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Koninklijk Besluit van 06 december 2018
gepubliceerd op 16 maart 2021

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen voor wat betreft de fysische controle en betreffende Bel V. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021040618
pub.
16/03/2021
prom.
06/12/2018
ELI
eli/besluit/2018/12/06/2021040618/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen voor wat betreft de fysische controle en betreffende Bel V. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen voor wat betreft de fysische controle en betreffende Bel V (Belgisch Staatsblad van 21 december 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Föderalagentur für nuklearkontrolle 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen hinsichtlich der physikalischen Kontrolle und in Bezug auf Bel V BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen hinsichtlich der physikalischen Kontrolle und in Bezug auf Bel V zur Unterschrift vorzulegen. 1. Einleitung Die physikalische Kontrolle der klassifizierten Einrichtungen und der Beförderungsunternehmen unterliegt derzeit immer noch dem seit 2001 geltenden verordnungsrechtlichen Rahmen, der in der allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Königlicher Erlass vom 20.Juli 2001, nachstehend AOSIS genannt) festgelegt worden ist. Seit diesem mit der Operationalisierung der Agentur verbundenen Datum haben verschiedene Entwicklungen, Ereignisse und praktische Erfahrungen deutlich gemacht, dass dieses Kontrollsystem grundlegend überarbeitet werden musste.

Derzeit ist es angebracht und notwendig, den Status und die Verantwortlichkeiten der "zugelassenen Einrichtungen" und deren Rolle im Kontrollsystem zu klären. ? Seit 2008 besteht eine De-facto-Situation, da die Agentur die Überwachung der physikalischen Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I und IIA übernommen hat, um sie anschließend Bel V anzuvertrauen. Bel V ist eine Privatstiftung, die durch die in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts vom 9. Oktober 2007 veröffentlichte notarielle Urkunde vom 7. September 2007 geschaffen wurde und auf die die Agentur gemäß Artikel 28 des Gesetzes vom 15. April 1994 für die Ausführung bestimmter Aufträge zurückgreift. ? Die zugelassenen Einrichtungen haben zurzeit zwei verschiedene Funktionen (Ausübung der physikalischen Kontrolle für die Betreiber und Aufsicht über diese), was bedeutet, dass keine klare Trennung zwischen kontrollierender und kontrollierter Instanz besteht. Aus dem Ende 2013 in Belgien von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) organisierten Peer-Review-Auftrag (IRRS genannt) ist hervorgegangen, dass es erforderlich ist, die Regulierungsbehörde genau zu bestimmen und den "zugelassenen Einrichtungen" einen klaren und eindeutigen Status zu geben (Empfehlung Nr. 5). Die zugelassenen Einrichtungen werden künftig auf der Seite der Betreiber stehen und unter deren Verantwortung und in deren Auftrag handeln. Sie werden keine durch die öffentliche Behörde übertragenen Aufträge mehr ausführen. ? Der IRRS hat auch die Notwendigkeit hervorgehoben, dass der rechtliche Rahmen der Agentur nicht mehr erlaubt, physikalische Kontrollen bei Betreibern durchzuführen (Empfehlung Nr. 5). ? Letztendlich muss die Regelung für die Zulassung von Einrichtungen für physikalische Kontrolle im Hinblick auf die Öffnung für den privaten Markt überarbeitet werden, und zwar mit klaren Bedingungen und Kriterien.

Schließlich erlauben die seit 2001 von der Agentur gesammelten Erfahrungen, ein Kontrollkonzept vorzuschlagen, durch das die Sicherheit und der Strahlenschutz vor Ort verstärkt werden: ? Jeder Betreiber muss einen internen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten und diesen Dienst mit den Mitteln ausstatten, die erforderlich sind, um die ihm anvertrauten Aufträge in den Bereichen Strahlenschutz und nukleare Sicherheit auf effiziente Weise erfüllen zu können. Das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Dienstes liegt ausschließlich in der Verantwortung des Betreibers. ? Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle gehört immer dem Personal des Betreibers an, und zwar unabhängig davon, ob er qualifizierter Sachverständiger für physikalische Kontrollen ist oder nicht. Diese Bestimmung verstärkt die Verantwortung des Betreibers. ? Durch vorliegenden Erlass werden die neuen Anforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom ("Basic Safety Standards - BSS") in Bezug auf die Begriffe "Strahlenschutzbeauftragter (SSB)" und "Strahlenschutzexperte (SSE)" mit den damit verbundenen Ausbildungsanforderungen in die belgischen Vorschriften integriert.

Außerdem werden für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 die Aufgaben und Aufträge der physikalischen Kontrolle im Verhältnis zu denen eines Sicherheitsberaters Klasse 7 verdeutlicht. 2. Inhalt des Erlasses Begriffsbestimmungen Mehrere neue Begriffsbestimmungen werden eingeführt: - Bel V verweist auf die im September 2007 von der FANK geschaffene Tochterkörperschaft, der die Agentur in Anwendung von Artikel 14ter des Gesetzes vom 15.April 1994 (abgeändert durch das Gesetz vom 7.

Mai 2017) Kontrollaufträge übertragen hat. - Der Begriff "Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen" soll den Verweis "auf die derzeitigen Vorschriften" der ehemaligen AOSIS ersetzen, was damit begründet wird, dass einerseits bestimmte Kapitel der Allgemeinen Ordnung entnommen worden sind, um daraus separate Vorschriften zu erstellen, und andererseits andere Erlasse zur Ergänzung der AOSIS ergangen sind beziehungsweise ergehen werden, für die der Dienst für physikalische Kontrolle ebenfalls mit der Organisation und Überwachung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Erlasse zu gewährleisten, beauftragt ist. Die "Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen" umfassen beispielsweise den Königlichen Erlass vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen. - Der "Beauftragte im Bereich Strahlenschutz" stimmt mit dem "Strahlenschutzbeauftragten (SSB)" der Richtlinie 2013/59/Euratom überein. Dieser Begriff der Richtlinie wurde in der niederländischen Fassung nicht wortwörtlich übernommen, weil er in Bezug auf Belgien unangebracht erschien.

Genehmigung von Anlagen und Aktivitäten Eines der Hauptziele der Reform der Vorschriften besteht darin, den Betreiber oder Unternehmensleiter hinsichtlich der physikalischen Kontrolle seiner Anlagen oder bei Beförderungsaktivitäten stärker in die Verantwortung zu nehmen und die zugelassenen Einrichtungen als Erbringer von Dienstleistungen im Auftrag dieser Betreiber oder Organisationen, die an der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beteiligt sind, deutlicher zu positionieren und nicht länger als Einrichtungen, die im Auftrag der öffentlichen Behörde (der Agentur) verordnungsgemäße Kontrollen durchführen.

Es obliegt den Betreibern oder Unternehmensleitern, die Organisation ihrer physikalischen Kontrolle zu bestimmen (zum Beispiel: funktionelle Organisation des Dienstes für physikalische Kontrolle und seine Position innerhalb der Organisation, Anzahl der für Aufgaben im Zusammenhang mit Strahlenschutz angestellten Personen, ihre Zuordnung zu den verschiedenen Diensten/Anlagen, ihre Ausbildung im Bereich Strahlenschutz, die besonderen Aufgaben/Überprüfungen, die Anwesenheit eines zugelassenen internen Sachverständigen für physikalische Kontrollen oder Bestimmung einer zugelassenen Einrichtung usw.). Die Wahl, ob ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen im Personal vertreten ist oder nicht, wird (außer für Einrichtungen der Klasse I) den Betreibern oder Unternehmensleitern überlassen, wie auch die Wahl der zugelassenen Einrichtung, der dieser Sachverständige angehören wird.

Um die Qualität von Genehmigungsanträgen zu gewährleisten, wird verlangt, dass Genehmigungsanträge (vorab) geprüft und gebilligt werden, und zwar von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, der dem Personal des (zukünftigen) Betreibers oder, mit Ausnahme von Anträgen in Bezug auf Einrichtungen der Klasse I, einer zugelassenen Einrichtung angehört, falls der (zukünftige) Betreiber keinen zugelassenen Sachverständigen in seinem Dienst hat.

Im Rahmen einer abgestuften Vorgehensweise und im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung wird für Einrichtungen der Klasse II und III von Betreibern zukünftig verlangt, das für die Inbetriebnahme neuer Anlagen vorgesehene Datum in der Akte des Genehmigungsantrags anzugeben, anstatt dieses, wie in der Allgemeinen Ordnung von 2001 vorgeschrieben, der Agentur einen Monat vorher per Einschreiben mitteilen zu müssen.

Fortbestand der Klassifizierung während einer Stilllegung (AOSIS - Art. 3) Um eine verbliebene Unklarheit aufzuheben, wird im ersten Satz des Artikels 3.1 ausdrücklich bestimmt, dass die Klasse, in der eine Einrichtung eingestuft ist, auch während der Stilllegung (im Sinne von deren Definition in der AOSIS) fortbesteht. Die Beibehaltung der ursprünglichen Klasse soll ein Ansporn für Betreiber sein, den Abbau und/oder die Sanierung ihrer Anlagen nicht unnötig aufzuschieben.

Einrichtungen der Klasse IIA Durch Einfügung eines Artikels 3.3 in die AOSIS wird eine Unterklasse der Klasse II geschaffen. In diesem Artikel werden die Einrichtungen der Klasse II "A" definiert, das heißt jene Einrichtungen der Klasse II, bei denen ein erhöhtes radiologisches Risiko besteht. Die Definition einer solchen Unterklasse beruht auf dem direkten Feedback über die Erfahrungen aus dem Strahlenunfall, der sich 2006 bei Sterigenics in Fleurus ereignet hat.

Einrichtungen der Klasse IIA sind integraler Bestandteil der Klasse II und daher sind die auf Klasse II anwendbaren Verordnungsbestimmungen auch auf Klasse IIA anwendbar, außer wenn dies ausdrücklich anders bestimmt wird.

Diese Kategorie umfasst insbesondere Teilchenbeschleuniger, Apparate, die Röntgenstrahlung mit einer Energie von mehr als 1 MeV erzeugen, und besonders starke radioaktive Strahlenquellen (> 100 TBq), die für industrielle Anwendungen verwendet werden. Diese technischen Parameter allein reichen jedoch nicht aus, um ein Bild der von einem Teilchenbeschleuniger oder Röntgenapparat tatsächlich ausgehenden Gefahr zu geben, die gleichermaßen von vielen anderen Faktoren, wie Abschirmungen, Art der beschleunigten Teilchen, Sekundärstrahlung, ... abhängt. Die Agentur sieht vor, dass sie bestimmte Arten von Anlagen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, durch einen mit Gründen versehenen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Beschluss aus der Kategorie "IIA" entfernen kann, und zwar auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

Obwohl für diese Einrichtungen weiterhin die Genehmigungsregelung der Klasse II gilt (wobei die Genehmigungsunterlagen jedoch in Form eines Sicherheitsberichts vorgelegt werden), werden sie einem verstärkten Kontroll- und Überwachungssystem unterliegen. Die Besuche der Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen werden häufiger stattfinden.

Bestimmte Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle müssen künftig ausdrücklich von der Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 der abgeänderten AOSIS Bel V übertragen kann) gebilligt werden.

Inbetriebnahme neu genehmigter Anlagen (auch im Rahmen bedeutender Änderungen) Das Verfahren für die Abnahme von Anlagen der Klasse I bleibt in der Praxis unverändert.

Für neue genehmigte Anlagen der Klasse IIA gibt es ein formelles Verfahren zur Bestätigung der Genehmigung, das dem für Einrichtungen der Klasse I vorgesehenen Verfahren (AOSIS - Art. 6.9) gleicht: Vor Inbetriebnahme der Anlagen muss die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung durch einen Erlass der Agentur bestätigt werden, der sich auf eine Inspektion durch die Agentur und auf die von der Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) durchgeführte Sicherheitsbeurteilung der Abnahme der Anlage durch den Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers stützt.

Gemäß der abgestuften Vorgehensweise wird für neu genehmigte Anlagen der Klasse II, die nicht IIA angehören, und der Klasse III vorgeschlagen, das System gemäß dem heutigen Artikel 15 der AOSIS beizubehalten: Die Abnahme erfolgt durch einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen. Vor Inbetriebnahme der Anlagen wird der Agentur ein vom Dienst für physikalische Kontrolle erstelltes Dokument übermittelt, durch das bescheinigt wird, dass es bei der Abnahme der neu genehmigten Anlagen durch den Sachverständigen keinerlei Beanstandungen gegeben hat.

Schließlich kann die Agentur bei Änderungen, die nur geringe oder keine Auswirkungen auf das Risiko haben, jedoch eine formelle Neufassung der Genehmigung erfordern (AOSIS - Artikel 12), von bestimmten formellen Anforderungen der Artikel 15 und 15/1 abweichen.

Physikalische Kontrolle (Art. 23 AOSIS) a) Einrichtung von Diensten für physikalische Kontrolle Betreiber von klassifizierten Einrichtungen, Einrichtungen der Klasse IV ausgenommen, beziehungsweise Leiter von Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, müssen einen Dienst für physikalische Kontrolle organisieren. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/EURATOM über die grundlegenden Gesundheitsnormen ist der Dienst für physikalische Kontrolle (und insbesondere dessen Leiter) immer Teil der Organisation des Betreibers, obwohl Letzterer für die Ausführung bestimmter Aufträge auswärtige Sachverständige hinzuziehen kann. Der Platz dieses Dienstes für physikalische Kontrolle innerhalb der Organisation wird vom Betreiber beziehungsweise vom Unternehmensleiter bestimmt. In klassifizierten Einrichtungen kann dieser Dienst beispielsweise Teil der Abteilung "Sicherung, Gesundheit und Umwelt" oder, bei Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, Teil der Abteilung "Gefahrgüter" sein.

Um die Integration des radiologischen Risikos in das Managementsystem für klassische Risiken zu fördern, darf das radiologische Risiko nicht getrennt von anderen Risiken verwaltet werden, sondern muss innerhalb des dynamischen Risikomanagementsystems, das Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter aufgrund des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit und seiner Ausführungserlasse einrichten müssen, betrachtet werden.

Im Verkehrssektor unterliegen bestimmte Organisationen oder Unternehmen jedoch nicht dem belgischem Recht und/oder dem Gesetz über das Wohlbefinden bei der Arbeit und seinen Ausführungserlassen. In diesem Fall muss das radiologische Risiko innerhalb des Managementsystems berücksichtigt werden, das Unternehmensleiter gemäß den Bestimmungen der geltenden internationalen Abkommen und Verordnungen für die Beförderung von Gefahrgütern einrichten müssen.

Andererseits werden bestimmte Aufträge zur physikalischen Kontrolle in Absprache mit dem Arbeitsarzt, dem Strahlenphysiker, dem Gefahrenverhütungsberater und/oder dem Sicherheitsberater Klasse 7 (Beförderungen) ausgeführt.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Dienst für physikalische Kontrolle, vom zugelassenen Sachverständigen oder von der Regulierungsbehörde auszustellenden "Billigungen" der Umsetzung/Ausführung/Inbetriebnahme der Aktivitäten/Operationen/Änderungen, die Gegenstand der Billigung sein müssen, vorausgehen.

In Artikel 23.1.1 wird erlaubt, dass eine oder mehrere Einrichtungen mit verschiedenen Betreibern einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle haben dürfen. Solche Dienste bestehen bereits und werden beispielsweise von großen Universitäten organisiert. Diese gemeinsamen Dienste für physikalische Kontrolle werden unter dem gleichen Gesichtspunkt wie die gemeinsamen internen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (Königlicher Erlass vom 27. Oktober 2009) geschaffen.In bestimmten Fällen ist ein gemeinsamer Dienst in der Tat effizienter als zwei (oder mehrere) individuelle Dienste oder eine externe Einrichtung, insbesondere aufgrund der geografischen Nähe (beispielsweise im Fall von zwei klassifizierten Einrichtungen am selben Standort), des gemeinsamen Einsatzes von Sachverständigen mit einer hochspezialisierten Ausbildung für bestimmte Apparate oder einen besonderen Fachbereich oder aufgrund der Zusammenlegung sehr kostspieliger und/oder spezifischer materieller Ressourcen (Berechnungscodes, Messapparate). Das Bestehen und die Arbeitsweise eines gemeinsamen Dienstes werden anhand eines schriftlichen Vertrags zwischen den an dem gemeinsamen Dienst beteiligten Betreibern formalisiert.

Es geht also nicht um die Förderung oder Verallgemeinerung von Sachverständigengruppen, die möglicherweise mit zugelassenen Einrichtungen in Wettbewerb treten könnten, ohne denselben Verpflichtungen zu unterliegen, sondern darum, in bestimmten spezifischen Situationen einen Mehrwert für den Strahlenschutz zu schaffen. Diese gemeinsamen Dienste werden mindestens zwei zum Personal der betreffenden Unternehmen oder Organisationen gehörende zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen beschäftigen müssen und unterliegen der Billigung durch die Agentur, die die verschiedenen Situationen von Fall zu Fall untersuchen wird.

Im Verkehrssektor und insbesondere in Häfen haben Arbeitnehmer (Hafenarbeiter) einen Sonderstatus, was zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz in jedem Hafen geführt hat. In diesem Fall kann die Zulassung des gemeinsamen Dienstes für physikalische Kontrolle erteilt werden, selbst wenn ein externer zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen einer zugelassenen Einrichtung hinzugezogen wird, sofern: - der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle Teil eines gemeinsamen internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist, - der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz absolviert hat, die die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten abdeckt. b) Organisation von Diensten für physikalische Kontrolle In Bezug auf die Organisation und Überwachung der Dienste für physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I (Artikel 23.1.2) gibt es wenig Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation. Betreiber werden in ihrem Dienst über mindestens einen zugelassenen Sachverständigen verfügen müssen, der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und gleichzeitig der mit der Leitung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) beauftragte Gefahrenverhütungsberater sein wird.

Dieser zugelassene Sachverständige organisiert und beaufsichtigt die Ausführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) und 23.1.5 Buchstabe c) aufgeführten Aufgaben. Er ist für deren ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich.

Es wird auch ausdrücklich verlangt, dass die Funktion des zugelassenen Sachverständigen im Dienst für physikalische Kontrolle ständig besetzt ist, was bedeutet, dass bei Abwesenheit des Hauptsachverständigen (Urlaub, Abwesenheit, Krankheit, ...) immer ein oder mehrere zugelassene Ersatzsachverständige verfügbar sein müssen.

Wenn ein Betreiber für mehrere Einrichtungen der Klasse I verantwortlich ist, muss er in jeder technischen Betriebseinheit (im Sinne des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit) eine lokale Abteilung des Dienstes für physikalische Kontrolle einrichten. Diese lokale Abteilung wird von einem Sachverständigen der Klasse I geleitet werden, der der mit der Leitung der Abteilung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragte Gefahrenverhütungsberater sein wird. Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und der Abteilungsleiter stehen jeweils in direkter Verbindung mit dem Betreiber beziehungsweise dem Leiter der Einrichtung der Klasse I. Da die Organisation der physikalischen Kontrolle in Einrichtungen der Klasse I eine komplexe Angelegenheit ist, bei der mehrere Organisationsstrukturen beteiligt sind, insbesondere angesichts der Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen, werden Betreiber aufgefordert, diese Organisation in ihrem Sicherheitsbericht zu dokumentieren. Betreiber bestimmen zudem die mit dem Strahlenschutz in Anlagen beauftragten Personen/Dienste (Aufgaben gemäß Artikel 23.1.5 Buchstabe a).

Die Agentur ist mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Dienstes für physikalische Kontrolle beauftragt. Nach einer Sicherheitsbeurteilung wird die Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) bestimmte Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle (die den in der Allgemeinen Ordnung von 2001 bestimmten Beschlüssen gleichen) billigen, insbesondere die mit unwesentlichen Änderungen verbundenen Beschlüsse.

Für Einrichtungen der Klasse II und III (Artikel 23.1.3) einschließlich Klasse IIA, haben Betreiber, was die Organisation ihres Dienstes für physikalische Kontrolle (DPK) betrifft, folgende Wahl: 1. Gehört zum Personal des Betreibers ein zugelassener Sachverständiger, wird dieser die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle übernehmen. 2. Gibt es im Dienst des Betreibers keinen zugelassenen Sachverständigen, um die in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben zur physikalischen Kontrolle zu erfüllen, kann der Betreiber auf eigene Kosten eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle hinzuziehen, die ihm einen solchen Sachverständigen zur Verfügung stellen wird. In diesem Fall vertraut der Betreiber die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle einer Person an, die über eine Ausbildung verfügt, die mindestens derjenigen eines Strahlenschutzbeauftragten (Artikel 30.4) entspricht und die die Gesamtheit der in seiner (seinen) Einrichtung(en) vorhandenen radiologischen Risiken abdeckt.

Der Dienst für physikalischen Kontrolle kann Teil des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (IDGS) sein oder mit diesem zusammengelegt werden. Diese Entscheidung bleibt dem Betreiber überlassen, aber die Agentur empfiehlt, in jedem Fall ein integriertes (ganzheitliches) Risikomanagement anzuwenden und das Management der radiologischen Risiken nicht von dem anderer klassischer Risiken (chemischer oder biologischer Art, Brände, ...) zu trennen. Die Organisation muss jedoch so ausgerichtet sein, dass DPK und IDGS bei Bedarf zusammenarbeiten. Darüber hinaus muss der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle mit der Person, die mit der täglichen Verwaltung der Einrichtung(en) beauftragt ist, und mit dem Betreiber in direkter Verbindung stehen. Der Leiter des DPK erhält in Anlehnung an die Vorschriften im Bereich Wohlbefinden bei der Arbeit einen geschützten Status.

In gemischten Einrichtungen mit Anlagen verschiedener Klassen müssen Betreiber, zu deren Personal kein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen gehört, eventuell zugelassene Sachverständige hinzuziehen, die verschiedenen zugelassenen Einrichtungen für physikalische Kontrolle angehören, um pro Klasse von Anlagen die in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle zu erfüllen, und zwar insofern diese Anlagen verschiedener Klassen funktional unabhängig sind.

In gemischten Einrichtungen mit Anlagen verschiedener Klassen, wo der Betreiber einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle, beschäftigt, bleibt die Durchführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle in den verschiedenen Anlagen die Letztverantwortung des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle, selbst wenn er eine zugelassene Einrichtung mit bestimmten dieser Aufgaben beauftragt. Die Mindesthäufigkeit der Besuche der Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen wird festgelegt (Art. 23.1.3.2): Für Klasse III werden sie im Allgemeinen jährlich und für Klasse II im Allgemeinen vierteljährlich stattfinden. Eine abgestufte Vorgehensweise (graded approach) wird eingeführt für bestimmte Tätigkeiten mit höherem Risiko der Klasse IIA, wo Besuche monatlich stattfinden, und der Klasse III, wo Besuche halbjährlich stattfinden, sowie für bestimmte Anlagen der Klasse II mit geringerem Risiko, wo diese Besuche halbjährlich stattfinden.

Die Agentur ist mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Dienstes für physikalische Kontrolle dieser Einrichtungen der Klasse II und III beauftragt. Die Agentur (die diese Aufgabe in Anwendung von Artikel 38 Bel V übertragen kann) wird bestimmte Beschlüsse der Dienste für physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse IIA (Art. 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 3 und 4) prüfen/billigen, und zwar unabhängig davon, ob die zugelassenen Sachverständigen intern oder extern sind.

In gemischten Einrichtungen mit Anlagen der Klasse IIA und anderen Anlagen der Klasse II und/oder III wird dasselbe Kontrollschema angewendet. Bel V kann in Anwendung von Artikel 38 mit der Beaufsichtigung der Anlagen der Klasse IIA beauftragt werden und die Agentur ist für die Beaufsichtigung der Anlagen anderer Klassen zuständig. Gemeinsame Verfahren (beispielsweise Entsorgung von Abfällen) werden von der Agentur beaufsichtigt.

Sachverständige von Bel V, die im Auftrag der Agentur Kontrollen durchführen und Billigungen erteilen, müssen als Sachverständige für physikalische Kontrollen zugelassen sein. c) Funktion des Strahlenschutzbeauftragten Die in Artikel 23.1.5 Buchstabe a) aufgeführten Aufgaben in Bezug auf die systematische Umsetzung des Strahlenschutzes in Anlagen wird einem "Strahlenschutzbeauftragten" anvertraut, was im Vergleich zur Allgemeinen Ordnung von 2001 ein neues Konzept darstellt.

Diese Aufgaben umfassen die Aufträge des mit der Überwachung beauftragten Angestellten, der nicht mehr als solcher in den Vorschriften angeführt wird.

Neben den strikt mit dem Strahlenschutz verbundenen Aktivitäten muss ein Strahlenschutzbeauftragter Routinetests der einfachen Sicherheitssysteme ausführen können, die mit dem Strahlenschutz von Arbeitnehmern und/oder Personen in der Nähe zusammenhängen, beispielsweise Alarmtests, Verriegelungen, Brandmelder, ....

Selbstverständlich gehören Test in Bezug auf komplexe Sicherheitssysteme, wie Reaktorschutzsysteme, Falltests für Reaktorsteuerelemente, ... nicht zu den wesentlichen Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten.

Im Allgemeinen kann jeder, der die theoretische Grundausbildung absolviert hat und über angemessene praktische Erfahrungen verfügt, die Funktion (die Aufgaben) eines Strahlenschutzbeauftragten ausüben: Strahlenphysiker, Radiologen, Techniker, Ingenieure, ... und/oder zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen.

Dieser "Strahlenschutzbeauftragte" sollte Mitarbeiter des Dienstes/der Abteilung sein, in dem/der die Aktivitäten des Unternehmens stattfinden, und kein externer Mitarbeiter oder jemand, der sporadisch Besuche durchführt. Im Allgemeinen erwartet die Agentur, dass diese Funktion einem oder mehreren Mitgliedern des Personals zugewiesen wird, die die Anlage und/oder die Tätigkeit und die Organisation des Unternehmens kennen und regelmäßig in der Anlage/im Unternehmen anwesend sind.

Bei bestimmten spezifischen Operationen (beispielsweise Abbau, Wartung, Austausch von Strahlenquellen, ...), die von Vertragspartnern ausgeführt werden, dürfen diese Vertragspartner jedoch über ihre eigenen Strahlenschutzbeauftragten verfügen insbesondere um den Strahlenschutz ihres eigenen Personals zu gewährleisten. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass der Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers/Unternehmens die Aktivitäten der Strahlenschutzbeauftragten und des Personals der externen Firma beaufsichtigt. Die Verantwortung des Betreibers/Unternehmensleiters im Bereich radiologische Sicherheit in seiner Einrichtung kann nicht übertragen werden.

Im medizinischen Sektor kann zum Beispiel die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten von medizinischem Hilfspersonal (Krankenpfleger, Technologen) oder Strahlenphysikern der betreffenden Dienste ausgeübt werden, die oft bereits über die erforderliche Ausbildung verfügen und vor Ort anwesend sind. In diesem Fall untersteht der Strahlenschutzbeauftragte für seine Aufträge im Bereich Strahlenschutz dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und für seine anderen Aktivitäten dem Leiter des Dienstes, in dem er arbeitet. Selbstverständlich muss ein Strahlenschutzbeauftragter Zwischenfälle/Unfälle, die den Strahlenschutz betreffen, mit der erforderlichen Priorität behandeln.

Für bestimmte spezifische Aufträge können Betreiber/Unternehmensleiter sich auch so organisieren, dass ein Teil der Strahlenschutzbeauftragten ausschließlich dem Dienst für physikalische Kontrolle zugeordnet sind und ihre Aufträge häufig und systematisch ausführen, indem sie regelmäßig die verschiedenen Anlagen oder Dienste besuchen (wobei die Häufigkeit der Besuche auf der Grundlage der Risikoanalyse und des Gutachtens des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gemäß einer abgestuften Vorgehensweise festgelegt wird), beispielsweise für die Entsorgung/Konditionierung/Beseitigung von Abfällen, Kontaminationsmessung, Dekontamination, ...).

Vorzugsweise sollte für jede Art von Anwendung ein fachkundiger Strahlenschutzbeauftragter während der normalen Arbeitszeiten der betreffenden Dienste anwesend sein. Bestimmte Dienste (Notaufnahme, Hospitalisierungseinheit für Radionuklidtherapie und/oder Brachytherapie, ...) arbeiten rund um die Uhr. Für solche Dienste wird die Notwendigkeit, permanent über einen oder mehrere ständig physisch anwesende Strahlenschutzbeauftragte zu verfügen oder nicht, durch oben erwähnte Risikoanalyse bestimmt werden. Um die nötige Unterstützung im Fall von Problemen außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu gewährleisten, können Betreiber erforderlichenfalls einen eigenen Bereitschaftsdienst organisieren oder auf den durch eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle organisierten Bereitschaftsdienst zurückgreifen.

Genau wie im medizinischen Sektor kann es im industriellen Sektor einen Dienst für physikalische Kontrolle geben, dessen Strahlenschutzbeauftragte innerhalb der verschiedenen operativen Dienste bestimmt werden, oder kann es einen zentralisierten Dienst für physikalische Kontrolle geben, der sich aus "fliegenden" Strahlenschutzbeauftragten zusammensetzt, die bestimmte Aufträge ausführen (beispielsweise Entsorgung radioaktiver Abfälle, auf Dekontamination spezialisierte Beauftragte, periodische Überwachung fester Messinstrumente, Aufbewahrung von Messinstrumenten und/oder Ausrüstungen, die ionisierende Strahlungen aussenden, ...).

Eine Kombination aus beiden ist ebenfalls ohne Weiteres möglich.

Im besonderen Fall ortsveränderlicher/zeitlich begrenzter Aktivitäten wie Röntgenaufnahmen/industrielle Gammaradiographie ist es angebracht, dass die mit der Aktivität beauftragte Person (beispielsweise der Radiologe) die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übernimmt.

Dieser/diese Strahlenschutzbeauftragte(n) wird/werden von der für die Sicherheit zuständigen Behörde nicht formell zugelassen. Er/sie wird/werden daher ausdrücklich durch den Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter bestimmt.

Der/die Strahlenschutzbeauftragte(n) muss/müssen eine theoretische und praktische Mindestausbildung absolvieren, deren Stundenanzahl in Artikel 30.4 bestimmt wird. Diese Mindestausbildung umfasst nicht die Ausbildung und die spezifischen Anweisungen in Bezug auf den Arbeitsplatz, die der Betreiber aufgrund des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit erteilen muss. d) Aufgaben der physikalischen Kontrolle Im neuen Artikel 23.1.5 (Aufträge und Aufgaben des Dienstes für physikalische Kontrolle) der AOSIS werden bestimmte Aufgaben der physikalischen Kontrolle verdeutlicht. Dieser Artikel besteht aus drei Teilen: 1. einer Gruppe von Aufgaben, die sich auf den häufigen und systematischen Strahlenschutz am Arbeitsplatz beziehen, einschließlich der ersten Intervention bei Zwischenfällen/Unfällen, 2.einer Gruppe von Aufgaben, die sich auf den Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit beziehen und die die Intervention eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen erfordern, 3. einer Gruppe spezifischer Aufgaben zur Kontrolle der Umsetzung bestimmter Sicherheitsanforderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen.

Die erste Gruppe von Aufgaben wird einem Strahlenschutzbeauftragten anvertraut, wie in Buchstabe c) weiter oben besprochen.

Die Aufgaben der physikalischen Kontrolle dieser ersten Gruppe erfordern eine regelmäßige Anwesenheit in den Anlagen und werden gemäß den von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligten Verfahren durchgeführt.

Die zweite Gruppe von Aufgaben erfordert eine umfangreichere Ausbildung und umfangreichere Kenntnisse im Hinblick auf gründlichere und/oder spezialisiertere Analysen im Bereich Strahlenschutz und nukleare Sicherheit. Diese Aufgaben müssen von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen ausgeführt werden.

Diese Aufgaben sind eher punktueller Art und erfordern daher nicht unbedingt eine so regelmäßige Anwesenheit in der Einrichtung wie jene der Strahlenschutzbeauftragten.

Die "technische" Abnahme neuer oder geänderter Anlagen wird immer vom Dienst für physikalische Kontrolle des Betreibers organisiert und von einem zugelassenen Sachverständigen gebilligt, unabhängig davon, ob sie in Anwendung von Artikel 12 der Allgemeinen Ordnung Gegenstand einer neuen Genehmigung waren oder als unwesentliche Änderungen angesehen wurden.

Bisher wurden nur die Unterlagen für die Beförderung radioaktiver Abfälle vorab vom Dienst für physikalische Kontrolle geprüft und gebilligt. Um einen sicheren Ablauf der weiteren Schritte, wie Verarbeitung, Konditionierung, Verpackung und endgültige Ablagerung radioaktiver Abfälle zu gewährleisten, wird der Dienst für physikalische Kontrolle außerdem eine Kontrolle über die für eine sichere Weiterbehandlung der radioaktiven Abfälle erforderlichen Unterlagen ausüben müssen. Im einfachsten Fall betrifft dies die für die Sammlung von Abfällen durch die NERAS erforderliche Dokumentation (die sogenannten S/L-Formulare) und die entsprechenden Qualitätssicherungsverfahren. Für Betreiber, die über Anlagen zur physikalisch-chemischen und/oder radiologischen Charakterisierung von Abfällen und/oder zur Verarbeitung, Konditionierung und Verpackung dieser Abfälle verfügen, beinhaltet dies die Akten, die diese Anlagen beschreiben, die Betriebsverfahren und die dazugehörenden Verfahren und Unterlagen zur Qualitätssicherung. Diese Akten sind auch für die Zulassung dieser Anlagen durch die NERAS erforderlich.

Eine wichtige Aufgabe des zugelassenen Sachverständigen ist schließlich der regelmäßige und periodische Besuch der Anlagen (Häufigkeit festgelegt in Artikel 23.1.3.2 für Einrichtungen der Klasse II und III), um den Stand des Strahlenschutzes und die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu beurteilen. Über jeden dieser Besuche, deren Häufigkeit von der von der Anlage ausgehenden Gefahr abhängen wird, wird ein Bericht erstellt, der im Register für physikalische Kontrolle archiviert wird.

Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Verfahren in Bezug auf diese zweite Gruppe von Aufgaben in kontrollierten Unterlagen, die Teil eines Managementsystems oder eines anderen Qualitätssicherungssystems sind, beschrieben. Der Betreiber oder, im Fall von gemeinsamen Diensten, die Betreiber werden für die Ausarbeitung dieser Verfahren verantwortlich sein. Wenn ein Betreiber für die Ausführung dieser Aufgaben jedoch einen Sachverständigen einer zugelassenen Einrichtung hinzuzieht, werden diese Verfahren im Managementsystem der zugelassenen Einrichtung selbst beschrieben und dokumentiert.

Es ist zu beachten, dass Betreiber immer die Möglichkeit haben, einen beliebigen Vertragspartner für die Vergabe von Unteraufträgen hinzuzuziehen, selbst für Arbeiten oder Studien im Zusammenhang mit verordnungsgemäßen Aufgaben der physikalischen Kontrolle (beispielsweise Berechnung von Abschirmungen, Berechnung radiologischer Auswirkungen von Freisetzungen, Erstellung von Leitfäden/Dokumentationen/Verfahren, ...). Das Hinzuziehen von Vertragspartnern entbindet Betreiber und/oder ihre Dienste für physikalische Kontrolle jedoch keinesfalls von ihren Verantwortungen und Verpflichtungen in Bezug auf die physikalische Kontrolle.

Die dritte Gruppe von Aufgaben bezieht sich spezifisch auf die nukleare Sicherheit von Einrichtungen der Klasse I. e) Register für physikalische Kontrolle Schließlich wird in Artikel 23.1.6 verlangt, dass die Feststellungen und Ermittlungen des Dienstes für physikalische Kontrolle in einem Register festgehalten werden. In Artikel 23.2 der seit 2001 geltenden Allgemeinen Ordnung war bestimmt worden, dass die Feststellungen und Ermittlungen entweder in einem Register mit nummerierten Seiten oder auf nummerierten Seiten in Mappen festgehalten werden mussten.

Angesichts der technologischen Fortschritte sind diese Träger überflüssig geworden. Im neuen Artikel wird kein spezifischer materieller Träger mehr vorgeschrieben, jedoch werden bestimmte Garantien in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und Dauerhaftigkeit der Informationen verlangt.

Dieses Register enthält insbesondere ein Verzeichnis der in der Einrichtung vorhandenen radioaktiven Stoffe und Ausrüstungen, die ionisierende Strahlungen aussenden. Auf Verlangen der Agentur wird ihr dieses Verzeichnis gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten ganz oder teilweise übermittelt. In der Praxis können Betreiber, die keinen zugelassenen Sachverständigen in ihrem Dienst haben, im Rahmen einer abgestuften Vorgehensweise eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle mit dieser Übermittlung beauftragen.

Physikalische Kontrolle von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 Für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 werden in Artikel 23.2, ähnlich wie im neuen Artikel 23.1, die für Gefahrguttransporte der Klasse 7 spezifischen Aufträge und Aufgaben in zwei Teile aufgeteilt: Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung des Strahlenschutzes am Arbeitsplatz und Aufgaben, bei denen die Intervention eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen erforderlich ist.

Für die Organisation der physikalischen Kontrolle (Artikel 23.2.2 und 23.2.3) ist eine abgestufte Vorgehensweise befolgt worden: - In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 mit dem größten Risiko zugelassen sind (radioaktive Stoffe, die in den anwendbaren internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgütern als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen), ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1. - In den anderen Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, in den Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T2 oder T1.

In beiden Fällen und ähnlich wie für klassifizierte Einrichtungen (der Klasse II und III) wird der Leiter des Unternehmens oder der Organisation, sofern er keinen solchen Sachverständigen in seinem Dienst hat, die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle einem Mitglied seines Personals anvertrauen, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz absolviert hat, die die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten abdeckt. Er wird dann für die Erfüllung der in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben, die zugelassenen Sachverständigen vorbehalten sind, eine zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle hinzuziehen.

In Artikel 23.2.4 wird, ebenfalls gemäß einer abgestuften Vorgehensweise, die Häufigkeit der Besuche des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen bei Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, festgelegt.

Schließlich ist die Agentur mit der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens der Dienste für physikalische Kontrolle der Organisationen, die an der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beteiligt sind, beauftragt.

Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten (AOSIS - Art. 30.4) Für Beauftragte, die mit dem täglichen Strahlenschutz in Anlagen oder in Organisationen beauftragt sind, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, wird eine bestimmte Anzahl von Ausbildungsstunden verlangt. Diese Ausbildung besteht aus einer theoretischen Grundausbildung und einer entsprechenden praktischen Ausbildung.

Die zu absolvierende theoretische Ausbildung beträgt mindestens sechzehn Stunden für Anlagen der Klasse II, acht Stunden für Klasse III, sechs Stunden für Beförderungsaktivitäten unter der Verantwortung eines Beförderungsunternehmens, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen ist, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, und vier Stunden für Beförderungsaktivitäten unter der Verantwortung eines Beförderungsunternehmens, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen ist, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, von Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, oder von Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind. Die Kosten der Ausbildungen trägt der Arbeitgeber.

Die Agentur kann den Inhalt dieser Ausbildungen je nach Art der Anlagen und Tätigkeiten genauer bestimmen.

Was die praktische Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten betrifft, hält die Agentur eine abgestufte Vorgehensweise für die erforderliche Dauer der Berufserfahrung des Strahlenschutzbeauftragten für angemessen, insbesondere je nach Klasse der Einrichtung oder der Aktivitäten/Tätigkeiten; diese Erfahrung muss nicht unbedingt innerhalb des Betriebs/Unternehmens erworben worden sein.

Beispielsweise kann eine abgestufte Vorgehensweise angewendet werden: - für neue Einrichtungen/Unternehmen oder neue Anlagen/Tätigkeiten/Aktivitäten, für die das Personal des Betreibers/Unternehmens noch keine Gelegenheit hatte, mehrere Monate lang zu arbeiten, - für Absolventen am Anfang ihrer Berufslaufbahn, - für Einrichtungen der Klasse III, bei denen ein sehr geringes radiologisches Risiko besteht (Chromatograph mit schwach radioaktiver Strahlenquelle), - für Beförderungen von Gefahrgütern der Klasse 7 der UN-Gruppe 1 (freigestelltes Versandstück).

In diesen verschiedenen Fällen wird auch akzeptiert, dass Strahlenschutzbeauftragte ihre Aufgaben dort ausüben, bevor sie über die erforderliche Erfahrung verfügen, sofern sie in angemessener Weise von einer erfahrenen Person, das heißt einer anderen, mit den Anlagen/Tätigkeiten vertrauten Person oder einem zugelassenen Sachverständigen (gegebenenfalls einer zugelassenen Einrichtung) begleitet/unterstützt werden.

Zulassung von Sachverständigen für physikalische Kontrollen Artikel 73 der AOSIS wurde grundlegend überarbeitet. Diese Zulassung betrifft folgende Sachverständige: - zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die im Dienst von Betreibern oder Beförderungsunternehmen stehen, - Sachverständige der zugelassenen Einrichtungen für physikalische Kontrolle, die im Auftrag von Betreibern oder Beförderungsunternehmen Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen.

Es werden neue Klassen von Sachverständigen für physikalische Kontrollen für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, T1 und T2 geschaffen.

Diese Klassen T1 und T2 sind für Sachverständige bestimmt, die in den Beförderungsunternehmen und Organisationen tätig sind, die in die multimodale Beförderung eingebunden sind, für die die Organisation der physikalischen Kontrolle in Artikel 23.2 beschrieben wird.

Die in Artikel 73.2 Nr. 4 Buchstabe b) Ziffer v und vi vorgesehenen Ausbildungsanforderungen betreffen ausschließlich zugelassene Sachverständige der Klasse T1 und T2. Die Ausbildung in Bezug auf die Aspekte "Beförderungen vor Ort" und "Vorbereitung von Packstücken", die in den Bereich der physikalischen Kontrolle der klassifizierten Einrichtungen (Artikel 23.1) fallen, muss durch die in Artikel 73.2 Nr. 4 Buchstabe b) Ziffer i bis iv vorgesehenen Ausbildungsanforderungen abgedeckt werden.

Die Anforderungen an das Grunddiplom sind auf der Grundlage der aus dem Bologna-Prozess hervorgegangenen Hochschulreform überarbeitet worden. Masterdiplome in Industrieingenieurwissenschaften (vorher "Industrieingenieur") werden als gleichwertig mit anderen Masterdiplomen in exakten Wissenschaften angesehen.

Der Umfang der Ausbildungen wird genauer bestimmt: zwölf ECTS in Strahlenschutz. Eine Ausbildung im Bereich Technologie und Sicherheit wird verlangt, was in der früheren AOSIS nicht (ausdrücklich) der Fall war: von vierundzwanzig ECTS-Punkten (Kernreaktoren) auf fünfzig Stunden (Anlagen der Klasse III), fünfunddreißig Stunden für Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe gekennzeichnet werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung (Klasse 8) besitzen, und zwanzig Stunden für alle anderen Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind. Wenn Ausbildungen in Form von ECTS-Punkten ausgedrückt werden, setzt dies voraus, dass diese Ausbildungen in einer (oder mehreren) Hochschuleinrichtung(en) erteilt werden, Gegenstand einer Prüfung sind und mit einem Diplom beziehungsweise einem Zeugnis über das Bestehen abgeschlossen werden.

Bei der verlangten Anzahl Stunden handelt es sich um tatsächliche Ausbildungsstunden (Unterricht oder Übungen), wobei die außerhalb der Lehranstalt aufgebrachten Stunden des persönlichen Studiums, anders als beim ECTS, nicht berücksichtigt werden.

Gleichwertige Kenntnisse können berücksichtigt werden, mit Ausnahme der für Sachverständige der Klasse I erforderlichen Ausbildungen.

Neben dieser vorhergehenden Ausbildung werden auch ausreichende praktische Erfahrungen in Bezug auf die Ausübung der physikalischen Kontrolle verlangt.

In Artikel 73.3 werden die von der Agentur bei einem Antrag auf Zulassung geforderten Unterlagen aufgeführt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass zusätzlich zur Verpflichtung, die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nachzuweisen, mitgeteilt werden muss, für welche Anlagen/Einrichtungen/Aktivitäten die Zulassung beantragt wird.

Durch eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Unterlage wird bescheinigt werden, dass die Zulassung für Sachverständige im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit der physikalischen Kontrollen bei einem Betreiber, Bel V oder einer zugelassenen Einrichtung erforderlich ist.

Arbeitgeber verpflichten sich außerdem dazu, die für die späteren Verlängerungen der Zulassung erforderlichen Weiterbildungen zu übernehmen.

Im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung dürfen Anträge zur Zulassung von Sachverständigen für physikalische Kontrollen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, beispielsweise für einen zugelassenen Sachverständigen der Klasse II und für einen zugelassenen Sachverständigen für Beförderung T2, gleichzeitig eingereicht werden.

Der Umfang der Weiterbildung, die zugelassene Sachverständige im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Zulassung absolvieren müssen, wird in Artikel 73.5 bestimmt. Der Umfang der Ausbildungen wird in Stunden (und nicht in ECTS) ausgedrückt, da es sich dabei um Konferenzen, Seminare, Teilnahmen an spezialisierten Arbeitsgruppen und so weiter handeln kann, die nicht unbedingt durch Hochschuleinrichtungen organisiert werden.

Weiterbildungen können zum Teil durch die Betreiber intern organisiert werden, jedoch höchstens zu 50 Prozent.

Zulassungsbeschlüsse werden von der Agentur innerhalb einer Frist von sechzig Tagen gefasst, nachdem sie ihren Wissenschaftlichen Rat für die Bewerbungen von Sachverständigen der Klasse I konsultiert hat.

Zulassungen werden sowohl zeitlich (drei Jahre für eine neue Zulassung, sechs Jahre für eine Verlängerung) als auch in Bezug auf die Art der Aktivitäten, Einrichtungen und Anlagen beschränkt sein.

Wenn ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen seine Aufträge nicht ordnungsgemäß ausführt, kann die Agentur ihn entweder verwarnen oder seine Zulassung aussetzen. Es ist darauf hinzuweisen: - dass die Aussetzung einer Zulassung keinen Einfluss auf deren Dauer hat, sondern nur deren Ausführung unterbricht, - dass die Aussetzung aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die diese Aussetzung rechtfertigten, weggefallen sind.

Diese Bemerkungen gelten auch bei einer Aufhebung der Zulassung einer Einrichtung für physikalische Kontrolle.

Wenn die Situation es rechtfertigt, kann die Agentur, nachdem sie die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für Sachverständige der Klasse I eingeholt hat, die Zulassung aufheben.

Zulassung von Einrichtungen für physikalische Kontrolle (AOSIS Art. 74) Der Gesellschaftszweck zugelassener Einrichtungen für physikalische Kontrolle muss darin bestehen, im Auftrag von Betreibern Aufgaben der physikalischen Kontrolle auszuführen. Diese Aufgaben werden von den von der Einrichtung eingestellten zugelassenen Sachverständigen ausgeführt. Die für die Aufrechterhaltung der Zulassung dieser Sachverständigen erforderliche Ausbildung wird von der Einrichtung übernommen (74.2.2 Nr. 2).

Als Dienstleistungserbringer im Auftrag von Betreibern, die eine relativ große Spannbreite von Anlagen, Tätigkeiten und/oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 abdecken, wird von Einrichtungen für physikalische Kontrolle verlangt, dass sie über ein integriertes Managementsystem gemäß einer anerkannten Norm, beispielsweise der Norm GS-R-3 (beziehungsweise deren neuer Fassung) der IAEA (Internationale Atomenergie-Organisation) verfügen, und zwar mit dem Ziel, die Qualität der Dienstleistungen, die die zugelassenen Einrichtungen ihren Kunden anbieten, zu gewährleisten. In diesem integrierten Managementsystem werden insbesondere die Verfahren im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der physikalischen Kontrolle beschrieben, wie in den Artikeln 23.1.5 Buchstabe b) und 23.2.6 Buchstabe b) angegeben, bei Betreibern oder Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind.

Verschiedene Bestimmungen dienen der Begrenzung möglicher Interessenkonflikte für den technischen Leiter und die Sachverständigen sowie auf Ebene der Aktivitäten der Einrichtungen (Verkauf und Förderung von Gütern und Dienstleistungen, für die sie bei Betreibern für die physikalische Kontrolle verantwortlich sind) (74.4).

Der Zulassungsantrag enthält die administrativen und organisatorischen Auskünfte sowie die Aufstellung der materiellen und personellen Mittel (die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge ausreichen müssen), über die die Einrichtung verfügt.

Ein wichtiger Punkt des Zulassungsverfahrens ist der Antrag auf Stellungnahme beim Wissenschaftlichen Rat für ionisierende Strahlungen.

Die Zulassung wird örtlich, zeitlich und auf bestimmte Anlagen/Tätigkeiten, Beförderungsaktivitäten, ... beschränkt sein.

Um es neuen zugelassenen Einrichtungen zu ermöglichen, sich niederzulassen, werden sie im Laufe der ersten Zulassung die Möglichkeit haben, ihr integriertes Managementsystem zu entwickeln und umzusetzen; außerdem müssen sie nicht sofort über alle geplanten materiellen und personellen Mittel verfügen, sondern können diese Mittel schrittweise mit der Entwicklung ihrer Aktivitäten entsprechend vorsehen. Die Agentur prüft, ob die verfügbaren Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktivitäten der Einrichtungen stehen.

Zugelassene Einrichtungen müssen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abschließen (74.4).

Obwohl sie nicht mehr Teil der Regulierungsbehörde sind, wird eine enge Zusammenarbeit zwischen zugelassenen Einrichtungen und der Agentur stattfinden (Art. 74.4 und 74.5): - Einrichtungen wenden technische Vorschriften der Agentur an, in denen insbesondere Folgendes bestimmt wird: o Modalitäten für die Meldung signifikanter Ereignisse an die Agentur, o Verfahren der Managementsysteme, die die Agentur für zugelassene Einrichtungen als angemessen erachtet. Diese beruhen in der Tat auf Normen, die relativ häufig geändert werden können; zudem ermöglicht dies eine bessere Anwendung der abgestuften Vorgehensweise, o Muster für periodische Berichte, die zugelassene Einrichtungen für die Agentur erstellen, damit die Agentur beispielsweise über die Aktivitäten der Einrichtungen und/oder den Stand des Strahlenschutzes in den verschiedenen Bereichen informiert wird. o .... - Einrichtungen für physikalische Kontrolle legen Regeln im Bereich der Berufspflichten fest und halten diese ein, um insbesondere jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, wenn direkte oder indirekte Verbindungen mit Handelsaktivitäten ausübenden Organisationen oder Unternehmen bestehen. - Zugelassene Einrichtungen verpflichten sich, die Vertraulichkeit der Informationen, zu denen sie durch ihre Aktivitäten im Bereich physikalische Kontrolle Zugang haben, zu wahren. - Zugelassene Einrichtungen verpflichten sich, einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der bei Zwischenfällen/Unfällen bei Betreibern oder während einer Beförderung eingreifen kann. - Zugelassene Einrichtungen übermitteln der Agentur den realen Bestand (radioaktive Stoffe und Ausrüstungen, die ionisierende Strahlung aussenden) der Betreiber, bei denen sie Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen. - Einrichtungen verpflichten sich, keine Aktivitäten auszuüben, die gegen die Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen verstoßen, und die technischen Vorschriften der Agentur einzuhalten.

Es werden bestimmte Anforderungen an die Arbeitsweise von Einrichtungen gestellt: - Alle ausgeführten Aufgaben, Aufträge oder Besuche müssen in Berichten dokumentiert werden, die die Betreiber oder Unternehmensleiter in ihrem in den Artikeln 23.1.6 und 23.2.7 erwähnten Register für physikalische Kontrolle aufbewahren. - Zugelassene Einrichtungen werden aufgefordert, die Inanspruchnahme von Subunternehmern zu beschränken und falls dies der Fall ist, die Agentur und den betreffenden Betreiber oder Unternehmensleiter darüber zu informieren. - Zugelassene Einrichtungen teilen der Agentur jede Änderung ihrer Satzung, ihrer Satzungsorgane und jeden Wechsel des technischen Leiters mit - sowie jede Änderung des Personalbestands (zugelassene Sachverständige) und jede wesentliche organisatorische und/oder technische Änderung.

Die an zugelassene Einrichtungen gerichteten Anforderungen unterscheiden sich nicht grundlegend von denjenigen, die an Betreiber, die ihren Dienst für physikalische Kontrolle mit einem internen Sachverständigen organisieren, und/oder an gemeinsame Dienste für physikalische Kontrolle gestellt werden.

Die Agentur ist mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen beauftragt und sie überprüft, ob diese ihre Zulassungsbedingungen einhalten. Zu diesem Zweck gewähren ihr zugelassene Einrichtungen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und zu den erforderlichen Informationen, wenn sie in diesem Zusammenhang eine Untersuchung, eine Inspektion oder ein Audit durchführt.

Wenn die Agentur Verstöße feststellt, einschließlich langfristige Inaktivität einer Einrichtung, kann sie entweder eine Verwarnung aussprechen oder seine Zulassung aussetzen. Wenn die Situation dies rechtfertigt, kann die Agentur (nachdem sie die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eingeholt hat) die Zulassung der Einrichtung aufheben.

Verschiedene Bestimmungen Schließlich werden gemäß dem neuen Kontrollkonzept die Rollen der zugelassenen Sachverständigen, der zugelassenen Einrichtungen und der Agentur in verschiedenen Artikeln angepasst und wird die Terminologie entsprechend abgestimmt.

Es handelt sich um die Artikel 2, 5.1, 5.7.1, 5.7.3, 6.9, 20.1.6, 20.3.2, 51.6.5, 54.7.2, 67.1, 67.2, 68.3 und 72ter der AOSIS. Aufträge von Bel V In Artikel 14ter des Gesetzes vom 15. April 1994, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, wird für die Agentur die Möglichkeit vorgesehen, ihre Überwachungsfunktionen einer eigens von ihr geschaffenen Einheit zu übertragen.

Gemäß diesem Artikel bestimmt der König: - die Aufträge, die der Einheit übertragen werden können, - die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die Einheit überwacht, - die Modalitäten zur Finanzierung der Einheit. "Bel V" wird als die von der Agentur in Anwendung dieses Artikels (siehe weiter oben) geschaffene Einheit bestimmt.

Zur Umsetzung dieser Bestimmungen des Gesetzes wird ein neuer, spezifisch Bel V gewidmeter Artikel 38 in die Allgemeine Ordnung aufgenommen: i. In einem ersten Unterartikel (38.1) werden die Überwachungsaufgaben genauer bestimmt, die ausschließlich Bel V übertragen werden dürfen, nämlich die Ausführung eines Jahresplans für Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen. Dieser Plan umfasst insbesondere regelmäßige Besuche (Kontrollen), die in Anlagen der Klasse I und der Klasse IIA (mit den damit verbundenen Sicherheitsbeurteilungen) durchgeführt werden.

Bel V kann gemäß den Artikeln 23.1.2.2 und 23.1.3.3 der abgeänderten Allgemeinen Ordnung mit der Billigung bestimmter Beschlüsse der Dienste für physikalische Kontrolle (nachdem diese einer Sicherheitsbewertung unterzogen wurden) beauftragt werden, insbesondere Beschlüsse im Zusammenhang mit unwesentlichen Änderungen.

Bel V kann im Rahmen der Artikel 6.2, 7.2, 6.9 und 15/1 der abgeänderten Allgemeinen Ordnung mit den Sicherheitsbeurteilungen der Zulassungsanträge und Abnahmen von Anlagen der Klasse I und IIA beauftragt werden.

Schließlich umfasst der Plan Sicherheitsbeurteilungen in Zusammenhang mit Verordnungsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen, beispielsweise zehnjährliche Überprüfungen.

Die Aufträge, die von der Agentur tatsächlich übertragen werden, werden durch einen Beschluss ihres Verwaltungsrates festgelegt.

Der Jahresplan wird von der Agentur festgelegt. Dieser Plan und der dazugehörige Kostenvoranschlag werden dem betreffenden Betreiber im Voraus übermittelt. ii. In einem zweiten Unterartikel (38.2) wird genauer bestimmt, wie Bel V ihre Aufträge ausführt. Diese Bestimmungen ähneln denjenigen, die für zugelassene Einrichtungen galten, die im Auftrag der Agentur verordnungsgemäße Kontrollen durchführten. Darüber hinaus muss der Direktor von Bel V ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse I sein, dessen Zulassung die durch Bel V kontrollierten Anlagen/Tätigkeiten abdeckt. Diese Bestimmung gewährleistet die Fachkenntnis des Direktors von Bel V. Wenn ein neu bestimmter Direktor noch kein zugelassener Sachverständiger für diese Anlagen ist, verfügt er über eine Frist von einem Jahr, um diese Zulassung zu erlangen. iii. Im dritten Unterartikel (38.3) werden bestimmte Überwachungsfunktionen erläutert, die die Agentur über Bel V ausübt.

Neben einer strategischen Aufsicht auf Ebene des Verwaltungsrates, deren Modalitäten im (abgeänderten) Gesetz vom 15. April 1994 und in der Satzung von Bel V festgelegt werden, wird ein Verwaltungsvertrag zwischen der Agentur und Bel V abgeschlossen. Es wird verlangt, dass Bel V über ein integriertes Managementsystem verfügt, das auf national oder international anerkannten Normen beruht. Bei diesen Normen handelt es sich um den Sicherheitsleitfaden "GSR part 2" der IAEA und die Unterlagen zu seiner Anwendung. Andererseits erhält die Agentur die Möglichkeit, bei Bel V Inspektionen/Audits durchzuführen, um die ordnungsgemäße Ausführung der Bel V übertragenen Überwachungsaufgaben zu überprüfen. iv. Im vierten Unterartikel (38.4) werden die Stundentarife festgelegt, die Bel V Betreibern in Rechnung stellen kann, für die Bel V im Auftrag der Agentur Überwachungsaufgaben ausführt. Da Bel V für Aufträge des öffentlichen Dienstes, die Bel V von der Agentur übertragen werden, eine Monopolstellung einnimmt, wurde es als zweckmäßig erachtet, die Stundentarife, die Bel V Betreibern in Rechnung stellen kann, auf die gleiche Weise festzulegen, wie die der Agentur geschuldeten Abgaben und Gebühren im Gesetz vom 15. April 1994 und durch Königliche Erlasse festgelegt werden. Auch der Indexierungsmechanismus für diese Tarife ist mit demjenigen des öffentlichen Sektors vergleichbar, das heißt, er beruht auf dem Gesundheitsindex. Diese Tarife gelten ebenfalls für punktuelle Dienstleistungen (spezialisierte Studien), die Bel V durch Subunternehmer ausführen lassen würde und die an die Betreiber weiterberechnet würden.

Diese Tarife beruhen auf dem derzeitigen finanziellen Gleichgewicht von Bel V im derzeitigen nuklearen Kontext. Es muss erwähnt werden, dass diese Beträge durch einen Königlichen Abänderungserlass geändert werden können, falls die finanzielle Tragfähigkeit von Bel V infolge äußerer Umstände (Änderung des nuklearen Kontextes) gefährdet wäre und Bel V daher die ihr von der Agentur übertragenen Aufträge nicht mehr erfüllen kann. Die Fachkompetenz, die in verschiedenen technischen Bereichen (Neutronentransport, elektrische Systeme, Brandschutz, Unfallstudien, ...) aufrechterhalten werden muss, verursacht in der Tat Fixkosten und hängt nicht von der Anzahl in Betrieb befindlicher Kernkraftwerke ab. 3. Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen Das Inkrafttreten der Maßnahmen in Bezug auf die physikalische Kontrolle (Art.23 und 30.4) wird aufgeschoben, um Betreibern und Unternehmensleitern die Möglichkeit zu geben, sich dementsprechend zu organisieren (AOSIS 81.3 und 81.8). Gemäß einer abgestuften Vorgehensweise gelten die neuen Bestimmungen: - nach einem Jahr für Einrichtungen der Klasse I und IIA, - nach zwei Jahren für die übrigen Einrichtungen, - nach achtzehn Monaten für Unternehmen oder Organisationen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind.

Betreiber, die bereits gemeinsame Dienste gemäß Artikel 23.1.1 organisiert haben, müssen bis zum 1. Juli 2019 die Billigung der Agentur erhalten haben.

Die Zulassungen der zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen bleiben bis zum Ablauf ihrer laufenden Zulassungen gültig.

Bereits zugelassene Sachverständige, die eine Erneuerung ihrer Zulassung beantragen, sind von den neuen Anforderungen hinsichtlich der Grundausbildung befreit. Um eine Erneuerung ihrer Zulassung zu erhalten, müssen sie jedoch nachweisen können, dass sie an einer Weiterbildung teilnehmen, so wie sie gemäß den neuen Bestimmungen vorgesehen ist.

Neue Sachverständige, die eine Erstzulassung beantragen und die erforderlichen Ausbildungen vor Inkrafttreten des ECTS im Ausbildungssystem absolviert haben, können gleichwertige Diplome beim Wissenschaftlichen Rat geltend machen.

Für zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die in Unternehmen oder Organisationen tätig sind, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, gibt es keine spezifischen Übergangsmaßnahmen. Am Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen von Artikel 23.2 müssen diese Sachverständigen jedoch Inhaber einer Zulassung der Klasse T1 oder T2 sein, wenn sie ihre Aktivitäten fortsetzen wollen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen hinsichtlich der physikalischen Kontrolle und in Bezug auf Bel V PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des Artikels 14ter, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, des Artikels 28, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, des Artikels 29, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017, des Artikels 29bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017 und des Artikels 30, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle, des Artikels 15; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für ionisierende Strahlungen vom 19. Mai 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 20. April 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für das Krankenhauswesen vom 26. April 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Mai 2018;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission aufgrund von Artikel 33 des Euratom-Vertrags und der Antwort der Kommission vom 28.

Juli 2018;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften vom 11.

Juli 2018, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15.

Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.

September 2018;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 22. Oktober 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass bezweckt die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom.

KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen werden folgende Begriffsbestimmungen hinzugefügt: "- Bel V: Stiftung, die durch eine in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts vom 9. Oktober 2007 veröffentlichte notarielle Urkunde vom 7. September 2007 geschaffen wurde, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolgerin, die als eine in Artikel 14ter des Gesetzes vom 15.

April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnte Einheit anzusehen ist. - Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen: Gesetz vom 15.

April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle und die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse, Ministeriellen Erlasse und Erlasse der Agentur, mit Ausnahme der Erlasse über den physischen Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen. - Gefahrgüter der Klasse 7: Stoffe, einschließlich Lösungen und Gemische, die von einem Absender gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgütern als radioaktive Stoffe (Klasse 7) eingestuft worden sind oder die in eine andere Gefahrenklasse, in der Klasse 7 als Nebengefahr angegeben wird, eingestuft worden sind, und denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist, - Abnahme (von Anlagen oder Tätigkeiten): Überprüfung der Konformität mit den Bestimmungen der Vorschriften in Sachen ionisierende Strahlungen, mit den Bestimmungen in Sachen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der Einrichtung und gegebenenfalls mit dem Sicherheitsbericht. - Strahlenschutzbeauftragter: Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeiten oder Anlagen relevant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzuführen oder zu beaufsichtigen, - interventionelle Radiologie: alle invasiven Verfahren, einschließlich chirurgischer Verfahren, (offen, per Endoskopie oder intravaskuläre beziehungsweise nicht intravaskuläre perkutane Verfahren) zu diagnostischen und/oder therapeutischen Zwecken, die durch bildgebende Verfahren mit ionisierenden Strahlungen gesteuert werden, unabhängig von dem betroffenen Organ oder Körperteil." Art. 3 - In den Artikeln 2 und 20.2.3 Absatz 4 desselben Erlasses wird der Begriff "qualifizierter Sachverständiger für physikalische Kontrollen" jeweils durch den Begriff "zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 3.1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "in eine der folgenden Klassen eingestuft" die Wörter ", einschließlich während ihrer Stilllegung," eingefügt.

Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3.3 Einrichtungen der Klasse II: a) die in Artikel 3.1 Buchstabe b) Nr. 1 erwähnt sind, b) in denen sich ein oder mehrere hauptsächlich zu Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden beziehungsweise zur Hadronentherapie verwendete Teilchenbeschleuniger befinden, sowie Einrichtungen, in denen diese Teilchenbeschleuniger hergestellt und/oder getestet werden, c) in denen sich Apparate befinden, die Röntgenstrahlung mit einer Energie von mehr als 1 MeV erzeugen und die zur industriellen Sterilisation oder Polymerisation verwendet werden, d) in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungsanlagen zur ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung und mit Ausnahme von Strahlenquellen, die unter allen Umständen in der Abschirmung bleiben (Nutzung, Wartung, Auslegungsstörfälle), e) in denen radioaktive Stoffe produziert werden oder in denen Strahlenquellen, mit Ausnahme von Kr-83, hergestellt werden, und bei denen die monatlich produzierte Gesamtaktivität die in Anlage IA festgelegte Freigrenze um einen Faktor von 500.000 überschreitet, unter Berücksichtigung der in derselben Anlage beschriebenen Anwendungskriterien, insbesondere bei Radionuklidgemischen, werden "Einrichtungen der Klasse IIA" genannt.

Diese Einrichtungen sind integraler Bestandteil der Klasse II. Die auf die Klasse II anwendbaren Verordnungsbestimmungen sind auch auf die Klasse IIA anwendbar, außer wenn dies ausdrücklich anders bestimmt wird.

Die Agentur kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmte spezifische Arten von Einrichtungen, die unter den Buchstaben a) bis e) erwähnt werden, durch einen mit Gründen versehenen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Beschluss aus der Klasse IIA ausschließen." Art. 6 - Artikel 5.1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 5.1 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Einrichtungen der Klasse I, II und III müssen den Gegenstand einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bilden, die von der nachstehend bestimmten Behörde erteilt worden ist. Die Genehmigung wird dem Betreiber erteilt." 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zuständigkeiten" die Wörter "des Betreibers und/oder Unternehmensleiters" eingefügt. 3. Die Auflistung in Absatz 2 wird durch folgenden Punkt ergänzt: "- Organisation der physikalischen Kontrolle." Art. 7 - Artikel 5.5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "5.5 Wechsel des Leiters der Einrichtung und Wechsel des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle Jede Änderung in der Bestellung des Leiters der Einrichtung und des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle muss der Agentur unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt werden." Art. 8 - In Artikel 5.7.1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Aufsicht der Agentur oder des von ihr bestimmten zugelassenen Kontrolldienstes" durch die Wörter "Aufsicht des Dienstes für physikalische Kontrolle" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 5.7.3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die Agentur oder der von ihr bestimmte zugelassene Kontrolldienst" durch die Wörter "der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 6.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Antrag auf Genehmigung wird in zehnfacher Ausfertigung oder in ausdruckbarer elektronischer Form an die Agentur gerichtet, nachdem er von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I, der dem Personal des zukünftigen Betreibers angehört, geprüft und gebilligt wurde.Er enthält:". 2. Nummer 2 der Auflistung wird wie folgt ersetzt: "2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen, Strahlenschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, Organisation der physikalischen Kontrolle der Einrichtung und Bestimmung des zugelassenen Arbeitsarztes, der mit der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer beauftragt ist, und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen empfohlen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe b) erwähnten Grundsatz der Optimierung,".

Art. 11 - Artikel 6.3.1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt ersetzt: "Sicherheitsbeurteilung seitens der Agentur, Stellungnahme der NERAS und vorläufige vorherige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates". 2. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Agentur führt eine unabhängige Sicherheitsbeurteilung der Antragsakte durch." 3. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "Nach Empfang der mit Gründen versehenen Stellungnahme der NERAS beziehungsweise nach Ablauf der vorgegebenen Frist und auf der Grundlage der Sicherheitsbeurteilung untersucht die Agentur den Antrag und erstellt einen Bericht für den Wissenschaftlichen Rat. Die Agentur übermittelt dem Wissenschaftlichen Rat die Genehmigungsakte zusammen mit ihrem Bericht und gegebenenfalls der mit Gründen versehenen Stellungnahme der NERAS und der Sicherheitsbeurteilung." Art. 12 - Artikel 6.9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "6.9 Erlass zur Bestätigung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für Einrichtungen der Klasse I Durch die aufgrund des Artikels 6.7 erteilte Genehmigung hat der Betreiber das Recht, den Bau und die Einrichtung der Anlagen unter eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen der erteilten Genehmigung vorzunehmen.

Vor der vollständigen oder teilweisen Inbetriebnahme einer Einrichtung der Klasse I und der Einführung in die Anlage der radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung sind, führt die Agentur eine Sicherheitsbeurteilung der gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 4 durchgeführten Abnahme durch.

Auf der Grundlage der Sicherheitsbeurteilung erstellt die Agentur einen Abnahmebericht.

Wenn die Agentur keinen vollkommen günstigen Abnahmebericht erstellen kann, setzt die Agentur vorher den Betreiber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit.

Die Agentur leitet den günstigen Abnahmebericht unverzüglich an den für Inneres zuständigen Minister weiter. Dieser kann daraufhin dem König vorschlagen, die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zu bestätigen.

Die Inbetriebnahme der Einrichtung und die Einführung radioaktiver Stoffe in die Anlage, die Gegenstand der Genehmigung sind, können erst stattfinden, nachdem der König die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bestätigt hat.

Art. 13 - Artikel 7.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. 1.Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Antrag auf Genehmigung wird in fünffacher Ausfertigung oder in ausdruckbarer elektronischer Form an die Agentur gerichtet, nachdem er von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II, der dem Personal des zukünftigen Betreibers oder einer zugelassenen Einrichtung für physikalische Kontrolle angehört, geprüft und gebilligt wurde. Er enthält:". 2. Nummer 2 der Auflistung wird wie folgt ersetzt: "2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen, Strahlenschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, Organisation der physikalischen Kontrolle der Einrichtung, Bestimmung des zugelassenen Arbeitsarztes, der mit der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer beauftragt ist, sowie gegebenenfalls Organisation der Medizinphysik und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen empfohlen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe b) erwähnten Grundsatz der Optimierung, und das für die Inbetriebnahme vorgesehene Datum,". 3. Nummer 7 wird aufgehoben.4. Die Nummern 8 bis 11 werden umnummeriert zu den Nummern 7 bis 10. Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7.2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7.2/1 Einrichtungen der Klasse IIA Für die in Artikel 3.3 erwähnten Einrichtungen werden die weiter oben verlangten Auskünfte und Unterlagen in einen vorläufigen Sicherheitsbericht aufgenommen, der wie folgt strukturiert ist: a. Einleitung: Beschreibung des Unternehmens und allgemeine Beschreibung der Einrichtung b.Eigenschaften des Geländes (Standort, Umgebung des Unternehmens) c. Beschreibung der Infrastrukturen d.Risikoanalysen e. Detaillierte Beschreibung der Sicherheitsfunktionen und -systeme f.Entsorgung von Abfällen/Ableitungen g. Strahlenschutz h.Beschreibung der Organisation i. Technische Spezifikationen j.Stilllegung und Abbau k. Interner Notfallplan". Art. 15 - In Artikel 7.3.1 desselben Erlasses wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die in Artikel 3.3 erwähnten Einrichtungen führt die Agentur eine Sicherheitsbeurteilung der Antragsakte durch." Art. 16 - Artikel 8.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Die Anmeldung wird schriftlich oder in ausdruckbarer elektronischer Form an die Agentur gerichtet, nachdem sie von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II, der dem Personal des zukünftigen Betreibers oder einer zugelassenen Einrichtung für physikalische Kontrolle angehört, geprüft und gebilligt wurde.Sie enthält:", 2. Nummer 2 der Auflistung wird wie folgt ersetzt: "2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen, Strahlenschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, Organisation der physikalischen Kontrolle der Einrichtung, Bestimmung des zugelassenen Arbeitsarztes, der mit der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer beauftragt ist, sowie gegebenenfalls Organisation der Medizinphysik und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen empfohlen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe b) erwähnten Grundsatz der Optimierung, und das für die Inbetriebnahme vorgesehene Datum,".

Art. 17 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 7 und 8" durch die Wörter "in den Artikeln 7, 8, 15 und 15/1" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen der Klasse II, Klasse IIA ausgenommen, und der Klasse III Durch die Genehmigung, die Einrichtungen der Klasse II, Klasse IIA ausgenommen, und der Klasse III erteilt wird, hat der Betreiber das Recht, den Bau und die Einrichtung der Anlagen unter eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen der erteilten Genehmigung vorzunehmen.

Die Inbetriebnahme der Anlagen darf nur stattfinden, wenn die gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 4 durchgeführte Abnahme vollkommen günstig ist und diese Inbetriebnahme ausdrücklich darin erlaubt wird.

Vor Inbetriebnahme der Anlagen übermittelt der Betreiber der Agentur ein Dokument, durch welches bescheinigt wird, dass die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes eingehalten werden." Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen der Klasse IIA Durch die Genehmigung, die Einrichtungen der Klasse IIA erteilt wird, hat der Betreiber das Recht, den Bau und die Einrichtung der Anlagen unter eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen der erteilten Genehmigung vorzunehmen.

Vor der vollständigen oder teilweisen Inbetriebnahme einer Einrichtung der Klasse IIA führt die Agentur eine Sicherheitsbeurteilung der gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 4 durchgeführten Abnahme durch.

Auf der Grundlage der Sicherheitsbeurteilung kann die Agentur die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bestätigen.

Die Inbetriebnahme der Einrichtung kann nicht stattfinden, solange die Agentur die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nicht bestätigt hat.

Wenn die Agentur die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nicht bestätigen kann, setzt sie vorher den Betreiber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit.

Gegen die Entscheidung der Agentur kann binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag des Erhalts der Entscheidung der Agentur Widerspruch bei Uns eingelegt werden. Das in den Artikeln 7.7 Absatz 2 bis 7.9 vorgesehene Verfahren findet Anwendung auf diesen Widerspruch." Art. 20 - In Artikel 20.1.6 Buchstabe d) desselben Erlasses werden die Wörter ", dem qualifizierten Sachverständigen für physikalische Kontrollen des Dienstes für physikalische Kontrolle oder, in Ermangelung eines solchen Dienstes, der zugelassenen Kontrollstelle" durch die Wörter "und dem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Physikalische Kontrolle 23.1 Physikalische Kontrolle der klassifizierten Einrichtungen Der Betreiber einer klassifizierten Einrichtung ist verpflichtet, einen Dienst einzurichten, den er mit der Organisation und der Überwachung der physikalischen Kontrolle beauftragt.

Das mit ionisierenden Strahlungen verbundene Risiko muss im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems beurteilt werden, das Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter aufgrund von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit einrichten müssen.

Die Aufträge des Dienstes für physikalische Kontrolle müssen gegebenenfalls in Absprache mit dem (den) Gefahrenverhütungsberater(n), dem (den) zugelassenen Medizinphysik-Experten, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und dem Sicherheitsberater Klasse 7 ausgeführt werden. 23.1.1 Gemeinsame Dienste für physikalische Kontrolle Mehrere Betreiber können unter Vorbehalt der Billigung seitens der Agentur einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten. Diese Billigung kann nur ausgestellt werden, wenn folgende Mindestkriterien erfüllt sind: a) Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle beschäftigt mindestens zwei zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die zum Personal mindestens eines der betreffenden Betreiber gehören.b) Betreiber, die einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten, müssen den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, die an diesen gemeinsamen Dienst gebunden sind, Zugang zu ihren Anlagen gewähren, selbst wenn diese Sachverständigen nicht zu ihrem Personal gehören.c) Zwischen den betreffenden Betreibern besteht eine Verbindung rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Art.d) Ihre Einrichtungen befinden sich am selben Standort oder in einer begrenzten geografischen Zone, sodass der Dienst für physikalische Kontrolle eine ausreichende Anwesenheit in den verschiedenen Einrichtungen gewährleisten kann.e) In einem schriftlichen Vertrag zwischen den betreffenden Betreibern wird die Verteilung der Aufgaben, der Verantwortlichkeiten und der Arbeitszeit der zugelassenen Sachverständigen formalisiert.f) Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle verfügt über das nötige Fachwissen in Bezug auf die radiologischen Risiken, die mit den Aktivitäten in den verschiedenen Einrichtungen einhergehen.g) Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle bietet im Vergleich zu den einzelnen Diensten für physikalische Kontrolle der betreffenden Betreiber einen oder mehrere Vorteile. Die Billigung kann zeitlich begrenzt werden.

Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Billigung nicht gewährt werden kann, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit. 23.1.2 Physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I 23.1.2.1 Organisation der physikalischen Kontrolle § 1 - Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ist ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse 1, gemäß den Bestimmungen von

Artikel 73.Er ist zudem der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragt ist. § 2 - Der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen organisiert die ordnungsgemäße Ausführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) und c) aufgeführten Aufgaben. Die Funktion des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, der Mitglied des Personals des Betreibers ist, ist im Dienst für physikalische Kontrolle ständig besetzt. § 3 - Betreiber, die für mehrere Einrichtungen der Klasse I verantwortlich sind, richten in jeder technischen Betriebseinheit im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit, die eine Einrichtung der Klasse I umfasst, eine Abteilung des Dienstes für physikalische Kontrolle ein. Diese Abteilung wird von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I, Beigeordneter des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle, geleitet. Er ist ebenfalls der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der Abteilung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der betreffenden technischen Einheit beauftragt ist. § 4 - Die Betreiber bestimmen in jeder ihrer Einrichtungen unter den Mitgliedern ihres Personals Strahlenschutzbeauftragte, die die in Artikel 23.1.5 Buchstabe a) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen. Sie sind funktional an den Dienst für physikalische Kontrolle gebunden, was ihre Aufgaben der physikalischen Kontrolle betrifft. Betreiber haben jedoch die Möglichkeit, einen Teil dieser Aufgaben unter ihrer eigenen Verantwortung und unter der Aufsicht ihres Dienstes für physikalische Kontrolle Strahlenschutzbeauftragten von Subunternehmern anzuvertrauen, und zwar im Rahmen der Ausführung spezifischer Leistungen, die nicht zu den gewöhnlichen Aktivitäten der Betreiber gehören. § 5 - Betreiber dokumentieren im Sicherheitsbericht ihrer Einrichtungen die Organisation der physikalischen Kontrolle im Zusammenhang mit den Aufträgen im Sinne von Artikel 23.1.5.

