gepubliceerd op 03 mei 2024
Koninklijk besluit tot vaststelling van de bedragen van de retributies die verschuldigd zijn ter uitvoering van artikel 22octies van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING
5 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de bedragen van de retributies die verschuldigd zijn ter uitvoering van artikel 22octies van de
wet van 11 december 1998Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
11/12/1998
pub.
28/12/2023
numac
2023047806
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de classificatie, de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk besluit van 5 december 2023 tot vaststelling van de bedragen van de retributies die verschuldigd zijn ter uitvoering van artikel 22octies van de
wet van 11 december 1998Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
11/12/1998
pub.
28/12/2023
numac
2023047806
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de classificatie, de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten, veiligheidsadviezen en de publiek gereguleerde dienst (Belgisch Staatsblad van 28 december 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 5. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Beträge der Gebühren, die in Ausführung von Artikel 22octies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst zu entrichten sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Festlegung der Beträge der Gebühren, die dem Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Nationale Sicherheitsbehörde" in Ausführung von Artikel 22octies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst zu entrichten sind.
Die verschiedenen bestehenden Indexe sind in letzter Zeit stark gestiegen, sodass auch bei den Gebührensätzen, die seit 2018 unverändert geblieben sind, eine Erhöhung notwendig ist. Die Gebühren für Sicherheitsermächtigungen für natürliche und juristische Personen werden erhöht, um den steigenden Betriebskosten aufgrund einer höheren Inflation Rechnung zu tragen und die zusätzlichen Befugnisse der Nationalen Sicherheitsbehörde zu finanzieren. Einige ausländische Sicherheitsbehörden wurden zudem zu den von ihnen angewandten Sätzen befragt.
Ferner werden Gebühren für die Genehmigung von physischen Einrichtungen, Kommunikations- und Informationssystemen und kryptografischen Produkten und für die Verteilung von kryptografischen Produkten hinzugefügt.
Für diese Beträge wurden Vergleiche mit ähnlichen Systemen im Ausland angestellt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB Die Staatssekretärin für Haushalt A. BERTRAND
5. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Beträge der Gebühren, die in Ausführung von Artikel 22octies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst zu entrichten sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, Artikel 22octies, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2023;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Artikel 30quater Nr. 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2018 zur Festlegung der Beträge der Gebühren für Sicherheitsermächtigungen, für von der Nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und für von der Föderalagentur für Nuklearkontrolle ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen und der Verteilerschlüssel gemäß Artikel 22septies Absatz 6 und 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen;
Aufgrund der Stellungnahmen der beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten akkreditierten Finanzinspektion vom 17. April 2023 und der beim FÖD Justiz akkreditierten Finanzinspektion vom 22. und 24. Mai 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 15. Juli 2023; Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 24. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Landesverteidigung, der Ministerin des Innern, der Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten und der Staatssekretärin für Haushalt und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Gebühren für die Erteilung von Sicherheitsermächtigungen und Genehmigungen durch die Nationale Sicherheitsbehörde Artikel 1 - Die vom Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Nationale Sicherheitsbehörde" zu erhebende Gebühr beträgt für natürliche Personen: 1. 200 Euro für Sicherheitsermächtigungen der Stufe "Vertraulich", 2.250 Euro für Sicherheitsermächtigungen der Stufe "Geheim", 3. 300 Euro für Sicherheitsermächtigungen der Stufe "Streng geheim". Art. 2 - Die vom Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Nationale Sicherheitsbehörde" zu erhebende Gebühr beträgt für juristische Personen: 1. 1.500 Euro für Sicherheitsermächtigungen der Stufe "Vertraulich", 2. 2.000 Euro für Sicherheitsermächtigungen der Stufe "Geheim", 3. 2.500 Euro für Sicherheitsermächtigungen der Stufe "Streng geheim".
Art. 3 - Die vom Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Nationale Sicherheitsbehörde" zu erhebende Gebühr für Genehmigungen für physische Einrichtungen beträgt 500 Euro.
Art. 4 - Die vom Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Nationale Sicherheitsbehörde" zu erhebende Gebühr beträgt für Genehmigungen von Kommunikations- und Informationssystemen: 1. 250 Euro für die Genehmigung eines nicht vernetzten Kommunikations- und Informationssystems mit Geheimhaltungsgrad "Vertraulich", "Geheim" oder "Streng geheim", 2.1.000 Euro für die Genehmigung eines vernetzten Kommunikations- und Informationssystems.
Art. 5 - Die vom Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Nationale Sicherheitsbehörde" zu erhebende Gebühr für Genehmigungen von kryptografischen Produkten beträgt: 1. 1.000 Euro für die Genehmigung eines kryptografischen Produkts "Software" mit Geheimhaltungsgrad "Eingeschränkt", 2. 2.000 Euro für die Genehmigung eines kryptografischen Produkts "Hardware" mit Geheimhaltungsgrad "Eingeschränkt", 3. 1.000 Euro für die Genehmigung eines kryptografischen Produkts "Software" mit Geheimhaltungsgrad "Vertraulich", "Geheim" oder "Streng geheim", 4. 2.000 Euro für die Genehmigung eines kryptografischen Produkts "Hardware" mit Geheimhaltungsgrad "Vertraulich", "Geheim" oder "Streng geheim".
Art. 6 - Die vom Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Nationale Sicherheitsbehörde" zu erhebende Gebühr für die Verteilung von kryptografischen Produkten beträgt: 1. 250 Euro für die Verteilung von kryptografischem Material, 2.500 Euro für die Verteilung von kryptografischen Produkten "Software", 3. 500 Euro für die Verteilung von kryptografischen Produkten "Hardware". Art. 7 - Die in den Artikeln 1 bis 6 erwähnten Gebühren werden jährlich zum 1. Januar an die Entwicklung des Gesundheitsindexes für den Monat September des Vorjahres angepasst. Der Referenzindex ist der des Monats September 2023. Die so ermittelten Beträge werden auf den nächsten unteren Zehner abgerundet.
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 8. Mai 2018 zur Festlegung der Beträge der Gebühren für Sicherheitsermächtigungen, für von der Nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und für von der Föderalagentur für Nuklearkontrolle ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen und der Verteilerschlüssel gemäß Artikel 22septies Absatz 6 und 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Art. 10 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Justiz zuständige Minister, der für Landesverteidigung zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister, der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister und der für Haushalt zuständige Staatssekretär sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB Die Staatssekretärin für Haushalt A. BERTRAND