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Koninklijk Besluit van 03 februari 2004
gepubliceerd op 05 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000044
pub.
05/03/2004
prom.
03/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/03/2004000044/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Richtlinie 94/55/EG des Rates der Europäischen Union vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse, abgeändert durch die Richtlinie 2000/61/EG; Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991, und des Artikels 62 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996, und des Artikels 3 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 80;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14.

Januar 1971, 9. August 1971, 12. Dezember 1975, 11. August 1976, 10.

Dezember 1976, 11. März 1977, 1. Juli 1977, 21. Dezember 1979, 28.

Februar 1980, 16. November 1984, 13. September 1985, 21. Mai 1987, 9.

Mai 1988, 17. Januar 1989, 22. Mai 1989, 19. Juni 1989, 23. September 1991, 10. April 1995 und 15. Dezember 1998, insbesondere des Artikels 70;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 27. Februar 2002;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Dezember 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

Juli 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Juli 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.966/4 des Staatsrates vom 12. November 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse in belgisches Recht umgesetzt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Landtransport gehört, 2.« Beauftragtem des Ministers »: der Generaldirektor der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, 3. « ADR »: das am 30.September 1957 in Genf unterzeichnete und durch das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und seine Anlagen in der jeweils geltenden Fassung, 4. « Richtlinie 94/55/EG »: die Richtlinie 94/55/EG des Rates der Europäischen Union vom 21.November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse in der jeweils geltenden Fassung, 5. « Fahrzeug »: alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometern in der Stunde und ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, 6.« Beförderung »: jede Beförderung, die ganz oder teilweise auf den öffentlichen Strassen mit einem Fahrzeug erfolgt, einschliesslich der vom ADR erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter;

Beförderungen, die ausschliesslich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfinden, fallen nicht darunter, 7. « Klassen »: die in Unterabschnitt 2.1.1.1 der Anlage A zum ADR aufgeführten Gefahrgutklassen, 8. « UN-Nummer »: die vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung eines gefährlichen Gutes, die in der ersten Spalte der Tabelle A in Kapitel 3.2 der Anlage A zum ADR angegeben wird, 9. « Gefahrgut/gefährlichen Gütern »: die in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummer 3064, 4.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 0154, 0155, 0209, 0214, 0215, 0220, 0234, 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557 und 3317, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067, 2068, 2069, 2070 und 2426, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören, 10. « Verpackung, Behälter, IBC (Grosspackmittel), Grossverpackung, MEGC, Tank, festverbundenem Tank, Aufsetztank, ortsbeweglichem Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug »: Verpackung, Behälter, Grosspackmittel, Grossverpackung, MEGC, Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug, wie definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR. Art. 3 - In der Anlage zu vorliegendem Erlass werden Bestimmungen vorgesehen in Sachen: - Bau und wiederkehrende Prüfung von Behältern und Tanks, - Ausrüstung der Fahrzeuge und Begleitpapiere.

KAPITEL II - Geltungsbereich Art. 4 - § 1 - Vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender Bestimmungen gilt vorliegender Erlass sowohl für die innerstaatliche als auch für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, nicht aber für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Fahrzeugen, die den Streitkräften gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind. § 2 - Beförderungen mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen unterliegen nicht den Bestimmungen der Anlage zu vorliegendem Erlass, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des ADR und seiner Anlagen eingehalten werden.

KAPITEL III - Nationale Bestimmungen Art. 5 - § 1 - Gefährliche Güter, deren Beförderung aufgrund der Anlagen zum ADR verboten ist, dürfen innerstaatlich nicht befördert werden. § 2 - Die Beförderung der anderen in der Anlage A zum ADR aufgeführten gefährlichen Güter ist innerstaatlich erlaubt, wenn, vorbehaltlich der in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Abweichungen, die in den Anlagen zum ADR festgelegten Bedingungen erfüllt sind. § 3 - Für die innerstaatliche Beförderung dürfen Fahrzeuge, die den Anlagen zum ADR nicht entsprechen, dennoch benutzt werden, wenn: - sie vor dem 1. Januar 1997 gebaut worden sind, - sie gemäss den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen Vorschriften gebaut worden sind, - sie dem erforderlichen Sicherheitsniveau entsprechend gewartet werden.

Für die innerstaatliche Beförderung dürfen Kunststofftanks, die den Anlagen zum ADR nicht entsprechen, dennoch benutzt werden, wenn: - sie vor dem 1. Januar 1999 gebaut worden sind, - sie gemäss den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen Vorschriften gebaut worden sind, - sie dem erforderlichen Sicherheitsniveau entsprechend gewartet werden.

Für die innerstaatliche Beförderung dürfen Saugfahrzeuge benutzt werden, wenn: - sie vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gebaut worden sind, - sie gemäss den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 11.

September 1984 über die Bauvorschriften für Saugfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Abfälle auf der Strasse gebaut worden sind, - die Tanks spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses mit einem Sicherheitsventil, vor dem eine Berstscheibe angebracht ist, ausgerüstet werden.

Für die innerstaatliche Beförderung dürfen IBCs aus Metall, die vor dem 1. November 1993 gebaut worden sind und nicht gemäss der Anlage A zum ADR zertifiziert sind, unter den Bedingungen, die durch die am 12.

Oktober 1995 gewährte Abweichung 4-93bis festgelegt worden sind, benutzt werden. § 4 - Der Beauftragte des Ministers kann bis zum 30. Juni 2003 die innerstaatliche Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter unter weniger strengen als den in den Anlagen zum ADR enthaltenen Bedingungen erlauben, vorausgesetzt, dass die Europäische Kommission vorab ihr Einverständnis gibt.

Der Beauftragte des Ministers kann bis zum 30. Juni 2003 für die örtlich begrenzte innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter Bestimmungen festlegen, die von den in den Anlagen zum ADR enthaltenen Bestimmungen abweichen, vorausgesetzt, dass die Europäische Kommission vorab ihr Einverständnis gibt.

Der Beauftragte des Ministers kann, sofern die Sicherheit nicht gefährdet wird, für die innerstaatliche Beförderung zeitweilige Abweichungen von den Anlagen zum ADR genehmigen, damit die notwendigen Prüfungen durchgeführt werden können, wenn diese Bestimmungen im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung abzuändern sind. Diese Abweichungen gelten höchstens fünf Jahre und sind nicht erneuerbar.

Der Beauftragte des Ministers kann administrative Genehmigungen für ausnahmsweise durchgeführte innerstaatliche Gefahrgutbeförderungen erteilen, die entweder nach den Anlagen zum ADR verboten sind oder die unter anderen als den in den Anlagen zum ADR vorgesehenen Bedingungen durchgeführt werden, sofern diese ausnahmsweise durchgeführten Beförderungen klar bestimmt und befristet sind.

Wenn eine Beförderung in Anwendung einer vom Beauftragten des Ministers auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen gewährten Abweichung durchgeführt wird, muss eine Abschrift dieser Abweichung sich in der Fahrzeugkabine befinden. § 5 - Die zwischen Belgien und einer oder mehreren Vertragsparteien in Anwendung von Abschnitt 1.5.1 der Anlage A zum ADR vereinbarten zeitweiligen Abweichungen gelten ebenfalls für die innerstaatliche Beförderung.

KAPITEL IV - Pflichten der Beteiligten Art. 6 - Es ist dem Absender, dem Abfertigungsspediteur, dem Spediteur, dem Verkehrsunternehmer und dem Führer des Fahrzeugs untersagt, gefährliche Güter zu laden, zu befördern, laden oder befördern zu lassen, wenn die Beförderung den Bestimmungen des ADR und seiner Anlagen und des vorliegenden Erlasses nicht entspricht.

Der Abfertigungsspediteur und der Spediteur müssen auf dem Beförderungspapier ihren Namen und ihre Adresse vermerken.

Werden die Güter beim Hersteller oder beim Händler geladen, unterliegt dieser ebenfalls den für den Absender geltenden Bestimmungen von Absatz 1.4.2.1.1 der Anlage A zum ADR. Der Absender muss sich vergewissern, dass das Beförderungspapier den Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 der Anlage A zum ADR entspricht.

KAPITEL V - Prüfungen und Kontrollen Art. 7 - § 1 - Der Minister erteilt den Einrichtungen Zulassung, die ermächtigt sind: 1. die in der Anlage A zum ADR vorgesehenen Überprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, die sich auf gefährliche Güter oder Verpackungen beziehen, durchzuführen, 2.die in der Anlage A zum ADR vorgesehenen Überprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, die sich auf Tanks beziehen, durchzuführen, 3. die in Absatz 9.1.2.2.1 der Anlage B zum ADR vorgesehenen Typgenehmigungsprüfungen durchzuführen. § 2 - Sind die Ergebnisse der von einer zugelassenen Einrichtung durchgeführten Überprüfungen oder wiederkehrenden Prüfungen eines Tanks positiv, stellt diese Einrichtung eine Bescheinigung aus.

Wenn die Einrichtung aufgrund negativer Ergebnisse keine Bescheinigung ausstellen kann, teilt sie dies dem Beauftragten des Ministers mit.

Werden die Überprüfungen oder wiederkehrenden Prüfungen erneut durchgeführt, muss dies durch dieselbe Einrichtung geschehen. § 3 - Die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragten zugelassenen Einrichtungen sind ermächtigt, die anderen Prüfungen durchzuführen, die für die Erlangung der in Absatz 9.1.2.1.2 der Anlage B zum ADR vorgesehenen Zulassungsbescheinigung notwendig sind. § 4 - Der Minister kann einer in § 1 erwähnten zugelassenen Einrichtung die Verwaltung der Akten bezüglich der in Absatz 9.1.2.2.1 der Anlage B zum ADR vorgesehenen Genehmigung übertragen.

Art. 8 - Zur Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des ADR und seiner Anlagen und des vorliegenden Erlasses sind ausser den Gerichtspolizeioffizieren befugt: 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und der föderalen Polizei und die Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei der Ausübung ihres Dienstes, 2.die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Landtransport, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben.

Die in Absatz 1 bestimmten Personen dürfen bei der Ausübung ihres Amtes insbesondere Kontrollen auf der Strasse durchführen.

KAPITEL VI - Papiere und Gebühren Art. 9 - Die in Absatz 9.1.2.1.2 der Anlage B zum ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigung wird von den zugelassenen Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, ausgestellt.

Die in Absatz 9.1.2.1.2 der Anlage B zum ADR vorgesehenen Zulassungsbescheinigungen entsprechen: 1. dem Muster in Absatz 9.1.2.1.5 der Anlage B zum ADR ohne den rosafarbenen diagonalen Balken, wenn es um ausschliesslich innerstaatliche Beförderungen geht, 2. dem Muster in Absatz 9.1.2.1.5 der Anlage B zum ADR, wenn es um internationale Beförderungen geht.

Wenn eine Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug ausgestellt oder die Geltungsdauer dieses Papiers verlängert werden kann, muss dies sofort nach der Kontrolle des Fahrzeugs geschehen.

Art. 10 - Die in Unterabschnitt 9.1.2.2 der Anlage B zum ADR vorgesehene Typgenehmigung wird von der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erteilt.

Die Kosten, die mit den von den Beamten der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit (Dienst Fahrzeuge) durchgeführten Kontrollen verbunden sind, und die Gebühren, die bei der Erteilung der Typgenehmigung erhoben werden, gehen zu Lasten des Antragstellers.

Die von der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zu erhebenden Gebühren werden wie folgt festgelegt: 1. 50 Euro für jede Typgenehmigung oder Erweiterung einer Typgenehmigung, 2.12,5 Euro für eine Abschrift einer Typgenehmigung.

KAPITEL VII - Sanktionen Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und des ADR und seiner Anlagen werden ermittelt, festgestellt und bestraft gemäss: 1. dem Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wenn es sich um Verstösse gegen die Vorschriften in Bezug auf den Füllungsgrad der Verpackungen und Tanks handelt, 2. dem Gesetz vom 21.Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, wenn es sich um Verstösse gegen die besonderen Vorschriften, denen die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung entsprechen müssen, handelt, 3. dem am 16.März 1968 koordinierten Gesetz über die Strassenverkehrspolizei, wenn es sich um andere Verstösse handelt.

KAPITEL VIII - Abänderungsbestimmung Art. 12 - In Artikel 70 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12.

Dezember 1975, 10. Dezember 1976, 11. März 1977 und 1. Juli 1977, wird § 1 Nr. 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Vorliegender § 1 ist nicht auf gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge anwendbar, für die die Vorschriften der Anlage B zum ADR mindestens ein tragbares Feuerlöschgerät vorsehen. » KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 12. November 1998 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird aufgehoben.

Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage Die Bestimmungen von Anlage A und Anlage B zum ADR, für die es möglich ist, werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Anlage ergänzt. 1. ÜBERWACHUNG DER HERSTELLUNG, WIEDERAUFARBEITUNG ODER REKONDITIONIERUNG DER VERPACKUNGEN, IBCs UND GROSSVERPACKUNGEN Die Überwachung der Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung: - der in der Überschrift der Kapitel 6.1 und 6.3 der Anlage A zum ADR erwähnten Verpackungen, - der in der Überschrift von Kapitel 6.5 der Anlage A zum ADR erwähnten IBCs, - der in der Überschrift von Kapitel 6.6 der Anlage A zum ADR erwähnten Grossverpackungen, die mit einer in Belgien ausgegebenen UN-, RID/ADR- oder Rekonditionierungskennzeichnung versehen sind, besteht aus einer internen Überwachung, die vom Hersteller durchgeführt wird, und einer externen Überwachung, die von einer vom Minister zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird. 1.1. Die interne Überwachung erfolgt nach den Anweisungen des Beauftragten des Ministers und besteht aus der Erstprüfung, der Herstellungsprüfung, der Endprüfung und der Aufzeichnung der Ergebnisse. 1.1.1. Bei der Erstprüfung vor der Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung muss sich vergewissert werden, dass der Grundstoff, die Gegenstände und anderen Werkstoffe, die beim Bau verwendet werden, mit denen, die bei der Baumusterzulassung verwendet wurden, übereinstimmen. 1.1.2. Die Herstellungsprüfung besteht aus: - Tests der Herstellungs-, Wiederaufarbeitungs-, Rekonditionierungs- und Kontrollanlagen mittels verlorener Proben zu Beginn der Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung und nach jeder Anpassung der Ausrüstungen, - Kontrollen des Arbeitsprozesses und des Endproduktes während der Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung. 1.1.3. Die Endprüfung besteht aus einer Inspektion der Verpackungen, IBCs oder Grossverpackungen nach ihrer Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung. Alle IBCs und Grossverpackungen werden vor ihrer Ingebrauchnahme einzeln inspiziert.

Die Dichtheitsprüfung vor Ingebrauchnahme der IBCs wird vom Hersteller durchgeführt. 1.1.4. Die Ergebnisse der internen Überwachung müssen aufgezeichnet und während mindestens fünf Jahren aufbewahrt werden. 1.1.5. Die interne Überwachung muss von fachkundigem Personal durchgeführt werden. 1.1.6. Der Hersteller muss über die zur Durchführung der internen Überwachung notwendigen Anlagen verfügen. 1.2. Die externe Überwachung besteht aus Stichproben zur Kontrolle der Übereinstimmung mit dem Baumuster sowie aus der Aufsicht über die interne Überwachung. Sie muss pro Herstellungs-, Wiederaufarbeitungs- oder Rekonditionierungswerkstatt mindestens einmal im Jahr unangekündigt durchgeführt werden. 1.3. Massnahmen bei Mängeln 1.3.1. Im Rahmen der internen Überwachung Werden Mängel im Vergleich zum Baumuster festgestellt, müssen alle Verpackungen, IBCs oder Grossverpackungen, die seit der letzten Kontrolle, bei der die Übereinstimmung mit dem Baumuster festgestellt wurde, hergestellt, wiederaufgearbeitet oder rekonditioniert worden sind, einzeln geprüft werden und wird die UN-, RID/ADR- oder Rekonditionierungskennzeichnung auf den Verpackungen, die diese Mängel aufweisen, entfernt. Auf den Verpackungen, IBCs oder Grossverpackungen, die nach Feststellung der Mängel hergestellt, wiederaufgearbeitet oder rekonditioniert werden, darf die UN-, RID/ADR- oder Rekonditionierungskennzeichnung erst wieder angebracht werden, wenn die Übereinstimmung mit dem Baumuster erneut nachgewiesen worden ist. 1.3.2. Im Rahmen der externen Überwachung Werden Mängel im Vergleich zum Baumuster festgestellt, muss wie in Punkt 1.3.1 der vorliegenden Anlage beschrieben vorgegangen werden.

Sollte die interne Überwachung sich als unzureichend erweisen, verlangt die zugelassene Einrichtung, dass der Hersteller, der Wiederaufarbeiter oder Rekonditionierer die in Punkt 1.1 der vorliegenden Anlage erwähnten Anweisungen befolgt.

Die zugelassene Einrichtung informiert den Minister und seinen Beauftragten über die Mängel.

Die zugelassene Einrichtung führt binnen drei Monaten zusätzliche Stichproben durch.

Werden erneut dieselben Mängel festgestellt: - informiert die zugelassene Einrichtung gegebenenfalls den Minister und seinen Beauftragten, - zieht der Minister die UN-, RID/ADR- oder Rekonditionierungskennzeichnung der betreffenden Verpackung, Grossverpackung oder des betreffenden IBC ein. 1.4. Die Kosten, die durch die externe Überwachung entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers der UN- oder RID/ADR-Kennzeichnung oder des Rekonditionierers. 2. WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN DER IBCs 2.1. Die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen und die Inspektionen alle fünf Jahre und nach jeder Reparatur werden entweder von einer zugelassenen Einrichtung oder vom Eigentümer oder Inhaber der IBCs gemäss den nachstehend vorgesehenen Modalitäten durchgeführt. 2.2. Um zur Durchführung der wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen und Inspektionen der IBCs ermächtigt zu sein, muss der Eigentümer oder Inhaber von IBCs die Bedingungen von Punkt 2.2 erfüllen und die Genehmigung des Beauftragten des Ministers erhalten haben. 2.2.1. Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs muss Inhaber einer ISO-9000-Zertifizierung sein, die mit der betreffenden Tätigkeit vereinbar ist und sich mindestens auf die Herstellung oder den Versand gefährlicher Güter bezieht. 2.2.2. Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs muss gegen jeglichen Schaden versichert sein, der durch die wiederkehrende Prüfung oder die Inspektion der IBCs entstanden ist. 2.2.3. Der Dienst, der mit der wiederkehrenden Prüfung und den Inspektionen der IBCs beauftragt ist, muss eine von der Geschäfts- und/oder Produktionsabteilung unabhängige Struktur haben. 2.2.4. Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs muss über die geeignete Ausrüstung verfügen, um die wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen der IBCs durchzuführen; insbesondere müssen die Messgeräte kalibriert sein und ihre Genauigkeit anzeigen. 2.2.5. Die mit der wiederkehrenden Prüfung und den Inspektionen beauftragte Person verfügt über einen Leitfaden, der die verschiedenen anlässlich dieser Prüfungen vorzunehmenden Handlungen und Bewertungen enthält. Die mit der Prüfung beauftragte Person und der Betriebsleiter oder sein Vertreter unterzeichnen und datieren eine Erklärung, der zufolge diese Leitlinien eingehalten worden sind. 2.3. Eine zugelassene Einrichtung muss kontrollieren, ob die unter Punkt 2.2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und erstellt einen Bericht über diese Kontrolle. 2.4. Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs reicht beim Beauftragten des Ministers eine Akte ein, die folgende Elemente enthält: - den in Punkt 2.3 erwähnten Bericht der zugelassenen Einrichtung, - den Namen und die Personalien der Person, die für die wiederkehrende Prüfung und die Inspektionen der IBCs verantwortlich ist, - eine Abbildung des verwendeten Stempels.

Wenn aus der Akte hervorgeht, dass alle Bedingungen von Punkt 2.2 erfüllt sind, erteilt der Beauftragte des Ministers dem Eigentümer oder Inhaber von IBCs die Genehmigung, wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen von IBCs durchzuführen. 2.5. Die wiederkehrenden Prüfungen und die Inspektionen der IBCs werden gemäss dem ADR-Übereinkommen durchgeführt.

In den Prüfungsberichten müssen mindestens folgende Angaben vermerkt sein: 1. folgende Kennzeichnungsangaben zum IBC: - Name und Adresse des Eigentümers, - Name und Adresse des Herstellers, - Baunummer, - Herstellungsdatum, - vorgeschriebene Kennzeichnung gemäss dem ADR, 2.das Datum und der Ort der Dichtheitsprüfung, der angewandte Druck und das Ergebnis, 3. der innere und äussere Zustand des IBC, der Zustand seiner Kennzeichnung und die Funktionsweise der Bedienungsausrüstung, 4.die Schlussfolgerung des Berichts, das heisst, ob das IBC dem ADR entspricht oder nicht, 5. der Name und die Unterschrift der Person, die für die Prüfung und die Inspektion verantwortlich ist. Wenn die wiederkehrende Prüfung zufriedenstellend ausfällt, vermerkt der Eigentümer oder der Inhaber von IBCs gemäss dem ADR das Datum auf dem IBC und bringt seinen Stempel an.

Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs schreibt das Register über die durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen während mindestens fünf Jahren fort. Dieses Register wird der zugelassenen Einrichtung zur Verfügung gehalten. 2.6. Jeder Eigentümer oder Inhaber von IBCs, der gemäss Punkt 2.4 die Genehmigung erhalten hat, wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen von IBCs durchzuführen, wird mindestens einmal im Jahr von einer zugelassenen Einrichtung kontrolliert.

Jede Kontrolle, bei der Mängel in Bezug auf die vorliegenden Vorschriften zutage treten, führt zu einem erneuten Besuch seitens derselben zugelassenen Einrichtung binnen einer Frist von höchstens drei Monaten. Die zugelassene Einrichtung informiert den Beauftragten des Ministers.

Werden beim zweiten Besuch erneut Mängel festgestellt, informiert die zugelassene Einrichtung unmittelbar den Beauftragten des Ministers.

Dieser entzieht die Genehmigung zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen von IBCs. 2.7. Die Kosten der von der zugelassenen Einrichtung durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des IBC-Eigentümers oder -Inhabers. 3. BESTIMMUNGEN, DIE FÜR ALLE METALLTANKS GELTEN 3.1. Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses: - sind mit dem Wort « Tank », wenn es alleine gebraucht wird, die aus Metall hergestellten festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), Elemente von Batterie-Fahrzeugen und MEGCs gemeint, - sind mit den Wörtern « neue Tanks » die ab dem 1. Oktober 1978 gebauten festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Elemente von Batterie-Fahrzeugen und die ab dem 1. Mai 1986 gebauten Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGCs gemeint. 3.2. Dichtheitsprüfung Unter Berücksichtigung der eventuellen technischen Unmöglichkeiten und der möglichen Gefahren muss die Dichtheitsprüfung wie folgt durchgeführt werden: - entweder durch Unter-Druck-Setzen des mit Wasser gefüllten Tanks, - oder durch Unter-Druck-Setzen des mit der zu befördernden Flüssigkeit gefüllten Tanks, eventuell anhand eines Luftkissens, - oder durch Unter-Gasdruck-Setzen des Tanks.

Bei einem partiellen oder vollständigen Unter-Gasdruck-Setzen muss die zugelassene Einrichtung die notwendigen Sicherheitsmassnahmen vorsehen und ergreifen lassen, um die Sicherheit ihres eigenen Personals, des Personals des Unternehmens, in dem die Prüfung stattfindet, und der Umgebung zu gewährleisten. 3.3. Feststellung der Unempfindlichkeit gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion bei neuen Tanks 3.3.1. Es muss der Art des beförderten Gutes Rechnung getragen werden. 3.3.2. Der Hersteller stellt die Bescheinigungen bereit, die sich auf die für den Bau des Tanks verwendeten Grundstoffe beziehen. 3.3.3. Die in Punkt 3.3.2 der vorliegenden Anlage erwähnten Bescheinigungen müssen mindestens dem Niveau 3.1B der Norm EN10204 entsprechen.

Gemäss dem verwendeten anerkannten technischen Code müssen die Platten für die Herstellung von Druckfässern geeignet sein. Die Platten müssen ausserdem eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit bei der niedrigsten Temperatur und, was die Umgebungstemperatur betrifft, bei -20°C aufweisen. Bei Kerbschlagversuchen muss nach dem Verfahren EN 10045 (Part 1) ein Wert von mindestens 34 J/cm2 beim Stahl erreicht werden.

Austenitische Stähle und Aluminiumwerkstoffe müssen einer international bekannten Norm entsprechen, ohne dabei jedoch den Anforderungen in Sachen Kerbschlagzähigkeit entsprechen zu müssen. 3.4. Schweissen Die beim Schweissen der Tanks angewandten Arbeitsweisen müssen Gegenstand einer Verfahrenszulassung gewesen sein. Die Schweissarbeiten müssen von Schweissern durchgeführt werden, die vorab für diese Arbeiten befähigt worden sind.

Die zugelassene Einrichtung führt im Hinblick auf die Zulassung des Schweissverfahrens und die Befähigung der Schweisser Prüfungen durch, es sei denn, durch beweiskräftige Dokumente wird nachgewiesen, dass diese Zulassungen und Befähigungen bereits erfolgt sind. Die zugelassene Einrichtung beurteilt, ob diese Dokumente gültig sind. 3.5. Befestigung der Tanks auf den Fahrgestellen 3.5.1. Die Firma, die den Tank oder den Hilfsrahmen auf dem Fahrgestell des Tankfahrzeugs oder des Batterie-Fahrzeugs befestigt, unterbreitet der zugelassenen Einrichtung Beweisstücke, aus denen hervorgeht, dass die Befestigung den Vorschriften von Absatz 6.8.2.1.2 der Anlage A zum ADR entspricht, sowie eine Bescheinigung des Herstellers des Fahrgestells oder des Importeurs in Belgien, der zufolge die beabsichtigte Befestigung die Sicherheit des Fahrgestells nicht gefährdet.

Anhand dieser Dokumente überprüft die zugelassene Einrichtung, ob die beabsichtigte Befestigung den Vorschriften von Absatz 6.8.2.1.2 der Anlage A zum ADR entspricht. 3.5.2. Die zugelassenen Einrichtungen überprüfen, ob der neue Tank solide genug befestigt ist und ob die Befestigung korrekt durchgeführt wurde. 3.5.3. Bei jeder Untersuchung aller Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge wird die Befestigung des Tanks auf dem Fahrgestell einer Sichtprüfung durch die zugelassene Einrichtung unterzogen. 3.6. Schutz gegen Beschädigung des Tanks 3.6.1. Für vor dem 1. Januar 1990 gebaute neue festverbundene Tanks und Aufsetztanks ist der in Absatz 6.8.2.1.19 der Anlage A zum ADR erwähnte Schutz des Tankkörpers gegeben, wenn folgende oder gleichwertige Massnahmen ergriffen werden: 3.6.1.1. Der Tankkörper kann auf beiden Längsseiten in einer Höhe zwischen der horizontalen Mittellinie und der unteren Hälfte mit einem Schutz gegen seitliches Anfahren versehen sein, der aus einem Profil besteht, das im Vergleich zum äussersten Umfang des Tanks um mindestens 25 mm hervorsteht. Ist dieser Schutz aus Baustahl oder aus Werkstoffen mit einem grösseren Widerstand angefertigt, muss der senkrechte Querschnitt dieses Profils ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm3 aufweisen, wobei die Kraft horizontal gerichtet ist und senkrecht zur Fahrtrichtung. Werden Werkstoffe mit einem geringeren Widerstand verwendet, muss das Widerstandsmoment proportional zu den Dehngrenzen erhöht werden. Der Schutz gegen Umkippen kann aus Verstärkungsringen, Schutzkappen oder Teilen eines quer- oder längsangeordneten Profils bestehen, so dass die Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tankkörpers bei Umkippen nicht beschädigt werden. 3.6.1.2. Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann ebenfalls durch das Anbringen von Schutzvorrichtungen an beiden Längsseiten des Tanks an der breitesten Stelle gewährleistet werden. Diese zusätzlichen Schutzvorrichtungen müssen folgenden Vorschriften entsprechen: a) Für Baustahl oder Werkstoffe mit grösserem Widerstand müssen Dicke der Tankwand und Dicke der Schutzvorrichtung zusammen mindestens 6 mm betragen;für Werkstoffe mit geringerem Widerstand muss die Formel in Randnummer 211127 (3) und (4) der Anlage B zum ADR von 1999 benutzt werden; die Höhe dieser Schutzvorrichtungen muss mindestens 30 cm betragen. b) Schutz ist ebenfalls gegeben: - wenn die Tankkörper als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind;die Summe der Dicke der metallischen Aussenwand und der des Tankkörpers muss der in Randnummer 211127 (3) der Anlage B zum ADR von 1999 festgelegten Wanddicke entsprechen; die Wanddicke des Tankkörpers selbst darf die in Randnummer 211127 (4) der Anlage B zum ADR von 1999 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten, - wenn die Tankkörper als Doppelwandtanks mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind und die Aussenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm hat, wenn sie aus Baustahl, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden (mit einem Schlagabsorptionsvermögen wie beispielsweise Polyurethanhartschaum). Die Aussenwand muss eine Dicke von mindestens 1 mm haben, wenn sie aus Aluminium besteht. 3.6.2. Für ab dem 1. Januar 1990 gebaute neue festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe ist der in Absatz 6.8.2.1.19 der Anlage A zum ADR erwähnte Schutz des Tankkörpers gegeben, wenn folgende oder gleichwertige Massnahmen ergriffen werden: - Der Schutz muss seitlich des Tanks, wo dieser am breitesten ist, angebracht sein. - Er muss mindestens 30 cm hoch sein. - Die Summe der Dicken der Tankwand und des Schutzes muss bei Baustahl mindestens 5 mm betragen; bei anderen Werkstoffen muss die Formel der Randnummer 211127 (3) und (4) der Anlage B zum ADR von 1999 benutzt werden, um die gleichwertige Dicke für festverbundene Tanks oder Aufsetztanks, die vor dem 31. Dezember 2002 in Gebrauch genommen worden sind, zu erreichen. Für festverbundene Tanks und Aufsetztanks, die ab dem 1. Januar 2003 in Gebrauch genommen werden, muss den Absätzen 6.8.2.1.18 und 6.8.2.1.19 der Anlage A zum ADR Rechnung getragen werden.

Wird Absatz 6.8.2.1.20 (b) 3 der Anlage A zum ADR berücksichtigt, muss die Aussenwand, wenn sie aus Aluminium besteht, eine Dicke von mindestens 1 mm aufweisen. 3.7. Schwallwände und Trennwände Schwallwände und Trennwände haben die in Absatz 6.8.2.1.22 der Anlage A zum ADR geforderte gleichwertige Widerstandsfähigkeit, wenn sie einem Gesamtdruck standhalten, der dem zweifachen Gewicht der im Tankabteil oder in der Tankkammer beförderten Flüssigkeit entspricht.

Dieser Druck wird gleichmässig auf der gesamten Schwallwand oder Trennwand in Fahrtrichtung des Fahrzeugs und in entgegengesetzter Richtung ausgeübt. Hierbei wird den eventuellen Durchflussöffnungen Rechnung getragen. 3.8. Ausrüstungen 3.8.1 Alle Ausrüstungen der neuen Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse müssen typgenehmigt sein. 3.8.1.1. Diese Genehmigung wird von einer der in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten zugelassenen Einrichtungen erteilt, nachdem diese überprüft hat, ob der Ausrüstungstyp den für ihn geltenden Vorschriften entspricht. 3.8.1.2. Der Lieferant der Ausrüstung fügt seinem Genehmigungsantrag technische Unterlagen und eine Bescheinigung des Herstellers bei, mit der bestätigt wird, dass diese Ausrüstung für die zu befördernden Produkte geeignet ist. 3.8.1.3. Jede Entscheidung über eine Ablehnung eines Ausrüstungstyps muss mit Gründen versehen sein und dem Beauftragten des Ministers von der zugelassenen Einrichtung, die den Genehmigungsantrag überprüft hat, notifiziert werden. 3.8.2. Die Ausrüstungen der Tanks, die ab dem 1. Mai 1986 gebaut worden sind, müssen leicht identifizierbar und mindestens mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein: - dem Namen oder Siegel des Herstellers, - dem Typ, - den höchstzulässigen Betriebsbedingungen (Druck, Temperatur,...).

Diese Kennzeichnung muss nach Anbringen der Ausrüstung lesbar sein.

All diese Angaben dürfen nötigenfalls auf einem korrosionsbeständigen Schild, das dauerhaft (vorzugsweise mit Nieten) auf der Ausrüstung befestigt wird, angebracht werden. 3.8.3. Die vorhergehenden Vorschriften gelten nicht für Tanks, die ausschliesslich verwendet werden für die innerstaatliche Beförderung von: - Stoffen der Klasse 3 mit einem Flammpunkt von mehr als 23°C, aber höchstens 61°C, ohne Nebengefahren, - Stoffen mit der UN-Nummer 1202 mit einem Flammpunkt von mehr als 61°C, aber höchstens 100°C, - Stoffen mit den UN-Nummern 3256 und 3257. 3.9. Schutz der Ausrüstungen Bei neuen festverbundenen Tanks dürfen die direkt am Tankkörper befestigten baulichen Ausrüstungen und Bedienungsausrüstungen nur an folgenden Stellen angebracht werden: - am unteren Teil des Tankkörpers in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 60°C beiderseits der unteren Mantellinie erstreckt, - am oberen Teil des Tankkörpers in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 30°C beiderseits der oberen Mantellinie erstreckt, wenn ein Schutz das oder die betreffende(n) Ausrüstungsteil(e) vollständig umschliesst; der Schutz muss höher sein als die zu schützenden Ausrüstungsteile; dieser Schutz darf sich unter dem Gesamtgewicht des umgekippten Fahrzeugs und seiner Nutzlast nicht verformen, - auf der hinteren und vorderen Wand des Tankkörpers ausserhalb des Krempenradius und des rechten Randes; jedes Ausrüstungsteil, das auf der hinteren Wand des Tankkörpers angebracht ist, muss sich mindestens 10 cm vor dem äussersten Punkt der Stossstange befinden; dies um den Anforderungen des Absatzes 6.8.2.2.1 der Anlage A zum ADR in Bezug auf den Schutz der Ausrüstungen vor den Risiken des Abreissens oder der Beschädigung zu entsprechen. 3.10. Öffnen und Schliessen des öffnungsfähigen Bodens der Saug-Druck-Tanks für Abfälle (System mit Servobedienung) Die in Unterabschnitt 6.10.3.5 der Anlage A zum ADR erwähnte Bedienungsausrüstung muss so nah wie möglich am öffnungsfähigen Boden (in Längsrichtung maximal 1 Meter vom öffnungsfähigen Boden entfernt) ohne Risiko für den Bediener angebracht werden.

Diese Anforderung muss bei Tanks, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. September 1984 über die Bauvorschriften für Saugfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Abfälle auf der Strasse gebaut worden sind, spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses erfüllt sein. 3.11. Kennzeichnung und Aufschriften 3.11.1. Das Tankschild muss so angebracht werden, dass es für einen Beobachter auf dem Boden leicht wahrnehmbar und lesbar ist. 3.11.2. Bei jedem Tankfahrzeug oder Batterie-Fahrzeug (Fahrzeug, Auflieger oder Anhänger) müssen hinten folgende Angaben angebracht werden: der Name oder die Kennbuchstaben des Unternehmers sowie die Telefonnummer des Unternehmers oder des Büros der bei einem Unfall zu benachrichtigenden Firma.

Die Buchstaben und Ziffern dieser Angaben müssen eine Mindesthöhe von 7 cm und eine Mindestbreite von 1 cm haben. 4. ZULASSUNG ANDERER TANKS ALS DERJENIGEN FÜR DIE KLASSE 2 4.1. Verfahren für die Zulassung des Baumusters Bei Tanks zur Beförderung anderer gefährlicher Güter als derjenigen der Klasse 2 wird die Prüfung gemäss 6.8.2.3 der Anlage A zum ADR in Bezug auf die Eignung des Tankbaumusters auf der Grundlage einer technischen Akte von einer der in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Erlasses zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. 4.1.1. Die technische Akte wird vom Hersteller des Tanks in zwei Exemplaren bei der zugelassenen Einrichtung seiner Wahl eingereicht. 4.1.2. Die technische Akte wird für eine einzige Werkstoffart (rostfreier Stahl, Aluminium, Kohlenstoffstahl usw.) erstellt. Wenn der Hersteller auch eine andere Werkstoffart verwenden will, muss er eine getrennte Akte einreichen. 4.1.3. Die technische Akte muss mindestens folgende Angaben enthalten: 4.1.3.1. die mechanischen Eigenschaften der Werkstoffe, 4.1.3.2. die Pläne und Berechnungen für folgende Elemente: - Tankwände, - Trennwände, - Schwallwände, - Einrichtung zur Befestigung des Tanks auf dem Fahrgestell und/oder auf dem Hilfsrahmen, - Schutzvorrichtungen, - Verstärkungen und andere Teile des Tanks; diese können wie folgt zwei voneinander unabhängigen Teilen zugeordnet werden: a) Pläne und Berechnungen der veränderlichen Elemente des Tanks wie: - Tankwand, - Trennwände, - Schwallwände, - eventuelle Befestigung auf dem Fahrgestell usw. Dieser Teil der technischen Akte bezieht sich ebenfalls auf alle Tanks desselben Typs vom selben Hersteller, deren Fassungsvermögen, Länge, Ausrüstungen, Anzahl Trennwände oder Anzahl Schwallwände aber verschieden sind, insofern die Berechnungen für das Baumuster jedoch von Belastungen ausgehen, die so gross sind wie oder grösser sind als diejenigen, die für den zu bauenden Tank auftreten. b) Pläne und Berechnungen der unveränderlichen Elemente eines Tanks wie Einstiegsöffnungen, Überlaufbehälter, Schutzvorrichtungen usw. Dieser Teil der technischen Akte kann für Zulassungen anderer Tankbaumuster desselben Herstellers verwendet werden. 4.1.4. Auf der Grundlage der vorerwähnten technischen Akte bestimmt die zugelassene Einrichtung, ob das Baumuster des Tanks den verschiedenen Vorschriften entspricht. Ist dies der Fall, ordnet sie dem Baumuster eine Zulassungsnummer zu und stellt sie die betreffende Bescheinigung aus. 4.1.5. Die zugelassene Einrichtung kann die Durchführung eines Spannungsfreiglühens verlangen, wenn sie der Ansicht ist, dass der Bau des Tanks so konzipiert und durchgeführt worden ist, dass eine anormale Häufung bedeutender innerer Spannungen zu befürchten ist. 4.2. Erstmalige Prüfung der einzelnen Tanks Für jeden neuen Tank zur Beförderung anderer gefährlicher Güter als derjenigen der Klasse 2 besteht die in Absatz 6.8.2.4.1 der Anlage A zum ADR erwähnte erstmalige Prüfung aus Folgendem. 4.2.1. Bevor der Hersteller mit dem Bau des Tanks beginnt, muss er von einer der in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten zugelassenen Einrichtungen eine Genehmigung erhalten. 4.2.1.1. Dazu muss er folgende Dokumente bei dieser Einrichtung einreichen: 4.2.1.1.1. einen Bauplan, auf dem mindestens folgende Auskünfte zu finden sind: - die Zulassungsnummer des Baumusters, - die Abmessungen des Tanks, und für festverbundene Tanks: - die Abmessungen des Fahrgestells, - die Einrichtung zur Befestigung des/der Tanks auf dem Fahrgestell, - die Schwerpunktlage des Tankfahrzeugs, des Tankaufliegers oder des Tankanhängers, 4.2.1.1.2. ein Auskunftsblatt, das unter anderem folgende Angaben enthält: - die Liste, die Anordnung und den Schutz der benutzten Ausrüstungen, - die mechanischen Eigenschaften und die Dicke der in Punkt 3.3.2 der vorliegenden Anlage erwähnten Werkstoffe, - die Klassen und Ziffern der zu befördernden Produkte, 4.2.1.1.3. die in Punkt 3.4 der vorliegenden Anlage erwähnten Zulassungsbescheinigungen für die Schweissverfahren, 4.2.1.1.4. die in Punkt 3.4 der vorliegenden Anlage erwähnten gültigen Befähigungsnachweise der Schweisser. 4.2.1.2. Die zugelassene Einrichtung überprüft, ob diese Auskünfte mit der in Punkt 4.1.4 der vorliegenden Anlage erwähnten genehmigten technischen Akte übereinstimmen und ob sie den Vorschriften entsprechen. Ist dies der Fall, erteilt sie die Baugenehmigung. 4.2.2. Die zugelassene Einrichtung führt folgende Prüfungen und Tests am Tank durch: 4.2.2.1. die Entnahme eines Schweissprobestücks, wenn der Tank mit einem Schweissnahtfaktor g=1 berechnet worden ist oder wenn Zweifel an der Qualität des angewandten Schweissverfahrens bestehen, 4.2.2.2. eine Durchstrahlungsprüfung, die wie folgt zu erfolgen hat: 4.2.2.2.1. an allen Stossstellen und über mindestens 10 % der Gesamtlänge aller Stumpfnähte, wenn ein Schweissnahtfaktor g <= 0,8 für die Berechnung des Tanks benutzt worden ist, 4.2.2.2.2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Absatz 6.8.2.1.23 der Anlage A zum ADR, wenn ein Schweissnahtfaktor g von 0,9 oder 1 für die Berechnung des Tanks benutzt worden ist, 4.2.2.3. eine Wasserdruckprüfung, die durchgeführt wird, bevor der Tank gestrichen und eventuell eine Isolierung oder Beschichtung des Tanks vorgenommen wird, 4.2.2.4. eine innere und äussere Sichtprüfung jedes Tankabteils, 4.2.2.5. eine Sichtprüfung der Befestigung des Tanks und der Schutzvorrichtungen des Zubehörs, 4.2.2.6. eine Dichtheitsprüfung des vollständig ausgerüsteten Tanks und eine Prüfung der Funktionstüchtigkeit des Zubehörs, 4.2.2.7. eine Prüfung der Übereinstimmung des Tanks mit den in Punkt 4.2.1.1 der vorliegenden Anlage erwähnten Auskünfte, einschliesslich einer Prüfung der Ausrüstungen des Tanks nach der bereitgestellten Liste, 4.2.2.8. gegebenenfalls eine Prüfung der Stabilität des Tankfahrzeugs unter Berücksichtigung des Abschnitts 9.7.5 der Anlage B zum ADR, 4.2.2.9. gegebenenfalls eine Prüfung der elektrostatischen Verhältnisse. 4.2.3. Die zugelassene Einrichtung überprüft folgende Bescheinigungen: 4.2.3.1. die in Punkt 3.5.1 der vorliegenden Anlage erwähnte Bescheinigung des Herstellers des Fahrgestells, 4.2.3.2. die in Punkt 3.3.2 der vorliegenden Anlage erwähnten Bescheinigungen über die verwendeten Werkstoffe, 4.2.3.3. die Bescheinigung des Herstellers des Tanks, aus der hervorgeht, dass die Werkstoffe (unter Angabe der Gussnummern), für die die in Punkt 4.2.3.2 der vorliegenden Anlage erwähnten Werkstoffbescheinigungen nötig sind, tatsächlich für diesen Tank verwendet worden sind, 4.2.3.4. die Bescheinigungen des Tankherstellers über die angewandten Schweissverfahren, unter Angabe der Namen der Schweisser, die den Tank geschweisst haben. 4.3. Ausstellung einer ADR-Übereinstimmungsbescheinigung Wenn die in den Punkten 4.2.1 bis 4.2.3 der vorliegenden Anlage erwähnten Vorschriften erfüllt und die Ergebnisse der Prüfungen und Tests zufriedenstellend sind, bringt die zugelassene Einrichtung ihren Stempel auf dem Tankschild an und stellt eine ADR-Übereinstimmungsbescheinigung aus. 5. ZULASSUNG DER TANKS FÜR DIE KLASSE 2 5.1. Allgemeine Bestimmungen 5.1.1. Alle Tanks, Elemente von Batterie-Fahrzeugen und MEGCs, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 benutzt werden, werden prinzipiell als Baumuster angesehen und müssen dem in den Punkten 5.2 beziehungsweise 5.3 der vorliegenden Anlage erwähnten Zulassungsverfahren unterzogen werden. Für die Herstellung einer grossen Anzahl serienmässig gebauter Gastanks kann in Absprache mit der zugelassenen Einrichtung und in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Bauvorschriften eine Verringerung der Anzahl Probestücke und der Anzahl mechanischer Prüfungen in Betracht gezogen werden.

Sie werden von einer in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten zugelassenen Einrichtung gemäss einem Abnahmeprogramm Untersuchungen, Tests und Prüfungen unterzogen. Dieses Programm muss der Einrichtung ermöglichen, gegebenenfalls zu bescheinigen, dass der abgenommene Tank, einschliesslich seiner Befestigungsmittel und seiner Ausrüstung, für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und die für die zu befördernden Güter geltenden Bedingungen erfüllt. 5.1.2. Für alle seit dem 1. März 1986 gebauten Tanks und Tankbatterien wird eine technische Akte angelegt und ein Abnahmeprogramm erstellt, das mindestens alle durch die Anlagen A und B zum ADR und durch vorliegenden Erlass auferlegten Untersuchungen, Tests und Prüfungen umfasst. 5.2. Spezifische Bestimmungen für Tanks Für Tanks müssen die technische Akte und das Abnahmeprogramm folgenden Mindestanforderungen entsprechen: 5.2.1. Technische Akte 5.2.1.1. Die technische Akte wird vom Hersteller des Tanks in drei Exemplaren bei der zugelassenen Einrichtung seiner Wahl eingereicht. 5.2.1.2. Diese Akte enthält mindestens folgende Angaben: 5.2.1.2.1. die Baupläne und Berechnungen für folgende Elemente: - Tankwände, - Schwallwände, - die Einrichtung zur Befestigung (gegebenenfalls des Tankkörpers oder des Tanks auf dem Fahrgestell und/oder auf dem Hilfsrahmen), - Schutzvorrichtungen, - Verstärkungen und andere Teile des Tanks wie Einstiegsöffnungen usw., - Leitungen, 5.2.1.2.2. für jedes Element des Tanks: die verwendeten Werkstoffe mit Verweis auf die Qualitätsnorm, 5.2.1.2.3. gegebenenfalls die Schwerpunktlage des Tankfahrzeugs, 5.2.1.2.4. die Baupläne der Leitungen mit Angabe ihrer Position und der eventuellen Potentialausgleichsverbindungen, 5.2.1.2.5. die Liste, die Anordnung, die Abmessungen und die technischen Unterlagen der Ausrüstungen und die Kompatibilitätsbescheinigungen gemäss den Punkten 4.1 und 4.2 der vorliegenden Anlage, 5.2.1.2.6. die Art der zu befördernden Produkte (ADR-Klassifizierung), 5.2.1.2.7. gegebenenfalls die Bescheinigung des Lieferanten des Fahrgestells gemäss Punkt 3.5.1 der vorliegenden Anlage, 5.2.1.2.8. die angewandten Schweissverfahren, 5.2.1.2.9. die Durchflussmenge der eventuellen Sicherheitsventile und die Rechtfertigung dieser Durchflussmenge; für Tankkörper zur Beförderung von Gasen von 2° F wird diese Rechtfertigung durch einen Berechnungsbeleg über die Überlaufleistung der Ventile erbracht, der auf einer fachbezogenen Norm oder einem fachbezogenen Kodex beruht, 5.2.1.2.10. eine Bescheinigung über die Kompatibilität der Werkstoffe mit den beförderten Produkten. 5.2.1.3. Die zugelassene Einrichtung überprüft, ob die Elemente der technischen Akte dem Punkt 5.2.1.2 der vorliegenden Anlage und den Vorschriften der Anlage A zum ADR entsprechen. Dazu prüft sie insbesondere die Berechnungen, die Wahl der Werkstoffe und der Ausrüstungen. 5.2.2. Abnahmeprogramm 5.2.2.1. Die zugelassene Einrichtung überprüft, ob die verwendeten Werkstoffe den Angaben in der technischen Akte entsprechen. 5.2.2.2. Gemäss Punkt 3.4 der vorliegenden Anlage nimmt die zugelassene Einrichtung die Zulassung des Schweissverfahrens und der Schweisser vor. 5.2.2.3. Der Bau erfolgt unter Aufsicht der zugelassenen Einrichtung. 5.2.2.3.1. Die zugelassene Einrichtung überprüft anhand von Stichproben die wichtigsten Herstellungsphasen (unter anderem das Walzen, das Anpunkten, die Identität der Schweisser, die korrekte Anwendung der Schweiss- und Kontrollverfahren usw.). 5.2.2.3.2. Die zugelassene Einrichtung ist bei der Entnahme des in nachstehendem Punkt 5.2.2.3.5 erwähnten Probestücks anwesend. 5.2.2.3.3. Die zugelassene Einrichtung bestimmt und untersucht die operativen Bedingungen der zerstörungsfreien Prüfungen. 5.2.2.3.4. Die zugelassene Einrichtung überprüft gegebenenfalls die Schaubilder der Wärmebehandlung. 5.2.2.3.5. Die zugelassene Einrichtung gewährleistet folgende Tests an Probestücken: Bei jedem Tank wird am Ende einer der Längsnähte und gegebenenfalls am Ende einer der Stumpfnähte der aus mehreren Stücken zusammengesetzten Böden ein Probestück entnommen; für die Herstellung einer grossen Anzahl serienmässig gebauter Gastanks kann in Absprache mit der zugelassenen Einrichtung und in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Bauvorschriften eine Verringerung der Anzahl Probestücke und der Anzahl mechanischer Prüfungen in Betracht gezogen werden.

Jedes Probestück wird denselben Wärmebehandlungen unterzogen wie das Stück, auf das es sich bezieht.

Nach der Durchstrahlungsprüfung werden jedem Probestück Probestäbe entnommen, um folgende Tests daran durchzuführen: - einen Zugversuch quer zur Schweissnaht, - einen Zugversuch an einem Probestab mit Einbuchtung in der Schweissnaht, wenn die Platten maximal 12 mm dick sind, - einen Zugversuch am aufgetragenen Schweissgut, wenn die Platten mehr als 12 mm dick sind, - einen Faltversuch auf der Kehrseite und einen Faltversuch auf der Vorderseite der Schweissnaht, - sechs Charpy-V-Kerbschlagversuche (3 am aufgetragenen Schweissgut und 3 in der Wärmeeinflusszone).

Die Durchführung von Kerbschlagversuchen ist bei Aluminium oder Aluminiumlegierungen und bei Blechen unter 2,5 mm Dicke nicht erforderlich.

Die Kerbschlagversuche werden bei einer Temperatur durchgeführt, die maximal der niedrigsten Betriebstemperatur entspricht, wobei diese Temperatur nicht höher als bei -20°C liegen darf. Die Durchschnittswerte, die bei jeder Versuchsreihe erreicht werden, müssen mindestens 35 J/cm3 betragen. Dabei müssen pro Reihe von drei Versuchen mindestens zwei Versuche den vorgeschriebenen Mittelwert erreichen und der dritte Versuch darf nicht weniger als 70 % dieses Werts aufweisen.

Wenn diese Versuche nicht zufriedenstellend ausfallen, dürfen drei zusätzliche Versuche durchgeführt werden; von den sechs Versuchsergebnissen müssen mindestens vier Versuchsergebnisse und der Durchschnitt der sechs Versuche den vorgeschriebenen Wert erreichen, wobei nur einer der beiden übrigen Versuche weniger als 70% dieses Wertes erreichen darf.

Beim Zugversuch am eingebuchteten Probestab darf die Bruchspannung die in der Qualitätsnorm für die Platten festgelegte maximale Bruchspannung nicht um mehr als 25% übersteigen.

Der Wert der Streckgrenze, der beim Zugversuch an dem dem aufgetragenen Schweissgut entnommenen Probestab ermittelt worden ist, muss mindestens dem des Grundmetalls entsprechen. 5.2.2.3.6. Die zugelassene Einrichtung gewährleistet folgende zerstörungsfreie Prüfung der Schweissnähte. 5.2.2.3.6.1. Alle Schweissnähte werden einer Sichtprüfung unterzogen, um alle Fehler aufzuspüren, die der Sicherheit schaden könnten, wie Einbrandkerben, Gruben, Warmrisse, Risse usw. 5.2.2.3.6.2. Alle Stumpfnähte der Tanks werden zu 100% durchstrahlt.

Die Einrichtung wertet alle Durchstrahlungen aus. 5.2.2.3.6.3. Die Kehlnähte an Stutzen mit vollständigem Einbrand werden zu 100% einer Ultraschallprüfung unterzogen.

Schweissnähte, die schwer zugänglich oder für eine Ultraschallprüfung ungeeignet sind, können durch eine elektromagnetische Prüfung oder eine Eindringprüfung untersucht werden.

Diese Prüfungen werden von einer zugelassenen Einrichtung durchgeführt. 5.2.2.3.6.4. Kehlnähte ohne vollständigen Einbrand a) Schweissnähte in Kontakt mit den Tankwänden Untersuchung zu 100% durch eine magnetische Prüfung oder eine Eindringprüfung.Diese Prüfungen werden von einer zugelassenen Einrichtung durchgeführt. Die zugelassene Einrichtung legt das Prüfverfahren fest, wobei sie den verwendeten Werkstoffen, der Lage und der Form der Schweissnähte Rechnung trägt. Wenn diese Prüfungen aufgrund der Art der Werkstoffe und der Bedingungen für die Gerätebenutzung nicht möglich sind, dürfen sie mit dem Einverständnis der zugelassenen Einrichtung durch andere zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden. b) Träger und Hilfsrahmen Magnetische Prüfung oder Eindringprüfung aller zugänglichen Schweissnähte.Die Einrichtung behält sich das Recht vor, bei diesen Prüfungen anwesend zu sein oder nachher Stichproben durchzuführen. 5.2.2.3.6.5. Bei den Rundnähten an Leitungen werden 10% der Nähte oder mindestens 3 Nähte einer Durchstrahlungsprüfung unterzogen.

Für Giftgase wird diese Prüfung jedoch bei 100% der Schweissnähte durchgeführt.

Bemerkung: Alle zerstörungsfreien Prüfungen werden nach dem eventuellen Ausglühen durchgeführt. Die Durchstrahlung nach dem Ausglühen kann durch andere zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, vorausgesetzt, dass vor der Wärmebehandlung bereits eine Durchstrahlung vorgenommen worden ist. 5.2.2.3.7. Die zugelassene Einrichtung kontrolliert die Übereinstimmung mit dem Plan.

Zu diesem Zweck führt sie eine innere und äussere Sichtprüfung durch, um zu überprüfen, ob der Tank den Angaben des Plans entspricht. 5.2.2.3.8. Die zugelassene Einrichtung führt eine Wasserdruckprüfung durch und misst das Fassungsvermögen des Tanks.

Die zugelassene Einrichtung führt die Wasserdruckprüfung gemäss den in der Anlage A zum ADR vorgesehenen Modalitäten durch und bestimmt durch Wägung oder durch volumetrische Messung das Fassungsvermögen des Tanks.

Die Leitungen einschliesslich ihrer Ausrüstungen werden einer Wasserdruckprüfung unterzogen bei einem Druck, der mindestens dem Prüfdruck des Tanks entspricht.

Bei Tanks zur Beförderung tiefgekühlter Gase kann diese Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit als Wasser durchgeführt werden, wobei jedoch den in Punkt 3.2 der vorliegenden Anlage vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen Rechnung getragen werden muss.

Werden die Tankkörper und ihre Ausrüstungen getrennt einer Wasserdruckprüfung unterzogen, werden sie, zusammengesetzt, einer Dichtheitsprüfung unter dem in der Anlage A zum ADR vorgeschriebenen Druck unterzogen. 5.2.2.3.9. Die zugelassene Einrichtung prüft das Vorhandensein, die Wahl und den Schutz des Zubehörs und die Funktionstüchtigkeit der Ausrüstungen. 5.2.2.3.10. Die zugelassene Einrichtung führt gegebenenfalls eine Sichtprüfung der Befestigung: - des Tanks auf dem Fahrgestell oder des Hilfsrahmens auf dem Fahrgestell, - der Träger auf dem Tankkörper durch. 5.2.3. Ausstellung einer ADR-Übereinstimmungsbescheinigung Wenn die in den Punkten 5.1 und 5.2 der vorliegenden Anlage vorgesehenen Vorschriften erfüllt und die Ergebnisse der Prüfungen und Tests zufriedenstellend sind, bringt die zugelassene Einrichtung ihren Stempel auf dem Tankschild an, stellt eine ADR-Übereinstimmungsbescheinigung aus und teilt eine Zulassungsnummer zu. 5.3. Spezifische Bestimmungen für Elemente von Batterie-Fahrzeugen und MEGCs Für die Elemente von Batterie-Fahrzeugen und MEGCs müssen die technische Akte und das Abnahmeprogramm folgenden Mindestanforderungen entsprechen: 5.3.1. Technische Akte 5.3.1.1. Die technische Akte wird vom Hersteller in drei Exemplaren bei der zugelassenen Einrichtung seiner Wahl eingereicht. 5.3.1.2. Diese Akte enthält mindestens folgende Angaben: 5.3.1.2.1. die Baupläne und Berechnungen für den Rahmen, die Behälter, die Einrichtung zur Befestigung des Rahmens auf dem Fahrgestell und die Leitungen, 5.3.1.2.2. die Liste, die Anordnung und die Abmessungen der Ausrüstungen, 5.3.1.2.3. den maximalen Betriebsdruck der Behälter und die Art der zu befördernden Produkte, 5.3.1.2.4. das Verfahren zur Herstellung der Behälter, die verwendeten Werkstoffe, die Wärmebehandlung und die gewährleisteten mechanischen Eigenschaften (Bruchfestigkeit, Streckgrenze, Dehnung, Kerbschlagzähigkeit) nach eventueller abschliessender Wärmebehandlung der Behälter, 5.3.1.2.5. die Bescheinigung des Lieferanten des Tanks nach Punkt 3.5.1 der vorliegenden Anlage. 5.3.1.3. Die zugelassene Einrichtung überprüft, ob die Elemente der technischen Akte dem Punkt 5.3.1.2 der vorliegenden Anlage und den Bestimmungen der Anlagen A und B zum ADR entsprechen. Dazu prüft sie insbesondere die Berechnungen, die Wahl der Werkstoffe und der Ausrüstungen. 5.3.2. Abnahmeprogramm: Bauüberwachung 5.3.2.1. Die Herstellung der Behälter findet unter der Aufsicht der zugelassenen Einrichtung statt. 5.3.2.1.1. Die zugelassene Einrichtung überprüft auf der Grundlage von Analysezertifikaten des Herstellers die chemische Zusammensetzung jedes Gusses; nötigenfalls führt sie selbst die chemischen Analysen durch. 5.3.2.1.2. Die zugelassene Einrichtung überprüft auf der Grundlage von Schaubildern über das Ausglühen, ob die eventuelle Wärmebehandlung derjenigen, die in der technischen Akte angegeben ist, entspricht.

Nötigenfalls wird die Wärmebehandlung durch Härteprüfungen an Fertigbehältern überprüft. 5.3.2.1.3. Die zugelassene Einrichtung überprüft bei jedem Behälter die mechanischen Eigenschaften des Werkstoffes nach seiner Verarbeitung und der eventuellen Wärmebehandlung.

Die Überprüfung der mechanischen Eigenschaften erfolgt an einem Probestück, das der Längenzugabe des zylindrischen Teils vor Ausformung der Ogive entnommen und derselben Wärmebehandlung wie die Behälter unterzogen worden ist.

Diese Überprüfungen umfassen: - einen Zugversuch in Längsrichtung, - einen Querfaltversuch an einem Dorn mit geeignetem Durchmesser; der Probestab muss auf 180° gefaltet werden können, ohne dass Wärmerisse oder Risse entstehen, - drei Charpy-V-Kerbschlagversuche bei einer Temperatur von -20°C oder weniger an Probestäben, die in Längsrichtung entnommen worden sind, wobei die Achse der Kerbe senkrecht zur Wand sein muss.

Zu erreichende Mindestwerte: - Mittelwert: 50 J/cm2, - einzelne Werte: 40 J/cm2. 5.3.2.1.4. Die zugelassene Einrichtung überprüft bei jedem Behälter anhand einer Stichprobe die Wanddicke der Behälter. 5.3.2.1.5. Die zugelassene Einrichtung überprüft bei jedem Behälter durch eine innere und äussere Sichtprüfung, ob keine unzulässigen Fehler vorhanden sind. Nötigenfalls wird diese Prüfung durch eine Ultraschallprüfung ergänzt. 5.3.2.2. Die Befestigung des Rahmens auf dem Fahrgestell wird von der zugelassenen Einrichtung kontrolliert. 5.3.2.3. Jeder Behälter wird gemäss den Bestimmungen von Absatz 6.8.2.4.2 der Anlage A zum ADR von der zugelassenen Einrichtung einer Wasserdruckprüfung unterzogen. Bei dieser Prüfung überprüft die zugelassene Einrichtung, ob keine übermässige Unrundheit vorhanden ist; die Unrundheit darf auf keinen Fall 2% des mittleren Durchmessers übersteigen. 5.3.3. Wenn die in den oben stehenden Punkten 5.3.1 und 5.3.2 erwähnten Vorschriften erfüllt und die Ergebnisse der Prüfungen und Tests zufriedenstellend sind, bringt die zugelassene Einrichtung ihren Stempel auf dem in Absatz 6.8.3.5.12 der Anlage A zum ADR erwähnten Schild und auf den Behältern an; sie stellt eine ADR-Übereinstimmungsbescheinigung aus und teilt eine Zulassungsnummer zu. Auf dieser Bescheinigung sind die Nummern der Behälter, aus der die Batterie besteht, vermerkt. 5.4. Verdeutlichungen Der Beauftragte des Ministers kann durch Anweisungen an die zugelassenen Einrichtungen genaue Regeln für die Durchführung des in den Punkten 4 und 5 erwähnten Abnahmeprogramms festlegen. 6. KUNSTSTOFFTANKS 6.1. Die Bestimmungen der Punkte 3.2, 3.5.1 bis 3.5.3, 3.8.1, 3.8.2, 3.8.3, 3.9, 3.10.1, 3.10.2, 4.1 (mit Ausnahme von 4.1.5), 4.2 (mit Ausnahme von 4.2.1.1.3, 4.2.1.1.4, 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.3.4 und - indirekt - 3.3.3) und 4.3 der vorliegenden Anlage sind ebenfalls auf Kunststofftanks anwendbar. 6.2. Bei Prüfungen von atmosphärischen Tanks aus verstärktem Kunststoff darf Wasserdruck oder mit einem Luftkissen ausgeübter Druck, aber kein Luftdruck angewandt werden. 7. MITZUFÜHRENDE PAPIERE 7.1. Im innerstaatlichen Verkehr darf das Beförderungspapier ausschliesslich in Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst sein. Mindestens ein Teil der Strecke muss in dem Landesteil zurückgelegt werden, wo die auf dem Beförderungspapier verwendete Sprache die oder eine Amtssprache ist. 7.2. Wenn gefährliche Güter in Tanks befördert werden, müssen die in Abschnitt 5.4.3 der Anlage A zum ADR vorgesehenen schriftlichen Weisungen an der Innenseite einer der Fahrzeugscheiben angebracht werden; in den anderen Fällen dürfen sie sich anderswo in der Kabine befinden, vorausgesetzt, dass sie an dem betreffenden Beförderungspapier angeheftet sind. 7.3. Für Gefahrguttransporte, die ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet stattfinden, müssen die schriftlichen Weisungen: - in einer Sprache, die die Führer, die die gefährlichen Güter übernehmen, lesen und verstehen können, und - in der Amtssprache oder den Amtssprachen der Sprachgebiete, wo die Strecke oder ein Teil der Strecke zurückgelegt wird, bereitgestellt werden. 8. SICHERHEITSAUSRÜSTUNG 8.1. Neben der in Abschnitt 8.1.5 (b) der Anlage B zum ADR vorgeschriebenen Ausrüstung muss jede Beförderungseinheit mindestens mit einer dichtschliessenden Schutzbrille, Handschuhen aus einem dem beförderten Produkt angepassten Stoff und einer mit sauberem Wasser gefüllten Augenspülflasche ausgerüstet sein. Diese Ausrüstung, die Warnzeichen, die fluoreszierende Sicherheitsweste und die Taschenlampe(n) werden vom Verkehrsunternehmer bereitgestellt. 8.2. Die in Abschnitt 8.1.4 der Anlage B zum ADR vorgeschriebenen tragbaren Feuerlöschgeräte müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen der Norm EN3 Teile 1 bis 5 entsprechen und mit dem BENOR-V-Kennzeichen versehen sein;die tragbaren Feuerlöschgeräte, die den Normen NBN S 21.011 bis 21.017 entsprechen, dürfen bis zum Datum ihrer Überprüfung in Betrieb bleiben. 2. Die in Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a) der Anlage B zum ADR erwähnten Geräte müssen sich in der Kabine in Reichweite des Führers befinden. 3. Das Gültigkeitsenddatum (Monat und Jahr), bei dem es sich um das Herstellungsdatum plus fünf Jahre handelt, muss auf dem tragbaren Feuerlöschgerät gut sichtbar angegeben sein. 9. BAU UND ZULASSUNG DER FAHRZEUGE 9.1. Im innerstaatlichen Verkehr muss die Stromversorgung des Tachographen auch den Anforderungen von Unterabschnitt 9.2.2.5 der Anlage B zum ADR entsprechen, wenn: - bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1978 zugelassen worden sind, der Stromkreis des Tachographen mit einem Widerstand, der den Strompegel auf einen Höchstwert von 150 mA beschränkt, oder mit einer Sicherung mit einem Höchstwert von 150 mA versehen ist, - bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 1. Januar 1997 zugelassen worden sind, der Stromkreis des Tachographen mit einem Widerstand, der den Strompegel auf einen Höchstwert von 150 mA beschränkt und in einem Gemisch aus 20% Wasserstoff und 80% Luft Eigensicherheit aufweist, versehen ist. 9.2. Wenn die Wände des Laderaums eines Fahrzeugs, mit dem Versandstücke befördert werden, bei der Sicherung der Versandstücke im Sinne von Unterabschnitt 7.5.7.1 der Anlage A zum ADR genutzt werden, müssen diese Wände ausreichend hoch und stabil sein. 9.3. Die Stossstangen von Tankfahrzeugen dürfen nicht direkt am Tankkörper befestigt sein.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) I. Liste der multilateralen Vereinbarungen: M76: Frankreich, Belgien, Österreich, Slowakei, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Liechtenstein: Beförderung von Ethylalkohol der Klasse 3 in Tankfahrzeugen Gültig bis: 25/08/2003 M77: Frankreich, Belgien, Österreich, Slowakei, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Portugal, Liechtenstein: Beförderung von Ethylalkohol der Klasse 3 in Tankcontainern Gültig bis: 19/08/2003 M80: Frankreich, Belgien, Finnland, Niederlande, Österreich, Tschechische Republik, Schweiz, Deutschland, Slowakei, Vereinigtes Königreich, Italien, Portugal, Liechtenstein, Schweden, Norwegen, Dänemark: Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe Gültig bis: 01/01/2004 M82: Belgien, Niederlande, Tschechische Republik, Slowakei: Saug-Druck-Tanks für Abfälle Gültig bis: 31/12/2003 M100: Norwegen, Österreich, Tschechische Republik, Schweden, Slowakei, Belgien, Vereinigtes Königreich, Liechtenstein, Deutschland, Frankreich: Beförderung kleiner Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge (UN-Nummer 1057) Gültig bis: 31/12/2004 M101: Deutschland, Belgien, Österreich, Norwegen, Slowakei, Schweden, Frankreich: Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 in Kombinationsverpackungen der Codierung 6 HA1 Gültig bis: 31/07/2005 M106: Frankreich, Schweden, Österreich, Belgien, Deutschland, Liechtenstein, Spanien, Slowakei: Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten Gültig bis: 31/08/2005 M107: Schweiz, Deutschland, Belgien, Frankreich, Tschechische Republik, Österreich, Norwegen, Liechtenstein, Schweden, Slowakei: Beförderung von mit Diphenylen, Terphenylen (PCB und PCT) und Polyhalogenen verseuchten festen Abfällen und Rückständen in loser Schüttung Gültig bis: 01/11/2005 M110: Deutschland, Niederlande, Schweden, Belgien, Slowakei, Österreich: Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung Gültig bis: 31/12/2005 M113: Belgien, Deutschland: Wechseltransporte von Dimethylterephtalat (DMT) und Methanol in einem Tankfahrzeug mit Untenentleerung, die aus zwei hintereinander liegenden Verschlüssen besteht, wobei die erste Absperreinrichtung nicht vollständig innen liegt Gültig bis: 01/03/2006 M115: Belgien, Tschechische Republik, Österreich, Frankreich: Verpackung von gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBCs Gültig bis: 01/05/2006 M116: Belgien, Österreich, Deutschland, Frankreich: Beförderung von festen Stoffen, einschliesslich Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle), die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern der Klasse 6.1 fallen, in loser Schüttung in Muldenkippern Gültig bis: 01/05/2006 M125: Belgien, Frankreich, Tschechische Republik: Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DoT-Zylindern Gültig bis: 31/12/2006 M129: Frankreich, Deutschland, Belgien, Spanien, Österreich, Italien: Typgenehmigung Gültig bis: 01/07/2004 II. Liste der nationalen Abweichungen ohne Verfalldatum (Richtlinie 2000/61/EG vom 10. Oktober 2000) 1. Beförderungen kleinerer Mengen 6-97: Verteilung chemischer Produkte - ungereinigte leere Verpackungen - Vermerke auf dem Beförderungspapier 2.Kurzstreckenbeförderungen 6-82: Beförderung von nicht entgasten Lagerbehältern mit Propangas, Butangas oder ihren Gemischen 2-85: Beförderung von ungereinigten Lagerbehältern mit Benzin oder Gasöl 2-89: Befreiung von bestimmten ADR-Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter zwischen verschiedenen Industriekomplexen 4-97: Befreiung von bestimmten ADR-Vorschriften für die Beförderung erwärmter fester Stoffe 02-2000: Befreiung von bestimmten ADR-Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter zwischen verschiedenen Industriekomplexen XXX Ausbildung der Führer, Beförderung von Gütern mit UN-Nr. 1202, 1203 und 1223 01-2002: Beförderung von Abfällen mit UN-Nr. 3130 in einem Tankcontainer mit dem Tankcode L4BH anstatt in einem Tankcontainer mit dem Tankcode L4DH III. Liste der nationalen Abweichungen mit Verfalldatum 4-88quater : Beförderung von Gütern mit UN-Nummer 3288 der Klasse 6.1, 65°C Gültig bis: 01/01/2004 4-89ter : Besondere Vorschriften für den Bau und die Benutzung von Saug-Tankcontainern zur Beförderung gefährlicher Abfälle Gültig bis: 25/05/2004 01-2000: Beförderung von Gütern mit UN-Nummer 1824 und 1814 in Tankaufliegern, deren Ladung mindestens 70% des Fassungsvermögens ausmacht Gültig bis: 31/12/2004 01-2001: Beförderung von Methylbromid mit UN-Nummer 1062 Gültig bis: 01/04/2006 02-2001: Befreiung von den ADR-Vorschriften in Bezug auf die Schulungsbescheinigung für die Gefahrgutbeförderung zwischen verschiedenen Industriekomplexen Gültig bis: 21/06/2006 05-2002: Befreiung von den ADR-Vorschriften in Bezug auf das Beförderungspapier und die Schulungsbescheinigung für die Gefahrgutbeförderung zwischen verschiedenen Industriekomplexen Gültig bis: 12/11/2007 06-2002: Befreiung von den ADR-Vorschriften für die Beförderung von Gütern mit UN-Nummer 1202 (Gasöl) zwischen verschiedenen Industriekomplexen Gültig bis: 31/12/2003 07-2002: Beförderung von Gütern mit UN-Nummer 1051, verpackt in Flaschen mit einem Fassungsvermögen von 2,5 Litern Gültig bis: 31/12/2003 Der Text dieser Abweichungen ist auf einfachen Antrag beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen - Landtransport - Dienst für Strassentransport - Gefahrgutbeförderung - Résidence Palace, Block A, 9. Stock - rue de la Loi/Wetstraat 155 - 1040 Brüssel (Tel. 02-287 44 93-94-95-96-98 und 99) erhältlich.

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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