Insbesondere wird Folgendes beschrieben: a) Die Zuweisungen der Strahlenschutzbeauftragten, die mit den in Artikel 23.1.5 Buchstabe a) aufgeführten Aufgaben beauftragt sind, und die für diese Beauftragten erforderliche Grundausbildung und Weiterbildung, b) die eingerichteten Verfahren für die Ausführung der in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) und c) aufgeführten Aufgaben, c) die Zuweisungen und Verantwortlichkeiten der zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen. 23.1.2.2 Aufsicht über die physikalische Kontrolle In Einrichtungen der Klasse I und Fahrzeugen mit Atomantrieb ist die Agentur mit Folgendem beauftragt: 1. Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, der dem Dienst für physikalische Kontrolle zufällt.Für Fahrzeuge mit Atomantrieb findet die Kontrolle nur statt, wenn sie sich auf belgischem Staatsgebiet oder in Hoheitsgewässern oder in Binnengewässern befinden, 2. was Beförderungen betrifft: i.Kontrolle der Verpackung, der Ladung und der Entladung von radioaktiven Stoffen und von Gefahrgütern der Klasse 7 innerhalb der Einrichtung, ii. Kontrolle der Beförderungen von radioaktiven Stoffen innerhalb der Einrichtung, 3. Kontrolle und Billigung der günstigen Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in Bezug auf: a) Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 3 und 4, sofern für diese Projekte keine neue Genehmigung gemäß Kapitel II erforderlich ist, b) Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 5, ausschließlich in Bezug auf Versuche, Tests, Behandlungen und Eingriffe in Kernreaktoren oder mit Spaltstoffen. Diese Versuche, Tests, Behandlungen und Eingriffe dürfen nicht ohne diese Billigung stattfinden. 23.1.3 Physikalische Kontrolle der Einrichtungen der Klasse II und III 23.1.3.1 Organisation der physikalischen Kontrolle § 1 - Wenn ein Betreiber unter den Mitgliedern seines Personals über einen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II verfügt, vertraut er ihm die Leitung seines Dienstes für physikalische Kontrolle an. Wenn der Betreiber keinen derartigen Sachverständigen in seinem Dienst hat, vertraut er die Leitung seines Dienstes für physikalische Kontrolle einem Mitglied seines Personals an, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung über die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit den Tätigkeiten, für die der Betreiber verantwortlich ist, absolviert hat. § 2 - Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle koordiniert und organisiert die ordnungsgemäße Ausführung der seinem Dienst zugewiesenen Aufgaben und Aufträge. Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle steht in direkter Verbindung mit dem (den) Leiter(n) der Einrichtung und mit dem Betreiber. § 3 - Ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II führt die in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben aus. Wenn der Betreiber unter den Mitgliedern seines Personals über keinen derartigen Sachverständigen verfügt, muss er unter seiner Verantwortung und zu Lasten des Unternehmens die in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle einer Einrichtung für physikalische Kontrolle anvertrauen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 74 zu diesem Zweck zugelassen ist. Zu diesem Zweck wird ein Vertrag zwischen dem Betreiber und der Einrichtung für physikalische Kontrolle abgeschlossen. § 4 - Der Betreiber bestimmt in jeder seiner Einrichtungen unter den Mitgliedern seines Personals Strahlenschutzbeauftragte, die die in Artikel 23.1.5 Buchstabe a) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen. Sie sind funktional an den Dienst für physikalische Kontrolle gebunden, was ihre Aufgaben der physikalischen Kontrolle betrifft. Diese Beauftragten haben eine Ausbildung erhalten, wie in Artikel 30.4 bestimmt.

Der Betreiber hat jedoch die Möglichkeit, einen Teil dieser Aufgaben unter seiner eigenen Verantwortung und unter der Aufsicht seines Dienstes für physikalische Kontrolle Strahlenschutzbeauftragten von Subunternehmern anzuvertrauen, und zwar im Rahmen der Ausführung spezifischer Leistungen, die nicht zu den gewöhnlichen Aktivitäten des Betreibers gehören. § 5 - Der Betreiber muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Unterstützung durch einen zugelassenen Sachverständigen gewährleisten zu können, falls in seiner Einrichtung ein Zwischenfall, ein Unfall oder jedes andere Ereignis stattfindet, bei dem ein radiologisches Risiko besteht. Erforderlichenfalls greift er hierfür auf den Bereitschaftsdienst einer zugelassenen Einrichtung für physikalische Kontrolle zurück, sofern kein interner zugelassener Sachverständiger verfügbar ist. 23.1.3.2 Besuche eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen Gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 12 führt ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen einen Besuch zur Bewertung des Standes des Strahlenschutzes der Anlagen und gegebenenfalls der nuklearen Sicherheit durch, und zwar mindestens: a) jährlich, im Abstand von zehn bis vierzehn Monaten zwischen den Besuchen, in Anlagen der Einrichtungen der Klasse III, mit Ausnahme von Anlagen für interventionelle Radiologie und der für industrielle Radiografie benutzten Apparate, die Röntgenstrahlung mit einer Spitzenspannung von mehr als 100 kV und weniger als 200 kV erzeugen, wo diese Besuche halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen stattfinden, b) vierteljährlich, im Abstand von zwei bis vier Monaten zwischen den Besuchen, in Anlagen der Einrichtungen der Klasse II, mit Ausnahme: i.von Anlagen der Einrichtungen der Klasse IIA, wo die Besuche monatlich stattfinden, ii. von vollkommen abgeschirmten Apparaten, die Röntgenstrahlung mit einer Spitzenspannung von mehr als 200 kV erzeugen, von Teilchenbeschleunigern, die für die Ionenimplantation benutzt werden, von vollkommen abgeschirmten Bestrahlungsapparaten, die eine ortsfeste Strahlenquelle enthalten, und von radioaktiven Messinstrumenten, die keine hoch radioaktive umschlossene Strahlenquelle enthalten, wo die Besuche halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen stattfinden.

In einem Bericht werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Besuchs sowie eventuelle vom Betreiber zu behebende Mängel und die Fristen, über die er hierfür verfügt, deutlich vermerkt. Die Agentur kann den Mindestinhalt des Berichts bestimmen. Dieser Bericht wird dem Betreiber oder, in dessen Ermangelung, dem Unternehmensleiter und dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle übermittelt. Dieser Bericht wird in dem in Artikel 23.1.6 vorgesehenen Dokumentationssystem registriert. 23.1.3.3 Aufsicht über die physikalische Kontrolle § 1 - In Einrichtungen der Klasse II und III ist die Agentur mit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags des Dienstes für physikalische Kontrolle beauftragt. § 2 - In Einrichtungen der Klasse IIA ist die Agentur mit Folgendem beauftragt: a) Kontrolle und Billigung der günstigen Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in Bezug auf Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 3 und 4, sofern für diese Projekte keine neue Genehmigung gemäß Kapitel II erforderlich ist, b) was Beförderungen betrifft: i.Kontrolle der Verpackung, der Ladung und der Entladung von radioaktiven Stoffen und von Gefahrgütern der Klasse 7 innerhalb der Einrichtung, ii. Kontrolle der Beförderungen von radioaktiven Stoffen innerhalb der Einrichtung. 23.1.4 Andere Einrichtungen und Unternehmen Die Bestimmungen der Artikel 23.1.1 bis 23.1.5 gelten ebenfalls für die in Artikel 5.7 erwähnten Unternehmen, jedoch nicht für Einrichtungen der Klasse IV. 23.1.5 Aufgaben in Bezug auf die physikalische Kontrolle Sofern sie für die betreffende Tätigkeit relevant sind, umfasst die physikalische Kontrolle unter anderem: a) Folgende häufige und systematische Aufgaben in Verbindung mit dem Strahlenschutz in Anlagen: 1.kontrollieren, ob die Maßnahmen, Regeln und Arbeitsverfahren in Verbindung mit dem Strahlenschutz eingehalten werden, 2. sich vergewissern, dass die Identifizierung radioaktiver Kontaminationen und der Umgang mit diesen sowie die Angabe der Art der radioaktiven Stoffe, auf die die Kontamination zurückgeht, ihrer Aktivität, ihrer Massen- und/oder Volumen- und/oder Oberflächenkonzentration und ihrer physikalisch-chemischen Beschaffenheit gemäß den geltenden Verfahren erfolgen, 3.die Strahlungsintensität ermitteln und die Art der Strahlungen in den Kontroll- und Überwachungsbereichen angeben, 4. kontrollieren, ob die Schutzmittel und Schutzvorrichtungen, die Messgeräte und Dosimeter verfügbar sind, sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und korrekt benutzt werden, 5.regelmäßige Bewertungen des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme durchführen, 6. Personen, die einen Kontrollbereich betreten, angemessene Informationen über die spezifischen Risiken des Kontrollbereichs sowie die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu befolgenden Richtlinien erteilen, 7.bei Vorfällen oder Unfällen, insbesondere im Fall unerwarteter Verbreitung radioaktiver Stoffe, Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen und die Information sofort an den Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen weiterleiten, 8. die Überwachung der Verpackung, der Ladung und der Entladung von radioaktiven Stoffen und von Gefahrgütern der Klasse 7 innerhalb der Einrichtung ausüben, 9.hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen regelmäßig und mindestens jährlich auf Unversehrtheit überprüfen und gegebenenfalls Schutzausrüstungen, die die Strahlenquellen enthalten, überprüfen, um zu prüfen, ob diese sich noch tatsächlich und in sichtbar gutem Zustand am Verwendungs- beziehungsweise Lagerungsort befinden, 10. den Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen über jegliche anormale Situation informieren. Diese Aufgaben werden auf der Grundlage der von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligten Anweisungen und Verfahren ausgeführt. b) Folgende spezifische Aufgaben: 1.Prüfung und Billigung der auf Strahlenschutz und gegebenenfalls nukleare Sicherheit ausgerichteten Risikoanalyse, die der Betreiber oder Unternehmensleiter aufgrund von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit ausführen muss und in der Verhütungsmaßnahmen und geeignete Mittel zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Organisation in ihrer Gesamtheit bestimmt werden, und zwar auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen und auf individueller Ebene, 2. was Strahlenschutz und gegebenenfalls nukleare Sicherheit betrifft: a.Prüfung und Billigung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche, b. Prüfung und Billigung der Programme zur individuellen Strahlenüberwachung und zur Strahlenüberwachung am Arbeitsplatz sowie die entsprechende Personendosimetrie, c.Prüfung und Abnahme der Schutzvorrichtungen und Schutzmittel sowie der Messgeräte und Prüfung und Billigung der Verfahren für deren richtige Verwendung, d. Prüfung und Billigung der Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme, der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und -verfahren und der Kalibrierung der Messapparate, e.Vorschläge für zusätzliche Schutzmittel und angemessene Verfahren unter Berücksichtigung des in Artikel 20.1.1.1 erwähnten Grundsatzes der Optimierung, der verordnungsrechtlichen, normativen und technischen Entwicklungen sowie der Anpassungen der Risikoanalyse, f. Prüfung und Billigung der Arbeitsverfahren, was die Sicherheit und den Strahlenschutz betrifft, sowie der Verfahren, die die bei Zwischenfällen/Unfällen zu treffenden Maßnahmen beschreiben, g.Prüfung und Billigung der Grundausbildung und Weiterbildung für Arbeitnehmer, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sein können, und für Strahlenschutzbeauftragte, 3. Prüfung und Billigung, einschließlich im Rahmen von Genehmigungsanträgen, neuer Anlagen und Tätigkeiten beziehungsweise von Änderungen dieser Anlagen und Tätigkeiten, insbesondere: a.geplanter Anlagen, bei denen die Gefahr einer Strahlenexposition oder Kritikalität gegeben ist, und ihres Standorts innerhalb der Einrichtung, b. der Freigabepläne, einschließlich der Messverfahren und -techniken zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Freigabewerten, insofern sie nicht vorher für die gleichen Materialien und die gleichen Arbeitsverfahren gebilligt worden sind, c.der Pläne für die Einstellung einer oder mehrerer Aktivitäten oder deren langfristige Unterbrechung und für den Abbau von Anlagen sowie für die Wiederaufnahme von Tätigkeiten nach einer langfristigen Unterbrechung, d. geplanter Beförderungen von radioaktiven Stoffen innerhalb der Einrichtung, die nicht vorher in der gleichen Form gebilligt worden sind, 4.Abnahme neuer Anlagen und Tätigkeiten beziehungsweise von Änderung dieser Anlagen und Tätigkeiten, 5. Prüfung und vorherige Billigung der Versuche, Tests, Behandlungen und Eingriffe, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände eine Gefahr darstellen könnten und die nicht zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Form gebilligt worden sind, 6.Ermittlung, in Absprache mit dem zugelassenen Arbeitsarzt, einschließlich für externe Arbeitskräfte und für Einsatzkräfte in radiologischen Notstandssituationen: a. der individuellen Dosen, einschließlich der Dosen aus internen Strahlenexpositionen, unfallbedingten Strahlenexpositionen, geplanten außergewöhnlichen Strahlenexpositionen und Notfallexpositionen, b.der radioaktiven Kontaminationen von Personen, die sich Dekontaminationsmaßnahmen mit medizinischem Eingriff unterzogen haben, 7. Vorbereitung auf Notfall-Expositionssituationen und Noteinsätze, 8.Ermittlung, gegebenenfalls in Absprache mit dem zugelassenen Medizinphysik-Experten, der Umstände, unter denen die unfall- und zwischenfallbedingten Strahlenexpositionen stattgefunden haben, und Vorschlag von Maßnahmen und Mitteln, um deren Wiederholung zu vermeiden und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diese Maßnahmen und Mittel im Risikomanagementsystem berücksichtigt werden, 9. was hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen betrifft, Prüfung und Billigung eines Testprogramms, wie Dichtheitstests gemäß internationalen Standards und/oder Tests zur Überprüfung und Wahrung der Unversehrtheit jeder einzelnen Strahlenquelle und der Schutzausrüstungen, die diese enthalten, 10.Überwachung der Durchführung des Programms für die medizinische Überwachung, was die Maßnahmen im Bereich Strahlenschutz betrifft, 11. Überprüfung der Eignung des Arbeitsplatzes schwangerer oder stillender Arbeitnehmerinnen, in Absprache mit dem zugelassenen Arbeitsarzt, 12.regelmäßige Besuche zur Bewertung des Standes des Strahlenschutzes und gegebenenfalls der nuklearen Sicherheit in den Anlagen, 13. Prüfung und vorherige Billigung der Unterlagen in Bezug auf die Sicherheit der Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der Anforderungen des Entsorgers der radioaktiven Abfälle in Bezug auf deren spätere Entsorgung in Einrichtungen für die Verarbeitung, Konditionierung oder Lagerung. Diese Aufgaben werden gemäß Verfahren ausgeführt, die in kontrollierten Unterlagen beschrieben sind, die Teil eines integrierten Managementsystems sind, das der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz die erforderliche Priorität gewährt. c) Für die in Artikel 3.1 Buchstabe a) erwähnten Einrichtungen: Prüfung und Billigung: 1. der vom Betreiber gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30.November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen eingeführten Sicherheitspolitik, 2. der Sicherheitsbeurteilung, wie in Artikel 4.2 desselben Erlasses vorgesehen, 3. der von Betreiber eingerichteten Organisationsstruktur und der damit verbundenen Qualifikationen und Ausbildungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 4.3 desselben Erlasses, 4. des gemäß den Bestimmungen von Artikel 6.1 desselben Erlasses erstellten Ausbildungsplans, 5. der gemäß den Bestimmungen von Artikel 7.4 desselben Erlasses erstellten Liste hypothetischer auslösender Ereignisse der Auslegungsbasis, 6. der Änderungen oder Abweichungen in Bezug auf eine der Betriebsbegrenzungen und -bedingungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.2 desselben Erlasses, 7. des gemäß den Bestimmungen von Artikel 11.1 desselben Erlasses erstellten Programms zur Verwaltung des Feedbacks über die Erfahrungen, 8. der gemäß den Bestimmungen von Artikel 12.1 desselben Erlasses erstellten Programme für die Wartung, Prüfung, Überwachung und Inspektion der für die nukleare Sicherheit wichtigen Strukturen, Systeme und Komponenten sowie ihrer Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit, 9. der Fortschreibungen des Sicherheitsberichts gemäß den Bestimmungen von Artikel 13.3 desselben Erlasses, 10. der gemäß den Bestimmungen von Artikel 14.2 Absatz 2 desselben Erlasses erstellten zusammenfassenden Berichte über die regelmäßigen Überprüfungen der Sicherheit, 11. der Änderungen, die Auswirkungen auf die Nukleare Sicherheit haben, und der dazugehörigen Analysen, gemäß den Bestimmungen der Artikel 15.1 und 15.3 desselben Erlasses, 12. des gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 desselben Erlasses erstellten internen Notfallplans, 13.der Qualifizierung der Dekontaminations- und Abbautechniken gemäß den Bestimmungen von Artikel 17/4 desselben Erlasses, 14. des gemäß den Bestimmungen von Artikel 17/10 desselben Erlasses erstellten Sicherheitsplans für den Abbau, 15.der Methodik für die Charakterisierung des Endzustands gemäß den Bestimmungen von Artikel 17/12 desselben Erlasses, 16. des gemäß den Bestimmungen von Artikel 17/12 desselben Erlasses erstellten Endberichts über den Abbau, 17.der Liste der Auslegungsstörfälle internen Ursprungs, wie in Artikel 20.3 Absatz 1 desselben Erlasses vorgesehen, 18. der Liste der auslegungsüberschreitenden Unfälle, wie in Artikel 21.2 Absatz 1 desselben Erlasses vorgesehen, 19. der probabilistischen Sicherheitsanalysen, wie in Artikel 29 desselben Erlasses vorgesehen. 23.1.6 Testergebnisse sowie alle Feststellungen, Ermittlungen und Billigungen des Dienstes für physikalische Kontrolle werden in einem dauerhaften System dokumentiert, in dem eine Rückverfolgung jeder Eingabe, Validierung, Änderung und Löschung von Daten vorgesehen ist und das die Identifizierung der natürlichen Person ermöglicht, die die Daten eingegeben, validiert, geändert oder gelöscht hat. Die in Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 6 und 11 erwähnten Daten müssen jedoch direkt dem zugelassenen Arbeitsarzt und der mit der Überwachung der Gesundheit beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz übermittelt werden. In Notfällen erfolgt diese Übermittlung sofort.

Dieses System umfasst das in Artikel 27bis erwähnte Verzeichnis sowie ein Verzeichnis aller Ausrüstungen, die die Fähigkeit haben, ionisierende Strahlung auszusenden, und der anderen in der Einrichtung vorhandenen Anlagen für Strahlentherapie und Nuklearmedizin und der flüssigen oder gasförmigen radioaktiven Ableitungen sowie der beseitigten radioaktiven Abfälle, einschließlich der Abfälle, die in Anwendung von Artikel 35.2 beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet werden können. Der Betreiber übermittelt diese Verzeichnisse der Agentur auf deren Verlangen oder gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten.

Die Dokumentation wird während dreißig Jahren am Sitz des Unternehmens aufbewahrt. Bei Einstellung aller Aktivitäten übermittelt das Unternehmen diese Unterlagen der Agentur. 23.2 Physikalische Kontrolle von Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind Der Unternehmensleiter eines Beförderungsunternehmens, das Gefahrgüter der Klasse 7 befördert, oder einer in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation oder einer Unterbrechungsstelle ist verpflichtet, einen Dienst für physikalische Kontrolle einzurichten, den er mit der Organisation und der Überwachung der physikalischen Kontrolle beauftragt.

Das mit ionisierenden Strahlungen verbundene Risiko muss beurteilt werden: - was Unternehmen oder Organisationen nach belgischem Recht oder in Belgien ansässige Unternehmen oder Organisationen betrifft, im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems, das Unternehmensleiter aufgrund von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit einrichten müssen, - was andere Unternehmen oder Organisationen betrifft, innerhalb des Managementsystems, das Unternehmensleiter gemäß den Bestimmungen der geltenden internationalen Abkommen und Verordnungen für die Beförderung von Gefahrgütern einrichten müssen.

Die Aufträge des Dienstes für physikalische Kontrolle müssen gegebenenfalls in Absprache mit dem (den) Gefahrenverhütungsberater(n), dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und dem (den) Sicherheitsberater(n) Klasse 7 ausgeführt werden. 23.2.1 Gemeinsame Dienste für physikalische Kontrolle Mehrere Beförderungsunternehmen, die Gefahrgüter der Klasse 7 befördern, oder in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundene Organisationen oder Unterbrechungsstellen können unter Vorbehalt der Billigung seitens der Agentur einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten. Diese Billigung kann nur gewährt werden, wenn folgende Mindestbedingungen erfüllt sind: a) Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle beschäftigt mindestens einen oder mehrere zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die zum Personal mindestens eines der betreffenden Unternehmen oder einer der betreffenden Organisationen gehören.b) Unternehmen oder Organisationen, die einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle schaffen, müssen den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, die an diesen gemeinsamen Dienst gebunden sind, den Zugang zu ihren Anlagen gewähren, selbst wenn diese Sachverständigen nicht zu ihrem Personal gehören.c) Zwischen den betreffenden Unternehmen oder Organisationen besteht eine Verbindung rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Art.d) Die Unternehmen oder Organisationen befinden sich am selben Standort oder in einer begrenzten geografischen Zone, sodass der Dienst für physikalische Kontrolle eine ausreichende Anwesenheit in den verschiedenen Unternehmen oder Organisationen gewährleisten kann.e) In einem schriftlichen Vertrag zwischen den betreffenden Unternehmen oder Organisationen wird die Verteilung der Aufgaben, der Verantwortlichkeiten und der Arbeitszeit des (der) zugelassenen Sachverständigen formalisiert.f) Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle verfügt über das nötige Fachwissen in Bezug auf die radiologischen Risiken, die mit den Aktivitäten in den verschiedenen Unternehmen oder Organisationen einhergehen.g) Der gemeinsame Dienst für physikalische Kontrolle bietet im Vergleich zu den einzelnen Diensten für physikalische Kontrolle der betreffenden Unternehmen oder Organisationen einen oder mehrere Vorteile. Wenn die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Bedingung nicht erfüllt werden kann, kann die Billigung dennoch gewährt werden, wenn: - die betreffenden Unternehmen oder Organisationen aufgrund von Buch II Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit einen gemeinsamen internen Dienst eingerichtet haben und - der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle in jedem Fall gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz in Bezug auf die verschiedenen radiologischen Risiken in Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten absolviert hat und - die in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle einer Einrichtung für physikalische Kontrolle, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 74 zu diesem Zweck zugelassen ist, anvertraut werden.

Die Billigung kann zeitlich begrenzt werden.

Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Billigung nicht gewährt werden kann, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, auf seinen Antrag hin binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit. 23.2.2 Organisation der physikalischen Kontrolle von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 § 1 - In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die in den anwendbaren internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgütern als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1, gemäß den Bestimmungen von Artikel 73.

In den anderen Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, in den Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, ist der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1 oder T2, gemäß den Bestimmungen von Artikel 73.

Wenn Unternehmen oder Organisationen unter den Mitgliedern ihres Personals über keinen derartigen Sachverständigen verfügt, vertraut der Unternehmensleiter die Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle folgenden Personen an: - was Unternehmen oder Organisationen nach belgischem Recht oder in Belgien ansässige Unternehmen oder Organisationen betrifft: einem Mitglied ihres Personals, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz in Bezug auf die verschiedenen radiologischen Risiken im Zusammenhang mit Beförderungsaktivitäten absolviert hat. Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle steht in direkter Verbindung mit dem Unternehmensleiter, - was andere Unternehmen oder Organisationen betrifft: dem für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 verantwortlichen Dienstleiter, der die in den geltenden internationalen Abkommen und Verordnungen für die Beförderung von Gefahrgütern vorgesehenen Ausbildungen absolviert haben muss. § 2 - In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, führt ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse TI die in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben aus.

In den anderen Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, in den Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, führt ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse T1 oder T2 die in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) erwähnten Aufgaben aus.

Wenn ein Unternehmen oder eine Organisation unter den Mitgliedern seines/ihres Personals über keinen derartigen Sachverständigen verfügt, muss der Unternehmensleiter unter seiner Verantwortung und zu Lasten des Unternehmens beziehungsweise der Organisation eine Einrichtung für physikalische Kontrolle, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 74 zu diesem Zweck zugelassen ist, mit den in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) aufgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle beauftragen. § 3 - Leiter von Unternehmen oder Organisationen bestimmen unter den Mitgliedern ihres Personals Strahlenschutzbeauftragte, die die physikalische Kontrolle der Beförderungsaktivitäten gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.2.6 Buchstabe a) gewährleisten. Sie sind an den Dienst für physikalische Kontrolle gebunden, was ihre Aufgaben der physikalischen Kontrolle betrifft. Diese Beauftragten haben eine Ausbildung erhalten, wie in Artikel 30.4 bestimmt. § 4 - Leiter von Unternehmen oder Organisationen müssen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Unterstützung durch einen zugelassenen Sachverständigen gewährleisten zu können, falls bei Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 ein Zwischenfall, ein Unfall oder jedes andere Ereignis stattfindet, bei dem ein radiologisches Risiko besteht.

Erforderlichenfalls greifen sie hierfür auf den Bereitschaftsdienst einer zugelassenen Einrichtung für physikalische Kontrolle zurück, sofern kein interner zugelassener Sachverständiger verfügbar ist. 23.2.3 Organisation der physikalischen Kontrolle für einmalige Beförderungen und für sporadische Handhabungen von Gefahrgütern der Klasse 7 Im Fall einer einmaligen Beförderung oder von sporadischen Handhabungen von Gefahrgütern der Klasse 7, wie im Königlichen Erlass vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 bestimmt, sind der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und die Strahlenschutzbeauftragten in Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 23.2.2 nicht verpflichtet, an einer Ausbildung im Bereich Strahlenschutz gemäß den Bestimmungen von Artikel 30.4 teilzunehmen.

Der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse T1 oder T2 bestimmt und überprüft jedoch die erforderliche Mindestausbildung und erteilt sie gegebenenfalls den Strahlenschutzbeauftragten, damit sie die physikalische Kontrolle der Beförderungsaktivitäten gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.2.6 Buchstabe a) gewährleisten können. 23.2.4 Besuche eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen Gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.2.6 Buchstabe b) Nr. 9 führt ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen einen Besuch durch im Hinblick auf die Beurteilung des Standes des Strahlenschutzes und gegebenenfalls der nuklearen Sicherheit der Beförderungsaktivitäten, die vom Beförderungsunternehmen, von der in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation oder innerhalb der Unterbrechungsstelle ausgeführt werden, und zwar: a) jährlich, im Abstand von zehn bis vierzehn Monaten zwischen den Besuchen, in Unternehmen, die ausschließlich für die Beförderung freigestellter Versandstücke zugelassen sind, b) halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen, in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, c) vierteljährlich, im Abstand von zwei bis vier Monaten zwischen den Besuchen, in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, d) halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, e) halbjährlich, im Abstand von vier bis acht Monaten zwischen den Besuchen, an Unterbrechungsstellen. In einem Bericht werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Besuchs sowie die eventuellen Mängel, die der Unternehmensleiter eventuell beheben muss, und die Fristen, über die er hierfür verfügt, deutlich vermerkt. Die Agentur kann den Mindestinhalt des Berichts bestimmen. Dieser Bericht wird dem Unternehmensleiter und dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle übermittelt und wird in dem in Artikel 23.2.7 vorgesehenen Dokumentationssystem registriert. 23.2.5 Aufsicht über die physikalische Kontrolle In Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, ist die Agentur mit der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, der dem Dienst für physikalische Kontrolle zufällt, beauftragt. 23.2.6 Aufgaben in Bezug auf die physikalische Kontrolle Sofern sie für die betreffende Tätigkeit relevant sind, umfasst die physikalische Kontrolle unter anderem: a) Folgende häufige und systematische Aufgaben in Verbindung mit dem Strahlenschutz in Unternehmen oder Organisationen: 1.kontrollieren, ob die Maßnahmen, Regeln und Arbeitsverfahren in Verbindung mit der Sicherheit und dem Strahlenschutz eingehalten werden, 2. sich vergewissern, dass die Identifizierung radioaktiver Kontaminationen und der Umgang mit diesen sowie die Angabe der Art der radioaktiven Stoffe, auf die die Kontamination zurückgeht, ihrer Aktivität, ihrer Massen- und/oder Volumen- und/oder Oberflächenkonzentration und ihrer physikalisch-chemischen Beschaffenheit gemäß den geltenden Verfahren erfolgen, 3.kontrollieren, ob die Schutzmittel und Schutzvorrichtungen, die Messgeräte und Dosimeter verfügbar sind, sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und korrekt benutzt werden, 4. regelmäßige Bewertungen des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme durchführen, 5.gefährdeten Arbeitnehmern angemessene Informationen sowie die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu befolgenden Richtlinien erteilen, 6. bei Vorfällen oder Unfällen, insbesondere im Fall unerwarteter Verbreitung radioaktiver Stoffe, Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen und die Information sofort an den Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen weiterleiten, 7.die Beförderungsaktivitäten, die vom Beförderungsunternehmen, von der in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation beziehungsweise innerhalb der Unterbrechungsstelle ausgeführt werden, überwachen, 8. den Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle und den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen über jegliche anormale Situation informieren. Diese Aufgaben werden auf der Grundlage der von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligten Anweisungen und Verfahren ausgeführt. b) Folgende spezifische Aufgaben: 1.Prüfung und Billigung der auf Strahlenschutz und gegebenenfalls nukleare Sicherheit ausgerichteten Risikoanalyse, die der Unternehmensleiter aufgrund von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit ausführen muss und in der Verhütungsmaßnahmen und geeignete Mittel zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Organisation in ihrer Gesamtheit bestimmt werden, und zwar auf Ebene der Beförderungsaktivitäten, die vom Beförderungsunternehmen, von der in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation beziehungsweise innerhalb der Unterbrechungsstelle ausgeführt werden, 2. was Strahlenschutz und gegebenenfalls nukleare Sicherheit betrifft: a.Prüfung und Billigung des vom Unternehmen erstellten Strahlenschutzprogramms und Überwachung seiner korrekten Umsetzung, und Strahlenüberwachung am Arbeitsplatz sowie die entsprechende Personendosimetrie, b. Prüfung und Abnahme der Schutzvorrichtungen und Schutzmittel sowie der Messgeräte und Prüfung und Billigung der Verfahren für deren richtige Verwendung, c.Prüfung und Billigung der Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme, der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und -verfahren und der Kalibrierung der Messapparate, d. Vorschläge für zusätzliche Schutzmittel und angemessene Verfahren unter Berücksichtigung der verordnungsrechtlichen, normativen und technischen Entwicklungen sowie der Anpassungen der Risikoanalyse, e.Prüfung und Billigung der Arbeitsverfahren, was die Sicherheit und den Strahlenschutz betrifft, und der Verfahren, die die bei Zwischenfällen/Unfällen zu treffenden Maßnahmen beschreiben, f. Prüfung und Billigung der Grundausbildung und Weiterbildung für Arbeitnehmer, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sein können, und für Strahlenschutzbeauftragte, 3.Prüfung und Billigung, einschließlich im Rahmen von Zulassungs- oder Genehmigungsanträgen, neuer Tätigkeiten beziehungsweise von Änderungen dieser Tätigkeiten, insbesondere: a. geplanter Beförderungen von Gefahrgütern der Klasse 7, b.der Pläne zur Schaffung einer Organisation, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden ist, c. der Pläne zur Einrichtung einer Unterbrechungsstelle beziehungsweise für jede Unterbrechung einer Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, d.der Pläne für die Einstellung einer oder mehrerer Aktivitäten oder deren langfristige Unterbrechung und für den Abbau oder die Außerbetriebsetzung von Ausrüstungen, Fahrzeugen und/oder Anlagen sowie für die Wiederaufnahme von Tätigkeiten nach einer langfristigen Unterbrechung, 4. Ermittlung, in Absprache mit dem zugelassenen Arbeitsarzt, einschließlich für externe Arbeitskräfte und für Einsatzkräfte in radiologischen Notstandssituationen: a.der individuellen Dosen, einschließlich der Dosen aus internen Strahlenexpositionen, unfallbedingten Strahlenexpositionen, geplanten außergewöhnlichen Strahlenexpositionen und Notfallexpositionen, b. der radioaktiven Kontaminationen von Personen, die sich Dekontaminationsmaßnahmen mit medizinischem Eingriff unterzogen haben, 5.Vorbereitung auf Notfall-Expositionssituationen und Noteinsätze, 6. Ermittlung der Umstände, unter denen die unfall- und zwischenfallbedingten Strahlenexpositionen stattgefunden haben, und Vorschlag von Maßnahmen und Mitteln, um deren Wiederholung zu vermeiden und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diese Maßnahmen und Mittel im Risikomanagementsystem berücksichtigt werden, 7.Überwachung der Durchführung des Programms für die medizinische Überwachung, was die Maßnahmen im Bereich Strahlenschutz betrifft, 8. Überprüfung der Eignung des Arbeitsplatzes schwangerer oder stillender Arbeitnehmerinnen, in Absprache mit dem zugelassenen Arzt, 9.regelmäßige Besuche im Hinblick auf die Beurteilung des Standes des Strahlenschutzes und gegebenenfalls der nuklearen Sicherheit der Beförderungsaktivitäten, die vom Beförderungsunternehmen, von der in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Organisation oder innerhalb der Unterbrechungsstelle ausgeführt werden.

Diese Aufgaben werden gemäß Verfahren ausgeführt, die in kontrollierten Unterlagen beschrieben sind, die Teil eines integrierten Managementsystems sind, das der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz die erforderliche Priorität gewährt. 23.2.7 Testergebnisse sowie alle Feststellungen, Ermittlungen und Billigungen des Dienstes für physikalische Kontrolle werden in einem dauerhaften System dokumentiert, in dem eine Rückverfolgung jeder Eingabe, Validierung, Änderung und Löschung von Daten vorgesehen ist und das die Identifizierung der natürlichen Person ermöglicht, die die Daten eingegeben, validiert, geändert oder gelöscht hat. Die in Artikel 23.2.6 Buchstabe b) Nr. 4 und 8 erwähnten Daten müssen jedoch direkt dem zugelassenen Arbeitsarzt und der mit der Überwachung der Gesundheit beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz übermittelt werden. In Notfällen erfolgt diese Übermittlung sofort.

Die Dokumentation wird während dreißig Jahren am Sitz des Unternehmens beziehungsweise der Organisation aufbewahrt. Bei Einstellung aller Aktivitäten übermittelt das Unternehmen beziehungsweise die Organisation diese Unterlagen der Agentur. 23.3 Studenten, Lehrlinge und Praktikanten Unbeschadet der Bestimmungen von Buch X Titel 3 und 4 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit gewährleistet das System zur radiologischen Überwachung einen Schutz der Lehrlinge, Praktikanten und Studenten, der mit dem Schutz der Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. 23.4. Dem Dienst für physikalische Kontrolle gewährte Mittel Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter müssen ihrem Dienst für physikalische Kontrolle alle personellen und materiellen Mittel sowie die Informationen und Unterlagen liefern, die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich sind.

Unbeschadet des Artikels 30.1 gewährleisten Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter, dass die zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen im Hinblick auf die Ausübung ihrer Aufträge Zugang zu den Anlagen und/oder Ausrüstungen erhalten, die in den Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen erwähnt sind. 23.5 Schutz des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter können den Arbeitsvertrag mit dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle nur beenden beziehungsweise ihn von dieser Funktion entheben aus Gründen, die nicht mit der Ausübung dieser Funktion zusammenhängen oder aus denen hervorgeht, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Aufträge zu erfüllen.

Das Einverständnis des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist erforderlich, wenn ein solcher Ausschuss besteht. Bei Uneinigkeit im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beziehungsweise in Ermangelung eines solchen Ausschusses gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreibebrief notifiziert wird." Art. 22 - Artikel 30.1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "30.1 Zutritt zu den Kontrollbereichen Es ist verboten, Kontrollbereiche zu betreten oder sich dort aufzuhalten, ohne vom Leiter des Unternehmens oder von seinem Beauftragten eine persönliche Erlaubnis hierzu erhalten zu haben.

Diese Erlaubnis darf nicht ohne dienstlichen oder beruflichen Grund erteilt werden. Die in diesen Bereichen zugelassenen Personen werden in ein entsprechendes Register mit Angabe ihrer Identität und gegebenenfalls des Ziels ihres Besuchs eingetragen.

Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht auf Kontrollbereiche anwendbar, in denen in Artikel 50.2 erwähnte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Für zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen, die mit den in der vorliegenden Ordnung vorgesehenen Aufgaben beauftragt sind, ist nur einmal eine persönliche Erlaubnis seitens des Leiters des Unternehmens erforderlich. Diese Erlaubnis gilt während und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Die Eintragung dieser Sachverständigen in das vorerwähnte Register darf keinesfalls ein Hindernis für die Ausführung ihres Auftrags darstellen." Art. 23 - Artikel 30.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "30.4 Ausbildung der Strahlenschutzbeauftragten Strahlenschutzbeauftragte, die mit den in den Artikeln 23.1.5 Buchstabe a) und 23.2.6 Buchstabe a) erwähnten Aufgaben oder mit der Leitung des Dienstes für physikalische Kontrolle gemäß den Bestimmungen der Artikel 23.1.3.1 oder 23.2.2 beauftragt sind, müssen anhand eines Zeugnisses auf der Grundlage eines bestandenen Wissenstests eine theoretische Grundausbildung von mindestens acht Stunden im Bereich Strahlenschutz nachweisen können, ergänzt durch: - mindestens acht Stunden für die in Artikel 3.1 Buchstabe b) aufgeführten Einrichtungen, - sechs Stunden für Beförderungsaktivitäten, die ausgeführt werden von einem Beförderungsunternehmen, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder die die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, zugelassen ist. - vier Stunden für Beförderungsaktivitäten, die ausgeführt werden von einem Beförderungsunternehmen, das für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen ist, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, von einer Organisation, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden ist, oder von einem Unternehmen, das für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich ist. - sowie durch einschlägige praktische Erfahrungen in der Ausübung der für die Art der Anlage beziehungsweise der Beförderung spezifischen physikalischen Kontrolle.

Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter stellen sicher, dass Strahlenschutzbeauftragte ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Rahmen einer Weiterbildung aufrechterhalten und weiterentwickeln.

Die mit der Ausbildung verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter. Die Ausbildung findet während der Arbeitszeit statt.

Die Agentur legt in einer technischen Regelung Mindestanforderungen an den Inhalt der Grundausbildung beziehungsweise Weiterbildung im Bereich Strahlenschutz, nukleare Sicherheit beziehungsweise Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 fest, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeiten oder Anlagen für die/in denen die Strahlenschutzbeauftragten Aufträge ausführen müssen." Art. 24 - In Artikel 30.5 einziger Absatz desselben Erlasses werden die Wörter "des mit der Überwachung beauftragten Angestellten" durch die Wörter "des Strahlenschutzbeauftragten" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 35.3 einziger Absatz wird der Satz, der mit den Wörtern "Diese Zustimmung" beginnt und mit den Wörtern "genehmigt worden ist." endet, aufgehoben.

Art. 26 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel IV wie folgt abgeändert: "KAPITEL IV - Bestimmungen in Bezug auf die Einheiten, die die Agentur mit dem Ziel geschaffen hat, ihnen ihre Überwachungsfunktionen ganz oder teilweise zu übertragen".

Art. 27 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38 - Überwachungsfunktionen, die ganz oder teilweise Bel V übertragen werden können Art. 38 - 1 - Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter jährlichem Kontrollplan und Sicherheitsbeurteilungen den Plan für die Kontrollen der Anlagen und die unabhängigen Sicherheitsbeurteilungen, der dazu bestimmt ist, das vom Betreiber verfolgte Management des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit zu überprüfen. Dieser Plan umfasst unter anderem: 1. regelmäßige Kontrollen der Anlagen der in den Artikeln 3.1 Buchstabe a) und 3.3 erwähnten Einrichtungen in Anwendung der Artikel 23.1.2.2 und 23.1.3.3, 2. Sicherheitsbeurteilungen in Verbindung mit: - den Ergebnissen der Kontrollen der Anlagen, - den Billigungen der Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle des Betreibers, wie in den Artikeln 23.1.2.2 und 23.1.3.3 vorgesehen, - den in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen durchgeführten Studien und Analysen, - den in den Artikeln 6.2 und 7.2 vorgesehenen Anträgen auf Genehmigung, - der in den Artikeln 6.9 und 15/1 vorgesehenen Abnahme der Anlagen. § 2 - Bel V kann durch einen aufgrund von Artikel 14ter § 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 gefassten Beschluss des Verwaltungsrates der Agentur für einen erneuerbaren Zeitraum von mindestens sechs Jahren auf Kosten des Betreibers oder, in dessen Ermangelung, des Unternehmensleiters beziehungsweise desjenigen, der eine Genehmigung beantragt, ganz oder teilweise mit der Ausführung des Jahresplans der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen beauftragt werden. § 3 - Jedes Kalenderjahr legt der Generaldirektor der Agentur oder, in dessen Ermangelung, sein Stellvertreter den Plan der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen auf der Grundlage des Vorschlags von Bel V fest, der der Agentur bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Jahres vorgelegt wird.

In diesem Plan wird pro Einrichtung für das darauffolgende Kalenderjahr eine Liste erstellt, die Folgendes umfasst: - die Arten der auszuführenden Kontrollen (systematischer, spezifischer und thematischer Art), - die auszuführenden unabhängigen Sicherheitsbeurteilungen, - eine Schätzung der Leistungen (Stunden), die pro Art von Kontrolle beziehungsweise Sicherheitsbeurteilung erforderlich sind (einschließlich Vorbereitung, Ausführung, Weiterverfolgung, ...). § 4 - Bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres übermittelt BelV jedem Betreiber der betreffenden Einrichtung(en) eine Schätzung der Kosten für die Ausführung des von der Agentur festgelegten Plans der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen. Der Plan der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen, der sich auf die betreffende(n) Einrichtung(en) bezieht, wird der von Bel V übermittelten Kostenschätzung beigefügt.

Für die tatsächliche Ausführung des Plans ist eine Marge von 15 Prozent pro Einrichtung zulässig, um spezifischen Situationen, die zusätzliche Mittel erfordern, Rechnung zu tragen. Oberhalb dieser Marge legt der Generaldirektor der Agentur oder, in dessen Ermangelung, sein Stellvertreter die Fortschreibung des Jahresplans der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen für die betreffende Einrichtung fest.

Art. 38 - 2 - Ausführungsmodalitäten für übertragene Aufgaben § 1 - Der Generaldirektor von Bel V ist ein aufgrund von Artikel 73 zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse I, dessen Zulassung die Anlagen und Tätigkeiten abdeckt, für die Bel V Überwachungsaufgaben ausführt. Der Generaldirektor muss seine Zulassung spätestens ein Jahr nach seinem Amtsantritt erlangt haben. § 2 - Kontrollen, die von Bel V in Einrichtungen der Klasse I und in Fahrzeugen mit Atomantrieb durchgeführt werden, müssen von Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 73 zugelassenen sind, durchgeführt werden. Kontrollen, die von Bel V in Einrichtungen der Klasse IIA durchgeführt werden, müssen von Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I oder II, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 73 zugelassenen sind, durchgeführt werden. § 3 - Weder Bel V noch Mitglieder des Personals von Bel V dürfen Entwickler oder Hersteller der von ihnen kontrollierten Strahlenquellen, Apparate oder Anlagen sein, sie dürfen keinen Handel damit treiben, nicht die Vertretung dafür haben und nicht die Wartung davon gewährleisten und dürfen keine Bediensteten der Personen sein, die Handel damit treiben, die Vertretung dafür haben oder die Wartung davon gewährleisten. Vorliegende Bestimmung schließt nicht jeden eventuellen Austausch technischer Informationen zwischen Herstellern und Bel V aus.

Mitglieder des Personals von Bel V dürfen in den Einrichtungen, für die sie Kontrollen ausführen, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre Objektivität beeinträchtigen können. § 4 - Es ist Mitgliedern des Personals von Bel V selbst nach Beendigung ihres Amtes verboten, Fakten preiszugeben, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis haben und die aufgrund ihrer Art einen vertraulichen Charakter haben. § 5 - Bel V organisiert einen Bereitschaftsdienst, durch den ein dringendes Eingreifen gewährleistet wird im Falle eines Zwischenfalls, eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses, bei dem ein radiologisches Risiko in einer Einrichtung, in der Bel V Kontrollaufträge ausübt, besteht. § 6 - Bel V muss eine ausreichende Anzahl qualifizierter und erfahrener Personen beschäftigen, die der Art und Anzahl der kontrollierten Einrichtungen und der ausgeführten Aktivitäten angepasst ist, um ihre Aufträge uneingeschränkt erfüllen zu können.

Die Vergabe von Unteraufträgen durch Bel V für spezialisierte unterstützende Studien unterliegt der Genehmigung der Agentur.

Art. 38 - 3 - Überwachung der Ausführung übertragener Überwachungsaufgaben durch die Agentur § 1 - Um die Überwachung der Ausführung der Aufträge von Bel V ausüben zu können: 1. überwacht der Generaldirektor der Agentur die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlungen und die Einhaltung des mit der Agentur geschlossenen Verwaltungsvertrags. Er achtet insbesondere darauf, dass die Politik von Bel V nicht die Ausführung der in Artikel 38.1 § 1 erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt, 2. führt die Agentur regelmäßig Kontrollen oder Audits in Bezug auf die Ausführung der Bel V übertragenen Überwachungsfunktionen und/oder die Arbeitsweise von Bel V durch, 3.erstattet der Generaldirektor von Bel V der Agentur regelmäßig Bericht über die Ausführung der Überwachungsaufgaben, die Bel V aufgrund von Artikel 38.1 § 2 übertragen worden sind. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Verwaltungsvertrag wird mindestens Folgendes geregelt: 1. Modalitäten für die Ausarbeitung, Billigung, Anpassung und Weiterverfolgung des Jahresplans der Kontrollen und Sicherheitsbeurteilungen, 2.Zusammenarbeit mit und Unterstützung der Aktivitäten der Agentur, 3. Ausarbeitung strategischer und operativer Pläne, 4.Managementsystem und Kompetenzmanagement, 5. praktische Modalitäten für die Überwachung von Bel V durch die Agentur. § 3 - Bel V verfügt über ein integriertes Managementsystem, das auf anerkannten nationalen oder internationalen Normen beruht. Dieses System wird von Bel V effektiv umgesetzt, beurteilt und kontinuierlich verbessert. § 4 - Bel V ist verpflichtet, den Nuklearinspektoren der Agentur, die mit der Durchführung einer Inspektion/eines Audits beauftragt sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Bel V von der Agentur übertragenen Aufgaben und/oder die Arbeitsweise von Bel V zu überwachen, freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Bel V ist verpflichtet, den Nuklearinspektoren der Agentur alle zur ordnungsgemäßen Ausführung ihres Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 38 - 4 - Finanzierung übertragener Überwachungsaufgaben § 1 - Die Leistungen für die Bel V aufgrund von Artikel 38.1 § 2 übertragenen Überwachungsaufgaben werden den Betreibern oder in deren Ermangelung den Unternehmensleitern beziehungsweise denjenigen, die eine Genehmigung beantragen, in Rechnung gestellt, und zwar zu folgenden durchschnittlichen Stundentarifen: - 190 EUR für Leistungen, die für die in Artikel 3.1 Buchstabe a) erwähnten Einrichtungen erbracht werden (Basis 2017), - 138 EUR für Leistungen, die für die in Artikel 3.3 erwähnten Einrichtungen erbracht werden (Basis 2017). § 2 - Die durchschnittlichen Stundentarife sind an den Gesundheitsindex des Monats November 2017 (105,85, Basis 2013) gebunden. Im Laufe des Monats Dezember jeden Jahres, ausgehend von Dezember 2018, werden die Beträge an den Gesundheitsindex des Monats November des betreffenden Jahres angepasst. Die somit angepassten und auf den nächsten Euro gerundeten Beträge finden ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres Anwendung.

Wenn die Ziffer nach dem Komma fünf oder mehr beträgt, wird der Gesamtbetrag auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, wenn die Ziffer nach dem Komma weniger als fünf beträgt, wird der Gesamtbetrag auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.

Unter Gesundheitsindex versteht man den Preisindex, der für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 24.

Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, ratifiziert durch das Gesetz vom 30. März 1994, berechnet und bestimmt wird." Art. 28 - In Artikel 50.1 desselben Erlasses wird die Definition des Begriffs "interventionelle Radiologie" aufgehoben.

Art. 29 - Artikel 51.6.5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der Satz "In dringenden Fällen wird eine Kopie dieses Berichts unverzüglich der Agentur übermittelt." durch folgenden Satz ersetzt: "Dieser Medizinphysik-Experte übermittelt der Agentur unverzüglich eine Kopie dieses Berichts gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Kriterien." 2. In Absatz 2 wird der letzte Satz aufgehoben. Art. 30 - In Artikel 54.8.2 desselben Erlasses werden in Buchstabe e) der Aufzählung die Wörter "oder von der Agentur oder der von ihr bestimmten zugelassenen Einrichtung" aufgehoben.

Art. 31 - Artikel 66.3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 32 - In Artikel 67.1 Absatz 5 desselben Erlasses werden die Wörter "dem von der Agentur bestimmten zugelassenen Dienst" durch die Wörter "einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen" ersetzt.

Art. 33 - Artikel 67.2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff "Leiter der Einrichtung" wird jeweils durch den Begriff "Betreiber" ersetzt.2. Absatz 1 wird durch die Wörter ", und zwar gegebenenfalls in Absprache mit dem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen" ergänzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "Er nimmt" durch die Wörter "Der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen nimmt" ersetzt.4. In Absatz 3 werden die Wörter "Er legt dem Leiter der Einrichtung" durch die Wörter "Der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen legt dem Betreiber" ersetzt.5. In Absatz 4 wird Buchstabe a) der Aufzählung wie folgt ergänzt: ", und kommuniziert gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Kriterien". 6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Jedes Mal, wenn ein Ereignis eintritt, das den Strahlenschutz, die Gesundheit oder die Lebensqualität eines Patienten im Rahmen einer in Artikel 50.2 erwähnten Anwendung gefährden kann, vergewissert sich die zuständige Fachkraft, dass die Agentur davon in Kenntnis gesetzt wird und dass die Kommunikation gemäß den von Letzterer bestimmten Modalitäten und Kriterien erfolgt. Diese Meldung an die Agentur befreit nicht von anderen aufgrund der vorliegenden Ordnung und anderer Vorschriften auferlegten Mitteilungspflichten." Art. 34 - In Artikel 68.3 desselben Erlasses wird der Satz "Diese Person wird, sofern möglich, der mit der Überwachung beauftragte Angestellte im Sinne von Artikel 30.4 sein." aufgehoben.

Art. 35 - Artikel 73 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 73 - Zulassung der Sachverständigen 73.1 Begriffsbestimmungen Als zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse I gelten Personen, die in Einrichtungen der Klasse I, II oder III oder in Fahrzeugen mit Atomantrieb Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen dürfen.

Als zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse II gelten Personen, die in Einrichtungen der Klasse II und III Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen dürfen.

Als zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse T1 gelten Personen, die in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen dürfen.

Als zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen der Klasse T2 gelten Personen, die in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen dürfen. 73.2 Zulassungsbedingungen Um zugelassen zu werden, müssen Sachverständige folgende Bedingungen erfüllen: 1. Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. eines der folgenden Diplome besitzen: - Master der Ingenieurwissenschaften, - Master der industriellen Wissenschaften, - Master der industriellen Ingenieurwissenschaften, - Master der physikalischen Wissenschaften, - Master der chemischen Wissenschaften oder jedes andere Masterdiplom in exakten Wissenschaften sowie jedes andere Diplom, das der Inhaber für eine geeignete Ausbildung erhalten hat.Für Bewerbungen von Sachverständigen der Klasse I wird die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eingeholt, 4. im Besitz eines Diploms oder von Zeugnissen sein, durch die eine Ausbildung im Bereich Strahlenschutz und nukleare Sicherheit bescheinigt wird.Diese Ausbildung umfasst mindestens: a. für den Bereich Strahlenschutz: zwölf ECTS, b.für den Bereich Technologie und nukleare Sicherheit: i. vierundzwanzig ECTS für Sachverständige, die Aufträge in den in Artikel 3.1 Buchstabe a) Nr. 1 aufgeführten Einrichtungen der Klasse I ausführen, ii. achtzehn ECTS für Sachverständige, die Aufträge in Einrichtungen der Klasse I ausführen, die nicht in Artikel 3.1 Buchstabe a) Nr. 1 aufgeführt sind, iii. hundert Stunden für Sachverständige, die Aufträge in Einrichtungen der Klasse IIA ausführen, iv. fünfzig Stunden für Sachverständige, die Aufträge in den übrigen Einrichtungen der Klasse II und in Einrichtungen der Klasse III ausführen, v. fünfunddreißig Stunden für Sachverständige, die Aufträge in Unternehmen ausführen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder bei denen das Risiko einer Ätzwirkung besteht, wovon zwanzig Stunden auf die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 entfallen, oder eine Ausbildung als Sicherheitsberater der Klasse 7 in Belgien absolviert haben und Inhaber des entsprechenden Zeugnisses sein, und fünfzehn Stunden spezifisch auf die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, die als Spaltstoffe angesehen werden und/oder bei denen das Risiko einer Ätzwirkung besteht, entfallen, vi.zwanzig Stunden für Sachverständige, die tätig sind in Unternehmen, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 zugelassen sind, die nicht als Spaltstoffe angesehen werden und die nicht die Nebengefahr der Ätzwirkung besitzen, in Organisationen, die in die multimodale Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, und in Unternehmen, die für eine Unterbrechungsstelle verantwortlich sind, oder eine Ausbildung als Sicherheitsberater Klasse 7 in Belgien absolviert haben und Inhaber des entsprechenden Zeugnisses sein.

Sachverständige dürfen für die Ziffern iii bis vi nachweisen, dass sie über gleichwertige Kenntnisse verfügen, 5. über eine angemessene praktische Berufserfahrung im Bereich Strahlenschutz und nukleare Sicherheit oder gegebenenfalls im Bereich Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 verfügen, 6.für Sachverständige der Klasse I, eine günstige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates erhalten haben. Dieser Rat kann Antragsteller vorladen und anhören. Der Rat kann einen technischen Prüfungsausschuss bilden, vor dem Sachverständige ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse nachweisen müssen.

Die Agentur kann Mindestanforderungen an den Inhalt der erforderlichen zusätzlichen Ausbildung und die praktische Erfahrung im Bereich Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 stellen, und zwar unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Einrichtungen oder Unternehmen, in denen die zugelassenen Sachverständigen Aufträge ausführen müssen. 73.3 Zulassungsantrag Zulassungsanträge werden an die Agentur gerichtet.

Sie enthalten: 1. einen Lebenslauf, 2.alle Auskünfte oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Anforderungen in den Bereichen Diplom, spezifische Ausbildung und Berufserfahrung erfüllt, wie in Artikel 73.2 bestimmt, 3. eine Erklärung des Arbeitgebers des Antragstellers, dass die Zulassung für die Ausführung seiner Aufträge erforderlich ist und dass er sich verpflichtet, die Kosten für die Weiterbildung des Sachverständigen zu übernehmen, 4.eine Beschreibung der Art der Apparate, Anlagen, Tätigkeiten oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, für die die Zulassung beantragt wird, 5. alle von der Agentur verlangten Auskünfte oder Unterlagen. Der Zulassungsantrag wird von der Agentur untersucht. Die Agentur setzt den Antragsteller innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang des Antrags davon in Kenntnis, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.

Die Agentur kann den Antragsteller vorladen und anhören. 73.4 Entscheidung der Agentur Die Zulassung wird von der Agentur erteilt oder verweigert. Die Agentur befindet über den Antrag binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der vollständigen Zulassungsantragsakte oder, je nach Fall, dem Datum der Abgabe der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates. Die Entscheidung der Agentur wird dem Antragsteller per Einschreibebrief zugesandt.

Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Zulassung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit.

Die Zulassung kann örtlich und/oder hinsichtlich der Art der Apparate, Anlagen, Tätigkeiten oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beschränkt werden.

Die erste Zulassung wird für eine Höchstdauer von drei Jahren gewährt.

Die Zulassung kann für einen kürzeren Zeitraum als den beantragten Zeitraum ausgestellt werden. Diese Einschränkung wird mit Gründen versehen.

Die Zulassung wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 73.5 Erneuerung der Zulassung Anträge auf Erneuerung einer Zulassung werden spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Zulassung bei der Agentur eingereicht.

Beim Antrag auf Erneuerung seiner Zulassung muss ein Sachverständiger den Nachweis erbringen, dass er seine Kenntnisse und sein Fachwissen im Bereich nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und gegebenenfalls Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 im Rahmen einer Weiterbildung aufrechterhält und weiterentwickelt.

Ein zugelassener Sachverständiger, der eine Erneuerung seiner Zulassung beantragt, muss pro Zulassungszeitraum von drei Jahren eine Weiterbildung von mindestens hundertzwanzig Stunden für Sachverständige der Klasse I, von mindestens sechzig Stunden für Sachverständige der Klasse II, von mindestens vierundzwanzig Stunden für Sachverständige der Klasse T1 und von mindestens zwanzig Stunden für Sachverständige der Klasse T2 nachweisen können.

Mindestens die Hälfte der erforderlichen Ausbildungsstunden werden nicht vom Arbeitgeber des zugelassenen Sachverständigen organisiert.

Die Agentur kann Mindestanforderungen an den Inhalt der Weiterbildung im Bereich Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 stellen.

