gepubliceerd op 01 juli 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2004 tot wijziging, wat het toegangsverbod tot bepaalde opdrachten en het invoeren van elektronische middelen betreft, van een aantal koninklijke besluiten genomen ter uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2004 tot wijziging, wat het toegangsverbod tot bepaalde opdrachten en het invoeren van elektronische middelen betreft, van een aantal koninklijke besluiten genomen ter uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2004 tot wijziging, wat het toegangsverbod tot bepaalde opdrachten en het invoeren van elektronische middelen betreft, van een aantal koninklijke besluiten genomen ter uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2004 tot wijziging, wat het toegangsverbod tot bepaalde opdrachten en het invoeren van elektronische middelen betreft, van een aantal koninklijke besluiten genomen ter uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 5 juni 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 18. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Bezug auf das Verbot der Teilnahme an bestimmten Aufträgen und die Einführung von elektronischen Mitteln BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert die Artikeln 78 und 110 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und die Artikeln 65 und 98 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in Bezug auf Unvereinbarkeiten und die Prüfung offenbar anormaler Preise ab. Er fügt ebenfalls in die Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Regeln zur Vergabe öffentlicher Aufträge anhand elektronischer Mittel ein. Diese Regeln betreffen auch die Übermittlung anhand elektronischer Mittel; diese werden den bereits zugelassenen Mitteln, d.h. Briefen, die an öffentliche Auftraggeber versendet oder ihnen übergeben werden, und in den Fällen, wo diese zugelassen sind, Fernkopien und anderen schnellen Kommunikationsmitteln hinzugefügt.
Artikeln 1 und 2 - Mit den vorerwähnten Artikeln 78 und 65 wurde eine Bestimmung aufgenommen, die sich früher in ähnlicher Form in Artikel 50 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befand, und auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge ausgedehnt.
Unter Berücksichtigung der Erfahrung, die aus der Anwendung der neuen, seit dem 1. Mai 1997 angewendeten Rechtsvorschriften gewonnen wurde, diese Bestimmungen ein erstes Mal durch den Königlichen Erlass vom 25.
März 1999 überarbeitet, um einerseits einige Punkte zu verdeutlichen und andererseits einige Lockerungen einzufügen, ohne das verfolgte Ziel, nämlich die Beibehaltung eines lauteren Wettbewerbs, in Frage zu stellen. In der Tat hatte sich erwiesen, dass die Tragweite des Textes Fragen insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung eines Auftrags aufwarf. Der Text von 1999 hat eine Unvereinbarkeit für jede Person vorgesehen, die mit der Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung eines Auftrags beauftragt worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Auftragnehmer, sondern auch auf jede Person, die zum Beispiel als Subunternehmer an der Untersuchung eines Auftrags teilgenommen hat, und jede Person, die Leistungen kostenlos erbracht hat.
Laut dem Bericht an den König, der dem Königlichen Erlass vom 25. März 1999 beigefügt worden ist, umfasst die Untersuchung eines Auftrags normalerweise die Konzeption und Aufstellung des Sonderlastenheftes, so dass die Person, die den Auftrag in diesem Sinne untersucht hat, kein Angebot abgeben darf.
Genauso verschafft laut demselben Bericht an den König eine Aufgabe in Sachen Forschung, Experimentierung oder Entwicklung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen demjenigen, der damit beauftragt war, einen derartigen Vorteil, dass die Wettbewerbsbedingungen gefälscht wären, würde er an einem späteren Auftrag teilnehmen, der mit dieser Aufgabe in engem Zusammenhang steht. Diese Aufgabe muss jedoch direkt mit dem betreffenden Auftrag verbunden sein. So besteht keine Unvereinbarkeit für einen Architekten, an den ein Dienstleistungsauftrag über die Erstellung eines Leitschemas für die Renovierung eines städtischen Gebiets vergeben wird, für Aufträge, die sich auf Architekturdienstleistungen in Bezug auf in diesem Stadtteil auszuführende Bauarbeiten beziehen.
Paragraph 3 war ebenfalls grundlegend umgearbeitet worden, weil die Erfahrung gezeigt hatte, dass die Fälle erweitert werden mussten, in denen es möglich ist, von der Unvereinbarkeitsregel, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt ist, abzuweichen. So waren in Nr. 2 die Fälle aufgenommen worden, in denen die Vergabe eines Auftrags im Verhandlungsverfahren im Sinne der Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 des Gesetzes möglich ist. Früher war nur das Verhandlungsverfahren im Rahmen eines Projektwettbewerbs angegeben, was sich als zu restriktiv erwiesen hatte. In den meisten der in den Artikeln 17 § 2 und 39 § 2 erwähnten Fällen, in denen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zulässig ist, besteht entweder eine notwendige Verbindung mit vorherigen Leistungen, wie zum Beispiel bei ergänzenden Aufträgen, oder gibt es eine materielle Unmöglichkeit, wenn zum Beispiel öffentliche Auftraggeber mit einem bestimmten Unternehmen arbeiten oder eine durch unvorhersehbare Umstände bedingte zwingende Dringlichkeit meistern müssen. So ist eine gewisse Flexibilität für Aufträge mit relativ geringem Wert vorgesehen worden, und zwar für die in den Artikeln 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) und 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnten Aufträge, die an vorherige Untersuchungen anschliessen, die selbst nur einen geringen Prozentsatz des Auftragswertes darstellen. Da die Fälle, die das Verhandlungsverfahren rechtfertigen, strikt ausgelegt werden müssen, war daran erinnert worden, dass öffentliche Auftraggeber dieses Verfahren trotzdem nicht missbrauchen dürfen, indem sie sich zum Beispiel systematisch auf Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) oder Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe e) berufen, um die Unvereinbarkeitsregel zu umgehen. Dieser Fall betrifft nämlich Dienstleistungen, die wegen ihrer technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten allein von bestimmten Dienstleistungserbringern durchgeführt werden können. Durch Artikel 14 des allgemeinen Lastenhefts wird öffentlichen Auftraggebern jedoch auferlegt, im Sonderlastenheft die Benutzung der Ergebnisse der geistigen Leistungen, sei es von ihnen selbst oder seitens Dritter, genau festzulegen. Daraus ergibt sich, dass man sich auf den Fall, der in den Artikeln 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) und 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnt ist, nur unter Berücksichtigung der Anwendung dieser letzten Bestimmung berufen kann. Neben den rein formalen Abänderungen in § 2 betreffen die Abänderungen des vorliegenden Erlasses vor allem § 1 der Artikel 78 und 65. In dieser Bestimmung wurde bis heute die unwiderlegbare Vermutung festgelegt, dass natürliche oder juristische Personen, die mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen beauftragt worden sind, einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälscht.
Für die im Sinne von § 2 verbundenen Unternehmen war jedoch eine widerlegbare Vermutung vorgesehen, sodass diese nachweisen konnten, dass sie keinen Vorteil besassen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen könnte.
Nach einer neuerlichen Untersuchung dieser Problematik hat die Kommission für die Öffentlichen Aufträge vorgeschlagen, die Regelung, die auf § 1 der vorerwähnten Artikel 78 und 65 anwendbar war, zu lockern, indem die dort vorgesehene unwiderlegbare Vermutung gestrichen wird.
Der Text bestimmt zwar fortan, dass öffentliche Auftraggeber Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote für öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von Bewerbern beziehungsweise Submittenten, die mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung dieser Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen beauftragt worden sind, ablehnen müssen, wenn die betreffenden Personen durch diese Leistungen einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen könnte.
Diese Schlussfolgerung wird sich wahrscheinlich häufig aufdrängen, wenn eine Person, die mit der Erstellung des Sonderlastenheftes und der Pläne beauftragt worden ist, präzise technische oder architektonische Vorgaben nach ihren Vorstellungen gemacht hat.
Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote werden jedoch normalerweise nicht mehr abgelehnt, wenn die erste Leistung zum Beispiel die Festlegung allgemeiner funktioneller Anforderungen bezweckte, denen die meisten Konkurrenten, die in der Lage sind, einen solchen Auftrag auszuführen, gerecht werden können.
Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch eine mit Gründen versehene Entscheidung in dieser Frage trifft, muss er den betreffenden Bewerber beziehungsweise Submittenten fortan per Einschreiben auffordern, schriftlich Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass diese Personen keinen solchen Vorteil besitzen. Sofern keine längere Frist vorgesehen ist, müssen diese Nachweise binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden.
Diese Formalität ist allerdings nicht notwendig, wenn ein Bewerber beziehungsweise Submittent die Nachweise bereits auf eigene Initiative seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise seinem Angebot beigefügt hat.
Der Text bestimmt ebenfalls, dass der Beweis der Versendung dieser Nachweise dem betreffenden Bewerber beziehungsweise Submittenten obliegt und somit die Versendung per Einschreiben anzuraten ist.
Paragraph 2 derselben Artikels ist überarbeitet worden, um die in § 1 vorgenommenen Anpassungen zu berücksichtigen. Die Modalitäten in Bezug auf die Aufforderung, Nachweise beizubringen, wurden den Modalitäten von § 1 angepasst.
Ausserdem wurde die Überschrift von Titel III Kapitel IV der Königlichen Erlasse vom 8. und 10. Januar 1996 angepasst, da die Überschrift « Verbot der Teilnahme an bestimmten Aufträgen » dem Inhalt von Kapitel IV besser gerecht wird als das Wort « Unvereinbarkeiten ».
Art. 3 - Dieser Artikel fügt in den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen die Artikel 81bis bis 81quinquies ein, die einen neuen Titel IIIbis bilden.
