gepubliceerd op 23 februari 2015
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
7 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 20 maart 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom ...;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.946/2/V des Staatsrates vom 2. August 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. März 2003, 2. November 2010 und 6. November 2010 wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmungen unter Nr.28 werden wie folgt ersetzt: "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten Zulassung." 2. Der Artikel wird durch eine Nr.30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "30. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und -kennzeichen betraut wird." Art. 2 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 2010 wird wie folgt abgeändert: 1. in Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne der oben genannten Richtlinie 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG" aufgehoben; 2. Der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: "Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: - Paragraph 1.2. des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; - Paragraph 2 des Anhangs II der Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T, R und S; - Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger.3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit dem folgenden Wortlaut ergänzt: "Sie bleiben jederzeit sichtbar und sind am Tag bei klarem Wetter mindestens vierzig Meter weit lesbar. Dieser Lesbarkeitsabstand wird auf 30 Meter verringert für Zulassungskennzeichen oder Reproduktionen für Autoschilder mit den Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch, und auf 20 Meter für Zulassungskennzeichen für Motorräder." Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Februar 2005 und 6. November 2010 wird ein neuer Absatz zwischen den Absätzen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Reproduktion des Kennzeichens muss sich außerdem auf einer annähernd vertikalen Ebene senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs befinden, wobei der obere Rand maximal zwei Meter über dem Boden und parallel zum Boden angeordnet sein muss." Art. 4 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt durch die Wörter "des Artikels 22 Paragraph 2".
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET