gepubliceerd op 23 december 2020
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, der Artikel 32, 89, 153 und 155;
In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes;
In Erwägung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes;
In Erwägung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, des Artikels 106;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten, des Artikels 3 § 1 Absatz 2;
In Erwägung der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 29. Mai 2017 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.125/2 des Staatsrates vom 9. April 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unserer Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird durch die Bestimmungen der Punkte 23 bis 34 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "23. "IVS-Rahmengesetz": das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 24. "privatem eCall": einen Anruf im Sinne von Artikel 3 Nr.22 des IVS-Rahmengesetzes, 25. "Alarmzentrale für private eCalls": die Rufzentrale eines privaten IVS-Diensteanbieters, die private eCalls bearbeitet und hierfür gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine Genehmigung des Ministers des Innern erhalten hat, 26. "112-Zentrale": eine unabhängige Rufzentrale, die Teil der 112-Zentren im Sinne des Gesetzes vom 29.April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112 ist und die medizinische Notrufe und Notrufe in Sachen Feuerwehrhilfe für Zwischenfälle in einem abgegrenzten Gebiet bearbeitet, 27. "SICAD": den Kommunikations- und Informationsdienst eines Bezirks im Sinne von Artikel 93 § 2 Nr.3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der für die Bearbeitung polizeilicher Notrufe zuständig ist, 28. "zuständiger Notrufleitstelle" oder kurz "zuständiger Leitstelle": entweder die 112-Zentrale oder den SICAD, der für die Bearbeitung des Notrufs zuständig ist, je nach Art und Lokalisierung des Zwischenfalls, 29."TPS-Norm": die Norm NBN EN 16102 "Intelligente Verkehrssysteme - Notruf - Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Dritte", 30. "obligatorischen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm vorgesehenen Daten, die im "TPS-eCall-Datensatz" (Englisch: TPS-eCall Set of Data) enthalten sein müssen, ergänzt durch die Rufnummer des Fahrzeugs (Englisch: VehiclePhoneNumber), 31. "nützlichen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm vorgesehenen optionalen Daten, die im "TPS eCall Set of Data" enthalten sind und die für die zuständige Leitstelle nützlich sein können, insbesondere die Beschreibung des Zwischenfalls gemäß Artikel 25/7 Nr. 7 und die Daten, die gegebenenfalls vom Minister als nützlich festgelegt wurden, 32. "Infrastrukturbetreiber": die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D., 33. "zuverlässiger Ortung": die Informationen, die es erlauben, den Ort zu ermitteln, an den eventuell Hilfsdienste geschickt werden müssen, damit sie den Ort des Zwischenfalls innerhalb einer üblichen Anfahrts- beziehungsweise Einsatzfrist finden können, wie etwa eine aktuelle und zuverlässige Satellitenortung, eine korrekte Adresse oder eine Kreuzung, 34."Direktion 112": die Direktion 112 der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres." Art. 2 - In denselben Erlass wird nach Artikel 25 ein Kapitel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 3bis - Bestimmungen, die ausschließlich für Alarmzentralen für private eCalls gelten Art. 25/1 - Alarmzentralen für private eCalls, die einen privaten eCall empfangen, bewerten den Anruf und die erhaltenen Daten. Sie leiten den Anruf zusammen mit den obligatorischen und nützlichen Daten an die zuständige Leitstelle weiter, wenn die Bedingungen von Artikel 25/2 erfüllt sind. Dabei befolgen sie das in vorliegendem Kapitel beschriebene Verfahren.
Art. 25/2 - Alarmzentralen für private eCalls dürfen den Anruf und die obligatorischen und nützlichen Daten nur dann an die zuständige Leitstelle weiterleiten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der Anruf ist die Folge einer Notsituation, in der sich Insassen eines Fahrzeugs befinden.wie in Artikel 25/3 § 1 erwähnt. 2. Diese Situation ist so dringend, dass der Einsatz des Dienstes für dringende medizinische Hilfe, der Feuerwehr oder der Polizei vor Ort erforderlich ist.3. Der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, kann auf zuverlässige Weise bestimmt werden und liegt auf belgischem Staatsgebiet. Art. 25/3 - § 1 - Um zu überprüfen, ob alle in Artikel 25/2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, verfahren Alarmzentralen für private eCalls, die einen privaten eCall erhalten haben, wie folgt: 1. Sie versuchen, einen Sprechkontakt mit dem/den Insassen des Fahrzeugs herzustellen.2. Kann ein Sprechkontakt hergestellt werden, überprüfen sie mit dem/den Insassen des Fahrzeugs, ob die Bedingungen Nr.1 und 2 von Artikel 25/2 erfüllt sind, und bestimmen sie gegebenenfalls die Art des Zwischenfalls.
Wird von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilt, dass es einen oder mehrere Verletzte gibt, dass Rauch zu sehen oder ein Feuer ausgebrochen ist oder dass eine Person im Fahrzeug eingeklemmt ist, liegt eine Notsituation für eine 112-Zentrale vor.
Gibt es weder Verletzte noch Rauch oder Feuer noch eine im Fahrzeug eingeklemmte Person und bittet der Insasse beziehungsweise bitten die Insassen, mit der Polizei verbunden zu werden, liegt eine Notsituation für einen SICAD vor.
Kommt kein Sprechkontakt zustande, gehen sie davon aus, dass die Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 nur in Notsituationen, die der Minister des Innern definiert, erfüllt sind. Der Minister des Innern bestimmt die vom Fahrzeug stammenden Daten, anhand derer eine Notsituation erkannt wird und jeweils bestimmt wird, ob eine Notsituation für eine 112-Zentrale oder für einen SICAD vorliegt. 3. Sie versuchen mindestens zweimal, das Fahrzeug auf zuverlässige Weise zu orten, entweder mittels zuverlässiger XY-Koordinaten oder mit Hilfe mündlicher Auskünfte des/der Insassen des Fahrzeugs. § 2 - Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie die in Artikel 25/4 erwähnten Verrichtungen durch.
Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die Bedingungen Nr. 1 und/oder 2 von Artikel 25/2 nicht erfüllt sind, archiviert sie den empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11.
Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass nur die Bedingung Nr. 3 nicht erfüllt ist, und liegt eine Notsituation für eine 112-Zentrale vor, verfährt sie wie folgt: 1. Hat die Alarmzentrale Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, in der sich das Fahrzeug befindet, bestimmt sie auf der Grundlage dieser Informationen die zuständige Leitstelle und führt sie die in Artikel 25/4 Nr.2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch. 2. Hat die Alarmzentrale keine Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, in der sich das Fahrzeug befindet, verfügt aber über Hinweise, dass der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, auf belgischem Staatsgebiet liegt, bestimmt sie die zuständige Leitstelle auf der Grundlage der Richtlinien der Direktion 112 und führt sie die in Artikel 25/4 Nr.2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch.
Art. 25/4 - Hat eine Alarmzentrale für private eCalls festgestellt, dass die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie folgende Verrichtungen durch: 1. Sie bestimmt die zuständige Leitstelle je nach Art des Zwischenfalls und anhand der zuverlässigen Ortung des Fahrzeugs.2. Im Fall von Sprechkontakt mit dem/den Insassen des Fahrzeugs hält sie den Anrufer in der Leitung.3. Sie übermittelt die obligatorischen Daten und die verfügbaren nützlichen Daten an die zuständige Leitstelle gemäß den Bestimmungen über die Konnektivität von Artikel 25/7.4. Entsprechend den Bestimmungen über die Konnektivität von Artikel 25/7 ruft sie die zuständige Leitstelle an, fasst den Zwischenfall zusammen, verbindet den/die Insassen des Fahrzeugs mit dem Telefonisten der zuständigen Leitstelle und verlässt das Gespräch, außer wenn der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie bittet, weiter am Gespräch teilzunehmen, um sprachliche Unterstützung zu bieten oder aus einem anderen Grund. Sie befolgt bei dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren die eventuellen Anweisungen des Telefonisten der zuständigen Leitstelle. 5. Stellt sie nach Durchführung der in Nr.3 und 4 aufgeführten Verrichtungen fest, dass keine Notsituation vorliegt oder dass die Dringlichkeit der Situation nicht mehr gegeben ist, meldet sie dies schnellstmöglich der zuständigen Leitstelle, damit die Leitstelle eventuell entsandte Mittel zurückrufen kann. 6. Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr.4 oder 5 eine Sprachmitteilung, befolgt sie die darin erteilten Anweisungen.
Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 das Besetztzeichen, teilt sie dem/den Insassen des Fahrzeugs mit, dass der Leitstelle die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt wurden, und wiederholt die Schritte 4 bis 6 nach einer Pause von zwei Minuten. 7. Wird die Verbindung zwischen der Alarmzentrale für private eCalls und der zuständigen Leitstelle unerwartet unterbrochen, nimmt die Alarmzentrale für private eCalls so bald wie möglich erneut Kontakt mit der zuständigen Leitstelle auf, um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Schritte ausführen zu können. Art. 25/5 - Ist eine Alarmzentrale für private eCalls gemäß den Bestimmungen ihres Vertrags mit dem Nutzer der Dienste im Besitz einer Aufzeichnung des Gesprächs mit dem/den Insassen des Fahrzeugs und fordert der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie an, lässt die Alarmzentrale für private eCalls ihn diese Aufzeichnung hören.
Art. 25/6 - Am Ende des in den Artikeln 25/3 und 25/4 vorgesehenen Verfahrens archiviert die Alarmzentrale für private eCalls den empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11.
Art. 25/7 - Bezüglich der Konnektivität für Sprechkontakte und zur Übermittlung obligatorischer und nützlicher Daten zwischen einer Alarmzentrale für private eCalls und den Leitstellen gelten folgende Regeln: 1. Der Anruf bei der zuständigen Leitstelle und die Übermittlung der obligatorischen und nützlichen Daten erfolgen ausschließlich über die Infrastruktur des Infrastrukturbetreibers und auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Alarmzentrale für private eCalls und dem Infrastrukturbetreiber.2. Die Alarmzentrale für private eCalls muss eine Schnittstelle einrichten, mit der sowohl der Sprechkontakt als auch die Daten über ein vom Infrastrukturbetreiber bestimmtes Netz übermittelt werden können.Die Alarmzentrale für private eCalls muss die Netzwerkgeräte des Infrastrukturbetreibers hosten und für die Verbindung mit den Telefon- und Datenanwendungen sorgen, mit denen die privaten eCalls bearbeitet werden. 3. Der Sprechkontakt muss über einen Datenfluss gemäß den Vorgaben des Infrastrukturbetreibers übermittelt werden.4. Bei der Weiterleitung des Anrufs muss die Alarmzentrale für private eCalls der Leitstelle die Rufnummer des Fahrzeugs (Englisch: VehiclePhoneNumber) als ursprüngliche Anzeige des rufenden Anschlusses (Englisch: Calling Line Identification) übermitteln.5. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet zur Übermittlung der obligatorischen und nützlichen Daten ausschließlich das Webservice-Protokoll in Anhang A der TPS-Norm. 6. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet die in Absatz 10.2 der TPS-Norm erwähnte "PSAP emergency TSD-Push address", die vom Infrastrukturbetreiber festgelegt wird. 7. Die Alarmzentrale für private eCalls sieht im "TPS eCall Set of Data", wie in Absatz 7.4 der TPS-Norm erwähnt, ein Feld "IncidentDescription" vor und speichert darin eine Zusammenfassung der von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilten nützlichen Informationen ab. Dieses Feld gehört zu den nützlichen Daten.
Art. 25/8 - Die Sprache der Kommunikation zwischen einer Alarmzentrale für private eCalls und der zuständigen Leitstelle ist diejenige, in der sich der Telefonist der zuständigen Leitstelle vorstellt. Spricht der Insasse des Fahrzeugs eine andere Sprache, übernimmt die Alarmzentrale für private eCalls die Übersetzung in die Sprache des Telefonisten der zuständigen Leitstelle oder erleichtert sie zumindest die Kommunikation zwischen dem/den Insassen des Fahrzeugs und dem Telefonisten der zuständigen Leitstelle.
Art. 25/9 - Alarmzentralen für private eCalls halten die Bestimmungen der TPS-Norm ein, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels stehen.
Für die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnte Konformitätsbewertung sind ebenfalls die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu berücksichtigen.
Art. 25/10 - Der Infrastrukturbetreiber installiert die Artikel 25/7 Nr. 2 erwähnten Netzwerkgeräte ausschließlich für Alarmzentralen für private eCalls, die eine Genehmigung des Ministers des Innern gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erhalten haben.
Art. 25/11 - Alarmzentralen für private eCalls speichern während zwei Jahren ab dem Datum eines privaten eCalls die Daten, die in dem digitalen Logbuch, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20.
März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnt, registriert wurden, einschließlich der obligatorischen und nützlichen Daten. Sie halten diese Daten zur Verfügung der Verwaltung.
Art. 25/12 - Spätestens am 1. März jeden Jahres übermitteln die Alarmzentralen für private eCalls der Verwaltung eine anonymisierte Übersicht über die Anzahl Anrufe, die während des vergangenen Kalenderjahres an jede zuständige Leitstelle weitergeleitet wurden, und die Anzahl Anrufe, die nicht weitergeleitet wurden. Pro Anruf wird die Zeit zwischen der Entgegennahme des Anrufs und gegebenenfalls dem Anruf an die Leitstelle angegeben.
In dieser Übersicht wird nach "Notdienstkategoriewert", wie im IVS-Rahmengesetz erwähnt, sowie zwischen automatischen oder manuell ausgelösten privaten eCalls unterschieden.
Die Alarmzentralen für private eCalls übermitteln zudem bei dieser Gelegenheit eine Übersicht über die Anzahl Fälle pro Monat, in denen Bedingung Nr. 3 von Artikel 25/2 nicht erfüllt war und die in Artikel 25/4 erwähnten Verrichtungen durchgeführt wurden, mit Angabe der zuständigen Leitstelle." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28 - In Erwartung des Inkrafttretens des in Artikel 25/3 § 1 Nr. 2 Absatz 4 vorgesehenen Ministeriellen Erlasses beurteilen Alarmzentralen für private eCalls, wenn kein Sprechkontakt besteht, ob die Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 erfüllt sind, indem sie sich auf die verfügbaren Daten und auf eventuelle Umgebungsgeräusche stützen." Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK