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Koninklijk Besluit van 07 september 2003
gepubliceerd op 26 september 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 24 december 2002

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000659
pub.
26/09/2003
prom.
07/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/07/2003000659/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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7 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet (I) van 24 december 2002


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 71, 107, 109, 135 tot 148, 156 tot 164, 223 tot 245, 247 tot 257, 287, 288, 302, 305, 306, 379 tot 383, 438, 444, 11°, 448, 459, 472 tot 479, 488 tot 491 en 506 tot 508 van de programmawet (I) van 24 december 2002, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 71, 107, 109, 135 tot 148, 156 tot 164, 223 tot 245, 247 tot 257, 287, 288, 302, 305, 306, 379 tot 383, 438, 444, 11°, 448, 459, 472 tot 479, 488 tot 491 en 506 tot 508 van de programmawet (I) van 24 december 2002.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen KAPITEL 1 - Sozialstatut der Selbständigen (...) Abschnitt 4 - Ergänzende Pensionen der Selbständigen (...) Unterabschnitt 10 - Abänderungsbestimmungen (...) 4. Abänderungen des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Artikel 71 - Artikel 54 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Diese Vorteile können unter anderem in einer Beteiligung des Instituts an den Prämien oder Beiträgen bestehen, die entrichtet werden in Ausführung von Verträgen, die bei Invalidität ein Ersatzeinkommen gewährleisten, oder von Pensionsvereinbarungen, die den in Artikel 46 § 1 des Programmgesetzes vom 24.Dezember 2002 festgelegten Bedingungen entsprechen, oder von Pensionsregelungen oder in Ermangelung solcher Regelungen von Verträgen, die mit Pensionseinrichtungen geschlossen werden, die in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte zugelassen sind, insofern diese Regelungen oder Verträge der im vorerwähnten Artikel 46 § 1 erwähnten Bedingung entsprechen. Prämien oder Beiträge können nur den in Artikel 2 § 1 und § 3 Nr. 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen entrichtet werden.

Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Prämien oder Beiträge des Instituts entrichtet werden können. Er kann Bedingungen in Bezug auf die Mindesttätigkeit festlegen, die Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Apotheker und Heilgymnasten erfüllen müssen, um Anrecht auf die sozialen Vorteile zu haben. Er kann Modalitäten für die Kontrolle dieser Bedingungen bestimmen und das Verfahren für die Rückforderung der Beteiligung des Instituts festlegen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden. » 2. Paragraph 1 Absatz 3 bis 10 und § 1bis werden aufgehoben. (...) KAPITEL 4 - Andere Bestimmungen in Bezug auf Familienleistungen (...) Art. 107 - Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 30. November 1998 und 27. April 1999, wird wie folgt ergänzt: « 14. den Minister der Sozialen Angelegenheiten. » (...) KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen in Sachen Versicherungspflicht Abschnitt 1 - Massnahmen mit Bezug auf die lokalen Mandatsträger Art. 109 - In Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.

März 2001, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Bürgermeister und Schöffen, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27.

Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen unterliegen und ohne Anwendung der vorliegenden Bestimmung nur gegen Zahlung zusätzlicher Eigenbeiträge in den Genuss der Leistungen im Bereich der Gesundheitspflegepflichtversicherung kämen, unterliegen ebenfalls den vorerwähnten Regelungen. » (...) KAPITEL 7 - Arbeitsunfälle Art. 135 - Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird wie folgt ersetzt: « Erklärt das Versicherungsunternehmen das Opfer im Falle einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit von mehr als sieben Tagen für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit, notifiziert das Versicherungsunternehmen ihm diesen Beschluss gemäss den vom König festgelegten Modalitäten. Beträgt die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit mehr als dreissig Tage, wird der Beschluss des Versicherungsunternehmens, das Opfer für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit zu erklären, durch ein ärztliches Attest gerechtfertigt, das vom Arzt, den das Opfer konsultiert hat, oder vom Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens gemäss dem vom König festgelegten Muster aufgesetzt worden ist. Erscheint das Opfer ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zur Untersuchung beim Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens, nachdem es durch das Versicherungsunternehmen per Einschreiben in Verzug gesetzt worden ist, kann das Versicherungsunternehmen dem Opfer seinen Beschluss, durch den es für gesund erklärt wird, notifizieren. » Art. 136 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1985 und 1. August 1985, wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: « Benötigt das Opfer Prothesen oder orthopädische Apparate, ist die Erklärung, durch die es für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit befunden wird, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines rechtskräftigen Beschlusses. » Art. 137 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29 - Das Opfer kann den Pflegeerbringer frei wählen, es sei denn, folgende Bedingungen sind erfüllt: 1. Der Arbeitgeber hat auf eigene Kosten einen vom König zugelassenen medizinischen Dienst eingerichtet oder hat sich einem zugelassenen medizinischen Dienst angeschlossen.Der König legt die Bedingungen in Bezug auf Schaffung, Arbeitsweise und Anschluss fest. 2. Der Arbeitgeber hat für jede Art der im Dienst erbrachten Pflegeleistungen mindestens drei Pflegeerbringer benannt, an die das Opfer, ausser was die erste Hilfe betrifft, sich wenden kann.3. Die Schaffung des Dienstes oder der Anschluss bei einem Dienst, die Namen der Pflegeerbringer und die geographische Abgrenzung des Gebietes, in dem die Verpflichtung gilt, sich an den medizinischen Dienst zu wenden, sind in der Arbeitsordnung oder, was Seeleute betrifft, in der Musterrolle vermerkt.4. Die Arbeitnehmer werden gemäss den vom König festgelegten Bedingungen konsultiert.5. Das Opfer ist durch einen Arbeitsvertrag an den Arbeitgeber gebunden, in dessen Dienst der Unfall sich ereignet hat. Wenn das Opfer sich an einen anderen Pflegeerbringer als den des aufgrund von Absatz 1 eingerichteten medizinischen Dienstes wendet, gehen die Kosten zu Lasten des Versicherungsunternehmens gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Tarifen. » Art. 138 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 139 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « Arzt, Apotheker und Krankenhausdienst » durch die Wörter « den Pflegeerbringer » ersetzt.

Art. 140 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 32 - Während der Behandlung kann das Versicherungsunternehmen, wenn das Opfer den Pflegeerbringer frei wählen kann, einen Arzt benennen, der mit der Überwachung der Behandlung beauftragt ist.

Während der Behandlung können das Opfer oder seine Berechtigten, wenn das Opfer den Pflegeerbringer nicht frei wählen kann, einen Arzt benennen, der mit der Überwachung der Behandlung beauftragt ist.

Der mit der Überwachung der Behandlung beauftragte Arzt kann das Opfer frei besuchen, sofern er vorher den behandelnden Arzt davon in Kenntnis gesetzt hat.

Der König legt die Honorare fest, die dem vom Opfer benannten Arzt geschuldet werden. Diese Honorare werden zu 90 Prozent vom Versicherungsunternehmen getragen. » Art. 141 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort « Fahrtkosten » durch die Wörter « Fahrt- und Übernachtungskosten » ersetzt.

Art. 142 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 39 vom 31. März 1982, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich folgender Text eingefügt: « - Beträge, die zur Erstattung der mit der Heimarbeit verbundenen Kosten gezahlt werden, » Art. 143 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 58quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse, die Personen, die aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ermächtigt sind, an diesen Versammlungen teilzunehmen, die in Artikel 87 erwähnten Bediensteten sowie die Personen, die vorher die besagten Funktionen ausgeübt haben, sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen die vertraulichen Daten, von denen sie aufgrund ihres Auftrags Kenntnis haben, keiner Person oder Behörde mitteilen, ausser wenn sie vorgeladen werden, um vor Gericht als Zeuge in Strafsachen auszusagen.

In Abweichung von Absatz 1 ist der Fonds für Berufsunfälle berechtigt, dem Versicherungskontrollamt vertrauliche Daten über die Versicherungsunternehmen mitzuteilen.

Der Fonds für Berufsunfälle darf vertrauliche Daten nur mitteilen, sofern das Versicherungskontrollamt sie ausschliesslich für die Erfüllung seiner Aufträge verwendet und insofern es an ein gleichwertiges Berufsgeheimnis gebunden ist. » Art. 144 - Artikel 59quater Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Der König legt die Bedingungen fest, unter denen der Fonds für Berufsunfälle einerseits auf die Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 3 und 4 erwähnten Beträge verzichten kann und andererseits dem Arbeitgeber, dem Reeder und dem Versicherungsunternehmen Befreiung von dem Aufschlag und den Verzugszinsen, die in Absatz 2 erwähnt sind, oder eine Herabsetzung derselben gewähren kann. » Art. 145 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985 und den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, werden zwischen den Wörtern « erwähnt sind, » und den Wörtern « eingereicht werden » die Wörter « oder dem Datum des Unfalls, wenn die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit sieben Tage nicht überschreitet und das Versicherungsunternehmen das Opfer für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit erklärt, » eingefügt. Art. 146 - In Artikel 91ter desselben Gesetzes wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Verstösse gegen Artikel 58quater werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von 500 bis 25.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. » Art. 147 - Sämtliche vor dem In-Kraft-Treten der Artikel 137 bis 140 erteilten Zulassungen verfallen von Rechts wegen an einem vom König festgelegten Datum.

Art. 148 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 137 bis 140, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten werden.

KAPITEL 8 - Integrierung der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen in die allgemeine Regelung der sozialen Sicherheit (...) Art. 156 - Artikel 12 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ersetzt: « 7. weist die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1, 1bis Buchstabe a) , 6 bis 9, 12 bis 21 und 23 erwähnten Einnahmen dem Zweig Gesundheitspflege, dem Zweig Entschädigungen und dem Zweig Invaliditätspensionen, wie in Artikel 2 § 3bis des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger bestimmt, zu, ».

Art. 157 - In Artikel 32 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder Arbeitnehmer, auf die der Gesetzerlass vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen anwendbar ist, » gestrichen.

Art. 158 - In Artikel 78 desselben Gesetzes werden die Wörter « die im Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehen sind » durch die Wörter « wie in Artikel 2 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger bestimmt » ersetzt.

Art. 159 - In Artikel 80bis Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « über die durch das Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehenen Invaliditätspensionen » durch die Wörter « über die Invaliditätspensionen, wie in Artikel 2 § 3bis des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger bestimmt » ersetzt.

Art. 160 - In Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes werden die Wörter « oder Arbeitnehmer, auf die der Gesetzerlass vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen anwendbar ist, » gestrichen. Art. 161 - In Artikel 97 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder aufgrund des Gesetzerlasses vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen » gestrichen.

Art. 162 - Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird aufgehoben.

Art. 163 - Artikel 59 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 164 - Artikel 59ter desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « die Gesetzerlasse » durch die Wörter « das Erlassgesetz » ersetzt und in § 2 werden die Wörter « in den Gesetzerlassen » durch die Wörter « im Erlassgesetz » und die Wörter « der vorerwähnten Gesetzerlasse » durch die Wörter « des vorerwähnten Erlassgesetzes » ersetzt. (...) KAPITEL 23 - LIKIV Abschnitt 1 - Gesundheitspflege Unterabschnitt 1 - Sonderbestimmungen Art. 223 - Artikel 59 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Dem Teil, der sich auf die nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2001 unter Berücksichtigung des In-Kraft-Tretens der Einsparungen zum 1.Mai 2000 die Hälfte der Beträge hinzugefügt, die den algebraischen Differenzen zwischen den globalen Finanzmittelhaushalten und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entsprechen, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind; die andere Hälfte wird im Laufe des Jahres 2002 hinzugefügt. Im Jahr 2002 wird ab dem 1. Juli darüber hinaus die Hälfte des Betrags hinzugefügt, der der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres 2001 verzeichnet worden sind; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 hinzugefügt. Die Verrechnung der im Jahr 2001 verzeichneten Differenz erfolgt in Abweichung von den in Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen auf die Pauschalbeträge pro Verschreibung zugunsten nicht in einem Krankenhaus aufgenommener Begünstigter, so wie vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt; die Höhe der Anpassungen wird vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission festgelegt und die Anpassungen werden von Amts wegen ausgeführt. Im Jahr 2004 wird ab dem 1. Juli die Hälfte der in den Jahren 2002 und 2003 verzeichneten algebraischen Differenzen hinzugefügt; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des Jahres 2005 hinzugefügt; übersteigen die von den Versicherungsträgern für den Zeitraum 2002-2003 gebuchten Ausgaben jedoch den globalen Finanzmittelhaushalt, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels der globale Finanzmittelhaushalt 2003 durch seinen Anteil an einem Globalbetrag von höchstens 170 Millionen Euro erhöht; dieser Anteil wird berechnet unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den tatsächlichen Ausgaben 2002 und dem Haushaltsvoranschlag 2002, so wie in Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. August 1986 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über den Haushalt und die Buchführung der Einrichtungen öffentlichen Interesses der im Gesetz vom 16. März 1954 erwähnten Kategorie D bestimmt, verringert um den Anteil an dem Globalbetrag von höchstens 170 Millionen Euro; dieser Anteil wird vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der Haushaltskontrollkommission festgelegt. Ab 2005 wird jährlich in den letzten sechs Monaten die Hälfte der algebraischen Differenz, die im Vorjahr verzeichnet worden ist, hinzugefügt; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des darauffolgenden Jahres hinzugefügt. » 2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Dem Teil, der sich auf die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2002 der Betrag hinzugefügt, der der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind.Darüber hinaus wird ab dem 1. Juli 2002 die Hälfte des Betrags hinzugefügt, der der im Laufe des Jahres 2001 verzeichneten algebraischen Differenz entspricht; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 hinzugefügt. Die Verrechnung der im Jahr 2001 verzeichneten Differenz erfolgt in Abweichung von den in Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen auf die Pauschalbeträge pro Tag und pro Zulassung für die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten, so wie vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt; die Höhe der Anpassungen wird vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission festgelegt und die Anpassungen werden von Amts wegen ausgeführt. Im Jahr 2004 wird ab dem 1. Juli die Hälfte der in den Jahren 2002 und 2003 verzeichneten algebraischen Differenzen hinzugefügt; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des Jahres 2005 hinzugefügt; übersteigen die von den Versicherungsträgern für den Zeitraum 2002-2003 gebuchten Ausgaben jedoch den globalen Finanzmittelhaushalt, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels der globale Finanzmittelhaushalt 2003 durch seinen Anteil an einem Globalbetrag von höchstens 170 Millionen Euro erhöht; dieser Anteil wird berechnet unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den tatsächlichen Ausgaben 2002 und dem Haushaltsvoranschlag 2002, so wie in Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. August 1986 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über den Haushalt und die Buchführung der Einrichtungen öffentlichen Interesses der im Gesetz vom 16. März 1954 erwähnten Kategorie D bestimmt, verringert um den Anteil an dem Globalbetrag von höchstens 170 Millionen Euro; dieser Anteil wird vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der Haushaltskontrollkommission festgelegt. Ab 2005 wird jährlich in den letzten sechs Monaten die Hälfte der algebraischen Differenz, die im Vorjahr verzeichnet worden ist, hinzugefügt; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des darauffolgenden Jahres hinzugefügt. » Art. 224 - Artikel 69 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 57, 58, 59 und 60 §§ 1 und 6 kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere in Artikel 34 erwähnte Leistungen ausgedehnt werden mit Ausnahme der in den Nummern 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Leistungen, insoweit es sich nicht um Leistungen der klinischen Biologie oder des bildgebenden Diagnoseverfahrens handelt. Die Globalisierung der Verrechnung der algebraischen Differenzen unterliegt den Regeln, die in Artikel 59 vorgesehen sind.

In Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 59 werden, was die Leistungen des bildgebenden Diagnoseverfahrens betrifft, den aufgeteilten Haushalten im Jahr 2001 die Beträge hinzugefügt, die den algebraischen Differenzen zwischen den globalen Finanzmittelhaushalten und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entsprechen, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind. Darüber hinaus wird im Jahr 2002 ab dem 1.

Juli die Hälfte des Betrags hinzugefügt, der der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres 2001 verzeichnet worden sind; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 hinzugefügt. Für die Verrechnung der im Laufe des Jahres 2001 verzeichneten Differenzen wird dasselbe Verfahren angewandt wie für die Verrechnung der im Laufe des Jahres 2001 verzeichneten Differenzen im Bereich der klinischen Biologie. Im Jahr 2002 wird ab dem 1. Juli die Hälfte der in den Jahren 2002 und 2003 verzeichneten algebraischen Differenzen hinzugefügt; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des Jahres 2005 hinzugefügt; übersteigen die von den Versicherungsträgern für den Zeitraum 2002-2003 gebuchten Ausgaben jedoch den globalen Finanzmittelhaushalt, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels der globale Finanzmittelhaushalt 2003 durch seinen Anteil an einem Globalbetrag von höchstens 170 Millionen Euro erhöht; dieser Anteil wird berechnet unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den tatsächlichen Ausgaben 2002 und dem Haushaltsvoranschlag 2002, so wie in Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. August 1986 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über den Haushalt und die Buchführung der Einrichtungen öffentlichen Interesses der im Gesetz vom 16. März 1954 erwähnten Kategorie D bestimmt, verringert um den Anteil an dem Globalbetrag von höchstens 170 Millionen Euro; dieser Anteil wird vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der Haushaltskontrollkommission festgelegt. Ab 2005 wird jährlich in den letzten sechs Monaten die Hälfte der algebraischen Differenz, die im Vorjahr verzeichnet worden ist, hinzugefügt; die andere Hälfte wird in den ersten sechs Monaten des darauffolgenden Jahres hinzugefügt. » Art. 225 - Die Änderungen des in Artikel 35 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen, die in Anwendung des in Artikel 35 § 2 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verfahrens im Jahr 2003 vorgenommen werden, sind nicht wirksam für dieses Jahr, insofern diese Änderungen Gesundheitsleistungen betreffen, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und d) , Nr. 2 und Nr. 3 erwähnt sind, und insofern eine in Artikel 50 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Nationale Vereinbarung Ärzte-Krankenkassen für dieses Jahr in Kraft getreten ist.

Unterabschnitt 2 - Apothekensteuer 2003 Art. 226 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001 und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4, 4, 3 beziehungsweise 2 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 beziehungsweise 2002 erzielt worden ist. » 2. Absatz 5 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 müssen sie vor dem 1.Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 2000, dem 1. Mai 2001, dem 1. Mai 2002 beziehungsweise dem 1. Mai 2003 eingereicht werden. » 3. Absatz 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 muss der Beitrag vor dem 1.März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juni 2001, dem 1. Juni 2002 beziehungsweise dem 1. Juni 2003 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Beitrag Umsatz 1994 », « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 », « Beitrag Umsatz 1998 », « Beitrag Umsatz 1999 », « Beitrag Umsatz 2000 », « Beitrag Umsatz 2001 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 2002 » überwiesen werden. 4. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999, des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000, des Rechnungsjahres 2002 für den Beitrag Umsatz 2001 und des Rechnungsjahres 2003 für den Beitrag Umsatz 2002 aufgenommen, ». Art. 227 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben der Jahre 2002 und 2003 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe für die Jahre 2002 und 2003 einen Vorschuss, der 1,35 beziehungsweise 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 beziehungsweise 2002 entspricht.» 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Der Vorschuss entspricht 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 und wird vor dem 1.Juli 2003 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2003 » überwiesen. » 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Ist der in § 1 Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2002 am 31.Dezember 2003 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 1,35 Prozent, erstattet das Institut den betreffenden pharmazeutischen Betrieben den Vorschuss oder Saldo zum 1. April 2004.

Ist der in § 1 Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2003 am 1.

Oktober 2004 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 2,55 Prozent, erstattet das Institut den betreffenden pharmazeutischen Betrieben den Vorschuss oder Saldo zum 31. Dezember 2004. » Art. 228 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « einem Zusatzbeitrag für die Jahre 2002 und 2003, der 1,5 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 beziehungsweise 2002 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Nr.15 festgelegt sind. » 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « vor dem 1.November 2002 » und den Wörtern « eingereicht werden » die Wörter « beziehungsweise 1. Oktober 2003 » eingefügt.3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der Beitrag muss vor dem 1.Dezember 2002 beziehungsweise 1.

November 2003 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit je nach Jahr dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 » beziehungsweise « Zusatzbeitrag Umsatz 2002 » überwiesen werden. 4. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002, was den Zusatzbeitrag Umsatz 2001 betrifft, beziehungsweise für das Rechnungsjahr 2003, was den Zusatzbeitrag Umsatz 2002 betrifft, eingegliedert, » Art.229 - In Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird das Wort « quater » gestrichen.

Unterabschnitt 3 - Besonderer Solidaritätsfonds Art. 230 - In Titel III Kapitel I Abschnitt VII des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Artikel 25 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt VII - Besonderer Solidaritätsfonds Art. 25 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Besonderer Solidaritätsfonds errichtet, der durch eine Einbehaltung auf die in Artikel 191 erwähnten Einkünfte finanziert wird, deren Betrag für jedes Kalenderjahr vom Minister festgelegt wird. § 2 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt den in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Begünstigten im Rahmen der gemäss § 1 festgelegten Finanzmittel Beteiligungen an den Kosten ausserordentlicher Gesundheitsleistungen, die kein Anrecht auf Erstattung durch die Gesundheitspflegeversicherung geben, einschliesslich der pharmazeutischen Produkte, die aufgrund der Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Erstattung von pharmazeutischen Lieferungen für eine Erstattung nicht in Frage kommen, Nahrungsmittel ausgeschlossen, und die folgende Bedingungen erfüllen: a) teuer sein, b) ein seltenes Leiden betreffen, das lebenswichtige Funktionen des Begünstigten beeinträchtigt, c) einer Indikation entsprechen, die für den Begünstigten auf sozial-medizinischer Ebene eine absolute Indikation ist, d) einen wissenschaftlichen Wert und eine Wirksamkeit aufweisen, die von den massgebenden medizinischen Instanzen weitgehend anerkannt werden, e) das Versuchsstadium überschritten haben, f) von einem Arzt verschrieben sein, der auf die Behandlung des betreffenden Leidens spezialisiert ist und der ermächtigt ist, in Belgien die Heilkunde auszuüben. § 3 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren kann im Rahmen der gemäss § 1 festgelegten Finanzmittel eine Beteiligung an den Mehrkosten für die medizinische Behandlung chronisch kranker Kinder bewilligen, die jünger als 16 Jahre alt sind und zu Lasten der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Begünstigten sind.

Unter Mehrkosten sind medizinische Kosten zu verstehen, die sich auf mindestens 650 Euro auf Jahresbasis belaufen, im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung nicht Gegenstand einer Erstattung waren und sich auf Gesundheitsleistungen beziehen, die folgende Bedingungen erfüllen: a) einer Indikation entsprechen, die für den Begünstigten auf sozial-medizinischer Ebene eine absolute Indikation ist, b) einen wissenschaftlichen Wert und eine Wirksamkeit aufweisen, die von den massgebenden medizinischen Instanzen weitgehend anerkannt werden, c) das Versuchsstadium überschritten haben, d) von einem behandelnden Arzt verschrieben sein, der ermächtigt ist, in Belgien die Heilkunde auszuüben. Folgende Kosten werden nicht als Mehrkosten angesehen: a) der Eigenanteil mit Ausnahme des in Artikel 37sexies Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Eigenanteils, b) Zuschläge auf die in Anwendung der Gesundheitspflegepflichtversicherungsvorschriften festgelegten Preise und Honorare, c) Zuschläge auf Pflegetagpreis und Komfortkosten, d) Kosten für Nahrung. Unter chronisch krankem Kind ist ein Kind zu verstehen, das an Krebs, einer dialysierten Niereninsuffizienz oder einer anderen lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die eine andauernde Behandlung von mindestens sechs Monaten oder eine repetitive Behandlung derselben Dauer erfordert.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Zielgruppe erweitern.

Die Mehrkosten werden anhand einer zusammenfassenden Aufstellung, deren Muster vom Kollegium der Ärzte-Direktoren festgelegt werden kann, übermittelt.

Diese Bestimmung gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2003 erbracht werden. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 kann das Kollegium der Ärzte-Direktoren in interessewürdigen Fällen beschliessen, dass der Besondere Solidaritätsfonds die medizinischen Kosten des Begünstigten für im Ausland erbrachte Gesundheitsleistungen und Reise- und Aufenthaltskosten des Begünstigten und gegebenenfalls der Person, die ihn begleitet, übernimmt.

Der König kann nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses bestimmen, was unter interessewürdigen Fällen zu verstehen ist. § 5 - Der König kann nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Beantragungs- und Bewilligungsverfahren und die Beteiligungsbedingungen festlegen.

Der König kann bestimmen, unter welchen Umständen der in Artikel 153 erwähnte Vertrauensarzt beschliessen kann, einen Antrag nicht an das Kollegium der Ärzte-Direktoren weiterzuleiten.

Darüber hinaus kann der König nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eine erschöpfende Liste der Leistungen erstellen, für die der Besondere Solidaritätsfonds eine Beteiligung bewilligen kann. Er kann ebenfalls den Höchstbetrag der Beteiligung des Fonds festlegen.

Betrifft der Beteiligungsantrag pharmazeutische Produkte, kann das Kollegium der Ärzte-Direktoren die Stellungnahme der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln oder des Pharmazeutischen Fachrates, die in den Artikeln 27 und 29bis erwähnt sind, - jeder seinen Befugnissen entsprechend - beantragen.

Der König kann für Versicherte, die an von Ihm definierten, spezifischen seltenen Erkrankungen leiden, die andauernde Pflege oder einen einmaligen Eingriff erfordern, bestimmen, unter welchen Bedingungen die Befugnis des Kollegiums in Bezug auf die Bewilligung von Beteiligungen an den Kosten den Versicherungsträgern übertragen wird.

Das Kollegium bestimmt, was unter « spezifischer seltener Erkrankung, die andauernde Pflege erfordert » zu verstehen ist, und ob die Leistungen, für die eine Beteiligung beantragt wird, den in § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) festgelegten Bedingungen entsprechen.

In diesen Fällen bestimmt das Kollegium auch die Daten, die die Versicherungsträger ihm pro Quartal übermitteln müssen, und die Modalitäten dieser Übermittlung, dies, um unter anderem die Ausgabenentwicklung des Besonderen Solidaritätsfonds verfolgen zu können.

Der Besondere Solidaritätsfonds kann eine Beteiligung nur bewilligen, wenn die im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind und wenn die Begünstigten ihre Rechte aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund eines abgeschlossenen Einzel- oder Kollektivvertrages geltend gemacht haben.

Der Besondere Solidaritätsfonds bewilligt keine Beteiligung für Anträge, die mehr als drei Jahre nach Ende des Monats, im Laufe dessen die Leistungen erbracht worden sind, eingereicht werden. § 6 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellt während der ersten drei Monate jeden Kalenderjahres einen Bericht mit einem Inventar der Beschlüsse und deren Begründung.

Dieser Bericht kann ebenfalls Vorschläge oder Anregungen zur Verbesserung oder Anpassung der Gesundheitspflegeversicherung enthalten. § 7 - Ausser im Falle betrügerischer Handlungen verjährt der Rückforderungsanspruch für die aufgrund der Paragraphen 2, 3 und 4 gewährten Beträge in drei Jahren ab Ende des Monats, im Laufe dessen die Zahlung geleistet worden ist. § 8 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Entscheidungsbefugnis des Kollegiums der Ärzte-Direktoren von einem oder mehreren Ärzten, die Mitglieder dieses Kollegiums sind, ausgeübt werden kann. Diese Entscheidungsbefugnis kann keinesfalls ausschliesslich von Ärzten ausgeübt werden, die von dem Versicherungsträger, bei dem der betreffende Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, beschäftigt werden. » Unterabschnitt 4 - Beteiligung an endoskopischem und viszerosynthetischem Material Art. 231 - In Artikel 37 § 14ter desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Der König bestimmt die Lieferungen von endoskopischem und viszerosynthetischem Material, wie in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 20 erwähnt, für die die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung von Ihm auf einen Prozentsatz festgelegt wird, der nicht niedriger als 10 Prozent der Preise sein darf, die in den in Artikel 42 erwähnten Abkommen oder vom König in Ausführung von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen oder von Artikel 49 § 5 Absatz 2 festgelegt sind.» Unterabschnitt 5 - Unterstützung der medizinischen Berufsausübung Art. 232 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 36octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36octies - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bewilligt, die verbunden sind mit der Organisation einer Berufsausübung gemäss den Normen, die auf der Grundlage von Artikel 35duodecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegt sind.

Vorerwähnter Erlass ergeht auf Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen. Erfolgt dieser Vorschlag nicht innerhalb eines Monats oder können die Minister sich dem Vorschlag nicht anschliessen, können sie der Kommission einen eigenen Vorschlag vorlegen. Die Kommission gibt dann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab. » Unterabschnitt 6 - Sportunfälle Art. 233 - Artikel 136 § 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 234 - In Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 26. Juli 1996, 22. Februar 1998, 15.

Januar 1999, 25. Januar 1999, 4. Mai 1999, 24. Dezember 1999, 12.

August 2000, 2. Januar 2001, 10. August 2001 und 22. August 2002 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird eine Nummer 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 27. dem Ertrag eines Beitrags, der einbehalten wird auf Prämien, die im Rahmen von Versicherungsverträgen oder im Rahmen eines von den Sportverbänden organisierten Systems zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung, von Körperverletzungen und/oder von materiellen Schäden infolge eines Sportunfalls gezahlt werden.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe des Beitrags, der jedoch 10 Prozent nicht übersteigen darf, und die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmung.

Der König bestimmt darüber hinaus die Modalitäten für die Berechnung, Einziehung und Übertragung dieser Beiträge, ihre Verteilung und den Anteil, der für die Finanzierung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung der Regelung für Selbstständige bestimmt ist. » Art. 235 - Artikel 192 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 14. Januar 2002 und die Königlichen Erlasse vom 12.August 1994 und 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern « Artikel 191 Absatz 1 Nr. 8 » und den Wörtern « erwähnten Einkünften » die Wörter « und 27 » eingefügt. 2. In Absatz 4 Nr.2 Buchstabe e) werden zwischen den Wörtern « Artikel 191 Absatz 1 Nr. 8 » und den Wörtern « erwähnten Einkünften » die Wörter « und 27 » eingefügt.

Art. 236 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Unterabschnitts.

Unterabschnitt 7 - Rechtsübertragung Art. 237 - Artikel 136 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Schaden im Sinne der vorliegenden Bestimmung gilt nicht als vollständig gedeckt, insofern die Leistungen, die auf eine Krankheit, Verletzungen oder funktionelle Störungen zurückzuführen sind, den Betrag des bewilligten Schadensersatzes übersteigen.

Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Leistungen können in diesem Fall bei demjenigen, der den Schadensersatz ursprünglich zu leisten hat, oder bei seinem Versicherer zurückgefordert werden, ungeachtet ob ein Vergleich stattgefunden hat oder nicht. » Art. 238 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das In-Kraft-Treten und die Modalitäten für die Anwendung des vorhergehenden Artikels.

Unterabschnitt 8 - Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen Art. 239 - In Titel III Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt IXter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IXter - Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen Art. 29ter - Beim Institut wird eine Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen eingesetzt.

Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Kommission werden vom König festgelegt.

Die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen ist beauftragt, Vorschläge in Bezug auf die Modalitäten für die Erstattung der in Artikel 34 Nr. 4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen zu unterbreiten.

Diese Vorschläge können sich auch auf besondere Erstattungsmodalitäten beziehen, wenn die in Artikel 34 Nr. 4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen an die Versicherten vermietet werden. » Art. 240 - In Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « orthopädischen Apparaten und anderen Prothesen » durch die Wörter « Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen » ersetzt.

Art. 241 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wir ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 kann der König, was die in Artikel 34 Nr. 4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen betrifft, Änderungen in dem in § 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen vornehmen: 1. auf der Grundlage des Vorschlags, der aus eigener Initiative von der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen gemacht wird, die über seine Weiterleitung an den Versicherungsausschuss und an die Haushaltskontrollkommission entscheidet, 2.auf der Grundlage des Vorschlags, der von der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen auf Antrag des Ministers gemacht wird. Diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss und der Haushaltskontrollkommission übermittelt, 3. auf der Grundlage des vom Minister oder vom Versicherungsausschuss ausgearbeiteten Vorschlags, dessen ursprünglicher Text beibehalten oder abgeändert wird, nachdem er der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen zur Stellungnahme vorgelegt worden ist;für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung nicht erteilt worden ist.

Das in Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewendet werden: a) wenn die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen dem in Nr.2 erwähnten Vorschlagsantrag nicht innerhalb eines Monats ab dem Antrag nachkommt, b) wenn die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen einen Vorschlag macht, der nicht der Zielsetzung entspricht, die in dem in Nr.2 erwähnten Antrag enthalten ist; in diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen mit Gründen versehen sein, 4. auf der Grundlage des in Artikel 51 § 3 vorgesehenen Verfahrens.» Art. 242 - Artikel 51 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « jeder Abkommens- oder Vereinbarungskommission » und den Wörtern « und der Haushaltskontrollkommission » die Wörter « , der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen » eingefügt.2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Was die in Artikel 34 Nr.4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen betrifft, wird diese Information ebenfalls der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen mitgeteilt. » 3. In Absatz 5 werden die Wörter « mehrere Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen » durch die Wörter « mehrere Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen und die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen » ersetzt.4. In Absatz 6 werden die Wörter « dem Versicherungsausschuss und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission » durch die Wörter « dem Versicherungsausschuss und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission beziehungsweise der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen » ersetzt. Unterabschnitt 9 - Fakturierbarer Höchstbetrag Art. 243 - Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: Als Eigenanteil werden ebenfalls die Kosten angesehen, die von Begünstigten, die das Alter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben, für zu Hause vorgenommene enterale Ernährung über Sonde oder Stomie getragen werden. Das Beantragungsverfahren besteht aus einer einfachen medizinischen Notifizierung, die an den Vertrauensarzt der Krankenkasse gerichtet ist, bei der der Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist.

Der König kann erschöpfende Listen von zu berücksichtigenden medizinischen Nahrungen und Erstattungskriterien festlegen. » 2. In Absatz 3 Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter « der Kategorien A und B » durch die Wörter « der Kategorien A, B und C » ersetzt.

Art. 244 - In Artikel 37septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002, werden die Wörter « der Kategorien A und B » durch die Wörter « der Kategorien A, B und C » ersetzt.

Art. 245 - Die Artikel 243 und 244 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. (...) Unterabschnitt 11 - Sozialstatut der Heilgymnasten Art. 247 - Die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt IV des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Sozialstatut der Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Apotheker und Heilgymnasten und andere Vorteile, die bestimmten Ärzten bewilligt werden können ». Art. 248 - Artikel 54 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 29. April 1996, 22.

Februar 1998 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen, der Ständigen Kommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Apothekern und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schliessen, oder der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Heilgymnasten und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schliessen, eine Regelung einführen mit sozialen Vorteilen zugunsten von Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, für die davon ausgegangen wird, dass sie den in Artikel 50 § 1 erwähnten Vereinbarungen beigetreten sind, oder zugunsten von Apothekern oder Heilgymnasten, die dem sie betreffenden Abkommen beitreten und gemäss den von der Ständigen Kommission oder der vorerwähnten Abkommenskommission vorgeschlagenen Modalitäten seine Anwendung beantragen.» 2. In Absatz 2 werden die Wörter « von den betreffenden Ärzten, Fachkräften der Zahnheilkunde oder Apothekern » durch die Wörter « von den betreffenden Ärzten, Fachkräften der Zahnheilkunde, Apothekern oder Heilgymnasten » und die Wörter « Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde und Apotheker » durch die Wörter « Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Apotheker und Heilgymnasten » ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter « gilt nicht für Apotheker » durch die Wörter « gilt nicht für Apotheker und Heilgymnasten » ersetzt. Art. 249 - Die Artikel 247 und 248 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Abschnitt 2 - Entschädigungen Unterabschnitt 1 - Anpassung der Ersatzeinkünfte und Einführung von Mindestbeträgen bei primärer Arbeitsunfähigkeit Art. 250 - Artikel 87 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1996, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die in Artikel 86 § 1 Nr.1 Buchstabe c) erwähnten Berechtigten und für Berechtigte, die aufgrund von Artikel 131 die vorerwähnte Eigenschaft behalten, entspricht der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Arbeitslosengeld, auf das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären; diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf zeitweilige Arbeitslose oder auf Arbeitslose, die vom König zeitweiligen Arbeitslosen gleichgestellt werden. » b) Absatz 7 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der König legt den Satz der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit fest.Er bestimmt ebenfalls den Mindestbetrag der Entschädigung, die den verschiedenen gemäss den Artikeln 93 und 93bis bestimmten Kategorien von Berechtigten bewilligt werden kann, und die Bewilligungsbedingungen einschliesslich des Zeitpunkts, ab dem dieser Mindestbetrag bewilligt werden kann. » Art. 251 - Artikel 96 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Der Berechtigte kann jedoch Anspruch auf den in Artikel 87 Absatz 7 erwähnten Mindestbetrag erheben unter den in Anwendung dieser Bestimmung definierten Bedingungen. » Art. 252 - Artikel 93bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Art.93bis - Der Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung, die nicht regelmässigen Arbeitnehmern mit Personen zu Lasten bewilligt wird, darf in keinem Fall niedriger sein als der in Werktagen berechnete Betrag des Eingliederungseinkommens, der aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung zwei zusammenwohnenden Personen bewilligt wird. » 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für Berechtigte ohne Person zu Lasten entspricht dieser Betrag dem in Werktagen berechneten Betrag des Eingliederungseinkommens, der aufgrund desselben Gesetzes Alleinstehenden bewilligt wird.» Art. 253 - Artikel 113 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für arbeitsunfähige Berechtigte darf der Betrag des Mutterschaftsgelds nicht niedriger als der Betrag der Entschädigung sein, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht in Mutterschaftsruhe gewesen wären.» 2. In Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 4.August 1996, werden die Wörter « der Betrag der Basisentschädigung darf den Satz des Arbeitslosengelds nicht übersteigen » durch die Wörter « der Betrag der Basisentschädigung entspricht dem Satz des Arbeitslosengelds » ersetzt.

Unterabschnitt 2 - Stillpausen Art. 254 - Artikel 207 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Programmgesetzes vom 2. August 2002 wird wie folgt ersetzt: « - der Artikel 31 und 33, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, ».

Unterabschnitt 3 - Bestattungskosten Art. 255 - Artikel 133 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 133 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 128 bis 130 wird das Bestattungsgeld für die in Artikel 110 erwähnten Berechtigten gezahlt mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Pensionierten, insofern sie am Todestag die in Artikel 131 vorgesehene Bedingung erfüllen. » Unterabschnitt 4 - Gleichzeitiger Bezug von Entschädigungen und Unterbrechungszulagen Art. 256 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird durch folgende Nummer ergänzt: « 3. wenn sie zusammen mit einer Teilzeitlaufbahnunterbrechungszulage bezogen werden, die nach dem Datum des Einsetzens der Arbeitsunfähigkeit beginnt. » Art. 60 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am 1.

Januar 2003 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 252, der mit 1. Oktober 2002 wirksam wird, und von Artikel 254, der mit 1. Juli 2002 wirksam wird.

TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt (...) KAPITEL II - Einrichtung des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege (...) Abschnitt 12 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten (...) Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmungen (...) Art. 287 - In Artikel 56ter § 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

August 2002, werden die Wörter « von dem in Artikel 155 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1996 erwähnten technischen Büro » durch die Wörter « von dem in Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnten Fachzentrum » ersetzt.

Art. 288 - Artikel 206 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung ist verpflichtet, dem Fachzentrum innerhalb der Frist und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, alle Informationen zu erteilen und ihm die Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge benötigt, die dem Fachzentrum auf der Grundlage von Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 und dessen Ausführungserlasse anvertraut werden.

Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung ist eine grundsätzliche Erlaubnis des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Kontrollausschusses erforderlich.

Werden diese Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, müssen sie vom Landesinstitut an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Technische Büro übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt. » (...) KAPITEL 4 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 302 - In Artikel 6 § 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, werden die Wörter « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Stellenplan, Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Personals » durch die Wörter « Der König bestimmt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Personals der Agentur » ersetzt. (...) Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Art. 305 - Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird wie folgt ergänzt: « mit Ausnahme der Beträge, Abgaben und Vergütungen für Kontrollen und Leistungen, die der Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette unterliegen, » Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 306 - Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: « mit Ausnahme der Abgaben für Kontrollen und Leistungen, die der Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette unterliegen, ».2. Nummer 6 wird aufgehoben. (...) TITEL V - Sozialeingliederung (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren Art. 379 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist für die Gewährung von Sozialhilfe an einen Obdachlosen, der nicht in einer in § 1 erwähnten Einrichtung wohnt, das öffentliche Sozialhilfezentrum der Gemeinde zuständig, in der der Obdachlose sich tatsächlich aufhält.

Das ÖSHZ muss die Verwaltungsdirektion für Sozialhilfe unverzüglich von der Gewährung der Sozialhilfe an einen Obdachlosen in Kenntnis setzen. » Art. 380 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird durch einen zwischen den heutigen Absätzen 2 und 3 einzufügenden neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Beweis für das Angebot einer Wohnung wird durch die Kopie des Sozialberichts erbracht, der greifbare Beweise dafür beigefügt sind, dass das ÖSHZ dem Betreffenden eine angemessene und passende Wohnung angeboten und er sie abgelehnt hat. » Art. 381 - Artikel 5 § 2bis desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2bis - In Abweichung von § 1 Nr. 2 übernimmt der Staat 0 % der in den aufgrund von Artikel 11 § 2 festgelegten Grenzen gewährten Sozialhilfe, die Ausländer, die sich als Flüchtling gemeldet oder die Anerkennung dieser Eigenschaft beantragt haben, in bar oder in Naturalien erhalten, wenn das Ausbleiben ausreichender Massnahmen seitens des ÖSHZ, um die Aufnahme dieser Ausländer auf dem Gebiet der Gemeinde zu fördern, dazu führt, dass sie dazu bewegt werden, sich auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde niederzulassen.

Die Modalitäten zur Beurteilung des Ausbleibens ausreichender Massnahmen für die Aufnahme dieser Ausländer sowie die annehmbaren Beweismittel zur Widerlegung des Ausbleibens ausreichender Massnahmen werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Art. 382 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Unbeschadet der definitiven Übernahme der Kosten der Sozialhilfe bestimmt der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört, innerhalb fünf Werktagen, welches Zentrum vorläufig eingreifen muss, wenn zwei oder mehrere ÖSHZ der Ansicht sind, dass sie für die Untersuchung eines Antrags auf Hilfe territorial nicht zuständig sind.

Der König legt die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmung fest. » Art. 383 - Artikel 57bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird aufgehoben. (...) TITEL X - Personal und Organisation (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 438 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: « Dieser Höchstbetrag entspricht demjenigen, der am Datum der Konsolidierung der Arbeitsunfähigkeit oder am Datum, ab dem die Arbeitsunfähigkeit einen beständigen Charakter aufweist, in Kraft ist. » KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst (...) Art. 444 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: (...) 11. Kapitel III, das die Artikel 17 bis 21 und 23 bis 35 enthält, (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Art. 448 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird wie folgt ersetzt: « 1. den föderalen administrativen öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert ist, ». (...) TITEL XI - Auswärtige Angelegenheiten und Entwicklungszusammenarbeit (...) KAPITEL 4 - Belgische Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer (Bio) Art. 459 - In das Gesetz vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer wird ein neuer Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - § 1 - Die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit dem Gesetz und der Satzung von BIO gegenüber der im Jahresabschluss anzugebenden Verrichtungen wird zwei Kommissaren aufgetragen. § 2 - Der Rechnungshof ernennt einen Kommissar unter den Mitgliedern des Hofes. Der andere Kommissar wird vom Verwaltungsrat unter den Mitgliedern, ob natürliche oder juristische Personen, des Institut der Betriebsrevisoren ernannt. § 3 - Die Kommissare werden für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt. » (...) TITEL XIII - Inneres und Justiz (...) KAPITEL 5 - Verfahren zur Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Art. 472 - Das Belgische Staatsblatt ist eine amtliche Veröffentlichung, die von der Direktion des Belgischen Staatsblattes herausgegeben wird und in der alle Texte gesammelt werden, deren Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angeordnet wird.

Art. 473 - Die zu veröffentlichenden Texte werden in Ausgaben gruppiert. Jede Ausgabe hat ein Datum und eine aufsteigende laufende Nummer. Mehrere Ausgaben für ein Veröffentlichungsdatum sind möglich.

Die erste Nummer des Belgischen Staatsblattes von jedem Jahrgang trägt die laufende Nummer 1.

Das Belgische Staatsblatt hat eine durchlaufende Paginierung, die mit Seite 1 der ersten Nummer von jedem Jahrgang beginnt.

In jeder Ausgabe wird ausdrücklich Name und Funktion des verantwortlichen Beamten der Direktion des Belgischen Staatsblattes und der Erscheinungsort vermerkt.

Art. 474 - Die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch die Direktion des Belgischen Staatsblattes erfolgt in drei Exemplaren, die auf Papier gedruckt werden.

Ein Exemplar wird in Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien hinterlegt, ein Exemplar wird beim Minister der Justiz als Hüter des Staatssiegels aufbewahrt und ein Exemplar ist zur Einsichtnahme bei der Direktion des Belgischen Staatsblattes verfügbar.

Art. 475 - Jede andere Zurverfügungstellung für das Publikum erfolgt über die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes .

Die auf dieser Internetseite zur Verfügung gestellten Veröffentlichungen sind genaue Reproduktionen in elektronischem Format der in Artikel 474 vorgesehenen Exemplare auf Papier.

Art. 476 - Das Datum, an dem gemäss Artikel 475 die Zurverfügungstellung über die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes erfolgt, entspricht dem Datum, das auf der Ausgabe vermerkt ist, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 473 veröffentlicht wird.

Bevor die in Artikel 474 vorgesehenen Exemplare hinterlegt und aufbewahrt werden, wird darauf das Datum vermerkt, an dem die Zurverfügungstellung auf der Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes erfolgt ist, und Name, Funktion und Unterschrift des leitenden Beamten der Direktion des Belgischen Staatsblattes beziehungsweise seines Vertreters, die vom Minister der Justiz bestimmt werden.

Art. 477 - Weder für den Gebrauch der gemäss Artikel 475 über die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes zur Verfügung gestellten Dateien noch für deren Abfrage oder weitere Verarbeitung ist eine Vergütung zu entrichten.

Die Dateien dürfen sowohl für persönlichen als auch für kommerziellen Gebrauch frei verwendet werden.

Art. 478 - Die Artikel 472 bis 477 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

KAPITEL 6 - Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer Art. 479 - Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Im Rahmen des vorliegenden Kapitels ist unter « unbegleitetem Minderjährigem » jede Person zu verstehen, die den in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen entspricht.

Art. 2 - Jede Föderalbehörde behandelt unverzüglich die Anträge, die von unbegleiteten Minderjährigen eingereicht werden.

Bei jedem Beschluss in Bezug auf einen Minderjährigen spielen seine Belange eine übergeordnete Rolle.

Abschnitt 2 - Vormundschaftsdienst Art. 3 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird ein « Vormundschaftsdienst » genannter Dienst eingerichtet, der mit der Organisation einer spezifischen Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige beauftragt ist.

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vormundschaftsdienstes werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 2 - Der Vormundschaftsdienst koordiniert die materielle Organisation der Arbeit der Vormunde und überwacht sie. Er ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. zur Gewährleistung der Vertretung unbegleiteter Minderjähriger einen Vormund bestellen, 2.die Identifizierung der unbegleiteten Minderjährigen vornehmen und, wenn die Minderjährigkeit beanstandet wird, das Alter anhand einer ärztlichen Untersuchung unter den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen überprüfen lassen, 3. Kontakte koordinieren zwischen den Behörden, die zuständig sind im Bereich Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung, den Behörden, die zuständig sind im Bereich Aufnahme und Unterbringung, und den Behörden der Herkunftsländer der Minderjährigen, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung ihrer Familien oder die Suche nach einer anderen Aufnahmestruktur, 4.sich vergewissern, dass die zuständigen Behörden innerhalb kürzester Frist eine dauerhafte Lösung im Interesse des Minderjährigen suchen, 5. Personen zulassen, die als Vormund bestellt werden können, und gegebenenfalls diese Zulassung entziehen, 6.die Liste der zugelassenen Personen fortlaufend ergänzen und für jede von ihnen die Anzahl Minderjährige angeben, über die sie die Vormundschaft ausüben, 7. Sorge tragen, dass die als Vormund bestellten Personen eine Ausbildung erhalten, die der Problematik der unbegleiteten Minderjährigen angepasst ist. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rechtsform des Arbeitsverhältnissses zwischen Vormund und Vormundschaftsdienst, das Verfahren zur Zulassung der Vormunde durch den Vormundschaftsdienst und die minimalen Zulassungskriterien, denen die Vormunde entsprechen müssen. Durch diese Kriterien werden die Bedingungen in Bezug auf spezifische Ausbildung und Kompetenz für die Betreuung Minderjähriger bestimmt. Zulassungsverfahren und Zulassungskriterien gewährleisten die Unabhängigkeit der Vormunde bei der Ausführung ihres Auftrags.

Er bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren zum Entzug der Zulassung der Vormunde durch den Vormundschaftsdienst bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen.

Personen, die aufgrund ihres Amtes einen Interessenkonflikt mit dem Minderjährigen haben, können nicht als Vormund bestellt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die im vorliegenden Absatz erwähnten Kategorien von Personen.

Art. 4 - Der Vormundschaftsdienst richtet einen Bereitschaftsdienst ein, damit er rund um die Uhr erreichbar ist und seinen Auftrag rund um die Uhr ausführen kann.

Abschnitt 3 - Anwendungsbereich Art. 5 - Die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 vorgesehene Vormundschaft ist anwendbar auf jede Person, die: - noch keine achtzehn Jahre alt ist, - nicht von einer Person begleitet wird, die auf der Grundlage des nationalen Gesetzes des Minderjährigen die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über sie ausübt, - Staatsangehörige eines Staates ist, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, - und sich in einer der folgenden Situationen befindet: entweder die Anerkennung als Flüchtling beantragt haben oder die Bedingungen in Bezug auf die Einreise ins Staatsgebiet und den Aufenthalt, die in den Gesetzen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestimmt sind, nicht erfüllen.

Abschnitt 4 - Übernahme der Obhut durch den Vormundschaftsdienst und Bestellung des Vormundes Art. 6 - § 1 - Jede Behörde, die Kenntnis hat von der Anwesenheit - an der Grenze oder auf dem Staatsgebiet - einer Person, die: - jünger aussieht als achtzehn Jahre oder erklärt, jünger als achtzehn Jahre zu sein und - die die anderen in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen scheint, setzt den Vormundschaftsdienst und die für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden sofort davon in Kenntnis und übermittelt ihnen alle Informationen, die sie über die Situation des Betreffenden hat. § 2 - Sobald der Vormundschaftsdienst diese Information erhalten hat, übernimmt er die Obhut über die betreffende Person und: 1. nimmt ihre Identifizierung vor, überprüft gegebenenfalls ihr Alter und kontrolliert, ob sie die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, 2.weist ihr sofort einen Vormund zu, wenn sie minderjährig ist, 3. nimmt Kontakt mit den zuständigen Behörden auf im Hinblick auf ihre Unterbringung während der Dauer der beiden vorerwähnten Schritte.Die Unterbringung des Minderjährigen erfolgt unter Berücksichtigung der Gesetzesbestimmungen über die Einreise ins Staatsgebiet.

Art. 7 - § 1 - Haben der Vormundschaftsdienst beziehungsweise die für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden Zweifel in Bezug auf das Alter des Betreffenden, veranlasst der Vormundschaftsdienst sofort eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt, um zu überprüfen, ob diese Person jünger als achtzehn Jahre ist oder nicht.

Die ärztliche Untersuchung erfolgt unter der Aufsicht des Vormundschaftsdienstes.

Die Kosten dieser ärztlichen Untersuchung gehen zu Lasten der Behörde, die die Untersuchung beantragt hat. Lässt der Vormundschaftsdienst diese Untersuchung auf eigene Initiative vornehmen, gehen die Kosten zu Lasten dieses Dienstes. § 2 - Geht aus der ärztlichen Untersuchung hervor, dass der Betreffende jünger als achtzehn Jahre ist, wird gemäss Artikel 8 vorgegangen.

Geht aus der ärztlichen Untersuchung hervor, dass der Betreffende älter als achtzehn Jahre ist, verfällt von Rechts wegen die Obhut des Vormundschaftsdienstes. Der Vormundschaftsdienst setzt den Betreffenden, die für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden und jede andere betroffene Behörde sofort davon in Kenntnis. § 3 - Bei Zweifel über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird das niedrigste Alter berücksichtigt.

Art. 8 - § 1 - Hält der Vormundschaftsdienst es für erwiesen, dass die Person, die sich in seiner Obhut befindet, die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, wird sofort ein Vormund bestellt. § 2 - Die Bestellung des Vormunds wird dem Vormund, den für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden und jeder anderen betroffenen Behörde sofort mitgeteilt.

Dem Minderjährigen werden unverzüglich die Identität seines Vormunds und Informationen über die Vormundschaftsregelung mitgeteilt. § 3 - Nur Personen, die in der in Artikel 3 § 2 Nr. 6 erwähnten Liste aufgeführt sind, können zum Vormund bestellt werden.

Abschnitt 5 - Auftrag des Vormunds Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 § 2 ist der Vormund beauftragt, den unbegleiteten Minderjährigen in allen Rechtshandlungen, in allen in den Gesetzen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Verfahren und in jedem anderen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu vertreten.

Er ist insbesondere befugt: 1. einen Asylantrag oder einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einzureichen, 2.im Interesse des Minderjährigen darauf zu achten, dass die Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eingehalten werden, 3. Rechtsmittel einzulegen. Der unbegleitete Minderjährige kann jedoch ebenfalls alleine einen Asylantrag einreichen, ohne von seinem Vormund vertreten zu werden. § 2 - Der Vormund steht dem Minderjährigen in jeder Phase der in § 1 erwähnten Verfahren bei und wohnt allen Anhörungen des Minderjährigen bei. In Fällen höherer Gewalt kann der Vormund eine Vertagung der Anhörung beantragen. Falls notwendig steht dem Minderjährigen ein Dolmetscher bei. Die Kosten für diesen Dolmetscher gehen zu Lasten der Behörde, die die Anhörung vornimmt. § 3 - Der Vormund beantragt von Amts wegen und unverzüglich den Beistand eines Rechtsanwalts. Gegebenenfalls kann der Vormund gemäss den Artikeln 508/1 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches den juristischen Beistand des Büros für juristischen Beistand in Anspruch nehmen.

Art. 10 - § 1 - Der Vormund sorgt für den unbegleiteten Minderjährigern während dessen Aufenthalts in Belgien.

Er trägt Sorge dafür, dass der Minderjährige zur Schule gehen kann, angepassten psychologischen Beistand und angepasste medizinische Pflege erhält.

Wenn eine Einreise ins Staatsgebiet bewilligt wird und die Aufnahme in einem spezifischen Zentrum für unbegleitete Minderjährige nicht beschlossen worden ist, trägt der Vormund dafür Sorge, dass die im Bereich Aufnahme zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen ergreifen, um dem Minderjährigen eine angemessene Unterbringung zu bieten, und zwar gegebenenfalls bei einem Familienmitglied, in einer Aufnahmefamilie oder bei einem Erwachsenen, der bereit ist, für den Minderjährigen zu sorgen.

Der Vormund sorgt dafür, dass die politischen, philosophischen und religiösen Anschauungen des Minderjährigen respektiert werden. § 2 - Der Vormund kann nicht in die Eheschliessung, Adoption oder Mündigkeitserklärung des Minderjährigen einwilligen.

Art. 11 - § 1 - Der Vormund ergreift alle nützlichen Massnahmen, um Familienmitglieder des Minderjährigen aufzuspüren. Er unterbreitet alle Vorschläge, die er für zweckmässig erachtet, um gemäss den Interessen des Minderjährigen eine dauerhafte Lösung zu finden.

Er handelt in Absprache mit dem Minderjährigen, mit der Person oder Einrichtung, bei der der Minderjährige untergebracht ist, mit den für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden und mit jeder anderen betroffenen Behörde. § 2 - Der Vormund steht in regelmässigem Kontakt mit dem Minderjährigen. Er unterhält sich mit ihm, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und den Standpunkt des Minderjährigen über Entscheidungen zu erfahren, die er treffen möchte.

Der Vormund erklärt dem Minderjährigen die Tragweite der Beschlüsse, die die für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden oder jede andere betroffene Behörde getroffen haben.

Art. 12 - § 1 - Der Vormund verwaltet das Vermögen des Minderjährigen, ohne über das Nutzungsrecht zu verfügen. Für die in Artikel 410 des Zivilgesetzbuches aufgezählten Rechtsgeschäfte ist die Erlaubnis des Friedensrichters erforderlich. § 2 - Der Vormund ergreift alle nützlichen Massnahmen, damit der Minderjährige die Hilfe der öffentlichen Behörden erhält, auf die er Anrecht hat.

Art. 13 - § 1 - Der Vormund erstellt spätestens fünfzehn Tage nach seiner Bestellung einen Bericht über die persönliche Situation des Minderjährigen und gegebenenfalls über dessen Vermögen. Er übermittelt diesen Bericht dem Vormundschaftsdienst und dem Friedensrichter. § 2 - Wenn der Friedensrichter es für notwendig erachtet, kann er beschliessen, dass die Geldmittel, Wertpapiere und Effekten des Minderjährigen bei einer von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen zugelassenen Einrichtung auf einem auf den Namen des Minderjährigen eröffneten Konto deponiert werden.

Art. 14 - Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches ist auf den aufgrund des vorliegenden Kapitels bestellten Vormund nicht anwendbar.

Art. 15 - Ein Minderjähriger, der das erforderliche Unterscheidungsvermögen besitzt, wird vorgeladen, um in allen Verfahren, die ihn betreffen, angehört zu werden.

Art. 16 - § 1 - Alle den unbegleiteten Minderjährigen betreffenden Vorladungen, Beschlüsse oder Auskunftsanfragen werden dem Vormund notifiziert. Die Beschwerdefristen setzten ab der Notifizierung an den Vormund ein.

Zusammen mit der Notifizierung an den Vormund wird eine Abschrift an den Wohnort des Minderjährigen und an den Vormundschaftsdienst übermittelt. § 2 - Für die Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird für den Vormund vorausgesetzt, dass er seinen Wohnsitz beim Vormundschaftsdienst gewählt hat, ausser er notifiziert einen anderen Wohnsitz.

Abschnitt 6 - Kontrolle Art. 17 - Der Vormund übt seinen Auftrag unter der Kontrolle des Vormundschaftsdienstes und des Friedensrichters des Wohnortes des Minderjährigen aus.

Art. 18 - Der Vormundschaftsdienst übt eine tägliche verwaltungstechnische Kontrolle über die materielle Organisation der Arbeit des Vormunds aus.

Art. 19 - § 1 - Mindestens zweimal pro Jahr übermittelt der Vormund dem Friedensrichter einen Bericht über den Vermögensstand des Minderjährigen und die Entwicklung seiner persönlichen Situation, insbesondere was seine Aufenthaltssituation, die Suche nach seiner Familie oder nach Aufnahmestrukturen in seinem Ursprungsland und seine Erziehung betrifft. In dem Bericht werden ebenfalls die Aufgaben, die er erfüllt hat, und eventuelle Probleme des Minderjährigen vermerkt.

Eine Abschrift des Berichts wird an den Vormundschaftsdienst geschickt. § 2 - Der Vormund schickt dem Friedensrichter spätestens fünfzehn Tage nach Beendigung seiner Aufgabe den Abschlussbericht über die Vormundschaft. Eine Abschrift wird dem Vormundschaftsdienst und dem Minderjährigen übermittelt.

Der Friedensrichter erstellt ein Protokoll über die Rechnungslegung, deren Verabschiedung und die Entlastung des Vormunds. § 3 - Wird der Wohnort des Minderjährigen in einen anderen Gerichtskanton verlegt, übermittelt der Friedensrichter die Akte dem Friedensrichter des Kantons des neuen Wohnortes. Letztgenannter Richter ist dann zuständig.

Art. 20 - Der Friedensrichter kann auf Ersuchen des Minderjährigen, des Vormunds, jedes anderen Interessehabenden oder selbst von Amts wegen über Konflikte zwischen dem Vormund und dem Minderjährigen über dessen Person oder Vermögen entscheiden. Auf Antrag derselben Personen oder von Amts wegen kann der Friedensrichter dem Auftrag des Vormunds ein Ende setzen, wenn dieser versäumt seinen Auftrag sorgfältig zu erfüllen oder bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten mit dem Minderjährigen.

Sowie der Friedensrichter den Antrag erhalten hat, beantragt er beim Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder beim Büro für juristischen Beistand, dem Minderjährigen von Amts wegen und unverzüglich einen Rechtsanwalt zuzuweisen.

Der Friedensrichter befindet, nachdem er den Minderjährigen, seinen Rechtsanwalt, den Vormund und jede andere Person, deren Anhörung er für zweckdienlich erachtet, angehört hat.

Binnen vierundzwanzig Stunden notifiziert der Greffier per Gerichtsbrief den Beschluss zur Beendigung der Aufgabe des Vormunds dem Vormundschaftsdienst, der sofort einen neuen Vormund bestellt.

Art. 21 - Wird der Friedensrichter mit dem in Artikel 20 vorgesehenen Antrag befasst, setzt der Greffier binnen vierundzwanzig Stunden den Minderjährigen, den Vormundschaftsdienst, die für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden und falls erforderlich jede andere betroffene Behörde per Gerichtsbrief davon in Kenntnis.

Der Vormundschaftsdienst bestellt einen Ad-hoc-Vormund, der das Amt des Vormunds bis zum Beschluss des Friedensrichters ausübt.

Nach Verkündung des Beschlusses setzt der Greffier die in Absatz 1 erwähnten Behörden per Gerichtsbrief davon in Kenntnis.

Art. 22 - Der Friedensrichter kann den Prokurator des Königs jederzeit ersuchen, eine Sozialuntersuchung in Bezug auf die Lebensverhältnisse des Minderjährigen vornehmen zu lassen.

Abschnitt 7 - Erhalt eines Aufenthaltsscheins auf unbestimmte Dauer Art. 23 - Ist dem Minderjährigen ein Aufenthaltsschein auf unbestimmte Dauer ausgestellt worden, wird der Auftrag des Vormunds beendet unter Vorbehalt von Absatz 2.

Der im vorliegenden Kapitel erwähnte Vormund unternimmt die erforderlichen Schritte, damit die in Buch I Titel X Kapitel II des Zivilgesetzbuches erwähnte Vormundschaft unter den in den Artikeln 389 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen eröffnet wird.

Abschnitt 8 - Beendigung der Vormundschaft Art. 24 - § 1 - Die Vormundschaft endet von Rechts wegen: 1. wenn der Minderjährige der Person anvertraut wird, die auf der Grundlage des nationalen Gesetzes des Minderjährigen die elterliche Gewalt oder Vormundschaft ausübt, 2.wenn der Minderjährige achtzehn Jahre alt wird, 3. bei Tod, Mündigkeitserklärung, Adoption, Eheschliessung oder Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, 4.bei Entfernung des Minderjährigen aus dem Staatsgebiet. § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 4 vertritt der Vormund den Minderjährigen weiter, wenn die Verfahren in Bezug auf den Minderjährigen nach dessen Entfernung aus dem Staatsgebiet noch anhängig sind, und dies bis zum Abschluss der Verfahren. § 3 - Bei Anwendung von § 1 stellt der Vormundschaftsdienst das Ende der Vormundschaft fest und setzt den Vormund, das ehemalige Mündel, den Friedensrichter und gegebenenfalls die Behörden, mit denen der Vormund in Bezug auf den betreffenden Minderjährigen Kontakt hatte, per Brief davon in Kenntnis.

Abschnitt 9 - Übergangsbestimmungen Art. 25 - Die im vorliegenden Kapitel vorgesehene Vormundschaft ist anwendbar auf unbegleitete Minderjährige, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Kapitels Inhaber eines vorläufigen oder befristeten Aufenthaltsscheins sind.

Art. 26 - Die aufgrund von Artikel 65 des Grundlagengesetzes vom 8.

Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bestimmten Vormunde und Gegenvormunde bleiben während einer Dauer von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Kapitels im Amt. Bei Ablauf dieser Frist bestimmt der Vormundschaftsdienst gemäss Artikel 8 einen neuen Vormund.

Die Vormunde und Gegenvormunde handeln während ihrer Amtszeit gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

Abschnitt 10 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 27 - Artikel 594 Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Mai 1971, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 7. über Anträge im Bereich der spezifischen Vormundschaft, die in Titel XIII Kapitel 6 - »Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer » des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 vorgesehen sind, ».

Art. 28 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Kapitels mit Ausnahme von Artikel 29 fest.

Königliche Erlasse in Ausführung des vorliegenden Kapitels werden vor ihrer Veröffentlichung den Föderalen Gesetzgebenden Kammern mitgeteilt.

Art. 29 - Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt: « § 7 - Die Artikel 6 bis 10 § 1 und Artikel 12 sind nicht anwendbar auf die Verarbeitungen, die verwaltet werden vom Europäischen Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder, nachstehend « das Zentrum » genannt, gemeinnützige Einrichtung, gegründet durch Akt vom 25. Juni 1997 und zugelassen durch Königlichen Erlass vom 10.Juli 1997 im Hinblick auf die Ausführung der Aufträge, die durch oder aufgrund des zwischen dem Belgischen Staat und dem Zentrum geschlossenen Abkommens über Profile und Monitoring der Wege der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden festgelegt sind.

Vorliegende Bestimmung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und läuft am 1. September 2003 aus.» TITEL XIV - Fernmeldewesen und öffentliche Unternehmen (...) KAPITEL 3 - Nationallotterie Art. 488 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird das Wort « Modalitäten » jeweils durch die Wörter « allgemeinen Modalitäten » ersetzt.

Art. 489 - In Artikel 6 § 1 Nr. 1, 2 und 3 desselben Gesetzes wird das Wort « Modalitäten » jeweils durch die Wörter « allgemeinen Modalitäten » ersetzt.

Art. 490 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « und für die in Artikel 6 § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dienste, insofern für die Organisation dieser Dienste die Instrumente der Informationsgesellschaft gebraucht werden » durch die Wörter « und das Recht für die in Artikel 6 § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dienste die Instrumente der Informationsgesellschaft zu gebrauchen » ersetzt.

Art. 491 - Artikel 11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags » werden durch die Wörter « die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates, die Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags, » ersetzt.2. Zwischen den Wörtern « die Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags, » und den Wörtern « werden einem Direktionsausschuss anvertraut » werden die Wörter « die Ausarbeitung der Ausführungsmodalitäten, gemäss denen öffentliche Lotterien, Wetten, Wettbewerbe und Glücksspiele organisiert werden, und die Regeln für die Teilnahme an diesen Lotterien, Wetten, Wettbewerben und Glücksspielen » eingefügt. (...) TITEL XVI - Wirtschaft (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Art. 506 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « Mindestlaufzeit von drei Jahren » durch die Wörter « Laufzeit von mehr als einem Jahr » ersetzt. 2. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Ebenfalls betroffen sind Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, in denen eine stillschweigende Verlängerung vorgesehen ist, ». Art. 507 - Die Bestimmungen von Artikel 506 sind nicht anwendbar auf Verträge, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen abgeschlossen worden sind.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen Art. 508 - Das Gesetz vom 9. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift dieses Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gesetz über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen ».2. Die Artikel 1 bis 12 [sic, zu lesen ist: 1 bis 11 ] desselben Gesetzes werden ein Kapitel I mit folgender Überschrift bilden: « Kapitel I - Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen ». 3. In den Artikeln 1, 2, 3, 10 und 12 desselben Gesetzes werden die Wörter « vorliegendes Gesetz », « dieses Gesetz », « des vorliegenden Gesetzes » beziehungsweise « dem vorliegenden Gesetz » durch die Wörter « vorliegendes Kapitel », « dieses Kapitel », « des vorliegenden Kapitels » beziehungsweise « dem vorliegenden Kapitel » ersetzt.4. Nach Artikel 11 desselben Gesetzes wird ein neues Kapitel II mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel II - Ahndung von Verstössen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro Art. 11bis - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 10.000 Euro wird belegt, wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro verstösst. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall werden im Falle eines Verstosses gegen die Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in § 1 vorgesehenen Strafen verdoppelt. § 3 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen. § 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden.

Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.

Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Strafgericht geladen werden. § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.

In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall, wie in § 2 erwähnt.

Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.

Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Art. 11ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen Artikel 11bis § 1 bildet, kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 11quater bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in Anwendung von Artikel 11quater bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 11quinquies vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Art. 11quater - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten Bediensteten befugt, in Artikel 11bis § 1 vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die Unterlagen, Belege und Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die im vorliegenden Gesetz erwähnten Aufgaben in den Bereichen Ermittlung und Feststellung von Verstössen betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 11ter zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.

Falls Artikel 11quinquies zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Art. 11quinquies - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 11bis § 1 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 11quater erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 11bis § 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet. » 5. Artikel 13 desselben Gesetzes wird ein Kapitel III mit folgender Überschrift bilden: « Kapitel III - Schlussbestimmung ». (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Für den Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, abwesend: Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Für den Minister des Innern, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, abwesend: Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Justiz, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Für den Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Für den Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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