Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 07 september 2003
gepubliceerd op 27 oktober 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 betreffende de bescherming van varkens in varkenshouderijen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000660
pub.
27/10/2003
prom.
07/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/07/2003000660/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 betreffende de bescherming van varkens in varkenshouderijen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 betreffende de bescherming van varkens in varkenshouderijen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 betreffende de bescherming van varkens in varkenshouderijen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. MAI 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, insbesondere des Artikels 4 § 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben;

Aufgrund der Richtlinie 91/630/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, abgeändert durch die Richtlinie 2001/88/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2001 und durch die Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001;

Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in Bezug auf den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben zu treffen, die von der Verpflichtung herrührt, der Richtlinie 2001/93/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird, und durch die Tatsache, dass Belgien sich bei einer zu späten Umsetzung in einem Ausnahmezustand innerhalb Europas befinden würde, was dem Image und den Belangen unseres Landes schaden würde;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.330/3 des Staatsrates, abgegeben am 15.

April 2003 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Schweine in Schweinezuchtbetrieben müssen gemäss den Bestimmungen dieses Erlasses und der Anlage zu diesem Erlass gehalten werden. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Schwein: Tier der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- beziehungsweise Mastzwecke, 2.Eber: geschlechtsreifes männliches Schwein, das zur Zucht bestimmt ist, 3. Sau: weibliches Schwein nach dem ersten Wurf, 4.Jungsau: geschlechtsreifes weibliches Schwein vor dem ersten Wurf, 5. säugender Sau: weibliches Schwein vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel, 6.trockengestelltem und trächtigem Muttertier: Sau vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase, 7. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen, 8.Absetzferkel: Ferkel vom Absetzen bis zum Alter von zehn Wochen, 9. Mastschwein/Zuchtläufer: Schwein vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung beziehungsweise zum Decken, 10.Befruchtung: natürliche Befruchtung (Decken) oder künstliche Befruchtung.

KAPITEL I - Mindestanforderungen für Fläche und Böden Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II der Anlage muss jedem Absetzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer in Gruppenhaltung, ausser befruchteten Jungsäuen und Säuen, mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 2 - Soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung, die im vorangehenden Paragraphen erwähnt sind, und bei Saugferkeln Betonspaltenböden verwendet werden: 1. darf die Spaltenweite: bei Saugferkeln 11 mm, bei Absetzferkeln 14 mm, bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm nicht überschreiten, 2.muss die Auftrittsbreite: bei Saugferkeln und Absetzferkeln mindestens 50 mm und bei Mastschweinen/Zuchtläufern mindestens 80 mm betragen.

KAPITEL II - Haltung von Jungsäuen und Säuen Art. 3 - § 1 - Säue und Jungsäue sind für einen Zeitraum, der vier Wochen nach der Befruchtung beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung müssen die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen dürfen Säue und Jungsäue in Betrieben mit weniger als 10 Säuen für den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.

Art. 4 - § 1 - Jeder befruchteten Jungsau und Sau muss insgesamt eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 beziehungsweise 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10% zu vergrössern. Bei einer Gruppenhaltung von vierzig oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10% verringert werden. § 2 - Ein Teil der im vorangehenden Paragraphen vorgeschriebenen Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro Sau ausmachen muss, ist planbefestigt oder in einer Weise auszuführen, dass die Perforationen maximal 15% dieser Fläche beanspruchen. Bei Verwendung von Betonspaltenböden muss die Auftrittsbreite mindestens 80 mm und die der Spaltenweite höchstens 20 mm betragen.

Art. 5 - § 1 - Der Bau oder das Anbringen von Anbindevorrichtungen für Säue und Jungsäue ist verboten. § 2 - Es ist verboten, Säue und Jungsäue am Hals anzubinden. § 3 - Ab dem 1. Januar 2006 ist das Anbinden von Säuen und Jungsäuen verboten.

Art. 6 - Unbeschadet der in der Anlage festgelegten Anforderungen müssen Säue und Jungsäue ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das zumindest den in dieser Anlage festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt.

Art. 7 - § 1 - Alle trockengestellten und trächtigen Muttertiere und die Jungsäue müssen, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können, genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten. § 2 - Säue und Jungsäue in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.

KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen Art. 8 - § 1 - In Gruppen zu haltende Schweine, die jedoch besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. § 2 - In den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Fällen muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

Art. 9 - Schweine, die draussen gehalten werden, müssen über einen Viehunterstand zum Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen verfügen.

Art. 10 - Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses und der Anlage erhalten.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 2 §§ 2, 3, 4, 6 und Artikel 8 § 2 finden Anwendung auf sämtliche Betriebe, die nach dem 1. Januar 2003 zum ersten Mal genutzt werden oder nach diesem Datum gebaut oder umgebaut werden. Ab dem 1. Januar 2013 werden diese Bestimmungen auf sämtliche Betriebe Anwendung finden.

Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 1994 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben wird aufgehoben.

Art. 14 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben KAPITEL I - Allgemeine Bedingungen In dem Teil des Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, sind Geräuschpegel von 85 dB oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher Lärm zu vermeiden.

Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 Lux gehalten werden.

In jedem nach dem 1. Januar 2003 gebauten Schweinestall müssen lichtdurchlässige Öffnungen im Dach und/oder in den Mauern vorgesehen werden, damit der natürliche Lichteinfall ermöglicht wird. Die Gesamtfläche dieser Öffnungen darf nicht weniger als 3% der gesamten Bodenfläche betragen.

Die Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere: - Zugang zu einem grössen- und temperaturmässig angemessenen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können, - genügend ruhen und normal aufstehen können, - andere Schweine sehen können; in der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns dürfen Säue und Jungsäue allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden.

Unbeschadet von Artikel 6 müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie zum Beispiel Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.

Die Böden müssen glatt aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Grösse und das Gewicht der Schweine geeignet sein und, wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird, eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen.

Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden.

Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben.

Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben.

Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne darf nicht routinemässig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Säue oder an den Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Massnahmen zu treffen, um Schwanzbeissen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und die Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.

Die Stosszähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist.

Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften für Schweine sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen.

Das Sammeln, Lagern und Verarbeiten von Gülle in Betrieben muss derart erfolgen, dass die Schweine keinen Gasen wie Ammoniak, Kohlendioxid, H2S und CO in Konzentrationen, die schädlich für ihre Gesundheit sind, ausgesetzt werden.

KAPITEL II - Besondere Bestimmungen für Verschiedene Schweinekategorien EBER Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur Verfügung stehen.

Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Diese Vorschrift gilt für alle Betriebe, die nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses neu gebaut, umgebaut oder zum ersten Mal genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe.

Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich vorzusehen, so dass sich der Eber hinlegen kann. Er muss planbefestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material bedeckt sein.

SÄUE UND JUNGSÄUE Es sind Massnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken, insbesondere indem so viel wie möglich mit stabilen Tiergruppen gearbeitet wird.

Trächtige Säue und Jungsäue müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen trächtige Säue und Jungsäue sorgfältig gereinigt werden.

In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss Säuen und Jungsäuen in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht technisch unmöglich ist.

Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.

Abferkelbuchten, in denen sich Säue frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie zum Beispiel Schutzstangen verfügen.

SAUGFERKEL Ein angemessen grosser Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich vorzusehen, so dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er muss planbefestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material bedeckt sein.

Wenn eine Abferkelbucht verwendet wird, müssen die Ferkel ausreichend Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden.

Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertiers oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet. Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird.

Diese Ställe müssen von den Stallungen der Säue getrennt sein, um die Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel möglichst gering zu halten.

ABSETZFERKEL UND MASTSCHWEINE/ZUCHTLÄUFER Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Massnahmen zu treffen, um Kämpfe zu vermeiden, die über das normale Mass hinausgehen.

Die Schweine sollten in Gruppen gehalten werden, die, sobald sie zusammengestellt sind, so weit wie möglich unverändert bleiben. Die Zusammenstellung der Schweinegruppen muss so schnell wie möglich, vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen, geschehen.

Die Schweine sollten ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen.

Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Massnahmen zu treffen, wie zum Beispiel die Versorgung der Tiere mit grossen Mengen Stroh oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten gemäss Artikel 8 dieses Erlasses.

Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Zufuhr fremder Tiere in die Gruppe dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines Tierarztes verwendet werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Mai 2003 über den Schutz von Schweinen in Schweinezuchtbetrieben beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^