gepubliceerd op 15 februari 2024
Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de roerende voorheffing. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
5 JULI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de roerende voorheffing. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juli 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de roerende voorheffing (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 21.Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen ist das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) abgeändert worden, um einen steuerlichen Rahmen für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vorzusehen. Ziel des Ihnen vorgelegten Erlasses ist, den Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) anzupassen, um die im EStGB 92 ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen.
Das Besteuerungssystem für ELTIF bezweckt Folgendes: - Gesellschaftssteuerneutralität für Investmentvehikel, - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung für Anleger-Gesellschaften und - Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug für gebietsfremde Anleger.
Die Einheitlichkeit des Besteuerungssystems für ELTIF erfordert daher, dass die bereits für beaufsichtigte Investmentgesellschaften geltenden Befreiungen vom Mobiliensteuervorabzug auch auf die ELTIF angewendet werden.
Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird betont, dass die Bestimmungen in Bezug auf ELTIF darauf abzielen, die Steuerneutralität von Investitionen in ELTIF zu gewährleisten, was auch für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt.
Daher sollte der aktuelle Erlass nicht als selektiv angesehen werden, da er darauf abzielt, ELTIF mit einer ähnlichen Regelung auszustatten, wie sie für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt.
Diese Systeme zielen nämlich darauf ab, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung gemäß den allgemeinen Grundsätzen, die dem Steuerrecht innewohnen, zu verringern oder zu vermeiden, und stellen daher keine staatlichen Beihilfen dar.
Artikel 1 Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sehen diese Bestimmungen die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf Dividenden vor, die von einer belgischen Gesellschaft (Beteiligung von mindestens 10 %) an einen im Ausland zugelassenen ELTIF mit Rechtspersönlichkeit ausgeschüttet werden, und zwar in demselben Umfang, in dem die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug bereits für einen von der FSMA zugelassenen ELTIF gilt.
Der bestehende Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden (keine Dividenden aus Einkünften aus belgischen unbeweglichen Gütern oder Dividenden belgischer Herkunft), die von beaufsichtigten Investmentgesellschaften an gebietsfremde Anleger ausgeschüttet werden, wie in Artikel 106 § 7 des KE/EStGB 92 erwähnt, wird auch für Dividenden gelten, die von ELTIF ausgeschüttet werden.
Im Prinzip verfolgt dieser bestehende Verzicht allgemeiner Art ein doppeltes Ziel: Zum einen soll er alle Einkünfte ausländischer Herkunft, die gegebenenfalls vom ELTIF bezogen und von diesem an Gebietsfremde wieder ausgeschüttet werden, vom Mobiliensteuervorabzug befreien, zum anderen soll er grundsätzlich alle Einkünfte aus beweglichen Gütern belgischer Herkunft vom Mobiliensteuervorabzug befreien, die für einen Verzicht auf den belgischen Mobiliensteuervorabzug in Betracht gekommen wären, wenn sie direkt von gebietsfremden Anlegern bezogen worden wären.
Art. 2 Ziel ist es, den Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf alle Einkünfte aus beweglichen Gütern mit Ausnahme von Dividenden belgischer Herkunft, der bereits für bestimmte andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt, auf die einem ELTIF zuerkannten Einkünfte auszuweiten (Artikel 116 des KE/EStGB 92). Durch diese Maßnahme werden Vorfinanzierungskosten (in Form eines anrechenbaren Mobiliensteuervorabzugs) auf die steuerfreien Einkünfte bei ELTIF vermieden.
Art. 3 Artikel 3 ergänzt Artikel 117 des KE/EStGB 92, um die Formalitäten zu verdeutlichen, an die die weiter oben beschriebenen Verzichte geknüpft sind.
Art. 4 und 5 Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften geltenden Modalitäten für die Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs auf ELTIF auszuweiten.
Art. 6 Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird präzisiert, dass die Bestimmungen dieses Erlasses auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sind.
Dieses Inkrafttreten entspricht dem Inkrafttreten der Bestimmungen über ELTIF im Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM 5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.Januar 2019;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Mai 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 16. Mai 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates vom 17. Juni 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 106 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 6bis werden die Wörter "und § 6 Absatz 2" durch die Wörter ", § 6 Absatz 2 und § 6ter Absatz 2" ersetzt.2. Ein § 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6ter - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden, deren Schuldner eine inländische Gesellschaft und deren Empfänger ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der in der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds zugelassen ist, wird vollständig abgesehen.
Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den in § 6bis erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der inländischen Gesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde.
Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind." 3. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine Investmentgesellschaft, wie in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19.April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt," und den Wörtern "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter "ein europäischer langfristiger Investmentfonds" eingefügt.
Art. 2 - Artikel 116 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaften" und den Wörtern "oder beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" die Wörter ", europäischen langfristigen Investmentfonds" eingefügt.2. Eine Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2bis. in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe i) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind oder ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen sind, der in der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds zugelassen ist,". Art. 3 - Artikel 117 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5bis werden die Wörter "und § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe a) und c)" durch die Wörter ", § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe a) und c) und § 5ter Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe a) und c)" ersetzt.2. Ein § 5ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5ter - Der in Artikel 106 § 6ter vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der in der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds zugelassen ist, b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt am Kapital der Gesellschaft, die die Einkünfte schuldet, gehalten hat. Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die in Buchstabe b) des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten: a) Datum, ab dem eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt ununterbrochen gehalten wird, b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort in Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr den in § 5bis erwähnten Mindestprozentsatz unterschreitet." 3. In § 9 werden die Wörter "der Bedingung, dass die Investmentgesellschaft" durch die Wörter "der Bedingung, dass die Investmentgesellschaft, der europäische langfristige Investmentfonds oder die beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" und die Wörter "dessen Eigentümer sie ist" durch die Wörter "dessen Eigentümer sie/er ist" ersetzt.4. In § 15 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 2, § 5ter Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 118 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, werden zwischen den Wörtern "und ihre Verwalter erwähnt" und den Wörtern "gemäß Artikel 119 eine Erstattung" die Wörter "und europäische langfristige Investmentfonds" eingefügt.
Art. 5 - Artikel 119 § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird durch die Wörter "und europäische langfristige Investmentfonds" ergänzt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM