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Koninklijk Besluit van 03 oktober 2016
gepubliceerd op 05 december 2016

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000739
pub.
05/12/2016
prom.
03/10/2016
ELI
eli/besluit/2016/10/03/2016000739/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 OKTOBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 13 oktober 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. OKTOBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Februar 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.

März 2016;

Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/02 und /07 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 27. April und 5.

Juli 2016;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.964/2/V des Staatsrates vom 5.

September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 171 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung." Art. 2 - In Artikel 172 werden die Wörter "Die Widerspruchskammer setzt sich zusammen aus:" wie folgt ersetzt: "Die Widerspruchskammer umfasst eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Abteilung. Die Sprache der Antragsschrift bestimmt vor welcher Abteilung das Personalmitglied erscheint.

Deutschsprachige Personalmitglieder erscheinen vor der Abteilung der Kammer, deren Präsident die deutsche Sprache beherrscht. Wenn keiner der Präsidenten die deutsche Sprache beherrscht, zieht die Widerspruchskammer einen Dolmetscher heran. In diesem Fall erscheint das Personalmitglied vor der Abteilung seiner Wahl.

Jede Abteilung setzt sich zusammen aus:" Art. 3 - Artikel 173 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 173 - Zwei stellvertretende Präsidenten führen den Vorsitz der französischsprachigen Abteilung beziehungsweise der niederländischsprachigen Abteilung, wenn der Präsident verhindert ist.

Es werden auch Stellvertreter für die Beisitzer bestimmt.

Stellvertreter werden auf dieselbe Weise wie ordentliche Mitglieder bestimmt.

Der Präsident wird vom Minister ernannt.

Der Präsident einer Abteilung der Widerspruchskammer ist unabhängig.

Er informiert den Minister über jeden Umstand, der seine Unabhängigkeit gefährden kann." Art. 4 - In denselben Erlass werden die Artikel 173/1 bis 173/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 173/1 - Die Widerspruchskammer ist nur beschlussfähig, wenn der Präsident und die zwei Besitzer, die in Artikel 172 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind, bei der Sitzung anwesend sind. "Art. 173/2 - Die Sitzung der Widerspruchskammer muss binnen sechs Wochen nach der Befassung stattfinden.

Die Widerspruchskammer prüft zuerst die Zulässigkeit des Widerspruchs und entscheidet anschließend über seine Begründetheit.

Art. 173/3 - Das Personalmitglied erscheint persönlich vor der Widerspruchskammer. Es darf sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Die Person, die dem Personalmitglied beisteht, darf in keiner Weise der Widerspruchskammer angehören.

Art. 173/4 - Das Personalmitglied hat das Recht, einen oder beide Beisitzer abzulehnen. Dieses Recht kann nur einmal in derselben Sache ausgeübt werden.

Das Personalmitglied kann nicht gleichzeitig einen ordentlichen Beisitzer und einen Stellvertretenden Beisitzer, die dieselbe Organisation vertreten, ablehnen.

Wenn das Personalmitglied einen oder beide Beisitzer ablehnen möchte, schickt es zu diesem Zweck binnen einer Frist von zehn Tagen eine schriftliche Begründung an die Widerspruchskammer. Nach Ablauf der vorgegebenen Frist von zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied auf sein Recht, einen Beisitzer abzulehnen, verzichtet.

Der Präsident kann ebenfalls einen Beisitzer ablehnen, wenn er der Ansicht ist, dass die Unparteilichkeit des Beisitzers gefährdet ist.

Art. 173/5 - Die Widerspruchskammer kann eine zusätzliche Untersuchung anordnen und Zeugen oder Sachverständige anhören. Diese Anhörung muss in Anwesenheit aller vorgeladenen Parteien stattfinden.

Art. 173/6 - Die Widerspruchskammer befindet definitiv binnen einer Frist von sechs Wochen nach der letzten Anhörung. Die Entscheidung der Widerspruchskammer ersetzt die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist.

Die Entscheidung der Widerspruchskammer wird dem Personalmitglied, dem Vorsitzenden des Zonenrates und dem Minister per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.

Art. 173/7 - Wenn das Personalmitglied oder die Person, die ihm beisteht, trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, erklärt sich die Widerspruchskammer für nicht mehr zuständig und wird der Antrag für unzulässig erklärt.

Art. 173/8 - Das Amt als Präsident beziehungsweise als Beisitzer in der Widerspruchskammer endet: 1. wenn der Präsident beziehungsweise der Beisitzer dem Minister seinen Rücktritt anbietet, 2.wenn die Organisation, die der Beisitzer vertritt, eine andere Person für diese Funktion bestimmt, Art. 173/9 - Die Widerspruchskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Minister gebilligt wird.

Art. 173/10 - Der Präsident und die Beisitzer erhalten eine Entschädigung für Fahrt- und Aufenthaltskosten aufgrund der Regelung für Bedienstete des Föderalstaats. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden sie mit Bediensteten des Föderalstaats der Stufe A gleichgestellt.

Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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