Der Antragsteller gibt in der Antragsakte an, wie er die Weiterbildungsanforderungen, einschließlich des Stundenumfangs, erfüllt hat.

Zu diesem Zweck werden dem Antrag die Bescheinigungen und Unterlagen, die eine Beurteilung des Inhalts der Ausbildungen ermöglichen, beigefügt.

Die Agentur kann den Antragsteller vorladen und anhören.

Für Zulassungen von Sachverständigen, die für die physikalischen Kontrollen der Klasse I zugelassen sind, holt die Agentur die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein.

Die Agentur trifft eine Entscheidung über die Erneuerung einer Zulassung gemäß den Modalitäten von Artikel 73.4.

Die Verlängerung der Zulassung wird für eine Höchstdauer von sechs Jahren gewährt. Die Zulassung kann für einen kürzeren Zeitraum als den beantragten Zeitraum ausgestellt werden. Diese Einschränkung wird mit Gründen versehen. 73.6 Anmahnung, Aussetzung und Entzug der Zulassung Stellt die Agentur fest, dass ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen seine Aufträge nicht ordnungsgemäß ausführt oder seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die Agentur: 1. den betreffenden zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen anmahnen, seine Situation innerhalb einer vorgegebenen Frist von höchstens sechs Monaten zu regularisieren, 2.die Zulassung ganz oder teilweise aussetzen, 3. die Zulassung ganz oder teilweise entziehen. Ist die Agentur der Meinung, dass die Zulassung ganz oder teilweise entzogen beziehungsweise ausgesetzt werden muss, setzt sie vorher den Inhaber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit.

Im Fall eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung eines zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen der Klasse I holt die Agentur die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein." Art. 36 - Artikel 74 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 74 - Einrichtungen für physikalische Kontrolle 74.1 Bezeichnung Nur zugelassene Einrichtungen für physikalische Kontrolle sind berechtigt, folgende Bezeichnung "Von der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zugelassene Einrichtung für physikalische Kontrolle" oder eine ähnliche Bezeichnung zu tragen. 74.2 Zulassungsbedingungen 74.2.1 Kriterien in Bezug auf die Organisation einer Einrichtung für physikalische Kontrolle Um zugelassen zu werden, muss die Einrichtung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle wird nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums geschaffen. 2. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle hat als Gesellschaftszweck, unter der Verantwortung von Betreibern oder Unternehmensleitern Aufgaben der physikalischen Kontrolle, wie in den Artikeln 23.1.5 Buchstabe b) und 23.2.6 Buchstabe b) bestimmt, auszuführen.

Dieser Gesellschaftszweck wird ausdrücklich in die Satzung der Einrichtung für physikalische Kontrolle aufgenommen, die keine Bestimmungen enthalten darf, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen stehen. 3. Die zugelassenen Sachverständigen der Einrichtung für physikalische Kontrolle, die Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen, sind unabhängig von den Betreibern beziehungsweise Unternehmensleitern, für die sie diese Aufträge ausführen.Diese Unabhängigkeit wird durch die Rechtspersönlichkeit, die Satzung, die Organisationsstruktur und/oder das Managementsystem der Einrichtung für physikalische Kontrolle garantiert. 4. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle legt eine Sicherheits- und Strahlenschutzpolitik sowie eine Strategie zur Implementierung dieser Politik fest. Durch die Sicherheits- und Strahlenschutzpolitik der Einrichtung für physikalische Kontrolle werden insbesondere folgende Grundsätze festgelegt und angewendet: a. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle arbeitet an der ständigen Verbesserung der Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Sicherheitskultur.b. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle gewährleistet ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität gegenüber den Einrichtungen und Aktivitäten, für die sie Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle durchführt.c. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle bemüht sich, die für die Einrichtung beziehungsweise Aktivität verantwortliche Person oder Organisation von der Unerlässlichkeit des Einsatzes gerechtfertigter und optimierter Techniken, die sie fortlaufend fördert, zu überzeugen.5. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle muss den Nachweis erbringen, dass sie über ein integriertes Managementsystem verfügt und dass dieses System von der Einrichtung auf effiziente Weise umgesetzt, bewertet und kontinuierlich verbessert wird.Dieses integrierte Managementsystem beruht auf anerkannten nationalen oder internationalen Normen beziehungsweise anderen von der Agentur gebilligten Standards.

Durch dieses Managementsystem werden folgende Ziele verfolgt: a. der Sicherheit und dem Strahlenschutz die erforderliche Priorität einräumen, b.gewährleisten, dass die Verantwortlichkeiten der Einrichtung für physikalische Kontrolle ordnungsgemäß wahrgenommen werden, c. die Effizienz der Einrichtung für physikalische Kontrolle durch Mittel zur Vorbereitung und Planung, Entwicklung und Umsetzung, Kontrolle und Überprüfung sowie zur Anpassung ihrer Aktivitäten aufrechterhalten und verbessern, d.eine einheitliche und qualitativ hochwertige Ausführung der von Sachverständigen der Einrichtung ausgeführten Aufgaben der physikalischen Kontrolle gewährleisten, e. die Entwicklung der Kenntnisse, die Ausbildung und die Sicherheitskultur des Personals fördern und unterstützen. 74.2.2 Kriterien in Bezug auf die tägliche Leitung, die Qualifikationen des Personals und die Mittel der Einrichtung für physikalische Kontrolle Die zugelassenen Einrichtungen für physikalische Kontrolle müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. In der Einrichtung für physikalische Kontrolle wird eine Person, der sogenannte "technische Leiter", bestimmt, der die Aufträge der Einrichtung zur physikalischen Kontrolle bei den Betreibern und/oder bei Unternehmen, die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebunden sind, leitet und dafür die operative Verantwortung trägt. Dieser technische Leiter ist ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen der Klasse II, T1 oder T2, der aufgrund von Artikel 73 zugelassen ist und dessen Zulassung die Anlagen und Tätigkeiten abdeckt, für die die Einrichtung Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführt. Der technische Leiter muss seine Zulassung spätestens sechs Monate nach seinem Amtsantritt erlangt haben. 2. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle beschäftigt Sachverständige, die für die genehmigten Anlagen/Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird, zugelassen sind.Die Einrichtung für physikalische Kontrolle muss die Weiterbildung ihrer zugelassenen Sachverständigen und gegebenenfalls die Grundausbildung zur Erlangung ihrer Zulassung übernehmen. 3. Die von der Einrichtung für physikalische Kontrolle beschäftigen zugelassenen Sachverständigen sind durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an die Einrichtung gebunden.Ihre Besoldung darf weder von der Anzahl der Leistungen der physikalischen Kontrolle noch von der Dauer oder den Ergebnissen dieser Kontrollen abhängen. 4. Die Einrichtung für physikalische Kontrolle stellt ihren zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen die Mittel zur Messung und Dosimetrie, die geeigneten individuellen Schutzausrüstungen und alle anderen Mittel oder Ausrüstungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung, damit sie die Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle, die ihnen in Einrichtungen und Unternehmen anvertraut werden, ausführen können.5. Die Verwalter, das mit der Leitung beauftragte Personal, die zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen und das gesamte Personal der zugelassenen Einrichtung sind verpflichtet: a.unparteiisch zu handeln, b. die Regeln im Bereich der Berufspflichten und der Vertraulichkeit der zugelassenen Einrichtung einzuhalten, c.den Betreibern oder Unternehmensleitern, für die sie Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen, nicht aufzuerlegen, einen bestimmten Dritten (Lieferanten, Vertragspartner, Subunternehmer, ...) hinzuzuziehen, d. keine Geschenke gleich welcher Art von den Unternehmen oder Organisationen anzunehmen, für die sie Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle ausführen, e.keine andere Funktion auszuüben, die mit ihrer Unabhängigkeit bei der Beurteilung, ihrer Unparteilichkeit und ihrer Integrität unvereinbar ist. 74.2.3 Eine Einrichtung für physikalische Kontrolle, die zum ersten Mal zugelassen wird, darf ihre Tätigkeit aufnehmen, bevor sie über alle materiellen und personellen Mittel, wie in den Artikeln 74.2.2 Nr. 3 und 74.2.2 Nr. 4 bestimmt, und über ihr vollständiges Managementsystem, wie in Artikel 74.2.1 Nr. 5 bestimmt, verfügt, sofern sie für die ihr anvertrauten Aufträge und Aufgaben der physikalischen Kontrolle geeignet sind. 74.3 Verfahren für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Zulassungen von Einrichtungen 74.3.1 Zulassungsantrag Anträge auf Erhalt, Änderung oder Erneuerung einer Zulassung werden bei der Agentur eingereicht. Anträge auf Erneuerung einer Zulassung werden spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Zulassung bei der Agentur eingereicht.

In Anträgen auf Erhalt, Änderung oder Erneuerung einer Zulassung werden die Klasse(n) der Einrichtung(en), die Tätigkeiten, die Stoffe, die Apparate, die Anlagen oder die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, für die die Einrichtung Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen möchte, und das gewünschte Gebiet deutlich angegeben.

Anträgen auf Erhalt, Änderung oder Erneuerung einer Zulassung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. ein Organigramm der Einrichtung und eine Liste der in der Einrichtung tätigen Personen, 2.eine Abschrift der Satzung der Einrichtung für physikalische Kontrolle, 3. eine schriftliche Erklärung, dass die zivilrechtliche Haftung der Einrichtung für physikalische Kontrolle durch den in Artikel 74.4 Absatz 1 erwähnten Versicherungsvertrag gedeckt wird, oder, im Fall einer ersten Zulassung, eine Verpflichtung, einen solchen Vertrag vor Beginn seiner Aktivitäten abzuschließen, 4. eine Beschreibung des in Artikel 74.2.1 Nr. 5 erwähnten Managementsystems oder, im Fall einer ersten Zulassung, eine Absichtserklärung, der ein Aktionsplan beigefügt wird, 5. ein Verzeichnis der materiellen Mittel, die die Einrichtung im Rahmen ihrer Aufträge verwendet oder noch erwerben muss, 6.zusätzliche Auskünfte, die die Agentur als nützlich erachtet.

Anträge auf Erhalt, Änderung oder Erneuerung der Zulassung werden von der Agentur untersucht.

Binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Empfang eines Antrags setzt die Agentur die Einrichtung davon in Kenntnis, ob ihr Antrag vollständig ist oder nicht. In der Notifizierung werden alle unvollständigen Punkte des Antrags angegeben. Die Untersuchung des Antrags stützt sich auf die der Antragsakte beigefügten Unterlagen und auf jede von der Agentur als erforderlich erachtete Inspektion und Untersuchung.

Sobald der Antrag vollständig ist, leitet die Agentur die Akte an den Wissenschaftlichen Rat weiter, der binnen neunzig Kalendertagen ab Empfang der Akte oder binnen einer längeren Frist, die er rechtfertigen muss, eine Stellungnahme abgeben muss. 74.3.2 Entscheidung der Agentur Die Einrichtung behält ihre ursprüngliche Zulassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Agentur über den Antrag auf Erneuerung beziehungsweise Änderung der Zulassung befunden hat.

Die Agentur befindet über den Antrag binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss.

Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Zulassung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach der Notifizierung schriftlich mit.

Die Agentur setzt die Einrichtung per Einschreiben von der Entscheidung in Kenntnis, und zwar unter Angabe der Gründe.

Die Zulassung kann örtlich und/oder hinsichtlich der Art der Apparate, Anlagen, Tätigkeiten oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beschränkt werden.

Entscheidungen zur Erteilung, Änderung beziehungsweise Erneuerung der Zulassungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 74.4 Pflichten und Unvereinbarkeiten Einrichtungen für physikalische Kontrolle sind durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt, der bei einem Versicherungsunternehmen, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt, abgeschlossen worden ist.

Einrichtungen für physikalische Kontrolle müssen den Nuklearinspektoren der Agentur alle zur ordnungsgemäßen Ausführung ihres Auftrags erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung halten.

Einrichtungen für physikalische Kontrolle wenden eine Regelung der Agentur an, in der mindestens Folgendes bestimmt wird: a) die Grundsätze der Art des Managementsystems und die Verfahren, die die Agentur für Einrichtungen für physikalische Kontrolle als geeignet erachtet, b) die Modalitäten für die Meldung von Zwischenfällen und Unfällen durch Einrichtungen für physikalische Kontrolle, c) der Inhalt der Berichte, die Einrichtungen für physikalische Kontrolle für die Agentur erstellen, sowie die Frist, in der diese Berichte der Agentur übermittelt werden müssen. Einrichtungen für physikalische Kontrolle legen Regeln im Bereich der Berufspflichten fest und halten diese ein, um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden.

Einrichtungen für physikalische Kontrolle passen ihre Organisationsstruktur an, um die Einhaltung dieser Regeln im Bereich der Berufspflichten zu gewährleisten.

Außer im Fall eines Noteinsatzes oder im Rahmen eines mit der Agentur ausgearbeiteten Abkommens ist es Einrichtungen für physikalische Kontrolle verboten: a) Strahlenquellen und Ausrüstungen, die ionisierende Strahlungen aussenden, zu verwenden oder in Besitz zu halten, und b) Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 auszuführen, und zwar im Auftrag Dritter. Es ist dem technischen Leiter, den zugelassenen Sachverständigen und den Angestellten einer Einrichtung für physikalische Kontrolle selbst nach Beendigung ihres Amtes verboten, Fakten preiszugeben, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis haben und die aufgrund ihrer Art einen vertraulichen, geheimen oder streng geheimen Charakter haben.

Diese Bestimmung wird im Arbeitsvertrag der Betreffenden aufgenommen.

Einrichtungen für physikalische Kontrolle organisieren einen permanenten Bereitschaftsdienst, um im Falle eines Zwischenfalls, eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit einem radiologischen Risiko, das sich in einer Einrichtung oder während der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 ereignet, für die sie Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen, schnelle Hilfe zu gewährleisten. 74.5 Arbeitsweise Zugelassene Sachverständige einer Einrichtung für physikalische Kontrolle erstellen und unterzeichnen für alle Besuche oder Aufträge, die sie im Rahmen der physikalischen Kontrolle ausführen, einen Bericht. Dieser Bericht wird dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle sowie dem Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter übermittelt.

Auf Antrag des Betreibers übermitteln die Einrichtungen für physikalische Kontrolle der Agentur gemäß den von ihr bestimmten Modalitäten das in Artikel 27bis erwähnte Verzeichnis sowie ein Verzeichnis aller Ausrüstungen, die die Fähigkeit haben, ionisierende Strahlung auszusenden, und der anderen Anlagen für Strahlentherapie und Nuklearmedizin, die in den Einrichtungen, in denen sie Aufträge zur physikalischen Kontrolle ausführen, vorhanden sind.

Aufträge, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen einer zugelassenen Einrichtung von einem Betreiber oder Unternehmensleiter im Rahmen der Artikel 23.1.5 Buchstabe b) und 23.2.6 Buchstabe b) der Allgemeinen Ordnung anvertraut werden, dürfen von der Einrichtung für physikalische Kontrolle nicht an Dritte übertragen werden.

Die Vergabe spezialisierter unterstützender Studien wird nur in Ausnahmefällen oder für die Erfüllung bestimmter Teilaufgaben, die besondere Mittel erfordern, genehmigt. Die Identität und die Qualifikationen der Subunternehmer sowie die Modalitäten der Inanspruchnahme der Subunternehmer werden der Agentur und dem betreffenden Betreiber beziehungsweise Unternehmensleiter mitgeteilt.

Einrichtungen für physikalische Kontrolle müssen der Agentur Folgendes unverzüglich schriftlich mitteilen: a) jede Änderung ihrer Satzung, b) jede Änderung der Vertretung ihrer Satzungsorgane, c) jede Ersetzung des technischen Leiters, d) jede Änderung des Bestands an zugelassenen Sachverständigen, e) jede organisatorische oder technische Änderung, die Auswirkungen auf die Einhaltung der Zulassungskriterien haben kann. 74.6 Anmahnung, Aussetzung und Entzug der Zulassung Stellt die Agentur fest, dass eine Einrichtung für physikalische Kontrolle ihre Aufträge nicht ordnungsgemäß ausführt, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, einen Verstoß gegen die Unvereinbarkeiten begeht oder dass die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann die Agentur: 1. die betreffende Einrichtung für physikalische Kontrolle anmahnen, ihre Situation innerhalb einer vorgegebenen Frist von höchstens sechs Monaten zu regularisieren, 2.die Zulassung ganz oder teilweise aussetzen, 3. die Zulassung ganz oder teilweise entziehen. Die Zulassung der Einrichtung für physikalische Kontrolle kann außerdem ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn sich herausstellt, dass die Einrichtung für physikalische Kontrolle über einen Zeitraum von drei Jahren keine oder nur nebensächliche Aktivitäten in einem oder mehreren von ihrer Zulassung betroffenen Bereichen ausgeübt hat.

Ist die Agentur der Meinung, dass die Zulassung entzogen oder ausgesetzt werden muss, setzt sie vorher die Einrichtung für physikalische Kontrolle davon in Kenntnis, wobei sie sie darauf hinweist, dass sie das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Falls der Antragsteller sein Recht, angehört zu werden, ausüben möchte, teilt er dies der Agentur spätestens am fünfzehnten Tag nach Notifizierung schriftlich mit.

Im Fall eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung holt die Agentur die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein." Art. 37 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 wird die Definition des Begriffs "mit der Beförderung beauftragter Angestellter" gestrichen.

Art. 38 - In den Artikeln 19, 61, 82 und 137 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 wird der Begriff "mit der Beförderung beauftragter Angestellter" durch den Begriff "Strahlenschutzbeauftragter" ersetzt.

KAPITEL III - Übergangsmaßnahmen Art. 39 - Artikel 81.3 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in den Artikeln 3.1 Buchstabe a) und 3.3 aufgeführten Einrichtungen, die am 1. Januar 2019 bereits genehmigt sind, treten die Bestimmungen der Artikel 23.1.2, 23.1.3 und 30.4 am 1. Januar 2020 in Kraft. Für die übrigen Einrichtungen, die am 1. Januar 2019 bereits genehmigt sind, treten die Bestimmungen der Artikel 23.1.3 und 30.4 am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bestimmungen von Artikel 23.1.1 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

Für die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Unternehmen, die am 1. Januar 2019 bereits gemäß den Bestimmungen von Kapitel VII der vorliegenden Ordnung oder den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 genehmigt oder zugelassen sind, treten die Bestimmungen der Artikel 23.2 und 30.4 am 1. Juli 2020 in Kraft.

Bis zum Inkrafttreten der oben erwähnten Bestimmungen bleiben die bestehenden Vorschriften anwendbar." Art. 40 - In Artikel 81.8 desselben Erlasses wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "Zulassungen, die am 1. Januar 2019 gültig sind und aufgrund von Artikel 73 ausgestellt sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.

Die Agentur kann für Sachverständige, die zum ersten Mal eine Zulassung beantragen, Kenntnisse berücksichtigen, die mit den in den Artikeln 73.2 Nr. 3, 73.2 Nr. 4 Buchstabe a und 73.2 Nr. 4 Buchstabe b Ziffer i und ii vorgesehenen Diplomen und Ausbildungen gleichwertig sind, sofern sie vor dem 1. Januar 2010 erworben worden sind.

Die am 1. Januar 2020 zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen sind von den in Artikel 73.2 Nr. 3 und 4 erwähnten Anforderungen an die Grundausbildung befreit." KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 41 - Mit Ausnahme der Artikel 3 und 6, die bereits in Kraft getreten sind, und des Artikels 13, tritt das Gesetz vom 7. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle am zehnten Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 42 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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