In diesen vier Artikeln werden Begriffsbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung von elektronischen Mitteln behandelt, die nicht nur auf den vorliegenden Titel, sondern auf den gesamten Königlichen Erlass anwendbar sind.
Artikel 81bis enthält eine Begriffsbestimmung des Schriftstücks, das nicht nur auf Papier festgehaltene, sondern auch elektronisch erstellte Informationen umfasst. Folglich werden solche Unterlagen in Zukunft auf dieselbe Weise behandelt. Diese Begriffsbestimmung wird durch eine Bestimmung über die Modalitäten der Versendung von Unterlagen, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, vervollständigt. Solche Unterlagen können brieflich oder durch Boten versendet werden, wenn sie beispielsweise auf CD-ROM gebrannt worden sind, oder aber auf elektronischem Wege, zum Beispiel über das Internet, übermittelt werden.
Anschliessend wird bestimmt, was unter elektronischen Mitteln zu verstehen ist.
Für Verfahren der Vergabe und des Angebotsaufrufs und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung sind diese Begriffsbestimmungen eine unerlässliche Vorbedingung für die Erstellung von Angeboten anhand elektronischer Mittel einerseits und ihre Übermittlung auf elektronischem Wege andererseits. Diese Massnahme allein reicht jedoch nicht aus, da die elektronische Einreichung einer Bewerbung beziehungsweise die elektronische Abgabe eines Angebots, durch die sich Bewerber beziehungsweise Submittenten verpflichten, ebenso wie die elektronische Auftragsvergabe die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur voraussetzen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, das wiederum von einem Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden ist.
In Artikel 81ter werden deshalb auch die Voraussetzungen festgelegt, die elektronische Mittel erfüllen müssen: - Laut Nr. 1 muss es sich bei der Signatur um eine fortgeschrittene elektronische Signatur handeln, die im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und wie im Gesetz vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorgesehen, auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Daraus ergibt sich, dass eine Bewerbung beziehungsweise ein Angebot mit einer elektronischen Signatur, die auf einem anonymen Zertifikat beruht, abgelehnt werden muss. Die fortgeschrittene elektronische Signatur gewährleistet neben der Echtheit der Signatur an sich ebenfalls die Unversehrtheit des Inhalts. Sie erlaubt nämlich zu überprüfen, ob das Angebot geöffnet oder geändert worden ist.
Eine andere Voraussetzung ist, dass die elektronische Signatur von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sein muss.
Im Sinne von Anlage III zum Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, das die Richtlinie 1999/93/EG umsetzt, müssen solche Einheiten durch geeignete Technik und geeignete Verfahren zumindest gewährleisten, dass a) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal auftreten können und dass ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist, b) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist, c) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten von dem rechtmässigen Unterzeichner vor der Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können. Ausserdem verändern sichere Signaturerstellungseinheiten die zu unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, dass diese Daten dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt sind ebenfalls auf die Versendung von Informationen auf elektronischem Wege anwendbar.
Ausserdem führt das Gesetz vom 20. Oktober 2000 den Gebrauch von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren auf nationaler Ebene ein.
Von den Voraussetzungen, die in Artikel 81ter aufgezählt werden, sind neben dieser nur die Voraussetzungen in Bezug auf die automatische Festlegung des genauen Zeitpunkts des Eingangs beim Empfänger, die Gewährleistung der Unversehrtheit des Inhalts der Sendung und die Massnahmen bei Infektion mit einem Computervirus gleichzeitig auf Bewerber beziehungsweise Submittenten und öffentliche Auftraggeber anwendbar. Die übrigen Voraussetzungen betreffen nur öffentliche Auftraggeber. - Laut Nr. 2 muss bei Versendungen auf elektronischem Wege der Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen anhand einer Empfangsbestätigung nachgewiesen werden können, die automatisch vom Empfänger an den Absender geht. Der Text präzisiert, dass diese Bestimmung nur auf Versendungen auf elektronischem Wege anwendbar ist. Ein Schriftstück kann nämlich anhand elektronischer Mittel erstellt worden sein, ohne jedoch auf elektronischem Wege versendet zu werden; man denke nur an CD-ROMs. In diesem Fall sind die Regeln für die Versendung per Brief oder durch Boten anwendbar.
Auf technischer Ebene dürfen automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen nur Datum und Uhrzeit des Eingangs, ein Aktenzeichen und die Anzahl Bestandteile der Nachricht, das heisst die Anzahl Anlagen, enthalten. Eine Kopie der eingegangenen Nachricht muss nicht beigefügt werden. - Laut Nr. 3 muss die Unversehrtheit des Inhalts der Sendung gewährleistet werden. Wie bereits betont wurde, ist diese Bestimmung nicht nur auf öffentliche Auftraggeber, sondern auch auf Bewerber beziehungsweise Submittenten anwendbar. Daraus folgt, dass Bewerbungen beziehungsweise Angebote, die einen Makrobefehl enthalten, der den Inhalt von Unterlagen ändern könnte, als nicht ordnungsgemäss betrachtet werden. Makrobefehle, die den Inhalt der betreffenden Unterlagen nicht ändern könnten, sind jedoch zugelassen. - Laut den Nummern 4 und 5 muss bei der Versendung vertraulicher Informationen auf elektronischem Wege, was ja sowohl auf den Inhalt von Teilnahmeanträgen als auch von Angeboten zutrifft, die Vertraulichkeit durch ein System gewährleistet werden, das nach vernünftigem Ermessen sicherstellt, dass niemand vor Ablauf der Frist Zugang zu den übermittelten Unterlagen haben kann und dass alle Verstösse aufgespürt werden. Mit dieser Voraussetzung soll eine Garantie geschaffen werden, die mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie die Formalität eines definitiv versiegelten Briefumschlags und der Versendung unter doppeltem oder einfachem Umschlag bei Versendung per Brief beziehungsweise durch Boten. - Laut den Nummern 6 und 7 dürfen nur ermächtigte Personen, die im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers handeln, das Datum für die Öffnung der vorgelegten Unterlagen festlegen oder ändern und bei gleichzeitigem Auftreten den Zugang zu diesen Unterlagen nach dem festgelegten Tag und der festgelegten Uhrzeit ermöglichen. Dieses gleichzeitige Auftreten betrifft das Verfahrensstadium der Öffnung der Bewerbungen beziehungsweise der Angebote. Diese Bestimmungen sind dagegen weder auf die Untersuchung von elektronischen Bewerbungen und Angeboten noch auf die Stadien des internen Verfahrens und der internen Prüfungen eines öffentlichen Auftraggebers anwendbar. - Laut Nr. 8 bleiben für Teilnahmeanträge wie auch für Angebote alle vertraulichen Unterlagen nach der Öffnung nur den zur Einsichtnahme ermächtigten Personen zugänglich. - Laut Nr. 9 dürfen die zu verwendenden Hilfsmittel keine diskriminierende Wirkung haben und müssen den Betreffenden zugänglich sein. Je nach Fall werden sie in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft beschrieben. Entsprechen Bewerbungen beziehungsweise Angebote nicht den Bestimmungen, in denen diese Voraussetzungen festgelegt werden, sind sie daher nicht ordnungsgemäss. - Laut Nr. 10 kann es vorkommen, dass Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden und bei Eingang beim Empfänger mit einem Computervirus infiziert sind, nicht gelesen werden können.
In diesem Fall werden sie als nicht empfangen betrachtet. Der Absender eines solchen Schriftstücks wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Der Empfänger kann auch beschliessen, infizierte Unterlagen zuzulassen, wenn er meint, sie ohne jede Gefahr, nicht nur für sein Datenverarbeitungssystem, sondern auch für die Unversehrtheit der betreffenden Unterlagen, desinfizieren zu können. Ein Empfänger, der dies in Betracht zieht, muss sicher sein, dass der Inhalt der Unterlagen dadurch nicht geändert wird. Die befugte Behörde ist für den endgültigen Beschluss verantwortlich und muss über die Befolgung des Gleichheitsgrundsatzes wachen.
Handelt es sich bei den Unterlagen jedoch um einen Teilnahmeantrag beziehungsweise ein Angebot, erfolgt die Notifizierung unter anderen Gesichtspunkten. Zwar werden Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote als empfangen betrachtet, können aber weder gelesen noch bearbeitet werden und müssen daher von öffentlichen Auftraggebern unweigerlich als nicht ordnungsgemäss abgelehnt werden. Der Vergabe- oder Auswahlbericht begründet diese Ablehnung. Spürt das Gerät zum Empfang von Angeboten Viren vor Ablauf der Eingangsfrist auf, dürfen öffentliche Auftraggeber Bewerber beziehungsweise Submittenten nicht vor dem äussersten Datum für den Eingang davon in Kenntnis setzen. Die betreffenden Bewerber beziehungsweise Submittenten dürfen nämlich nicht die Möglichkeit erhalten, ein Schriftstück nachzureichen, das den Anforderungen entspricht und so ihre Bewerbung beziehungsweise ihr Angebot zu regularisieren, da so die Gleichbehandlung im Vergleich zu Konkurrenten, die Unterlagen in Papierform oder klassische Übertragungsarten benutzt haben, nicht mehr gewährleistet wäre.
Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber, ein infiziertes Angebot anzunehmen, das nicht während der Sitzung für die Öffnung der Angebote geöffnet worden ist, ist Artikel 106 Nr. 4 anwendbar.
Wird ein Virus aufgespürt, muss der Empfänger überprüfen, ob die vom Absender verschickte Version bereits bei Eingang infiziert war oder ob das Problem erst später aufgetreten ist und die Infektion somit nicht der Verantwortung des Absenders unterliegt.
