötigenfalls kann der Prüfer die Fahrzeugkombination wiegen lassen. § 13 - Die in Artikel 37 erwähnten Bewerber legen die praktische Prüfung mit einem mit Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug ab.
Bewerber, die wegen Körperschäden nur bestimmte Fahrzeugtypen oder angepasste Fahrzeuge führen dürfen, legen die praktische Prüfung mit einem solchen Fahrzeug ab. Gegebenenfalls können sie die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug ablegen, das den im vorliegenden Artikel festgelegten Normen nicht entspricht. Die Merkmale, die das Fahrzeug aufweisen muss, sind auf dem in Artikel 44 § 5 oder in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Attest angegeben.
Die praktische Prüfung muss mit einem Fahrzeug abgelegt werden, das die Durchführung der in Anlage 5 bestimmten vorhergehenden Kontrollen und Fahrübungen ermöglicht. § 14 - Bewerber, die sich mit einer Fahrschule zur Prüfung melden, und Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 legen die praktische Prüfung mit dem Beistand eines Fahrschullehrers und mit einem Schulungsfahrzeug ab, das der Fahrschule gehört, in der sie ihren praktischen Unterricht absolviert haben, und das den im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vorgesehenen Bedingungen entspricht.
Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3 oder einer Schulungslizenz legen die praktische Prüfung: 1. entweder mit einem den in Artikel 6 Nr.2 oder in Artikel 10 Nr. 2 festgelegten Bedingungen entsprechenden Fahrzeug ab. Der Schulungsbegleiter muss anwesend sein, 2. oder mit dem Beistand eines Fahrschullehrers und mit einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule, in der sie ihren praktischen Unterricht absolviert haben, und das den im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vorgesehenen Bedingungen entspricht, ab.
Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3 oder einer Schulungslizenz, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, müssen die praktische Prüfung jedoch unter den in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Bedingungen ablegen. § 15 - Wenn eine der nachstehend aufgezählten Bedienungsvorrichtungen des in § 14 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fahrzeugs in doppelter Ausführung eingebaut ist, müssen die Bedienungsvorrichtungen der Kupplung, der Betriebsbremsanlage, der Hilfsbremsanlage und des Gaspedals sowie die Bedienungsvorrichtung der Abblendlichter, der Fahrtrichtungsanzeiger und der akustischen Warnvorrichtung ebenfalls in doppelter Ausführung eingebaut sein. Ausserdem muss der Schulungsbegleiter die Fernlichter ausschalten und anstelle dieser die Abblendlichter einschalten können.
Die doppelte Bedienungsvorrichtung ist nicht für serienmässige Vorrichtungen vorgeschrieben, die mit einer Automatik ausgestattet sind oder vom Schulungsbegleiter leicht zu erreichen sind, ohne dabei den Bewerber zu stören.
Eine aus einem akustischen Signal bestehende Alarmvorrichtung muss anzeigen, dass der Schulungsbegleiter die Betriebsbremsanlage oder die Kupplung betätigt oder deren Betätigung verhindert. Das reibungslose Funktionieren der Alarmvorrichtung wird, wenn sie eingeschaltet ist, durch eine Kontrollleuchte angezeigt, die sich ausschaltet, wenn das akustische Alarmsignal ertönt.
Art. 9 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Dauer der praktischen Prüfung wird wie folgt festgelegt: 1.für die Klassen A3, A, B und B + E: Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt höchstens drei Minuten pro Fahrübung und höchstens fünfzehn Minuten für die Gesamtheit der Fahrübungen. Die Dauer der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse darf nicht weniger als fünfundzwanzig Minuten betragen, 2. für die Klassen C und D und die Unterklassen C1 und D1: Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt mindestens fünfzehn Minuten.Die Dauer der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse darf nicht weniger als fünfundvierzig Minuten betragen, 3. für die Klasse C + E und die Unterklasse C1 + E: Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt mindestens dreissig Minuten.Die Dauer der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse darf nicht weniger als fünfundvierzig Minuten betragen, 4. für die Klasse D + E und die Unterklasse D1 + E: Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt mindestens fünfundzwanzig Minuten.Die Dauer der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse darf nicht weniger als fünfundvierzig Minuten betragen. » 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Um zur Teilprüfung auf öffentlicher Strasse zugelassen zu werden, müssen die Bewerber die Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände bestanden haben.Diese bestandene Teilprüfung bleibt ein Jahr gültig, ausser wenn Bewerber um einen für die Klasse C + E gültigen Führerschein für die Prüfung auf öffentlicher Strasse mit einem Gelenkfahrzeug vorstellig werden, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände jedoch mit einer Fahrzeugkombination abgelegt haben, und umgekehrt. » 3. In Paragraph 6 werden die Wörter « Anlage 5 Ziffer III » durch die Wörter « Anlage 5 » ersetzt. Art. 10 - In Artikel 71 Absatz 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2001, werden die Wörter «, insofern sie dem Minister oder seinem Beauftragten das Teilnahmedokument spätestens drei Jahre nach Bestehen der ersten Prüfung beziehungsweise Untersuchung zugeschickt haben » gestrichen.
Art. 11 - Artikel 78 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B. » Art. 12 - Artikel 90 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 90 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 38 §§ 4 bis 12 können die praktischen Prüfungen bis zum 31. März 2010 mit einem Fahrzeug abgelegt werden, das erstmals vor dem 5. September 2005 zugelassen worden ist und folgenden Anforderungen entspricht: 1. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse B + E gültigen Führerscheins darf mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse B, das den in Artikel 38 § 3 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 000 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination abgelegt werden, die mindestens 9 m lang ist, nicht unter die Klasse B fällt und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht. Der Kasten des Anhängers muss mindestens 1,6 m breit und vom Boden gemessen mindestens 1,5 m hoch sein und mit einem geschlossenen Aufbau ausgestattet sein. 2. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einem Fahrzeug der Klasse C, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 000 kg und dessen Länge mindestens 9 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einem geschlossenen Aufbau und einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Tachographen ausgestattet sein.
Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. 3. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C + E gültigen Führerscheins darf mit einem Fahrzeug abgelegt werden, das den unter dem Buchstaben a) oder dem Buchstaben b) erwähnten Kriterien entspricht: a) entweder mit einem mit einem geschlossenen Aufbau ausgestatteten Gelenkfahrzeug, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und dessen Länge mindestens 14 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.Das Fahrzeug muss mit einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Tachographen ausgestattet sein, b) oder mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse C, das den Anforderungen unter Nr.2 entspricht, und einem mindestens 5 m langen, mit einem geschlossenen Aufbau ausgestatteten Anhänger bestehenden Fahrzeugkombination, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und deren Länge mindestens 14 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Das Fahrzeug und die Fahrzeugkombination, die unter Buchstabe a) und Buchstabe b) erwähnt sind, müssen eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert und, in dem unter Buchstabe b) erwähnten Fall, auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilt sein. 4. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einem mindestens 10 m langen Fahrzeug der Klasse D, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Tachographen ausgestattet sein. 5. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D + E gültigen Führerscheins darf mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse D, das den Anforderungen unter Nr.4 entspricht, und einem mit einem geschlossenen Aufbau ausgestatteten Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 500 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination abgelegt werden, deren Länge mindestens 14 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. 6. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Unterklasse C1 gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einem Fahrzeug der Klasse C1, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 5 500 kg und dessen Länge mindestens 5,5 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einem geschlossenen Aufbau und einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Tachographen ausgestattet sein.
Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. 7. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Unterklasse C1 + E gültigen Führerscheins darf mit einer aus einem Fahrzeug der Unterklasse C1, das den Anforderungen unter Nr.6 entspricht, und einem mit einem geschlossenen Aufbau ausgestatteten Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 2 500 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination abgelegt werden, die mindestens 9 m lang ist und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Die Fahrzeugkombination muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast der Fahrzeugkombination entspricht.
Nötigenfalls kann der Prüfer die Fahrzeugkombination wiegen lassen.
Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert und auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilt sein. 8. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Unterklasse D1 gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einem Fahrzeug der Klasse D1, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechenden Tachographen ausgestattet sein. 9. Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Unterklasse D1 + E gültigen Führerscheins darf mit einer aus einem Fahrzeug der Unterklasse D1, das den Anforderungen unter Nr.8 entspricht, und einem mit einem geschlossenen Aufbau ausgestatteten Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 500 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination abgelegt werden, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. » Art. 13 - Anlage 4 zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 22. März 2004, und Anlage 5 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.
September 2002, werden durch die Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 14 - Das unter Ziffer XI der Anlage 6 zum selben Erlass vorgesehene Attest, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.
September 2002, wird durch das in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass vorgesehene Attest ersetzt.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 5. September 2005 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 14 und der Anlage 1 Buchstabe A Ziffer II, die am 1. August 2004 in Kraft treten.
Art. 16 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein A. Lehrstoff für die theoretische Prüfung I. Lehrstoff für den Führerschein A. Gemeinsamer Lehrstoff für alle Fahrzeugklassen 1. das am 16.März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 2. der Königliche Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 3. der Königliche Erlass vom 22.Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 4. Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern, 5.die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Strassenverkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen, 6. die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstände, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen, 7.Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn, 8. Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften, 9.besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, 10. Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Führer dieser Fahrzeuge, 11.Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs, 12. allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Massnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Strassenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten, 13.die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der beförderten Personen betreffende Faktoren, 14. Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, 15.Bauteile, die für die Fahrsicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können, 16. Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder, 17.Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs: Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, massvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissonen.
B. Spezifischer Lehrstoff für die Klasse A 1. Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm, 2.Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer, 3. Risikofaktoren, die mit den unterschiedlichen Strassenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Strassenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Strassenbahnschienen, 4.Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Nothalteschalters, des Ölstands und der Kette.
C. Spezifischer Lehrstoff für die Klasse C und die Unterklasse C1 1. Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, 2. Vorschriften hinsichtlich der Beförderung von Gütern, 3.Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, wie die Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe, 4. Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehr vorgeschrieben sind, 5.Kenntnis der Vorsichtsmassregeln beim Radwechsel, 6. Vorschriften über Gewichte, Abmessungen und Geschwindigkeitsbegrenzer, 7.Behinderung der Sicht aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, 8. Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (sichern und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.B. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen, 9. Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmotoren, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlflüssigkeit, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.), 10. Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel, 11.Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen, 12. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Einbau, Bedienung und tägliche Wartung, 13.Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung, 14. Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug, 15.allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen, 16. Grundkenntnis über die Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen, 17.Kenntnis der Grundsätze für den verantwortungsbewussten Gebrauch des Geschwindigkeitsreglers.
D. Spezifischer Lehrstoff für die Klasse D und die Unterklasse D1 1. Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, 2. Vorschriften hinsichtlich der Beförderung von Personen, 3.Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr vorgeschrieben sind, 4. Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, wie die Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe, 5.Kenntnis der Vorsichtsmassregeln beim Radwechsel, 6. Vorschriften über Gewichte, Abmessungen und Geschwindigkeitsbegrenzer, 7.Behinderung der Sicht aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, 8. Kenntnis der Verantwortung des Fahrers, was die Personenbeförderung, den Komfort und die Sicherheit der Passagiere, die Beförderung von Kindern und die notwendigen Kontrollen vor dem Abfahren betrifft, 9.Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmotoren, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlflüssigkeit, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.), 10. Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel, 11.Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen, 12. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Einbau, Bedienung und tägliche Wartung, 13.Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung, 14. Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug, 15.allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen, 16. Kenntnis der Grundsätze für den verantwortungsbewussten Gebrauch des Geschwindigkeitsreglers. II. Lehrstoff für den Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen 1. der Königliche Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 2. der Königliche Erlass vom 22.Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen.
B. Bewertungsverfahren I. für die Klasse A3 und den Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen: Höchstpunktzahl: 40 Mindestpunktzahl, die erforderlich ist, um die Prüfung zu bestehen: 33 II. für die Klassen A, B, C und D und die Unterklassen C1 und D1 Höchstpunktzahl: 50 Mindestpunktzahl, die erforderlich ist, um die Prüfung zu bestehen: 41 C. Korrekturverfahren Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt das Verfahren zur Korrektur der theoretischen Prüfung.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werde ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein PRAKTISCHE PRÜFUNG: I. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN FÜR DIE KLASSE A3 Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: 1. Anordnung und Betätigung der Bedienungseinrichtungen a) Bremsen, b) Gänge, c) An- und Ausschalter des Motors, d) Gas, e) Schallzeichenanlage, f) Fahrtrichtungsanzeiger, g) Schalter und Kontrollleuchten für die Beleuchtung, h) nur für einspurige Kleinkrafträder: Seiten- oder Mittelständer nach freier Wahl des Bewerbers, 2.Fahrübungen für einspurige Kleinkrafträder a) Slalom, b) eine Strecke in Schleifen zurücklegen, c) über eine Distanz von 10 Metern mit Schrittgeschwindigkeit zwischen zwei parallelen Linien fahren, d) Notbremsung.3. Fahrübungen für mehrspurige Kleinkrafträder a) in gerader Richtung rückwärts fahren, b) in einer Strasse wenden, c) vorwärts in eine Garage hineinfahren, d) zwischen zwei Fahrzeugen parken. II. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN FÜR DIE KLASSE A A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: Fahrübungen 1. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, wie auf öffentlicher Strasse 2.Vorhergehende Kontrollen a) das Motorrad auf dem Ständer abstellen, b) die Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm richtig anziehen, c) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Nothalteschalters, der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen.3. das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen, anschliessend in Form eines Halbkreises rückwärts wenden und das Motorrad wieder auf dem Ständer abstellen, 4.Slalom, 5. eine Strecke in Schleifen zurücklegen, 6.mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h eine Kurve fahren, anschliessend bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h einem Hindernis ausweichen und präzise bremsen, 7. mit Schrittgeschwindigkeit fahren, 8.mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h eine Kurve fahren, anschliessend auf 50 km/h beschleunigen und eine Notbremsung machen, B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte: 1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 2.auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 3. in Kurven fahren, 4.Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Strassen, wenn verfügbar, 5. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an Hindernissen vorbeifahren, überholt werden, 6.spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge, Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, 7. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals und der Bremssysteme, 8.Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen, 9. Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten Fahrbewegungen;Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen, 10. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeugs;vorausahnende Positionierung auf der Strasse, 11. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten, 12.Geschwindigkeitsbeschränkungen, 13. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten, 14.Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren.
III. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN FÜR DIE KLASSEN B UND B + E A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: Fahrübungen Klasse B 1. Vorhergehende Kontrollen a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen, c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der Lenkung, der Flüssigkeiten, der Scheinwerfer und Leuchten, der Belüftungsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, e) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, wie auf öffentlicher Strasse, 2.in gerader Richtung rückwärts fahren, 3. in einer engen Strasse wenden, 4.rückwärts einparken und den Parkplatz vorwärts verlassen.
Klasse B + E 1. Vorhergehende Kontrollen a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen, c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der Lenkung, der Flüssigkeiten, der Scheinwerfer und Leuchten, der Belüftungsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, e) den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen, f) Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Art der Beladung, Sicherung der Ladung, g) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, wie auf öffentlicher Strasse, 2.in gerader Richtung rückwärts fahren, 3. Kurve im Rückwärtsgang fahren, 4.Abstellen der Fahrzeugkombination entlang einem Bürgersteig, 5. rückwärts an eine Laderampe heranfahren, 6.den Anhänger ankuppeln und abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander stehen.
B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte: 1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 2.auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 3. in Kurven fahren, 4.Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Strassen, wenn verfügbar, 5. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an Hindernissen vorbeifahren, überholt werden, 6.spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge, Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, 7. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme, des Sicherheitsgurts, der Kopfstütze, des Sitzes und der Lenkung, 8.umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung, 9. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen, 10.Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten Fahrbewegungen; Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen, 11. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeugs;vorausahnende Positionierung auf der Strasse, 12. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten, 13.Geschwindigkeitsbeschränkungen, 14. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten, 15.Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren, 16. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten;vorausahnendes Verhalten.
IV. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN FÜR DIE KLASSEN C UND C + E UND DIE UNTERKLASSEN C1 UND C1 + E: A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: Fahrübungen 1. Vorhergehende Kontrollen für die Klassen C und C + E und die Unterklassen C1 und C1 + E: a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen, c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, e) die Brems- und Lenkhilfe überprüfen;den Zustand der Reifen, Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten überprüfen; das Instrumentenbrett überprüfen und benutzen, f) den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen, g) Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung, h) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, wie auf öffentlicher Strasse, Darüber hinaus ausschliesslich für die Klasse C + E und die Unterklasse C1 + E: den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und Bremsverbindungen überprüfen.2. Fahrübungen für die Klasse C und die Unterklasse C1: a) in gerader Richtung rückwärts fahren, b) rückwärts in eine Garage fahren, c) rückwärts an eine Laderampe heranfahren.3. Fahrübungen für die Klasse C + E und die Unterklasse C1 + E: a) in gerader Richtung rückwärts fahren, b) Kurve im Rückwärtsgang fahren, c) Abstellen der Fahrzeugkombination entlang einem Bürgersteig, d) rückwärts an eine Laderampe heranfahren, e) den Anhänger oder den Sattelanhänger ankuppeln und abkuppeln;zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander stehen.
B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte: 1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 2.auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 3. in Kurven fahren, 4.Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Strassen, wenn verfügbar, 5. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an Hindernissen vorbeifahren, überholt werden, 6.spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge, Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, 7. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals und der Bremssysteme, 8.umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung, 9. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen, 10.Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten Fahrbewegungen; Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen, 11. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeugs;vorausahnende Positionierung auf der Strasse, 12. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten, 13.Geschwindigkeitsbeschränkungen, 14. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten, 15.Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren, 16. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten;vorausahnendes Verhalten, 17. Überprüfung der Frachttüren, der Art der Beladung und der Sicherung der Ladung, 18.Kontrollgerät.
V. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN FÜR DIE KLASSEN D UND D + E UND DIE UNTERKLASSEN D1 UND D1 + E: A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: Fahrübungen: 1. Vorhergehende Kontrollen für die Klassen D und D + E und die Unterklassen D1 und D1 + E: a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen, c) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, d) die Brems- und Lenkhilfe überprüfen;den Zustand der Reifen, Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten überprüfen; das Instrumentenbrett überprüfen und benutzen, e) den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen, f) Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstungen kontrollieren, g) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, h) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, wie auf öffentlicher Strasse, Darüber hinaus ausschliesslich für die Klasse D + E und die Unterklasse D1 + E: a) den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und Bremsverbindungen überprüfen, b) Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Art der Beladung und Sicherung der Ladung, 2.Fahrübungen für die Klasse D und die Unterklasse D1: a) in gerader Richtung rückwärts fahren, b) rückwärts in eine Garage fahren, c) Abstellen des Fahrzeugs entlang einem Bürgersteig, 3.Fahrübungen für die Klasse D + E und die Unterklasse D1 + E: a) in gerader Richtung rückwärts fahren, b) Kurve im Rückwärtsgang fahren, c) Abstellen des Fahrzeugs entlang einem Bürgersteig, d) rückwärts an eine Laderampe heranfahren, e) den Anhänger ankuppeln und abkuppeln;zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander stehen.
B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte: 1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 2.auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 3. in Kurven fahren, 4.Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Strassen, wenn verfügbar, 5. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an Hindernissen vorbeifahren, überholt werden, 6.spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge, Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, 7. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme, des Sicherheitsgurts, der Kopfstütze, der Lenkung und des Sitzes, 8.umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung, 9. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen, 10.Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten Fahrbewegungen; Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen, 11. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeugs;vorausahnende Positionierung auf der Strasse, 12. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten, 13.Geschwindigkeitsbeschränkungen, 14. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten, 15.Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren, 16. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten;vorausahnendes Verhalten, 17. Kontrollgerät. VI. BEWERTUNG DER PRÜFUNG A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände Klasse A3: Die Teilprüfung wird abgebrochen, wenn der Bewerber mit der Anordnung und Betätigung der Bedienungseinrichtungen nicht ausreichend vertraut ist.
Für alle Klassen und Unterklassen: Die Fahrübungen werden mit den Noten: "genügend", "mit Vorbehalt", "ungenügend" oder "schlecht" bewertet.
Der Bewerber wird zurückgestellt, wenn: - eine Fahrübung mit "schlecht" bewertet wurde, - zwei Fahrübungen mit "ungenügend" bewertet wurden, - eine Fahrübung mit "ungenügend" und zwei mit "mit Vorbehalt" bewertet wurden, - vier Fahrübungen mit "mit Vorbehalt" bewertet wurden.
B. Teilprüfung auf öffentlicher Strasse Die Teilprüfung wird nach folgenden Rubriken bewertet: 1. Bedienung des Fahrzeugs 2.Platz auf der Fahrbahn 3. Kurven 4.Kreuzen und Überholen 5. Richtungsänderung 6.Vorfahrt 7. Verkehrslichtzeichen und Anweisungen 8.Geschwindigkeit und Verkehrsübersicht 9. Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern 10.defensive Fahrweise.
Die Rubriken werden mit den Noten "genügend", "mit Vorbehalt", "ungenügend" oder "schlecht" bewertet.
Der Bewerber wird zurückgestellt, wenn: - für eine Rubrik die Bewertung "schlecht" verwendet wurde, - für zwei Rubriken die Bewertung "ungenügend" verwendet wurde, - für eine Rubrik die Bewertung "ungenügend" und für zwei Rubriken die Bewertung "mit Vorbehalt" verwendet wurde, - für vier Rubriken die Bewertung "mit Vorbehalt" verwendet wurde, - Fahrfehler oder gefährliches Fahrverhalten das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährden.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL