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Koninklijk Besluit van 03 oktober 2022
gepubliceerd op 25 november 2024

Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling

bron
rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering
numac
2024010413
pub.
25/11/2024
prom.
03/10/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/09/1984 pub. 16/12/2013 numac 2013000795 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 2022 tot wijziging van artikel 8 van de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/09/1984 pub. 16/12/2013 numac 2013000795 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 3. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997; Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund der Vorschläge der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger vom 13. Oktober 2021 und 20. April 2022;

Aufgrund der Stellungnahmen des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom 13. Oktober 2021 und 20. April 2022;

Aufgrund der Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission vom 13.

Oktober 2021 und 11. Mai 2022;

Aufgrund der Stellungnahmen des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2021 und 16. Mai 2022;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 10. November 2021 und 8. Juli 2022;

Aufgrund der Einverständnisse des Staatssekretärs für Haushalt vom 18.

November 2021 und 20. Juli 2022;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.094/2/V des Staatsrates vom 14.

September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.

September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. März 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424255, 424270, 424292, 424314, 424933, 424336, 424351, 424373 und 424395 durch folgende Leistungen ersetzt:

424255

Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel

W 0,746

424270

Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten

W 0,484

424292

Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe

W 0,484

424314

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden

W 0,484

424933

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen

W 0,484

429354

Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern

W 1,459

424336

Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424255, 424270, 424292, 424314, 424933 und 429354

W 1,459

424351

Komplexe Wundpflege

W 2,203

429295

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert

W 5,216

429310

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert

W 11,477

429332

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten dauert

W 18,779

424395

Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege

W 5,271

429376

Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Relais-Krankenpflegers für Wundpflege

W 0,746


2. In § 1 Nr.2 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, 424491, 424513 und 424535 durch folgende Leistungen ersetzt:

424410

Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel

W 0,978

424432

Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten

W 0,730

424454

Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe

W 0,730

424476

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden

W 0,730

424955

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen

W 0,730

429472

Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern

W 2,189

424491

Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424410, 424432, 424454, 424476, 424955 und 429472

W 2,189

424513

Komplexe Wundpflege

W 2,562

429413

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert

W 5,216

429435

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert

W 11,477

429450

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten dauert

W 18,779


3. In § 1 Nr.3 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424550, 424572, 424594, 424616, 424970, 424631, 424653, 424675 und 424690 durch folgende Leistungen ersetzt:

424550

Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel

W 0,746

424572

Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten

W 0,484

424594

Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe

W 0,484

424616

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden

W 0,484

424970

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen

W 0,484

429575

Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern

W 1,459

424631

Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424550, 424572, 424594, 424616, 424970 und 429575

W 1,459

424653

Komplexe Wundpflege

W 2,203

429516

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert

W 5,216

429531

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert

W 11,477

429553

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten dauert

W 18,779

424690

Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege

W 5,271

429590

Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Relais-Krankenpflegers für Wundpflege

W 0,746


4. In § 1 Nr.3bis Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 427932, 427954, 427976 und 427991 durch folgende Leistungen ersetzt:

427836

Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel

W 0,746

427851

Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten

W 0,484

427873

Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe

W 0,484

427895

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden

W 0,484

427910

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen

W 0,484

429671

Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern

W 1,459

427932

Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 427836, 427851, 427873, 427895, 427910 und 429671

W 1,459

427954

Komplexe Wundpflege

W 2,203

429612

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert

W 5,216

429634

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert

W 11,477

429656

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten dauert

W 18,779

427991

Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege

W 5,271

429693

Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Relais-Krankenpflegers für Wundpflege

W 0,746


5. In § 1 Nr.4 Rubrik I Buchstabe B werden die Leistungen 424712, 424734, 424756, 424771, 424992, 424793, 424815, 424830 und 424852 durch folgende Leistungen ersetzt:

424712

Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel

W 0,746

424734

Autragen von Salben oder Arzneiprodukten

W 0,484

424756

Postoperative Anwendung von Augentropfen und/oder -salbe

W 0,484

424771

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden

W 0,484

424992

Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen

W 0,484

429774

Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern

W 1,459

424793

Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 424712, 424734, 424756, 424771, 424992 und 429774

W 1,459

424815

Komplexe Wundpflege

W 2,203

429715

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 30-59 Minuten dauert

W 5,216

429730

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege 60-89 Minuten dauert

W 11,477

429752

Zusatzleistung, wenn die komplexe Wundpflege mehr als 89 Minuten dauert

W 18,779

424852

Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege

W 5,271

429796

Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Relais-Krankenpflegers für Wundpflege

W 0,746


6. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "- die fachlichen Krankenpflegeleistungen, die erwähnt sind unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr.1, 2, 3, 3bis und 4, mit Ausnahme der Leistungen 425110, 425515, 425913, 427755, 424395, 424690, 427991, 424852, 424874, 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 424255, 424410, 424550, 427836, 424712, 429354, 429472, 429575, 429671, 429774, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656, 429752 und 429376, 429590, 429693, 429796, außer wenn die Verschreibung weiterhin im Rahmen der Berufsausübung erforderlich ist, - die spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen, die unter der Rubrik III von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis erwähnt sind, - die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit Ausnahme der Hygieneleistungen, - die Pauschalhonorare für die individuelle Schulung eines Diabetespatienten zur Selbstpflege (423150) und im Hinblick auf das Verständnis der Pathologie (423194), die Pauschale für die Begleitung der Diabetespatienten nach der Schulung zur Selbstpflege (423216) und die Honorare für die pflegerische Begleitung der Diabetespatienten, die nicht zur Selbstpflege übergehen (423231 und 423334)." 7. In § 2 wird Absatz 7 aufgehoben.8. In § 4 Nr.2 wird Absatz 12 wie folgt ersetzt: "Umfasst die für einen Begünstigten erbrachte Pflege Wundpflege, wie beschrieben in § 8 Nr. 1 des vorliegenden Artikels, oder wird die Wundpflege im Rahmen der Pauschalhonorare pro Pflegetag für sehr pflegebedürftige Patienten erbracht, wie beschrieben unter der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels, dann umfasst der Mindestinhalt der Pflegeakte neben den Angaben der beiden ersten Absätze der vorliegenden Bestimmung auch die in § 8 Nr. 6 erwähnte Akte "Wundpflege", jedes Mal, wenn das Verzeichnis dies verlangt." 9. In § 4 wird Nr.4 wie folgt ersetzt: "4. Unbeschadet der Bestimmungen von § 6 dürfen die Leistungen 425110, 423054, 423076, 423091, 424255, 424270, 424292, 424314, 424933, 424395, 425176, 425191, 425213, 425515, 423253, 423275, 423290, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, 425574, 425596, 425611, 425913, 423356, 423371, 423393, 424550, 424572, 424594, 424616, 424970, 424690, 425972, 425994, 426016, 427755, 427770, 427792, 427814, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 427991, 429030, 429052, 429074, 423430, 423452, 423474, 424712, 424734, 424756, 424771, 424992, 424852, 426370, 426392 und 426414 nur ein einziges Mal pro Pflegeeinsatz bescheinigt werden." 10. In § 4 Nr.6 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Für die Festlegung der Werte in Absatz 1 wird den Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656, 429752 und 424874 nicht Rechnung getragen." 11. In § 5 Nr.2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752,". 12. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) werden in der Tabelle, die die Leistungen und die ihnen zugeteilten Pseudocodes enthält, zwischen der derzeitigen vierzehnten und fünfzehnten Zeile zwei Zeilen mit folgendem Wortlaut eingefügt:

429354, 429472, 429575, 429671, 429774 (Stomapflege)

429870


429376, 429590, 429693, 429796 (Anwesenheit des Bezugskrankenpflegers während des Besuchs des Relais-Krankenpflegers für Wundpflege)

429892


13. In § 5bis Nr.3 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752,". 14. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: "1.Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: - "einfache Wundpflege": jede Wundpflege, die nicht unter den Begriff "komplexe Wundpflege" fällt. Es handelt sich um Wunden, deren normaler Wundheilungsprozess bis zu 14 Tage dauert, insbesondere das Anlegen von Verbänden auf einfache Wunden und das Entfernen von Fäden oder Klammern, - "komplexe Wundpflege": jede Wundpflege von akuten und chronischen Wunden, die nicht unter die einfache Wundpflege fällt, oder Wundpflege, die sich von der einfachen Wundpflege zur komplexen Wundpflege entwickelt hat, mit Begründungen in der Pflegeakte. Dazu gehört die Wundpflege mit Docht oder Drain und die Pflege von nicht vernarbten Stomata; die komplexe Wundpflege ist jedoch nicht auf diese Liste beschränkt. - "Bezugskrankenpfleger": die Krankenpflegefachkraft, die den Patienten gewöhnlich pflegt, oder die von ihr bestimmte Krankenpflegefachkraft, die sie ersetzt, - "Relais-Krankenpfleger für Wundpflege": eine Krankenpflegefachkraft, die die vom Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung von der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger festgelegten Ausbildungsbedingungen erfüllt und vom LIKIV in dieser Eigenschaft zugelassen worden ist.

Wundpflege, die vom Begünstigten selbst oder von pflegenden Angehörigen erbracht werden oder den Begünstigten oder pflegenden Angehörigen beigebracht werden kann, darf nicht bescheinigt werden. 2. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 decken die Beratung durch die Krankenpflegefachkraft und die Beurteilung des Zustands des Verbands sowie die Überwachung relevanter Parameter, wie Schmerzen und zusätzliche Probleme, durch die Krankenpflegefachkraft ab.Diese Leistungen können mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert werden.

Sie dürfen für einen selben Begünstigten höchstens zehn Mal während des Zeitraums einer einfachen Wundpflege und zwanzig Mal pro Kalendermonat im Rahmen einer komplexen Wundpflege bescheinigt werden.

Der Wechsel von Verbänden ist Bestandteil der Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793 oder 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752. 3. Sofern die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851 und 424734 das Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten umfassen, dürfen sie nur für die Pflege folgender Hauterkrankungen bescheinigt werden: - Gürtelrose, - Ekzem, - Psoriasis, - Warzen, - Hautmykosen, - andere Hautverletzungen, die laut dem verschreibenden Arzt eine sorgfältige einfache Wundpflege erfordern. Sie dürfen nicht für das Auftragen einer Feuchtigkeitscreme zur Dekubitusprophylaxe bescheinigt werden. 4. Die Leistungen 424292, 424454, 424594, 427873 und 424756 dürfen nur bescheinigt werden während eines Zeitraums von 30 Tagen, der an dem Tag beginnt, an dem eine in Artikel 14 Buchstabe h) der vorliegenden Anlage erwähnte Leistung (Leistungen des Fachbereichs Augenheilkunde) erbracht wurde.5. Die Leistungen 429354, 429472, 429575, 429671 und 429774 können im Rahmen der Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern, bescheinigt werden.Diese Pflege kann mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert werden. 6. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 dürfen nur unter der Bedingung bescheinigt werden, dass eine Akte "Wundpflege" erstellt und fortgeschrieben wird. Diese Akte ist integraler Bestandteil der in § 4 Nr. 2 erwähnten Pflegeakte. Sie muss inhaltlich die Bedingungen erfüllen, die vom Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden. 7. Der Beginn der Behandlung muss dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten mitgeteilt werden.Diese Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen, muss innerhalb von 5 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz geschickt werden und im Falle einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung). Das Foto, das zu Beginn der Wundpflege der Pflegeakte beigefügt wird, wird dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Der in vorliegender Nr. 7 erwähnte erste Einsatz zur Pflege der betreffenden Wunde kann jede Leistung der einfachen und komplexen Wundpflege umfassen, einschließlich der Leistung "Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel".

Die Leistungen der einfachen Wundpflege 424336, 424491, 424631, 427932, 424793 können während eines Zeitraums von höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Einsatz zur Pflege der betreffenden Wunde bescheinigt werden.

Eine einmalige Verlängerung um 7 Tage ist möglich und erfordert eine Mitteilung an den/die an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzte, durch die ein neues Foto der Wunde zur Verfügung gestellt wird. Diese Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen und muss im Falle einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung).

Nach 21 Tagen wird aus der einfachen Wundpflege eine komplexe Wundpflege und ein neues Foto wird der Akte hinzugefügt.

Alle der Pflegeakte beigefügten Fotos müssen die Bedingungen erfüllen, die vom Versicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden. 8. Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 können nur von einem Relais-Krankenpfleger für Wundpflege bescheinigt werden.Diese Leistungen können einmal pro Pflegetag, höchstens zwanzig Mal pro Begünstigten pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal pro Wundpflege pro Kalenderjahr bescheinigt werden.

Der Relais-Krankenpfleger, der das Gutachten abgibt, darf nicht der Bezugskrankenpfleger des Patienten sein. Wenn der Bezugskrankenpfleger auch ein Relais-Krankenpfleger für Wundpflege ist, muss das Gutachten von einem anderen Relais-Krankenpfleger abgegeben und bescheinigt werden.

Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 decken alle in § 4 Nr. 1 erwähnten Komponenten der Grundleistung ab und dürfen nicht während eines selben Einsatzes mit einer Grundleistung kumuliert werden, es sei denn, während dieses Einsatzes werden entweder eine oder mehrere technische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 (mit Ausnahme der Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852), oder eine oder mehrere spezifische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik III von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis, ebenfalls in Rechnung gestellt.

Diese Leistungen decken den Besuch eines Relais-Krankenpflegers für Wundpflege, die Überwachung, den von ihm vorgenommenen Verbandswechsel und sein Gutachten auf Anfrage des Bezugskrankenpflegers, eines an der Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten. Die Anwesenheit der anfragenden Krankenpflegefachkraft wird empfohlen. Der Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erstellt einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung der Wunde für den Arzt, der die Wundpflege beaufsichtigt. Eine Kopie dieses Berichts muss in der Pflegeakte des Relais-Krankenpflegers und in der Akte "Wundpflege" der anfragenden Krankenpflegefachkraft aufbewahrt werden.

Spätestens sechs Wochen nach der ersten Wundpflege (einfache oder komplexe) muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht.

Spätestens nach jedem sechswöchigen Zeitraum der Wundbehandlung, wenn ein Status quo (der nicht dem Pflegeziel entspricht) oder eine Verschlechterung der Wunde gegenüber dem vorherigen Gutachten festgestellt wird, muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht.

Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 dürfen nicht in der Praxis der Krankenpflegefachkraft innerhalb eines Krankenhauses oder in einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem oder mehreren Fachärzten bescheinigt werden. 9. Die Leistungen 429376, 429590, 429693 und 429796 dürfen vom Bezugskrankenpfleger des Patienten während der Sitzung bescheinigt werden, in der eine Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 vom Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erbracht wird.10. Die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292, 424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895,424771, 424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852 kumuliert werden. 11. Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612 und 429715 können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe Wundpflege während des Pflegetages zwischen 30 und 59 Minuten dauert. Die Zusatzleistungen 429310, 429435, 429531, 429634 und 429730 können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe Wundpflege während des Pflegetages zwischen 60 und 89 Minuten dauert.

Die Zusatzleistungen 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe Wundpflege während des Pflegetages länger als 89 Minuten dauert.

Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können während eines selben Pflegetages nicht untereinander kumuliert werden. 12. Ein elektronisches Formular zur Mitteilung von Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem Vertrauensarzt über das in § 7 Nr.2 des vorliegenden Artikels erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen nach dem ersten Behandlungstag übermittelt werden.

Das Muster dieses elektronischen Formulars wird vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt. Dieses elektronische Formular enthält das Anfangsdatum des Zeitraums, in dem die Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege mit einer Dauer von mehr als 30 Minuten angerechnet werden. Es enthält auch die vorgesehene Dauer der Pflege und die Begründung für die Behandlung der Wunde(n): Lokalisierung der Wunde, Art der Wunde, Häufigkeit der Behandlung pro Pflegetag.

Der Behandlungszeitraum, auf den sich das Formular bezieht, darf eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die Beteiligung der Versicherung nur für die Zusatzleistungen geschuldet, die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der Mitteilung schriftlich übermittelt hat.

Außer bei Einspruch des Vertrauensarztes wird die Beteiligung der Versicherung für die durchgeführten Leistungen geschuldet. Der Einspruch des Vertrauensarztes wird dem Begünstigten per Brief und der Krankenpflegefachkraft auf elektronischem Weg zur Kenntnis gebracht.

Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes binnen 10 Kalendertagen nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden.

Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes nicht binnen 10 Kalendertagen nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht werden.

Binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung des Einspruchs des Vertrauensarztes kann die Krankenpflegefachkraft dem Vertrauensarzt (auf elektronischem Weg) zusätzliche Informationen oder Dokumente zur Verfügung stellen, damit er seine Entscheidung gegebenenfalls überprüft.

Binnen 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen und Dokumente informiert der Vertrauensarzt die Krankenpflegefachkraft (auf elektronischem Weg) über seine Entscheidung, den Einspruch aufrechtzuerhalten oder nicht. Wenn der Vertrauensarzt seine Entscheidung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der zusätzlichen Informationen und Dokumente mitteilt, bedeutet das, dass er seinen Einspruch zurücknimmt.

Wird der Einspruch des Vertrauensarztes, der binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft mitgeteilt wurde, aufrechterhalten, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden.

Wird der Einspruch des Vertrauensarztes aufrechterhalten und nicht binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft mitgeteilt, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht werden.

Die Rücknahme des Einspruchs des Vertrauensarztes bedeutet die Annahme der Beteiligung für alle erbrachten Leistungen - ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, wenn die Frist von 10 Kalendertagen für die Mitteilung an den Vertrauensarzt eingehalten wurde oder wenn der Vertrauensarzt die schriftliche Begründung für den verspäteten Antrag oder die verspätete Mitteilung angenommen hat. - ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung an den Vertrauensarzt, wenn die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten wurde."

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE


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