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates ist gemäss der entsprechenden Europäischen Richtlinie damit beauftragt, im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Artikel 81ter Nr. 1 bis 10 erwähnt sind und denen die Einführung elektronischer Mittel in das Vergabeverfahren entsprechen muss, für die föderalen Dienste allgemeine Kriterien und Mindestnormen festzulegen.
Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie, für den der Staatssekretär zuständig ist, ist nämlich damit beauftragt, Normen und eine Basisarchitektur auszuarbeiten, die eine effizientere Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglichen sollen. Selbstverständlich können andere öffentliche Auftraggeber für die Festlegung ihrer Mindestnormen, die die Erfüllung der in Artikel 81ter erwähnten Voraussetzungen gewährleisten sollen, auf die Erfahrungen und die Fachkompetenz des Föderalen Expertisezentrums für Informations- und Kommunikationstechnologie zurückgreifen.
In Artikel 81quater werden die Fälle festgelegt, in denen elektronische Mittel verwendet werden dürfen.
In Artikel 81quater § 1 wird der Grundsatz festgelegt, nach dem öffentliche Auftraggeber Bewerbern beziehungsweise Submittenten in keinem Verfahrensstadium die Verwendung von elektronischen Mitteln auferlegen dürfen; gegenteilige Bestimmungen in der Auftragsbekanntmachung oder im Lastenheft gelten als nicht geschrieben.
Sofern öffentliche Auftraggeber Angebote beziehungsweise Teilnahmeanträge anhand elektronischer Mittel gemäss den Voraussetzungen, die in Artikel 81ter festgelegt sind, empfangen können, wird ihnen in Artikel 81quater § 1 Absatz 2 allerdings erlaubt, die Verwendung von elektronischen Mitteln für Erstellung beziehungsweise Versendung dieser Unterlagen zu gestatten, was dann in der Auftragsbekanntmachung oder dem Sonderlastenheft vermerkt werden muss. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es bestimmten öffentlichen Auftraggebern oder kleinen und mittleren Unternehmen in einer Übergangsphase nicht möglich sein wird, auf elektronische Mittel zurückzugreifen, zumal diese neue Kommunikationstechnik an die Erfüllung der vorerwähnten Voraussetzungen gekoppelt ist. Die verschiedenen zugelassenen Kommunikationstechniken müssen also mehrere Jahre nebeneinander bestehen.
Im dritten Absatz dieses Paragraphen wird der Fall von Bewerbungen beziehungsweise Angeboten behandelt, die teilweise anhand elektronischer Mittel und teilweise in Papierform erstellt worden sind. Selbst wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Verwendung von elektronischen Mitteln gestattet, kann es sein, dass bestimmte Unterlagen oder Pläne nur in Papierform bestehen und daher die Übermittlung auch in dieser Form möglich sein muss.
Der letzte Absatz dieses Paragraphen betrifft Übermittlungen, bei denen es sich weder um Teilnahmeanträge noch um Angebote handelt.
Bewerbern beziehungsweise Submittenten und öffentlichen Auftraggebern wird in diesem Absatz gestattet, in gleich welchem Verfahrensstadium nach Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote schriftlich zu vereinbaren, ihre Unterlagen anhand elektronischer Mittel zu erstellen beziehungsweise auf elektronischem Wege zu übermitteln.
In dieser Vereinbarung müssen Modalitäten, wie zum Beispiel zugelassene Formate, gegebenenfalls Übertragungsarten und E-Mail-Adressen, an die die Unterlagen gültig notifiziert werden können, angegeben werden.
Unterlagen, die anhand elektronischer Mittel erstellt beziehungsweise auf elektronischem Wege versendet werden, müssen gemäss Artikel 81ter Nr. 1 signiert werden.
Im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird in verschiedenen Bestimmungen vorgesehen, dass die Übermittlung per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer erfolgen kann oder muss. In Artikel 81quater § 2 wird festgelegt, dass in diesen Fällen auch auf andere elektronische Mittel, wie E-Mails, zurückgegriffen werden kann, da diese dieselbe Übertragungsgeschwindigkeit bieten. Bedingung ist jedoch, dass Bewerber beziehungsweise Submittenten und öffentliche Auftraggeber dies gemäss Artikel 81quater § 1 vereinbart haben. Somit wird ein Behandlungsunterschied zwischen traditionellen elektronischen Mitteln, wie Telegrammen, Fernschreiben oder Fernkopien, und neuen elektronischen Mitteln, wie E-Mails, eingeführt. Der Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass bestimmten Unternehmen die Kontrolle des internen elektronischen Datenverkehrs noch Probleme bereitet.
In diesem Fall sind zwei Möglichkeiten vorstellbar: - Entweder erfüllt die Übermittlung auf elektronischem Wege nicht die Voraussetzungen, die in Artikel 81ter festgelegt sind. In diesem Fall muss die Versendung brieflich bestätigt werden wie in den Vorschriften vorgesehen. - Oder diese Übermittlung erfüllt die Voraussetzungen, die in Artikel 81ter festgelegt sind, und in diesem Fall muss keine zusätzliche Bestätigung versendet werden.
Andere Bestimmungen desselben Erlasses verdeutlichen, dass bestimmte Versendungen per Einschreiben erfolgen oder auf diese Weise bestätigt werden müssen. Für diese Fälle wird fortan in § 2 bestimmt, dass diese Versendung ebenfalls gemäss Artikel 81ter auf elektronischem Wege erfolgen kann. Hier gilt derselbe Grundsatz: Bewerber beziehungsweise Submittenten und öffentliche Auftraggeber müssen dies schriftlich vereinbart haben.
Durch Artikel 81quinquies wird eine neue Bestimmung eingeführt, laut deren Bewerber beziehungsweise Submittenten, die Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote ganz oder teilweise auf elektronischem Wege eingereicht beziehungsweise abgegeben haben, akzeptieren, dass die Daten, die aus dem Betrieb des Gerätes zum Empfang von Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten entstehen, gespeichert werden. Eine solche Bestimmung muss eingeführt werden, da es sich als unerlässlich erweist, die Aktivitäten (Logging) des Gerätes zum Empfang von Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten zu registrieren. Allerdings darf dies im Telekommunikationsbereich gemäss Artikel 109ter Buchstabe D des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen nur im Einverständnis mit den betreffenden Personen geschehen. Diese Bestimmung ermöglicht ebenfalls, die Vorschriften des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten.
Dieselben Abänderungen werden durch Artikel 18 desselben Entwurfs auch im Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgenommen.
Artikel 4 - Durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses wird Artikel 89 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 abgeändert; es wird festgelegt, dass die Bestimmungen über Unterschriften, Streichungen und andere Änderungen nicht anwendbar sind, wenn ein Angebot und seine Anlagen digital signiert worden sind, da diese Signatur die gesamten Unterlagen oder jeden ihrer Bestandteile betrifft. Ein solches Angebot wird also nicht aus diesem Grund als regelwidrig angesehen.
Artikel 5 - Artikel 94 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 wird durch einen Absatz ergänzt, in dem festgelegt wird, dass die Bestimmungen von Absatz 1 desselben Artikels nicht anwendbar sind, wenn ein Angebot mit einer digitalen Signatur versehen ist, die auf einem Zertifikat beruht, das einer juristischen Person ausgestellt worden ist. In diesem Fall ist es nämlich so, dass: - die Vollmacht der natürlichen Person, die über das Zertifikat verfügt, Bewerbungen beziehungsweise Angeboten nicht beigefügt werden muss. Diese Vollmacht ist nämlich bereits von der Zertifizierungsstelle, die das qualifizierte Zertifikat ausgestellt hat, überprüft worden. Diese Stelle gewährleistet die Richtigkeit der Vermerke, die auf dem vorerwähnten Zertifikat angebracht sind, - öffentliche Auftraggeber weder herausfinden müssen, welche natürliche Person über das vorerwähnte Zertifikat verfügt, noch welche Befugnisse diese Person hat, - diese Abweichung nur gilt, wenn eine juristische Person sich ausschliesslich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet.
Handelt sie als Bevollmächtigte, muss die Vollmacht beigefügt werden, - öffentliche Auftraggeber hingegen Vermerke auf diesem Zertifikat berücksichtigen müssen. Gestattet ein Zertifikat zum Beispiel nicht, eine juristische Person über einen bestimmten Betrag hinaus zu verpflichten, und übersteigt der Wert des Auftrags diesen Betrag, muss dieses Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet werden.
Artikel 6 - Artikel 104 des Königlichen Erlasses wird in Paragraphen aufgegliedert, um die Lesbarkeit des Textes zu verbessern.
In Artikel 104 werden die verschiedenen Möglichkeiten berücksichtigt, die sich fortan bei der Abgabe von Angeboten bei Ausschreibungen, Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung ergeben. Angebote können weiterhin in Papierform, jedoch auch anhand elektronischer Mittel wie CD-ROMs erstellt werden, die keine Versendung auf elektronischem Wege erlauben. In diesem Fall müssen alle relevanten Voraussetzungen, die in Artikel 81ter festgelegt sind, erfüllt werden. Ein Angebot, das in Papierform oder anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, die keine Übermittlung auf elektronischem Wege ermöglichen, zum Beispiel eine CD-ROM, muss entweder in einen Briefumschlag gesteckt werden, der definitiv versiegelt, in einen zweiten Briefumschlag gesteckt und als Einschreiben oder als gewöhnliche Post aufgegeben wird oder dem Vorsitzenden ausgehändigt werden, ehe dieser die Sitzung eröffnet.
Wird ein Angebot anhand elektronischer Mittel erstellt und versendet, müssen diese Mittel die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 81ter festgelegt sind. Ein solches Angebot muss dem Vorsitzenden ebenfalls zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, was voraussetzt, dass der Vorsitzende den Eingang der Angebote, die auf elektronischem Wege versendet werden, genau zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sitzung beenden können muss und die elektronischen Angebote vollständig an dem Ort eingetroffen sein müssen, wo sie vor Eröffnung der Sitzung eingereicht und mit der Eingangsuhrzeit versehen werden müssen. Ab der Eröffnung der Sitzung werden sie dem Vorsitzenden unter dessen ausschliesslicher Aufsicht zur Verfügung gestellt. Sie müssen sich also nicht unbedingt physisch auf der Festplatte eines Computers in dem Raum befinden, in dem die Angebote geöffnet werden. Öffentliche Auftraggeber können nämlich im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags eine Drittperson (vertrauenwürdiger Dritter oder « Trusted third party ») beauftragen, in ihrem Namen und für ihre Rechnung eine Reihe von Verrichtungen auszuführen, die eigentlich ihnen obliegen, wie zum Beispiel den elektronischen Empfang von Angeboten, die Bestimmung der Eingangsuhrzeit und die Überprüfung der Gültigkeit des vorgelegten Zertifikats.
Der oben stehende Kommentar ist mutatis mutandis auf die Abänderungen von Artikel 92 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 anwendbar, die in Artikel 21 des Entwurfs vorgesehen sind.
Artikel 7 - Artikel 105 § 2 Nr. 2 wird vervollständigt, um zu verdeutlichen, dass im Falle der Rücknahme eines Angebots anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 81ter die in Nr. 2 festgelegte Voraussetzung, d.h. Aufgabe per Einschreiben der Bestätigung spätestens am Tag vor der Sitzung für die Öffnung der Angebote, nicht anwendbar ist.
Artikel 8 - Die relativ geringfügigen Abänderungen von Artikel 106 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 betreffen die mögliche Verwendung elektronischer Mittel.
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Pflicht aufgehoben, vor der Sitzung für die Öffnung der Angebote einen Kasten zur Aufbewahrung der bereits eingegangenen Angebote vorzusehen, da sie keine zusätzliche Sicherheit bietet. Der Text bestimmt, dass der Vorsitzende die bereits eingegangenen Angebote, die nicht auf elektronischem Wege übermittelt worden sind, mitbringt. Dies betrifft also Angebote, die in Papierform oder anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, wie zum Beispiel CD-ROMs, die die relevanten Voraussetzungen von Artikel 81ter erfüllen und als Einschreiben oder als gewöhnliche Post aufgegeben oder durch Boten überbracht worden sind.
Nr. 4 desselben Absatzes wird durch eine neue Regel ergänzt. Diese soll eine verordnungsrechtliche Lösung vorsehen, falls es nicht möglich sein sollte, alle Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt beziehungsweise versendet worden sind und die rechtzeitig eingegangenen sind, während der Sitzung zu öffnen. Während bei der Öffnung von Angeboten, die in Papierform erstellt worden sind, ja keine technischen Schwierigkeiten auftreten können, ist es unmöglich, die ständige Verfügbarkeit von elektronischen Mitteln, vor allem aufgrund von Internetausfällen und Computerabstürzen, zu gewährleisten. Sind diese Mittel also nicht verfügbar, muss der Vorsitzende ankündigen, dass die verbleibenden Angebote zu einem späteren Zeitpunkt geöffnet werden, und die anwesenden Submittenten zu dieser neuen Sitzung einladen. Diese Öffnung erfolgt dann gemäss dem Verfahren, das in Artikel 108 des Königlichen Erlasses vorgesehen ist.
In Nr. 5 des vorerwähnten Absatzes wird betont, dass die Formalität des Paraphierens nur auf Angebote anwendbar ist, die in Papierform erstellt worden sind. Ist ein Angebot anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 81ter erstellt worden, muss der Vorsitzende beziehungsweise ein Beisitzer dieses elektronisch signieren. Diese Formalität garantiert, dass Unterlagen nicht nachträglich ersetzt werden können.
Derselbe Kommentar ist mutatis mutandis auf die Abänderung von Artikel 94 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 anwendbar, die in Artikel 23 des Entwurfs vorgesehen ist.
Artikel 9 - Artikel 108 wird angepasst, um einerseits den neuen Fall zu berücksichtigen, der in Artikel 106 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehen ist und eine zweite Sitzung für die Öffnung der Angebote rechtfertigen kann, und um andererseits der Überarbeitung von Artikel 104 Rechnung zu tragen.
Artikel 10 - In Hinblick auf die Kohärenz des Textes wurde es für zweckdienlich erachtet, die Vorbereitung des vorliegenden Entwurfs zu nutzen und Artikel 110 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, der die Prüfung anormaler Preise betrifft, geringfügig anzupassen. Für die Aufforderung, Erläuterungen beizubringen, wurden ähnliche Modalitäten wie in Artikel 78 des vorerwähnten Erlasses vorgesehen.
Derselbe Kommentar ist mutatis mutandis auf die Abänderung von Artikel 98 § 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 anwendbar, die in Artikel 25 des Entwurfs vorgesehen ist.
Artikel 11, 12 und 13 - In diesen Artikeln wird die Vorgehensweise für öffentliche Auftraggeber festgelegt, wenn sie anhand elektronischer Mittel Berichtigungen oder Verbesserungen im Sinne der Artikel 111, 112 und 114 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 in Angeboten vornehmen möchten, die ebenfalls anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind. In diesem Fall behält der betreffende öffentliche Auftraggeber eine Ausgangsversion des Angebots und achtet darauf, dass seine Berichtigungen beziehungsweise Verbesserungen auf Abschriften klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind.
Anschliessend signiert er seine Berichtigungen beziehungsweise die so angepasste Version elektronisch gemäss Artikel 81ter.
Dieselben Abänderungen werden jeweils durch die Artikel 26, 27 und 28 des vorliegenden Entwurfs in den Artikeln 99, 100 und 102 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 vorgenommen.
Artikel 14 - Artikel 117 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über die Notifizierung der Wahl eines Auftragnehmers wird dahingehend angepasst, dass andere elektronische Mittel wie E-Mails den Notifizierungsmitteln, die im Bedarfsfall verwendet werden dürfen, hinzugefügt werden.
Derselbe Kommentar ist mutatis mutandis auf die Abänderung von Artikel 105 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 anwendbar, die in Artikel 29 des Entwurfs vorgesehen ist.
Artikel 15 - Artikel 122 desselben Erlasses wird abgeändert, um zu verdeutlichen, dass Titel IIIbis über die Bedingungen für die Verwendung von elektronischen Mitteln keine Anwendung in Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes findet. Zieht man die in Artikel 122 Absatz 1 vorgesehenen Arten des Zustandekommens in Betracht, so erscheint es tatsächlich nicht angebracht, bei Verwendung von elektronischen Mitteln die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Artikel 81ter festgelegt sind, zu verlangen. Im Rahmen von Verhandlungen ist nämlich die Verwendung traditioneller Kommunikationsmittel, Fernkopien einbegriffen, möglich, ohne dass daran strenge Bedingungen geknüpft wären. Daher ist Titel IIIbis ausser bei gegenteiligem Beschluss des öffentlichen Auftraggebers im Prinzip nicht auf die Auftragsvergabe nach diesem Verfahren anwendbar. Dagegen müssen die Bestimmungen dieses Titels wohl eingehalten werden, wenn ein Auftrag aufgrund eines Briefwechsels oder der Notifizierung der Genehmigung eines Angebots an den betreffenden Auftragnehmer zustande gekommen ist und die Erstellung des Angebots anhand elektronischer Mittel zulässig ist. In diesen Fällen wird nämlich kein Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet und erfordert die Rechtssicherheit, dass die relevanten Voraussetzungen, die in Titel IIIbis festgelegt sind, bei der Verwendung von elektronischen Mitteln seitens des Submittenten beziehungsweise des öffentlichen Auftraggebers erfüllt werden.
Derselbe Kommentar ist mutatis mutandis auf die Abänderung von Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 anwendbar, die in Artikel 30 des Entwurfs vorgesehen ist.
Artikel 31 - Dieser Artikel fügt in den Königlichen Erlass vom 18.
Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor die Artikel 19bis bis 19quinqies ein. Hierfür ist auf den Kommentar in Bezug auf die Artikel 81bis bis 81quinquies zu verweisen, die durch Artikel 3 des Entwurfs eingefügt werden.
Artikeln 32, 33 und 34 - Diese Artikel fügen in den Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen drei neue Artikel ein. Der erste Artikel enthält die Begriffsbestimmungen eines Schriftstücks und der elektronischen Mittel. Der zweite Artikel fügt die elektronischen Mittel den Kommunikationsmitteln hinzu, die öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer verwenden dürfen. Während der Ausführung eines Auftrags müssen nämlich verschiedene Befehle, Anfragen, Notifizierungen, Aufforderungen, Protokolle usw. ausgetauscht werden und es ist daher angebracht, auf moderne Kommunikationsmittel zurückzugreifen. Dazu können Vertragspartner übereinkommen, zu Kommunikationszwecken elektronische Mittel für die Erstellung und Übermittlung von Unterlagen zu verwenden. In der Bestimmung wird jedoch verlangt, dass Uhrzeit und Tag des Eingangs beim Empfänger automatisch in einer vom Empfänger ausgehenden Empfangsbestätigung festgelegt werden, die als Beweis gilt, wenn die Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgt ist. In der Vereinbarung wird klar festgelegt, ob Unterlagen, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, signiert werden müssen und welche Voraussetzungen diese Signatur gegebenenfalls erfüllen muss. In Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung ist Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über Formalitäten und Nachweise sind jedoch verbindlich.
Wird die Versendung per Einschreiben durch allgemeine Ausführungsregeln vorgeschrieben, so wird fortan die Möglichkeit bestehen, diese Versendung mittels schriftlicher Vereinbarung der Betreffenden durch die Übermittlung auf elektronischem Wege zu ersetzen, wobei die Unterlagen mit einer elektronischen Signatur versehen sein müssen, die den Regeln über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Zertifizierungseinheit erstellt worden sind, entspricht.
Im dritten Artikel wird bestimmt, dass es möglich ist, die Versendung von Unterlagen, die mit einem Computervirus infiziert sind, nicht als gültige Notifizierung zu betrachten, da das Öffnen dieser Unterlagen ein zu grosses Risiko für das Datenverarbeitungssystem des Empfängers bergen kann oder die Desinfektion die Unversehrtheit der Unterlagen beeinträchtigen könnte. Der Empfänger muss den Absender unverzüglich davon in Kenntnis setzen, dass in seiner Nachricht ein Virus aufgespürt worden ist und die Notifizierung daher nicht als gültig betrachtet werden kann.
Die im Gutachten des Staatsrates formulierten Bemerkungen sind berücksichtigt worden.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister G. VERHOFSTADT
18. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Bezug auf das Verbot der Teilnahme an bestimmten Aufträgen und die Einführung von elektronischen Mitteln ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8.
November 1998, 25. März 1999 und 20. Juli 2000, die Ministeriellen Erlasse vom 8. Februar 2000 und 4. Dezember 2001, den Königlichen Erlass vom 22. April 2002 und den Ministeriellen Erlass vom 17.
Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. November 1998, 25.
März 1999 und 20. Juli 2000, die Ministeriellen Erlasse vom 8. Februar 2000 und 4. Dezember 2001, den Königlichen Erlass vom 22. April 2002 und den Ministeriellen Erlass vom 17. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, die Ministeriellen Erlasse vom 8. Februar 2000 und 4. Dezember 2001, den Königlichen Erlass vom 22. April 2002 und den Ministeriellen Erlass vom 17. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1999, 20. Juli 2000, 22. April 2002 und 17. Dezember 2002;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 9. September 2002 und 17. Februar 2003;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 7. November 2002 und 31. März 2003;
Aufgrund der Einverständnisse Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Dezember 2002 und 19. Oktober 2003;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 36.280/1 vom 8. Januar 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Artikel 1 - Die Überschrift von Titel III Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Verbot der Teilnahme an bestimmten Aufträgen ».
Art. 2 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 78 - § 1 - Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote für öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die von Personen eingereicht werden, die mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung dieser Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen beauftragt worden sind, müssen abgelehnt werden, wenn die betreffenden Personen durch diese Leistungen einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen könnte.
Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch aus diesem Grund Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote dieser Personen ablehnt, muss er sie per Einschreiben auffordern, schriftlich schlüssige Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass diese Personen keinen solchen Vorteil besitzen. Diese Formalität ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits dem Teilnahmeantrag beziehungsweise dem Angebot beigefügt worden sind.
Sofern das Einschreiben keine längere Frist vorsieht, müssen die Nachweise dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden, um zulässig zu sein.
Der Beweis der Versendung dieser Nachweise obliegt der betreffenden Person. § 2 - Auch müssen Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote für öffentliche Aufträge, die von Unternehmen eingereicht werden, die mit einer in § 1 erwähnten Person verbunden sind, abgelehnt werden, sofern letztere im Vorfeld mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, auf die sich der Auftrag bezieht, beauftragt worden sind und die betreffenden Unternehmen durch diese Verbindung für diesen Auftrag einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen könnte.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist ein « verbundenes Unternehmen » entweder ein Unternehmen, auf das eine in § 1 erwähnte Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, ein Unternehmen, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann, oder ein Unternehmen, das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.
Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder 2.über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, die mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbunden sind, oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch aus diesem Grund Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote eines Unternehmens ablehnt, das im Sinne des vorliegenden Paragraphen verbunden ist, muss er das Unternehmen per Einschreiben auffordern, schriftlich schlüssige Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass es trotz dieser Verbindung keinen Vorteil im Sinne des vorliegenden Artikels besitzt.
Die Nachweise müssen auf den Bindungen des Unternehmens, dem Grad seiner Autonomie und allen Umständen, die Beweiskraft haben, beruhen.
Anhand dieser Nachweise muss festgestellt werden können, dass der beherrschende Einfluss entweder nicht vorhanden ist oder keinerlei Auswirkung auf den betreffenden Auftrag hat.
Sofern das Einschreiben keine längere Frist vorsieht, müssen die Nachweise dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden, um zulässig zu sein.
Der Beweis der Versendung dieser Nachweise obliegt dem betreffenden Unternehmen. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf: 1. öffentliche Aufträge, die sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts betreffen, 2.öffentliche Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vergeben werden. » Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Titel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Titel IIIbis - Bedingungen für die Verwendung von elektronischen Mitteln Art. 81bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. schriftlich oder Schriftstücken: aus Wörtern oder Ziffern gebildete Einheiten, die gelesen, wiedergegeben und anschliessend übermittelt werden können.Diese Einheiten können Informationen enthalten, die durch elektronische Mittel übertragen oder gespeichert werden. Ein Schriftstück, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, kann brieflich, durch Boten oder anhand elektronischer Mittel versendet werden, 2. elektronischen Mitteln: Mittel, bei dem auf Geräte für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zurückgegriffen wird, wobei die Daten über Draht, über Funk beziehungsweise auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden. Art. 81ter - Die elektronischen Mittel müssen mindestens gewährleisten: 1. dass elektronische Signaturen den Regeln des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen, 2.dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger in einer auf elektronischem Wege versendeten Empfangsbestätigung automatisch festgelegt wird. Dies ist ausschliesslich auf Versendungen anhand elektronischer Mittel anwendbar, 3. dass die Unversehrtheit bei Übertragung, Austausch und Speicherung von Daten gewährleistet ist, 4.dass nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass niemand Zugang zu Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten haben kann, die vor Ablauf der Frist übermittelt werden, 5. dass im Fall eines Verstosses gegen dieses Zugangsverbot nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass der Verstoss gut aufspürbar ist, 6.dass nur ermächtigte Personen den genauen Zeitpunkt der Öffnung von übermittelten Daten festlegen oder verschieben können, 7. dass der Zugang am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit zur Gesamtheit oder zu einem Teil der übermittelten Daten in den verschiedenen Verfahrensstadien nur möglich ist, sofern die ermächtigten Personen gleichzeitig auftreten, 8.dass Daten über vorgelegte Teilnahmeanträge und Angebote, die in Anwendung der vorliegenden Anforderungen geöffnet worden sind, nur den zur Einsichtnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben, 9. dass die zu verwendenden Hilfsmittel und ihre technischen Merkmale, eventuelle Verschlüsselung einbegriffen, keine diskriminierende Wirkung haben und allen Betreffenden zugänglich sind.Sie werden in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft beschrieben, 10. dass Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und die bei Eingang mit einem Computervirus infiziert sind oder ein anderes Schadprogramm enthalten, ohne Einsichtnahme in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden können.Diese Schriftstücke werden dann als nicht empfangen betrachtet. Der Absender wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich jedoch um Teilnahmeanträge beziehungsweise um Angebote und werden diese als nicht ordnungsgemäss betrachtet, darf der betreffende Bewerber beziehungsweise Submittent nicht vor dem äussersten Eingangsdatum davon in Kenntnis gesetzt werden.
Die Voraussetzungen, die in den Nummern 1 bis 3 und 10 erwähnt werden, sind auf Bewerber, Submittenten und öffentliche Auftraggeber anwendbar, während die Voraussetzungen der Nummern 4 bis 9 öffentliche Auftraggeber in Bezug auf Teilnahmeanträge und Angebote betreffen.
Art. 81quater - § 1 - In keinem Verfahrensstadium dürfen öffentliche Auftraggeber die Verwendung von elektronischen Mitteln auferlegen; gegenteilige Bestimmungen gelten als nicht geschrieben. Öffentliche Auftraggeber legen je nach Fall in der zu veröffentlichenden Bekanntmachung oder im Sonderlastenheft fest, ob Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote ebenfalls anhand elektronischer Mittel erstellt beziehungsweise versendet werden dürfen.
Teilnahmeanträge und Angebote können teilweise anhand elektronischer Mittel und teilweise in Papierform erstellt werden. Unbeschadet des Artikels 104 des vorliegenden Erlasses müssen sie dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber vor dem äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen.
Bewerber beziehungsweise Submittenten und öffentliche Auftraggeber können in gleich welchem Verfahrensstadium nach Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote vereinbaren, ihre Schriftstücke anhand elektronischer Mittel zu erstellen beziehungsweise zu übermitteln. Diese Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden und aus der Tatsache, dass eine Partei Unterlagen anhand elektronischer Mittel erstellt beziehungsweise auf elektronischem Wege übermittelt hat, darf nicht geschlossen werden, dass sie damit der Verwendung dieser Mittel zustimmt. Diese schriftliche Vereinbarung muss sich auf die zu verwendenden Hilfsmittel beziehen und die E-Mail-Adressen angeben, an die die Unterlagen, die auf elektronischem Wege versendet werden, übermittelt werden können. § 2 - Wird in einer Bestimmung des vorliegenden Erlasses festgelegt, dass ein Schriftstück per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer übermittelt werden kann oder muss, so kann dabei ebenfalls auf andere elektronische Mittel zurückgegriffen werden, sofern die Betreffenden dies gemäss § 1 Absatz 4 vereinbart haben. In diesem Fall und sofern die Versendung den Bestimmungen von Artikel 81ter genügt, muss sie nicht mehr brieflich bestätigt werden.
Legt eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses fest, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgen oder auf diese Weise bestätigt werden muss, so kann dabei ebenfalls auf elektronische Mittel gemäss Artikel 81ter zurückgegriffen werden, sofern die Betreffenden dies gemäss § 1 Absatz 4 vereinbart haben. Der Versender muss das Datum der Versendung belegen können.
Art. 81quinquies - Indem der Bewerber beziehungsweise der Submittent seinen Teilnahmeantrag beziehungsweise sein Angebot ganz oder teilweise auf elektronischem Wege einreicht beziehungsweise abgibt, akzeptiert er, dass die Daten gespeichert werden, die aus dem Betrieb des Gerätes zum Empfang seines Teilnahmeantrags beziehungsweise seines Angebots entstehen. » Art. 4 - In Artikel 89 desselben Erlasses wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn das Angebot und seine Anlagen elektronisch signiert worden sind. » Art. 5 - In Artikel 94 desselben Erlasses wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Für Angebote, die mit einer elektronischen Signatur versehen werden anhand eines Zertifikats, das einer juristischen Person ausgestellt wurde, die sich ausschliesslich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet, ist keine zusätzliche Vollmacht vonnöten. » Art. 6 - Artikel 104 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1, dessen Text § 1 bilden wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Angebote, die in Papierform erstellt worden sind, werden öffentlichen Auftraggebern brieflich oder durch Boten übermittelt.Sie werden in einen Briefumschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird und auf dem das Datum der Sitzung für die Öffnung der Angebote, ein Verweis auf das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die Nummern der betreffenden Lose stehen. Werden sie als Einschreiben oder als gewöhnliche Post aufgegeben, wird der versiegelte Umschlag in einen zweiten Umschlag gesteckt, der geschlossen wird und auf dem die im Sonderlastenheft angegebene Anschrift und der Vermerk « Angebot » angegeben werden. Dieselben Bedingungen gelten für Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, jedoch nicht auf elektronischem Wege versendet werden.
Die Versendung beziehungsweise die Übermittlung von Angeboten, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, muss gemäss Artikel 81ter erfolgen. » 2. In Absatz 2 des niederländischen Textes wird das Wort « inschrijvingen » durch das Wort « offertes » ersetzt.3. Die Absätze 2 und 3 des bestehenden Textes werden einen Paragraphen 2 bilden. Art. 7 - In Artikel 105 § 2 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ergänzt: « Diese Bedingung ist nicht anwendbar, wenn auf elektronische Mittel gemäss Artikel 81ter zurückgegriffen wurde. » Art. 8 - Artikel 106 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter « setzt der Vorsitzende der Sitzung einen Kasten mit den bereits eingegangenen Angeboten dort ab » durch die Wörter « setzt der Vorsitzende der Sitzung die bereits eingegangenen Angebote dort ab, die nicht auf elektronischem Wege übermittelt worden sind ». 2. Absatz 2 Nr.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Danach werden alle eingegangenen Angebote geöffnet. Treten technische Schwierigkeiten auf, die Öffnung und Auswertung der Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, während der Sitzung unmöglich machen, werden diese gemäss dem Verfahren, das in Artikel 108 vorgesehen ist, zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet. » 3. In Absatz 2 wird Nr.5 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Angebote, zur Vermeidung der Nichtigkeit beizufügende Unterlagen und Schreiben in Bezug auf Änderungen und Rücknahmen, die nicht anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 81ter erstellt worden sind, werden Blatt für Blatt vom Vorsitzenden beziehungsweise von einem Beisitzer paraphiert. Ist ein Angebot anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 81ter erstellt worden, signiert der Vorsitzende beziehungsweise ein Beisitzer die verschiedenen vorerwähnten Unterlagen elektronisch. Der Vorsitzende verliest die Namen der Submittenten, ihren Wohnsitz und die Rücknahmen von Angeboten. » Art. 9 - In Artikel 108 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « gemäss Artikel 104 Absatz 3 und Artikel 105 § 1 Absatz 4 berücksichtigt werden können » durch die Wörter « gemäss Artikel 104 § 2 und Artikel 105 § 1 Absatz 4 berücksichtigt werden können und Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und die gemäss Artikel 106 Absatz 2 Nr. 4 während der Sitzung nicht geöffnet oder ausgewertet werden konnten » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 110 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « per Einschreiben auf, » und den Wörtern « die notwendigen Erläuterungen » das Wort « schriftlich » eingefügt und werden die Wörter « sofern das Aufforderungsschreiben keine längere Frist zulässt » durch die Wörter « sofern im Aufforderungsschreiben keine längere Frist vorgesehen ist » ersetzt.2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Beweis der Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Submittenten.» Art. 11 - In Artikel 111 desselben Erlasses wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Berichtigt ein öffentlicher Auftraggeber Fehler unmittelbar in einem Angebot, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, behält er eine Ausgangsversion des Angebots und achtet darauf, dass seine Berichtigungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Er signiert seine Berichtigungen beziehungsweise die angepasste Version elektronisch gemäss
Artikel 81ter.» Art. 12 - In Artikel 112 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 5 - Bringt ein öffentlicher Auftraggeber Berichtigungen oder Verbesserungen unmittelbar in einem Angebot an, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, behält er eine Ausgangsversion des Angebots und achtet darauf, dass seine Berichtigungen beziehungsweise Verbesserungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Er signiert seine Berichtigungen beziehungsweise die angepasste Version elektronisch gemäss
Artikel 81ter.» Art. 13 - In Artikel 114 desselben Erlasses wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Bringt ein öffentlicher Auftraggeber Berichtigungen oder Verbesserungen unmittelbar in einem Angebot an, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, behält er eine Ausgangsversion des Angebots und achtet darauf, dass seine Berichtigungen beziehungsweise Verbesserungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Er signiert seine Berichtigungen beziehungsweise die angepasste Version elektronisch gemäss
Artikel 81ter.» Art. 14 - Artikel 117 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « oder Fernkopierer » die Wörter « oder durch andere elektronische Mittel, falls die Betreffenden dies gemäss Artikel 81quater § 1 Absatz 4 vereinbart haben, » eingefügt.2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern « oder Fernkopierer » die Wörter « oder durch andere elektronische Mittel » eingefügt. Art. 15 - Artikel 122 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2000 und 22. April 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Unbeschadet eines gegenteiligen Beschlusses des betreffenden öffentlichen Auftraggebers findet Titel IIIbis keine Anwendung auf Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes. Die Bestimmungen dieses Titels finden jedoch Anwendung, wenn der Auftrag gemäss Absatz 1 Nr. 2 und 3 zustande kommt und der öffentliche Auftraggeber akzeptiert, dass das zu genehmigende Angebot anhand elektronischer Mittel erstellt werden kann. » TITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Art. 16 - Die Überschrift von Titel III Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Verbot der Teilnahme an bestimmten Aufträgen ».
Art. 17 - Artikel 65 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 65 - § 1 - Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote für öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die von Personen eingereicht werden, die mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung dieser Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen beauftragt worden sind, müssen abgelehnt werden, wenn die betreffenden Personen durch diese Leistungen einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen könnte.
Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch aus diesem Grund Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote dieser Personen ablehnt, muss er sie per Einschreiben auffordern, schriftlich schlüssige Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass diese Personen keinen solchen Vorteil besitzen. Diese Formalität ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits dem Teilnahmeantrag beziehungsweise dem Angebot beigefügt worden sind.
Sofern das Einschreiben keine längere Frist vorsieht, müssen die Nachweise dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden, um zulässig zu sein.
Der Beweis der Versendung dieser Nachweise obliegt der betreffenden Person. § 2 - Auch müssen Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote für öffentliche Aufträge, die von Unternehmen eingereicht werden, die mit einer in § 1 erwähnten Person verbunden sind, abgelehnt werden, sofern letztere im Vorfeld mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, auf die sich der Auftrag bezieht, beauftragt worden sind und die betreffenden Unternehmen durch diese Verbindung für diesen Auftrag einen Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen könnte.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist ein « verbundenes Unternehmen » entweder ein Unternehmen, auf das eine in § 1 erwähnte Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, ein Unternehmen, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann, oder ein Unternehmen, das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.
Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder 2.über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, die mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbunden sind, oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. Bevor ein öffentlicher Auftraggeber jedoch aus diesem Grund Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote eines Unternehmens ablehnt, das im Sinne des vorliegenden Paragraphen verbunden ist, muss er das Unternehmen per Einschreiben auffordern, schriftlich schlüssige Nachweise beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass es trotz dieser Verbindung keinen Vorteil im Sinne des vorliegenden Artikels besitzt.
Die Nachweise müssen auf den Bindungen des Unternehmens, dem Grad seiner Autonomie und allen Umständen, die Beweiskraft haben, beruhen.
Anhand dieser Nachweise muss festgestellt werden können, dass der beherrschende Einfluss entweder nicht vorhanden ist oder keinerlei Auswirkung auf den betreffenden Auftrag hat.
Sofern das Einschreiben keine längere Frist vorsieht, müssen die Nachweise dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber binnen zwölf Kalendertagen ab dem Tag nach Absendung des Einschreibens übermittelt werden, um zulässig zu sein.
Der Beweis der Versendung dieser Nachweise obliegt dem betreffenden Unternehmen. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf: 1. öffentliche Aufträge, die sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts betreffen, 2.öffentliche Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes vergeben werden. » Art. 18 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Titel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Titel IIIbis - Bedingungen für die Verwendung von elektronischen Mitteln Art. 66bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. schriftlich oder Schriftstücken: aus Wörtern oder Ziffern gebildete Einheiten, die gelesen, wiedergegeben und anschliessend übermittelt werden können.Diese Einheiten können Informationen enthalten, die durch elektronische Mittel übertragen oder gespeichert werden. Ein Schriftstück, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, kann brieflich, durch Boten oder anhand elektronischer Mittel versendet werden, 2. elektronischen Mitteln: Mittel, bei dem auf Geräte für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zurückgegriffen wird, wobei die Daten über Draht, über Funk beziehungsweise auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden. Art. 66ter - Die elektronischen Mittel müssen mindestens gewährleisten: 1. dass elektronische Signaturen den Regeln des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen, 2.dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger in einer auf elektronischem Wege versendeten Empfangsbestätigung automatisch festgelegt wird. Dies ist ausschliesslich auf Versendungen anhand elektronischer Mittel anwendbar, 3. dass die Unversehrtheit bei Übertragung, Austausch und Speicherung von Daten durch ein System gewährleistet ist, das eine Änderungen dieser Daten unmöglich macht, 4.dass nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass niemand Zugang zu Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten haben kann, die vor Ablauf der Frist übermittelt werden, 5. dass im Fall eines Verstosses gegen dieses Zugangsverbot nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass der Verstoss gut aufspürbar ist, 6.dass nur ermächtigte Personen den genauen Zeitpunkt der Öffnung von übermittelten Daten festlegen oder verschieben können, 7. dass der Zugang am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit zur Gesamtheit oder zu einem Teil der übermittelten Daten in den verschiedenen Verfahrensstadien nur möglich ist, sofern die ermächtigten Personen gleichzeitig auftreten, 8.dass Daten über vorgelegte Teilnahmeanträge und Angebote, die in Anwendung der vorliegenden Anforderungen geöffnet worden sind, nur den zur Einsichtnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben, 9. dass die zu verwendenden Hilfsmittel und ihre technischen Merkmale, eventuelle Verschlüsselung einbegriffen, keine diskriminierende Wirkung haben und allen Betreffenden zugänglich sind.Sie werden in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft beschrieben, 10. dass Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und die bei Eingang mit einem Computervirus infiziert sind oder ein anderes Schadprogramm enthalten, ohne Einsichtnahme in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden können.Diese Schriftstücke werden dann als nicht empfangen betrachtet. Der Absender wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich jedoch um Teilnahmeanträge beziehungsweise um Angebote und werden diese als nicht ordnungsgemäss betrachtet, darf der betreffende Bewerber beziehungsweise Submittent nicht vor dem äussersten Eingangsdatum davon in Kenntnis gesetzt werden.
Die Voraussetzungen, die in den Nummern 1 bis 3 und 10 erwähnt werden, sind auf Bewerber, Submittenten und öffentliche Auftraggeber anwendbar, während die Voraussetzungen der Nummern 4 bis 9 öffentliche Auftraggeber in Bezug auf Teilnahmeanträge und Angebote betreffen.
Art. 66quater - § 1 - In keinem Verfahrensstadium dürfen öffentliche Auftraggeber die Verwendung von elektronischen Mitteln auferlegen; gegenteilige Bestimmungen gelten als nicht geschrieben. Öffentliche Auftraggeber legen je nach Fall in der zu veröffentlichenden Bekanntmachung oder im Sonderlastenheft fest, ob Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote ebenfalls anhand elektronischer Mittel erstellt beziehungsweise versendet werden dürfen.
Teilnahmeanträge und Angebote können teilweise anhand elektronischer Mittel und teilweise in Papierform erstellt werden. Unbeschadet des Artikels 92 des vorliegenden Erlasses müssen sie dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber vor dem äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen.
Bewerber beziehungsweise Submittenten und öffentliche Auftraggeber können in gleich welchem Verfahrensstadium nach Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote vereinbaren, ihre Schriftstücke anhand elektronischer Mittel zu erstellen beziehungsweise zu übermitteln. Diese Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden und aus der Tatsache, dass eine Partei Unterlagen anhand elektronischer Mittel erstellt beziehungsweise auf elektronischem Wege übermittelt hat, darf nicht geschlossen werden, dass sie damit der Verwendung dieser Mittel zustimmt. Diese schriftliche Vereinbarung muss sich auf die zu verwendenden Hilfsmittel beziehen und die E-Mail-Adressen angeben, an die die Unterlagen, die auf elektronischem Wege versendet werden, übermittelt werden können. § 2 - Wird in einer Bestimmung des vorliegenden Erlasses festgelegt, dass ein Schriftstück per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer übermittelt werden kann oder muss, so kann dabei ebenfalls auf andere elektronische Mittel zurückgegriffen werden, sofern die Betreffenden dies gemäss § 1 Absatz 4 vereinbart haben. In diesem Fall und sofern die Versendung den Bestimmungen von Artikel 61ter [sic, zu lesen ist: 66ter ] genügt, muss sie nicht mehr brieflich bestätigt werden.
Legt eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses fest, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgen oder auf diese Weise bestätigt werden muss, so kann dabei ebenfalls auf elektronische Mittel gemäss Artikel 61ter [sic, zu lesen ist: 66ter ] zurückgegriffen werden, sofern die Betreffenden dies gemäss § 1 Absatz 4 vereinbart haben. Der Versender muss das Datum der Versendung belegen können.
Art. 66quinquies - Indem der Bewerber beziehungsweise der Submittent seinen Teilnahmeantrag beziehungsweise sein Angebot ganz oder teilweise auf elektronischem Wege einreicht beziehungsweise abgibt, akzeptiert er, dass die Daten gespeichert werden, die aus dem Betrieb des Gerätes zum Empfang seines Teilnahmeantrags beziehungsweise seines Angebots entstehen. » Art. 19 - In Artikel 77 desselben Erlasses wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn das Angebot und seine Anlagen elektronisch signiert worden sind. » Art. 20 - In Artikel 82 desselben Erlasses wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Für Angebote, die mit einer elektronischen Signatur versehen werden anhand eines Zertifikats, das einer juristischen Person ausgestellt wurde, die sich ausschliesslich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet, ist keine zusätzliche Vollmacht vonnöten. » Art. 21 - In Artikel 92 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch folgende Absätze ersetzt: 1. Absatz 1, dessen Text § 1 bilden wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Angebote, die in Papierform erstellt worden sind, werden öffentlichen Auftraggebern brieflich oder durch Boten übermittelt.Sie werden in einen Briefumschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird und auf dem das Datum der Sitzung für die Öffnung der Angebote, ein Verweis auf das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die Nummern der betreffenden Lose stehen. Werden sie als Einschreiben oder als gewöhnliche Post aufgegeben, wird der versiegelte Umschlag in einen zweiten Umschlag gesteckt, der geschlossen wird und auf dem die im Sonderlastenheft angegebene Anschrift und der Vermerk « Angebot » angegeben werden. Dieselben Bedingungen gelten für Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, jedoch nicht auf elektronischem Wege versendet werden.
Die Versendung beziehungsweise die Übermittlung von Angeboten, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, muss gemäss Artikel 66ter erfolgen. » 2. Die Absätze 2 und 3 des bestehenden Textes werden einen Paragraphen 2 bilden. Art. 22 - In Artikel 93 § 2 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ergänzt: « Diese Bedingung ist nicht anwendbar, wenn auf elektronische Mittel gemäss Artikel 66ter zurückgegriffen wurde. » Art. 23 - Artikel 94 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter « setzt der Vorsitzende der Sitzung einen Kasten mit den bereits eingegangenen Angeboten dort ab » durch die Wörter « setzt der Vorsitzende der Sitzung die bereits eingegangenen Angebote dort ab, die nicht auf elektronischem Wege übermittelt worden sind ». 2. Absatz 2 Nr.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Danach werden alle eingegangenen Angebote geöffnet. Treten technische Schwierigkeiten auf, die Öffnung und Auswertung der Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind, während der Sitzung unmöglich machen, werden diese gemäss dem Verfahren, das in Artikel 96 vorgesehen ist, zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet. » 3. In Absatz 2 wird Nr.5 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Angebote, zur Vermeidung der Nichtigkeit beizufügende Unterlagen und Schreiben in Bezug auf Änderungen und Rücknahmen, die nicht anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 66ter erstellt worden sind, werden Blatt für Blatt vom Vorsitzenden oder von einem Beisitzer paraphiert. Ist ein Angebot anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 66ter erstellt worden, signiert der Vorsitzende oder ein Beisitzer die verschiedenen vorerwähnten Unterlagen elektronisch. Der Vorsitzende verliest die Namen der Submittenten, ihren Wohnsitz und die Rücknahmen von Angeboten. » Art. 24 - In Artikel 96 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « gemäss Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 93 § 1 Absatz 4 berücksichtigt werden können » durch die Wörter « gemäss Artikel 92 § 2 und Artikel 93 § 1 Absatz 4 berücksichtigt werden können und Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und die gemäss Artikel 94 Absatz 2 Nr. 4 während der Sitzung nicht geöffnet oder ausgewertet werden konnten » ersetzt.
Art. 25 - Artikel 98 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « per Einschreiben auf, » und den Wörtern « die notwendigen Erläuterungen » das Wort « schriftlich » eingefügt und werden die Wörter « sofern das Aufforderungsschreiben keine längere Frist zulässt » durch die Wörter « sofern im Aufforderungsschreiben keine längere Frist vorgesehen ist » ersetzt.2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Beweis der Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Submittenten.» Art. 26 - In Artikel 99 desselben Erlasses wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Berichtigt ein öffentlicher Auftraggeber Fehler unmittelbar in einem Angebot, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, behält er eine Ausgangsversion des Angebots und achtet darauf, dass seine Berichtigungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Er signiert seine Berichtigungen beziehungsweise die angepasste Version elektronisch gemäss
Artikel 66ter.» Art. 27 - In Artikel 100 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 5 - Bringt ein öffentlicher Auftraggeber Berichtigungen oder Verbesserungen unmittelbar in einem Angebot an, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, behält er eine Ausgangsversion des Angebots und achtet darauf, dass seine Berichtigungen beziehungsweise Verbesserungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Er signiert seine Berichtigungen beziehungsweise die angepasste Version elektronisch gemäss
Artikel 66ter.» Art. 28 - In Artikel 102 desselben Erlasses wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Bringt ein öffentlicher Auftraggeber Berichtigungen oder Verbesserungen unmittelbar in einem Angebot an, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, behält er eine Ausgangsversion des Angebots und achtet darauf, dass seine Berichtigungen beziehungsweise Verbesserungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Er signiert seine Berichtigungen beziehungsweise die angepasste Version elektronisch gemäss
Artikel 66ter.» Art. 29 - Artikel 105 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « oder Fernkopierer » die Wörter « oder durch andere elektronische Mittel, falls die Betreffenden dies gemäss Artikel 66quater § 1 Absatz 4 vereinbart haben, » eingefügt.2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern « oder Fernkopierer » die Wörter « oder durch andere elektronische Mittel » eingefügt. Art. 30 - Artikel 110 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2000 und 22. April 2002, wird durch folgenden Absatz vervollständigt: « Unbeschadet eines gegenteiligen Beschlusses des betreffenden öffentlichen Auftraggebers findet Titel IIIbis keine Anwendung auf Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes. Die Bestimmungen dieses Titels finden jedoch Anwendung, wenn der Auftrag gemäss Absatz 1 Nr. 2 und 3 zustande kommt und der öffentliche Auftraggeber akzeptiert hat, dass das zu genehmigende Angebot anhand elektronischer Mittel erstellt werden kann. » TITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Art. 31 - In den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel IIIbis - Bedingungen für die Verwendung von elektronischen Mitteln Art. 19bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. schriftlich oder Schriftstücken: aus Wörtern oder Ziffern gebildete Einheiten, die gelesen, wiedergegeben und anschliessend übermittelt werden können.Diese Einheiten können Informationen enthalten, die durch elektronische Mittel übertragen oder gespeichert werden. Ein Schriftstück, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, kann brieflich, durch Boten oder anhand elektronischer Mittel versendet werden, 2. elektronischen Mitteln: Mittel, bei dem auf Geräte für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zurückgegriffen wird, wobei die Daten über Draht, über Funk beziehungsweise auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden. Art. 19ter - Die elektronischen Mittel müssen mindestens gewährleisten: 1. dass elektronische Signaturen den Regeln des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen, 2.dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger in einer auf elektronischem Wege versendeten Empfangsbestätigung automatisch festgelegt wird. Dies ist ausschliesslich auf Versendungen anhand elektronischer Mittel anwendbar, 3. dass die Unversehrtheit bei Übertragung, Austausch und Speicherung von Daten gewährleistet ist, 4.dass nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass niemand Zugang zu Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten haben kann, die vor Ablauf der Frist übermittelt werden, 5. dass im Fall eines Verstosses gegen dieses Zugangsverbot nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass der Verstoss gut aufspürbar ist, 6.dass nur ermächtigte Personen den genauen Zeitpunkt der Öffnung von übermittelten Daten festlegen oder verschieben können, 7. dass der Zugang am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit zur Gesamtheit oder zu einem Teil der übermittelten Daten in den verschiedenen Verfahrensstadien nur möglich ist, sofern die ermächtigten Personen gleichzeitig auftreten, 8.dass Daten über vorgelegte Teilnahmeanträge und Angebote, die in Anwendung der vorliegenden Anforderungen geöffnet worden sind, nur den zur Einsichtnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben, 9. dass die zu verwendenden Hilfsmittel und ihre technischen Merkmale, eventuelle Verschlüsselung einbegriffen, keine diskriminierende Wirkung haben und allen Betreffenden zugänglich sind.Sie werden in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft beschrieben, 10. dass Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und die bei Eingang mit einem Computervirus infiziert sind oder ein anderes Schadprogramm enthalten, ohne Einsichtnahme in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden können.Diese Schriftstücke werden dann als nicht empfangen betrachtet. Der Absender wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich jedoch um Teilnahmeanträge beziehungsweise um Angebote und werden diese als nicht ordnungsgemäss betrachtet, darf der betreffende Bewerber beziehungsweise Submittent nicht vor dem äussersten Eingangsdatum davon in Kenntnis gesetzt werden.
Die Voraussetzungen, die in den Nummern 1 bis 3 und 10 erwähnt werden, sind auf Bewerber, Submittenten und Auftraggeber anwendbar, während die Voraussetzungen der Nummern 4 bis 9 Auftraggeber in Bezug auf Teilnahmeanträge und Angebote betreffen.
Art. 19quater - § 1 - In keinem Verfahrensstadium dürfen Auftraggeber die Verwendung von elektronischen Mitteln auferlegen; gegenteilige Bestimmungen gelten als nicht geschrieben.
Auftraggeber legen je nach Fall in der zu veröffentlichenden Bekanntmachung oder im Sonderlastenheft fest, ob Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote ebenfalls anhand elektronischer Mittel erstellt beziehungsweise versendet werden dürfen.
Teilnahmeanträge und Angebote können teilweise anhand elektronischer Mittel und teilweise in Papierform erstellt werden. Sie müssen dem betreffenden Auftraggeber vor dem äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen.
Bewerber beziehungsweise Submittenten und Auftraggeber können in gleich welchem Verfahrensstadium nach Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote vereinbaren, ihre Schriftstücke anhand elektronischer Mittel zu erstellen beziehungsweise zu übermitteln.
Diese Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden und aus der Tatsache, dass eine Partei Unterlagen anhand elektronischer Mittel erstellt beziehungsweise auf elektronischem Wege übermittelt hat, darf nicht geschlossen werden, dass sie damit der Verwendung dieser Mittel zustimmt. Diese schriftliche Vereinbarung muss sich auf die zu verwendenden Hilfsmittel beziehen und die E-Mail-Adressen angeben, an die die Unterlagen, die auf elektronischem Wege versendet werden, übermittelt werden können. § 2 - Wird in einer Bestimmung des vorliegenden Erlasses festgelegt, dass ein Schriftstück per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer übermittelt werden kann oder muss, so kann dabei ebenfalls auf andere elektronische Mittel zurückgegriffen werden, sofern die Betreffenden dies gemäss Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1Absatz 4 ] vereinbart haben. In diesem Fall und sofern die Versendung den Bestimmungen von Artikel 19ter genügt, muss sie nicht mehr brieflich bestätigt werden.
Legt eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses fest, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgen oder auf diese Weise bestätigt werden muss, so kann dabei ebenfalls auf elektronische Mittel gemäss Artikel 19ter zurückgegriffen werden, sofern die Betreffenden dies gemäss Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 4 ] vereinbart haben.
Der Versender muss das Datum der Versendung belegen können.
Art. 19quinquies - Indem der Bewerber beziehungsweise der Submittent seinen Teilnahmeantrag beziehungsweise sein Angebot ganz oder teilweise auf elektronischem Wege einreicht beziehungsweise abgibt, akzeptiert er, dass die Daten gespeichert werden, die aus dem Betrieb des Gerätes zum Empfang seines Teilnahmeantrags beziehungsweise seines Angebots entstehen. » TITEL IV - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Art. 32 - Ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut wird in den Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen eingefügt: « Art. 3bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. schriftlich oder Schriftstücken: aus Wörtern oder Ziffern gebildete Einheiten, die gelesen, wiedergegeben und anschliessend übermittelt werden können.Diese Einheiten können Informationen enthalten, die durch elektronische Mittel übertragen oder gespeichert werden. Ein Schriftstück, das anhand elektronischer Mittel erstellt worden ist, kann brieflich, durch Boten oder anhand elektronischer Mittel versendet werden, 2. elektronischen Mitteln: Mittel, bei dem auf Geräte für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zurückgegriffen wird, wobei die Daten über Draht, über Funk beziehungsweise auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden.» Art. 33 - Ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 3ter - Im Sonderlastenheft darf dem Auftragnehmer die Verwendung von elektronischen Mitteln nicht auferlegt werden; gegenteilige Bestimmungen gelten als nicht geschrieben. Öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer können jedoch schriftlich vereinbaren, ihre Schriftstücke anhand elektronischer Mittel zu erstellen beziehungsweise auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sie müssen sich dabei auf die zu verwendenden Hilfsmittel einigen, die E-Mail-Adressen angeben, an die die auf diesem Wege versendeten Unterlagen übermittelt werden können und übereinkommen, dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger automatisch in einer Empfangsbestätigung festgelegt wird, die auf elektronischem Wege versendet wird.
Schreibt eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses die Versendung per Einschreiben vor, so kann diese durch elektronische Übermittlung ersetzt werden, wobei die Unterlagen mit einer elektronischen Signatur versehen sein müssen, die den Regeln des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Parteien eine Vereinbarung gemäss Absatz 1 getroffen haben.
Art. 34 - Ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 3quater - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und die bei Eingang mit einem Computervirus infiziert sind oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können ohne vorherige Einsichtnahme in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Diese Schriftstücke werden dann als nicht empfangen betrachtet. Der Absender wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. » Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Vor diesem Datum veröffentlichte öffentliche Aufträge oder Aufträge, für die die Aufforderungen zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung in Ermangelung der Veröffentlichung einer Bekanntmachung vor diesem Datum versendet worden sind, unterliegen weiterhin den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung gültig waren.
Art. 36 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL