gepubliceerd op 08 juni 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 4 mei 2007 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers
3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 4 mei 2007 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 4 mei 2007 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 4 mei 2007 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 3 juni 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Der Minister des Innern, Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Bestimmung der Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 10. Juni 2007 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für den Senat unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen und Gemeinden Anwendung finden werden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmt sind, Erlässt :
Artikel 1.- In den Wahlkantonen und den Gemeinden, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bei den gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für den Senat bestimmt worden sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass.
Art. 2.- Der Ministerielle Erlass vom 10. April 2003 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden wird aufgehoben.
Art. 3.- Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 4. Mai 2007 P. DEWAEL
Anlage Anweisungen für den Wähler in den bei den gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für den Senat für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen möchte. 4. Der Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie ebenfalls. 5. Für jede Wahl gilt Folgendes: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten färbt sich gräulich. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück.Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.
Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Aufschrift auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist, In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen.Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 4. Mai 2007 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL